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Beschluss

7 TZ 413/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0320.7TZ413.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 1998 zuzulassen, ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift vom 29. Januar 1998 geltend gemachte Divergenz von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bzw. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben bzw. nicht hinreichend dargelegt. Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde die Gründe, aus welchen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen. Dem in dieser Bestimmung niedergelegten Darlegungserfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller sich auf einen oder mehrere der in § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe beruft und zudem näher erläutert, weshalb er den jeweiligen Grund im konkreten Fall für gegeben erachtet. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1997 (- 7 TG 3873/96 -), wonach bereits mit dem Vortrag politischer Verfolgung des Ausländers, der sich als Asylgesuch i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylVfG darstellt, und nicht erst mit förmlicher Asylantragstellung nach §§ 14, 23 AsylVfG die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung begründet wird und die Ausländerbehörde - vorliegend die Antragsgegnerin - ihre Zuständigkeit zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung verliert bzw. eine gleichfalls ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig wird, kann nicht zur Beschwerdezulassung führen. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Beschwerdeverfahren. Der beschließende Senat folgt nämlich nunmehr der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 3. Dezember 1997 - 1 B 219.97 - (so auch Hess. VGH, B. v. 03.03.1998 - 10 TG 10/98 -) und gibt seine anders lautende Rechtsprechung ausdrücklich auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung u.a. ausgeführt: "Das Vorliegen eines Asylantrages in diesem Sinne (Asylgesuch) bewirkt, daß allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den geltend gemachten Schutzanspruch zu entscheiden hat (...). Ferner ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). ... Danach ist von einem Asylgesuch der Asylantrag im engeren Sinne zu unterscheiden. Gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zugeordneten Stelle zugeordnet ist. In den in § 14 Abs. 2 AsylVfG genannten Fällen ist der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen; in diesen Fällen leitet die Ausländerbehörde einen bei ihr eingereichten schriftlichen Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Sucht ein Ausländer an der Grenze oder bei einer Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nach, ist er grundsätzlich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten (§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 AsylVfG). Mit der Antragstellung beginnt das Verfahren beim Bundesamt (§§ 23 ff. AsylVfG). Zu den Pflichten des Bundesamtes nach Antragstellung gehört auch, darüber zu entscheiden, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (...). Das Vorliegen eines Asylgesuchs berührt die Zuständigkeit der Ausländerbehörden für Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht als solche nicht. Das Asylgesuch steht einer Abschiebung des Ausländers und deren Androhung durch die Ausländerbehörde vor Stellung eines Asylantrags aber materiellrechtlich entgegen, soweit der Aufenthalt des Ausländers gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestattet ist und daher keine Ausreisepflicht besteht (§ 49 Abs. 1 AuslG). Entfällt die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, kann die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht nach den allgemeinen Vorschriften des Ausländergesetzes durchsetzen. Eine ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich demgemäß allein aufgrund eines Asylgesuchs nicht, weil sie ihren Zweck noch nicht endgültig verfehlt hat (...). Die Ausländerbehörde ist bis zur Stellung eines Asylantrags (im engeren Sinn) nicht grundsätzlich gehindert, im Rahmen der Durchsetzung der Ausreisepflicht über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu befinden. Die bereits mit dem Asylgesuch begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes erstreckt sich nur auf den Schutz vor politischer Verfolgung; die Zuständigkeit für die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG wächst dem Bundesamt erst mit der Stellung des Asylantrags im engeren Sinne zu." Soweit sich der Antragsteller des weiteren auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, liegt diese - ungeachtet des Fehlens entsprechender Darlegungen in der Antragsschrift - jedenfalls im Hinblick auf die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.1997 - 1 B 219.97 -) nicht vor. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit sie der Antragsteller aus einer fehlenden Zuständigkeit der Antragsgegnerin zum Erlaß der Abschiebungsandrohung ableitet, gilt das oben Gesagte sinngemäß. Im übrigen fehlt es an der erforderlichen Darlegung. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzt voraus, daß sich der jeweilige Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergibt und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Eine ungeachtet der Darlegungen in der Antragsschrift vorzunehmende Prüfung der angefochtenen Entscheidung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit widerspräche der Regelung des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ebenso wie der Absicht des Gesetzgebers, die Bearbeitung von Beschwerdesachen zu beschleunigen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 25.02.1998 - 7 TZ 4018/97 -; vom 16.01.1998 - 7 TZ 4215/97 -; OVG Münster, Beschluß vom 13.05.1997 - 11 B 799/97 - NVwZ 1997, 1124). Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 analog, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).