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Beschluss

7 TG 1963/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1124.7TG1963.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet, denn das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in dem sich aus dem Beschlußtenor ergebenden Umfang begründet. Die Voraussetzungen einer hier in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind erfüllt. Der Rechtsschutzantrag ist als Antrag auf Erlaß einer sogenannten Sicherungsanordnung statthaft, da es der Antragstellerin um die Absicherung eines behaupteten Individualanspruchs geht. Gesichert werden soll der in § 141 Abs. 3 HSchulG geregelte, gegen den jetzigen Schulträger gerichtete Anspruch des früheren Schulträgers auf Rückübertragung eines Grundstücks und somit ein Anspruch auf eine behördliche Leistung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, insbesondere der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, ausgegangen. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88 (BGH) - NJW 1990, 1527; BVerwG, Urteil vom 06.11.1986 - 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109 (112)). Öffentlichrechtlich sind alle Streitigkeiten, deren Streitgegenstand sich als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt (BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 (186) = NVwZ 1985, 900), d. h. bei denen sich das Klage- bzw. Antragsbegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 04.06.1974 - GmS- OGB 2/73 - NJW 1974, 2087; BVerwG, Beschluß vom 02.07.1979 - 1 C 9.75 - BVerwGE 58, 167). Der Verwaltungsrechtsweg ist in der Regel gegeben, wenn die Anspruchsgrundlage, auf die der Antrag gestützt wird, dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Dies ist hier der Fall. Durch die Neufassung des früheren § 10 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) vom 28.06.1961 (GVBl. S. 87) durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Schulgesetze vom 29.03.1969 (GVBl. S. 44) trat ein Wechsel der Schulträgerschaft u. a. bei den Grund- und Hauptschulen von den Gemeinden auf die kreisfreien Städte und Landkreise ein. Infolge dieses gesetzlich angeordneten Schulträgerwechsels ist die Schulträgerschaft der streitgegenständlichen Grund- und Hauptschule von der Gemeinde W, deren Rechtsnachfolgerin die Antragstellerin geworden ist, entschädigungslos auf den Antragsgegner übergegangen. Als Folge des Schulträgerwechsels sah § 18 SchVG i.d.F. vom 30.05.1969 (GVBl. S. 88) vor, daß der neue Schulträger in die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers eintritt. Aufgrund dieser Regelung ist der Antragsgegner als neuer Schulträger der Grund- und Hauptschule W Eigentümer des Schulgrundstücks und der Schulanlagen geworden. Um den Übergang des Eigentums zu bewirken, bedurfte es keiner privatrechtlichen Übertragungsakte, da durch Art. 126 EGBGB der Landesgesetzgeber ermächtigt wird, das Eigentum an Grundstücken vom Staat auf einen Kommunalverband, von einem Kommunalverband auf einen anderen Kommunalverband und von einem Kommunalverband auf den Staat in Abweichung von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unmittelbar durch Gesetz zu übertragen. Für den Fall, daß ein übergegangenes Grundstück nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird, sieht § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchulG vom 17.06.1992 (GVBl. I S. 233) einen Anspruch des früheren Schulträgers auf unentgeltliche Rückübertragung vor. Das Rechtsverhältnis, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird, ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Dies ergibt sich daraus, daß die Vorschrift des § 141 HSchulG im Regelungszusammenhang mit den Vorschriften über die öffentlichrechtliche Schulträgerschaft steht. Die in § 141 Abs. 3 HSchulG normierte Rückübertragung stellt sich als Rückabwicklung eines aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts angeordneten Eigentumsübergangs von einem öffentlichen Rechtsträger auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger dar und ist somit eine unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts. Deswegen ist jedenfalls für Streitigkeiten darüber, ob ein auf die - öffentlichrechtliche - Norm des § 141 Abs. 3 HSchulG gestützter Rückübertragungsanspruch besteht oder nicht, der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. zur entsprechenden Problematik des Rückübertragungsanspruchs eines früheren Trägers der Straßenbaulast bei Einziehung einer Straße, § 6 Abs. 2 FStrG: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., § 6 Rz. 4.3). Daß für Streitigkeiten über die Abwicklung eines vom verpflichteten Schulträger anerkannten oder aufgrund verwaltungsgerichtlichen Urteils titulierten Rückübertragungsanspruchs die Zivilgerichte zuständig sein dürften - man denke an eine Klage auf Abgabe einer Auflassungserklärung -, betrifft eine ganz andere, im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheidende Frage. Da sich die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs hier unmittelbar aus der öffentlichrechtlichen Natur der speziellen Anspruchsgrundlage des § 141 Abs. 3 HSchulG ergibt, kann auch offen bleiben, ob sich - unabhängig hiervon - dasselbe Ergebnis auch aus den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Streitigkeiten im öffentlichen Sachenrecht (Stichworte: "Theorie des modifizierten Privateigentums", "Dualismus von privatem und öffentlichem Recht") herleiten ließe. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), daß ihr der Anspruch, dessen Absicherung sie begehrt - also der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks - zusteht (sogenannter Anordnungsanspruch). Dieser Anspruch ergibt sich aus § 141 Abs. 3 HSchulG. Hiernach kann der frühere Schulträger, der Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte infolge eines Wechsels der Schulträgerschaft entschädigungslos abgegeben hat, die unentgeltliche Rückübertragung dieser Grundstücke bzw. grundstücksgleichen Rechte innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung unter der Voraussetzung verlangen, daß diese nicht mehr für schulische Zwecke benötigt werden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hatte die Gemeinde Wehen das Schulgrundstück infolge eines gesetzlichen Schulträgerwechsels entschädigungslos an den Antragsgegner abgegeben. Die Gemeinde W ist infolge der Eingliederung in die Stadt T als selbständige juristische Person aufgelöst worden. Ihr Vermögen und ihre vermögenswerten Rechte einschließlich aller öffentlich-rechtlichen Befugnisse sind jedoch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gebietskörperschaft, die Antragstellerin, übergegangen (vgl. zu diesen Rechtsfolgen der Neugliederung von Gemeinden: Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Stand: März 1994, Erl. §§ 15 bis 17 HGO, S. 10; Hassel, Rechtsfolgen kommunaler Gebietsreform, 1975, S. 16 f.). Auf die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Gemeinde Wehen ist somit auch der aus § 141 Abs. 3 HSchulG (früher: § 65 SchulVG i.d.F. vom 30.05.1969 (GVBl. S. 88)) resultierende Rückübertragungsanspruch übergegangen. Es ist ferner davon auszugehen, daß eine Grundstücksteilfläche des Schulgrundstücks nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird, da der Kreisausschuß in seiner Sitzung vom 18.01.1995 die Veräußerung einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 1.500 mý an eine private Baugesellschaft beschlossen hat und dem Kreistag mit Vorlage vom 20.02.1995 vorgeschlagen hat, diese Teilfläche zu verkaufen, da sie für schulische Zwecke nicht mehr benötigt werde. Der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, daß sie den nach § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchulG auf ein Jahr seit der Entwidmung befristeten Anspruch auf Rückübertragung nicht geltend gemacht habe. Eine Entwidmung des streitgegenständlichen Grundstückes ist nämlich überhaupt noch nicht erfolgt. Als actus contrarius der Widmung kann die Entwidmung nur in der für die Widmung jeweils vorgesehenen Rechtsform erfolgen (Papier, a.a.O., § 3 II, S. 51; Wolff/Bachof, a.a.O., § 56 V a), S. 492). Bei den öffentlichen Sachen im Anstaltsgebrauch bedarf die Widmung keiner besonderen Form. Vielmehr kann sie auch durch konkludentes Handeln vollzogen werden. Dieses schlüssige Handeln ist in den Vorgängen der Sachbeschaffung, Sachherstellung, Inventarisierung oder Ingebrauchnahme zu sehen (Wolff/Bachof, a.a.O., § 56 II e) 3), S. 490; Papier, a.a.O., § 3 3), S. 46). Folglich kann auch die Entwidmung einer Sache im Anstaltsgebrauch grundsätzlich durch konkludentes Handeln erfolgen. Im Hinblick auf die weitreichenden Rechtsfolgen, die die öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit gegenüber dem Eigentümer zur Folge hat - die privatrechtlichen Eigentümerbefugnisse werden im jeweiligen Umfang der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft verdrängt -, und im Hinblick darauf, daß mit der Anwendung öffentlichen Sachenrechts der Gutglaubensschutz zu Lasten künftiger Erwerber ausgeschlossen ist, d. h. daß die Eigenschaft als öffentliche Sache auch bei gutgläubigem Erwerb des privatrechtlichen Substrats nicht erlischt, muß jedoch gefordert werden, daß die Tatsache der Widmung und Entwidmung nach außen erkennbar ist (Publizitätsprinzip) (vgl. Salzwedel, in: Erichsen/Martens, a.a.O., § 48 III, S. 517; Mayer/Kopp, a.a.O., § 47 III 1) c), S. 402; Niehus, DVBl. 1982, 318 (320)). Die verwaltungsinterne Entwidmung setzt daher einen objektiv nachweisbaren Willensakt des Anstaltsträgers (vgl. dazu Salzwedel, in: Erichsen/Martens, a.a.O., § 48 II, S. 516) voraus, daß eine öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht mehr bestehen soll. Gemäß § 30 Nr. 10 Hessische Landkreisordnung (HKO) i.V.m. § 29 HKO ist der Kreistag für die Beschlußfassung über die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen ausschließlich zuständig. Folglich ist er auch für die im Verhältnis zur Veräußerung einer hier vorliegenden öffentlichen Sache im Anstaltsgebrauch für privatrechtliche Zwecke vorgreifliche Entscheidung über die Entwidmung als zuständig anzusehen, da die Grund- und Hauptschule zugleich eine kommunale öffentliche Einrichtung darstellt (vgl. Borchmann/Breithaupt/Viola, Kommunalrecht in Hessen, 1986, S. 144). Der Kreistag hat indes bislang weder ausdrücklich - durch Entwidmungsbeschluß - noch konkludent - etwa durch Veräußerungsbeschluß - über die Entwidmung des streitbefangenen Teils des Schulgrundstücks entschieden. Mangels eines nachweisbaren Willensaktes des zuständigen Kommunalorgans ist somit eine dem Publizitätsprinzip genügende Entwidmung des streitgegenständlichen Grundstücks noch nicht als erfolgt anzusehen. Der Anspruch der Antragstellerin auf Rückübertragung ist auch nicht deshalb gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchulG entfallen, weil der Antragsgegner - wie dieser vorträgt - für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet habe. Die in § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchulG gewählte Formulierung "Ersatzbauten" setzt bereits begrifflich voraus, daß diejenigen Grundstücke, die gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchulG entwidmet werden sollen, ebenfalls bebaut sind, da ein "Ersatz" für bauliche Anlagen nur dann geschaffen werden kann, wenn durch die Entwidmung bauliche Anlagen dem schulischen Zweck entzogen werden. Dies trifft aber auf den streitgegenständlichen Grundstücksteil, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, nicht zu, da sich hierauf keine baulichen Anlagen befinden. Diese Auslegung steht auch mit der ratio legis des in § 141 HSchulG geregelten Überganges des Schulvermögens bei einem Schulträgerwechsel und des Rückübertragungsanspruchs des früheren Schulträgers im Einklang. Der entschädigungslose Eigentumsübergang beim Schulträgerwechsel wird deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil der neue Schulträger die Schullasten (Unterhaltungskosten) zu tragen hat, weshalb er auch in die Rechte des bisherigen Schulträgers (Eigentum am Schulvermögen) einrücken soll (Hess, Kommentierte Hessische Schulgesetze, Band I, Stand: Februar 1993, § 21 SchVG Erl. 1). Es ist anerkannt, daß bei der Verlagerung öffentlicher Aufgaben das der Erfüllung dieser Aufgaben dienende Verwaltungsvermögen unentgeltlich auf den neuen Träger der Aufgabe übergeht. Der bisherige Schulträger kann sich nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berufen, weil er, soweit er öffentliche Aufgaben wahrnimmt, dem Staat nicht wie eine private Person gegenübersteht. Auch ein Eingriff in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts liegt nicht vor, weil der Aufgabenentzug gleichzeitig zu einer finanziellen Entlastung der Gebietskörperschaft führt (Fernis/Schneider, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Juni 1995, § 67 Erl. 8; Holfelder/Bosse, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 28 Anm. 2) (3); BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.1976 - Vf 2/VII/74 - BayVBl. 1976, 622). Wird jedoch das übergegangene Vermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt und entwidmet, erhält es für den früheren Schulträger wieder eine wirtschaftliche Bedeutung. Der Umstand, daß dieser das Schulvermögen entschädigungslos abgegeben hat, stellt die Rechtfertigung für den gesetzlichen Rückübertragungsanspruch dar. Für den neuen Schulträger stellt der Verlust des Eigentums im Falle der Rückübertragung keinen wirtschaftlichen Wertverlust dar, weil er für den Erwerb des Eigentums nach § 141 Abs. 1 HSchulG keine finanziellen Aufwendungen hatte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Ersatz für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen bauliche Anlagen errichtet hat bzw. errichten will und hierfür wirtschaftliche Aufwendungen entstanden sind bzw. entstehen. In diesem Fall ist die Rückübertragung auf den früheren Schulträger nicht gerechtfertigt, da der jetzige Schulträger quasi ein wirtschaftliches Äquivalent für die aufwendungsfrei auf ihn übergegangenen schulischen Anlagen erbracht hat. Ist jedoch der entwidmete Grundstücksteil - wie im vorliegenden Fall - nicht mit schulischen Anlagen versehen, kann der jetzige Schulträger durch die Errichtung von Schulanlagen kein dem Rückübertragungsanspruch entgegenstehendes Äquivalent schaffen. Diese Auslegung wirkt auch der Gefahr entgegen, daß der Schulträger durch die Veräußerung der unbebauten Teile von Schulgrundstücken die Funktionsfähigkeit und die Zweckbestimmung der Schulanlage beeinträchtigt. Die Antragstellerin hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Grund, der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigt, liegt vor, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es besteht vorliegend die konkrete Gefahr, daß der Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin durch die Veräußerung und Übertragung der Grundstücksfläche an einen Dritten vereitelt wird, da sich der Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 141 Abs. 3 HSchulG ausschließlich gegen den Schulträger richtet und im Falle der Übertragung der Grundstücksfläche nicht mehr durchgesetzt werden könnte. Der Kreisausschuß des Antragsgegners hat in seiner Sitzung vom 18.01.1995 bereits den Verkauf der Grundstücksfläche beschlossen und in einer Kreistagsvorlage vom 20.02.1995 dem Kreistag vorgeschlagen, den Verkauf dieser Teilfläche zu beschließen. Da, wie oben ausgeführt wurde, der Kreistag das für die Entscheidung über die Veräußerung und Entwidmung zuständige Kreisorgan ist und die Entscheidung dieses Kreisorgans über den Verkauf aufgrund der Beschlußvorlage des Kreisausschusses unmittelbar droht, zeichnet sich der Eintritt einer Rechtsbeeinträchtigung auch bereits konkret ab. Soweit der Antragsgegner einwendet, es bestehe deshalb keine Gefahr, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes der Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin vereitelt wird, weil der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorkaufsrecht zustehe, ist dem entgegenzuhalten, daß es der Antragstellerin gerade um die unentgeltliche Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin überhaupt ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zusteht, da die Antragstellerin einen käuflichen Erwerb nicht beabsichtigt und folglich ein Vorkaufsrecht nicht geltend machen wird. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch lediglich in dem sich aus dem Beschlußtenor ergebenden Umfang begründet. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO soll den Antragsteller vor Gefahren schützen, die der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes drohen, und ist damit auf eine Sicherung des bestehenden Zustandes gerichtet. Maßnahmen, die nicht der ungehinderten Durchführung des Hauptsacheverfahrens dienen, sondern die dazu bestimmt sind, die Rechtsposition des Antragstellers durch einen Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren zu verbessern, läßt er dagegen nicht zu (Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 164; Hess. VGH, Beschluß vom 19.08.1977 - I TH 19/77 - ESVGH 27, 159 (163)). Dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens würde vorgegriffen werden, wenn, dem Antrag der Antragstellerin entsprechend, dem Antragsgegner unbefristet untersagt würde, den streitgegenständlichen Grundstücksteil an Dritte zu verkaufen und zu übertragen. Eine solche Maßnahme würde nämlich unberücksichtigt lassen, daß im Hauptsacheverfahren ein Rückübertragungsanspruch nicht unbefristet geltend gemacht werden kann, sondern nur innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung. Folglich kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dem Antragsgegner nicht unbefristet untersagt werden, den streitgegenständlichen Grundstücksteil an Dritte zu veräußern und zu übertragen. Vielmehr muß eine zustandssichernde Maßnahme zum Ausdruck bringen, daß das Veräußerungs- und Verfügungsverbot keine Wirksamkeit mehr hat, wenn die Antragstellerin nicht binnen eines Jahres nach der Entwidmung die unentgeltliche Rückübertragung verlangt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und 25 Abs. 2 GKG, wobei der Senat das Interesse der Antragstellerin an dem Erlaß der einstweiligen Sicherungsmaßnahme in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht mit einem Drittel des in Aussicht genommenen Verkaufserlöses von 1.200.001,-- DM, d. h. 400.000,-- DM, bewertet. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Antragstellerin begehrt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines von ihr behaupteten Rückübertragungsanspruchs nach § 141 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz (HSchulG). Der Antragsgegner ist Eigentümer eines insgesamt 18.586 mý großen Schulgrundstücks (Flur 21, Flurstück 164/3) in der Gemarkung W, das mit einer Grund- und Hauptschule bebaut ist. Er erhielt dieses Grundstück anläßlich eines durch das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29.03.1969 (GVBl. S. 44) eingetretenen Schulträgerwechsels, der den Übergang der Schulträgerschaft bezüglich der oben genannten Grund- und Hauptschule von der Gemeinde W, der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, auf den U kreis, den Rechtsvorgänger des Antragsgegners, zur Folge hatte. § 18 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.d.F. vom 30.05.1969 (GVBl. S. 88) sah als Folge des Schulträgerwechsels vor, daß der neue Schulträger in die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers eintrat, so daß das Eigentum an der Grund- und Hauptschule entschädigungslos auf den U kreis übergegangen war. Der Kreisausschuß des Antragsgegners hat den Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 1.500 mý aus diesem Schulgrundstück an eine private Baugesellschaft zu einem Preis von 1.200.001,-- DM in seiner Sitzung am 18.01.1995 beschlossen. In einer Beschlußvorlage für den Kreistag vom 20.02.1995 führt der Kreisausschuß aus, daß diese Grundstücksfläche für schulische Zwecke nicht mehr benötigt werde, und schlägt dem Kreistag vor, den Verkauf zu beschließen. Der Kreistag hat bislang noch nicht über die Veräußerung des Grundstücks entschieden. Auf Antrag der Antragstellerin erließ das Amtsgericht S am 20.02.1995 eine einstweilige Verfügung, aufgrund deren im Grundbuch von W, gestützt auf § § 141 Abs. 3 HSchulG, eine Rückübertragungsvormerkung für die Antragstellerin, bezogen auf eine Teilfläche von 1.500 mý in der südwestlichen Grundstücksecke, wie sie Gegenstand der Kreistagsvorlage vom 20.02.1995 und aus einem dieser Vorlage beigefügten Lageplan ersichtlich ist, eingetragen wurde. Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Das Landgericht Wiesbaden verwies mit Beschluß vom 19.05.1995 das Verfahren an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, da der Rückübertragungsanspruch nach § 141 Abs. 3 HSchulG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch sei. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluß vom 14.08.1995 zurück und hob den Beschluß des Amtsgerichts auf. Nachdem das Landgericht Wiesbaden die Antragstellerin mit Verfügung vom 03.05.1995 darauf hingewiesen hatte, daß eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Wiesbaden beabsichtigt sei, hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Schriftsatz vom 15.05.1995 - eingegangen am 17.05.1995 - den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat vorgetragen, daß ihr gemäß § 141 Abs. 3 HSchulG ein Anspruch auf Rückübertragung desjenigen Teils des Schulgrundstücks zustehe, dessen Verkauf der Antragsgegner beabsichtige. Der Antragsgegner könne diesem Anspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß er gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchulG Ersatzbauten für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen mit der Folge errichtet habe, daß der Rückübertragungsanspruch entfallen sei. Da auf dem streitgegenständlichen Grundstücksteil keine Schulanlagen vorhanden seien, komme die Errichtung von baulichen Anlagen als "Ersatzbauten" von vornherein nicht in Betracht. Darüber hinaus berufe sich der Antragsgegner ohne Erfolg darauf, daß er in der Vergangenheit Schulen errichtet habe, die geeignet seien, Schülerkontingente der Grund- und Hauptschule in - W zu übernehmen. Vielmehr ergebe die wörtliche Auslegung des § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchulG, daß nur solche Ersatzbauten zu berücksichtigen seien, die gegenwärtig oder zukünftig errichtet würden, und nicht solche, deren Errichtung in der Vergangenheit erfolgt sei. Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Meidung höchstzulässiger Geldstrafen oder Ordnungsmittel zu untersagen, eine Teilfläche von ca. 1.500 mý in der südwestlichen Ecke des insgesamt 18.586 mý grossen Grundstücks des Antragsgegners in der Gemarkung W, Flur 21, Flurstück 164/3, wie sie Gegenstand der Kreistagsvorlage vom 20.02.1995, Tagesordnungspunkt II. 6., und aus dem dieser Vorlage angefügten Lageplan ersichtlich ist, ohne Zustimmung der Antragstellerin zu verkaufen und das Eigentum hieran zu übertragen. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner die Antragsschrift übermittelt und um umgehende Stellungnahme hierzu gebeten hatte, hat es durch Beschluß vom 17.05.1995 wie folgt entschieden: 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, über das Schulgrundstück des Antragsgegners Gemarkung W, Flur 21, Flurstück 164/3, eingetragen im Grundbuch W, Blatt 1502, Hof- und Gebäudeflächen, zu verfügen, soweit dadurch ein eventueller Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt, über das Eigentum an dem Grundstück oder Teilen desselben zu verfügen beziehungsweise das Grundstück oder Teile desselben zu belasten. Ebenso wird es dem Antragsgegner untersagt, obligatorische Geschäfte mit anderen als der Antragstellerin, die auf die oben beschriebenen Rechtsbeeinträchtigungen gerichtet sind, abzuschließen. 2. Diese einstweilige Anordnung wird befristet bis zum rechtskräftigen Entscheid über einen von der Antragstellerin noch zu stellenden Rückübertragungsantrag an dem genannten Grundstück beziehungsweise von Teilen desselben und, wenn ein solcher Antrag bis 01.07.1995 nicht beim Antragsgegner oder der sonst zuständigen Behörde gestellt wird, bis zu diesem Termin. 3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Gefahr bestehe, daß der von der Antragstellerin geltend gemachte Rückübertragungsanspruch durch den Verkauf der Grundstücksteilfläche unwiederbringlich vereitelt werde. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergebe sich aus § 141 Abs. 3 HSchulG. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung gehe das Gericht davon aus, daß das streitgegenständliche Grundstück im Rahmen des Schulträgerwechsels im Jahre 1970 unentgeltlich von der Antragstellerin auf den Antragsgegner als neuen Schulträger übergegangen sei. Der Kreistagsvorlage vom 20.02.1995 sei zu entnehmen, daß der Antragsgegner den hier in Rede stehenden Grundstücksteil nicht mehr für schulische Zwecke benötige. Hiernach spreche viel dafür, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf die unentgeltliche Rückübertragung des Grundstücksteils zustehe. Der Umstand, daß die Antragstellerin den erforderlichen Antrag auf Rückübereignung noch nicht gestellt habe, sei unschädlich, da ein solcher Antrag innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung gestellt werden könne, welche im vorliegenden Fall bislang nicht erfolgt und vom Antragsgegner offenbar auch nicht beabsichtigt sei. Der Antragsgegner könne dem Rückübertragungsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet zu haben. Der streitgegenständliche Grundstücksteil sei nämlich unbebaut. Zudem sei nicht ersichtlich, daß die von dem Antragsgegner angeführten Maßnahmen als Ersatzbauten gerade für die hier in Rede stehende Schule dienten. Gegen diesen den Beteiligten am 22.05.1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 02.06.1995 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, daß der Rückübertragungsanspruch gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 HSchulG entfallen sei, da für die streitbefangene Schule umfangreiche Ersatzbauten errichtet worden seien. Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, daß der Antragsgegner Teile des Schulgeländes ohne Einverständnis der Antragstellerin verkaufe, da das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege und in diesem eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt sei, weshalb der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorkaufsrecht zustehe. Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17.05.1995 den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.