Beschluss
7 UZ 2516/05
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2005:1025.7UZ2516.05.0A
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Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. April 2005 - 7 E 936/02 (3) - werden abgelehnt.
Die Zulassungsantragsteller haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. April 2005 - 7 E 936/02 (3) - werden abgelehnt. Die Zulassungsantragsteller haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. 1. Das Staatliche Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis stellte im Hinblick auf die Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne der Schule für praktisch Bildbare fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 2. April 2002 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage der Klägerin gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit Urteil vom 7. April 2005 - 7 E 936/02 (3) - ab, das der Klägerin am 6. Juni 2005 zugestellt wurde. Das Gesuch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. August 2005 - 7 UZ 1879/05 - abgelehnt. Der Beschluss des Senats wurde der Klägerin am 9. September 2005 zugestellt. Die Klägerin und ihre Eltern - die Zulassungsantragsteller zu 2. und 3. - haben am 23. September 2005 Anträge auf Zulassung der Berufung unter Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gestellt. Im Antragsschriftsatz vom 23. September 2005, auf dessen Inhalt der Senat wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug nimmt, werden die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der Divergenz sowie des entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers benannt. 2. Die Anträge der Zulassungsantragsteller zu 2. und 3. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt, das in einem Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Klägerin und dem Beklagten erging, sind bereits unzulässig. Denn berechtigt zur Stellung eines Zulassungsantrags sind nach § 124 Abs. 1 VwGO nur die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens (Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Vorb. § 124 Rdnr. 34 f.; Sodan/Ziekow, VwGO, § 124a Rdnr. 8 ff.; jeweils m. w. N.). Die Zulassungsantragsteller zu 2. und 3. waren keine Beteiligten des Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. 3. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Zulassungsantrag der Klägerin ist insbesondere nicht wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Denn insofern ist der Klägerin zu 1. gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Beteiligter ist nämlich auch dann im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn die eingetretene Fristversäumung darauf beruht, dass er - wie hier die Klägerin - die gerichtliche Entscheidung über ein von ihm vor Ablauf der Frist ordnungsgemäß gestelltes Prozesskostenhilfegesuch abgewartet hat, weil er von seiner Bedürftigkeit im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO ausgehen durfte und sich deshalb schuldlos gehindert sah, einen fristgebundenen Rechtsbehelf rechtzeitig zu ergreifen. Dies gilt unabhängig davon, ob Prozesskostenhilfe bewilligt oder versagt worden ist, wobei im Fall der Versagung weiterhin unerheblich ist, ob der Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Bedürftigkeit oder mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (vgl. zu Vorstehendem: Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rdnr. 15; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rdnr. 123, jeweils m. w. N.). Die ab Zustellung des Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses des Senats vom 24. August 2005 am 9. September 2005 laufende 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz, Satz 3 VwGO zur Einreichung sowie die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags hat die Klägerin mit dem am 23. September 2005 bei Gericht eingegangenen Antragsschriftsatz vom selben Tag gewahrt. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Gründe rechtfertigen indes die Zulassung der Berufung nicht. Die von der Klägerin erhobenen Divergenzrügen scheitern bereits an der von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte einer seiner Entscheidungen tragend zu Grunde gelegt hat, abweicht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss sich die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz zu allen genannten Voraussetzungen verhalten. Die Antragsschrift vom 23. September 2005 wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon deshalb nicht gerecht, weil es bereits an der Darlegung eines vom Verwaltungsgericht gebildeten abstrakten Rechtssatzes bzw. einer vom Verwaltungsgericht getroffenen verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung, der bzw. die die angegriffene gerichtliche Entscheidung trägt, fehlt. Die von der Klägerin erhobenen Aufklärungsrügen - Zulassungsgrund des entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - führen gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Antragsschrift vom 23. September 2005 genügt zum einen den Anforderungen nicht, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Begründung einer Aufklärungsrüge stellt. Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche konkret zu bezeichnenden Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche im Einzelnen zu benennenden Beweismittel zu welchen bestimmten Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Verwaltungsgericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 2005 - 9 UZ 978/04 -; st. Rspr. des BVerwG zur insoweit mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO inhaltsgleichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. etwa Urteil vom 5. Juni 1986 - BVerwG 3 C 64.85 - sowie Beschluss vom 31. März 2003 - BVerwG 8 B 183.02 -, Nachweis jeweils bei Juris). Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag vom 23. September 2005 verfehlt diese Darlegungserfordernisse. Die Aufklärungsrüge der Klägerin scheitert im Übrigen auch ungeachtet dieses Darlegungsdefizits. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nämlich grundsätzlich nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und der sachkundig vertretene Verfahrensbeteiligte Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 22. März 2005 - 9 UZ 2383/04 - und vom 6. April 2005 - 9 UZ 978/04 -; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 9 BN 4.03 - Nachweis bei Juris). Die Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 7. April 2005 keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Auch die Gehörsrügen der Klägerin - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - bleiben ohne Erfolg. Das durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Gegenstand in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Gesichtspunkte zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten kennt und würdigt. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der gehörsrechtlichen Berücksichtigungspflicht ergibt. Verfassungsunmittelbare Hinweis- oder Belehrungspflichten begründet Art. 103 Abs. 1 GG im Grundsatz für das Gericht nicht. Etwas anderes gilt nur im Ausnahmefall zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, etwa wenn ein Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, oder wenn ein Gericht entsprechend unvorhersehbare Anforderungen an den Sachvortrag stellt (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 [190], Beschuss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 [144]; Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 2004 - 9 UZ 925/00.A - DÖV 2004, 628 - LS -, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 9 UZ 206/03.A -). Nach diesem Maßstab ist eine für das angegriffene Urteil ursächliche Gehörsverletzung der Klägerin nicht feststellbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt wurde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Ebenso wenig wird aus der Antragsschrift vom 23. September 2005 deutlich, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt hat, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Der von der Klägerin gezogene Schluss von der Erfolglosigkeit ihres Klagebegehrens auf eine fehlende Berücksichtigung ihres Vorbringens geht fehl: Die durch das Gehörsrecht begründete Pflicht des Gerichts, den Vortrag eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, bedeutet nicht, das tatsächliche Vorbringen des Beteiligten für wahr zu erachten und sich dessen rechtlichen Ausführungen anzuschließen. Schließlich bestehen aus den der Klägerin bereits im Beschluss des Senats vom 24. August 2005 - 7 UZ 1879/05 - mitgeteilten Gründen, auf die Bezug genommen wird, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt, das die behördliche Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bestätigte, die wie die Überweisung in eine Sonderschule ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 88 Rdnr. 157 [S. 434]). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).