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Urteil

7 UE 575/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0306.7UE575.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Diese folgt jedoch aus § 75 VwGO. Hiernach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Im vorliegenden Fall hat der für die Entscheidung zuständige Regierungspräsident in Kassel über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung noch nicht entschieden. Ein zureichender Grund für diese Unterlassung ist angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zu erkennen; dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, daß die Behörde zunächst eine Einbürgerung gemäß § 9 RuStAG beabsichtigte. Denn in diesem Fall ist es erforderlich, dem Bewerber die Einbürgerungsabsicht mitzuteilen, damit er die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit betreiben kann. Die daneben mögliche Einbürgerung gemäß § 8 RuStAG (vgl. Meier, die deutsche Staatsangehörigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, NVwZ 1987 S. 15 ff. ) unter Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit des Klägers hat der Regierungspräsident bisher nicht durch Verwaltungsakt abgelehnt. Von seinen verschiedenen Schreiben an den Kläger ist keines als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HVwVfG anzusehen. Verwaltungsakt ist hiernach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Kläger konnte den Schreiben des Regierungspräsidenten nicht entnehmen, daß sie unmittelbare Rechtswirkung für ihn haben und damit das durch seinen Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren abschließen sollten. Er konnte diese Schreiben lediglich als Zwischenbescheide ansehen, in denen er über den weiteren Fortgang des Verwaltungsverfahrens und die Gründe des Vorgehens der Behörde unterrichtet werden sollte (vgl. Kopp, VwVfG 4. Aufl. § 35 Rn. 32). Bereits am 30.03.1984 hat der Regierungspräsident dem Kläger mitgeteilt, daß seine Einbürgerung in absehbarer Zeit nicht vorgenommen werden könne. Der Regierungspräsident hat dieses Schreiben offensichtlich selbst nicht als Verwaltungsakt gesehen, denn am 17.09.1984 hat er dem Kläger eine ähnliche Mitteilung gemacht, die allerdings genauere zeitliche Vorgaben enthielt. Auch aus dem Inhalt dieses Schreibens war zu entnehmen, daß die Behörde eine abschließende Entscheidung nicht treffen wollte. Eine positive Entscheidung für den Kläger war für später in Aussicht gestellt worden. Damit hatte die Behörde zu erkennen gegeben, daß sie den gestellten Antrag auf Einbürgerung durch ihr Schreiben vom 17.09.1984 nicht als erledigt betrachtete. Hätte die Behörde eine das Verwaltungsverfahren abschließende negative Entscheidung treffen wollen, dann hätte sie ihren Bescheid auch ausführlicher begründet. Auch die Tatsache, daß dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist ein Indiz dafür, daß es sich nicht um ein Schreiben handelte, das Rechtswirkung nach außen erzeugen sollte. Die Klage und damit die Berufung ist mit dem im Berufungsverfahren eingeschränkten Antrag auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf sachliche Bescheidung seines Antrages unter Berücksichtigung der nachstehenden Gründe. Denn ein zwingender gesetzlicher Grund zur Ablehnung des gestellten Antrags auf Einbürgerung besteht nicht. Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 8 RuStAG. Der Kläger erfüllt die besonderen Voraussetzungen des § 9 RuStAG für die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nicht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht verliert oder aufgeben kann. § 9 RuStAG stellt jedoch keine abschließende Regelung für den Fall des Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit aus Anlaß der Eheschließung von Ausländern mit Deutschen dar (BVerwG 64, 7). Der Kläger erfüllt die Mindestvoraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 4 RuStAG . Eine nähere Darlegung erübrigt sich insoweit, weil der Regierungspräsident dem Kläger wiederholt Zusicherungen über die beabsichtigte Einbürgerung erteilt hat. Eine Änderung in den maßgebenden Voraussetzungen ist inzwischen nicht eingetreten. Der Einbürgerung des Klägers steht auch die Regelung in Nr II des Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 (RGBl. 1930 11 S. 1002) - NAK - nicht entgegen. Der Senat läßt, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankommt, offen, ob die genannte Vorschrift inzwischen ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist. Ganz außer Kraft getreten wäre diese Regelung, wenn der Ausbruch des Krieges zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien im Jahre 1943 zur Beendigung des Vertrags zwischen beiden Staaten geführt hätte. Nach Art. 10 NAK war dieser jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Kriegserklärung gleichzeitig als eine - gegebenenfalls außerordentliche - Kündigung des Niederlassungsabkommens angesehen werden muß. Unter allgemeinen völkerrechtlichen Gesichtspunkten sind mehrere Lösungen denkbar. Es gibt Verträge zwischen Staaten, die durch den Krieg beendet werden, Verträge, die in ihrer Wirksamkeit lediglich suspendiert werden, und solche, die vom Krieg unberührt bleiben. Wie sich aus der Bekanntmachung über deutsch-iranische Verträge vom 15.08.1955 (BGBl. II 1955 S. 829) ergibt, geht die Bundesregierung davon aus, daß das Niederlassungsabkommen nur suspendiert gewesen ist. Denn im Falle der Beendigung der alten Verträge hätte es sonst des Verfahrens nach Art. 59 Abs. 2 GG bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung von der Weitergeltung des Niederlassungsabkommens ausgegangen, hat sich, soweit ersichtlich, jedoch mit den vom Kläger vorgetragenen Gründen für eine Vertragsbeendigung bisher nicht auseinandergesetzt. Für den Fall des formellen Weitergeltens des Niederlassungsabkommens stellt sich ferner die Frage, ob Nr. II des Schlußprotokolls zum NAK gemäß Art. 3 Abs. 2 , 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31 .03.1953 außer Kraft getreten ist . soweit sie sich auf die Einbürgerung aus Anlaß der Eheschließung bezieht. Auch für Staatsverträge gilt die Regelung des Art. 123 Abs. 1 GG, wonach sie nur fortgelten, soweit sie dem Grundgesetz nicht widersprechen (BVerfGE 6 S. 309 ) . Dies ist die Folge davon, daß der Staatsvertrag durch das Ratifikationsgesetz zum innerstaatlichen Recht wird. Der Wortlaut der Nr. II des Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen macht keinen Unterschied zwischen Männern und Frauen. Sein Regelungsgegenstand war jedoch eingeschränkt. Er erfaßte den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit durch Frauen aus Anlaß einer Eheschließung mit einem Staatsangehörigen des jeweiligen anderen Staates nicht. Das innerstaatliche Recht beider vertragsschließender Staaten sah nämlich vor, daß Frauen durch die Heirat die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erwarben (§ 6 RuStAG i.d.F. v. 22.06.1913, (RGBl. I 1913 S. 583, Art. 976 Nr. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches). Beide Staaten haben die Regelung der Nr. II des Schlußprotokolls in Kenntnis des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vereinbart. Damit war der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit durch Frauen aus Anlaß der Eheschließung zwischen Staatsangehörigen beider Staaten von der Regelung des Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen ausgenommen. Männer bedurften dagegen der Zustimmung des jeweiligen Vertragsstaates für den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit, auch wenn diese aus Anlaß der Eheschließung erfolgen sollte. Es handelte sich insoweit um eine ungleiche Behandlung von Männern und Frauen. Dem Außerkrafttreten dieser Regelung gemäß Art. 117 GG könnte allenfalls entgegenstehen, daß Iranerinnen, die einen Deutschen heirateten, ab 01.04.1953 nicht mehr kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten (vgl. Art. 1 Nr. 2 des dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 19.08.1957, BGBl. I S. 1251). Durch das zuletzt genannte Gesetz räumte der deutsche Gesetzgeber - wohl ebenfalls unter Verstoß gegen Art. 3 GG - Ausländerinnen, die einen Deutschen heiraten, lediglich noch einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Der deutsche Gesetzgeber ist mit dieser generellen, die Iranerinnen nicht ausnehmenden, Regelung offenbar davon ausgegangen, daß das deutsch-persische Niederlassungsabkommen auch nach Außerkrafttreten des § 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der ursprünglichen Fassung nicht auf Iranerinnen anzuwenden sei, die einen Deutschen heiraten. Die Beigeladene ist auch heute noch dieser Auffassung, weil sie infolge der Weitergeltung der iranischen Bestimmung über den Staatsangehörigkeitserwerb von Frauen durch Heirat keine Gegenseitigkeit verbürgt sieht. Die Auffassung der Beigeladenen könnte zwar unzutreffend sein. In der Praxis findet aber jedenfalls eine Ungleichbehandlung weiterhin statt. Je nach Standort und Interessenlage des Betroffenen handelt es sich dabei um eine Benachteiligung entweder von Männern oder von Frauen. Aus der Sicht der deutschen Frau eines Iraners liegt eine Benachteiligung vor; weil die Einbürgerung ihres Ehemannes nur unter erschwerten Bedingungen erfolgt. Der Senat kann die Frage des teilweisen Außerkrafttretens der Nr. II des Schlußprotokolls zum NAK im Hinblick auf Art. 3, 117, GG aber letztlich offen lassen, denn der Anwendung dieser Vorschrift steht vorliegend jedenfalls Art. 6 Abs. 1 GG entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluß vom 19.04.1974 - BVerwG I B 42.73 -, in dem es die Weitergeltung des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens bejaht hat, ausdrücklich ausgeführt, daß die Einbürgerung auch ohne die Beachtung der Nr. II des Schlußprotokolls in Betracht kommt, wenn anderenfalls vorrangiges Recht der Bundesrepublik Deutschland verletzt würde. Es kommt danach auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Art. 6 Abs.. 1 GG, durch den Ehe und Familie unter den .besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt werden, hat auch Einfluß auf das Staatsangehörigkeitsrecht (BVerfGE 37 S. 217 ff). Auch bei der Frage der Einbürgerung müssen die Grundentscheidungen der Verfassung, die vor allem in den Grundrechten zum Ausdruck kommen, beachtet werden. Es entspricht nicht dem Verständnis des demokratischen, sozialen und dem Schutz der Menschenwürde verpflichteten Rechtsstaates, wenn bei der Zuerkennung der Staatsangehörigkeit so vorgegangen wird, als handele es sich nur um eine Abgrenzung des Staatsvolkes unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Die Vorenthaltung der deutschen Staatsangehörigkeit für ein Familienmitglied führt. zu einer erheblichen Differenzierung in der Rechtsstellung der einzelnen Familienangehörigen, wie das Bundesverfassungsgericht in der zuletzt zitierten Entscheidung (vgl. dort S. 241) näher dargelegt hat. Art. 6 GG gebietet nach alledem, nach Möglichkeit den Angehörigen einer Familie die gleiche Staatsangehörigkeit zu gewähren. Dabei muß auch die freie Entscheidung der Familie berücksichtigt werden, in welchem Staatsverband sie gemeinsam leben will. Dem hat der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung in § 9 RuStAG bereits Rechnung getragen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit darf aber nicht daran scheitern, daß ein ausländischer Staat durch ständige Nichtausübung oder negative Ausübung einer ihm eingeräumten Mitwirkungsbefugnis auf die Dauer diesen Erwerb auch da verhindert, wo aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hier: Kläger hat nie im Iran gelebt und will sich dort auch nicht mehr niederlassen, Alter 48 Jahre, 6 Jahre Aufenthalt in der DDR, 19 Jahre Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, 8 Jahre Ehe mit einer Deutschen, 3 Kinder deutscher Staatsangehörigkeit) die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach der allgemeinen Staatenpraxis eindeutig erfüllt sind. So liegt der Sachverhalt hier. Die islamische Republik Iran hat durch ihre Auswärtige Vertretung dem Kläger mitteilen lassen, er solle sich nicht mehr um die Entlassung aus der dortigen Staatsangehörigkeit bemühen. Sachliche Gründe, die in der Person des Klägers liegen und insbesondere seine hiesige Situation berücksichtigen, sind hierfür nicht erkennbar. Für den Kläger ist daher nicht abzusehen, ob überhaupt und wann der Iran in seinem Sinne tätig wird. Angesichts dieser tatsächlichen Entwicklung steht Art. 6 Abs. 1 GG als (höherrangige) Verfassungsnorm hier der Anwendung der Nr. II des . Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen als (vorkonstitutioneller) einfachgesetzlicher Rechtsnorm entgegen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.02.1984, InfAuslR 1984 S. 144). Im Gegensatz zum OVG Nordrhein-Westfalen ist der Senat damit der Auffassung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden Art. 6 Abs. 1 GG nicht etwa nur der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie die Regelung des Niederlassungsabkommens beachten will oder nicht Es gibt zwar (insbesondere auch im Ausländerrecht) Regelungsbereiche, in denen das Grundrecht des Art. 6 GG lediglich in Ermessenserwägungen miteinzubeziehen ist: Im vorliegenden Fall sieht der Senat aber die Schwelle, die sich aus einem bindenden Verfassungsgebot ergibt, überschritten, so daß in Bezug auf die Berücksichtigung der staatsvertraglichen Regelung eine Ermessensbetätigung nicht mehr in Betracht kommt. Einer Ermessensbetätigung der Behörde steht im übrigen auch der Wortlaut; der Nr. II des Schlußprotokolls entgegen. Entscheidend kann also nur sein, ob - höherrangiges - Verfassungsrecht ihre Anwendung verbietet. Dies ist hier, wie dargelegt, der Fall. Bei der nunmehr von der Behörde im Rahmen des § 8 RuStAG zu treffenden Entscheidung hat diese folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Sie muß die allgemeinen Einbürgerungsrichtlinien (vgl. Erlasse des HMdI vom 02.12.1977 f StAnz S. 2461, 08.02.1982 StAnz S 1611 und 27.11.1984 StAnz S. 2463 sowie das Rundschreiben des BMdI vom 23.11.1984 - GMBl. S. 521) beachten, soweit sie diese bei ihrer Einbürgerungszusicherung für den Kläger noch nicht in ihre Erwägungen einbezogen hatte. In Betracht kommt hier der Gesichtspunkt der Doppelstaatsangehörigkeit. Dabei muß sie insbesondere die unter Ziff. 5.3 der Richtlinien vorgesehenen Ausnahmeregelungen anwenden. Nicht entgegengehalten werden darf dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit der Familie, daß die Ehefrau des Klägers iranische Staatsangehörige geworden sei. Das iranische Recht sieht zwar - wie oben bereits ausgeführt - vor, daß eine Deutsche die iranische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erwirbt, wenn sie einen Iraner heiratet. Dieser Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen kann aus deutscher Sicht jedoch nicht anerkannt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Übereinkommen vom 20.02.1957 über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen beigetreten, (BGBl. 1973 11 S. 1249). Dieses internationale Übereinkommen sieht vor, daß durch die Eheschließung die Staatsangehörigkeit einer Frau nicht geändert wird. Die Bundesrepublik Deutschland würde sich widersprüchlich verhalten, wenn sie trotz Beitritts zu diesem internationalen Abkommen die zwangsweise Verleihung der Staatsangehörigkeit an eine deutsche Frau durch einen anderen Staat anerkennen und ihrem Ehemann bei der Frage seiner eigenen Einbürgerung entgegenhalten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach sind dem Unterlegenen die Kosten aufzuerlegen. Der Teil des erstinstanzlichen, Verfahrens, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung des Senats, bei der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einer. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er ist seit dem 05.01.1979 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, die am 03.07.1981, 20.07.1983 und 23.08.1984 geboren sind. Der Kläger wurde am 17.01.1939 in Kazemein/Irak geboren. Er lebte dort mit seinen Eltern und besuchte allgemeinbildende Schulen. Im Jahre 1961 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Von 1965 bis 1971 studierte er in Rostock/DDR Humanmedizin. Am 01.02.1972 kam er in die Bundesrepublik zurück. Er war an verschiedenen Kliniken tätig, um sich zum Facharzt weiterzubilden. Er ist inzwischen anerkannter Facharzt für Orthopädie. Seit dem 01.07.1980 betreibt er in Eschwege als niedergelassener Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin eine Praxis. Mit formularmäßigem Antrag vom 10.05.1979 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung in Mainz seine Einbürgerung. Dieser Antrag wurde später zuständigkeitshalber an den Regierungspräsidenten in Kassel weitergegeben. Am 05.03.1982 stellte der Regierungspräsident eine Einbürgerungszusicherung - gültig bis zum 31.01.1984 - für den Kläger aus. Er schickte die Einbürgerungsurkunde an den Magistrat der Stadt Eschwege, bat diesen, den Kläger zu unterrichten und ihm anheimzustellen, einen Antrag bei der zuständigen Heimatbehörde mit dem Ziel der Ausbürgerung zu stellen. Der Kläger bemühte sich um Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Bonn vom 19. April 1982 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Erledigung seines Antrages zur Zeit nicht möglich sei. Der Regierungspräsident in Kassel bat daraufhin den Hessischen Minister des Innern das amtliche Zustimmungsverfahren einzuleiten. Dies lehnte der Innenminister mit der Begründung ab, daß die iranische Regierung einen Entlassungsstop für Ärzte verfügt habe. Der Regierungspräsident wandte sich daraufhin an die Botschaft und erhielt unter dem 16.09.1982 die Antwort, daß ausgebildete Mediziner, insbesondere Fachärzte, gebraucht würden und alle Auslandsvertretungen der Islamischen Republik gehalten seien, keine Anträge auf Entlassung aus dem iranischen Staatsverband von Medizinern entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 08.03.1984 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidenten die Verlängerung der Zusicherung zur Einbürgerung. Diese wurde ihm am 30.03.1984 für die Zeit bis zum 31.03.1986 gewährt und ihm mitgeteilt, daß die amtlichen Zustimmungsverfahren zur Zeit von den iranischen Behörden nicht bearbeitet würden, so daß seine Einbürgerung in absehbarer Zeit nicht vorgenommen werden könne. Er werde jedoch bis zu einer Klärung über die Behandlung iranischer Staatsangehöriger die Einbürgerungszusicherung nach Ablauf erneut verlängern. Mit Schreiben vom 30.07.1984 übersandte der Kläger dem Regierungspräsidenten eine Übersetzung eines Schreibens der iranischen Botschaft vom 23.07.1984, in dem die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft abgelehnt und er gebeten wurde, weitere Korrespondenz zu unterlassen. Mit Schreiben vom 17.09.1984 teilte der Regierungspräsident dem Kläger folgendes mit: Da seine Entlassung aus dem iranischen Staatsverband abgelehnt worden sei, könne er gegenwärtig den Kläger nicht einbürgern. Aufgrund einer neueren Auffassung über die Interpretation des Schlußprotokolls zum deutsch-persischen Niederlassungsabkommen vom Jahre 1929 könne allerdings seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht gezogen werden, wenn er sich seit 20 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalte und seit 15 Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei. Nach der jetzigen Sach- und Rechtslage könne über seine Einbürgerung erst im Januar 1994 entschieden werden. Sollte sich bis dahin eine Änderung ergeben, werde er hierüber unterrichtet. Die Einbürgerungszusicherung werde zu gegebener Zeit unaufgefordert verlängert. Mit Schriftsatz vom 05.02.1985 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Verpflichtungsklage. Zur Begründung trug er vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Sie sei auch begründet. Die nachhaltige Weigerung der iranischen Regierung dürfe nicht zum Einbürgerungshindernis werden. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebe sich ein Anspruch auf Einbürgerung. Das Schlußprotokoll zum Niederlassungsabkommen von 1929 habe keine innerstaatliche Bindungswirkung. Dieses Abkommen sei durch die Kriegserklärung Persiens gegenüber dem Deutschen Reich vom 09.09.1943 untergegangen. Der Kläger beantragte, das beklagte Land Hessen zu verpflichten, ihn einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.1984 zu verpflichten, über den Antrag nach Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er trug vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage unzulässig. In dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 17.09.1984 an den Kläger sei eine Entscheidung über den Einbürgerungsantrag getroffen worden. Hiergegen hätte er zunächst Widerspruch einlegen müssen. Der Kläger habe aber auch keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Die Einbürgerung könne nur nach § 8 RuStAG in Betracht kommen. Diese Bestimmung räume der Einbürgerungsbehörde ein weites Ermessen ein, das hier fehlerfrei ausgeübt worden sei. Zweck des Gesetzes sei es, Doppelstaatigkeit zu vermeiden. Außerdem müßten zwischenstaatliche Verträge eingehalten werden Der Bestand von Ehe und Familie sei schon deshalb gesichert, weil der aufenthaltsrechtliche Schutz des Klägers ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 06.02.1986 als unbegründet ab. Das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 17.09.1984 stelle eine Sachentscheidung dar. Deshalb hätte an sich hiergegen zunächst Widerspruch eingelegt werden müssen. Ein Vorverfahren sei jedoch entbehrlich, weil sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt habe. Hierdurch werde der Widerspruchsbescheid ersetzt, zumal der Beklagte zugleich Widerspruchsbehörde sei. Sachlich sei die Klage nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 RuStAG, da er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nicht entlassen worden sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 RuStAG, der allgemein die Einbürgerung eines Ausländers regele. Die dort genannten Tatbestandsmerkmale seien lediglich Mindestvoraussetzungen. Darüber hinaus sei der Einbürgerungsbehörde ein weites Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung lediglich darauf abzustellen sei, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse erwünscht erscheine. Dabei handele es sich nicht um eine Abwägung der persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers mit den staatlichen Interessen. Nach diesen Grundsätzen halte sich die Behörde regelmäßig im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse liege, von dem staatlichen Belang der Vertragstreue und dem Prinzip der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie leiten lasse. Entgegen der Ansicht des Klägers werde von dem Ermessen kein fehlerhafter Gebrauch gemacht, wenn auf das Schlußprotokoll zu dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 hingewiesen werde. Die dort unter der Nr. II für die Bundesrepublik Deutschland begründete Verpflichtung, Angehörige des iranischen Staates nicht ohne dessen Zustimmung einzubürgern, stehe der Einbürgerung als erheblicher Belang entgegen. Der Zustimmungsvorbehalt stehe im Einklang mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, nach der jeder Staat frei bestimmen könne, wie seine Staatsangehörigkeit erworben oder verloren werde. Der Vertrag mit dem Iran sei durch die Kriegserklärung nicht außer Kraft getreten. Die Anwendbarkeit des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens verstoße nicht gegen höherrangiges deutsches Verfassungsrecht. Aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG ließen sich unmittelbare Rechtsansprüche auf bestimmte Leistungen grundsätzlich nicht herleiten. Das Gebot belasse dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, der zugleich die angemessene Wahrung anderer öffentlicher Belange ermögliche. Der Grundrechtsschutz des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG könne kein höheres Interesse beanspruchen als das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, sich gegenüber der Islamischen Republik vertragstreu zu verhalten. Die negative Entscheidung seines Staates müsse der Kläger hinnehmen. Sie müsse auch von den deutschen Behörden respektiert werden. Die Behörde verhalte sich auch nicht widersprüchlich, wenn sie dem Kläger eine positive Entscheidung für das Jahr 1994 in Aussicht stelle. Nach Ablauf einer längeren Zeit könne das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten des Klägers gegenüber dem staatlichen Belang der Vertragstreue überwiegen. Für die willkürliche Festsetzung der genannten Fristen lägen keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus sei die Ablehnung des Einbürgerungsantrags auch deshalb ermessensfehlerfrei, weil die Entscheidung zu Recht auf das staatliche Interesse an der Vermeidung von Doppelstaatigkeit gestützt werde. Dem Prinzip der einheitlichen Staatsangehörigkeit sei im übrigen dadurch Genüge getan, daß alle Familienmitglieder die iranische Staatsangehörigkeit hätten. Der Einbürgerungsanspruch folge schließlich auch nicht aus Art. 15 Nr. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.02.1948, nach dem niemandem versagt werden dürfe, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Die Klage ziele nicht auf einen Staatsangehörigkeitswechsel, sondern auf den Erwerb einer weiteren - nämlich der deutschen - neben der schon bestehenden iranischen Staatsangehörigkeit. Außerdem enthalte Art. 15 Nr. 2 der Menschenrechtserklärung keine Aussage darüber, welche Voraussetzungen für eine zum Wechsel der Staatsangehörigkeit führende Einbürgerung nach innerstaatlichem Recht gefordert werden dürften. Die Versagung der Einbürgerung treffe den Kläger auch nicht unverhältnismäßig hart. Durch Art. 6 Abs. 1 GG sei der Kläger ausreichend geschützt. Er könne zwar keine Approbation erhalten, da diese die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetze. Es sei jedoch nicht zu befürchten, daß er in Zukunft keine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs erhalte. Innerfamiliäre Probleme seien sonst nicht erkennbar. Wenn der Kläger bei Auslandsreisen mit seiner Familie ein Visum beantragen müsse, weil er keinen deutschen Paß besitze, dann handele es sich nur um eine Erschwernis, auf die er sich einstellen könne. Gegen das am 21.02.1986 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 03.03.1986 Berufung eingelegt. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Das deutsch-persische Niederlassungsabkommen sei spätestens durch die Kriegserklärung außer Kraft getreten bzw. gekündigt worden. Bereits im Jahre 1941 habe Persien die diplomatischen Beziehungen zum Deutschen Reich abgebrochen und die deutschen Staatsangehörigen interniert. Darin sei eine Kündigung der am 17.02.1929 abgeschlossenen drei Verträge zu erblicken. Diese Verträge bildeten eine Einheit, wie sich auch aus dem Ratifizierungsgesetz vom 26.07.1930 ergebe. Der Freundschaftsvertrag, der ebenfalls zu den Verträgen gehöre, könne keinesfalls als Kriegsfest angesehen werden. Das Außerkrafttreten des Freundschaftsvertrages, der die Klammer für die übrigen Verträge bilde, habe auch das Außerkrafttreten der übrigen Verträge zur Folge. Durch die Bekanntmachung vom 15.08.1955 (BGBl 1955 II, S. 829) seien die genannten Verträge nicht neu in Kraft gesetzt worden, weil das Verfahren nach Art. 59 GG nicht eingehalten worden sei. Im übrigen sei die Vermeidung von Mehrstaatigkeit zwar ein gewisser Ordnungssatz, dieser müsse gegenüber übergeordnetem Recht - Art. 6 Abs. 1 GG - aber zurücktreten. Das Verwaltungsgericht habe weiter das Völkerrecht verkannt, indem es das Übereinkommen vom 20.02.1957 über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen nicht berücksichtigt habe. Die Einholung der Zustimmung der iranischen Regierung zur Einbürgerung werde auch unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gehandhabt, weil davon abgesehen werde, wenn es um die Einbürgerung von Iranerinnen gehe, die mit Deutschen verheiratet seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 17.09.1984 sei ein Verwaltungsakt, gegen den der Kläger zunächst hätte Widerspruch einlegen müssen. Die Klage sei daher unzulässig. Im übrigen berufe er sich auf sein früheres Vorbringen und auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und die Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.