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Beschluss

7 UZ 657/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0415.7UZ657.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zuzulassen, ist gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet; mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (s. VGH Baden-Württemberg, Be. v. 22.04.1997 - 14 S 917/97 - NVwZ 1997, 1230, u. v. 01.07.1997 - 5 S 1079/97 - DVBl. 1997, 1329, u. Nds. OVG, B. v. 27.03.1997 - 12 M 1731/97 - NVwZ 1997, 1225). Solche rechtlichen Besonderheiten des - in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen - hier zu entscheidenden Falles hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - besondere rechtliche Schwierigkeiten dann gegeben sind, wenn das Rechtsmittelgericht aufgrund des Vortrags im Zulassungsantrag nicht abschließend beurteilen kann, welchen Ausgang ein Rechtsmittelverfahren haben wird. Denn es lässt sich hier ohne weiteres aus dem Gesetz unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend beurteilen, dass das Verwaltungsgericht Gießen in dem angefochtenen Urteil die Klage auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin erfüllt mangels Verlassens ihrer Heimat Kasachstan im Wege des Aufnahmeverfahrens die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin gemäß § 4 Abs. 1 BVFG nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin Kasachstan nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, weil ihr vom Bundesverwaltungsamt weder ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin ausgestellt, noch sie durch den Einbeziehungsbescheid vom 7. Juli 1994 in den für ihren Schwiegervater als Bezugsperson ausgestellten Aufnahmebescheid einbezogen worden ist. Durch diesen Bescheid wurden lediglich der Ehemann der Klägerin und ihre Kinder als Abkömmlinge des Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen. Die Klägerin selbst ist lediglich in der Anlage zu dem Bescheid vom 7. Juli 1994 als weitere Familienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt. Die Nennung als Familienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG in der Anlage zu dem Einbeziehungsbescheid stellt keine Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für die Klägerin dar. Das Aufnahmeverfahren ist in dem 4. Abschnitt des Bundesvertriebenengesetzes (§§ 26 ff.) geregelt. Es handelt sich um das auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verwaltungsverfahren. Der Aufnahmebescheid wird gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach Satz 2 der Bestimmung sind auf Antrag der Ehegatte und die Abkömmlinge von Personen im Sinne des Satzes 1 in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Familienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG, d.h. solche, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG nicht erfüllen, sind dort jedoch nicht genannt. Sie verlassen mithin das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens (s. die vorläufige Richtlinie zu § 4 BVFG Ziff. 1.4 Abs. 2 sowie zu § 7 BVFG Ziff. 2.1 Abs. 2, abgedruckt bei von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, C 30.1.1.1 und 30.1.1.4; s. auch VG Köln, GB v. 26.06.1997 - 9 K 1697/94 - abgedruckt bei von Schenckendorff, a.a.O., C 41.1.1.70, S. 1, 3). Dementsprechend ist auch in der Anlage zu dem Einbeziehungsbescheid vom 7. Juli 1994 ausdrücklich angegeben, dass die Klägerin dem Ausländerrecht unterliegt und keine Leistungen als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG oder als Ehegatte bzw. Abkömmling nach § 7 Abs. 2 BVFG erhalten kann. Etwas anderes ergibt sich im Fall der Klägerin auch nicht daraus, dass nach Ziff. 2.1 Abs. 3 der vorläufigen Richtlinie zu § 7 BVFG - abweichend von der zuvor dargestellten Rechtslage - für den nicht deutschen Ehegatten eines Spätaussiedlers, der nach § 8 Abs. 2 BVFG als Ehegatte eines Abkömmlings in der Anlage zum Aufnahmebescheid genannt war, das Aufnahmeverfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG als nachgeholt gilt, wenn der Abkömmling zunächst nach § 7 Abs. 2 BVFG registriert, verteilt und später als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die mit dieser Erlassregelung verbundene Zuerkennung der Rechtsstellung nach § 7 Abs. 2 BVFG ohne vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheides durch das Bundesverwaltungsamt rechtmäßig ist (verneinend: von Schenckendorff, a.a.O., § 7 BVFG Anm. 3d; bejahend: VG Köln, GB v. 26.06.1997 - 9 K 1697/94 - a.a.O.; diese Frage nicht vertiefend: Bollwerk, Anerkennung von Spätaussiedlern nach §§ 4, 15 Abs. 1 BVFG, die im Aufnahmebescheid als sonstige Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG in das Verteilungsverfahren einbezogen sind, IFLA 1995, 126). Denn die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift nicht. Ihr als Abkömmling gemäß § 7 Abs. 2 BVFG ihres Schwiegervaters in dem Einbeziehungsbescheid vom 7. Juli 1994 genannter Ehemann ist nicht später nach § 4 BVFG als Spätaussiedler anerkannt worden. Vielmehr hat der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises dem Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 12. Juni 1995 lediglich eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt, in der er als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG eingetragen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht über den Wortlaut der vorläufigen Richtlinie zu § 7 BVFG hinaus aus deren Sinn und Zweck geschlossen werden, dass ihr trotz der lediglich in der Anlage zu dem Einbeziehungsbescheid vom 7. Juli 1994 erfolgten Nennung als weitere Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG der Status als Spätaussiedlerin gemäß § 4 BVFG zuerkannt werden könnte. Denn dies käme einer Statusgewährung ohne Aufnahmeverfahren gleich, die das Bundesvertriebenengesetz für Spätaussiedler nicht vorsieht. Die Unverzichtbarkeit des Aufnahmebescheides bestätigt auch die Regelung des § 27 Abs. 2 BVFG, wonach bei Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des gesetzes aufhalten, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen ist und ihnen ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zudem führt gemäß § 28 Abs. 1 BVFG das Bundesverwaltungsamt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Dessen Zuständigkeit würde bei einer Statusgewährung ohne ausdrücklichen aufnahmebescheid unterlaufen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Aufnahmebescheid hinsichtlich der Statusfeststellung nur vorläufigen Charakter hat. Zwar entfaltet er hinsichtlich der Frage der Volkszugehörigkeit keine Bindung der für die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 BVFG zuständigen Behörde, sodass diese aufgrund eigenständiger Prüfung über die Zuerkennung der Rechtsstellung als Vertriebener zu entscheiden hat (BVerwG, U. v. 19.04.194 - 9 C 20.93 - NVwZ 1994, 1107 ). Gleichwohl kommt aber der Durchführung des Aufnahmeverfahrens und damit dem Vorliegen des Aufnahmebescheides als Tatbestandsvoraussetzung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Spätaussiedler Tatbestandswirkung im Ausweisverfahren zu (BVerwG, U. v. 19.04.1994 - 9 C 20.93 - a.a.O.; s. auch BVerwG, B. v. 11.07.1994 - 9 B 288.94 - NVwZ 1994, 393). Für diese Tatbestandswirkung muss der Aufnahmebescheid erlassen und wirksam sein; ein Anspruch auf ihn ist insoweit nicht ausreichend (VGH Baden-Württemberg, B. v. 19.03.1996 - 16 S 3027/95 - Juris). Schließlich wäre ein Absehen von dem Erfordernis des Aufnahmebescheides auch nicht mit dem Zweck der Einführung des Aufnahmeverfahrens, den Zustrom von Ausweisbewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine jedenfalls vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen Belastungen als auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in geordnete Bahnen zu lenken (s. hierzu BVerwG, Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 20.93 - a.a.O. u. - 9 C 343.93 - NVwZ-RR 1995, 166), zu vereinbaren. Fehl geht auch die Ansicht der Klägerin, sie besitze einen Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass ihr ohne Aufnahmebescheid die Rechtsstellung nach § 4 BVFG zuerkannt werden müsse. Dabei kann dahinstehen, ob der in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren ergangene ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. April 1993 rechtswidrig gewesen ist und welche Bedeutung insoweit der Rücknahme des dagegen zunächst eingelegten Widerspruchs zukommen könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzende Folgenbeseitigungsanspruch nur auf Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes; er kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (BVerwG, Ue. v. 12.06.1979 - 2 C 19.75 - Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5, u. v. 15.11.1984 - 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145). Hier begehrt die Klägerin aber eine Rechtsstellung - nämlich so behandelt zu werden, als ob sie einen Aufnahmebescheid erhalten hätte -, die sie zuvor nicht inne gehabt hat. Insoweit ist durch den negativen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes kein Zustand verändert worden, der wieder hergestellt werden könnte. Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigungslast, wonach eine Behörde im Falle der vor einer Rechtsänderung erfolgten rechtswidrigen Ablehnung eines Antrags die Pflicht treffen kann, im Rahmen einer ihr möglichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat und sich so ihr Ermessen auf Null reduzieren kann (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49, u. U. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 - NVwZ-RR 1993, 65). Unabhängig davon, dass vorliegend keine Rechtsänderung in Rede steht, könnte sich ein solcher Anspruch nicht gegen den beklagten Landkreis, sondern nur gegen das den Aufnahmebescheid versagende Bundesverwaltungsamt, d.h. die Bundesrepublik Deutschland, richten. Denn auch aufgrund der Folgenbeseitigungslast ist die Behörde lediglich zu rechtmäßigem Handeln befugt. Wie bereits dargelegt, ist aber Voraussetzung für die von dem Beklagten zu erteilende Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG über die Rechtsstellung der Klägerin als Spätaussiedlerin ein von dem Bundesverwaltungsamt auszustellender Aufnahmebescheid. Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine in der Rechtsmittelinstanz klärungsfähige und klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder der Rechtsvereinheitlichung dient. Dabei muss der Rechtsmittelführer substantiiert darlegen, warum die Frage klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum er sie für grundsätzlich hält (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Be. v. 02.09.1997 - 13 B 1612/97 - NVwZ 1998, 759, u. v. 27.06.1997 - 11 B 1136/97 - NVwZ 1998, 306; VGH Baden-Württemberg, B. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 - NVwZ 1998, 305). Eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Die insoweit allein aufgeworfene Frage nach der Gültigkeit der vorläufigen Richtlinie zu § 7 BVFG ist nicht entscheidungserheblich. Wie oben im Einzelnen dargelegt, hätte die Klägerin auch bei Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Dass die hier gegen eine Ausstellung der Bescheinigung ohne vorherigen Aufnahmebescheid angeführten Argumente auch gegen eine Gültigkeit des Absatzes 3 der vorläufigen Richtlinie zu § 7 BVFG angeführt werden könnten, ist insoweit ohne Bedeutung. Insbesondere wird dadurch die Frage der Gültigkeit dieser Verwaltungsvorschrift nicht zu einer im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Vorfrage. Im Übrigen hat auch die hier entscheidungserhebliche Frage nach der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG an eine Person, die lediglich als Ehegatte eines Abkömmlings nach § 8 Abs. 2 BVFG als weitere Familienangehörige in der Anlage zu einem Einbeziehungsbescheid aufgeführt worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Denn diese Frage lässt sich - wie oben dargelegt - ohne weiteres aus dem Gesetz unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten (s. zu diesem Kriterium Hess. VGH, Be. v. 30.01.1998 - 14 TZ 2416/97 - NVwZ 1998, 755, u. v. 30.05.1997 - 12 UZ 4900/96.A - EZAR 633 Nr. 30, u. Nds. OVG, B. v. 16.09.1997 - 12 L 3580/97 - Juris). Die Frage, ob der Klägerin ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, sei es in Fortführung des ursprünglichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsamt im Hinblick auf mögliche Zweifel an der Wirksamkeit der Widerspruchsrücknahme durch ihre Mutter als Bevollmächtigte (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20.06.1994 - 22 A 2567/93 - Juris), sei es in einem neuen Antragsverfahren wegen besonderer Härte gemäß § 27 Abs. 2 BVFG, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), besteht keine Veranlassung, seine außergerichtlichen Kosten aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).