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Beschluss

6 A 1122/23.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0604.6A1122.23.Z.00
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Leitsätze
1. Bei einem Bescheidungsurteil ist eine Zulassung der Berufung der Behörde wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit auch dann geboten, wenn zwar auch in der Berufungsinstanz ein Bescheidungsurteil zu erwarten steht, aber das Berufungsgericht die Behörde dabei voraussichtlich an andere rechtliche Maßstäbe für die Neubescheidung binden wird, die von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichen. So genügt es für eine Zulassung, dass der anzuwendende Gefahrenmaßstab einer Klarstellung bedarf. 2. An konkrete Verdachtsmomente, die einen Missbrauch eines Dual-Use-Guts im Falle seiner Ausfuhr nicht bloß theoretisch möglich erscheinen lassen, sind bei im Kontext von Massenvernichtungswaffen gelisteten Gütern keine hohen Anforderungen zu stellen. 3. Bei einer Ausfuhrentscheidung zu berücksichtigen sind auch die völkerrechtlich nicht verbindlichen Selbstverpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft in Nichtverbreitungsregimen wie der Australischen Gruppe.
Tenor
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2023 - ... - zugelassen. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 6 A 1112/25 fortgeführt. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung über die Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 32.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Bescheidungsurteil ist eine Zulassung der Berufung der Behörde wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit auch dann geboten, wenn zwar auch in der Berufungsinstanz ein Bescheidungsurteil zu erwarten steht, aber das Berufungsgericht die Behörde dabei voraussichtlich an andere rechtliche Maßstäbe für die Neubescheidung binden wird, die von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichen. So genügt es für eine Zulassung, dass der anzuwendende Gefahrenmaßstab einer Klarstellung bedarf. 2. An konkrete Verdachtsmomente, die einen Missbrauch eines Dual-Use-Guts im Falle seiner Ausfuhr nicht bloß theoretisch möglich erscheinen lassen, sind bei im Kontext von Massenvernichtungswaffen gelisteten Gütern keine hohen Anforderungen zu stellen. 3. Bei einer Ausfuhrentscheidung zu berücksichtigen sind auch die völkerrechtlich nicht verbindlichen Selbstverpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft in Nichtverbreitungsregimen wie der Australischen Gruppe. Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2023 - ... - zugelassen. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 6 A 1112/25 fortgeführt. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung über die Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 32.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Voranfrage darüber, ob die Ausfuhr eines Separators in die Volksrepublik China (im Folgenden "VRC") genehmigungsfähig wäre. Die Klägerin produziert Separatoren, die zur Klärung von Suspensionen sowie zur Trennung von Zell- und Pilzkulturen unter sterilen Bedingungen eingesetzt werden. Verwendung finden derartige Separatoren u. a. in der Biotechnologie zur Herstellung von Medikamenten, Impfstoffen, Lebens- und Futtermitteln sowie in der Gentechnologie. Am 19. Oktober 2019 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden "BAFA") eine Voranfrage zur Ausfuhr eines Separators im Wert von 320.000 EUR in die VRC, der unter der Nummer 2B352c (Australische Gruppe, im Folgenden "AG") des Anhang I der (EG bzw. EU) Dual-Use-Verordnung (im Folgenden "Dual-Use-VO") als genehmigungspflichtiges Gut gelistet ist. Diese Güterliste fasst die Güterlisten der auf sogenannten "Gentlemen`s Agreements" basierenden internationalen Nichtverbreitungsregime für Atomwaffen, für chemische und biologische Waffen (AG), für Trägertechnologie in Bezug auf Massenvernichtungswaffen und für strategische Güter im Bereich konventioneller Rüstung in für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlicher Weise zusammen. Empfänger des Separators soll eine chinesische Tochtergesellschaft der Klägerin, Endverwender ein interdisziplinäres chinesisches Forschungsinstitut in den Bereichen Chemie, Gesundheit sowie neue Materialien für die Raumfahrt und Biotechnologie sein, das sich – vermittelt über verschiedene Gesellschaften – im Staatseigentum befindet und staatlicher Kontrolle untersteht. Der Voranfrage zufolge soll der Separator in China der Herstellung von Human-Impfstoffen dienen. Mit Bescheid vom 16. Juni 2020 und späterem Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2021 lehnte es das BAFA – noch unter Geltung der Vorgänger-Fassung der heutigen Dual-Use-VO (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck – Dual-Use-VO a. F.) – ab, der Klägerin die begehrte Zusicherung zu erteilen, dass sie mit einer Ausfuhrgenehmigung für den Separator rechnen könne. Denn ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung für den nach Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-VO (a.F. und n.F.) genehmigungspflichtigen Separator hätte nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg, weil die nach Art. 12 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dual-Use-VO (a. F.) zu schützenden Belange durch die Lieferung erheblich gefährdet würden (heute in Art. 15 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck geregelt). Zur Begründung führte es weiter aus, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung seien gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) Dual-Use-VO a. F. (heute Art. 15 Abs. 1 lit. a) Dual-Use-VO) u. a. die internationalen Bindungen und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied in den internationalen Exportkontrollregimen, darunter der AG, eingegangen sei, die die Kontrolle der Ausfuhr von Separatoren vereinbart habe. Durch den Beitritt zur AG habe sich Deutschland verpflichtet, keinen Beitrag zur Entwicklung oder Verbreitung von biologischen oder chemischen Waffen zu leisten. Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen verfolge die Bundesregierung auch gegenüber der VRC eine restriktive Exportpolitik in Bezug auf Güter, die in einem regimerelevanten Kontext stünden. Eine Ausfuhrgenehmigung würde daher der Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesregierung widersprechen. Daneben seien nach Art. 12 Abs. 1 lit c) Dual-Use-VO a. F. (heute Art. 15 Abs. 1 lit. c) Dual-Use-VO) die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP) zu berücksichtigen. Gemäß Art. 2 Abs. 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP sei bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung das Risiko zu beurteilen, dass die Güter zu einem unerwünschten Endverwender oder zu einer unerwünschten Endverwendung gelangen könnten. Zu Ausfuhrvorhaben von Dual-Use-Gütern an die Endverwenderin lägen dem BAFA Denials (= Mitteilungen über ablehnende Ausfuhrentscheidungen) anderer Mitgliedstaaten der AG wegen der Gefahr der Um- bzw. Weiterleitung in ein B-Waffenprogramm vor. Auch wenn jenseits dieser Denials keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verwendung des Separators im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Herstellung biologischer Waffen vorlägen, die angegebene Verwendung zur Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen aus technischer Sicht plausibel sei, dem Forschungsgebiet der Endverwenderin entspreche und keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass die VRC an biologischen Waffen forsche, zumal diese aufgrund ihrer Unberechenbarkeit weitgehend als für den militärischen Einsatz nicht geeignet erschienen, so müsse dennoch berücksichtigt werden, dass der in Rede stehende Separator grundsätzlich zur Herstellung biologischer Waffen verwendet werden könne. Das Vorhandensein der Denials belege zudem, dass andere Länder die Endverwenderin ebenfalls als B-waffenrelevant einstuften. Angesichts der erheblichen und unberechenbaren Gefahren, die mit dem Einsatz biologischer Waffen verbunden seien, sei es auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und des allgemeinen Grundsatzes der Außenwirtschaftsfreiheit zu rechtfertigen, die Ausfuhr von Gütern, die zur Herstellung biologischer Waffen genutzt werden könnten, bereits dann zu untersagen, wenn eine solche Verwendung nicht hinreichend auszuschließen sei. Bei Genehmigung der Ausfuhr wäre zudem eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten. Die Erteilung der gewünschten Genehmigung – trotz vorhandener Hinweise auf Risiken in Gestalt der Denials – könne ein erhebliches Vorwurfspotential begründen, das es der Bundesrepublik Deutschland unmöglich machen würde, ihre internationalen Bemühungen um eine Ächtung biologischer Waffen fortzuführen. Sie würde neben dem Vorwurf der Missachtung der sich aus der AG ergebenden Verpflichtungen auch den Vorwurf hervorrufen, mit Ablehnungsentscheidungen anderer Staaten leichtfertig umzugehen, bzw. diese aus eigenen wirtschaftlichen Interessen zu ignorieren (Verstoß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Achtung verwehrter Ausfuhren - "No Undercut"). Dem von der Klägerin angeführten völkerrechtlichen Solidaritätsprinzip könne keine Verpflichtung zur positiven Bescheidung des Ausfuhrvorhabens entnommen werden. Es beruhe im Wesentlichen auf politischen Forderungen und Appellen. Auch wenn diese, wie die – völkerrechtlich unverbindliche – Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. April 2020, in der das Bekenntnis zur internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Pandemie bekräftigt worden sei, bei der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssten, ließen sich aus ihnen keine unmittelbaren konkreten Handlungspflichten ableiten. Die Erforschung und Entwicklung biologischer Waffen verstoße gegen das vorrangig zu beachtende Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) vom 10. April 1972 (durch Gesetz vom 21. Februar 1983 in nationales Recht umgesetzt). Der gegen diese Bescheide gerichteten Klage auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil, der Beklagten zugestellt am 7. Juli 2023, stattgegeben. Begründet hat es seine Entscheidung im Kern damit, dass auch in Bezug auf behördliche Ermessensentscheidungen auf der Basis einer weitgefassten politischen Einschätzungsprärogative wie im Außenwirtschaftsrecht der rechtsstaatliche Grundsatz gelte, dass der Staatsbürger, in dessen Rechte die Verwaltung eingreife, einen Anspruch darauf habe, die dafür maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen könne. Gemessen hieran erweise sich die Begründung in den angegriffenen Bescheiden – auch unter Berücksichtigung ergänzenden Vorbringens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren – als defizitär und die getroffene Entscheidung des BAFA infolgedessen als ermessensfehlerhaft. Das BAFA gehe nämlich von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus, weshalb die von ihm angeführten Gründe einerseits zu hohes Gewicht erhielten und sie andererseits wesentliche Gesichtspunkte übergingen, was als Ermessensfehlgebrauch zu qualifizieren sei. Der Außenwirtschaftsverkehr sei nicht nur im Bereich nationaler Regelungen grundsätzlich frei, sondern auch im Anwendungsbereich der durch den europäischen Verordnungsgeber erlassenen Dual-Use-Verordnung. Diesem elementaren Gesichtspunkt sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Das BAFA führe in den Bescheiden die in Art. 16 EU-Grundrechte-Charta normhierarchisch oberhalb der Dual-Use-Verordnung zu verortende "Ausfuhrfreiheit" zwar an, doch zeugten seine weiteren Ausführungen von der Anwendung eines verfehlten Maßstabs, denn es verweigere die Genehmigung mit dem – ausweislich der Begründung im Widerspruchsbescheid schon für sich tragenden – Argument, dass die abstrakte Möglichkeit einer Verwendung des Separators im B-waffenrelevanten Bereich bestehe. Diese "abstrakte Gefährlichkeit" des Separators erfasse aber bereits der in Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-VO statuierte Genehmigungsvorbehalt als zentrales Instrument der Exportkontrolle. Im Hinblick auf den Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit und die dahinterstehenden grundrechtlichen Garantien bedürfe es für die ermessens- und begründungsfehlerfreie Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhr von Dual-Use-Gütern darüber hinaus sachlich begründeter Anknüpfungstatsachen, die in den Bescheiden – oder spätestens in der mündlichen Verhandlung – konkret zu benennen gewesen wären. Hierzu sei es nicht gekommen. Der Standpunkt, wie ihn das BAFA unter Verweis auf die allein theoretisch mögliche militärische Verwendung des Separators vertrete, sei nicht zu rechtfertigen, denn eine solche Verwendung sei schlicht allen Dual-Use-Gütern per definitionem eigen. Mit der vom BAFA angeführten Begründung wäre letztlich jeder vergleichbare Handel mit Separatoren nicht genehmigungsfähig. Die Unverzichtbarkeit konkreter Tatsachen für die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung finde in Art. 15 Abs. 1 lit. d) Dual-Use-VO zudem einen normativen Anknüpfungspunkt. Hiernach seien bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt werde, Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und "die Gefahr einer Umlenkung" zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage, wie das Merkmal der Gefahr näher zu verstehen sei, bedürfe es insoweit in jedem Falle einer gesteigerten und sachlich belegbaren Wahrscheinlichkeit der befürchteten Endverwendung; eine bloß "latente Gefahr" reiche hingegen nicht. Wiewohl es sich dabei lediglich um eines der Kriterien des Art. 15 Abs. 1 Dual-Use-VO handle, welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Dual-Use-VO zu berücksichtigen habe, so enthalte die Verordnung hier doch einen allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem es jenseits der Doppelfunktionalität des Gutes weiterer Tatsachen bedürfe, um die Ausfuhr nach Maßgabe der Dual-Use-Verordnung abzulehnen. Hierfür genüge eine bloße theoretische Möglichkeit nicht. Die Beklagte sei ihrer Begründungspflicht schließlich auch nicht dadurch in hinreichendem Maß nachgekommen, dass sie sich, offenbar "hilfsweise", auf ablehnende Ausfuhrentscheidungen anderer Staaten berufen habe, welche in einer vergleichbaren Situation ergangen seien. Das BAFA habe deren Inhalt, genauer: die tatsächliche Grundlage, auf welcher die Anträge auf Ausfuhr abgelehnt worden seien, aber nicht offengelegt. Dem Behördenvorgang lasse sich lediglich entnehmen, dass die dortigen Entscheidungen einen Zentrifugalseparator bzw. einen Kreuzstromfilter betroffen hätten und die Gefahr der Um- bzw. Weiterleitung bestanden habe. Woran aber diese Gefahren angeknüpft haben sollten, sei auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden und es sei auch keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben worden, aus welchen Gründen keine konkreteren Ausführungen dazu gemacht werden könnten. Die vage, oberflächliche Begründung der Beklagten sei daher sowohl für die Klägerin als auch das Gericht letztlich nicht nachprüfbar. Da sich die Begründung in Bezug auf die angesprochenen Denials von Staat A und Staat B als unhaltbar erweise, habe das Gericht nicht mehr darauf einzugehen brauchen, ob und ggf. welche Folgen sich daraus ergäben, dass ein Notifizierungsverfahren nach Art. 13 Abs. 5 Dual-Use-VO a. F. (jetzt: Art. 16 Abs. 5 Dual-Use-VO) nicht durchgeführt worden sei. Auf die von den Beteiligten thematisierten Fragen zu Art. 16 Abs. 5 Dual-Use-VO komme es überdies deshalb nicht an, weil das Notifizierungsverfahren nach dem Wortlaut der Norm erst vor "Erteilung einer Genehmigung" zur Anwendung komme. Das Verwaltungsverfahren befinde sich derzeit aber noch im Stadium einer Voranfrage. Soweit das BAFA ferner mit dem Beitritt der Beklagten zur AG argumentiere, ergäben sich daraus jedenfalls keine "Verpflichtungen und Bindungen" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a) Dual-Use-VO, denn bei diesem Bündnis handle es sich lediglich um einen informellen Zusammenschluss von 40 Staaten sowie der Europäischen Kommission. Völkerrechtlich verbindliche Verträge sei die Bundesrepublik in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Dass das BAFA aus dem zutreffenden Grundsatz, nach dem im Außenwirtschaftsrecht umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen seien, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei, sinngemäß ableiten wolle, dass "angesichts der erheblichen und unberechenbaren Gefahren, die mit dem Einsatz biologischer Waffen verbunden sind" eine weitergehende Begründung für eine ablehnende Entscheidung entbehrlich sei, stelle die Maßstäbe geradezu auf den Kopf. Um die (Begründungs-) Anforderungen nach dem angeführten Grundsatz senken zu können, bedürfe es erst einmal belastbarer Anknüpfungspunkte für die Größe des zu erwartenden Schadens. An diesen fehle es hier. In Ansehung dieser fehlenden Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine Verwendung des Separators in der VRC im B-waffenrelevanten Bereich falle auch die weitere Begründung der Beklagten in sich zusammen: Dies gelte zunächst im Hinblick auf das von der Beklagten angeführte BWÜ. Eine Verwendung des Separators im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens sei nicht hinreichend dargelegt. Soweit sich das BAFA im Weiteren auf die "restriktive Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesregierung" wie auch die Befürchtung stütze, durch die etwaige Erteilung einer Genehmigung ein Vorwurfspotential anderer Staaten zu begründen, könne dahinstehen, ob derartige Belange als "Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c) Dual-Use-VO überhaupt berücksichtigungsfähig seien. Es fehle jedenfalls auch hier an ausreichend konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass eine entsprechende Verwendung des Separators in der VRC drohe. Selbiges gelte im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 1 lit. c) Dual-Use-VO und dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP. Dahinstehen könne deshalb auch die Frage, ob der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP hier schon deshalb unbeachtlich sei, weil der betreffende Separator kein Militärgut und deshalb kein Gegenstand sei, der von der in Art. 12 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP genannten Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werde, oder ob der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP hier dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sei, weil Art. 15 Abs. 1 lit. c) Dual-Use-VO lediglich als Rechtsfolgenverweis auf diesen zu verstehen sei. Überdies sei angesichts der fehlenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch nicht zu verstehen, weshalb dem – weitreichenden – Angebot der chinesischen Endverwenderin, jederzeit Verwendungskontrollen zu gestatten, überhaupt kein Gewicht beigemessen werden solle. Dieses Angebot nur mit dem pauschalen Argument zu würdigen, eine Kontrolle könne lediglich einen tagesaktuellen Eindruck vermitteln und sei kein Beleg für eine bestimmte dauerhafte Verwendung, zumal derartige Kontrollen vorher angekündigt würden, werde den Begründungserfordernissen nicht gerecht. Schließlich habe mit Staat C ein weiterer Mitgliedstaat der Europäischen Union und der AG, der in gleicher Weise durch die Vorgaben der Dual-Use-Verordnung gebunden sei, die Gefahrenlage ganz offensichtlich anders eingeschätzt als die Beklagte, als er unter dem 31. März 2021 eine nationale Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung für einen Bioreaktor in die VRC zugunsten derselben Endverwenderin wie im hiesigen Verfahren erteilt gehabt habe. Aus dieser Genehmigung folge für die Beklagte vorliegend die Notwendigkeit einer Begründung für die eigene abweichende Sichtweise. Dem stehe nicht entgegen, dass diese Genehmigung zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, wohl mangels (automatischen) Datenaustausches zwischen den Mitgliedstaaten, nicht bekannt gewesen sei. Das BAFA hätte jedenfalls bei Bekanntwerden der Genehmigung aktiv werden und zumindest den Versuch unternehmen können, bei den dortigen Kollegen Näheres zu den diesbezüglichen Umständen in Erfahrung zu bringen, was nicht geschehen sei. Einer weitergehenden Begründung bedürfe schlussendlich auch die Frage, weshalb der Klägerin nunmehr eine Ausfuhrgenehmigung versagt werden solle, wenn ihr eine solche im Jahre 2016 für einen vergleichbaren Separator an dieselbe Endverwenderin in der VRC noch erteilt worden sei. Zwar folge aus dem Umstand, dass einmal eine Ausfuhrgenehmigung erteilt worden sei, nicht, dass diese Praxis beibehalten werden müsse, doch sei eine Abweichung oder Änderung begründungsbedürftig. Ob insoweit eine Lageänderung in der VRC aufgrund der nachfolgenden Denials aus dem Jahre 2019, auf die sich das Bundesamt stütze, eine Neubewertung rechtfertige, entziehe sich der Möglichkeit einer Nachprüfung, solange die Beklagte deren Inhalt nicht offenlege. Ob die Auswechslung der Begründung im Widerspruchsbescheid, nach der es nicht mehr, wie noch im Ausgangsbescheid, Chemie-, sondern Biologiewaffen sein sollten, zu deren Herstellung der Separator in China einen Beitrag zu leisten drohe, eine weitere Fehlerhaftigkeit nach sich ziehe, habe dahinstehen können. Die Begründung der Beklagten genüge ungeachtet dessen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es sei deshalb auch nicht mehr auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage angekommen, ob die Beklagte im Hinblick auf das völkerrechtliche Solidaritätsprinzip, die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) wie auch die aus dem IGV-Durchführungsgesetz folgenden nationalen Verpflichtungen hinreichend begründet habe, weshalb es einem unter staatlicher Kontrolle stehenden chinesischen Unternehmen inmitten der Covid-19-Pandemie verwehrt worden sei, Ausrüstungsgegenstände aus Deutschland zu beschaffen, die für die Herstellung von Human-Impfstoffen verwendet werden sollten. Mit einem am 7. August 2023 beim Verwaltungsgericht eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt und diesen mit einem am 7. September 2023 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz unter Darlegung mehrerer Zulassungsgründe begründet. Sie macht u. a. geltend, ihr bisheriger Vortrag habe sich in tatsächlicher Hinsicht nicht bloß auf die abstrakte Gefährlichkeit des streitgegenständlichen Gutes beschränkt, auch wenn nicht verkannt werden dürfe, dass nicht alle in Anhang I gelisteten Güter das gleiche Gefährdungspotential aufwiesen und insbesondere Güter, die zur Herstellung biologischer und chemischer Waffen geeignet seien, herausgehoben gefährlich seien. Des Weiteren seien die Anforderungen, welche das Verwaltungsgericht an Höhe und Konkretisierung der Gefahrenschwelle sowie die entsprechende Darlegung der diesseitigen Erkenntnisse und Ermessenserwägungen stelle, zu weitgehend; Art. 15, 16 Dual-Use-VO enthielten keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der in die Abwägung einzustellenden sicherheitsrechtlichen Bedenken und deren Konkretisierungsgrad. Im Bereich der Güter, die zur Herstellung biologischer und chemischer Waffen geeignet seien, bestehe nicht nur ein unermesslich hohes Gefährdungspotential. Das Empfängerland stehe auch in den letzten Jahren zunehmend in der Kritik, humanitäres Völkerrecht und die Menschenrechte, insbesondere von Minderheiten, zu missachten. Außerdem hätten bereits mehrere andere westliche Staaten entsprechende Ausfuhrgenehmigungen versagt, weil sie die Endverwenderin als B-waffenrelevant eingestuft hätten. Hieraus folge, dass diesen Staaten konkrete Verdachtsmomente hierfür vorlägen, die in der Regel auf nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu der benannten Endverwenderin gestützt seien. Vor diesem Hintergrund müsse es der Bundesregierung möglich sein, auch unterhalb der Schwelle einer konkret belegten "gesteigerten Wahrscheinlichkeit" der missbräuchlichen Verwendung eine wirksame Exportkontrolle durchzusetzen und von der ihr zustehenden weiten politischen Einschätzungsprärogative Gebrauch zu machen. Vor dem Hintergrund, dass die Exportkontrolle der Prävention von Gefahrenlagen diene, wäre es ineffektiv, wenn Gefahren erst dann bekämpft werden dürften, wenn sie sich bereits konkret realisiert hätten. Das BAFA sei gehalten, bereits die Gelegenheit hierzu zu verhindern. Vorliegend habe es nicht genügt, anstelle des in Aussicht gestellten Exportverbots darauf zu vertrauen, dass die Endverwenderin jederzeit Verwendungskontrollen ermöglichen werde. Es sei schon aus Kapazitätsgründen abwegig, dass die Bundesrepublik weltweit in jedem Empfängerland Verwendungskontrollen durchführe. Weiterhin fehle es an der entsprechenden territorialen Hoheit auf fremdem Staatsgebiet, um staatliche Kontrollen durchführen zu dürfen. Schließlich wären entsprechende Kontrollen ineffektiv, weil der Bundesrepublik keinerlei Befugnisse zustünden, gegen entsprechende Verstöße vorzugehen, sobald die betreffenden Güter deutsches Staatsgebiet verlassen hätten. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass derartige Kontrollen nicht ohne Vorankündigung durchgeführt werden könnten. Endverwendern bleibe daher genug Zeit, sich auf diese Kontrollen entsprechend der jeweils abgegebenen Endverbleibserklärung vorzubereiten. Daneben könnten derartige Kontrollen nur einen Eindruck für den Zeitpunkt der Kontrolle vermitteln. Andere Verwendungen des Gutes im Vorfeld oder im Nachgang zu etwaigen Kontrollen könnten nicht festgestellt werden. Derartige Kontrollen seien somit kein zuverlässiges Instrument zur Bewertung der Endverwendung. Die Vorgabe des Verwaltungsgerichts, Erkenntnisse aus Konsultationsverfahren offenzulegen, verletze die Beklagte in dem ihr zustehenden politischen Handlungs- und Beurteilungsspielraum. Soweit die Bundesregierung sicherheitsrelevante Erkenntnisse von Geheimdiensten befreundeter Staaten erhalte, sei sie verpflichtet, diese zu schützen. Würde sie sie der Öffentlichkeit preisgeben, bestünde zusätzlich die Gefahr, dass befreundete Staaten zukünftig keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse mehr mit der Bundesrepublik Deutschland teilen würden. Dies gefährde in der Folge auch die Sicherheitslage in Deutschland erheblich, weil dann relevante Erkenntnisse fehlen würden. Daneben würden unautorisierte Preisgaben sicherheitsrelevanter Erkenntnisse befreundeter Staaten auch die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu diesen Staaten erheblich beeinträchtigen, da ihr Vertrauen in den ordnungsgemäßen und ihrem Sicherheits- und Geheimhaltungsbedürfnis gerecht werdenden Umgang mit derartigen Informationen erschüttert würde. Davon abgesehen beschränke sich die zu treffende Ermessensentscheidung nicht nur auf das konkrete Gefährdungspotential des streitgegenständlichen Gutes oder die Absichten zur missbräuchlichen Verwendung oder unberechtigten Weiterleitung der Güter allein. Aspekte der beabsichtigten Endverwendung oder der Gefahr einer Umlenkung in lit. d) des Art. 15 Abs. 1 Dual-Use-VO seien in der Norm nur unter vielen anderen Gesichtspunkten aufgeführt. Ihnen könne nicht das ihnen vom Verwaltungsgericht beigemessene übergeordnete Gewicht bei der Beurteilung der hiesigen Ermessenserwägungen zukommen. Aspekte der Umsetzung der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik, diplomatische Gesichtspunkte, weltpolitische Entwicklungen, insbesondere die Menschenrechtslage im Empfängerland, und (export-) handelspolitische Grundsätze seien – wie aus Art. 15 Abs. 1 lit. c) der Dual-Use-VO ersichtlich –ebenso zu berücksichtigen. Die Beklagte rügt außerdem, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die ihr aus ihrem Beitritt zur AG erwachsenen politischen (Selbst-) Verpflichtungen nicht als im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigungsfähige "Verpflichtungen und Bindungen" im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. a) Dual-Use-VO anerkannt. Die Vorschrift erfasse nicht nur völkerrechtliche Verträge, sondern auch nicht-bindende internationale Übereinkommen, was sich aus der ausdrücklichen Nennung der internationalen Nichtverbreitungsregime in diesem Zusammenhang und aus Erwägungsgrund 5 der Dual-Use-VO ergebe, wo von "internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten" der Union und ihrer Mitgliedstaaten die Rede sei, deren Einhaltung durch die Dual-Use-VO als wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem sichergestellt werden solle. Angesichts der teils deckungsgleichen Zielsetzungen wäre es widersinnig, die Wirksamkeit des europäischen Ausfuhrkontrollsystems zu schwächen und Regelwerke der AG bei Entscheidungen über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nicht zu berücksichtigen. Für diese Auffassung spreche auch ein Vergleich mit der englischen und französischen Fassung des Verordnungstextes, wo "Verpflichtungen und Bindungen" als "international obligations and commitments" bzw. als "les obligations et engagements internationaux" bezeichnet würden. Es hätte keiner sprachenübergreifenden zweigliedrigen Aufzählung bedurft, wenn allein verbindliche völkerrechtliche Verträge hätten erfasst werden sollen. Überdies sei der Forderung des Gerichts und der Klägerin, sie müsse Informationen über eine positive Genehmigungsentscheidung des Staates C einholen und auswerten, zu widersprechen. Die Beklagte habe von einer solchen Kontaktaufnahme abgesehen, weil es hierfür keine rechtlichen Regelungen und keine völkerrechtlichen Abkommen gebe, die jedoch angesichts dessen, dass ein entsprechender Informationsaustausch in Rechte und Freiheiten Dritter eingriffe und wesentliche Verbindlichkeiten begründe, erforderlich wären. Letztlich sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts unrealistisch, dass die Exportkontrollbehörde des Staates C, ohne hierzu verpflichtet zu sein, dezidiert darlege, weshalb die bestehenden Denials ignoriert worden seien. Zudem bedeutete es einen unermesslichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, wären die zuständigen Behörden jeweils verpflichtet, jede einzelne positive Genehmigungsentscheidung eines anderen Staates auf ihre Vergleichbarkeit hin zu prüfen und sodann in die Abwägungsentscheidung einfließen zu lassen. Die Vielzahl der bei den einzelnen Staaten anhängigen Verfahren zur Erteilung von Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen wäre nicht zu bewältigen und würde jedenfalls zu einer sehr erheblichen Verfahrensverzögerung führen. Die Klägerin und das erstinstanzliche Gericht könnten vor diesem Hintergrund auch nicht fordern, dass in einzelnen Verfahren auf Wunsch der jeweiligen Partei Konsultationen zu positiven Genehmigungsentscheidungen durchgeführt werden müssten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz spreche ebenfalls gegen einen selektiven Austausch von Informationen auf Wunsch einzelner Antragsteller. Ferner verkenne das Verwaltungsgericht die Bedeutung einer Zusicherung, die nach § 38 Abs. 1 S. 2 VwVfG erst nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens gem. Art. 16 Abs. 5 der Dual-Use-VO erteilt werden könnte, da erst dann die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung vorlägen. Die Klägerin verteidigt das Urteil und schließt sich dessen Ausführungen im Wesentlichen an. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat Erfolg. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beruft sich die Beklagte u. a. auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und macht damit zu Recht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn die von der Vorinstanz gegebene Begründung für ihre Entscheidung erweist sich nicht in jeder Hinsicht als argumentativ tragfähig. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Berufung zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen wird. Ob die Berufung zuzulassen ist, ist stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744). Auch wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis – Pflicht zur Neubescheidung der Klägerin – richtig sein sollte, kann sie im Zulassungsantragsverfahren keinen Bestand haben, da sie andernfalls die Beklagte bei der Neubescheidung an nach Auffassung des Senats in Teilen unzutreffende oder zumindest zweifelhafte rechtliche Maßstäbe und Rechtsauffassungen binden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1968 – V C 85.67 –, Rn. 14, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 121 Rn 21a). Insofern könnten sich die fristgemäß dargelegten Richtigkeitszweifel auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken und im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils insoweit durch die Berufungsinstanz für die Neubescheidung andere gerichtliche Vorgaben zum Tragen kommen. Gemäß Art. 16 Dual-Use-VO "kann" das BAFA als zuständige Behörde die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung (und damit auch eine entsprechende Zusicherung) "in Übereinstimmung mit dieser Verordnung" ablehnen, d. h. vor allem im Einklang mit Art. 15 als zentraler Vorschrift zur materiellen Genehmigungsfähigkeit von Dual-Use-Gütern (Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2024, III Dual Use-VO Art. 15 Rn. 3). Im Umkehrschluss steht eine positive Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ebenfalls im Ermessen der Behörde (Griebel in Wolffgang/Rogmann/ Pietsch, AWR-Kommentar, Bd. 2, 73. Erg.-Lfg. Dezember 2021, Art. 16 Rn. 7 1 E 3838/93 VG Ffm.). Das Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Zulassungsantrags lässt Zweifel aufkommen, ob die Vorinstanz die der Ermessensausübung des BAFA zugrundeliegenden Erwägungen hier (alle) zu Recht beanstandet hat. Dies betrifft jedenfalls folgende Aspekte: 1. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die von ihr angeführten Gründe für die Versagung der beantragten Zusicherung im Verhältnis zu der in Art. 16 EU-Grundrechte-Charta garantierten Ausfuhrfreiheit bei ihrer Abwägung zu stark gewichtet und infolgedessen ermessensfehlerhaft begründet, weil sie einen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt habe, ist nicht gerechtfertigt, wie die Beklagte zu Recht rügt. Das Verwaltungsgericht unterscheidet nämlich nicht hinreichend zwischen der Frage, welcher (Gefahren-) Maßstab der Entscheidung zugrunde zu legen ist, und der Frage, ob genügend (konkrete) Anknüpfungstatsachen, aus denen auf das Vorliegen der Gefahr geschlossen werden kann, dargelegt und belegt wurden, sondern vermischt diese verschiedenen Ebenen. Zutreffend stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass es jenseits der Doppelfunktionalität des für den Export vorgesehenen Gutes, die bereits die Genehmigungspflicht begründet, weiterer Tatsachen bedarf, um die Ausfuhr nach Maßgabe der Dual-Use-VO abzulehnen, und deshalb eine bloß theoretische Möglichkeit, die allein aus der Beschaffenheit bzw. den missbräuchlichen Verwendungsmöglichkeiten des betreffenden Gutes resultiert, nicht genügt. Würde das BAFA, wie das Verwaltungsgericht annimmt, seinen Standpunkt "unter Verweis auf die allein theoretisch mögliche militärische Verwendung des Separators" rechtfertigen, die allen Dual-Use-Gütern per definitionem eigen ist, wäre die angefochtene Entscheidung in der Tat ermessensfehlerhaft. Es trifft entgegen der Annahme der Klägerin und des Verwaltungsgerichts aber nicht zu, dass die Beklagte damit, dass sie eingeräumt hat, dass sie keine konkreten Erkenntnisse über eine missbräuchliche Verwendungsabsicht im vorliegenden Fall anführen kann, die Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits die (den Genehmigungstatbestand begründende) "abstrakte Gefährlichkeit" des Ausfuhrgutes genüge, um die begehrte Zusicherung versagen zu können. Vielmehr beruft sie sich auf zwei Denials anderer Mitglieder der AG, die die Endverwenderin als biowaffenrelevant einstuften, leitet ihre Bedenken gegen die beabsichtigte Ausfuhr des Separators also konkret aus der Gefahr der Proliferation durch eben diese Endverwenderin her. Dies ist der Kern ihrer Argumentation und nicht eine bloße Hilfserwägung. Gegen die Annahme, dass die Beklagte die Systematik der Dual-Use-VO und den dort verwendeten Gefahrenbegriff als rein abstrakte Gefahr verkennt, spricht auch die der Klägerin 2016 vom BAFA zugunsten des streitgegenständlichen Forschungsinstituts noch erteilte Ausfuhrgenehmigung für denselben Separator-Typ. Offensichtlich hat sich seither die Einschätzung der konkreten Gefahrenlage aufgrund neuer Erkenntnisse – vermutlich aufgrund der 2019, im Jahr der Antragstellung der Klägerin, bekanntgewordenen Denials in Bezug auf die Endverwenderin – geändert. Diese Schlussfolgerung liegt auch ohne Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Beklagten vom 5. November 2024 erstmals in das Verfahren eingeführten konkreten Erkenntnisse .... nahe. Diese haben im Zulassungsantragsverfahren außer Betracht zu bleiben, weil die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags längst abgelaufen war, als die dem Verwaltungsgericht noch unbekannten geheimdienstlichen Informationen und Einschätzungen dem Senat vorgetragen worden sind. Das BAFA setzt in diesem Zusammenhang – bestehende Verdachtsmomente gegen die Endverwenderin ohne Beleg eines konkret drohenden Missbrauchs – die besondere abstrakte Gefährlichkeit des Ausfuhrguts, das anders als manch andere Listengüter bei der Herstellung von Massenvernichtungswaffen Verwendung finden kann, in Relation zum Risikograd, wenn es formuliert, die Ausfuhr von Gütern, die zur Herstellung biologischer Waffen genutzt werden könnten, könne schon untersagt werden, wenn eine solche Verwendung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen sei. An diesem Maßstab hält die Beklagte im Zulassungsantragsverfahren zu Recht fest. Er bedeutet, wie dargelegt, nicht, dass ein bloß theoretisch möglicher und daher nie auszuschließender Missbrauch die Ausfuhr hindert, sondern dass an konkrete Verdachtsmomente, die einen Missbrauch wahrscheinlicher machen, bei im Kontext von Massenvernichtungswaffen gelisteten Gütern keine hohen Anforderungen zu stellen sind. So geht vom Einsatz von Biowaffen eine besonders hohe Gefahr für Leben und Gesundheit, der mit ihnen in Kontakt kommenden Truppen oder Bevölkerungsteile aus. Aber auch schon ihre Entwicklung, Herstellung und Lagerung bergen unabsehbare Gefahren, weil eine unbeabsichtigte Freisetzung der Erreger oder Toxine trotz hoher Sicherheitsstandards nie völlig ausgeschlossen werden kann. Sie sind wegen dieser Risiken nach dem BWÜ völkerrechtlich geächtet. Steht – wie hier – die Gefahr einer Umlenkung (Art. 15 Abs. 1 lit. d Dual-Use-VO) in Rede, bedarf es daher gerade nicht "in jedem Falle einer gesteigerten und sachlich belegbaren Wahrscheinlichkeit der befürchteten Endverwendung". Anstelle der Wahrscheinlichkeit, dass das Exportgut einer Verwendung in einem Biowaffen-Programm zugeführt werden wird, lässt bereits ein konkretes, wenngleich möglicherweise als eher gering eingeschätztes Risiko, dass dies geschehen könnte, entsprechende Überlegungen entscheidungsrelevant werden; es kann im Einzelfall für die zu treffende Entscheidung ausschlaggebend sein. Wenn Art. 15 Abs. 1 lit c) Dual-Use-VO i.V.m. Art. 2 Abs. 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP als Rechtsfolgenverweisung verstanden wird, wofür die Zielsetzung einer effektiven Ausfuhrkontrolle unter Einbeziehung "aller einschlägigen Erwägungen" in Art. 15 Abs. 1 Dual-Use-VO sprechen könnte, kann es darüber hinaus genügen, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Listengut in den Machtbereich eines unerwünschten Endverwenders zu gelangen droht. Denn die etwaige Existenz eines Biowaffen-Programms wird das jeweilige Zielland – wenn es wie hier etwa die VRC – dem BWÜ beigetreten ist, sorgsam vor der Öffentlichkeit verbergen; auch geheimdienstliche Erkenntnisse dürften darüber – insbesondere in einem intransparenten, repressiven, autokratischen System – nur schwer zu gewinnen sein, so dass die von der Dual-Use-VO intendierte Prävention eines Missbrauchs zwangsläufig schon bei dem (angegebenen) Endverwender bzw. dessen Beziehung zum Militär und dem damit verbundenen Proliferationsrisiko wird ansetzen müssen. Selbst wenn Erkenntnisse über ein Biowaffen-Programm bestehen sollten, können diese meist nicht öffentlich kommuniziert werden, so dass sich dann die prozessuale Beweisführung nicht darauf erstrecken wird. Für das Zulassungsantragsverfahren kann es dahinstehen, ob die Beklagte bis zum Ablauf der Frist für die Begründung ihres Zulassungsantrags den Begründungsanforderungen im Hinblick auf die von ihr angenommenen Risiken und sonstige einschlägigen Erwägungen gerecht geworden ist, woran der Senat angesichts ihrer erstinstanzlich einzig im Hinblick auf das Vorhandensein von Denials konkreten Darlegungen Zweifel hegt, zumal auch die (fristgemäße) Zulassungsantragsbegründung im Wesentlichen nur Schlagworte bemüht. Für die Zulassung der Berufung genügt es, dass der anzuwendende (Gefahren-) Maßstab, an dem ggf. eine Neubescheidung auszurichten ist, einer Klarstellung bedarf. 2. Nicht beizupflichten vermag der Senat ferner der von der Beklagten schlüssig in Zweifel gezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus ihrem Beitritt zur AG ergäben sich keine berücksichtigungsfähigen "Verpflichtungen und Bindungen" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a) Dual-Use-VO, weil die Bundesrepublik in diesem Zusammenhang keine völkerrechtlich verbindlichen Verträge eingegangen sei. Das am ähnlichen Wortlaut (Bindungen/Verbindlichkeit) haftende und den Kontext der Formulierung nicht beachtende Verwaltungsgericht fragt sich dabei nicht, ob die Formulierung "Verpflichtungen und Bindungen" bei dieser Auslegung nicht redundant wäre, und setzt sich nicht einmal mit dem anderen Wortlaut-Argument – bezogen auf die "Nichtverbreitungsregime" (neben "Ausfuhrkontrollregelungen" und "einschlägiger internationaler Verträge") – auseinander, um seinen Standpunkt zu begründen, nämlich indem es erläutert, was es darunter anderes als die AG und die anderen "Gentlemen`s Agreements" im Bereich der Ausfuhrkontrolle verstehen will. Bei der Interpretation des Begriffs "Bindungen" nicht beachtet wird auch der Erwägungsgrund (2) der Dual-Use-VO, in dem es heißt, zu den (im Rahmen von Art. 15 zu berücksichtigenden) einschlägigen Erwägungen gehörten auch "internationale Verpflichtungen und Zusagen", während Erwägungsgrund (5) von "internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten" spricht und ebenfalls deutlich macht, dass der Begriff weiter zu fassen ist (ebenso bei der Auslegung der identischen Formulierung in Art. 17 Abs. 1 lit. a) Dual-Use-VO "Bindungen" als Selbstverpflichtungen u. a. aus der AG verstehend Angersbach in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 75. Erg.-Lfg. März 2022, Dual-Use-VO Art. 17 Rn. 9). Dass die Bestimmung keine normative Steuerungs- bzw. Begrenzungsfunktion mehr hätte, wie die Klägerin meint, wenn zu den zu beachtenden Bindungen auch nicht-bindende Übereinkommen gezählt würden, überzeugt den Senat nicht, da es keinen Grund gibt, die Vereinbarungen der Nichtverbreitungsregime, auf denen die Güterliste der Dual-Use-VO fußt und zu deren rechtlicher Durchsetzung im Unionsgebiet die Dual-Use-VO beitragen soll, als beachtenswerte Erwägungen auszuschließen. Soweit die Klägerin einwendet, bei der Auslegung europäischer Normen seien alle Sprachfassungen gleichermaßen maßgebend, lässt sich daraus kein Argument dafür herleiten, die deutsche Fassung, die einzig Anlass zu Missverständnissen geben kann, nicht so auszulegen, dass sie im Einklang mit den anderen Fassungen steht. 3. Ernsthaften Zweifeln begegnet entsprechend dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags ferner, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht beanstandet hat, dass die Beklagte dem – vermeintlich weitreichenden – Angebot der Endverwenderin, jederzeit Kontrollen der Nutzung des Separators zu gestatten, kein Gewicht beigemessen habe. Es liegt auf der Hand, dass die angebotenen Kontrollen nicht geeignet sind, das mit der Ausfuhr und Auslieferung des Separators an die Endverwenderin verbundene Proliferationsrisiko zu mindern. Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich der eingehenden und überzeugenden Argumentation der Beklagten dazu im Zulassungsantragsverfahren an. Weshalb diese Ausführungen der Beklagten nach Ansicht der Klägerin neben der Sache liegen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. 4. Schlussendlich spricht viel dafür, dass die Beklagte auch insoweit mit ihrem Vorbringen Recht hat, als im Rahmen einer Neubescheidung entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zuerst das Notifizierungsverfahren nach Art. 16 Abs. 5 Dual-Use-VO durchzuführen wäre, damit die Beklagte ihre Pflichten aus der Dual-Use-VO und ihre Bindung an die Verfahrensgrundsätze der AG nicht verletzt. Denn nach erfolgter Zusicherung zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung könnte die Konsultation nur noch pro forma und nicht mehr ergebnisoffen nachgeholt werden, um die von der Dual-Use-VO intendierte Harmonisierungswirkung zu entfalten. III. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, die von den Beteiligten im Zulassungsantragsverfahren nicht angegriffen worden ist; der Senat macht sich deren Begründung zu eigen. Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Goethestr. 41 und 43 34119 Kassel einzureichen (§ 124a Abs. 6 Sätze 1 u. 2 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).