Urteil
7 UE 1702/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1005.7UE1702.86.0A
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vertriebenenausweises. In Betracht käme ohnehin nur ein Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises "B" (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG), da die 1953 geborene Klägerin keine Heimatvertriebene im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG sein kann und die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift wegen fehlender Vertriebeneneigenschaft der hier allein in Frage kommenden Mutter der Klägerin nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 -- 9 C 6.86 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, Seite 28 f.). Da die Klägerin als nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet geborene Person (sogenannte Spätgeborene) in dem auch für Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein nach § 6 BVFG erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht hat ablegen können, kommt es bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit stellvertretend für das fehlende eigene Volkstumsbekenntnis auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie und einen durch deren Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhang an (BVerwGE 51, 298), der auch dann vermittelt -- und im übrigen auch hinreichend objektiv bestätigt -- werden kann, wenn nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1974 -- 8 C 97.73 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986, a.a.O.). Bei der Bekenntnislage handelt es sich um das innerhalb der Familie hervorgetretene Bewußtsein und den Willen der Eltern oder eines Elternteils, Deutscher zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Diese Bewußtseinslage muß auf das Kind überliefert werden, so daß auch bei ihm das Bewußtsein vorhanden ist, dem deutschen Volke zuzugehören. Der Vater der Klägerin ist ungarischer Volkszugehöriger. Die abweichende Behauptung im Schriftsatz der Klägerin vom 27. November 1981 steht im Widerspruch zum sonstigen Vorbringen der Klägerin und beruht ersichtlich auf einem Versehen, da die beigefügte und in Bezug genommene Heiratsurkunde diejenige der Großeltern und nicht die der Eltern der Klägerin ist. Trotz der ungarischen Volkszugehörigkeit ihres Vaters könnte die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht ausgeführt hat, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zugute gehalten werden, wenn ihre Mutter oder jedenfalls deren Eltern bis zum Beginn der allgemeinen gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen ein solches abgelegt hätten und ein Bekenntniszusammenhang zu Gunsten der Klägerin in der Weise festzustellen wäre, daß sie volkstumsmäßig von ihrer Mutter maßgeblich und vorrangig deutsch geprägt wurde und diese selbst von ihren Eltern her maßgeblich und vorrangig deutsch geprägt war. An einem solchen Bekenntniszusammenhang fehlt es hier jedoch. Die mehrfach und mit Nachdruck geäußerte Behauptung, ihre Mutter sei bis zu ihrer Heirat deutsche Staatsbürgerin gewesen, hat die Klägerin nicht aufrecht erhalten (vgl. die beigezogene Akte 7 TP 1462/86, Bl. 15). Offen bleiben kann, ob die Mutter der Klägerin deutsche Volkszugehörige ist. Jedenfalls ist die Klägerin von ihrer Mutter nicht im Sinne deutschen Volkstums geprägt worden. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Mutter der Klägerin hierzu überhaupt in der Lage war. Sehr viel spricht dafür, daß sie ungarisch erzogen und geprägt ist. Nach den eigenen Angaben der Klägerin im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" gehört ihre Mutter nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an und hat keine Schule mit deutscher Unterrichtssprache besucht. Insbesondere steht aufgrund des in Kopie bei den Behördenakten befindlichen Dokuments der Königlich Ungarischen Staatlichen Kinderversorgungsanstalt S fest, daß die am 16. Oktober 1928 geborene Mutter der Klägerin bereits am 9. April 1929 in ein ungarisches Kinderheim bzw. Waisenhaus aufgenommen wurde und aus der Betreuung der genannten Anstalt erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres am 15. Oktober 1943 ausschied. Es bestehen keine Zweifel, daß diese Kopie dem Original entspricht und es sich hierbei um eine authentische Urkunde handelt. Die Umgangssprache in dem Kinderheim war ungarisch; auch liegt die Stadt S im ungarischen Siedlungsgebiet (vgl. Auskunft der Heimatauskunftstelle Ungarn vom 26. Juni 1981). Soweit die Klägerin ausführt, ihre Mutter habe sich nur wenige Monate in dem Heim aufgehalten und sei dann zu der Familie B in S gekommen, Frau B sei Deutsche gewesen, ist dies nicht glaubhaft. Die Klägerin hatte zuvor ohne diese Einschränkung angegeben, ihre Mutter sei in ein "Kinderwohnheim" gegeben worden. Aus dem gleichen Grund kann der Behauptung der Klägerin nicht gefolgt werden, das oben erwähnte Dokument der Kinderversorgungsanstalt S betreffe hinsichtlich des dort genannten Zeitraums nur das von der Anstalt ausgeübte Sorgerecht. Hierfür ergeben sich im übrigen aus dem Dokument keinerlei Anhaltspunkte. Zum gleichen Ergebnis führen die Aussagen, die der Onkel der Klägerin, ... S, sowie ... H ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Niederschriften im Verwaltungsverfahren gemacht haben. Gewisse Bedenken gegen die Berücksichtigung dieser Niederschriften (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. § 98 Rdnr. 10) stellt der Senat zurück, da die Beteiligten mit der Verwertung einverstanden sind -- eine ausdrückliche Erklärung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. § 377 Anm. 3 Bb) bb) -- und eine Verfahrensrüge nach § 295 ZPO ausgeschlossen ist. Nach den Angaben von ... S kam die Mutter der Klägerin mit ca. 2 Jahren in ein Kinderheim und mußte dann mit ca. 15 Jahren im Haushalt arbeiten. In der Familie der Eltern der Klägerin sei ungarisch gesprochen worden. ... H hat erklärt, er wisse aus den Erzählungen der Mutter der Klägerin, daß sie bereits mit einem Jahr in ein Kinderheim, in dem nur ungarisch gesprochen worden sei, aufgenommen worden sei. Sie habe sich daher mit ihren Eltern, die nur deutsch gesprochen hätten, nur schlecht verständigen können. Schließlich steht die Behauptung der Klägerin, ihre Mutter sei in eine Pflegefamilie aufgenommen worden, im Widerspruch zu den Angaben im Lebenslauf des Vaters der Klägerin, wo von der Aufnahme bei einer deutschen Witwe die Rede ist. Die volkstumsmäßige Prägung der Mutter der Klägerin kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Mutter der Klägerin als Deutsche anzusehen wäre, ist das Bewußtsein, Deutsche zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören, jedenfalls nicht auf die Klägerin überliefert worden. Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargetan und nicht glaubhaft gemacht, daß ihre Mutter und nicht ihr ungarischer Vater der prägende Elternteil innerhalb der Familie war. Die bloße Behauptung einer Prägung im Sinne des deutschen Volkstums durch die Mutter der Klägerin reicht nicht aus. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, diese Behauptung durch Tatsachenangaben zu substantiieren. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Klägerin kann auch aus den Angaben der ... Sch (Behördenakte der Beklagten Bl. 37) sowie einer von mehreren Personen unterzeichneten "Bescheinigung" vom 25. November 1983 (Behördenakte der Beklagten Bl. 165) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch wenn man von den Bedenken gegen deren Verwertung absieht (vgl. dazu oben), fehlt es jedenfalls an einer irgendwie gearteten Substantiierung, aufgrund welcher Tatsachen die Mutter der Klägerin als prägender Elternteil bezeichnet werden kann. Im übrigen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben Frau Sch im Hinblick darauf, daß diese in Übereinstimmung mit der damaligen -- später nicht mehr aufrecht erhaltenen -- entsprechenden Behauptung der Klägerin ausführte, deren Mutter sei in Ungarn bis zu ihrer Heirat als Deutsche geführt worden. Der Senat verkennt nicht, daß es eines Hervortretens der Bekenntnislage im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Ablegung eines Bekenntnisses nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht bedarf (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986, a.a.O.). Die Klägerin hat jedoch auch nicht substantiiert dargetan, daß auf sie das Bewußtsein, dem deutschen Volke anzugehören, überliefert worden ist. Die bloße Behauptung, sie sei im deutschen Sinne erzogen worden, reicht mangels irgendwie gearteter Einzelheiten nicht aus. Dies gilt auch für die bereits erwähnte "Bescheinigung" vom 5. November 1983, die im übrigen aufgrund der pauschalen Art ihrer Abfassung als Gefälligkeitsattest anzusehen ist. Mangels eines hinreichend konkreten Vorbringens der Klägerin bedarf es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung. Der von der Klägerin ursprünglich als Zeuge benannte ... E konnte auch nicht aufgrund eigener unmittelbarer Wahrnehmung Angaben zur Erziehung der Klägerin machen, da er die Familie erst seit 1976 kennt. Im übrigen ist aus der Tatsache, daß die Klägerin der Ankündigung eines Gerichtsbescheids durch das Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist und sich im vorliegenden Verfahren mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, zu schließen, daß sie die fragliche Zeugenvernehmung nicht mehr für notwendig erachtet. Kann nach allem nicht unmittelbar festgestellt werden, daß die Klägerin in eine bei ihrer Mutter angeblich bestehende subjektive Bekenntnislage hineingewachsen ist und sich diese angeeignet hat, so kommt es in ähnlicher Weise wie für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit von bekenntnisfähigen, vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Kindern aus ethnisch gemischten Familien, bei denen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar festzustellen ist, darauf an, ob in der Person des Kindes Merkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die aufgrund der ihnen neben ihrer Bestätigungsfunktion innewohnenden Indizwirkung mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen (BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1987 -- 9 B 326.86 --). In dieser Hinsicht ist die Abstammung ohne Bedeutung, weil sie Indizwirkung sowohl im Hinblick auf das deutsche als auch auf das nichtdeutsche Volkstum hat. Vielmehr ist entscheidend, ob aufgrund sonstiger objektiver Merkmale darauf geschlossen werden kann, daß sich in der Person der Klägerin bis zu ihrer Selbständigkeit das deutsche Volkstum niedergeschlagen hat. Solche Merkmale liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin ist in einer ungarisch geprägten Umgebung aufgewachsen. Sie hat weder eine deutsche Schule noch einen deutschen Kindergarten besucht. Sie hat nichts vorgetragen, was für eine deutsche Erziehung oder ein Hineinwachsen in den deutschen Kulturkreis sprechen könnte. Die Klägerin selbst gibt ihre Muttersprache mit ungarisch an. Sie beherrschte nach ihren eigenen Angaben die deutsche Sprache bei ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Damit scheidet eine volkstumsmäßig deutsche Prägung der Klägerin aus. Es spricht alles dafür, daß die Klägerin, die im übrigen auch einen Ungarn geheiratet hat, entsprechend der Volkszugehörigkeit ihres Vaters ganz überwiegend im ungarischen Volkstum aufgewachsen und von diesem geprägt wurde. Die Klägerin wurde 1953 in Budapest geboren. Sie wohnte dort auch weiterhin, bis sie im Juni 1980 mit ihrem ungarischen Ehemann und ihrer Tochter in die Bundesrepublik Deutschland ausreiste. Unter dem 6. August 1980 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung eines Vertriebenenausweises mit der Behauptung, sie sei deutsche Volkszugehörige. Dazu gab sie an, ihre 1928 in Graz geborene Mutter ... S, geborene Z, sei deutsche Volkszugehörige. Ihr Vater sei Ungar, und auch ihre Muttersprache sei ungarisch. Ihre Großmutter mütterlicherseits sei die 1903 in Ödenburg/Ungarn geborene ... Z, die 1931 den ... H geheiratet habe. Im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" vom 20. August 1980 wiederholte die Klägerin ihre Angabe, daß ihre Muttersprache ungarisch sei. Weiterhin gab sie u.a. an, daß ihre Großeltern Deutsche gewesen seien. Sie seien, als ihre, der Klägerin, Mutter 13 Monate alt gewesen sei, nach Ungarn gekommen. Dort sei ihre Mutter in ein Kinderwohnheim gegeben worden. Ihre Mutter sei nicht Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises. Nach Einholung mehrerer Erklärungen von Auskunftspersonen sowie einer Auskunft der Heimatauskunftstelle für Ungarn beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg vom 26. Juni 1981 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 1981 die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A" an die Klägerin ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß die Mutter der Klägerin bereits in einer nichtdeutschen Umgebung aufgewachsen sei und eine rein ungarische Erziehung erhalten habe. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, daß auch die Klägerin -- zumal auch ihr Vater ungarischer Volkszugehöriger sei -- in einem ungarischen Milieu aufgewachsen sei und eine ungarische Erziehung mit ungarischer Muttersprache vorliege. Hiergegen legte die Klägerin am 30. September 1981 Widerspruch ein. In der nachgereichten Begründung macht sie geltend, ihre Mutter und ihre Großmutter mütterlicherseits hätten sich vor Beginn der allgemeinen gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in Ungarn für Dritte wahrnehmbar zum deutschen Volkstum bekannt. Sie selbst sei eindeutig deutscher Abstammung, was durch Urkunden und Zeugenerklärungen belegt werden könne. Soweit in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt werde, ihre Mutter habe vom 9. April 1929 bis 15. Oktober 1943 in einer Kinderversorgungsanstalt gelebt und dort eine ungarische Erziehung erhalten, sei dies nicht zutreffend. Ihre Mutter habe vielmehr nur 15 Monate im Waisenhaus gelebt. Danach sei sie von einer deutschstämmigen kinderlosen Familie aufgenommen worden. Ihre Mutter beherrsche sowohl die ungarische als auch die deutsche Sprache. Nach weiteren Ermittlungen wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1983 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Großeltern der Klägerin mütterlicherseits deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Sie seien deutscher Abstammung gewesen und hätten ab 1929 in einem ganz überwiegend von Deutschen bewohnten Ort gelebt. Dieser Punkt bedürfe jedoch keiner Entscheidung, da die Klägerin auch dann keine deutsche Volkszugehörige sei, wenn ihre Mutter diese Eigenschaft besäße. Die Klägerin stamme in diesem Falle aus einer nationalen Mischehe, in der sich der Einfluß des nichtdeutschen Vaters durchgesetzt habe. Sie habe, wie von mehreren Behörden festgestellt worden sei, bei ihrer Ankunft in Deutschland kein deutsch gesprochen. Die "Zeugen" S, Sch und H hätten bestätigt, daß im Elternhaus der Klägerin nur ungarisch gesprochen worden sei. Sie habe keinen deutschen Kindergarten und keine deutschen Schulen besucht; deutschen Vereinigungen habe sie nicht angehört. Es sei naheliegend, daß der Einfluß des Vaters im Hinblick auf die nationale Prägung durch eine rein ungarische Umwelt -- Deutsche lebten in Budapest nur vereinzelt -- verstärkt worden sei. Der seitens der Klägerin vertretenen Auffassung, daß den Sprachkenntnissen wohl keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden könne, weil viele Aussiedler als Heimatvertriebene anerkannt würden, obwohl sie kein Wort deutsch sprächen, könne nicht gefolgt werden. Auf die Sprachkenntnisse komme es nicht an, wenn, wie in der Regel, beide Elternteile deutsche Volkszugehörige seien; der Vertriebenenstatus werde dann ohne weiteres vererbt. Bei den Kindern aus Mischehen müsse entschieden werden, welcher Elternteil der prägende gewesen sei. Hierbei sei die Frage, welche Sprache als Muttersprache vermittelt worden sei, ein wichtiges Kriterium. Hiergegen hat die Klägerin am 11. November 1983 Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. ausführte, sie habe einen Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises "A" gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Die Ablehnung ihrer Anerkennung als Vertriebene werde im wesentlichen damit begründet, daß sie aus einer nationalen Mischehe stamme und nicht im deutsche Sinne erzogen worden sei. Diese Auffassung könne auf keinen Fall geteilt werden. Sie verstoße vor allem gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Mutter innerhalb der Familie. Warum nicht die Mutter der prägende Elternteil gewesen sein könne, sei nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, daß sie, die Klägerin, zur Zeit ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Sprache nicht beherrscht habe, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, daß ihr Vater der prägende Elternteil gewesen sei. Die Klägerin beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 17. September 1981 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 20. Oktober 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Vertriebenenausweis "A" zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Begründung der angegriffenen Bescheide. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. Mai 1986 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Vertriebenenausweises sei nicht glaubhaft gemacht, so daß die Beklagte zu Recht die Ausstellung dieses Ausweises abgelehnt und auch der Widerspruch der Klägerin gegen die Verweigerung des Ausweises zu Recht ohne Erfolg geblieben sei. Die Frage des Bekenntnisses der Mutter bzw. der Großmutter brauche nicht weiter erörtert zu werden. Der Bekenntniszusammenhang und damit auch eine deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin scheitere jedenfalls daran, daß nicht glaubhaft gemacht worden sei, daß die Klägerin von ihrer Mutter maßgeblich und vorrangig volkstumsmäßig deutsch geprägt worden sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Mutter der Klägerin noch eine derart deutsche Prägung erfahren habe, daß sie überhaupt in der Lage gewesen sei, die Klägerin deutsch zu prägen. Letztlich könne aber dies dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die Mutter der Klägerin noch als Deutsche ansehe, spreche doch nichts mehr dafür, daß auch die Klägerin im deutschen Volkstum aufgewachsen und geprägt sein könnte. Vielmehr spreche alles dafür, daß sie entsprechend der Volkszugehörigkeit ihres Vaters jedenfalls ganz überwiegend im ungarischen Volkstum aufgewachsen und von diesem geprägt worden sei. Gegen diesen ihr am 20. Mai 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19. Juni 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Sie führt weiter aus, sie habe trotz größter Anstrengungen keine weiteren Zeugen finden können, die die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigen könnten, insbesondere für die Behauptungen, daß ihre Mutter sich zum deutschen Volkstum bekannt habe und sie, die Klägerin, ungeachtet mangelnder deutscher Sprachkenntnisse im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet im deutschen Sinne erzogen worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf den angegriffenen Gerichtsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte des Prozeßkostenhilfeverfahrens 7 TP 1462/86 sowie der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter Flüchtlingsakten des Flüchtlingsdienstes der Beklagten; 1 Hefter Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in D) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Berufungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.