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Beschluss

6 B 1543/25

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0821.6B1543.25.00
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Leitsätze
1.Droht die Integrität oder Stabilität des Finanzmarkts als öffentliches Gut durch die Unterbesetzung des Vorstands eines Pensionsfonds Schaden zu nehmen, kann im Einzelfall ein Sonderbeauftragter als Ersatz für die vakante Vorstandsposition gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. VwVfG i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 2 VAG ohne vorherige Anhörung bestellt werden. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 307 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 2 VAG als Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Sonderbeauftragten wegen des Missstands der Unterbesetzung der Geschäftsleitung genügen dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. 3. Die Vorschrift ermöglicht die Bestellung eines Sonderbeauftragten bereits dann, „wenn das Unternehmen nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern“ verfügt. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund Vakanzen in der Geschäftsleitung entstanden sind. Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sind in diesen Fällen allein die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie eine fehlerfreie Ermessensausübung maßgebend. 4. Die Entschließung der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Sonderbeauftragten zwecks Ermöglichung einer Binnenkontrolle auf Vorstandsebene ist schon ohne Hinzutreten weiterer Missstände umso eher als verhältnismäßige Maßnahme zu bewerten, je länger eine Unterbesetzung andauert. Auf eine konkret nachweisbare Gefahr des fehlerhaften oder gar bewusst rechtswidrigen Handelns durch das verbliebene Vorstandsmitglied kommt es dabei nicht an. 5. Fällt parallel zur Unterbesetzung des Vorstands auch noch die (effektive) Kontrollfunktion des Aufsichtsrats durch dessen eigene Unterbesetzung und Beschlussunfähigkeit aus, handelt es sich um einen besonders gravierenden Missstand. 6. Im Rahmen der ihm mit seiner Bestellung übertragenen Aufgaben ergeben sich für einen Sonderbeauftragten aus § 307 Abs. 2 S. 1 und 3 VAG Befugnisse und Pflichten, die durch eine unternehmensinterne Geschäftsordnung nicht außer Kraft gesetzt werden, d. h. auch nicht durch einen dort vorgesehenen Stichentscheid überwunden werden können. 7. Wenn alle Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderbeauftragten vorliegen, stellt der Reputationsschaden, der durch die gesetzlichen Folgen der Maßnahme – wie etwa die vorgeschriebene Veröffentlichung seiner Bestellung im Handelsregister – eintritt, keinen weiteren Ermessensaspekt dar, der das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung noch zu Fall bringen könnte. Denn der Gesetzgeber sieht Veröffentlichungen für den Rechtsverkehr oder für den Finanzmarkt bedeutsamer Vorgänge ausdrücklich vor, hat mithin die Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen mitbedacht und im Wege einer vorgezogenen Abwägung zumindest für hinnehmbar gehalten. 8. Effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet nach der Bestellung eines Sonderbeauftragten nur, dass das davon betroffene Unternehmen die Gerichte im Eilverfahren anrufen und um eine Aussetzung der Vollziehung durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersuchen kann. Solange eine antragsgemäße Entscheidung jedoch ausbleibt und erst recht, wenn diese abgelehnt wird, steht seinen Organmitgliedern kein Recht zu, der ihnen von § 307 Abs. 2 S. 2 VAG auferlegten Verpflichtung, den Sonderbeauftragten – vollumfänglich und zeitnah – zu unterstützen, nicht nachzukommen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2025 - 7 L 3225/25.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Droht die Integrität oder Stabilität des Finanzmarkts als öffentliches Gut durch die Unterbesetzung des Vorstands eines Pensionsfonds Schaden zu nehmen, kann im Einzelfall ein Sonderbeauftragter als Ersatz für die vakante Vorstandsposition gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. VwVfG i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 2 VAG ohne vorherige Anhörung bestellt werden. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 307 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 2 VAG als Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Sonderbeauftragten wegen des Missstands der Unterbesetzung der Geschäftsleitung genügen dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. 3. Die Vorschrift ermöglicht die Bestellung eines Sonderbeauftragten bereits dann, „wenn das Unternehmen nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern“ verfügt. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund Vakanzen in der Geschäftsleitung entstanden sind. Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sind in diesen Fällen allein die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie eine fehlerfreie Ermessensausübung maßgebend. 4. Die Entschließung der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Sonderbeauftragten zwecks Ermöglichung einer Binnenkontrolle auf Vorstandsebene ist schon ohne Hinzutreten weiterer Missstände umso eher als verhältnismäßige Maßnahme zu bewerten, je länger eine Unterbesetzung andauert. Auf eine konkret nachweisbare Gefahr des fehlerhaften oder gar bewusst rechtswidrigen Handelns durch das verbliebene Vorstandsmitglied kommt es dabei nicht an. 5. Fällt parallel zur Unterbesetzung des Vorstands auch noch die (effektive) Kontrollfunktion des Aufsichtsrats durch dessen eigene Unterbesetzung und Beschlussunfähigkeit aus, handelt es sich um einen besonders gravierenden Missstand. 6. Im Rahmen der ihm mit seiner Bestellung übertragenen Aufgaben ergeben sich für einen Sonderbeauftragten aus § 307 Abs. 2 S. 1 und 3 VAG Befugnisse und Pflichten, die durch eine unternehmensinterne Geschäftsordnung nicht außer Kraft gesetzt werden, d. h. auch nicht durch einen dort vorgesehenen Stichentscheid überwunden werden können. 7. Wenn alle Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderbeauftragten vorliegen, stellt der Reputationsschaden, der durch die gesetzlichen Folgen der Maßnahme – wie etwa die vorgeschriebene Veröffentlichung seiner Bestellung im Handelsregister – eintritt, keinen weiteren Ermessensaspekt dar, der das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung noch zu Fall bringen könnte. Denn der Gesetzgeber sieht Veröffentlichungen für den Rechtsverkehr oder für den Finanzmarkt bedeutsamer Vorgänge ausdrücklich vor, hat mithin die Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen mitbedacht und im Wege einer vorgezogenen Abwägung zumindest für hinnehmbar gehalten. 8. Effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet nach der Bestellung eines Sonderbeauftragten nur, dass das davon betroffene Unternehmen die Gerichte im Eilverfahren anrufen und um eine Aussetzung der Vollziehung durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersuchen kann. Solange eine antragsgemäße Entscheidung jedoch ausbleibt und erst recht, wenn diese abgelehnt wird, steht seinen Organmitgliedern kein Recht zu, der ihnen von § 307 Abs. 2 S. 2 VAG auferlegten Verpflichtung, den Sonderbeauftragten – vollumfänglich und zeitnah – zu unterstützen, nicht nachzukommen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2025 - 7 L 3225/25.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juli 2025 gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit den Anträgen, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2025 aufzuheben, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Juli 2025 gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2025 in der durch Ergänzung vom 23. Juli 2025 geänderten Fassung, Az. VA 13-I 2214/00004#00001, anzuordnen, ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgerecht im Sinne von § 147 Abs. 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Der Senat ist vorliegend nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts anhand des Beschwerdevorbringens beschränkt, das sich nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern hat den Beschluss einer sogenannten Vollprüfung zu unterziehen, da die Entscheidung über die Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergeht. Eine Änderung der angefochtenen Entscheidung ist indes nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin vom 11. Juli 2025 zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die überzeugenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zu I. und II. Bezug, die er sich zu eigen macht. Das Verwaltungsgericht stellt darin zutreffend fest, dass die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids in der geänderten Fassung, wonach Herr N., zunächst befristet bis zum 1. Oktober 2025, zum Sonderbeauftragten mit den Befugnissen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds der Antragstellerin, Herrn S., unter Zugrundelegung der Ressorts Kapitalanlagen und Rechnungswesen bestellt wird, offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 307 Abs. 1, 310 Abs. 2 Satz 1 VAG verkörperte öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sieht sich der Senat zu folgenden Ergänzungen veranlasst: 1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die behördliche Anordnung formell rechtmäßig ist und insbesondere die Antragstellerin hinreichend zu der beabsichtigten Bestellung des Sonderbeauftragten (und Abberufung von Herrn S., der er durch seinen Rücktritt zuvorkam) angehört wurde; von „überhöhten Anforderungen“ kann vorliegend keine Rede sein. Dass die Bitte des damaligen Vorstands der Antragstellerin, Herrn S. und Frau E., um „Übersendung ergänzender Informationen“, die in den Kontext seines Wunsches nach eigener Überprüfung der Qualifikation von Herrn N. durch die Übersendung entsprechender Unterlagen gestellt wurde (Bl. 241 der Akte des Beschwerdegerichts - GA VGH), kein Akteneinsichtsgesuch darstellt, zumal eine elektronische Akteneinsicht keine Übersendung von Unterlagen erfordert, liegt auf der Hand. Der Umstand, dass die beiden Vorstandsmitglieder als Rechtsanwälte zugelassen sind, so dass erwartet werden konnte, dass ihnen die Fachterminologie bekannt ist, musste bei der von der Antragstellerin angemahnten „sach- und lebensnahen“ Auslegung ihres Begehrens durch die Behörde zwangsläufig zu der Einschätzung führen, dass darin kein Akteneinsichtsgesuch zu erblicken ist. Die Behauptung, dass „diese Personen keine hinreichende Erfahrung mit streitigen Verwaltungsverfahren haben“, um ein verständliches Akteneinsichtsgesuch zu formulieren, was ihnen bei Fristablauf am 20. Juni 2025 durchaus gelungen ist, womit sie immerhin eine Fristverlängerung von einer Woche erreichten, erweist sich als abwegig, zumal sie obendrein Zugang zu qualifizierter anwaltlicher Beratung hatten. Vielmehr machen sowohl der Verlauf des Verwaltungsverfahrens als auch des Eilverfahrens die Vertrautheit insbesondere der Vorständin Frau E. mit den verfahrens- und prozessrechtlichen Möglichkeiten und deren Ausschöpfen deutlich. Das Verwaltungsgericht macht den Vorständen auch berechtigterweise zum Vorwurf, dass sie erst am letzten Tag der Frist, an einem Freitag nach Dienstschluss um 21 Uhr, den Antrag auf Akteneinsicht stellten, was nicht „als Ausdruck des Bemühens der Bf um besondere Beschleunigung hätte gewürdigt werden müssen“, sondern im Gegenteil als Verzögerungstaktik. Die dadurch erzielte Fristverlängerung und verzögerte Bestellung des Sonderbeauftragten im Verein mit der durch die Einleitung des Eilverfahrens erlangten behördlichen Stillhaltezusage bis Ende Juli 2025 ermöglichten es Frau E., die Fragen aufwerfende Entscheidung zur Beteiligung der Antragstellerin an der X. GmbH umzusetzen, deren Mehrheitsgesellschafter Herr S. war, ohne den erwartbaren Widerstand des Sonderbeauftragten überwinden zu müssen. Welche konkreten „nachteiligen Konsequenzen der fehlenden Sorgfalt seitens der BG“ der Antragstellerin im Rahmen der dann erfolgten Akteneinsicht in für sie weitgehend bekannte Vorgänge durch einige neue Dokumente oder durch das Fehlen einer von ihr selbst stammenden E-Mail (das angebliche Fehlen weiterer Dokumente wird nicht substantiiert) aufgebürdet worden sein sollen, trägt sie nicht vor – es sind auch keine ersichtlich. Nicht stichhaltig ist ferner die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte ihr im Wege einer weiteren Anhörung Gelegenheit geben müssen, sich zu den für sie nachteiligen Konsequenzen aus der Kündigung der Trägerorganisationsvereinbarung zu äußern und vorzutragen, dass sich aus diesem Umstand keine Notwendigkeit für kurzfristiges Handeln ergebe, die die Bestellung eines Sonderbeauftragten rechtfertigen könne. Denn die Kündigung der Trägerorganisationsvereinbarung, die der Antragsgegnerin bei Abfassung ihres Anhörungsschreibens noch nicht bekannt war und erst am 24. Juni 2025 (während der bis zum 27. Juni 2025 verlängerten, also für die Antragstellerin noch nutzbaren Anhörungsfrist) von Frau E. mitgeteilt wurde, wird in dem angefochtenen Bescheid nicht zur Begründung für die Anordnung der Bestellung des Sonderbeauftragten herangezogen und war folglich keine für diese Entscheidung erhebliche Tatsache im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG. Sie findet nur Erwähnung in der Sachverhaltsdarstellung und der Begründung zu der nicht den Gegenstand des Eilverfahrens bildenden Vergütungsfestsetzung unter Ziffer 2 des Bescheids. Soweit die Antragsgegnerin diesen Umstand im Beschwerdeverfahren ergänzend heranzieht, bedurfte es keiner erneuten Anhörung vor der Bestellung des Sonderbeauftragten. Dessen Berufung war auch ohne diesen neuen Umstand, der die Problematik der Unterbesetzung nicht verursachte, sondern nur verschärfte, gerechtfertigt und obendrein eilbedürftig. Da die Integrität des Finanzmarkts als öffentliches Gut durch die besorgniserregenden Vorgänge bei der Antragstellerin Schaden zu nehmen drohte, konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG eine sofortige Entscheidung ergehen. Im Übrigen wusste Frau E. noch vor der Antragsgegnerin von der Kündigung der IHK W. und hat die dadurch ausgelöste Kündigung des Y-Verbands als dessen Vorstandsmitglied (mit) ausgesprochen. Sie musste davon ausgehen, dass sich die Antragsgegnerin durch diese für die Finanzen der Antragstellerin, insbesondere die aufsichtlich bedeutsamen Solvabilitätskapitalanforderungen, negative Entwicklung in ihrem Drängen auf eine ordnungsgemäße Vorstandsbesetzung durch die Bestellung eines Sonderbeauftragten noch bestärkt fühlen würde, vermied jedoch eine Stellungnahme zu den Konsequenzen. Schlicht falsch ist die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem angefochtenen Beschluss nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sie von der Beschwerdegegnerin nie zu dem Ergänzungsbescheid vom 23. Juli 2025 angehört worden sei. Vielmehr stellt die Kammer auf S. 12 ihres Beschlusses richtig fest, es habe keiner Anhörung dazu bedurft, weil der Bescheid nicht in ihre Rechte eingegriffen, sondern ihre materielle Rechtsposition verbessert habe. Frau E. stellt dazu gegenüber dem Aufsichtsrat fest: „Durch die Befristung der Bestellung haben wir schon ein wesentliches Etappenziel erreicht“ (Bl. 238 GA VGH). Allein aus der Beifügung einer von der Antragstellerin zutreffend als solche erkannten „Standard“-Rechtsbehelfsbelehrung lässt sich nicht ableiten, der ergänzende Bescheid vom 23. Juli 2025 sei als Aufhebung des Ausgangsbescheid vom 4. Juli 2025 und damit verbundener Neuerlass anzusehen und enthalte eine zusätzliche Beschwer. 2. Zu Recht hat die Kammer die angefochtene Bestellung des Sonderbeauftragten auch materiell als rechtmäßig beurteilt. 2.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 307 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 2 VAG als Eingriffsermächtigung für die Antragsgegnerin liegen vor. Danach kann die Aufsichtsbehörde einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Unternehmen betrauen und ihm die Befugnis übertragen, die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn das Unternehmen nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere, weil die Aufsichtsbehörde die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat. Mit der Behauptung, die Vorinstanz hätte die Norm mangels Bestimmtheit nicht anwenden dürfen, weil das herangezogene Regelbeispiel der Abberufung eines Geschäftsleiters nicht erfüllt sei, weil Herr S. (unter dem Druck der ihm drohenden Abberufung) freiwillig zurückgetreten sei, ignoriert die Antragstellerin die den Senat überzeugende Argumentation des Verwaltungsgerichts in Gänze. Diese stellt darauf ab, dass die Vorschrift die Bestellung eines Sonderbeauftragten bereits dann ermögliche, „wenn das Unternehmen nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern“ verfüge, ein zweifellos ohne weiteres nachprüfbares und damit hinreichend bestimmtes Kriterium. Die Vorinstanz stellt sodann fest, es sei rechtlich unerheblich, aus welchem Grund das Unternehmen die gesetzliche Anzahl von Geschäftsleitern unterschreite. Die Abberufung sei im Gesetz nur als Hauptanwendungsfall genannt, die Vorschrift beschränke sich mit der Formulierung „insbesondere“ aber ausdrücklich nicht auf diese, was sich auch der Gesetzesbegründung entnehmen lasse. Nach Ansicht des Senats lässt die ratio legis der Regelbeispiele ebenfalls erkennen, dass die Bestellung eines Sonderbeauftragten selbst dann rechtlich möglich ist, wenn nicht das Verhalten des Unternehmens bzw. seiner Organe, sondern die BaFin durch ihre Aufsichtstätigkeit für die Unterbesetzung des Vorstands ursächlich ist (vgl. auch BT-Drucks. 541/22, S. 88). Zuzugeben ist der Antragstellerin, dass nicht jede Unterbesetzung eines Vorstands die Bestellung eines Sonderbeauftragten rechtfertigt. Allerdings schließt sich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, der Gesetzgeber werte die Unterbesetzung der Geschäftsleitung eines Pensionsfonds als für die Interessen der Versorgungsberechtigten abstrakt so gefährlich, dass die Norm im Übrigen tatbestandlich voraussetzungsfrei die Bestellung eines Sonderbeauftragten zulasse. Die Maßnahme ist daher allein noch am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des tatbestandlich eingeräumten Ermessens zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. März 2025, 6 B 861/24, Rn. 11, juris). Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei den verwalteten Geldern nicht um eine beliebige Geldanlage handelt, sondern um einen für viele Arbeitnehmer essentiellen Bestandteil ihrer Altersversorgung, an deren Absicherung ein hohes öffentliches Interesse besteht. Mit ihren systematischen Argumenten vermag die Antragstellerin den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Norm nur dann verfassungsgemäß wäre, wenn sie als Eingriffsschwelle eine konkrete Gefahr postulieren würde. Die Unterbesetzung einer Geschäftsleitung, besonders wenn diese gesetzeskonform nur aus zwei Personen besteht, gefährdet in grundsätzlicher Weise das gesetzlich angestrebte wirksame Unternehmensführungssystem als zentralen Aspekt für den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger, wie die Vorinstanz richtig ausführt. Eine den gesetzlichen Schutzmechanismen zuwiderlaufende Unterbesetzung erfordert deswegen als solche bereits eine Befassung der Aufsichtsbehörde und die Prüfung eines Einschreitens bis hin zur Bestellung eines Sonderbeauftragten, der das fehlende Vorstandsmitglied bis zur Neubesetzung der Position in seinen Funktionen ersetzt und den Missstand beendet. 2.2 Auch die von der Antragstellerin behaupteten – oder andere – Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. 2.2.1 Anders als das Verwaltungsgericht verkennt die Antragstellerin, dass im vorliegenden Fall nicht „eine rein formelle und kurzfristige Unterbesetzung als rechtmäßiger Anlass angesehen“ wurde, einen Sonderbeauftragten zu bestellen. Die Vorinstanz sieht den rechtfertigenden Anlass zu Recht in einer Abfolge von der besonderen behördlichen Missstandsaufsicht unterliegenden Vorfällen, die zusätzlich von einer gewissen Dauerhaftigkeit waren und bei denen sich die Antragstellerin über aufsichtliche Bedenken hinwegsetzte (vgl. im Einzelnen S. 17 des Beschlusses). Richtig stellt sie auch fest, nur durch den Einsatz des Sonderbeauftragten ließen sich die Missstände effektiv beenden. Soweit sich die Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Würdigung des Sachverhalts dahingehend wendet, erhebliche Missstände in der Unternehmensführung rechtfertigten den Einsatz des Sonderbeauftragten, mag dies geschäftsschädigend sein, ist aber von ihr hinzunehmen, da es den Tatsachen entspricht. 2.2.1.1 In dem angefochtenen Bescheid wird dazu richtig ausgeführt, Ziel der angewandten Regelung sei es, im Vorfeld der Überwachung des Vorstandshandelns durch den Aufsichtsrat bereits auf der Ebene des Vorstands eine Binnenkontrolle zu gewährleisten. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Unterbesetzung des Vorstands bis zur vorgesehenen Übernahme der Geschäfte durch Herrn M. als Nachfolger am 1. Oktober 2025 würde für (mehr als) drei Monate bestehen und damit für einen beachtlichen Zeitraum nach Herrn S. Rücktritt zum 23. Juni 2025 keine Binnenkontrolle mehr stattfinden. Zudem sei die Aufnahme der Vorstandstätigkeit durch Herrn M. im Oktober noch nicht sicher, er habe noch nicht einmal seine bisherige Stelle gekündigt. Im Ergebnis wäre das Geschäftsjahr durch lange Zeiträume geprägt, in denen entgegen den aufsichtsrechtlichen Vorgaben keine Binnenkontrolle der Geschäftsführung gegeben wäre, da auch der vergangene Zeitraum nach dem Ausscheiden Herrn S. mit Ablauf seiner Wahlperiode zum 31. Dezember 2024 bis zu seiner erneuten Bestellung am 30. April 2025 zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Erwägungen zum Entschließungsermessen unter Hinweis darauf gebilligt, dass die Unterbesetzung des Vorstands der Antragstellerin Anfang des Jahres 2025 trotz der zeitweisen Duldung seitens der Antragsgegnerin berücksichtigt werden könne, da sie objektiv in Widerspruch zu § 307 Abs. 1 lit. a Nr. 2 VAG stehe. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass die Bestellung eines Sonderbeauftragten umso eher als verhältnismäßige Maßnahme in Betracht kommt, je länger eine Unterbesetzung, aus welchen Gründen auch immer, andauert. Auf eine konkret nachweisbare Gefahr des fehlerhaften oder gar bewusst rechtswidrigen Handelns durch das verbliebene Vorstandsmitglied – ein Erfordernis, dass sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut des Tatbestands, zumindest aber den Gesetzesmaterialien ergeben müsste, was hier nicht der Fall ist – kann es nicht ankommen, da diese Verschärfung der in der Vorschrift angelegten Voraussetzungen zur Folge hätte, dass die Maßnahme von einem „scharfen“ zu einem „stumpfen Schwert“ geriete und meist erst angewandt werden könnte, wenn ein Schaden nicht mehr abwendbar ist, zumal die Aufsichtsbehörde keine Mittel hat, das unternehmensinterne Geschehen unablässig zu überwachen und Fehlentwicklungen von außen stets rechtzeitig Einhalt zu gebieten. Zweck der Vorschrift ist es aber, eine solide und umsichtige Unternehmensführung möglichst in jeder Lage eines Versicherungsunternehmens sicherzustellen. Das Vorbringen, die Antragsgegnerin trage durch die anfängliche Hinnahme der Unterbesetzung eine (Mit-) Schuld an deren Dauer, ist vor diesem Hintergrund schon nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragstellerin so weit geht zu behaupten, es handle sich „um eine von der BG … geradezu „geplante“ Unterbesetzung“ (Bl. 57 GA VGH), verkennt sie die ausschließliche Zuständigkeit des Aufsichtsrats der Antragstellerin für die Besetzung des Vorstands mit geeigneten Personen, wenn sie in Verkehrung der Rechtslage die Antragsgegnerin für dessen späte Suche nach einer adäquaten Besetzung verantwortlich zu machen versucht. Dessen Versäumnis lässt sich hingegen auch nicht durch seine monatelange Unterbesetzung nach dem Rücktritt eines der drei Aufsichtsratsmitglieder Mitte Januar 2025 und die dadurch verursachte Beschluss-, aber nicht tatsächliche Handlungsunfähigkeit rechtfertigen (vgl. Bl. 11, 62, 580 der Behördenakte - BA). Angemerkt sei, dass es sich beim zeitweisen Ausfall einer effektiven Kontrollfunktion des Aufsichtsrats parallel zur Unterbesetzung des Vorstands um einen weiteren gravierenden Missstand handelt. Nach Sichtung und Auswertung des E-Mail-Verkehrs und der vorhandenen Gesprächsprotokolle aus der fraglichen Zeit vermag der Senat keine ausdrückliche oder konkludente behördliche Duldung der Unterbesetzung des Vorstands über etliche Monate hinweg zu erkennen (eine entsprechende Forderung von Frau E. am 18. März 2025 „Bitte teilen Sie uns schnellstmöglich mit, falls gegen die interimsmäßige Bestellung von Herrn S. aus Ihrer Sicht Bedenken bestehen. Sollte dies der Fall sein, bestätigen Sie uns bitte, dass die nicht satzungsgemäße und gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechende Besetzung des Vorstands von der BaFin als erforderlich angesehen wird …“ hat die Antragsgegnerin vielmehr ausdrücklich zurückgewiesen, Bl. 16 f., 36 BA), sondern nur das Bemühen, eine rasche Nachbesetzung anzustoßen und die später dennoch erfolgte, als Fehlbesetzung erachtete (Interims-) Bestellung von Herrn S. zu verhindern, indem sie der Antragstellerin noch eine gewisse Zeitspanne einräumte, einen geeigneten externen Kandidaten zu finden – zunächst in der Hoffnung, dass dies geschehen werde. Wie die Antragstellerin einräumt, drängte die Aufsichtsbehörde seit Ende November 2024 auf eine anderweitige Besetzung der freiwerdenden Vorstandsposition (Bl. 54 GA VGH), weil Zweifel an der fachlichen Eignung des vom Aufsichtsrat der Antragstellerin als Nachfolger ausersehenen Kandidaten K., „der seit 2003 in leitender Position für die BF tätig ist“ (Bl. 54 GA VGH), nach Prüfung seiner Unterlagen nicht ausgeräumt werden konnten. Durch ihre Aufsichtstätigkeit war ihr bekannt, dass der Anstellungsvertrag einer anderen Pensionskasse mit Herrn K. von dieser im Jahr 2020 gekündigt wurde, ehe es zu seiner vorgesehenen Bestellung in den Vorstand kam, da „deutliche Zweifel“ an seiner fachlichen Eignung geltend gemacht wurden (Bl. 10 BA). Sie informierte die Antragstellerin am 25. November 2024 über die beabsichtigte Ablehnung von Herrn K. als neuem Vorstandsmitglied (Bl. 218 GA VGH). Die Antragsgegnerin erklärte sich zwar gleichwohl bereit, sich von seiner Eignung bei einer persönlichen Vorstellung am 25. Februar 2025 im Hinblick auf mögliche Nachschulungsmaßnahmen zur Behebung von Defiziten mittels eines strukturierten Interviews ein abschließendes Bild zu machen (Bl. 1458 BA), doch konnte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, dass dies die Behörde von ihrem Kandidaten überzeugen werde. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, hatte sich die Aufsichtsbehörde Anfang März 2025 (vgl. E-Mail vom 4. März 2025 an die Aufsichtsratsvorsitzende, Bl. 10 BA) abschließend mit ihren Bedenken gegen eine Bestellung von Herrn K. als Vorstandsmitglied positioniert (Bl. 54 GA VGH), was sie diesem am 28. Februar 2025 eröffnet hatte (Bl. 6 BA). Die Antragsgegnerin hatte nicht etwa, wie behauptet wird (Bl. 264 GA VGH), der Aufsichtsratsvorsitzenden am 12. März 2025 zugesagt, eine von der Antragstellerin favorisierte Nachschulung von Herrn K. prüfen zu wollen, da sie bei ihm wesentliche Wissenslücken in Kernbereichen festgestellt hatte. Der Sachbearbeiter hat den Gesprächsinhalt wie folgt festgehalten: „Ich habe Frau A. mitgeteilt, dass kurz- bis mittelfristig wahrscheinlich nicht durch Schulungen gewährleistet werden kann, dass Herr K. als Vorstand über die erforderliche fachliche Eignung verfügen wird. Frau A. erklärte, dass daher Herr S. als Interimsvorstand vorgeschlagen wurde“. Der Sachbearbeiter stellte bei dem Telefonat im Interesse einer „soliden“ langfristigen Vorstandsbesetzung nur in Aussicht, eine vorübergehende weitere Unterbesetzung zu tolerieren, sofern sich die Suche auf einen abgrenzbaren näheren Zeitraum erstrecke (Bl. 563 GA VG). Dazu stellte er mit Schreiben vom 20. März 2025 an die Aufsichtsratsmitglieder noch einmal klar: „In meinem o.g. Telefonat mit Frau A., habe ich zum Ausdruck gebracht, dass die Aufsicht sich der Unterbesetzung des Vorstands des Pensionsfonds bewusst ist, allerdings dem Aufsichtsrat einen angemessenen Zeitraum zur Prüfung geeigneter Nachfolger einräumen wird. Voraussetzung ist, dass mir plausibel dargelegt wird, auf welchen Zeitraum sich die Prüfung erstrecken soll und dass tatsächlich angemessene Anstrengungen durch den Aufsichtsrat unternommen werden. Diese Aussage dürfen Sie dahin verstehen, dass die Aufsicht dem Aufsichtsrat, mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor Ergreifen schärferer aufsichtsrechtlicher Maßnahmen einräumt, die satzungsgemäße Besetzung des Vorstands selbst herzustellen“ (Bl. 30 ff., insb. Bl. 36 BA). Beim Aufsichtsgespräch mit Frau E. am 29. April 2025 (Bl. 64 ff. BA) erfuhr die Antragsgegnerin jedoch, dass noch kein Vertrag mit einer Personalberatung unterzeichnet worden sei und der einzige kontaktierte Dienstleister mitgeteilt habe, dass bis Jahresende voraussichtlich keine Ersatzkandidaten zur Verfügung stünden. Größere Beratungsunternehmen, die EbAV berieten und nach Kenntnis der Aufsicht mitunter auch kurzfristig Kandidaten für Vorstandsmandate bereitstellten, seien noch nicht angesprochen worden. Vielmehr müssten nach ihrer Ansicht die Bedenken gegen Herrn S. wegen seines Interessenkonflikts abgewogen werden mit den Kosten, die mit der Bestellung eines externen Kandidaten verbunden wären. Obgleich die Antragsgegnerin sich daraufhin gegenüber Frau E. entschieden gegen eine erneute Bestellung von Herrn S. aussprach, ihre Bedenken gegen ihn ausführlich erläuterte und seine Abberufung als aufsichtliche Reaktion in Aussicht stellte (vgl. Bl. 69 f., 113 BA, Bl. 297 GA VGH), erfolgte seine Bestellung zum (formal nicht befristeten) Interimsvorstand tags darauf. Die Antragsgegnerin erlegte der Antragstellerin deshalb die Pflicht auf, ihr alle zwei Wochen über den Stand ihrer Bemühungen um die Nachbesetzung zu berichten. Am 2. Juni 2025 reichte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin sodann Unterlagen einer Kandidatin ein, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz anhängig war, was Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit wecken musste. Am 11. Juni 2025, nachdem sie die Anhörung zur Abberufung von Herrn S. und Bestellung eines Sonderbeauftragten am 6. Juni 2025 erhalten hatte, teilte sie der Aufsicht mit, einen geeigneten Bewerber namens M. (bislang noch beschäftigt beim Abschlussprüfer der Antragstellerin, Bl. 62, 1143 BA) gefunden zu haben, der das Vorstandsamt aber erst am 1. Oktober 2025 antreten könne. Dass sie trotz umfassender nachdrücklicher Bemühungen auch angesichts des befürchteten großen Reputationsverlusts durch die drohende Bestellung eines Sonderbeauftragten nicht imstande war, die Vakanz früher zu beenden, vermochte die Antragstellerin nicht darzulegen. Dem Senat drängt sich der Eindruck auf, dass sich eine tragfähige Nachfolgeregelung deshalb monatelang hinzog, weil der Antragstellerin daran gelegen war, die Position mit einem Kandidaten aus den eigenen Reihen des Firmenkonglomerats Y/X. zu besetzen. So sollte während der Interimsvorstandstätigkeit Herrn S. ein Schulungsprogramm für Nachwuchskräfte mit Vorstandspotential in der X. GmbH aufgelegt werden, an dem auch Herr K. teilnehmen sollte, um in Abstimmung mit der BaFin anschließend als Vorstand bestellt werden zu können. Ferner wurde die Rekrutierung eines externen Kandidaten in Erwägung gezogen, der zuvor in der X. GmbH für eine spätere Nachfolge als Pensionsfondsvorstand vorbereitet werden oder – von dieser angestellt – anstelle von Herrn K. direkt in die vakante Vorstandsposition bei der Antragstellerin einrücken könnte (Bl. 101 f., 123 BA). Als sich die von der BaFin als unzuverlässig eingestufte Kandidatin mit einer über den veranschlagten 95.000 Euro Jahresgehalt liegenden Gehaltsvorstellung bei der Beschwerdeführerin bewarb, wurde ebenfalls angedacht, die Zusatzkosten durch eine weitere Tätigkeit bei der X. GmbH aufzubringen. Auch für Herrn M. war im Stellenprofil vorgesehen, dass er neben seiner Tätigkeit bei der Antragstellerin seine Expertise in Bezug auf regulatorische Anforderungen in die X. GmbH. einbringt, die anderen EbAVs solche Leistungen als Outsourcingnehmer anbietet (Bl. 1156 BA). Schon 2023 war das Modell eines extern besetzten Vorstands vom Vorstand der Antragstellerin verworfen worden, „da sie mit den Interessen des Hauptaktionärs nicht vereinbar sind“ (Bl. 314 BA), der ebenfalls vom Vorstand der Antragstellerin vertreten wird. Dass die Antragsgegnerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst am 29. April 2025, nachdem sie sich in der Erwartung getäuscht sah, der Antragstellerin werde eine kurzfristige Lösung des Personalproblems gelingen, mit der Bestellung eines Sonderbeauftragten drohte, und dies erst nach weiter ausbleibenden bzw. in zeitlicher Hinsicht unbefriedigenden Ergebnissen bei der Suche einerseits und dem Findungsprozess für eine als Sonderbeauftragter geeignete Person andererseits ins Werk setzte, vermag keine Bedenken gegen den sachlich und rechtlich gerechtfertigten Zweck des nun umso drängenderen Einschreitens zu begründen. 2.2.1.2 Des Weiteren legte die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des legitimen Zwecks ihrer Maßnahme überzeugend dar, dass die vakanten Ressorts „Kapitalanlage“ und „Rechnungswesen“ von essentieller Bedeutung für die Geschäftstätigkeit eines Pensionsfonds seien, bei denen es nicht ausreiche, nur bei Gefahr im Verzug Maßnahmen der Geschäftsführung durch die verbliebene Vorständin vorzusehen, zumal die Reichweite ihrer Entscheidungsbefugnis fraglich sei (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 1558 ff. BA). Die durchgängig wichtige Rolle des vom Sonderbeauftragten ersetzten Finanzvorstands kommt auch im Lagebericht des Vorstands der Antragstellerin zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 deutlich zum Ausdruck: „Maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung der C. wird die weitere Entwicklung an den Kapitalmärkten haben. Weiterhin bestehen die Rezessionsrisiken und auch die Möglichkeit weiterer geopolitischer Eskalationen kann eine bedeutende Rolle spielen. Auch die Inflationsentwicklung wird in 2024 wohl nicht an Bedeutung verlieren. … Die laufende Entwicklung wird weiter intensiv beobachtet und es werden ggf. auch Anpassungen an der Kapitalanlagestrategie vorgenommen“ (Bl. 264 BA). Dieses Ressort weiter monatelang zu vernachlässigen, wäre somit nicht zu verantworten gewesen. 2.2.1.3 Nach Ansicht des Senats war die Interimsbesetzung mit Herrn S. nicht nur als weiterer Missstand neben der länger andauernden Unterbesetzung eines besonders wichtigen Vorstandsressorts zu werten, weil sie gegen den nachdrücklich erklärten Willen der Aufsicht aufgrund begründeter Zweifel an seiner Zuverlässigkeit erfolgte, sondern auch als Zeitraum ohne (adäquate) Binnenkontrolle, was den legitimen Anlass der Anordnung vom 4. Juli 2025 noch unterstreicht. Als Vorstand mit manifesten Interessenkonflikten stellte er eine (gegen die Stimme der Vorsitzenden des dreiköpfigen Aufsichtsrats erfolgte, Bl. 101 BA) Fehlbesetzung dar. Ausgerechnet in dieser Zeit wurde, nach außen vorangetrieben von der seit Jahrzehnten mit ihm beruflich eng verbundenen Vorständin Frau E., eine im Aufsichtsrat höchst umstrittene Beteiligungsentscheidung gefällt, die mittelbar sein eigenes Vermögen mehrte. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich einen Missstand bestreitet und darauf hinweist, dass Herr S. „zwanzig Jahre lang zuverlässig und geeignet gewesen ist“ (Bl. 341 GA VGH) und die Antragsgegnerin mehr als zehn Jahre lang während der Vorstandstätigkeit von Herrn S. bei der Antragstellerin in seiner auch damals schon bestehenden Beteiligung keinen nicht einhegbaren Interessenkonflikt gesehen habe, der eine Abberufungsmaßnahme veranlasst hätte, sondern erst, als er vier Monate nach seinem regulären Ausscheiden am Ende seiner Wahlperiode zum 31. Dezember 2024 noch einmal für eine Übergangszeit zum Vorstandsmitglied bestellt worden sei, lässt sich aus ihrer Darstellung nicht folgern, seine Zuverlässigkeit habe zuvor nie in Frage gestanden und es sei deshalb unverhältnismäßig gewesen, ihn als Interimslösung aus dem Amt entfernen zu wollen. In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten hat sich nämlich die Y.-Gruppe und seine Stellung darin allmählich grundlegend verändert. Ein Auszug aus einem vom Mehrheitsaktionär der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten der O. Rechtsanwaltsgesellschaft vom 25. Juli 2023 zur Historie des rechtlich losen, aber personell immer stärker verflochtenen Firmenverbunds macht diese Entwicklung deutlich: „Der im Jahr 1924 gegründete Y-Verband bildet den Ausgangspunkt und Kern der heutigen sogenannten Y.-Gruppe. Ursprünglich erbrachte der Y. für die bezugsberechtigten Beschäftigten seiner Mitglieder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ausschließlich im Wege des sog. Umlageverfahrens. Aufgrund des demografischen Wandels erfolgte ab Mitte der 1990er Jahre ein sukzessiver Übergang zu kapitalgedeckten Systemen. Hierzu wurden auf Initiative des Y. neue Finanzierungs- und Risikoausgleichsinstrumente geschaffen. Die entsprechenden Einrichtungen sind mitgliedschaftlich als Vereine bzw. im Fall des C. Pensionsfonds als Aktiengesellschaft organisiert und bilden heute die Y.-Gruppe in ihrer aktuellen Ausprägung. Die zum Betrieb der Finanzierungs- und Risikoausgleichsvehikel notwendigen administrativen Funktionen wurden zunächst unmittelbar durch den Y. wahrgenommen. Im Laufe der Zeit wurden diese Funktionen auf zunächst Y.-eigene Kapitalgesellschaften ausgelagert. Im Zuge der Umstrukturierung der Y.-Gruppe wurden diese Gesellschaften im Wege eines sog. Management Buy Out von den leitenden Mitarbeitern des Y. übernommen. Kern des administrativen Teils der Gesamtstruktur ist heute die X. AG als Mutter der einzelnen Kapitalgesellschaften“ (Bl. 364 f. BA). Diese sukzessive Veränderung der Beteiligungs-, Vertretungs- und informellen Machtverhältnisse hat die Gewichte in dem Verbund, der einst von Industrie- und Handelskammern und Wirtschaftsverbänden zur gemeinsamen Organisation ihrer betrieblichen Altersversorgung ins Leben gerufen worden war, hin zu Herrn S. und dessen Unternehmen verlagert (vgl. auch zur rückläufigen Entwicklung des Mutterunternehmens unter seiner und Frau E. Ägide Bl. 537 BA). Die Umkehrung der ursprünglichen Verhältnisse illustriert die Website des Unternehmenskonglomerats, die als Homepage der X AG. konzipiert ist und wo sich als einer der Untergliederungspunkte neben dem Y-Verband auch die Antragstellerin findet. Während beispielsweise die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, als sie den für ihr Tagesgeschäft zentralen Funktionsausgliederungsvertrag vom 23. Dezember 2013 (Bl. 377, 1438 BA) mit der X. AG abgeschlossen hatte (die die vereinbarten Serviceleistungen später ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Antragstellerin von der X. GmbH erbringen ließ), noch deren 100-prozentige Eigentümerin war, hat dem Rechtsgutachten zufolge Herr S. die Dienstleisterin 2018 als Alleinaktionär übernommen (Bl. 372, 1439 BA) und hielt über sie 100 Prozent der Anteile an der X. GmbH und 100 Prozent der Anteile an der Y.P. GmbH (Bl. 373 BA), die wiederum zu 100 Prozent an der Y.Q. GmbH sowie an der Y.T. GmbH beteiligt war (Bl. 374 BA). Ferner übernahm Herr S. während seiner langen „Betriebszugehörigkeit“ eigenen Angaben zufolge nach und nach in den Jahren 1993 (Y-Verband), 1995 (Y.P. GmbH), 2002 (Y.T. GmbH), 2003 (Antragstellerin), 2006 (Z. e. V.), 2013 (Z.Y. sowie X. AG), 2014 (R. e. V.), 2015 (Z.J. e. V.), 2016 (T.S. GmbH) und 2017 (X. GmbH) bei nahezu allen zu dem Y. bzw. X. Firmenverbund gehörenden Gesellschaften oder Vereinen die Position des Vorstandsvorsitzenden oder des (ersten) Geschäftsführers (Bl. 21, 28 BA). An seiner Seite in sieben der elf Organisationen stand bzw. steht seit vielen Jahren Frau E. als Stellvertreterin bzw. Mitgeschäftsführerin; in einer mittelbar in Herrn S. Eigentum stehenden Gesellschaft bekleidet sie alleine das Vorstandsamt. In seinen beiden Servicegesellschaften X. AG sowie X. GmbH wurde 2022 bzw. 2023 mit Herrn L. ein weiterer langjähriger Mitarbeiter von Herrn S. zum Mitgeschäftsführer bestellt, den Herr S. in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender des Y.-Verbands 2024 zunächst auch im Aufsichtsrat der Antragstellerin zu installieren gedachte (Bl. 564 BA), an dessen Stelle dann jedoch Herr Dr. U. trat. Herr K., der Prokurist der Antragstellerin in den Jahren 2013 bis 2019, war in dieser Funktion auch von 2016 bis 2019 für die X. AG und von 2017 bis 2019 für die X. GmbH als Geschäftsführer tätig, ehe er von Herrn S. abgelöst wurde (vgl. Amtsgericht Düsseldorf HRB .., HRB .., HRB ..). Die O. Rechtsanwaltsgesellschaft sah die personellen Überschneidungen in den Vertretungsorganen wegen des Anscheins von Interessenkonflikten kritisch, obwohl sie darin auch Vorteile wie die bessere Koordinierung der Aktivitäten der Gesamtgruppe und eine Kostenersparnis durch die Personenidentitäten innerhalb der Vertretungsorgane zu erkennen glaubte. Am 2. August 2021 schloss die Antragstellerin, vertreten durch die Vorstände - Herrn S. und Frau E. - einen weiteren Ausgliederungsvertrag mit der X. AG zur Übernahme der Risikokontrollfunktion im Sinne des § 26 Abs. 8 VAG. Für die X. AG zeichnete der - zum Vertragsabschluss gesondert bevollmächtigte - vormalige Prokurist und spätere Vorstandskandidat der Antragstellerin Herr K. (Bl. 378 BA). Mit ihrem Auftreten für die Antragstellerin beim Vertragsschluss verstießen Herr S. und Frau E. gegen eine zwingende aktienrechtliche Bestimmung. Nach § 112 AktG vertritt der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft gegenüber aktiven oder ehemaligen Mitgliedern des Vorstands. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass der Vorstand als originäres Vertretungsorgan bei Abschluss des Geschäfts die erforderliche Unbefangenheit vermissen lässt, weil einzelne seiner Mitglieder an dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft beteiligt sind. Bei wirtschaftlicher Identität des Dritten mit einem Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft, wie hier, scheidet auch die Vertretung der Aktiengesellschaft durch ein anderes Vorstandsmitglied generell aus. Die Aktiengesellschaft wird allein durch den Aufsichtsrat vertreten (vgl. Bl. 381 f. BA). Beim Aufsichtsgespräch am 8. Dezember 2023 wurde der Antragsgegnerin eine Heilung des Verstoßes in Aussicht gestellt (Bl. 418 BA). Schon am 3. Januar 2014 war eine unter dem Gesichtspunkt von Interessenkonflikten ähnlich fragwürdige Transaktion erfolgt. Bei der Hauptversammlung der noch im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden X. AG wurde auf Vorschlag ihres damaligen Alleinvorstands, Herrn S., und des Aufsichtsrats (Vorsitzender Herr Dr. U.) eine Kapitalerhöhung beschlossen, die es einer noch zu gründenden X. Mitarbeiter GbR ermöglichen sollte, die Mehrheit der Aktien der X. AG zu erwerben. Die Antragstellerin, ebenfalls vertreten durch Herrn S. (und Frau E.), stimmte der Satzungsänderung zu. Zur Begründung wurde angeführt: „Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der X. AG ist eine Beteiligung und strategische Planungshoheit des Managements wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der Gesellschaft. Diese Beteiligung soll über eine Mitarbeitergesellschaft in der Rechtsform einer GbR erfolgen. Zu diesem Zwecke soll die X. AG eine Kapitalerhöhung durchführen und weitere von der Mitarbeitergesellschaft zu erwerbende Aktien ausgeben“ (vgl. das Dokument XYZ des Amtsgerichts Düsseldorf). Außerdem vereinbarten die Antragstellerin, vertreten durch Frau E. als stellvertretende Vorstandsvorsitzende und Herrn K. als Prokuristen, am 3. September 2018, also dem Jahr, in dem Herr S. alle Aktien an der X. AG erwarb, eine Änderung des Funktionsausgliederungsvertrags mit der X. AG, vertreten durch Herrn S., dahingehend, dass die Vergütung für administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kapitalanlage rückwirkend zum 1. Januar 2018 erheblich erhöht wird (Bl. 284 BA). Eine weitere Stärkung des Einflusses von Herrn S. zeichnete sich ab, als der ehemalige Verwaltungsrat des Y.-Verbands am 27. November 2020 beschloss, die Anteile an der Antragstellerin – vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung der BaFin – auf die Y.Q. GmbH (Geschäftsführerin Frau E.) zu übertragen, deren Gesellschaftsanteile zu 100 Prozent von der Y.P. GmbH gehalten werden, die wiederum im Eigentum der X. AG von Herrn S. steht. Die geplante Übernahme scheiterte dem Gutachten zufolge am Veto der Antragsgegnerin (Bl. 366 BA). Allerdings stand diese Übertragung beim Aufsichtsgespräch mit Herrn S. und Frau E. am 8. Dezember 2023 vorbehaltlich eines Inhaberkontrollverfahrens noch im Raum (vgl. Bl. 418, 536 f. BA). Am 19. Dezember 2022 entschied sich dann die Mitgliederversammlung des – nicht der Aufsicht der BaFin unterliegenden – Y.-Verbands, der durch Herrn S. und Frau E. als Vorstände vertreten wird, 30 Prozent der Anteile an der X. GmbH, die bis dahin zu 100 Prozent von der X. AG gehalten worden waren (die im Eigentum Herrn S. steht), zu denselben Bedingungen zu erwerben, wie sie jetzt auch die Antragstellerin akzeptiert hat (Bl. 366 BA; rechtsgeschäftliche Übertragung wohl am 21. Dezember 2023). Bezeichnenderweise gab die Mitgliederversammlung des Y.-Verbands (Bl. 539 BA) danach das besagte Gutachten der O. Rechtsanwaltsgesellschaft für seine Mitglieder in Auftrag mit folgendem Zweck: „Diese sollen durch die Dokumentation in die Lage versetzt werden, sich ein eigenes Bild von den Rechtsverhältnissen innerhalb der Y.-Gruppe zu machen und gegebenenfalls Fragen an den Vorstand zu adressieren“ (Bl. 364 BA). In der Dokumentation wurde die (Eigentümer-) Struktur des Y. und X. Firmenkomplexes und die vertraglichen Beziehungen untereinander erläutert – so als ob die Mitglieder die Übersicht und damit auch die Kontrolle über das aktuelle geschäftliche Umfeld ihres Verbands und die wirtschaftlichen Aktivitäten seiner Vorstandsmitglieder darin verloren hätten. All diese Vorgänge offenbaren ein nicht reflektiertes Amtsverständnis von Herrn S., der sich trotz seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen am Zustandekommen der Geschäfte nicht scheut, für die jeweilige Gegenseite aufzutreten oder zumindest unter Ausnutzung seiner Organstellung dort nachdrücklich für seine Interessen einzutreten (vgl. etwa Bl. 534 ff. BA). Sie lassen überdies den Eindruck uneingeschränkter Loyalität etlicher seiner Mitarbeiter und Weggefährten mit Organfunktionen bei der Unterstützung seiner Unternehmungen und zwar selbst im Kreis der Aufsichtsräte der Gesellschaften entstehen. So ließ sich etwa bei Herrn Dr. U., der langjährig Aufsichtsratsvorsitzender der X. AG von Herrn S. war und zugleich (vom Vorstand des Y.-Verbands, mithin Herrn S. und Frau E., ausgewähltes) Aufsichtsratsmitglied der Antragstellerin ist, eine unkritische Haltung beobachten, als er in der Sitzung des Aufsichtsrats der Antragstellerin am 6. Mai 2025 sinngemäß erklärte, er habe kein Interesse daran, sich die Bedenken der BaFin gegen eine Beteiligung an der X. GmbH anzuhören, ehe er seine (zustimmende) Entscheidung treffe (Bl. 114 BA). Besonders deutlich und letztlich ausschlaggebend für die Androhung seiner Abberufung wurde sein intensives Werben und Handeln im eigenen Interesse bei der Gegenpartei, als Herr S. als Vorstandsvorsitzender der Antragstellerin 2023 (vgl. Bl. 404, 408, 536 f. BA) auch dem Aufsichtsrat der Antragstellerin vorschlug, sich wie ihr Mehrheitsaktionär, der Y.-Verband, gegen 7.500 Euro Stammkapital mit 30 Prozent Geschäftsanteilen an der X. GmbH zu beteiligen und eine Einlage von 2,5 Mio. Euro zu leisten. Die Antragsgegnerin meldete schon im Herbst 2023 Bedenken gegen das Vorhaben an, als ihr die Pläne bekannt wurden. Sie fragte nach, weshalb die Antragstellerin in eine defizitäre GmbH investieren solle, um Dienstleistungen zu erhalten, die auch durch andere Marktteilnehmer erbracht werden könnten. Nach Angaben des Vorstands der Antragstellerin leide die X. GmbH nämlich an Fachkräftemangel und gestiegenen Anforderungen an die Informationssicherheit und habe Investitionsbedarf, den weder sie noch die X. AG aus Rücklagen decken könnten, so dass die Sicherstellung der Dienstleistungen für die Antragstellerin gefährdet sei (Bl 311 BA; ebenso Bl. 108 BA). Im weiteren Verlauf wurde auch die Frage nach dem Schicksal der Einlage des Y.-Verbands in Millionenhöhe gestellt, d. h. ob diese etwa bereits in kurzer Zeit aufgezehrt worden sei. Denn die übrigen Y./X. Gesellschaften unterstehen nicht der Aufsicht der Antragsgegnerin, so dass sie nicht unmittelbar verlässliche Informationen über für eine Beteiligung wichtige Unternehmensparameter gewinnen kann. Sie hat auch nicht die Befugnis, diese unternehmerische Entscheidung zu verhindern, obwohl die wirtschaftliche Entwicklung der Antragstellerin ebenfalls Zweifel daran nährte, dass die Beteiligung in ihrem Interesse sei, da im Geschäftsjahr 2023 bei allen maßgeblichen Parametern Verschlechterungen eingetreten waren, die zu einem Jahresfehlbetrag, einem höheren Bilanzverlust als bisher sowie einer gesunkenen Eigenkapital- und Solvabilitätsquote führten; für die Bildung einer erstmaligen Verwaltungskostenrückstellung musste die Trägerorganisationsvereinbarung genutzt werden (Bl. 195 BA). Sollte die Beteiligung abgeschrieben werden müssen, würde das Eigenkapital der Antragstellerin unterschritten, was aufsichtliche Maßnahmen auslösen würde (Bl. 169 BA). Die bisherige Konstellation belastete sie nur mit jährlichen Verwaltungskosten von 263.000 Euro, während sie jetzt mehr als 2,5 Mio. Euro – eine angesichts ihrer Vermögenslage hohe Summe – plus Verwaltungskosten für dieselben Leistungen investieren sollte und dafür nur eine Minderheitsbeteiligung an einem von Herrn S. geführten Unternehmen erwerben sollte, wo ihr maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung und damit auch auf das Risiko, die Einlage einzubüßen, versagt bleiben wird, da die X. AG von Herrn S. und der von ihm mit Frau E. als Vorstand geleitete Y.-Verband zusammen die Mehrheit der Anteile halten. Die Aufsicht hinterfragte ferner, weshalb die Vorstandsmitglieder der Antragstellerin durch die X. GmbH gestellt werden sollten und ob der für die Vorstandsbesetzung zuständige Aufsichtsrat der Antragstellerin mehr die Interessen der Servicegesellschaft und Herrn S. im Blick habe als die Interessen des Pensionsfonds (Bl. 292 BA). Auch die Aufsichtsratsvorsitzende, zugleich Hauptgeschäftsführerin der IHK W. als bedeutendem Minderheitsaktionär der Antragstellerin, äußerte Zweifel. Als es bei der Aufsichtsratssitzung am 3. Dezember 2024 zur Abstimmung darüber kam, ob eine vorliegende Stellungnahme des Jahresabschlussprüfers ausreichend zur Abschätzung der mit der Beteiligung verbundenen Risiken sei oder eine ergänzende Due Dilligence Prüfung (besonders sorgfältige Prüfung) durchgeführt werden solle, konnte dies Herr S. mit seinem Eintreten für einen Verzicht auf weitere Nachforschungen (bei einer Gegenstimme) abwenden (Bl. 108 BA). Der Vorstand der Antragstellerin berief sich darauf, dass er eine umfassende Chancen- und Risikoeinschätzung mit vorteilhaftem Ergebnis für die Antragstellerin durchgeführt habe, die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V. überprüft und bestätigt worden sei. Gegenstand der Überprüfung durch V. seien auch der Businessplan der X. GmbH, die Unternehmensbewertung sowie die Beteiligungsvereinbarung und der Gesellschaftervertrag der X. GmbH gewesen. Die Plausibilität des Businessplans sei von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. bestätigt worden. V. komme zu dem Ergebnis, dass das einzige relevante Risiko das Abschreibungsrisiko sei, dessen Eintritt nach dem Businessplan und der Unternehmensbewertung nicht wahrscheinlich sei. Bei der Vorstandsbesetzung wirke sich die Beteiligung an der X. GmbH ebenfalls vorteilhaft aus. Die Vorstände könnten von der X. GmbH gestellt werden, die über ausreichend qualifizierte Mitarbeiter verfüge, so dass Interessenkonflikte durch personenidentische Besetzungen wie derzeit vermieden werden könnten (Bl. 313 ff. BA). Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte rechtliche Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. Juni 2025, als „von einem externen Sachverständigen erstelltes Gutachten“ bezeichnet (Bl. 342 GA VGH) und offenbar zur rechtlichen Absicherung ihres geplanten Handelns als Vorstandsmitglieder von Herrn S. und Frau E. in Auftrag gegeben, zu der Frage, „ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Vorstand der C. AG im Einklang mit seinen aufsichtsrechtlichen und aktienrechtlichen Pflichten handelt, wenn er eine Beteiligung an der X. GmbH erwirbt“, vermag die begründeten aufsichtlichen Bedenken gegen die Transaktion nicht zu entkräften. Sie krankt bereits daran, dass sie sich im Tatsächlichen auf die Angaben des Vorstands der Antragstellerin stützt und auf von diesem eingeholte Finanzgutachten (Bl. 349 GA VGH), die wiederum auf Vorstandsinformationen rekurrieren, die sie lediglich „plausibilisiert“ haben (vgl. z. B. das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 13. Oktober 2023: „Außerdem fragt Frau A. nach, warum von V. keine umfassende Due Dilligence Prüfung durchgeführt wurde. Herr S. erläutert hierzu, dass keine externe Due Diligence Prüfung erfolgt ist, weil V. diese für entbehrlich angesehen hat, da es ausreichte, die vom Vorstand vorgenommene Due Diligence Prüfung zu plausibilisieren. Es wurde z. B. keine externe Marktbewertung durchgeführt, weil der Vorstand das Marktumfeld besser kennt und einschätzen kann.“). Zu den Prämissen der Stellungnahme zählt, „dass die der Investition zugrundeliegenden betriebswirtschaftlichen Überlegungen, sowohl in Bezug auf die Y. als [auch] auf die X. GmbH, zutreffend sind“ (Bl. 350 GA VGH). Genau diese Annahme wird von der Antragsgegnerin jedoch mit nicht widerlegten Einwänden hinterfragt. Soweit sich dieses Parteigutachten mit dem Interessenkonflikt von Herrn S. befasst, erweisen sich seine Argumente dafür, dass der mögliche Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich angemessen geregelt wurde, als wenig überzeugend. Insbesondere stellt es darauf ab, dass Frau E. und die Aufsichtsratsmitglieder den Interessenkonflikt gekannt und sicherlich ihr Augenmerk deswegen besonders auf die Wahrung der Interessen der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger der Antragstellerin gelegt hätten, und der Aufsichtsrat die Vorbereitung der Beteiligungsentscheidung begleitet und trotz eines eigenen Haftungsrisikos gebilligt habe. Übersehen wird dabei bereits, dass mit Frau A. ein Mitglied des dreiköpfigen Aufsichtsrats gegen die Beteiligung gestimmt hat und auch im Vorfeld schon erheblichen Widerstand dagegen geleistet und erklärt hatte, sie halte die Beteiligung an dem Dienstleister „kategorisch für falsch“ (vgl. z. B. Bl. 132, 574 f. BA). Letztlich lässt es sich im Eilverfahren mit seinen nur summarischen Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend beurteilen, ob die vom Vorstand für die Beteiligung angeführten strategischen Erwägungen neben den von der Antragstellerin nicht beherrschbaren Risiken auch positive Effekte auf die künftige Entwicklung der Antragstellerin haben können. Unverkennbar ist nur, dass die Beteiligung letztlich das Vermögen von Herrn S. beträchtlich mehrt, ein relevanter Interessenkonflikt infolgedessen nicht in Abrede gestellt werden kann. Zunächst schien eine einvernehmliche Lösung für den offensichtlichen Interessenkonflikt in Sicht, auf dessen Ausräumung sich die Kontrolle der Aufsichtsbehörde, anders als hinsichtlich der Beteiligungsentscheidung selbst, erstreckt, nachdem Herr S. sich im Oktober 2023 gegenüber dem Aufsichtsrat der Antragstellerin bereit erklärte, „an einer personellen Umgestaltung des Vorstands auch durch Freigabe seiner Position mitzuwirken, wenn damit Interessenkonflikte beseitigt werden können, die einer Entscheidung für eine Beteiligung entgegenstehen“ (Bl. 409 BA). Gegenüber der BaFin bekräftigte er am 8. Dezember 2023, dass allein der mögliche Anschein einer Interessenkollision ein Reputationsrisiko darstelle (Bl. 414 BA), handelte dann aber nicht entsprechend dieser Einsicht, sondern trieb die Beteiligungsentscheidung im Vorstand voran. Als eine seiner (vorerst) letzten Amtshandlungen für die Antragstellerin beschloss er Ende Dezember 2024 zusammen mit Frau E. im Gesamtvorstand noch die Beteiligung an der immer noch mehrheitlich von ihm gehaltenen X. GmbH. Nachdem Anfang 2025 die geplante Nachbesetzung mit Herrn K. endgültig gescheitert war und infolgedessen die verbliebene Vorständin und der Aufsichtsrat auf der „interimistischen“ Bestellung von Herrn S. beharrten (wobei die Aufsichtsratsvorsitzende später dagegen stimmte, Bl.181 BA), wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. März 2025 eingehend und einleuchtend begründet nachdrücklich darauf hin, dass sie nicht ausräumbare Bedenken gegen die „interimistische“ Besetzung der vakanten Vorstandsposition mit Herrn S. aufgrund nicht „einhegbarer“ Interessenkonflikte habe. Der Senat nimmt auf diese Argumente Bezug (Bl. 30 ff. BA). Vor diesem Hintergrund ist für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Bedenken der BaFin gegen die Rolle von Herrn S. im Gesamtgefüge des Firmenverbunds und sein Vorstandsamt bei der Antragstellerin über die letzten Jahre wuchsen und seine erneute Bestellung zum Vorstand im Frühjahr 2025 auch nicht mehr übergangsweise tragbar erschien, zumal weitere Schritte auf dem Weg zu der strittigen Beteiligung anstanden und unter seiner Ägide im Aufsichtsrat – wenn auch ohne seine Anwesenheit – auch gegangen wurden. Dass seine Einflussnahme in eigener Sache durch die vom Aufsichtsrat getroffenen formalen Maßnahmen nicht „eingehegt“ werden konnte, zeigt das Ergebnis. Dies ist in Anbetracht der von der Aufsichtsbehörde aufgezeigten zahlreichen informellen Einflussnahme-Möglichkeiten (Bl. 315 ff., 315, 319, ff. GA VGH) nicht weiter verwunderlich. Aber auch wenn die Aufsichtsbehörde mit ihrem Einschreiten gegen die zunehmend zwiespältige Rolle von Herrn S. bei der Antragstellerin lange gezögert haben mag, verpflichtete sie dies nicht, entgegen ihrer Aufsichtsaufgabe zuzusehen, wie er die Interessen der Antragstellerin durch seine Rückkehr in sein früheres Amt erneut nachhaltig gefährdete. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihr Festhalten an Herrn S. somit als Missstand zu werten und infolgedessen seine Bereitschaft, bis zum Dienstantritt von Herrn M. seine Interims-Funktion weiter zu bekleiden, kein Grund, die durch seinen erzwungenen Rücktritt entstandene erneute Vakanz nicht ebenfalls als von ihr verschuldeter und nicht von der Antragsgegnerin zu verantwortender Missstand zu beurteilen. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es unverständlich sei, „dass die BG weiterhin versucht, aus dem Umstand, dass die BF ihren vorstehend dargestellten gesellschaftsrechtlichen Pflichten nachkommen wollte und musste, einen Missstand zu konstruieren“ (Bl. 341 GA VGH). Der Missstand besteht naturgemäß nicht darin, dass die Antragstellerin ihre aufsichts- und aktienrechtlichen Pflichten (Aufstellung des Jahresabschlusses für 2024 und Einladung zur Hauptversammlung) durch eine Interimsbesetzung der vakanten Vorstandsposition erfüllte, sondern dass sie sich in eine Lage brachte, in der die vorübergehende Bestellung eines als unzuverlässig zu beurteilenden Vorstandsmitglieds die einzige Option zu sein schien. 2.2.2 Dass die Antragstellerin vorliegend nicht einmal eine abstrakte Gefahr durch die anhaltende Unterbesetzung ihres Vorstands zu erkennen vermag und die Bestellung eines Sonderbeauftragten deshalb nicht für erforderlich hält, und dies u. a. mit der ereignis- und damit risikoarmen Urlaubszeit begründet, ist angesichts des Umstands, dass die nicht selten geopolitisch befeuerten Entwicklungen auf den Kapitalmärkten, auf die ihr Finanzvorstand ggf. reagieren müsste, keine Rücksicht auf die Urlaubszeit nehmen, abwegig. Auch darüber hinaus können jederzeit unerwartete Ereignisse eintreten, die eine rasche Gesamtvorstandsentscheidung erfordern. Nicht gefolgt werden kann auch der Behauptung der Antragstellerin, sie sei durch den bisherigen Vorstand in umfassender Weise auf die Interimsperiode vorbereitet worden (was im Hinblick auf unvorhersehbare Ereignisse ohnehin nicht möglich ist), so dass bis zum Herbst keine Gesamtvorstandsbeschlüsse oder sonstigen signifikanten Vorstandstätigkeiten anstünden. Dass gerade keine durch das Aktiengesetz vorgegebenen regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben anstehen, stellt eine verkürzte Sichtweise dar. Schon der Umstand, dass Frau E. sich beeilte, die umstrittenen Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse umzusetzen, solange sie noch ohne Mitspracherecht des avisierten Sonderbeauftragten handeln konnte, der eine Überprüfung anstrebte, ob die unter Mitwirkung von Herrn S. beim entsprechenden Vorstandsbeschluss am 21. Dezember 2024 zustande gekommene Beteiligung wirklich dem Wohle der Antragstellerin und ihrer Versorgungsberechtigten entspricht, lässt auch beim Senat kein Vertrauen in ihre Einschätzung entstehen, es bestehe bis Oktober kein Handlungsbedarf, der es erfordere, dass ihr ein Sonderbeauftragter als Unterstützung und zwecks Binnenkontrolle zur Seite gestellt werde. Das Vorbringen, auch die Kündigung der Trägerorganisationsvereinbarungen, die erst im nächsten Jahr zum 30. Juni 2026 wirksam würden, ändere daran nichts, ruft sogar konkrete Bedenken hervor, ob Frau E. in der Lage ist, die Verantwortung für den Pensionsfonds auch nur vorübergehend alleine zu tragen. Sie ist der Ansicht, „Entscheidungen werden, sofern sich überhaupt ein derzeit nicht absehbarer Handlungsbedarf aus der Kündigung ergeben sollte, aufgrund der notwendigen Vorbereitung und Planung der nächsten Schritte frühestens im Zeitraum nach dem 1. Oktober 2025 zu treffen sein“ (Bl. 64 GA VGH; vgl. auch ihre Infragestellung der Erforderlichkeit eines Konzepts Bl. 69 GA VGH). Wie sie in Frage stellen kann, dass aus den Kündigungen ein Handlungsbedarf folgt, erschließt sich schon nicht; diese Betrachtungsweise lässt jede Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dazu vermissen. Darin heißt es: „Die Trägerorganisationsvereinbarungen dienten dazu, mittelfristig die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderungen sicherzustellen, also insbesondere die Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin gegenüber ihren Versorgungsberechtigten abzusichern. Da auch tatsächlich regelmäßig Leistungen auf Grundlage der Trägerorganisationsvereinbarungen in Anspruch genommen wurden, liegt in der Kündigung beider Trägerorganisationsvereinbarungen deshalb ein aufsichtsrechtlich bedeutsamer Umstand. Dieser Umstand zwingt die Antragstellerin, in naher Zukunft für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderungen neue Absicherungsmechanismen zu finden und umzusetzen. Dies stellt eine auch vor dem Hintergrund des Schutzes der Versorgungsberechtigten bedeutende Herausforderung für die Antragstellerin dar“ (S. 18 des Beschlusses, Bl. 312 der Akte der Vorinstanz – GA VG). Noch am 4. Juli 2025 hatte Frau E. in einer ersten Reaktion auf die Kündigungen gegenüber der BaFin demgegenüber angekündigt: „Der Vorstand wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um vor dem Hintergrund der Kündigungen die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderungen und die Finanzierung der Verwaltungskostenrückstellung sicherzustellen“ (Bl. 1475 BA). Auch im Lagebericht zum Jahresabschluss für 2023 wird den gekündigten Vereinbarungen von Herrn S. und Frau E. eine hohe aufsichtliche Bedeutung beigemessen: „Durch den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägerorganisationen Y.-Verband und IHK W. ist sichergestellt, dass die Solvabilitätsquote mittelfristig gehalten werden kann“ (Bl. 263 BA). An späterer Stelle heißt es darin: „Maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung der C. AG wird die weitere Entwicklung an den Kapitalmärkten haben. … Durch die Vereinbarungen mit den Trägerorganisationen ist jedoch sichergestellt, dass das Deckungsvermögen im Bedarfsfall durch Beiträge aufgestockt wird. Das Eigenkapital kann damit nicht unter die Mindestanforderungen zurückfallen und die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderungen durch die C. AG ist von der weiteren Kapitalmarktentwicklung entkoppelt“ (Bl. 264 BA; vgl. ausführlicher auch Bl. 298 BA). Die Aufsichtsratsvorsitzende Frau A. teilte ferner der Antragsgegnerin in einem Telefonat am 12. März 2025 mit, sie sei sich bewusst, dass eine Kündigung die Solvabilität des Pensionsfonds mittel- bis langfristig beeinträchtigen dürfte (Bl. 12 BA). Allein darauf zu hoffen, dass sich die Kapitalanlagen der Antragstellerin oder das Beitragsaufkommen günstig entwickeln werden, ist eine für einen Pensionsfonds riskante Strategie. Einer umsichtigen und nachhaltigen Geschäftsführung entspricht es auch nicht, bei der Frage, ob die Solvabilitätskapitalanforderungen durch vorhandene Deckungsmittel erfüllt werden können, nur den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. Juni 2026 zu betrachten (so aber das Vorbringen Bl. 69 GA VGH). Der Aufstockungsbetrag aus den Vereinbarungen mit den Trägerorganisationen betrug in den Geschäftsjahren 2020 bis 2023 die beträchtliche Summe von ca. 2,3 Mio. Euro. Dass sich die Kostenstruktur verbessern könnte oder sich das Neugeschäft signifikant belebt und die Aufwendungen künftig ausschließlich aus den erwirtschafteten Kapitalerträgen und dem Beitragsaufkommen gedeckt werden und zugleich die Solvabilitätskapitalanforderungen eingehalten werden könnten, zeichnet sich mittelfristig nicht ab und wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 224 GA VGH). Dies lässt darauf schließen, dass die Antragstellerin in den nächsten Jahren in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis geraten wird, wenn es nicht gelingt, eine andere tragfähige Lösung zu erarbeiten, was selbst nach Einschätzung von Frau E. nicht einfach werden wird: „Wir halten die Trägerorganisationsvereinbarung nach wie vor für ein hervorragendes Instrument um kosten- und liquiditätsschonend aufsichtsrechtliche Anforderungen der BaFin zu erfüllen“ (Aussage in ihrer Mitteilung der Kündigung der Trägerorganisationsvereinbarung durch den Y.-Verband zum 30. Juni 2025 mit E-Mail vom 4. Juli 2025, Bl. 1475 BA). Ein Abwarten bis zum Herbst ist in dieser krisenhaften Situation nicht angezeigt. Aber auch die von einer verantwortungsvoll agierenden Geschäftsleiterin zu erwartende frühzeitige „Vorbereitung und Planung“ solch strategisch wichtiger Entscheidungen, die zweifellos in die Zuständigkeit des Gesamtvorstands fallen, sind keine Schritte, die im Hinblick auf die notwendige Binnenkontrolle in Unterbesetzung gegangen werden sollten. Die Art und Weise der Vorbereitung stellt inhaltliche Weichen, die später von dem zweiten Vorstandsmitglied unter dem zunehmenden Zeitdruck nur noch schwer korrigiert werden können. Das gilt auch hinsichtlich des neuen Vorbringens der Antragstellerin, es werde gerade eine Asset-Liability-Studie vorbereitet, um die Auswirkungen der Kündigung zu prüfen. Kurzfristig solle ein renommierter Dienstleister damit betraut werden (Bl. 266 GA VGH; zunächst wurde vorgetragen, ob nach dem Auslaufen der Trägerorganisationsvereinbarung überhaupt noch ein Finanzierungsbedarf bestehe, sei aktuell nicht absehbar und ohnehin Teil einer näheren Prüfung, die für sich genommen länger dauere und vor dem 1. Oktober jedenfalls nicht unter Mitwirkung eines Sonderbeauftragten effektiv vorangetrieben werden könne, Bl. 69 GA VGH). Ein weiteres Risiko, das grundsätzlich jederzeit Entscheidungsbedarf mit sich bringen kann, hat Frau E. mit der Umsetzung der Beteiligung an der X. GmbH in der Zeit der Vakanz im Vorstand selbst geschaffen. Der Vorstand muss nun die Entwicklung eines weiteren Unternehmens ständig im Auge behalten, um ggf. rechtzeitig darauf Einfluss nehmen zu können, damit nicht zukünftig eine Situation entstehen kann, in der der Wert der Beteiligung abgeschrieben werden muss und die dadurch geschmälerte Eigenkapitalquote der Antragstellerin aufsichtliche Maßnahmen erfordert. Denn die Stimmrechte der Antragstellerin in der Gesellschafterversammlung werden von ihrem Vorstand wahrgenommen. Soweit die Antragstellerin meint, derartige Risiken dürften keine Berücksichtigung finden, da sie dazu nicht angehört worden sei und sie nicht Grundlage der Anordnung gewesen seien, bzw. nicht zu deren Begründung herangezogen worden seien, irrt sie. Richtig daran ist nur, dass sie sich erst während der laufenden Anhörung manifestiert haben und die Antragsgegnerin auch wohl erst nach Ergehen ihrer Anordnung von der Umsetzung der Beteiligungsentscheidung durch Frau E. erfahren hat, gegen die sie als solche keine aufsichtlichen Mittel hat. Diese vom Gesamtvorstand zu bewältigenden und bis zu ihrer Bewältigung fortlaufend zu begleitenden Risiken können als nachgeschobene Ermessenserwägungen nach § 114 S. 2 VwGO schon deshalb ohne weiteres berücksichtigt werden, weil die Anordnung auch ohne sie, allein nach dem früheren Sachstand und aufgrund der damaligen und fortgeltenden Ermessenserwägungen, Bestand hätte und sie die Erforderlichkeit der Anordnung nur besonders eindrücklich illustrieren. 2.2.3 Soweit die Antragstellerin des Weiteren vorbringt, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen milderer Mittel als der eingriffsintensiven Bestellung eines Sonderbeauftragten ohne Begründung verneint, obgleich die Antragsgegnerin selbst erkannt habe, dass es mit einer (jedenfalls „interimistischen“) Bestellung eines zweiten Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat ein milderes Mittel gegeben hätte, um die gesetzmäßige Besetzung des Vorstands wiederherzustellen, unterschlägt sie wesentliche, vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandete Erwägungen der Aufsichtsbehörde und übersieht Ausführungen der Vorinstanz dazu (vgl. S. 24 des Beschlusses, Bl. 318 GA VG). Mit ihrer Annahme, es hätte mit Herrn S. oder Herrn K. personelle Alternativen für eine Interimszeit gegeben, verkennt sie, dass auch ein Interimsvorstandsmitglied geeignet und zuverlässig sein muss; ihre irrige Annahme erstaunt, da sie diese Maßstäbe an Herrn N. als nur vorübergehend tätigen Sonderbeauftragten anlegt und – zu Unrecht – meint, er würde ihnen nicht genügen. Nach Aktenlage konnte Herr S. wegen seiner Interessenkonflikte als Alleinaktionär bzw. (Mehrheits-) Gesellschafter von Unternehmen, mit denen die Antragstellerin eine enge geschäftliche Kooperation pflegt, nicht als zuverlässig gelten (siehe oben 2.2.1.2) und Herr K. war wegen erheblicher einschlägiger Wissenslücken nicht geeignet (siehe oben 2.2.1.1). Diesen Vorschlägen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu Recht ihre Zustimmung versagt. Mit dem Einwand, alternativ hätte Herr N. durch ihren Aufsichtsrat als ordentliches Vorstandsmitglied bestellt werden können, dringt sie ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dazu – ohne dass die Antragstellerin darauf eingeht – zutreffend dargelegt, die Bestellung Herrn N. zum Vorstandsmitglied stelle schon keine Maßnahme der Antragsgegnerin dar, sondern eine Maßnahme der Selbstorganisation der Antragstellerin. Daraus folge, dass die Bestellung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat kein der Antragsgegnerin zur Verfügung stehendes milderes Mittel sei. Zudem liege in der Weigerung Herrn N., sich zum Vorstand bestellen zu lassen, ein unüberwindbares tatsächliches Hindernis, das vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 4 VAG auf berechtigten Interessen beruhe. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Antragstellerin falsch ist, der Aufsichtsrat sei bereit gewesen, Herrn N. als Vorstandsmitglied zu bestellen. Er bekundete diese etwaige Bereitschaft im Rahmen des Anhörungsverfahrens nur insofern, als er sich selbst ein Bild machen könne, „ob die persönliche Qualifikation von Herrn N. tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht“ (Bl 240 f. GA VGH). Ob diese Verhandlungen zu dem angeblich angestrebten Ziel geführt hätten, darf daher bezweifelt werden angesichts von Anfang an zutage getretener Vorbehalte gegenüber Herrn N. und dem vorrangigen Bemühen der Antragstellerin, ihre Kosten möglichst im Rahmen der Vergütung von Herrn S. zu halten (vgl. dazu die Ausführungen unter 3.). Am Sachverhalt vorbei argumentiert die Antragstellerin auch mit dem Vorbringen, die Antragsgegnerin habe sich in ihrem Ermessen fehlerhaft einzig davon leiten lassen, gerade die Person N. bei der Antragstellerin zu implementieren, anstatt zu ermitteln, ob nicht andere Personen, die von ihr als zuverlässig und geeignet angesehen würden, auch bereit gewesen wären, als freiwillig bestellte Interimsvorstände tätig zu werden. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die Antragsgegnerin vor Herrn N. oder parallel zu ihm drei weitere mögliche Kandidaten angesprochen hatte, aber alle anderen eine Bestellung als Sonderbeauftragter abgelehnt hatten, weil sie aktuell nicht über die zeitlichen Kapazitäten verfügten, um das Mandat kurzfristig wahrzunehmen (Bl. 1451 BA). Es spricht nichts dafür, dass diese Experten bereit gewesen wären, sich stattdessen auf Vertragsverhandlungen mit dem Aufsichtsrat der Antragstellerin einzulassen, d. h. schlechtere Vergütungs- und Haftungsbedingungen zu akzeptieren, falls sie überhaupt Zeit für eine solche Aufgabe gefunden hätten. Weshalb die Antragsgegnerin in das Selbstorganisationsrecht der Antragstellerin „in besonders Intensiver Weise“ eingriffen haben soll, weil sie bei der Bestellung des Sonderbeauftragten nicht klargestellt habe, „dass sich aus der Bestellung zum Sonderbeauftragten keine Befugnisse und Aufgaben ergeben, die über die Befugnisse und Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds der C. AG, Herrn S., unter Zugrundelegung der Ressorts Kapitalanlagen und Rechnungswesen hinausgehen“, verwundert. Genau dies ist Inhalt von Ziffer 1 der behördlichen Anordnung, d. h. Herrn N. ist nicht zugleich die Zuständigkeit für die Ressorts von Frau E. überantwortet worden. Warum die Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid Selbstverständlichkeiten klarstellen sollte, wie die, „dass für einen Sonderbeauftragten, der die Aufgaben und Befugnisse eines Vorstandsmitglieds übernimmt,“ im Grundsatz „dieselben gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten wie für ein reguläres Vorstandsmitglied gelten und er allein im Unternehmensinteresse und nicht auch im öffentlichen Interesse als verlängerter Arm der BG tätig wird,“ erschließt sich nicht. Offenbar erhebt die Antragstellerin diese Rügen, weil ihr selbst zum einen nicht klar ist, dass die Aufgaben und Befugnisse jedes Vorstandsmitglieds – und damit auch des Sonderbeauftragten – nicht auf sein Ressort beschränkt sind, weil es die Gesamtverantwortung des Vorstands mitzutragen hat und deswegen entsprechende legitime Informationsinteressen in allen Belangen der Geschäftsführung geltend machen kann, um ihr gerecht werden zu können. Zu dieser Einsicht gelangt Frau E. nur insoweit, als sie in diesem Zusammenhang verklausuliert eine Berichtspflicht von Herrn N. ihr gegenüber über alle seine Schritte einfordert (vgl. Bl. 52, 157, 162, 198, 238 f. GA VGH). Wozu Herr N. darüber hinaus gerade als Sonderbeauftragter befugt ist, ergibt sich aus § 307 Abs. 2 S. 1 VAG. Dazu kann es, wie ausdrücklich in der Vorschrift erwähnt, auch gehören, Nachforschungen anzustellen, insbesondere wenn es um die Wiederherstellung der notwendigen Binnenkontrolle geht wie hier. Diese Befugnisse können durch eine Geschäftsordnung nicht außer Kraft gesetzt werden, d. h. auch nicht durch einen Stichentscheid der Vorsitzenden überwunden werden. Andernfalls könnte ein Sonderbeauftragter von einem ihm nicht wohlgesinnten Vorstandsmitglied „kaltgestellt“ werden, anstatt für die erforderliche Binnenkontrolle Sorge tragen zu können. Erst recht kann es der Aufsichtsbehörde nicht abverlangt werden, pflichtwidrig den Sonderbeauftragten im Wege eines Bescheids in seinen gesetzlichen Wirkungsmöglichkeiten zu beschneiden. Zum anderen ist ein Sonderbeauftragter kraft Gesetzes der BaFin stets zur Auskunft über seine Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet (vgl. § 307 Abs. 2 S. 3 VAG), ohne dadurch zu ihrem „verlängerten Arm“ zu werden; auch dies ist nicht abdingbar. Davon abgesehen liegt eine gute Zusammenarbeit aller Vorstandsmitglieder mit der Aufsichtsbehörde in aller Regel im Interesse des Unternehmens. Zudem kann die Behörde den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung der Unternehmensinteressen mit ihren aufsichtlichen Möglichkeiten unterstützen, insbesondere wenn Missstände vorliegen. Im Übrigen verweist der Senat zu den Grundrechten der Antragstellerin, deren Verletzung sie geltend macht, auf die Ausführungen der Kammer. Was das Vorbringen anlangt, die Antragsgegnerin habe für die Tätigkeit des Sonderbeauftragten keinerlei zeitliche Aufwandbegrenzungen, weder monatlich noch insgesamt, als milderes Mittel vorgesehen, so dass der Sonderbeauftragte den von ihm verursachten zeitlichen Aufwand und damit letztlich seine Vergütung nach Gutdünken wählen könne, so war eine bestimmte zeitliche Vorgabe nicht geeignet, um die Aufgabenerfüllung sicherzustellen, da weder die Antragsgegnerin noch der Sonderbeauftragte den internen Geschäftsbetrieb kannten und den Aufwand, sich ohne die gebotene Hilfestellung durch die ihn schon vor seiner Bestellung ablehnende Frau E. darin zurechtzufinden. Konkrete und nachprüfbare Beschwerden, dass Herr N. überflüssige Arbeiten verrichte, sind hingegen nicht vorgebracht worden, geschweige denn Anhaltspunkte dafür, dass Herr N. zum Schaden der Antragstellerin „Zeit schinden“ würde, um seine Vergütung zu erhöhen. 2.2.4 Nach dem oben Gesagten lässt sich die Angemessenheit der Anordnung von der Antragstellerin nicht mit Erfolg mit der Behauptung bestreiten, es sei für den Zeitraum der Bestellung von Herrn N. nur Tagesgeschäft, noch dazu durch Dienstleister, abzuwickeln, Gesamtvorstandsbeschlüsse stünden nicht an. Erfolgreich in Zweifel zu ziehen vermag die Antragstellerin die Angemessenheit der Maßnahme auch nicht mit Blick auf von ihr befürchtete Reputationsschäden durch das Bekanntwerden der Bestellung eines Sonderbeauftragten infolge von Publizitätsvorschriften und die vom Publikum – hier zu Recht – daraus gezogene Schlussfolgerung einer Krisensituation im Unternehmen, zumal sie diese hätte vermeiden können, wenn sie sich mit dem nötigen Nachdruck um eine ordnungsgemäße Nachfolgeregelung bemüht hätte. Ob diese Sorge überhaupt ernst zu nehmen ist, ist fraglich, da die Antragstellerin andere Reputationsschäden wie den durch die avisierte Abberufung von Herrn S. billigend in Kauf nahm, als sie diesen gegen den – im Vorfeld der Bestellung nicht mit aufsichtlichen Mitteln durchsetzbaren – Widerstand der Antragsgegnerin zum Interimsvorstand bestellte. Jedenfalls fallen mögliche Reputationsschäden in Anbetracht der Notwendigkeit, den gesetzwidrigen und für die Versorgungsberechtigten riskanten Zustand in der Geschäftsleitung der Antragstellerin nunmehr schnellstmöglich zu beenden, nicht ins Gewicht. Wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderbeauftragten sowohl nach der Subsumtion unter den Gesetzestatbestand als auch nach Abwägung aller relevanten Ermessensgesichtspunkte vorliegen, stellt der durch die gesetzlichen Folgen eintretende Reputationsschaden keinen weiteren Ermessensaspekt dar, der am Ende das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung noch zu Fall bringen könnte. Denn der Gesetzgeber sieht Veröffentlichungen für den Rechtsverkehr oder für die Marktteilnehmer bzw. den Finanzmarkt bedeutsamer Vorgänge ausdrücklich vor, hat mithin die Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen mitbedacht und im Wege einer vorgezogenen Abwägung für erwünscht, gerechtfertigt oder zumindest hinnehmbar gehalten (vgl. auch die Rechtsprechung des Senats zu anderen Fallkonstellationen bei der Veröffentlichung von aufsichtlichen Maßnahmen: Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024, 6 B 1811/24, Rn. 36 f., juris). Das gilt zunächst für die gemäß § 307 Abs. 1 lit. c VAG von Amts wegen vorzunehmende Veröffentlichung der Bestellung des Sonderbeauftragten im Handelsregister, wo, wie auch sonst bei personellen Veränderungen in der Geschäftsleitung, vgl. § 81 Abs. 1 AktG, zur Klarstellung der Vertretungsbefugnisse und Schutz des Rechtsverkehrs eine entsprechende Eintragung zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die nach eigenen Angaben auf Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Interessen der Versorgungsberechtigten bedachte Frau E. bis zum 19. August 2025 ihrer eigenen aktienrechtlichen Vorstandspflicht nicht nachgekommen ist, das Ausscheiden von Herrn S. aus dem Vorstand Ende letzten Jahres, seine Neubestellung am 30. April 2025 und seinen Rücktritt zum 23. Juni 2025 – nicht zuletzt zum Schutz des Pensionsfonds vor einer etwaigen Anscheinshaftung – eintragen zu lassen und der Senat sie auf diese Pflicht erst mit seiner Zwischenentscheidung vom 31. Juli 2025 hinweisen musste. Was die ebenfalls von der Antragstellerin monierte mögliche Veröffentlichung der Maßnahme auf der Internetseite der BaFin nach § 319 VAG anlangt, so beeinflusst auch diese die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht. Diese Form der Veröffentlichung, die erst nach Bestandskraft der Anordnung in Betracht kommt, ist keine zwingende Rechtsfolge (Soll-Vorschrift), sondern kann unterbleiben, wenn die Veröffentlichung unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist (§ 319 Abs. 1 Satz 1 VAG), oder kann lediglich anonym erfolgen, wenn sie den beteiligten Unternehmen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde (§ 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG). Das Vorliegen dieser einschränkenden Voraussetzungen ist im vorliegenden (Eil-) Verfahren nicht zu prüfen, sondern bildet, falls sich die BaFin zu einer Veröffentlichung entschließen sollte, ggf. einen eigenständigen Streitgegenstand in einem weiteren Verfahren. Der Wunsch der Antragstellerin, nicht zum Präzedenzfall der erstmaligen aufsichtlichen Bestellung eines Sonderbeauftragten bei einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse seit der Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum 1. Januar 2016 zu werden und dadurch Schaden zu nehmen, ist rechtlich unbeachtlich. Auf eine auf sie anwendbare ständige Verwaltungspraxis kann sie sich insoweit nicht berufen. Wie oben schon dargelegt, ist dieses Aufsichtsinstrument in ihrem Fall gerade nicht genutzt worden, obwohl „es um einen eher formellen Verstoß gegen die Vorgabe der Doppelbesetzung des Vorstands für einen sehr kurzen Zeitraum in einer Situation“ geht, „in der keine Entscheidungen oder signifikanten Tätigkeiten anstehen, insbesondere weil die Situation sehr gut vorbereitet“ und die Gefahr „denkbar niedrig“ ist. Nichts an dieser Situationsbeschreibung trifft zu. Dass der ausersehene Nachfolger sich bereit erklärte, sich schon jetzt in seine künftigen Aufgaben einzuarbeiten, ändert daran nichts. Wie auch die Antragstellerin erkennt, kann Herr M., was entscheidend ist, in den verbleibenden Wochen bis zu seinem Amtsantritt keine Maßnahmen von Frau E. im Sinne einer Binnenkontrolle modifizieren oder blockieren und Entscheidungen, für die ein Beschluss des Gesamtvorstands erforderlich ist, können in der Übergangszeit ebenfalls nicht getroffen werden. Dass ihr Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt sein könnte, kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, weil sie keinen einzigen vergleichbaren Fall vortragen konnte, bei dem die BaFin auf die Bestellung eines Sonderbeauftragten verzichtet hätte. Ihre Diskriminierung durch die Antragsgegnerin bleibt eine unsubstantiierte, nicht belegte Behauptung. Zudem wäre zweifelhaft, ob eine etwaige Praxis der Aufsichtsbehörde, bei gravierenden Missständen, wie sie hier durch neun Monate andauernde Unter- und Fehlbesetzung des Vorstands im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu konstatieren sind, nicht einzuschreiten, überhaupt rechtmäßig sein könnte. Eine behördliche Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis gibt es nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl., § 40 Rn. 54 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). 2.2.5 Ebenso wenig verfängt der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihr Auswahlermessen im Hinblick auf die Person des Sonderbeauftragten falsch ausgeübt. Wie bereits erörtert, hatte sie keine personellen Alternativen. Da die Zeit drängte, konnte von ihr auch nicht erwartet werden, weitere Kandidaten ausfindig zu machen, sofern sich überhaupt noch jemand mit einer Herrn N. Expertise vergleichbaren Kompetenz hätte finden lassen. Dieser erfüllt in hohem Maße alle Anforderungen, die an einen Sonderbeauftragten gestellt werden müssen, und konnte deshalb ermessensfehlerfrei bestellt werden, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ohne dass die Antragstellerin sich damit auseinandersetzt. Herr N. hat zur Aufgabe, für die faktisch seit weit mehr als sieben Monaten fehlende Binnenkontrolle im Vorstand zu sorgen. Dass dies Frau E. als davon Betroffener nicht genehm ist, zeigt die Notwendigkeit der Maßnahme. Sie steht mit guten Gründen in der Kritik, hatte sie doch in der Zeit der Vakanz zunächst die Rekrutierung eines neuen Vorstandsmitglieds – ihren Angaben zufolge aus Rücksicht auf die Zusatzkosten einer externen Besetzung – nur schleppend vorangetrieben, um dann dem Aufsichtsrat Herrn S. als einzige Option zu präsentieren (eine Fehlbesetzung, die sie mit der Beschwerde immer noch verteidigt), und in der Folgezeit die Umsetzung der umstrittenen Beteiligungsentscheidung zu seinen Gunsten vorgenommen. Es ist kein Zeitdruck ersichtlich, der es erforderlich machte, eine solch heikle Entscheidung gerade im Zeitraum des mit ihr alleine unterbesetzten Vorstands als Unternehmensleitung umzusetzen. Zeitdruck bestand nur aus Sicht der X. GmbH, die ihre Personal- und Sachkosten kurzfristig nicht mehr durch laufende Einnahmen decken konnte (Einschätzung von Frau E. am 14. Mai 2025, Bl. 168 BA). Soweit sich Frau E. überrascht über die Kündigung der Trägerorganisationsvereinbarung durch die IHK W. gab (Bl. 1475 BA) und behauptete, sie habe von diesen Plänen erst vor kurzem erfahren, entspricht das nicht den Tatsachen. Die Aufsichtsratsvorsitzende hatte bereits Mitte Mai 2025 in ihrer Anwesenheit mitgeteilt, dass die IHK eine Kündigung prüfe (Bl. 169 BA, Bl. 300 GA VGH). Frau E. aber hatte die Beteiligungsstrategie von Herrn S. unbeirrt weiterverfolgt – sehenden Auges, dass sie damit der Antragstellerin durch die Gefährdung der bisherigen finanziellen Absicherung ihrer Tätigkeit schweren Schaden zufügt. Aber auch ihr Zusammenwirken mit Herrn S. im Vorstand bei dieser Entscheidung im Dezember 2024, wohl wissend, dass er mit der Beteiligungsstrategie (zumindest auch) eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte und von einer Mitwirkung hätte Abstand nehmen müssen, ist ebenso kritikwürdig wie ihre Beteiligung an der Seite von Herrn S. im Vorstand der Antragstellerin an der Unterzeichnung eines Ausgliederungsvertrags mit seiner X. AG am 2. August 2021 unter Verstoß gegen § 112 AktG. All dies wirft die Frage auf, wessen Interessen sie bei Geschäften der Antragstellerin mit der X.-Gruppe von Herrn S. eigentlich wahrnimmt. Einer Kontrolle und ggf. Richtigstellung bedarf offensichtlich auch ihr Reporting gegenüber dem Aufsichtsrat als ihrem Kontrollorgan, nachdem sie die Bestellung des Sonderbeauftragten und deren Vorgeschichte in ihrem Bericht für die Aufsichtsratssitzung am 11. August 2025 in Teilen unzutreffend und tendenziös sowie den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens verzerrt dargestellt hat (vgl. Bl. 236 ff. GA VGH). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann es daher kein Kriterium für die (Nicht-) Eignung eines Sonderbeauftragten sein, dass Frau E. ihm nicht vertraut, sogar von einem „durch die fehlende Eignung des Sonderbeauftragten erforderliche[n] Misstrauen der BF gegenüber dem Sonderbeauftragten“ spricht (Bl. 79 GA VGH), und zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit ihm offenkundig nicht bereit ist, sondern seine Bemühungen, seinen Aufgaben nachzukommen und sich mit ihr abzustimmen, als „operative Störung“ empfindet (vgl. Bl. 52, 73, 79 GA VGH). Sie unterstellt ihm, dass er kein Interesse an tatsächlicher Vorstandsarbeit habe, ohne dies mit Fakten zu untermauern. Ihr eigenes Engagement für die Zusammenarbeit mit ihrem neuen Kollegen im Vorstand, die sie trotz des eindeutigen erstinstanzlichen Unterliegens der Antragstellerin immer noch als ihr rechtswidrig aufgezwungen betrachtet (Bl. 196 GA VGH), beschränkt sich seit Beginn auf Verhaltensweisen, die seine Arbeit eher behindern als fördern. Dies zeigt sich schon daran, wie schleppend der für seine Tätigkeit unabdingbare Zugang zum Firmenportal mit den dort gespeicherten essentiellen Daten eingerichtet wurde. Sie behauptet zwar, sie habe sich nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am Freitag, dem 25. Juli 2025, unverzüglich um einen Zugang zum firmeneigenen Webportal für ihn gekümmert, tatsächlich hat diesen der Sonderbeauftragte aber erst am Abend des 31. Juli 2025, einem Donnerstag, erhalten (Bl. 281 GA VGH), was die Antragstellerin für „schnell“ hält. Tatsächlich stellt es sich als Verzögerung dar, die sich nicht mit einem besonderen Aufwand beim IT-Dienstleister entschuldigen lässt. Da die Antragstellerin und damit Frau E. seit dem Zugang der streitgegenständlichen Anordnung am 9. Juli 2025 die Pflicht zur Kooperation mit dem Sonderbeauftragten traf und ihr Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung entfaltete, hätte sie hinreichend Zeit gehabt, vorsorglich die nötigen Vorbereitungen zu treffen, gerade in einer IT-Umstellungsphase. Sie durfte nicht darauf vertrauen, dass das von ihr am 11. Juli 2025 angestrengte Eilverfahren zu ihren Gunsten ausgehen würde. Der Verdacht liegt nahe, dass sie nach Zugang der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Eröffnung des Zugangs weiter zögerte, weil sie – vergeblich, wie sich am Nachmittag des 31. Juli 2025 herausstellte – auf eine umgehende (Zwischen-) Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren zu ihren Gunsten hoffte, auf die sie gedrängt hatte. Nicht die Antragsgegnerin, sondern die Antragstellerin verkennt die Rechtslage, wenn sie meint, „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache auch behutsam und vorsichtig agieren zu dürfen, um die Folgen solcher Eingriffe, über deren Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, im Interesse der BF und zum Schutze der Rechte der BF zu kontrollieren“ (Bl. 262 GA VGH). Mit ihrer nur formal verstandenen Kooperationsbereitschaft höhlt sie die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in solchen Fällen aus (§ 310 Abs. 2 VAG). Effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet nach der Bestellung eines Sonderbeauftragten, dass das davon betroffene Unternehmen die Gerichte im Eilverfahren anrufen und um eine Aussetzung der Vollziehung durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersuchen kann. Solange eine antragsgemäße Entscheidung jedoch ausbleibt und erst recht, wenn diese abgelehnt wird, wie hier, steht ihr kein Recht zu, der ihr von § 307 Abs. 2 S. 2 VAG auferlegten Verpflichtung, den Sonderbeauftragten als Organmitglied – selbstverständlich vollumfänglich und zeitnah – zu unterstützen, nicht nachzukommen. Wie die vorgelegte (E-Mail-) Korrespondenz zwischen ihr und dem Sonderbeauftragten deutlich macht, gängelt und beschäftigt Frau E. mit ihrem „vorsichtigen Agieren“ den Sonderbeauftragten, der lebens- und berufserfahrener ist als sie, fortlaufend mit Auskunftsersuchen über seine nächsten Arbeitsschritte und vergeudet damit auch „einen Großteil“ ihrer Arbeitszeit (Bl. 157 GA VGH), verbrämt dieses Verhalten mit seiner „effektive[n] Berichtspflicht gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern, damit diese auch einer geplanten Maßnahme widersprechen und diese Maßnahme zum Gegenstand einer Entscheidung des Gesamtvorstands machen können, da der Vorstand als Kollegialorgan für das Handeln der BF gesamtverantwortlich ist“ (vgl. Bl. 198 GA VGH), was nichts anderes heißt, als dass sie ggf. seine Vorhaben mit ihrem Stichentscheid blockieren will, und versucht in diesem Sinne auch den Aufsichtsrat zu instrumentalisieren (vgl. Ziffer 2 ihres Beschlussvorschlags für die Sitzung am 11. August 2025: „Der Aufsichtsrat beauftragt Herrn N., dem Aufsichtsrat kurzfristig eine Aufstellung der in seinem Ressort bis zum 30.09.2025 geplanten Aufgaben vorzulegen und zu erläutern, weshalb diese im Interesse der Versorgungsberechtigten zwingend innerhalb der nächsten 2 Monate übernommen werden müssen. …“; vgl. auch die Begründung des Beschlussvorschlags mit einem angeblich rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der BaFin, während sie dem Aufsichtsrat verschweigt, dass das Verwaltungsgericht dieses als offensichtlich rechtmäßig beurteilt hat, Bl. 238 f. GA VGH). Sie zeigt somit keinerlei Bereitschaft zu einer Binnenkontrolle ihrer Arbeit, sondern beschwert sich, dass er sich mit seinen Informationsverlangen nicht auf seine Ressorts „fokussiert“, obwohl ihn als mit den Interna (noch) nicht vertrauten Außenstehenden zusammen mit ihr eine Gesamtverantwortung für die Geschäftsführung trifft, wie sie richtig erkennt, wenn es ihr argumentativ nützt (siehe oben). Vor diesem Hintergrund besteht keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Bedenken von Frau E. gegen den Sonderbeauftragten vor seinem Einsatz auszuräumen, wie diese meint. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation eine professionelle Distanz von Vorteil. Dass Frau E. sich nur widerstrebend – und in erster Linie verbal – kooperativ zeigt und meint, „die Tätigkeit von Herrn N. kontrollieren, unterstützen und nach Möglichkeit steuern“ zu müssen, begründet folglich nicht die mangelnde Eignung der Maßnahme, sondern erhärtet ihre Erforderlichkeit (vgl. zu all dem Bl. 52, 157, 162 ff., 203 ff. GA VGH). Die vermeintlich fehlende Eignung des Sonderbeauftragten für seine Aufgabe wegen fehlender Unabhängigkeit (von der Antragsgegnerin) wird ferner damit begründet, „dass die BG und der von ihr bestellte Sonderbeauftragte sich im Vorfeld der Bestellung über bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen intensiv abgestimmt hat, die nun nach Bestellung des Sonderbeauftragten umgesetzt werden dürften“, was sich jedoch mangels Verständlichkeit und Substanz der Aussage nicht beurteilen lässt. Mit dem für ihre Verhinderungsstrategie bezeichnenden Vorbringen, der Sonderbeauftragte werde in dem befristeten Zeitraum von zwei Monaten bis zum Dienstantritt von Herrn M. voraussichtlich nichts bewirken, was der Antragstellerin und ihren Versorgungsberechtigten diene, verkennt die Antragstellerin zunächst, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung der Zeitpunkt ist, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde, und infolgedessen die damalige Perspektive für seine Tätigkeit und nicht der durch ihre Rechtsmitteleinlegung verkürzte Zeitraum des Wirkens von Herrn N.. Dessen ungeachtet wäre der Überbrückungszeitraum bis zum Amtsantritt von Herrn M. im Übrigen auch mit zwei Monaten nicht als zu kurz zu bewerten, um die Maßnahme noch als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Im Gegenteil erhöht sich angesichts der Vorgeschichte dadurch die Dringlichkeit, nunmehr behördlicherseits für eine wirksame Binnenkontrolle des Vorstands Sorge zu tragen, wie dies Frau E. für sich gegenüber Herrn N. in Anspruch nimmt. Dass Frau E. ihn bei seiner Tätigkeit entgegen ihrer gesellschaftsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtung gegenüber einem (aufsichtsbehördlich bestellten und zudem gerichtlich bestätigten) Mitvorstand (vgl. § 307 Abs. 2 S. 2 VAG) nicht hinreichend unterstützt, um seine Expertise und Arbeitskraft in der verbleibenden Zeit zum Nutzen des Unternehmens und seiner Versorgungsberechtigten möglichst effektiv einzusetzen, ist ebenfalls nicht der Antragsgegnerin oder Herrn N. anzulasten, sondern der pflichtwidrig handelnden Vorständin und damit der Antragstellerin zuzurechnen. Das Fehlverhalten von Frau E. lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, „dass sie von der Rechtswidrigkeit der Bestellung des Sonderbeauftragten ausgeht, wenn die BF, deren Interessen sie wahrt, auf der Basis eines Gesamtvorstandsbeschlusses Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main eingelegt hat, weil die BF von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme überzeugt ist“ (Bl. 343 GA VGH). Mit der Berufung auf einen „Gesamtvorstandsbeschluss“, verschleiert sie die wahren Abläufe. Entweder traf nur sie als faktisch alleinige Vorständin diese Entscheidung, da Herr N. am 28. Juli 2025 noch nicht einmal Zugang zu wichtigen Informationen wie dem Firmenportal hatte, oder sie überstimmte ihn mit ihrem Stichentscheid als Vorstandsvorsitzende. Denn sie trägt nicht vor, dass Herr N., der keinen Grund hatte, gegen seine eigene Bestellung vorzugehen, dieser Entscheidung seine Zustimmung gegeben hätte. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, ihr zu beanstandendes Verhalten gegenüber dem Sonderbeauftragten nach Ergehen des angefochtenen Bescheids dürfe nicht berücksichtigt werden, weil der Bescheid nicht darauf gestützt sei, verkennt sie, dass sie entsprechend der von ihr angemahnten Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit und Fairness nicht erwarten kann, dass im Zuge der Klärung ihrer Vorwürfe ihm gegenüber, mit denen sie seine Abberufung verlangt, nicht darauf hingewiesen wird, dass die von ihr beklagten Probleme in der Zusammenarbeit nicht von Herrn N. ausgehen, sondern von ihr verursacht werden. 3. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, sich mit der kritisierten Höhe der in der Anordnung zu Ziffer 2 festgelegten Vergütung zu befassen. Sie kann unabhängig von der angeordneten Bestellung des Sonderbeauftragten angefochten werden, was wohl auch schon geschehen ist. Die behauptete „Relevanz der Kosten in der Sache“ vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Aus dem Risiko, dass es der Antragstellerin nicht gelingen könnte, sich im Rechtsweg erfolgreich gegen die festgesetzte Vergütung zu wehren, lässt sich nicht ableiten, dass auf die Bestellung eines Sonderbeauftragten hätte verzichtet werden oder eine andere Person hätte ausgewählt werden müssen (wobei die Behörde im Vorfeld drei weitere Experten aus dem in Betracht kommenden kleinen Kreis geeigneter Persönlichkeiten angesprochen hatte, die eine Übernahme der Aufgabe jedoch abgelehnt hatten). Sollte die Antragstellerin bei der Anfechtung der Kostenfolge erfolglos bleiben, dann deshalb, weil diese rechtmäßig ist. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten im Interesse der Versorgungsberechtigten an einem Verzicht auf unnütze Rechtsverfolgungskosten zu ihren Lasten weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass er keine Bedenken gegen die Höhe der Herrn N. zugesagten Tagessätze hat. Neben den zahlreichen von der Behörde angeführten einleuchtenden Argumenten, welche die Antragstellerin nicht zur Kenntnis nimmt, ist auch zu bedenken, dass das zum Vergleich angeführte pauschale Jahreseinkommen von Herrn S. in dieser Funktion aus verschiedenen Gründen kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sonderbeauftragten sein kann. Der aus den Jahreseinkünften Herrn S. von 95.000 Euro errechnete Tagessatz von knapp 400 Euro ist nicht ansatzweise mit dem Tagessatz von 2.400 Euro von Herrn N. für einen Acht-Stundentag, also einem Stundensatz von 300 Euro, zu vergleichen. Entgegen der Meinung von Frau E. beträgt Herrn N. Vergütung keineswegs das Sechsfache. Ob der Stundenlohn von Herrn S. überhaupt unter dem Stundenlohn von Herrn N. von 300 € lag, ist offen. Herr S. war nur in Teilzeit für den Pensionsfonds tätig, sein genauer Arbeitsumfang und der daraus resultierende Stundensatz sind unbekannt. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, sind die Vorstandsaufgaben bei ihr überschaubar, da das Tagesgeschäft in die Dienstleistungsgesellschaften von Herrn S. ausgelagert ist. Ausweislich des Gutachtens der O. Rechtsanwaltsgesellschaft war er 2023 zeitgleich für zehn Organisationen der Y.- und X.-Gruppen haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich als Geschäftsleiter tätig (Bl. 365 – 374 BA). Zu den Bezügen von Herrn S. müssen noch Urlaubs- und Krankheitstage sowie die Altersversorgung hinzugerechnet werden – Kostenfaktoren, die bei Herrn N. nicht anfallen, der nur seine tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet erhält. In seiner Sitzung vom 8. April 2025 stimmte der Aufsichtsrat (mit einer Gegenstimme, Bl. 102 BA) dem Vorschlag von Frau E. zu, der X. GmbH rückwirkend auf den Jahresbeginn Kosten von mehr als 9.000 Euro monatlich für die laufende Erbringung der Interimsvorstandsleistung zu erstatten (Bl. 102 BA), was einem Tagessatz entsprechen würde, der über der Vergütung für Herrn S. liegt. Dabei ist die Servicegesellschaft mangels entsprechender Befugnisse nicht einmal in der Lage, die Rolle eines Vorstandsmitglieds auszufüllen, so dass diese Honorierung, die den ansonsten kostensparenden Ansatz von Frau E. konterkariert, befremdet (vgl. dazu auch den Funktionsausgliederungsvertrag mit der X. AG vom 23. Dezember 2013, § 1 Abs. 2, Bl. 273 BA). Zudem bezweifelte die Aufsichtsratsvorsitzende, dass ein Vergütungsangebot von 95.000 Euro ausreichen werde, um einen Nachfolger für Herrn S. zu finden, und schlug vor, dem Personalvermittler einen höheren Betrag zu nennen. Der Aufsichtsrat einigte sich schließlich darauf, für die Kandidatensuche an der Summe festzuhalten, konnte sich aber eine Erhöhung bei den Gehaltsverhandlungen vorstellen (Bl. 101 BA). Neben der Expertise von Herrn N., die angemessen zu vergüten ist (und die eines nach § 307 Abs. 1 S. 5 VAG als Sonderbeauftragter einsetzbaren, erfahrenen Wirtschaftsprüfers mit vergleichbaren Stundensätzen entspricht), seiner zeitlichen Flexibilität und den von der Antragsgegnerin in ihrer Begründung bereits berücksichtigten sachlichen Erschwernissen seiner Aufgabe als Sonderbeauftragter darf bei der Bemessung seiner Vergütung auch nicht ungewürdigt bleiben, dass er diese in einem äußerst konfliktbeladenen Umfeld übernahm. Wie aufgrund der konfrontativen Haltung von Frau E. gegenüber der Aufsichtsbehörde im Vorfeld schon zu befürchten war, sieht er sich einem aufreibenden Machtkampf mit ihr ausgesetzt, anstatt an ihrer Seite ungestört seinen eigentlichen Aufgaben nachgehen zu können (vgl. z. B. Bl. 203 ff. GA VGH). Im Gegensatz dazu konnte Herr S., mit dem sie nach eigener Aussage „eng und vertrauensvoll“ zusammenarbeitete, kräfteschonend und zeitsparend in bestem Einvernehmen mit ihr agieren. Würde ein Sonderbeauftragter, der häufig bei krisenhaften Entwicklungen in Unternehmen – wie hier – zum Einsatz kommen dürfte, darauf verwiesen, sich zur Kostenersparnis für das Unternehmen mit einem bescheidenen Salär zu begnügen, dürfte es trotz Haftungsbeschränkung schwierig werden, eine adäquat qualifizierte Persönlichkeit zu finden, die sich Herausforderungen wie jenen stellt, vor die sich Herr N. gestellt sieht. 4. Schlussendlich setzt sich die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, das erstinstanzliche Gericht hätte ihren Antrag nicht zurückweisen dürfen, sondern eine Interessensabwägung vornehmen müssen, ob nicht doch ihr Suspensivinteresse überwiege, selbst wenn doch von einer Rechtmäßigkeit der (ergänzten) Anordnung auszugehen sein sollte, ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zur allgemeinen Rechtsauffassung, wonach bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt wie dem vorliegenden, dessen Vollziehung (hier: kraft Gesetzes) als eilbedürftig eingeschätzt wird, keine Interessenabwägung zu erfolgen hat. Die von ihr in diesem Zusammenhang erneut angeführten Abwägungsgesichtspunkte sind richtigerweise schon im Rahmen der Ermessensausübung erwogen worden (vgl. die vorstehenden Ausführungen, insbesondere die Ziffern 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5 und 3). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist und deren Begründung sich der Senat anschließt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).