Urteil
7 UE 4296/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0801.7UE4296.88.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann die Berichterstatterin anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die sich gegen die Einziehung des Vertriebenenausweises richtende Klage zu Recht abgewiesen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage nach der Rechtmäßigkeit der in dem Einziehungsbescheid der Beklagten liegenden Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 18 BVFG zu beurteilen ist. Zwar ist § 18 BVFG, der die Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises zwingend vorschreibt, durch Art. 1 Nr. 16 des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) mit Wirkung zum 1. Januar 1993 aufgehoben worden. Jedoch bleibt § 18 BVFG Prüfungsmaßstab in den Fällen, in denen - wie hier - die Einziehung des Vertriebenenausweises unter der Geltung des § 18 BVFG bis zum 1. Januar 1993 erfolgt ist (BVerwG, U. v. 13.05.1993 - 9 C 37.92 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 17 = BayVBl. 93, 663). Die Voraussetzungen des § 18 BVFG für eine Einziehung des der Klägerin erteilten Vertriebenenausweises sind im vorliegenden Fall gegeben. Eine Einziehung hat zu erfolgen, sofern der Ausweisinhaber den Ausweis zu Unrecht erhalten hat, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweiserteilung nicht vorgelegen haben und der Einziehung Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen (BVerwG, U. v. 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, BVerwGE 78, 139 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 11; v. 25.06.1991 - 9 C 22.90 -, Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 15; v. 17.02.1992 - 9 C 152.90 -, Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16). Die Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises haben gefehlt, sofern entweder die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, d.h. im Falle einer fehlerhaften Subsumtion des - richtig verstandenen - Sachverhaltes oder bei Verkennung des Inhalts einer Rechtsnorm (BVerwG, Ue. v. 14.11.1973 - 8 C 173.72 -, BVerwGE 44, 180 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 5; v. 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/ Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 18 BVFG, Rdnr. 10 f.) oder aber die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, weil die Behörde von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, wenn also der abgeschlossen in der Vergangenheit liegende Sachverhalt von der Behörde nicht zutreffend erkannt wurde, der wirkliche Lebenssachverhalt somit in entscheidungserheblichen Punkten ganz oder teilweise erst nachträglich bekannt wird und damit derjenige, von dem die Behörde bei Ausweiserteilung ausgegangen ist, sich ganz oder teilweise als unzutreffend erweist (BVerwG, Ue. v. 27.09.1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42; v. 25.06.1991 - 9 C 22.90 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., § 18 BVFG, Rdnr. 10 f.). Dabei trägt die Behörde die Beweislast dafür, daß die von ihr bei der Ausstellung des Ausweises zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BVerwG, U. v. 25.06.1991 - 9 C 22.90 -, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist eine in diesem Sinne zu verstehende Änderung des der Ausweiserteilung zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Sachverhalts eingetreten, da sich nach Ausstellung des Vertriebenenausweises die Verfälschung des Militärausweises des Vaters herausgestellt hat. Damit haben die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausweiserteilung nicht vorgelegen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Behörde bei sorgfältiger Aufklärung des Sachverhaltes ihre Unkenntnis des wirklichen Lebenssachverhaltes hätte vermeiden können, denn § 18 BVFG hebt allein darauf ab, ob sich die Erteilung des Ausweises objektiv als unrichtig erweist (BVerwG, B. v. 16.02.1990 - 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13). Darüber hinaus haben auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweiserteilung nicht vorgelegen, denn selbst wenn der Militärpaß des Vaters nicht verfälscht worden wäre, hätte es an der prägenden Vermittlung einer volksdeutschen Bewußtseinslage bei der spätgeborenen Klägerin gefehlt, wie noch auszuführen sein wird. Die Verfälschung des Militärausweises ist vorgenommen worden, indem das Wort "romana" durch Ausradieren und Überschreiben der ersten beiden Buchstaben zu "germana" in einer mit dem bloßen Auge erkennbaren Weise verändert wurde. Dieses Ergebnis steht aufgrund des Kurzgutachtens des Hessischen Landeskriminalamtes Wiesbaden fest. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Handschrift stimme überein und die im Militärpaß benutzte, violette Tinte sei im Handel nicht käuflich und werde nur von rumänischen Behörden benutzt, kann mit diesem Einwand die Tatsache der Verfälschung der ursprünglichen Eintragung nicht in Zweifel gezogen worden. Ob die Handschrift der ersten drei Buchstaben des Wortes "germana" mit den übrigen Eintragungen des Militärpasses übereinstimmt, ist bisher nicht untersucht worden und dürfte angesichts der Überschreibung mit lediglich drei Buchstaben auch äußerst schwierig festzustellen sein. Diese Frage kann jedoch ebenso offen bleiben wie die der Verwendung einer Spezialtinte, denn diese Einwände sind nicht geeignet, die Tatsache der Verfälschung in Zweifel zu ziehen. Ihnen ist entgegenzuhalten, daß Korrekturen in Militärausweisen gemäß einer Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung hatte, nicht durch Radierungen, sondern durch Eintragungen an der entsprechenden Stelle des Dokuments vorgenommen werden. Der Militärpaß sieht unter Punkt 49 diese Möglichkeit zu besonderen Eintragungen vor, ohne daß dort jedoch eine Korrektur vermerkt worden ist. Nach alledem ist die Eintragung der Nationalität im Militärpaß des Vaters als verfälscht anzusehen. Damit ist eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage eingetreten. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Vertriebenenausweises wegen der Verfälschung des Militärpasses nicht vorgelegen haben und sich auch nachträglich im Einziehungsverfahren kein die Ausstellung des Ausweises rechtfertigender anderer Sachverhalt herausgestellt hat. Auch der Vortrag im gerichtlichen Verfahren, in dem neues Vorbringen zulässig ist (BVerwG, U. v. 27.09.1982, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 Nr. 42), rechtfertigt die Ausstellung des Ausweises nicht. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 1 a.F. BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B", sofern sie dies vor dem 1. Januar 1993 beantragt haben. Die Klägerin ist keine Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deshalb keine Heimatvertriebene im Sinne des § 2 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Die Klägerin hatte infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, Ue. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47; v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, NJW 1993, 2256 = DÖV 1993, 305). Gemäß § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Die Klägerin erfüllt jedoch keine dieser beiden Voraussetzungen. Dafür, daß die Klägerin, die von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in Bukarest lebte, im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Rumänien (BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 258 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) im Februar 1979 neben der rumänischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, bestehen weder Anhaltspunkte noch ist dies von der Klägerin behauptet worden. Das Berufungsgericht vermag auch nicht festzustellen, daß die Klägerin im hierfür maßgebenden Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 a.F. BVFG war. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450; v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., § 6 BVFG, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 20). Für Bukarest, wo die Klägerin seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, ist dies die Zeit kurz vor der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland im August 1944 (vgl. Teil I D 5. des Merkblatts für Rumänien vom 11.03.1970, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 2 (1970), S. B 21, sowie BVerwG, Ue. v. 26.02.1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a LAG Nr. 11; v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., § 6 BVFG Rdnr. 19, u. Abschn. D VI Rdnrn. 14 f.). Da die Klägerin erst 1948 und damit nach dem Beginn der allgemein gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen geboren wurde, konnte sie damals das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht selbst ablegen. Auf sogenannte Spätgeborene wie die Klägerin ist indessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden (BVerwG, U. v. 10.11.1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was dazu führt, daß bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch die nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegenden Umstände im gewissen Umfang mit in Betracht gezogen werden müssen. Für eine Spätgeborene wie die Klägerin ist Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil oder eine sonstige Bezugsperson der Spätgeborenen Volksdeutsche(r) ist und daß - zweitens - die hieraus bei dem Elternteil oder der Bezugsperson resultierende Bekenntnislage der Spätgeborenen bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs dergestalt vermittelt worden ist, daß sie sich damit identifiziert und so die Bekenntnislage angeeignet hat (vgl. BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O.; B. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61; U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Be. v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67 = NVwZ-RR 1992, 662; v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 50; st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. zuletzt U. v. 09.11.1994 - 7 UE 1208/91 -). Beide Voraussetzungen vermag das Berufungsgericht nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen. Der Vortrag der Klägerin sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen und die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen lassen die positive Feststellung des Vorhandenseins einer volksdeutschen Bezugsperson innerhalb der elterlichen Familie der Klägerin nicht zu. Denn die Mutter der Klägerin kommt als volksdeutsche Bezugsperson nicht in Betracht, da sie unstreitig rumänische Volkszugehörige ist. Auch im Hinblick auf den Vater der Klägerin scheidet diese Feststellung aus. Denn das Berufungsgericht vermag nicht festzustellen, daß der Vater der Klägerin sich zur maßgeblichen Zeit - bestätigt durch mindestens eines der in § 6 a.F. BVFG genannten Merkmale - mittels ausdrücklicher Erklärung oder mittels schlüssigen Verhaltens zum deutschen Volkstum bekannt hat (BVerwG, B. v. 17.02.1984 - 3 B 46.81 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 65; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., § 6 BVFG Rdnr. 23 ff.). Ein solches Bekenntnis stellt der für Dritte wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Wille dar, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Kultur also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, U. v. 19.01.1977 - 8 C 22.76 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34; v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Hierbei kommt Angaben bezüglich der Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Ue. v. 26.02.1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5; v. 11.12.1974 - 8 C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27; v. 27.06.1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44; B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 91, 353). Hinsichtlich der Angaben des Vaters der Klägerin bei Volkszählungen fehlen verwertbare Erkenntnisse. Soweit die Zeugin in ihrer Vernehmung vom 2. Dezember 1980 angegeben hat, in Rumänien hätten jedes Jahr Volkszählungen stattgefunden, in denen sich der Vater mit deutscher Nationalität habe eintragen lassen, irrt die Zeugin bereits hinsichtlich der Häufigkeit der Durchführung von Volkszählungen. Denn die letzte Volkszählung in Rumänien, die vor dem maßgebenden Zeitpunkt (kurz vor August 1944) stattfand, wurde im Jahr 1930 durchgeführt. Es läßt sich insofern nicht hinreichend sicher feststellen, daß die Zeugin Kenntnis über die Angaben des Vaters bei der Volkszählung im Jahr 1930 hatte, zumal sie ihn ihren Bekundungen zufolge erst seit 1941 kannte. Soweit der Zeuge in seiner nichtdatierten Erklärung angegeben hat, die Familie habe sich 1956 als deutsch eintragen lassen, betrifft dies ein Verhalten des Vaters, welches nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt lag. Soweit die Zeugin in ihrer richterlichen Vernehmung vom 17. Juli 1981 darüber hinaus erklärte, in Rumänien hätten zu ihr nicht bekannten Zeitpunkten zweimal Volkszählungen stattgefunden, in denen sich der Vater als Deutscher habe registrieren lassen, läßt sich nicht erkennen, welche Volkszählung die Zeugin bei ihren Angaben im Auge hatte. Da sie erklärt hat, den Vater der Klägerin erst seit 1935 zu kennen, ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen, in welcher Weise sie Kenntnis von dessen Angaben im Rahmen der Volkszählung im Jahr 1930 hätte bekommen sollen, zumal sie sich nicht einmal an die Jahre, in denen Volkszählungen durchgeführt wurden, zu erinnern vermochte. Darüber hinaus widerspricht ihre Aussage, wonach die ganze Familie sich anläßlich der Volkszählungen zu deutscher Muttersprache und Nationalität bekannt haben soll, den Angaben der Klägerin, denen zufolge die Mutter rumänische Volkszugehörige gewesen ist und sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat. Da auch die Klägerin selbst keine Angaben zum Volkszählungsverhalten ihres Vaters gemacht hat, kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß der Vater sich in der im Jahr 1930 durchgeführten Volkszählung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Soweit es die Erklärung des Vaters gegenüber den Militärbehörden anläßlich der Ausstellung des Militärpasses angeht, steht fest, daß der Vater dort mit rumänischer Volkszugehörigkeit eingetragen wurde, wie bereits ausgeführt wurde. Allerdings betrifft dies eine Erklärung gegenüber den rumänischen Behörden, die erst 1951 und damit nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt abgegeben wurde, so daß sie für die Feststellung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Hinblick auf den Vater insoweit außer Betracht bleiben muß. Soweit die Schwester im Rahmen des von ihr betriebenen Vertriebenenausweisverfahrens hinsichtlich ihres Großvaters und Vaters jeweils eine Sterbeurkunde der römisch-katholischen Pfarrgemeinde Großkarol vom 30. Juni 1978 vorgelegt hat, die die Staatsangehörigkeit des Vaters und des Großvaters als deutsch bezeichnet, ist dem entgegenzuhalten, daß aus der Urkunde selbst nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Information diese Angabe in der Sterbeurkunde erfolgte. Darüber hinaus hat die Heimatauskunftstelle Rumänien in ihrer Auskunft vom 14. Januar 1987 im Vertriebenenausweisverfahren der Schwester dazu mitgeteilt, der die Urkunde unterzeichnende Pfarrer amtiere in dieser Pfarrei erst seit 1983, während es im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde Priester Dr. gewesen sei. Äußerungen der Heimatauskunftstellen gelten als amtliche Auskünfte (BVerwG, U. v. 26.05.1987 - 9 B 15.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51), die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Da die Klägerin den Ausführungen der Heimatauskunftstelle Rumänien nicht entgegengetreten ist und das Gericht zu Zweifeln an diesen Ausführungen keinen Anlaß hatte und die Klägerin darüber hinaus im Rahmen des Ergänzungsbogens zu Angaben im Hinblick auf den Vertriebenenausweis angegeben hatte, der Vater sei kein deutscher Volkszugehöriger, kann den vorgelegten Urkunden nicht entnommen werden, daß der Vater der Klägerin sich im maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber einer kirchlichen Stelle als deutscher Volkszugehöriger ausgegeben hat. Soweit die Schwester im Rahmen ihres Vertriebenenausweisverfahrens ihre Taufurkunde des römisch-katholischen Pfarramtes Baratia, ausgestellt am 29. Dezember 1980, vorgelegt hat, in der für den Vater die Rubrik "Staatsangehörigkeit" mit "deutsche Abstammung" ausgefüllt wurde, geht aus der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 22. Juni 1982 hervor, es seien im Jahr 1981 etwa hundert derartiger gefälschter Bescheinigungen aufgetaucht. Zum Vergleich wird eine echte Urkunde vorgelegt, die andere, zusätzliche Eintragungen bzw. sonstige Änderungen enthält (neben der Angabe des Bandes auch Seiten- und Nummernangabe, eine zusätzliche Unterschrift durch den Ordinarius sowie maschinenschriftliche Ausfüllung des Vordrucks). Überdies besteht auch deshalb zu Zweifeln an der Echtheit der Urkunde Anlaß, weil die Eintragung "deutsche Abstammung" inhaltlich nicht in diese Rubrik paßt, in der die Staatsangehörigkeit eingetragen werden soll. Es läßt sich auch weder erkennen, aufgrund welcher Information die Kirchengemeinde die Eintragung "deutsche Abstammung" hätte vornehmen sollen, noch aus welchen Gründen nicht - ebenso wie für die Mutter der Klägerin an dieser Stelle die Eintragung der rumänischen Staatsangehörigkeit erfolgte - für den Vater die rumänische Staatsangehörigkeit eingetragen wurde. Es lassen sich daher auch aus dieser Urkunde keine Schlußfolgerungen darauf ziehen, daß sich der Vater der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber kirchlichen Stellen als deutscher Volkszugehöriger bekannt hätte. Entgegen den Bekundungen der Klägerin kann sich diese nicht darauf berufen, daß ihr Vater sich durch Teilnahme am Zweiten Weltkrieg auf deutscher Seite als deutscher Volkszugehöriger offenbart hätte mit der Folge, daß er - wie rund 75.000 deutsche Volkszugehörige - aufgrund zwischenstaatlicher Abmachungen zwischen Deutschland und Rumänien im Jahr 1943 zum Dienst in der deutschen Wehrmacht, in der Waffen-SS, in der Organisation Todt oder in der deutschen Rüstungsindustrie herangezogen worden wäre (vgl. Teil I D 5a des Merkblatts Nr. 1 für Rumänien, a.a.O., S. B 21). Da zur Überzeugung des Berufungsgerichts feststeht, daß der Vater der Klägerin weder der Waffen-SS noch der deutschen Wehrmacht angehörte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob einem freiwilligen Eintritt in deutsche militärische Verbände im Hinblick auf deren Zielsetzung überhaupt unmittelbar der Wille entnommen werden kann, dem deutschen Volke als einer nationalen Kulturgemeinschaft anzugehören. Es könnte demgegenüber auch einiges dafür sprechen, einen Eintritt in die deutsche Wehrmacht oder sonstige paramilitärische Verbände lediglich als Indiz zu werten, das erst im Zusammenhang mit anderen Umständen auf einen Bekenntnissachverhalt schließen läßt. Von Bedeutung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann der Eintritt in deutsche militärische Verbände darüber hinaus ohnehin nur unter der Voraussetzung sein, daß diese sich nur aus deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen zusammensetzen (BVerwG, U. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62). Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben, da eine Teilnahme des Vaters der Klägerin in einem deutschen militärischen Verband ausscheidet. Die Klägerin hat dazu ausgeführt, ihr Vater habe sich 1941 freiwillig zur Waffen-SS bzw. zur deutschen Wehrmacht gemeldet. Auch die Auskunftsperson hat im Rahmen ihrer Erklärung vom 31. Oktober 1980 in rumänischer Sprache angegeben, der Vater der Klägerin habe im Zweiten Weltkrieg im deutschen Heer gekämpft. Im Urlaub habe er die deutsche Uniform getragen. Die Schwester hat im Rahmen ihres Vertriebenenausweisverfahrens angegeben, der Vater habe bei der Waffen-SS gedient. Auch die Schwester hat mit Schreiben vom 9. November 1984 erklärt, der Vater habe als Soldat in der deutschen Armee gekämpft und sei dabei gewesen, als die deutsche Armee Paris erobert habe. Da die deutsche Armee aufgrund des Waffenstillstandabkommens von Compiegne vom 22. Juni 1940 bereits im Jahr 1940 die Stadt Paris besetzte, sind diese Erklärungen insofern widersprüchlich, als damit das von der Klägerin angegebene Eintrittsjahr in die deutsche Armee (1941) nicht zutreffen könnte. Da das Abkommen über die Einreihung Rumäniendeutscher in die deutsche Wehrmacht erst 1943 abgeschlossen wurde, erscheint es auch aus diesem Grunde ausgeschlossen, daß der Vater bereits 1941 oder früher in die Wehrmacht hätte eingereiht werden können. Soweit die Auskunftsperson dazu in ihrer Erklärung vom 1. September 1983 angegeben hat, der Vater habe in deutscher Uniform gekämpft, ist nicht nachvollziehbar, in welcher Form sie dies erfahren haben will, sofern ihre Angabe, wonach sie die Familie erst seit 1955 kannte, zutrifft. Entscheidend gegen die Richtigkeit dieser Angaben der Klägerin, ihrer Schwestern und der Auskunftspersonen spricht außerdem die Auskunft der WASt, derzufolge keine Aufzeichnungen über eine Dienstzeit des Vaters in der ehemaligen deutschen Wehrmacht festgestellt werden konnten. Außerdem hat die Heimatauskunftstelle Rumänien in ihrem Schreiben vom 10. August 1994 im Klageverfahren der Schwester ausgeführt, daß zwar aufgrund des sogenannten SS-Abkommens vom 12. Mai 1943 ca. 45.000 deutsche Volkszugehörige in die Deutsche Wehrmacht eingereiht worden seien, der Vater der Klägerin jedoch aufgrund seines Altes davon habe nicht betroffen sein können. Denn die Altersgrenze habe bei 35 Jahren gelegen. Da der Vater der Klägerin am 30. Dezember 1943 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatte, erscheint es dem Berufungsgericht ausgeschlossen, daß er 1943 in die ehemalige deutsche Wehrmacht hätte eingereiht werden können. Soweit die Schwester diesen Ausführungen der Heimatauskunftstelle Rumänien mit der Behauptung entgegengetreten ist, Volksdeutsche in Rumänien seien unabhängig vom Alter in die SS aufgenommen worden, bleibt diese Entgegnung unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Sie widerspricht darüber hinaus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugestandenen Festlegung eines Mindesteintrittsalters auf 17 bzw. 18 Jahre. Soweit nach einer Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein befreundeter Rechtsanwalt in Rumänien ebenfalls erklärt habe, die Festlegung des Höchstalters für den Eintritt in die deutsche Wehrmacht habe es nicht gegeben, bleibt diese Behauptung unsubstantiiert, denn es ist nicht erkennbar, woher dieser seine Kenntnisse bezogen hat. Soweit die Schwester in ihrem Klageverfahren mit Schreiben vom 23. Februar 1993 eine Bescheinigung des rumänischen Verteidigungsministeriums vom 2. April 1992 vorgelegt hat, derzufolge der Vater am 15. November 1943 in die deutsche Wehrmacht eingegliedert worden sein soll, muß diese Erklärung aus verschiedenen Gründen als gefälscht angesehen werden. Denn gemäß den überzeugenden Ausführungen der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 10. August 1994 im Klageverfahren der Schwester verfügen rumänische Militäreinheiten nicht über Evidenzen bezüglich Wehr- oder Kriegsdienstpflichtiger in fremden Armeen, so daß derartige Bescheinigungen von rumänischen Behörden nicht ausgestellt werden können. Darüber hinaus ergibt sich aus Nr. 40 des Militärpasses des Vaters, daß dieser nicht Kriegsteilnehmer gewesen ist, da eine entsprechende Eintragung dort fehlt. Da der letzte Freiwilligentransport Rumänien überdies bereits am 30. Juli 1943 verlassen hat, erscheint es ausgeschlossen, daß die Einreihung des Vaters erst am 15. November 1943 erfolgt sein soll. Darüber hinaus ist das sogenannte SS-Abkommen im Schreiben vom 2. April 1992 auch falsch zitiert, denn in Wahrheit wurden Jugendliche bereits ab 17 und nicht, wie bescheinigt, erst ab 18 Jahren in die deutsche Wehrmacht eingereiht. Soweit eine weitere Erklärung des rumänischen Justizministeriums vom 18. Mai 1992 vorgelegt wurde, kann auch von deren Echtheit nicht ausgegangen werden. Die Heimatauskunftsstelle Rumänien hat dazu mitgeteilt, daß auch das rumänische Justizministerium keine Evidenz von Kriegsgefangenen und ehemaligen Angehörigen reichsdeutscher Armeenverbände besitze. Darüber hinaus ist nicht erklärlich, daß der im Jahre 1951 von rumänischen Behörden ausgestellte Militärpaß des Vaters als Wehrdienstzeit lediglich die Zeit von Februar 1927 bis Oktober 1929 vermerkt (Rubrik 24 bis 29), sofern diesen Behörden Erkenntnisse über weitere Militärdienstzeiten vorgelegen hätten. Darüber hinaus ist es nicht glaubhaft, daß ein im Jahr 1945 zurückgekehrter SS-Angehöriger erst im Februar 1947 verhaftet worden sein soll, wie es aus der Bescheinigung hervorgeht. Denn die Deportationen zur Zwangsarbeit in der Sowjetunion fanden bereits im Jahre 1945 statt (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnr. 15). Die Angabe in dieser Urkunde, wonach der Vater der Klägerin erst 1947 in ein Arbeitslager verbracht worden sei, widerspricht überdies sowohl der Erklärung der Schwester, die sie im Rahmen der Beantragung ihres Vertriebenenausweises abgegeben hatte, als auch den Angaben im Lebenslauf der Klägerin selbst. Denn dort ist ausgeführt, der Vater sei aus russischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 entlassen worden. Auch die sonstigen Angaben der Klägerin und ihrer Schwester zur Kriegsgefangenschaft sind widersprüchlich. So hat sowohl die Klägerin in ihrem Lebenslauf vom 10. Juni 1979 als auch die Schwester in ihren Angaben vom 5. November 1981 lediglich angegeben, der Vater sei in russische Kriegsgefangenschaft geraten und 1947 nach Bukarest zurückgekehrt. In ihren nicht datierten Angaben im Ergänzungsbogen "Volkszählung" gab sie den Aufenthaltsort ihres Vaters 1931 bis 1967 mit Bukarest an, so daß nunmehr weder Kriegsteilnahme noch -gefangenschaft erwähnt werden. Gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin und ihrer Schwester spricht auch die Erklärung der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung vom 2. Dezember 1980. Denn diese hatte angegeben, zu dem Vater zwischen 1941 und 1946 persönlichen Kontakt gehabt zu haben und ihn ca. dreimal jährlich gesehen zu haben. Dies erscheint jedoch ausgeschlossen, sofern der Vater in dieser Zeit Kriegsteilnehmer gewesen wäre. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Vater der Klägerin in der Waffen-SS Kriegsdienst geleistet hat. Auch ein in anderer Form durch schlüssiges Verhalten abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum scheidet aus. Soweit verschiedene Zeugen dazu angegeben hatten, es sei in Gesprächen immer klar gewesen, daß "sich die Familie als Deutsche gefühlt" hätte (Zeugin in ihrer Vernehmung vom 16. Juli 1980) bzw. die Familie habe sich "immer zum deutschen Volkstum bekannt" (Zeuge in seiner nicht datierten Erklärung) bzw. der Vater habe sich "immer als Deutscher ausgegeben" (die Zeugin in ihrer Vernehmung vom 2. Dezember 1980), lassen sich aus diesen Erklärungen keinerlei tatsächliche Gegebenheiten erkennen, die die diesbezüglichen Ausführungen nachvollziehbar erscheinen lassen und die auch nur annähernd eine zeitliche Einordnung im Hinblick auf den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt ermöglichen. Die Bekundungen der Zeugin müssen bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil diese den Vater der Klägerin erst seit 1956 und damit erst nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt kennenlernte. Dies gilt auch für den Zeugen, der die Familie erst im Jahre 1952 kennenlernte. Den Bekundungen der Zeugin zufolge kannte diese die Eltern der Klägerin zwar bereits seit 1941, jedoch kam es nur zu gelegentlichen, etwa dreimal im Jahr stattfindenden Treffen. Die Zeugin vermochte sich auch nicht einmal an den Vornamen des Vaters zu erinnern und es erfolgte keine hinreichende Präzisierung im Hinblick auf die Angabe, der Vater habe sich "immer als Deutscher ausgegeben". Insoweit hätte zumindest eine zeitliche Präzisierung sowie die konkrete Benennung der Gelegenheiten, bei denen dies geschehen sein soll, erfolgen müssen. Auch die Heimatortskartei hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 1981 in bezug auf den Geburtsort des Vaters ausgeführt, daß die dort befragten Zeugen übereinstimmend bekundet hätten, den Vater nicht zu kennen, während für Bukarest aufgrund der Größe der Stadt eine wahllose Zeugenbefragung nicht habe durchgeführt werden können. Die mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts in der Person des Vaters der Klägerin ist ebenfalls nicht möglich. Es lassen sich nämlich keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß dessen deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht aus Indizien hergeleitet und auf diesem Wege vermutet werden kann. Denn den Bestätigungsmerkmalen des § 6 a.F. BVFG wohnt neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt, so daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Rumänien gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20.01.1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49; v. 12.04.1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66). Zugunsten des Vaters der Klägerin greift diese Vermutungswirkung jedoch nicht ein, da lediglich vom Vorliegen eines Bestätigungsmerkmales ausgegangen werden kann. Das Bestätigungsmerkmal "Abstammung" kann nicht als erfüllt angesehen werden, denn insofern fehlen Angaben und Unterlagen zu den Großeltern väterlicherseits. Allein die aus den vorgelegten Sterbeurkunden ersichtlichen Lebensdaten des Großvaters sowie des Namens der Großmutter reichen dazu nicht aus. Denn selbst wenn der Großvater Deutscher gewesen wäre, müßte dies auch auf die Großmutter zutreffen, da anderenfalls die Indizwirkung der Abstammung des Vaters von einem deutschen Vater durch die Abstammung von einer nicht-deutschen Mutter neutralisiert wäre (BVerwG, Ue. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O.; v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.; v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Die darüber hinaus in der Sterbeurkunde vermerkte deutsche Abstammung des Vaters kann aufgrund der Zweifel an der Echtheit der Urkunde - wie bereits ausgeführt - insofern keinen weiteren Aufschluß geben. Vom Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" in der Person des Vaters der Klägerin mag zu ihren Gunsten ausgegangen werden. Denn insofern haben mehrere Zeugen übereinstimmend ausgesagt, der Vater habe Deutsch als Muttersprache gesprochen (Zeuginnen). Zwar hat die Zeugin widersprüchlich zunächst die Muttersprache der Mutter der Klägerin als rumänisch und später sowohl Nationalität und Muttersprache der Mutter als deutsch angegeben, so daß möglicherweise Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Aussage insgesamt bestünde. Diesen Zweifeln soll aber zugunsten der Klägerin nicht weiter nachgegangen werden, denn für sich allein reicht das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" nicht aus, um die vorstehend beschriebene Vermutungswirkung auszulösen. Die Frage des Vorliegens des Bestätigungsmerkmals Sprache ist, da ein weiteres Bestätigungsmerkmal nicht gegeben ist, ohnehin nicht entscheidungserheblich. Das Bestätigungsmerkmal einer deutschen Erziehung des Vaters der Klägerin läßt sich allein aufgrund ihrer Angabe, der Vater habe von 1910 bis 1916 in Großkarol eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache besucht, nicht feststellen, zumal die Heimatauskunftstelle Rumänien in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 1982 dazu mitgeteilt hat, in Großkarol habe in dieser Zeit eine solche Lehranstalt nicht bestanden. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des Merkmals "Kultur" gegeben. Die Heimatauskunftstelle Rumänien hat mit Schreiben vom 12. März 1981 mitgeteilt, der Nachname der Klägerin sei im Mitgliederverzeichnis der "Bukarester Deutschen Liedertafel" von 1940/1941 nicht enthalten. Soweit die Klägerin und ihre Schwester erklärt haben, an kulturellen Veranstaltungen des Kulturhauses Schiller teilgenommen zu haben - gemäß den Angaben der Schwester im Rahmen der Beantragung des Vertriebenenausweises bereits seit 1948 -, kann diese Angabe für den Vater bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt kurz vor August 1944 nicht zutreffen, da diese kulturelle Einrichtung erst im Jahre 1957 gegründet wurde. Die Klägerin und ihre Schwester haben ansonsten die im Ergänzungsbogen "Volkszählung" vorgesehene Rubrik des Nachweises der Zugehörigkeit des Vaters zum deutschen Kulturkreis offengelassen. Soweit darüber hinaus die Zeugin bei ihrer Vernehmung am 16. Juli 1980 angegeben hat, sie habe den Vater deutsche Zeitschriften lesen sehen, betrifft dies nur den insoweit nicht maßgeblichen Zeitraum nach 1965, da die Zeugin den Vater erst zu diesem Zeitpunkt kennenlernte. Darüber hinaus fehlt jegliche Präzisierung hinsichtlich des Zeitpunkts sowie des Namens der Zeitung und es ist unbekannt, wie oft der Vater diese gelesen haben soll. Auch die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung vom 2. Dezember 1980 nur angegeben, daß der Vater deutsche Zeitungen gelesen habe. Auch diese Auskunft ist aus den soeben genannten Gründen zu unpräzise. Da daher im Hinblick auf die Volkszugehörigkeit des Vaters nur das Vorhandensein des Bestätigungsmerkmals "Sprache" unterstellt werden kann, kann von der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters nicht ausgegangen werden. Da der Klägerin somit eine volksdeutsche Bezugsperson nicht zur Verfügung gestanden hat, scheidet die Annahme ihrer eigenen deutschen Volkszugehörigkeit bereits aus diesem Grund aus. Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Vertriebenenausweises auch dann nicht vorgelegen hätten, wenn von der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters auszugehen wäre. Denn es läßt sich nicht hinreichend sicher feststellen, daß der Vater als Bezugsperson seine (unterstellte) eigene volksdeutsche Bekenntnislage der spätgeborenen Klägerin bis zu ihrer Selbständigkeit prägend vermittelt hätte. Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen. Diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes Einwirken der volksdeutschen Bezugsperson auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seiner Volkszugehörigkeit zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage der volksdeutschen Bezugsperson hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von volksdeutschen Eltern oder das Vorliegen eines sonstigen Bestätigungsmerkmals ausreicht. Ein solcher Sachverhalt ist rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch eine kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisfähige Person gleichzustellen. Läßt sich eine Bekenntnisüberlieferung nicht in der genannten Weise unmittelbar feststellen, so kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 a.F. BVFG vorliegen, die mittelbar in hinreichender Weise für eine Überlieferung der bei der volksdeutschen Bezugsperson vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O.; Be. v. 08.05.1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50; v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O.; U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.; sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, a.a.O.; v. 16.02.1994 - 9 C 730.93 -, a.a.O.). Ein Sachverhalt, der bei der Klägerin hinsichtlich ihres Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis im vorbezeichneten Sinne geführt hat, kann ihrem Vorbringen ebensowenig entnommen werden, wie die Erfüllung mehrerer, die Überlieferung der volksdeutschen Bekenntnislage indizierender Bestätigungsmerkmale. Das Merkmal "Abstammung" kann in der Person der Klägerin nicht bejaht werden. Denn selbst wenn die Abstammung von einem volksdeutschen Vater unterstellt würde, bliebe diese im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nicht-deutsche Abstammung von ihrer rumänischen Mutter neutralisiert würde, eine Folge, die im Hinblick auf den Vater der Klägerin bereits dargelegt wurde. Auch hinsichtlich des objektiven Merkmals "Sprache" vermag das Berufungsgericht keinen Sachverhalt festzustellen, der die erforderliche Bekenntnisüberlieferung hinreichend indizieren könnte. Auszugehen ist dabei von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugte Umgangssprache für einen Spätgeborenen regelmäßig einen Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). In Rumänien war die deutsche Sprache nicht unterdrückt und konnte jedenfalls ab 1948 ungehindert gebraucht werden (BVerwG, B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, a.a.O.). Nach den Angaben der Zeugin wurde in der Familie überwiegend rumänisch gesprochen, wobei die Klägerin gebrochen deutsch spreche. Die Zeugin erklärte, die Klägerin habe Rumänisch als Muttersprache benutzt. Die Zeugin erklärte, die Klägerin habe Deutsch und Rumänisch als Muttersprache gesprochen. Aus diesen Angaben läßt sich nicht erkennen, daß die Klägerin der deutschen Sprache den Vorzug vor der Landessprache gegeben hätte und erstere die Muttersprache gewesen ist. In Anbetracht des Umstandes, daß für die 1936 geborene Schwester Elena anläßlich ihrer Einreise am 28. August 1978 vom Beauftragten der Bundesregierung das Fehlen deutscher Sprachkenntnisse festgestellt wurde und auch der Registrierschein für die 1942 geborene Schwester gebrochenes Deutsch - "für die Verständigung noch ausreichend" - bescheinigt, obwohl sie gemäß einer von ihr vorgelegten Bescheinigung im Schuljahr 1973/74 sogar einen deutschen Sprachkurs besucht hat, erscheint es ausgeschlossen, daß die Klägerin Deutsch als Muttersprache beherrscht hat. Vielmehr dürfte es zutreffen, daß Rumänisch insoweit an erster Stelle stand, wie die Klägerin im Rahmen der Beantragung des Ausweises am 12. Juni 1979 selbst angegeben hatte. Denn damals hatte sie "rumänisch-deutsch" als ihre Muttersprache angegeben. Dem Vortrag der Klägerin läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Bestätigungsmerkmale "Erziehung" und "Kultur" oder andere vergleichbare Indizien erfüllt sind. Deutsche Schulen hat sie nicht besucht, obwohl dies in Bukarest durchaus möglich gewesen wäre (Auskünfte der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 12. März 1981 (Auflistung der in Betracht kommenden Schulen), vom 22. Juni 1982 und vom 14. Januar 1987; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI Rdnr. 22). Es kann auch nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß der Vater - seine deutsche Volkszugehörigkeit unterstellt - Erziehung und Kultur der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum prägte. So hat die Klägerin angegeben, sie sei nach ihrer Mutter griechisch-orthodox getauft worden, obwohl der Vater der römisch-katholischen Religion angehörte. Aufgrund des Umstands, daß deutsche Volkszugehörige in Rumänien in der Regel römisch-katholisch oder evangelisch-lutherisch waren, während rumänische Volkszugehörige im allgemeinen der griechisch-katholischen oder griechisch-orthodoxen Kirche angehörten, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß jemand, der in Rumänien evangelisch oder römisch-katholisch war, dem deutschen Volkstum angehörte (BVerwG, U. v. 08.11.1994 - 9 C 599.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76). Allerdings kommt diesem Umstand nur eine eingeschränkte Indizwirkung zu. Die Tatsache, daß die Klägerin griechisch-orthodox getauft wurde, spricht jedoch ebenso wie der Besuch rumänischer Schulen dafür, daß sich die rumänisch-sprachige und dem rumänischen Volkstum angehörende Mutter bei Erziehungsfragen im Hinblick auf die Klägerin durchsetzte, so daß von einer volksdeutschen Prägung durch den Vater nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hat die Klägerin im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 10. Januar 1985 angegeben, sie sei - mit zehn bzw. elf Jahren - zu ihrer 1936 geborenen, damals bereits verheirateten Schwester Elena gezogen, als im Januar 1959 ihre Mutter gestorben sei. Diese habe ihre Erziehung übernommen, bis die Schwester nach ihrer Heirat mit einem Deutschen im Jahre 1978 in die Bundesrepublik gezogen sei. Sie selbst sei sodann allein in der von ihr und ihrer Schwester erworbenen Eigentumswohnung in Bukarest geblieben. Soweit die Klägerin demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 30. Juni 1995 angegeben hatte, sie habe zunächst weiter bei ihrem Vater gewohnt und sei erst nach dessen Tod im Jahre 1969 zu ihrer Schwester Elena gezogen, vermochte die Klägerin keine Erklärung dafür zu geben, daß sie diesen Sachverhalt ca. zehn Jahre zuvor anders geschildert hatte. Die Frage, wo die Klägerin tatsächlich nach dem Tod ihrer Mutter gewohnt hat, kann jedoch offenbleiben, denn es sind unabhängig davon keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß eine volksdeutsche Bezugsperson Erziehung und Kultur der Klägerin prägte. Es wurde nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, daß der Klägerin in ihrem Elternhaus mit Erfolg deutsches Brauchtum bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend vermittelt worden wäre. Soweit die Klägerin die Teilnahme an Veranstaltungen des Kulturhauses Schiller behauptet, sind diese Angaben völlig unsubstantiiert und ohne zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Bezug. Auch bei unterstellter volksdeutscher Bekenntnislage des Vaters läßt sich daher nicht feststellen, daß der spätgeborenen Klägerin die volksdeutsche Bekenntnislage prägend vermittelt worden wäre, so daß selbst bei Echtheit der Eintragung im Militärpaß des Vaters und dessen unterstellter deutscher Volkszugehörigkeit die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Vertriebenenausweises nicht vorgelegen hätten. Da die Klägerin den Vertriebenenausweis zu Unrecht erhalten hat und Vertrauensschutz nicht zu ihren Gunsten eingreift, liegen die Einziehungsvoraussetzungen vor. Denn die Klägerin hat die Ausstellung des Ausweises durch unvollständige Angaben erwirkt. Gegenüber der Rückforderung des ihr gezahlten Überbrückungsgeldes in Höhe von 30,00 DM kann sie sich daher aus diesem Grund nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Hinsichtlich der Rückforderung der ihr gewährten Rückführungskosten in Höhe von 840,00 DM kommen Vertrauensschutzgesichtspunkte ohnehin nicht zum Tragen. Denn zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Leistung am 5. September 1986 hatte die Beklagte die Einziehung des Ausweises bereits ausgesprochen, so daß das Vertrauen der Klägerin darauf, daß sie sie Leistung würde behalten dürfen, in diesem Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig war. Weitere Leistungen hat die Klägerin, soweit bekannt, nicht erhalten. Vertrauensschutz bedeutet grundsätzlich, daß nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ein rechtswidrig ausgestellter Ausweis nur entzogen werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der Einziehung das durch die fehlerhafte Ausweisausstellung bekundete Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit der behördlichen Entscheidung überwiegt (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., § 18 BVFG, Rdnr. 15 f.). Diese Frage ist bereits im Ausweiseinziehungsverfahren und nicht erst im Rahmen der Rückforderung von aufgrund des Ausweises erbrachten Leistungen zu prüfen (BVerwG, U. v. 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, a.a.O.). Dies bedeutet, daß die Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 HVwVfG in diesem Verfahren unmittelbar anzuwenden ist (BVerwG, U. v. 20.03.1990 - 9 C 12.89 -, Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 14). Danach ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG die Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte erfolglos, wenn der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren und diese Erklärungen für die Ausstellung des Ausweises ursächlich waren (BVerwG, U. v. 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, a.a.O.; Kopp, VwVfG, Kommentar, 5. Aufl., § 48 Rdnr. 68 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene die Unrichtigkeit der in seiner Sphäre liegenden Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit der Ausweiserteilung zurückzuführen ist, kannte oder hätte kennen müssen (BVerwG, U. v. 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, a.a.O.). Die Klägerin hat behauptet, im Militärpaß des Vaters sei dessen deutsche Nationalität eingetragen. Diese Behauptung ist unrichtig, denn der Militärpaß wurde zunächst verfälscht, bevor er diese Eintragung aufwies. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Klägerin ihren Angaben zufolge die Verfälschung nicht bekannt war und ihr im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht nachgewiesen werden konnte, daß die Verfälschung von ihr selbst vorgenommen worden war (vgl. die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt vom 26. März 1985), denn Verschulden ist für die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HVwVfG nicht Voraussetzung (BVerwG, U. v. 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, a.a.O.). Die Verfälschung war der Behörde nicht bekannt, da ihr zunächst nur die Übersetzung des Militärpasses vorgelegt wurde. Damit ist die Behörde von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Die verfälschte Angabe der Nationalität im Militärpaß war für die Erteilung des Vertriebenenausweises auch ursächlich, wie aus dem entsprechenden, vor Erteilung des Ausweises gefertigten Bearbeitungsvermerk der Behörde (Prüfungsbogen vom 25. September 1991) hervorgeht. Danach waren sowohl die Angaben im Militärpaß wie auch die der befragten Personen bzw. Zeugen für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin maßgebend. Für die Bejahung der Ursächlichkeit unvollständiger Angaben im Hinblick auf die Erteilung des Ausweises reicht eine Mitursächlichkeit der unrichtigen Angaben, wie sie vorliegend gegeben ist, aus (Kopp, VwVfG, a.a.O., § 48 Rdnr. 68), um das Eingreifen von Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten der Klägerin auszuschließen, so daß dem Umstand, daß - unabhängig von der Verfälschung des Militärpasses - auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweiserteilung fehlten, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Ob im Rahmen der Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen auch die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG anwendbar ist, wonach die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen zulässig ist, kann dahinstehen (so auch BVerwG, U. v. 13.05.1993 - 9 C 37.92 -, a.a.O.); denn die Behörde hat diese Frist im vorliegenden Verfahren eingehalten. Diese Frist beginnt nicht bereits mit der behördlichen Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, sondern es ist darüber hinaus die vollständige Kenntnis aller für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes und für die Gewährung von Vertrauensschutz erheblichen Tatsachen erforderlich (BVerwG, U. v. 13.05.1993 - 9 C 37.92 -, a.a.O.). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29. April 1982 aufgefordert wurde, den Militärpaß des Vaters im Original vorzulegen, übersandte die Behörde den Paß mit Scheiben vom 26. Mai 1982 an die Heimatauskunftstelle Rumänien zur Überprüfung. Diese teilte mit Schreiben vom 22. Juni 1982 mit, der Paß sei gefälscht und empfahl eine weitere Untersuchung. Das entsprechende Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes wurde der Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 1985 übersandt. Mit Bescheid vom 22. März 1985 wurde die Einziehung des Ausweises ausgesprochen. Da erst aufgrund der Stellungnahme des Hessischen Landeskriminalamtes für die Behörde feststand, daß der Paß verfälscht war, ist die daraufhin ausgesprochene Einziehung innerhalb der Frist von einem Jahr erfolgt. Da die Einziehung daher zu Recht erfolgt ist, ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung des ihr am 30. September 1981 ausgestellten Vertriebenenausweises. Sie wurde 1948 in Bukarest geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland lebte. Am 11. Februar 1979 verließ sie Rumänien mit einem rumänischen Reisepaß und reiste am selben Tage mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik ein. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Juni 1979 beantragte sie unter Vorlage eines ausgefüllten Formularantrages die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge. Zugleich reichte sie einen Lebenslauf, eine Übersetzung der Angaben im rumänischen Militärpaß ihres Vaters, der dessen Nationalität als "deutsch" auswies, sowie Erklärungen mehrerer Personen zum deutschen Volkstum des Vaters bzw. des Bruders der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 21. Mai 1980 wurde darüber hinaus eine Fotokopie des Einreisescheins der Klägerin (Talon intrare) sowie der Ergänzungsbogen zu ihrem Vertriebenenausweisantrag vorgelegt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1980 wurde eine Erklärung der Zeugin zum Gebrauch der deutschen Sprache und deutscher Bücher in der Familie der Klägerin sowie zu ihrem Verhalten während der Volkszählung 1956 vorgelegt. Mit Schreiben vom 22. Januar 1981 übersandte der Bevollmächtigte eine in rumänischer Sprache abgegebene und übersetzte Erklärung der Frau hinsichtlich des Bekenntnisses der Familie der Klägerin zum deutschen Volkstum. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1981 wurde ein Auszug aus dem Taufregister der römisch-katholischen Kirche in Bukarest vom 29. Dezember 1980 hinsichtlich der Schwester eingereicht. Die Behörde ersuchte das Amtsgericht Stuttgart um Vernehmung der Zeugin, die am 16. Juli 1980 ihre Angaben machte, sowie das Amtsgericht Frankfurt um Vernehmung der Zeugin, die am 2. Dezember 1980 aussagte. Auf Ersuchen der Beklagten wurde durch das Amtsgericht Frankfurt außerdem die Zeugin eidlich vernommen. Mit Schreiben vom 1. September 1983 gab darüber hinaus Frau eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Flüchtlingsamt ab. Die deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) teilte am 21. August 1980 mit, daß über eine Dienstzeit des Vaters der Klägerin in der ehemaligen deutschen Wehrmacht keine Aufzeichnungen vorhanden seien. Auf Ersuchen der Beklagten nahm mit Schreiben vom 12. März 1981 die Heimatauskunftstelle Rumänien zu den Angaben der Klägerin Stellung. Die Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa teilte mit Schreiben vom 15. Juni 1981 mit, daß der Vater der Klägerin in der dortigen Kartei nicht geführt werde. Die im Geburtsort des Vaters (Großkarol) befragten Zeugen hätten ausgesagt, den Vater nicht zu kennen. Am 30. September 1981 wurde der Klägerin ein Vertriebenenausweis "A" ausgestellt. Dem am 25. September 1981 dazu ausgefüllten Prüfungsbogen der Behörde ist zu entnehmen, daß die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin durch die Eintragung der deutschen Nationalität im Militärpaß des Vaters sowie durch die Aussagen der Auskunftspersonen glaubhaft gemacht worden sei. Im Hinblick auf das Vertriebenenausweisverfahren der Schwestern und wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29. April 1982 gebeten, verschiedene Urkunden im Original vorzulegen. Nach Einsichtnahme in den daraufhin übersandten Militärpaß des Vaters kam die Behörde zu der Auffassung, daß die Eintragung der Nationalität von "romana" in "germana" verfälscht worden sei und übersandte den Paß mit Schreiben vom 26. Mai 1982 der Heimatauskunftstelle Rumänien zur Überprüfung. Mit Schreiben vom 22. Juni 1982 teilte die Heimatauskunftstelle Rumänien mit, daß die Eintragung der Volkszugehörigkeit im Militärpaß ihres Erachtens gefälscht sei. Die Stelle nahm ebenfalls zur Eintragung auf dem Talon intrare sowie zur Taufbescheinigung vom 29. Dezember 1980 Stellung. Die Beklagte veranlaßte daraufhin die Erstellung eines Gutachtens zur Echtheit der Eintragung im Militärpaß. Dieses wurde durch das Hessische Landeskriminalamt Wiesbaden erstellt und am 29. August 1984 übersandt. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, daß die ursprüngliche Eintragung "romana" gelautet habe und überschrieben worden sei. Mit Bescheid vom 22. März 1985 wurde die Ausstellung des Ausweises an die Klägerin widerrufen und der Ausweis eingezogen bzw. für ungültig erklärt. Gegen diesen ihr am 24. März 1985 zugestellten Bescheid legte sie mit Schreiben vom 16. April 1985, bei der Behörde am 19. April 1985 eingegangen, Widerspruch ein. Es wurde vorgetragen, die Tinte, mit der die Veränderung im Wehrpaß vorgenommen worden sei, sei eine nicht käuflich zu erwerbende, nur von Behörden gebrauchte Tinte. Nachdem die Heimatauskunftstelle Rumänien dazu mit Schreiben vom 31. Mai 1985 mitgeteilt hatte, Korrekturen von Angaben in Wehrpässen würden nicht durch Radierungen vorgenommen, sondern unter Punkt 49 im Wehrpaß vermerkt, wies der Regierungspräsident mit Bescheid vom 15. Juli 1986, zugestellt am 18. Juli 1996, den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, der Vertriebenenausweis sei u.a. aufgrund der Angaben im Wehrpaß, die nachträglich verändert worden seien, zu Unrecht ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 15. August 1986, bei Gericht am 18. August 1986 eingegangen, erhob die Klägerin im wesentlichen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Klage. Sie beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 22. März 1985 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 15. Juli 1986 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 1988, zugestellt am 6. Oktober 1988, wies das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage ab und führte aus, es fehle an der Vermittlung einer prägenden, volksdeutschen Bekenntnislage, von deren Vorliegen die Beklagte u.a. aufgrund des verfälschten Militärpasses des Vaters der Klägerin zu Unrecht ausgegangen sei. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 1988, bei Gericht am Montag, den 7. November 1988 eingegangen, Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen bezogen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. September 1988 ihrem erstinstanzlichen Antrag folgend zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen sowie die Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien bezogen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die von der Beklagten geführte Vertriebenenakte, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten sowie die im Verfahren beigezogene Vertriebenenakte der verstorbenen Schwester sowie auf die Gerichtsakte der Schwester - 7 UE 4295/88 - nebst der von der Beklagten geführten Vertriebenenakte, der Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten sowie der Ausländerakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.