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Beschluss

7 TE 2487/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1010.7TE2487.89.0A
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Leitsätze
Art. 2 § 8 S. 1 EntlG schließt auch die Beschwerde gegen eine nach § 161 Abs. 3 VwGO ergangene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts aus.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 2 § 8 S. 1 EntlG schließt auch die Beschwerde gegen eine nach § 161 Abs. 3 VwGO ergangene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts aus. I. Der Kläger begehrte mit einer Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Einbürgerungsantrags durch das Regierungspräsidium Gießen. Nachdem der Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, erlegte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 11. Juli 1989 die Verfahrenskosten dem Beklagten auf. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 161 Abs. 3 VwGO seien die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung habe rechnen dürfen. Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, daß der Beschluß hinsichtlich der Kostenentscheidung (Nr. 1) gemäß Art. 2 § 8 Satz 1 EntlG unanfechtbar sei. Der Beklagte hat dennoch Beschwerde eingelegt, mit der er die Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde hat sich der Beklagte trotz eines Hinweises des Berichterstatters nicht geäußert. II. Die Beschwerde ist nach Art. 2 § 8 Satz 1 EntlG unzulässig. Zwar erklärt Art. 2 § 8 Satz 1 EntlG ausdrücklich nur Beschlüsse nach § 161 Abs. 2 VwGO für unanfechtbar. Der damit festgelegte Rechtsmittelausschluß gilt jedoch auch für nach übereinstimmend erklärter Erledigung von Untätigkeitsklagen getroffene Kostenentscheidungen, auf die § 161 Abs. 3 VwGO Anwendung findet (ebenso OVG Berlin, DÖV 1983, 686; Bay. VGH, BayVBl. 1983, 541; Hess. VGH, Beschluß vom 12. Januar 1987 - 11 TE 1316/86 -; a.M. Schultz, DÖV 1983, 987, Anm. zu OVG Berlin, a.a.O.). Diese Regelung enthält eine für Untätigkeitsklagen geltende inhaltliche Ergänzung der allgemeinen Vorschrift in § 161 Abs. 2 VwGO zur Kostenentscheidung im Falle der Erledigung der Hauptsache. § 161 Abs. 3 setzt ebenfalls eine Erledigung in der Hauptsache voraus, bestimmt jedoch für den Fall des Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen zwingend eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten. Insgesamt stellen § 161 Abs. 2 und 3 VwGO einen einheitlichen Regelungskomplex dar; der abschließend die Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache regelt. § 161 Abs. 2 VwGO bestimmt Form und Voraussetzungen der Kostenentscheidung, während Abs. 3 für einen Sonderfall eine inhaltliche Modifikation vorsieht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1985, 588). Die Gesetzessystematik spricht somit für eine Unanfechtbarkeit nach § 161 Abs. 3 VwGO ergangener Kostenentscheidungen in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 8 Satz 1 EntlG. Dieses Ergebnis entspricht auch dem gesetzgeberischen Zweck des Entlastungsgesetzes. Dessen Ziel ist es, "die Gerichte in weniger wichtigen oder klärungsbedürftigen Verfahren zu entlasten, um Kapazitäten freizumachen für die Verbesserung des Rechtsschutzes in wesentlichen Punkten" (Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 8/1530, S. 11; vgl. auch BVerwGE 57, 272, 274). Die zweite Instanz soll von der Überprüfung von Kostenentscheidungen freigestellt werden, die eine Befassung mit den Tat- und Rechtsfragen der Hauptsache notwendig machen (vgl. OVG Berlin, a.a.O.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 58 Rdnr. 6). Eine rechtliche Überprüfung des Streitstoffes und des Verfahrensganges ist jedoch bei Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 3 VwGO ebenso notwendig wie bei nach Abs. 2 dieser Vorschrift ergehenden Entscheidungen, auch wenn der inhaltliche Maßstab unterschiedlich ist. Schließlich ist ein sachlicher Grund dafür, Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache nur in den Fällen des § 161 Abs. 2 VwGO auszuschließen, nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus der amtlichen Begründung zu Art. 2 § 8 EntlG (BT-Drucks. 8/842, S. 13). Weiter kommt es nicht darauf an, ob - wie der Beklagte meint der Kläger hier nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte und ob das Verwaltungsgericht die Entscheidung somit auf § 161 Abs. 2 VwGO hätte stützen müssen (vgl. Kopp, VwGO, B. Aufl. § 161 Rdnr. 40). Ist sowohl bei einer auf § 161 Abs. 2 VwGO gestützten als auch im Falle einer nach § 161 Abs. 3 VwGO ergangenen Entscheidung die Beschwerde ausgeschlossen, so kommt eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren, nach welcher der genannten Regelungen die Entscheidung zu treffen war, nicht in Betracht (vgl. Bay. VGH, a.a.O.; a.M. OVG Lüneburg, NJW 1981, 1011). Insoweit können auch die für Rechtsmittel gegen sogenannte inkorrekte Entscheidungen geltenden Grundsätze hier nicht angewandt werden. Diese gelten nur in Fällen, in denen Entscheidungen nicht in der vorgeschriebenen Form (z.B. durch Beschluß statt durch Urteil) ergangen sind (vgl. Kopp, VwGO, Vorb. 22 vor § 124). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlaß, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht in etwa den Kosten, von deren Tragung die Beklagte durch Einlegung der Beschwerde befreit werden wollte. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).