Urteil
7 UE 2828/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1124.7UE2828.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Klägerin ist nicht gemäß § 24 Abs. 6a AuslG verpflichtet, die Kosten für die Abschiebung des in ihrem Betrieb vorübergehend aushilfsweise beschäftigt gewesenen Ausländers zu tragen. Zwar war der Ausländer, der ab 28. November 1979 einer Aufenthaltserlaubnis bedurft hätte, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG verpflichtet, den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen. Auch war er als Arbeitnehmer in der Gaststätte der Klägerin tätig geworden. Er hatte in der Gaststätte gewisse Aushilfsarbeiten übernommen und dafür Verpflegung erhalten. Auf die Dauer und den Umfang der Tätigkeit kommt es für die Anwendung des § 24 Abs. 6a AuslG nicht an. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die Klägerin ein Verschulden hinsichtlich der Beschäftigung des Ausländers trifft. Der Aussage des Ausländers vor der Kriminalpolizei und dem Vorbringen der Klägerin läßt sich entnehmen, daß diese persönlich von der Tätigkeit des Ausländers in ihrer Gaststätte nichts gewußt hat. Ob sich die Klägerin aber das Verhalten ihres Geschäftsführers, der den Ausländer in der Gaststätte hat arbeiten lassen, zurechnen lassen muß, ist fraglich, braucht hier indessen auch nicht abschließend entschieden zu werden. Die Klägerin ist jedenfalls deshalb nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, weil die Abschiebung des Ausländers offensichtlich rechtswidrig gewesen ist. Die Anwendung des § 24 Abs. 6a AuslG setzt eine rechtmäßige Abschiebung im Sinne der §§ 13 ff. AuslG voraus. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Ausländer selbst die Rechtmäßigkeit der Abschiebung in einem Rechtsbehelfsverfahren hat überprüfen lassen oder ob er die der Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte unanfechtbar hat werden lassen. Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes äußert rechtliche Wirkungen immer nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsrechtsverhältnisses. Macht die Behörde gegenüber einem Dritten Rechte aus der Abschiebung geltend, so muß sie sich im Verhältnis zu diesem Dritten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit -- zumindest im Sinne einer Evidenzprüfung -- gefallen lassen. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall der Kostenerstattung. Ein Dritter darf zu den Kosten staatlichen Handelns nur dann herangezogen werden, wenn der Staat sich selbst rechtmäßig verhalten hat (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 10. Februar 1988, InfAuslR 1988, 170; VGH Mannheim, Urteil vom 24. März 1983, NJW 1983, 2157; Kanein, Ausländerrecht, Kommentar, 4. Aufl. 1988, § 24 AuslG Rdnr. 7; Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand März 1989, § 24 AuslG Anm. 15). Die Abschiebungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 4. Juli 1980 hält einer solchen Evidenzprüfung nicht Stand. Erhebliche rechtliche Bedenken bestehen gegen diese Verfügung schon deshalb, weil die Ausländerbehörde den abzuschiebenden Ausländer nicht vorher gemäß § 28 HVwVfG angehört hat. Zwar kann gemäß § 28 Abs. 2 HVwVfG von einer Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Die Abschiebungsanordnung ist nach herrschender Meinung ein Verwaltungsakt der Verwaltungsvollstreckung, auch wenn ihr kein ausländerrechtlicher Grundverwaltungsakt (etwa Versagung der Aufenthaltserlaubnis oder Ausweisung) vorausgegangen ist. Die Entscheidung hinsichtlich der vorherigen Anhörung bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung steht im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist aber eingeschränkt, wenn der Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kein Grundverwaltungsakt vorausgegangen ist, mit dessen Vollstreckung der Betroffene ohnehin rechnen mußte. Die Ausländerbehörde hat in der Abschiebungsanordnung vom 4. Juli 1980 aber keine Begründung dafür angegeben, warum sie den Ausländer nicht vorher angehört hat, was dafür spricht, daß insoweit gar kein Ermessen ausgeübt worden ist. Nur nebenbei sei bemerkt, daß die Vermeidung eines -- zulässigen -- Antrags des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung, der seinen Aufenthalt vorläufig legalisiert hätte, nach Auffassung des Senats nicht als rechtlich unbedenkliche Ermessenserwägung in Richtung Nichtanhörung anzusehen gewesen wäre. Die Vernehmung des Ausländers durch die Kriminalpolizei kann im übrigen eine Anhörung durch die Ausländerbehörde nicht ersetzen. Die Kriminalpolizei hat den Ausländer nur unter strafrechtlichen Gesichtspunkten angehört. Die Abschiebungsverfügung vom 4. Juli 1980 ist jedenfalls aber wegen Verstoßes gegen § 13 AuslG (offensichtlich) rechtswidrig. Nach § 13 Abs. 1 AuslG ist ein Ausländer, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat, abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Ausländerbehörde hat zu Unrecht angenommen, daß die freiwillige Ausreise des Ausländers nicht gesichert gewesen sei. Sie hat es -- wie dargelegt, in rechtlich bedenklicher Weise -- unterlassen, den Ausländer vorher zu hören, und hat sich dadurch der Möglichkeit einer umfassenden Meinungsbildung zu dieser Frage selbst begeben. Aus der Tatsache allein, daß der Ausländer, der zunächst legal als Tourist eingereist war, sich längere Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte, durfte die Behörde nicht zwingend schließen, daß er auf entsprechende behördliche Aufforderung hin eine freiwillige Ausreise ablehnen würde. Der Senat kann auch nicht erkennen, aus welchen sonstigen Umständen die Behörde die Annahme hätte herleiten können, daß die freiwillige Ausreise des Ausländers nicht gesichert sei. Daß aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise des Ausländers erforderlich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach alledem hätte die Ausländerbehörde den Ausländer nicht ohne weiteres abschieben dürfen, sondern sie hätte ihn -- unter Androhung der Abschiebung -- auffordern müssen, die Bundesrepublik innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu verlassen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG). Nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß der Ausländer seit mehreren Monaten mit einer Ausländerin mit gesichertem Aufenthaltsstatus verheiratet war, hätte Anlaß bestanden, ihm noch Gelegenheit zur Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten zu geben. Besondere Gründe, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG eine Abweichung von der Regel der vorhergehenden Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung gerechtfertigt hätten, sind von der Ausländerbehörde nicht hinreichend dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Tatsache, daß der Ausländer sich nicht polizeilich gemeldet hatte, kommt in diesem Zusammenhang kein besonderes Gewicht zu, denn aus den Akten ergibt sich, daß er während der ganzen Zeit seines Aufenthalts bei seiner Ehefrau gelebt und den Wohnsitz nicht gewechselt hatte. Es gab also keine Anhaltspunkte dafür, daß er sich nach einer Ausreiseaufforderung der Kontrolle der Ausländerbehörde entzogen hätte. Auch die Tatsache, daß der Ausländer den Straftatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllte, kann nicht als besonderer Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG angesehen werden, da bei einer derartigen Rechtsauslegung die vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung zum Ausnahmefall gemacht werden würde. Nach alledem war die Abschiebung des Ausländers offensichtlich rechtswidrig, was eine Kostentragung durch die Klägerin gemäß § 24 Abs. 6a AuslG dem Grunde nach ausschließt. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, daß die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Kosten der Polizeiverwaltung für die Vollzugshilfe in keinem Falle hätte erstatten müssen. Auslagen, die der Vollzugspolizei im Zusammenhang mit der Abschiebung eines Ausländers entstehen, sind zwar Kosten, die von der Ausländerbehörde zu tragen sind, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. März 1988 im Verfahren 7 UE 273/85 entschieden hat. Die Ausländerbehörde muß der Polizeiverwaltung Kosten jedoch gemäß § 8 HVwVfG nur ersetzen, wenn es sich hierbei um "Auslagen" handelt, die zudem im Einzelfall 50,-- DM übersteigen müssen. Vorliegend hat die Polizeiverwaltung zwar 90,-- DM als angebliche Auslagen angefordert. Soweit hierin Personalkosten in Höhe von 60,-- DM enthalten sind, handelt es sich indessen nicht um Auslagen. Die allgemeinen Personalkosten der Verwaltung sind keine in einem konkreten Fall entstandenen Auslagen. Für die Inanspruchnahme von Verwaltungsbediensteten hat der Bürger daher nicht Auslagenersatz zu leisten, sondern er hat für bestimmte Amtshandlungen bestimmte Gebühren zu entrichten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Februar 1985, VBlBW 1986 S. 28). Gebühren dürfen im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Behörden jedoch nicht erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG). Im übrigen steht § 24 Abs. 4 AuslG der Erhebung einer Gebühr für die Abschiebung auch nach landesrechtlichen Vorschriften entgegen. Nach alledem bleiben hier als Auslagen der Polizeiverwaltung allenfalls 30,-- DM. Diese dürfen nach § 8 HVwVfG gegenüber der Ausländerbehörde nicht geltend gemacht werden, so daß deren Erstattung nach § 24 Abs. 6a AuslG durch die Klägerin in jedem Falle ausgeschlossen gewesen wäre. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfange hätte stattgeben müssen, so daß das angefochtene Urteil auf die Berufung der Klägerin entsprechend abzuändern ist. Die Klägerin war Pächterin der Gaststätte "S/ -- ..." in der Wstraße 23 in O. Außerdem war sie in den Jahren 1979 und 1980 halbtägig als Angestellte berufstätig. Durch Vertrag vom 19. Februar 1979 bestellte die Klägerin den türkischen Staatsangehörigen C D als Geschäftsführer und übertrug ihm für die Dauer ihrer Abwesenheit die alleinige und völlige Verantwortung für das Restaurant; nach ihren Angaben hielt sich die Klägerin regelmäßig täglich zeitweilig in dem Lokal auf. Mit Vertrag vom 8. April 1980 wurde die türkische Staatsangehörige C B für die Zeit ab 15. April 1980 als Küchenhilfe eingestellt. Frau B hatte am 8. Februar 1980 den türkischen Staatsangehörigen D B geheiratet, der am 4. Juli 1980 von der Beklagten aufgrund einer Abschiebungsverfügung vom selben Tage in sein Heimatland abgeschoben wurde. Die Klägerin selbst kam Ende Mai 1980 in Untersuchungshaft und verblieb dort bis zum März des Jahres 1981. Das Telefon der Gaststätte der Klägerin wurde ab Ende Januar 1980 aufgrund richterlicher Anordnung überwacht. Man ermittelte wegen des Verdachtes von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Verdacht geriet auch Herr B. Am 3. Juli 1980 wurde die Wohnung des Ehepaares B polizeilich durchsucht. Bei der Durchsuchung fand man den Paß des Herrn B und stellte fest, daß dieser am 28. August 1979 in das Bundesgebiet eingereist war und daß er keine Aufenthaltserlaubnis hatte. Der während der Durchsuchung nicht anwesende Herr B wurde kurze Zeit später noch am selben Tag in seiner Wohnung vorläufig festgenommen. Die Kriminalpolizei erstattete eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz und verhörte Herrn B als Beschuldigten in der Ermittlungssache wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz; Herr B wies während der Vernehmung jeden Vorwurf gegen sich in bezug auf das Betäubungsmittelgesetz zurück. Nach einem Vermerk der Kriminalpolizei vom 3. Juli 1980 hatte der zuständige Staatsanwalt keine Einwendungen gegen eine Abschiebung des Herrn B. Am 4. Juli 1980 erließ der Oberbürgermeister der Stadt O gegen Herrn B eine Abschiebungsverfügung unter Verzicht auf Androhung der Abschiebung und eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG. Zur Begründung führte er aus, der Ausländer habe sich seit dem 28. November 1979 illegal im Bundesgebiet aufgehalten und am 28. Januar 1980 eine Arbeitnehmertätigkeit aufgenommen, ohne im Besitz der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu sein. Dies stelle einen Straftatbestand gemäß § 47 AuslG dar, so daß ein Ausweisungstatbestand nach § 10 Abs. 1 Ziff. 6 AuslG vorliege. Die Abschiebung aus dem Bundesgebiet gemäß § 13 AuslG sei daher nach Abwägung aller Tatsachen geboten, da bei einem längeren illegalen Aufenthalt eine freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheine. Dem stehe Art. 6 Abs. 1 GG nicht entgegen, denn die Ehefrau könne dem Ausländer in ihr Heimatland folgen. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an. Herr B wurde am selben Tag mit dem Flugzeug von F nach I abgeschoben und dabei von einem Polizeibeamten begleitet. Herr B ließ den von ihm gegen die Abschiebungsverfügung eingelegten Widerspruch durch seinen Bevollmächtigten später wieder zurücknehmen. Für den Flug von Herrn B mußte die Beklagte 863,-- DM entrichten. Das Polizeipräsidium O forderte von der Ausländerbehörde als Kosten der Vollzugshilfe mit Schreiben vom 3. Oktober 1980 insgesamt 90,-- DM, die sich wie folgt zusammensetzten: Personalaufwand 60,-- DM, Transportkosten 20,-- DM, Unterbringung 10,-- DM. Mit Verfügung vom 18. Februar 1982 verlangte der Oberbürgermeister der Stadt O von der Klägerin gemäß § 24 Abs. 6a AuslG die Erstattung von Abschiebungskosten in Höhe von 2.684,70 DM. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Herr B habe nachweislich mindestens in der Zeit vom 28. Januar 1980 bis 7. Mai 1980 in der Gaststätte S in O gegen Entgelt gearbeitet, ohne daß er im Besitz der hierzu erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Dies stelle einen Verstoß gegen das Ausländergesetz dar, der Ausländer habe aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben werden müssen. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 1982 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, von der Beschäftigung des Herrn B im Lokal ... wisse sie nichts. Herr B sei ihr überhaupt nicht bekannt. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1983 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch der Klägerin im wesentlichen zurück. Er reduzierte die angeforderten Abschiebungskosten auf 2.654,70 DM, in denen die oben genannten Flugkosten und Kosten der Polizeiverwaltung enthalten sind. Nach den Feststellungen der Kriminalpolizei sei Herr B mindestens im Zeitraum vom 28. Januar 1980 bis 7. Mai 1980 einer Tätigkeit als Kellner im Lokal der Klägerin nachgegangen, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er zunächst bestritten, in Deutschland gearbeitet zu haben, jedoch eingeräumt, in der Gaststätte der Klägerin öfters ausgeholfen zu haben, und zwar immer dann, wenn seine Frau, die dort beschäftig war, krank gewesen sei oder wenn im Lokal viel Betrieb gewesen sei, z.B. an Wochenenden. Herr B habe ferner ausgesagt: Seine Frau und er seien fast jeden Tag in dem Lokal gewesen. Er habe Gläser gespült und Sachen aufgeräumt, jedoch nicht als Kellner gearbeitet. Für seine Arbeit habe er kein Geld bekommen, sondern stattdessen Essen und Trinken frei gehabt. Der Wirt der Gaststätte sei Herr C D gewesen. Er kenne auch Frau S und wisse, daß diese im Gefängnis sei. Ihm sei nicht bekannt, ob sie die Besitzerin des Lokals sei. Gemäß § 24 Abs. 6a AuslG habe die Klägerin die Abschiebungskosten zu tragen, denn sie habe einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt, der keine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG erforderliche Arbeitserlaubnis gehabt habe und der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich habe verlassen müssen. Zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde stehe fest, daß der Ausländer zumindest aushilfsweise als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei, dies habe der Ausländer bestätigt. Auf den Umfang der Tätigkeiten und eine Bezahlung in Form von Geld komme es nicht an. Der haftungsbegründende Tatbestand des § 24 Abs. 6a AuslG sei damit erfüllt. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, daß ihr Geschäftsführer den Ausländer mit der Verrichtung der anfallenden Arbeiten betraut oder diese geduldet habe, ohne daß die Klägerin davon etwas gewußt habe, schließe das die Haftung der Klägerin für die Abschiebungskosten nicht aus. Sie müsse sich das Verhalten ihres Geschäftsführers als ihres Vertreters zurechnen lassen. Gegen den am 20. Mai 1983 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juni 1983, der am 16. Juni 1983 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Geschäftsführer, den sie auf Empfehlung eines türkischen Freundes eingestellt habe, sei ihr als zuverlässig bekannt gewesen, er habe keine Befugnis gehabt, Arbeitskräfte für die Gaststätte einzustellen oder zu entlassen. Außer den fest Angestellten habe sie in dem Lokal nie einen Ausländer arbeiten sehen. Auch die Höhe der Abschiebungskosten sei nicht richtig berechnet. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 18. Mai 1983 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen und Ausführungen zu der Frage der Kosten des begleitenden Polizeibeamten gemacht. Durch Urteil vom 26. September 1984 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als die geltend gemachte Forderung den Betrag von 953,-- DM übersteigt, und im übrigen die Klage abgewiesen. Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat es das Urteil wie folgt begründet: Die Flugkosten für Herrn B und die 90,-- DM der Polizeiverwaltung würden zu Recht gemäß § 24 Abs. 6a AuslG von der Klägerin verlangt. Die Forderung könne durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Der abgeschobene Türke habe nicht die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG erforderliche Arbeitserlaubnis besessen. Da er sich nach Ablauf seines Touristenvisums seit dem 27. November 1979 unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, sei er auch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Der abgeschobene Ausländer sei auch als Arbeitnehmer in der von der Klägerin gepachteten Gaststätte beschäftigt gewesen, denn er habe dort Gelegenheitsarbeiten verrichtet und dafür eine geldwerte Gegenleistung in Form von Naturalien erhalten. Als Arbeitnehmer im Sinne des § 24 Abs. 6a AuslG sei jeder Ausländer anzusehen, der für die ihm aufgetragene Tätigkeit einer Arbeitserlaubnis bedürfe. Dieser bedürfe ein Ausländer grundsätzlich zur Ausübung jeder unselbständigen Tätigkeit, das gelte auch für Gelegenheits- und Aushilfsarbeiten. Auf den förmlichen Abschluß eines Arbeitsvertrages komme es nicht an. Aufgrund der Aussage des abgeschobenen Ausländers bei seiner polizeilichen Vernehmung am 3. Juli 1980 stehe für das Verwaltungsgericht fest, daß der Ausländer arbeitserlaubnispflichtige Aushilfsarbeiten insbesondere an den Wochenenden, wenn Betrieb gewesen sei, in der Form von Küchenaufräumarbeiten ausgeführt habe und dafür ein Entgelt in der Form von Gewährung von Essen und Trinken erhalten habe. Es sei zumindest ein faktisches Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Arbeitgeberin sei dabei die Klägerin als Inhaberin der Gaststätte gewesen, wobei es weder darauf ankomme, ob sie von der Beschäftigung gewußt habe, noch darauf, daß der Ausländer den Geschäftsführer irrtümlich als den Wirt angesehen habe. Die Klägerin müsse sich das Verhalten ihres Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Abgeschobenen zurechnen lassen. Nach der Rechtsprechung habe der Arbeitgeber, der einen ausreisepflichtigen Ausländer beschäftige, die Abschiebungskosten nur zu tragen, wenn ihm die Beschäftigung vorzuwerfen sei, z. B. weil er dessen Pflicht zur unverzüglichen Ausreise und die fehlende Arbeitserlaubnis gekannt habe oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte bei der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, daß der Ausländer zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen sei, dies müsse sich die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 278 oder des § 831 BGB entgegenhalten lassen. Gegen das am 15. Oktober 1984 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 6. November 1984 Berufung mit folgender Begründung eingelegt: Zwischen der Klägerin und dem abgeschobenen Ausländer habe auf keinen Fall ein Arbeitsverhältnis bestanden. Es sei auch kein Aushilfsarbeitsverhältnis gewesen, vielmehr ein Gefälligkeitsverhältnis. Dies könne die Ehefrau des abgeschobenen Ausländers bezeugen. Im übrigen ergebe sich dies auch aus der polizeilichen Vernehmung des Ausländers selbst. Sie bleibe dabei, daß der Geschäftsführer zur Einstellung von Personal nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe sich auch vor der Einstellung des Geschäftsführers bei vertrauenswürdigen Personen erkundigt und eigene Feststellungen getroffen, die die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers belegten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils vom 26. September 1984 den Bescheid vom 18. Februar 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 18. Mai 1983 in vollem Umfang aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und führt aus, eine Anhörung der Frau B als Zeugin sei nicht notwendig. Die Tatsachen könnten von der Zeugin nicht anders dargestellt werden. Ob es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sei eine Wertung, die durch eine Zeugenaussage nicht ersetzt werden könne. Der Vortrag der Klägerin bezüglich ihrer Überprüfung der fachlichen Eignung des Geschäftsführers sei unsubstantiiert. Letztlich komme es darauf aber nicht an, denn die Klägerin hätte den Betrieb überprüfen müssen, weil auch die häufige kostenlose Bewirtung in den Abrechnungen habe auftauchen müssen. Zu den Kosten der Vollzugshilfe durch die Vollzugspolizei hat die Beklagte folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anforderung sei ein Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 4. Juli 1975 (StAnz. S. 1280). Nach Nr. 3 Ziff. 1 dieses Erlasses sei hinsichtlich der Höhe dieser Kosten das Gebührenverzeichnis der Polizeikostenverordnung vom 13. Juli 1973 (GVBl. I S. 267) entsprechend anzuwenden. Auf die Wirksamkeit der Polizeikostenverordnung (vgl. Urteil des 5. Senats des Hess. VGH vom 1. Juli 1987, 5 UE 1421/84) komme es nicht an. Aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung an die Sätze, die in der Polizeikostenverordnung angegeben seien, müßten diese erhoben werden. Eine Ermächtigung für den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 4. Juli 1975 stellten die Vorschriften des § 24 Abs. 6, 6a und 6b AuslG dar. Zur Zeit werde die Kostenheranziehung durch den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 4. April 1986 (StAnz. S. 890) geregelt. Dort würden die zu erstattenden Kosten betragsmäßig festgelegt, ohne daß rechtliche Bedenken gegen diese Verfahrensweise bekanntgeworden seien. Wenn es zulässig sei, die Kosten im Erlaßwege festzulegen, dann müsse es auch zulässig gewesen sein, als Orientierungshilfe auf die Polizeikostenverordnung zurückzugreifen. Die Zahlung der Kosten und Gebühren an das Land Hessen sei auch mit § 8 Abs. 1 und 2 HVwVfG vereinbar. Die ersuchende Behörde habe auf Anforderung die Kosten zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 50,-- DM überstiegen. Die Auslagen hätten hier 90,-- DM betragen. Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und zwei Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.