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Beschluss

7 TH 662/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0819.7TH662.85.0A
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Leitsätze
1. Die Androhung der Abschiebung unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise erledigt sich durch einen verwaltungsgerichtlichen Beschluß, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet wird. Für eine Beschwerde gegen den Beschluß nach VwGO § 80 Abs 5 fehlt daher das Rechtsschutzinteresse, soweit sie sich gegen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung richtet. 2. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an eine Iranerin, die sich während eines Besuchsaufenthalts zum Medizinstudium entschlossen hat, ist die besondere Situation unverheirateter Frauen aus dem Iran und das öffentliche Interesse am Studium von Ausländern im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Androhung der Abschiebung unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise erledigt sich durch einen verwaltungsgerichtlichen Beschluß, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet wird. Für eine Beschwerde gegen den Beschluß nach VwGO § 80 Abs 5 fehlt daher das Rechtsschutzinteresse, soweit sie sich gegen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung richtet. 2. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an eine Iranerin, die sich während eines Besuchsaufenthalts zum Medizinstudium entschlossen hat, ist die besondere Situation unverheirateter Frauen aus dem Iran und das öffentliche Interesse am Studium von Ausländern im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist teils unzulässig, teils unbegründet. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin enthielt zwei Verwaltungsakte, nämlich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Der zuletzt genannte Verwaltungsakt hat sich durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts erledigt. Hierdurch ist die der Antragstellerin durch § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG eingeräumte Rechtsposition wiederhergestellt. Die Antragstellerin ist aufgrund ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet befugt. Daraus folgt gleichzeitig, daß sie die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise, die längst abgelaufen ist, nicht einzuhalten brauchte. Die Fristsetzung dient der freiwilligen Ausreise, so daß die Frist jegliche Wirkung verliert. Zugleich mit der Frist hat auch die Androhung der Abschiebung ihre Wirkung verloren. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht in seinem Urteil vom 16.10.1979 (NJW 1980, S. 2033 ) ausgeführt, auf das sich die Antragsgegnerin beruft. In einem Urteil vom gleichen Tage (Buchholz Nr. 66 zu § 10 AuslG) hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch ausdrücklich entschieden, daß im Falle der notwendigen Verbindung von Androhung und Bestimmung einer Frist auch die Abschiebungsandrohung hinfällig wird, wenn die gesetzte Frist nicht befolgt zu werden braucht. Diese Ansicht teilt der Senat. § 13 AuslG läßt zwei verschiedene Formen der Androhung der Abschiebung zu, für die jeweils andere gesetzliche Voraussetzungen gelten; nämlich die Androhung der Abschiebung ohne Fristsetzung und mit Fristsetzung. Aus der vorstehend geschilderten rechtlichen Entwicklung folgt die Unzulässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen Beschluß angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Die Antragsgegnerin hat nämlich insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn selbst, wenn die Beschwerde Erfolg hätte, wäre die Antragsgegnerin auf jeden Fall gezwungen, eine erneute Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung zu erlassen, falls der Grundverwaltungsakt vollziehbar werden sollte. Für eine rechtliche Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsaktes besteht deshalb kein Interesse mehr. Der Erledigung der Hauptsache ist im vorliegenden Fall auch nicht prozessual auf die Weise Rechnung zu tragen, daß nach Einlegung eines Rechtsbehelfs durch die in erster Instanz unterlegene Antragsgegnerin die Antragstellerin gezwungen wäre, die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären. Da die Änderung der prozessualen Situation gerade durch die erstinstanzliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, ist vielmehr bereits das Rechtsschutzinteresse der unterlegenen Antragsgegnerin an der Fortsetzung des Streites zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der auf- schiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht stattgegeben. Der Senat gewährt vorläufigen Rechtsschutz im Falle der Versagung der Aufenthaltserlaubnis, wenn der Rechtsbehelf des Ausländers entweder Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens offen erscheint und bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der alsbaldigen Ausreise des Ausländers gem. § 21 Abs. 3 AuslG mit dem privaten Interesse des Ausländers am vorläufigen Verbleiben im Bundesgebiet das letztere überwiegt. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ist offen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen Gründe, die die Ausländerbehörde zwingen würden, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 AuslG zu versagen, nicht vor. Der weitere Aufenthalt der Antragstellerin verletzt nicht Belange der Bundesrepublik Deutschland. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat insoweit gem. Art. 2 § 7 EntlG Bezug. Ob es eine sachgerechte Ermessensentscheidung ist, einen Ausländer, der sich während eines Besuchsaufenthaltes im Bundesgebiet zum Studium entschließt, zu veranlassen, zunächst in sein Heimatland zurückzukehren und von dort aus eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, bedarf im Einzelfall der Überprüfung. Insoweit hat die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen auszuüben. Sie wird dabei die besondere Situation unverheirateter Frauen aus dem Iran, die ein Auslandsstudium aufnehmen wollen, berücksichtigen müssen. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt im vorliegenden Fall zum Nachteil der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin studiert Humanmedizin; das ist eines der sogenannten harten Numerus-clausus Fächer. Sie hat ein erhebliches Interesse, ihren Studienplatz nicht zu verlieren, weil sie nicht voraussehen kann, ob sie bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet einen freien Studienplatz bekommen kann. Ein öffentliches Interesse steht dem nicht entgegen. An dem Studium von Ausländern im Bundesgebiet besteht vielmehr ein öffentliches Interesse. Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 23.06.1978 (GVBl. I S. 470) sieht für ausländische Studierende in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Vorabquoten vor. Durch § 12 Abs. 1 Buchstabe b der Vergabeverordnung werden 8 % der Medizinstudienplätze für Ausländer reserviert. Ein diesen privaten und teilweise auch öffentlichen Interesse entgegenstehendes öffentliches Interesse, das die erstgenannten Gesichtspunkte überwiegen würde, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 13 und 20 GKG. Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.