Beschluss
6 A 556/23.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0531.6A556.23.Z.00
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nach einem versuchten „Ehrenmord“ ist der Fokus nicht allein auf ein mögliches weiteres Tötungsdelikt zu richten, sondern auf jede Form gravierender (häuslicher) Gewalt.
2. In die Prognose einbezogen werden können und müssen auch vor der Anlasstat liegende, nicht abgeurteilte gewaltsame Übergriffe. Denn charakteristisch für häusliche Gewalt ist, dass die Opfer sie nicht selten erst zur Anzeige bringen, wenn die Gewaltanwendung eskaliert ist.
3. Im Bereich der ausländerrechtlichen Gefahrenabwehr ist anders als im Strafvollstreckungsrecht nicht nur ein Zeithorizont von wenigen Jahren in den Blick zu nehmen, sondern eine langfristig positive Prognose erforderlich. Dass während der Bewährungszeit keine neuen Straftaten bekannt werden, schließt eine Wiederholungsgefahr, die eine Ausweisung rechtfertigt, deshalb nicht aus.
4. Aus einer von der Mehrheitsgesellschaft weitgehend abgeschotteten Lebensführung eines ausländischen Täters kann im Kontext früherer kulturell bedingter Gewaltanwendung eine Wiederholungsgefahr erwachsen.
5. Folgt eine Straftat einem bestimmten kulturell bedingten Muster und wiegt so schwer, dass ein starkes gesellschaftliches Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten besteht, vermögen auch allein generalpräventive Gründe eine Ausweisung selbständig zu tragen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Februar 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nach einem versuchten „Ehrenmord“ ist der Fokus nicht allein auf ein mögliches weiteres Tötungsdelikt zu richten, sondern auf jede Form gravierender (häuslicher) Gewalt. 2. In die Prognose einbezogen werden können und müssen auch vor der Anlasstat liegende, nicht abgeurteilte gewaltsame Übergriffe. Denn charakteristisch für häusliche Gewalt ist, dass die Opfer sie nicht selten erst zur Anzeige bringen, wenn die Gewaltanwendung eskaliert ist. 3. Im Bereich der ausländerrechtlichen Gefahrenabwehr ist anders als im Strafvollstreckungsrecht nicht nur ein Zeithorizont von wenigen Jahren in den Blick zu nehmen, sondern eine langfristig positive Prognose erforderlich. Dass während der Bewährungszeit keine neuen Straftaten bekannt werden, schließt eine Wiederholungsgefahr, die eine Ausweisung rechtfertigt, deshalb nicht aus. 4. Aus einer von der Mehrheitsgesellschaft weitgehend abgeschotteten Lebensführung eines ausländischen Täters kann im Kontext früherer kulturell bedingter Gewaltanwendung eine Wiederholungsgefahr erwachsen. 5. Folgt eine Straftat einem bestimmten kulturell bedingten Muster und wiegt so schwer, dass ein starkes gesellschaftliches Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten besteht, vermögen auch allein generalpräventive Gründe eine Ausweisung selbständig zu tragen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Februar 2023 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag vom 6. April 2023 auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6. März 2023 - hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat prüft in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung die angegriffene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang. Vielmehr ist es gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Sache des die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten, die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe darzulegen. „Darlegen“ im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124a Rn. 49). Das Rechtsmittelgericht prüft das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Der mit der Begründung des Zulassungsantrags vom 8. Mai 2023, einem Montag, geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Ausweisung des Klägers wegen der versuchten Tötung seiner früheren Ehefrau – wegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nur als gefährliche Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und drei Monaten bestraft – und die damit verbundenen weiteren ausländerbehördlichen Entscheidungen als rechtmäßig gewertet. Der Zulassungsantrag wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen sei ergänzend angemerkt: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das auf die erstinstanzliche Sachverhaltswürdigung zielende Vorbringen des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht. Er begründet die Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils damit, dass die Vorinstanz verkenne, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die in der Urteilsbegründung benannten Gutachten nähmen keine allgemeine Gefahr künftiger Straftaten des Klägers an und gingen nur hinsichtlich von Intimpartnerinnen von einem niedrigen Niveau einer Wiederholungsgefahr aus. Er bedauere jedoch seine Straftat und werde sich auch in einer Beziehung zu einer Intimpartnerin an die bundesdeutschen Gesetze halten. Abzustellen sei richtigerweise auf die damalige Situation einer extremen Kränkung des Klägers, die sich so nicht mehr werde wiederholen können. Er habe aus seiner Verurteilung gelernt, denn bei ihm sei keine grundsätzliche Gewaltproblematik festzustellen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass er sich seit seiner Haftentlassung vor mehr als zwei Jahren ohne Beanstandungen in der Freiheit bewährt habe. Diese Darlegungen setzen sich nicht mit der überzeugenden Argumentation der Einzelrichterin auseinander, die maßgeblich auf die Relation zwischen der Schwere der Tat und ihrer Folgen – die sie hier zu Recht als besonders gravierend bewertet – und dem feststellbaren Grad an Wiederholungsgefahr abhebt, die entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgeräumt ist, sondern sich nach den gutachterlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2019 und 2020 im Hinblick auf einschlägige Taten immerhin auf einem niedrig-moderaten und damit angesichts der in Rede stehenden häuslichen Gewalt bis hin zur (versuchten) Tötung inakzeptablen Niveau bewegt. Hervorzuheben ist, dass die damalige Ehefrau des Klägers durch sein massives Würgen bereits in akute Lebensgefahr geraten war und er nicht von ihr abgelassen hätte, wenn seine kleinen Söhne nicht unerwartet am Tatort erschienen wären. Selbst als der ältere ihn anflehte, „Papa, bring die Mama nicht um“, versuchte er zunächst, sie wegzuschicken, um seine Tat ungestört und unbeobachtet vollenden zu können, hatte damit aber keinen Erfolg (Bl. 109 f. der Behördenakten - BA). Die ihm von der Gutachterin im Strafvollstreckungsverfahren Prof. Dr. X... – allerdings noch vor seiner vorzeitigen Haftentlassung im November 2020 – attestierte selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Delikt „in Ansätzen“ und Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme „in Ansätzen“ (Bl. 43R BH) kann nicht mit einer Aufarbeitung der Tat gleichgesetzt werden, die entscheidend risikomindernd wirken würde, wie die Vorinstanz zutreffend herausgearbeitet hat. Dahinstehen kann daher, ob nach den jüngsten Äußerungen des Klägers zu seiner Tat in der ersten Instanz die gutachterliche Prognose eines „nur“ niedrig-moderaten Risikos, dass der Kläger wieder einschlägige Taten begehen wird, überhaupt noch aktuell ist oder sich die Wiederholungsgefahr erhöht hat. Jedenfalls vermag das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Senat gerade nicht festzustellen, dass der Kläger aus seiner Inhaftierung inzwischen die richtigen Schlüsse gezogen hat. Die Einzelrichterin legt vielmehr eingehend und nachvollziehbar dar, dass die Unrechtseinsicht beim Kläger seit seiner Verurteilung nicht zu-, sondern abgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung im Februar 2023 hat er mehr denn je seinem Opfer die Schuld an seiner Tat zugewiesen und „80 Prozent“ der einleuchtenden Beweisführung des Schwurgerichts als auf Lügen der Zeuginnen basierend abgetan. Obgleich er ausweislich des Strafurteils die „Bestrafung“ seiner damaligen Ehefrau für ihre vermutete Untreue durch die Schaffung einer vermeintlich ungestörten Gelegenheit dazu vorbereitet und im Nachgang der Tat zur Vorspiegelung einer Notwehrsituation falsche Spuren gelegt hatte (Bl. 108 f., 134, 139 BA), behauptete er nun, sie habe ihn in eine Falle gelockt. Seine jetzige Darstellung gipfelte in der in Anbetracht der Todesangst, in die er sein erheblich verletztes Opfer versetzt hatte, unverständlichen Aussage, es sei „ja nichts passiert“ (Bl. 135 der Gerichtsakte - GA). Dass er – anders als sein Vorbringen im Zulassungsantragsverfahren vermuten lässt – kaum Reue im Sinne eines Schuldgefühls gegenüber seinem Opfer empfindet und vor allem die Folgen des „Fehlers“ für ihn selbst und seine Kinder bedauert (Bl. 31, 32, 32R, 41R des Bewährungshefts - BH), erklärt die Gutachterin Prof. Dr. X... mit der bei ihm zu beobachtenden geringen Opferempathie durch die erlebte und noch fortwirkende Kränkung (Bl. 43R BH). Weshalb sich die damalige Situation einer „extremen Kränkung“ durch seine Intimpartnerin – in seiner zweiten Ehe oder anderen engen Beziehungen – nicht mehr sollte wiederholen können, erschließt sich dem Senat nicht. Dass der Kläger keine „grundsätzliche Gewaltproblematik“ aufweist, also nicht gegenüber jedermann bei Konflikten zu gewaltsamen Lösungen neigt, belegt nicht, dass auch keine Wiederholungsgefahr in intimen Beziehungen besteht, zumal der Fokus nicht allein auf ein mögliches weiteres Tötungsdelikt zu richten ist, sondern auf jede Form gravierender (häuslicher) Gewalt. Seine geschiedene Ehefrau hatte im Strafprozess ausgesagt, dass sie schon früh in einer arrangierten „Kinderehe“ von Seiten des Klägers, ihres Cousins, und seines Vaters, ihres Onkels, Gewalt habe erdulden müssen. Zeuginnen, darunter die vom Jugendamt eingesetzte Familienhelferin, hatten ihre Angaben bestätigt, auch nach der Ankunft der Familie in Deutschland durch den Kläger gelegentlich Misshandlungen bis hin zu sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein; sie war aus diesem Grund vorübergehend in ein Frauenhaus aufgenommen worden (Bl. 124 f., 133 ff. BA). Die Angaben sind glaubhaft, das Opfer zeigte in seinen Vernehmungen keine Belastungstendenzen. Die Vorfälle sind auch zu Lasten des Klägers verwertbar, obwohl sie nicht angezeigt und abgeurteilt wurden und er sie pauschal bestreitet (anders noch Bayerischer VGH, Urteil vom 15. September 2009 – 19 B 09.1312 –, Rn. 19, juris). Dem steht nicht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde strafprozessuale Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK entgegen, wonach jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Die Unschuldsvermutung schützt den Beschuldigten nur vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, obgleich ihnen kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist. Diese Vermutung bewirkt somit nicht, dass die Verwaltungsbehörde in einem auf Gefahrenabwehr gerichteten Verwaltungsverfahren von Tatsachen, die (auch) strafrechtlich relevant sind, solange absehen müsste, bis sie in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt sind; selbst im Falle eines Freispruchs aus Mangel an Beweisen können nicht ausgeräumte Verdachtsmomente zur Rechtfertigung von Rechtsfolgen herangezogen werden, die keinen Strafcharakter haben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75/16 –, Rn. 11, juris). Mit der Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen wird kein strafrechtlicher Schuldvorwurf erhoben (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1986 – 1 B 74/86 –, Rn. 4, juris m. w. N.). Vor dem Hintergrund einer Vorgeschichte der Gewalt in der Ehe des Klägers kann die abgeurteilte Tat mithin nicht als einmalige Kurzschlussreaktion betrachtet werden. Als Hintergrund des aggressiven Verhaltens des Klägers wurde im Strafvollzug seine Herkunft aus einem muslimischen Kulturkreis diagnostiziert, in dem ein anderes Rollenverständnis zwischen Mann und Frau herrsche und Gewalt gegen Frauen in Intimbeziehungen als legitim angesehen werde. Um seine im anderen Kulturverständnis verankerten problematischen Verhaltensweisen zu ändern, müsste der Kläger an tiefverwurzelten Werten und Einstellungen arbeiten. Ein Behandlungseinstieg habe aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht erfolgen können (Bl. 193, 198R, 281 BA). Zudem vermochte die Anstaltspsychologin im Rahmen der Vollzugsplanung vom 16. August 2019 erneutes gewalttätiges Verhalten zum Nachteil einer weiteren Intimpartnerin nicht auszuschließen, weil der Kläger – selbst im Falle einer Behandlung während der Haft – sicherlich nicht ablegen wolle oder könne, was er über Jahrzehnte aus seinem Elternhaus und seiner Kultur beigebracht bekommen habe (Bl. 193R BA). Sie hielt es zwar für eher unwahrscheinlich, dass eine hoch spezifische Kombination an Faktoren mit dem Schweregrad an emotionaler Bedeutung, wie sie der Ausgangstat zugrunde gelegen habe, noch einmal zusammentreffen werde, wenn der Kläger nach seiner Haftentlassung wie beabsichtigt eine neue Beziehung eingehen werde. Auch ihr Kollege schätzte eine „exakte Wiederholung“ der „hoch spezifischen Täter-Opfer-Beziehung“ als unwahrscheinlich ein (Bl. 281 BA). Doch für den Fall, dass die neue Partnerin ebenfalls fremdgehen oder zumindest den Anschein erwecken würde, fremdzugehen oder sich „unsittlich“ zu verhalten, nahm die Anstaltspsychologin eine größere Rückfallgefahr für ein gleichgelagertes oder schwereres Delikt an (Bl. 193R BA). Folglich lässt sich erst recht keine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung von geringerem Gewicht im familiären Kontext ausschließen. Denn wie prognostiziert ist eine diesbezügliche Einstellungsänderung beim Kläger nach wie vor nicht in Sicht, auch wenn er erfahren musste, dass in Deutschland an Frauen in der familiären Sphäre begangene Gewalttaten ebenfalls strafbar sind und verfolgt werden, wenn sie zur Anzeige gelangen. Dies wusste er allerdings bereits vor der streitgegenständlichen Tat, der ein neunmonatiger Besuch eines Integrationskurses vorausgegangen war (Bl. 105 f. BA), wie sein Versuch zeigt, im Nachhinein eine Notwehrhandlung zu simulieren, und sein Opfer mittels Drohungen von einer Anzeige abzuhalten (Bl. 134, 137 BA), ohne dass diese Erkenntnis für ihn verhaltensleitend geworden wäre. Dass er „auf rationaler Ebene seinen Fehler erkannt hat“, so die Gutachterin Prof. Dr. X... (Bl. 44 BH), schließt weitere einschlägige Verfehlungen nicht zwingend aus, da menschliches Verhalten nicht allein rational gesteuert wird. Andere Motive können mehr emotionales Gewicht erlangen als Gebote der Vernunft und sich durchsetzen. So hatte der Kläger den durchaus bei ihm schon damals vorhandenen Gedanken an eine Trennung von seiner Ehefrau im Vorfeld der Tat auch deshalb verworfen, weil er einen bedeutsamen „Gesichtsverlust“ im Kreise seiner Landsleute und Herkunftsfamilie damit verband (Bl. 107 BA). Aus dem Umstand, dass er nach Meinung der Gutachterin nun eine Trennung als adäquate Handlungsoption realisiert habe, lässt sich mithin nicht zwangsläufig folgern, dass er in Zukunft mit Sicherheit oder zumindest sehr hoher Wahrscheinlichkeit diese Option wählen würde. Das Alter des Klägers (mit Geburtsjahr 19… angegeben bzw. ausweislich seiner Tazkira 19…, Bl. 159 BA), das eine Neuorientierung erschwert, seine mangelnde Bildung und Alphabetisierung sowie seine in mehr als sieben Aufenthaltsjahren trotz des Besuchs intensiver Integrations- und Sprachkurse vor und während seiner Haftzeit immer noch dürftigen deutschen Sprachkenntnisse (vgl. Bl. 82 BH, Bl. 133R GA) lassen vielmehr vermuten, dass er auch künftig seinem bisherigen kulturellen Umfeld und dessen Wertvorstellungen verhaftet bleiben sowie auf Akzeptanz und Wertschätzung dort angewiesen sein wird (vgl. zu der hohen Sozialkontrolle innerhalb dieser Gemeinschaft die Feststellungen des Schwurgerichts Bl. 141 BA). Auch Prof. Dr. X... ging in ihrem Gutachten davon aus, dass „seine sprachlichen Defizite“ dazu führen werden, „dass sich Herr A. auch zukünftig mehrheitlich seinen Landsleuten anschließen wird (Bl. 42 BH). Dementsprechend verkehrte er vor der Tat vornehmlich in der afghanisch-iranischen „Community“ seines Wohnorts und der Region (Bl. 105 ff., 134 f. BA, Bl. 29R BH), suchte während der Haft den Kontakt zu in einem anderen Gebäude untergebrachten afghanischen und iranischen Mithäftlingen (Bl. 31R BH), pflegt heute noch regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan bzw. dem Iran und hat inzwischen seine in Herat/Afghanistan, seinem Geburtsort, lebende Cousine mütterlicherseits geheiratet. In Deutschland unterhält er dagegen lediglich zu seiner Schwester regelmäßigen privaten Kontakt (Bl. 134 ff. GA). Die aus dieser von den kulturellen Standards der Mehrheitsgesellschaft weitgehend abgeschotteten Lebensführung erwachsende Gefährdung illustriert ein Rechtfertigungsversuch des Klägers, der die Haltung seines Bekanntenkreises zu seiner Tat mit den Worten „jeder, der an meiner Stelle gestanden hätte“, hätte sie ebenfalls „umgebracht und begraben“ eingeschätzt haben soll (Bl. 135 BA). Als ungünstig für die Prognose ist dabei insbesondere die Eheschließung mit seiner afghanischen Cousine in Gestalt einer Trauung in Abwesenheit des Bräutigams zu werten, die ein Muster aus seiner ersten Ehe wiederholt, als ebenfalls innerhalb der Großfamilie eine vermeintlich passende Partnerin für ihn gefunden wurde. Mit der Auswahl seiner neuen Ehefrau aus dem ihm vertrauten Kulturkreis, der Frauen kein Eigenleben zugesteht, und der damit verbundenen hohen sozialen Kontrolle durch die gemeinsame Familie verbindet sich zwar vermutlich die Hoffnung des Klägers, künftigen Konflikten wie den tatauslösenden vorzubeugen. Sie deutet andererseits aber nicht darauf hin, dass der Kläger seine Vorstellungen von männlicher Ehre und weiblicher Pflicht zu sexueller Hingabe, Treue und Gehorsam gegenüber dem Ehemann überdacht hätte, die ursächlich für die von ihm empfundene tiefe Kränkung waren und in den versuchten „Ehrenmord“ mündeten. Ein etwaiges Scheitern auch seiner zweiten Ehe könnte somit den vermeintlichen oder tatsächlichen „Gesichtsverlust“ innerhalb der Familie sogar noch vertiefen. Dass der Kläger seit seiner Haftentlassung vor mehr als zwei Jahren keine weiteren Straftaten begangen hat, ist angesichts des Umstands, dass seine Verurteilung keine Verfehlungen der allgemeinen Kriminalität betraf, sondern eine Beziehungstat, und er seither offenkundig nicht in einer Beziehung gelebt hat, geschweige denn, dass seine bisher noch in Afghanistan unter einem gegenüber Frauen extrem repressiven Regime lebende zweite Ehefrau Gelegenheit gehabt hätte, seine „Ehre zu verletzen“, wenig aussagekräftig und bedurfte deswegen keiner Erwähnung in der angefochtenen Entscheidung. Im Bereich der ausländerrechtlichen Gefahrenabwehr ist außerdem anders als im Strafvollstreckungsrecht mit seinen Bewährungszeiten von maximal fünf Jahren nicht nur ein Zeithorizont von wenigen Jahren in den Blick zu nehmen, sondern eine langfristig positive Prognose erforderlich. Wie sich die Beziehung des Klägers zu seiner jetzigen Ehefrau auf längere Sicht entwickeln würde, falls sie ihm in die freiheitliche Gesellschaft Deutschlands nachziehen sollte, wo Frauen ein selbstbestimmtes Leben führen können, lässt sich jedoch nicht vorhersagen. Da kulturspezifische Aspekte es nach Meinung der Gutachterin Prof. Dr. X... als wahrscheinlich erachten lassen, dass beim Kläger die Schwelle, sich gegenüber einer Partnerin in Konfliktsituationen körperlich aggressiv zu verhalten, erniedrigt ist (Bl. 44 BH), setzt ein straffreies künftiges Leben des Klägers also vor allem voraus, dass seine neue Partnerin die familiäre Rolle spielt, die der Kläger ihr zugedacht hat. Eine realistische ausländerrechtliche Gefahrenprognose kann jedoch nicht auf der Prämisse aufgebaut werden, dass ein potentieller Täter nicht mehr straffällig werden wird, weil das potentielle Opfer ihm keinen Anlass dazu geben wird, indem es sich seinen Erwartungen fügen wird. Da keine Aufarbeitung der gestörten Beziehung zwischen Täter und Tatopfer stattgefunden hat (vgl. die entsprechenden Erwägungen in der Entscheidung des Senats vom 3. Mai 2021 in dem vom Kläger anhängig gemachten Beschwerdeverfahren 6 B 582/21), sondern der Kläger unvermindert Groll gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau hegt, lässt sich ferner trotz der bisher straffrei bewältigten Bewährungszeit eine erneute Konfrontation mit Eskalationspotential zwischen den früheren Eheleuten im Zuge der vom Kläger angestrebten Umgangskontakte mit seinen bei ihrer Mutter lebenden minderjährigen Söhnen nicht hinreichend ausschließen. Aus dieser Sorge heraus hatte ihm die Strafvollstreckungskammer auf Anregung der Gutachterin zunächst ein Kontaktverbot, einen Wohnsitz weit entfernt von seinem Opfer und begleitete Umgangskontakte mit den beiden jüngeren Kindern auferlegt (Bl. 44R, 47 BH), obgleich der Kläger gegenüber der Gutachterin beteuert hatte, trotz seiner früheren großen Liebe zu ihr nun keinerlei Interesse mehr an ihr und ihrem Schicksal zu haben; er wisse nicht einmal, ob sie wieder einen neuen Partner habe (Bl. 32 BH). Entgegen dieser vorgeschützten Gleichgültigkeit war ihm allerdings durchaus bekannt, dass sie inzwischen mit dem Mann verheiratet ist, den er als Ehebrecher verdächtigte (Bl. 192, 281 BA). Die genannten Bewährungsauflagen scheinen ungeachtet des Zeitablaufs seit seiner Haftentlassung noch nicht aufgehoben worden zu sein, ein begleiteter Umgang nicht stattzufinden. Wie sich das Kontaktverhalten zwischen den früheren Ehepartnern bei einer wegen der gemeinsamen Kinder und Verwandten auf Dauer unvermeidlichen Begegnung gestalten wird, ist deswegen immer noch offen. Hinzu tritt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Gewicht der spezialpräventiven Gründe für die Ausweisung durch generalpräventive Erwägungen verstärkt wird. Diese wären hier – nach richtiger Ansicht der Vorinstanz –sogar geeignet, die Ausweisung selbständig zu tragen. Die Straftat folgt einem bestimmten kulturell bedingten Muster und wiegt so schwer, dass ein starkes gesellschaftliches Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten besteht. Die Anstaltspsychologin schrieb in der Basisdiagnostik zur Vollzugsplanung vom 16. August 2019 u. a.: „Die Straftat entwickelte sich aus einer beziehungsspezifischen Konstellation und stellt den Klassiker bei Gewaltanwendung innerhalb einer Intimbeziehung mit muslimischem Hintergrund dar, in der einer der Beteiligten entweder untreu ist oder sich trennen möchte und der andere damit nicht adäquat umgehen kann. Zusätzlich spielen hier kulturspezifische Faktoren eine Rolle, in dem Herr A. in einem Kulturkreis aufgewachsen ist und gelebt hat, in dem ein anderes Rollenverständnis zwischen Mann und Frau herrscht. Auch in der Exploration wurde deutlich, dass Herr A. nach wie vor große kulturelle Unterschiede zum westeuropäischen Kulturkreis aufweist“ (Bl. 193 BA). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger bereits ein Jahr und acht Monate in Haft. Da er mit seinen verfestigten tradierten Vorstellungen des Geschlechterverhältnisses, die im Konfliktfall Gewaltausübung gegenüber den nicht als gleichberechtigt betrachteten weiblichen Familienmitgliedern begünstigen, in seinem sozialen Umfeld keineswegs alleine steht, geht von seiner Ausweisung ein Signal an andere Migranten aus, dass Gewaltanwendung gegenüber der eigenen Ehefrau hierzulande nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet wird und nicht auf Verständnis stößt, sondern in gravierenden Fällen wie dem vorliegenden neben einer strafrechtlichen Sanktion eine Aufenthaltsbeendigung nach sich zieht, zumal, wie die Vorinstanz betont hat, seine Tat ein großes Medienecho gefunden hatte. Auch wenn dieses mit öffentlichem Aufsehen verbundene Delikt schon mehr als fünf Jahre zurückliegt, besteht das generalpräventive Ausweisungsinteresse wegen des Gewichts der Straftat unzweifelhaft noch fort (vgl. zu dem Maßstab für die notwendige Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 23, juris). Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils darin begründet sieht, dass das Verwaltungsgericht ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 AufenthG im Hinblick auf seine Beziehung zu seinen Kindern verneint hat, nimmt er wiederum dessen Argumentation nicht zur Kenntnis. Dass er sein Umgangsrecht mit seinen minderjährigen Söhnen in einem rechtlich relevanten Umfang ausübt oder die Kinder zu ihrem Wohl auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären, vermag er auch gegenüber dem Berufungsgericht nicht darzulegen. Er räumt – ähnlich wie schon im Beschwerdeverfahren vor zwei Jahren – selbst ein, Erschwernisse tatsächlicher und rechtlicher Art hinderten ihn an regelmäßigen persönlichen Treffen mit ihnen. Das Verwaltungsgericht hält ihm allerdings vor, dass selbst sporadische telefonische Kontakte nicht auf seine Initiative hin erfolgen würden, und sich dies nicht mit seiner zeitlichen Beanspruchung durch seine Erwerbstätigkeit erklären lasse. Dass diese Telefonate, wie von ihm behauptet, als einzige Kontaktform regelmäßig stattfinden, hat der Kläger nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen, obwohl der Senat bereits im Eilverfahren konkrete Angaben zu diesen Umgangskontakten vermisste (S. 7 der Entscheidung vom 3. Mai 2021). Der angeführte rege Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern vermag von vornherein kein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG zu begründen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass einem etwaigen Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 AufenthG kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden könnte. Der väterliche Beistand für seine minderjährigen Söhne ist seit der Tat Ende 2017 – vom Kläger allein verschuldet, da die Mutter der Kinder trotz der Vorgeschichte Umgangskontakten nicht im Wege steht (Bl. 288 BA, Bl. 134R GA) – auf ein Minimum beschränkt. Während seiner fast dreijährigen Inhaftierung gab es nur einen einzigen Besuch und wenige Briefkontakte. Auch seit seiner Haftentlassung wurden noch keine regelmäßigen Umgangskontakte angebahnt, ohne dass erkennbar wäre, dass der Kläger beim Jugendamt darauf gedrängt hätte. Die Situation scheint seit Abschluss des Eilverfahrens im Wesentlichen unverändert zu sein. Er hat – soweit aktenkundig – seinen älteren Sohn lediglich einmal „zufällig“ am Bahnhof in B getroffen und beide Kinder bei einem von seiner Tochter initiierten Familientreffen in C… gesehen, an den Zeitpunkt kann er sich nicht mehr erinnern (Bl. 134R GA). Diese müssen daher seit mehr als fünf Jahren ohne seinen erzieherischen Beitrag auskommen – und sind dazu offenbar in ihrem neuen sozialen Umfeld auch in der Lage. Darauf weist nicht zuletzt der Umstand hin, dass der Kläger im Jahr 2021 nach einer psychologischen Begutachtung das bis dahin bestehende Sorgerecht für sie verloren hat, das nun seiner geschiedenen Ehefrau alleine zusteht (Bl. 83 BH). Rein telefonische Kontakte, wie sie der Kläger geltend macht, können ohne weiteres auch von Afghanistan oder dem Iran aus aufrechterhalten werden. Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Bleibeinteresse wegen seiner angeblich guten Verbindungen nach Afghanistan relativiert, obwohl er durch seine in Deutschland lebenden Verwandten – neben seinen Kindern zwei Geschwister – und damit den Großteil seiner sozialen Kontakte hier fest verwurzelt sei, vermag seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Angesichts seiner delinquenten Vergangenheit, seiner fehlenden Einbindung in die deutschsprachige Gesellschaft und der erst im Sommer letzten Jahres begonnenen wirtschaftlichen Integration durch seine erste Arbeitsstelle, die er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Februar 2023 zu wechseln beabsichtigte, kann von einer Verwurzelung im Inland nicht gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht nicht von einer Entwurzelung in seinem Herkunftsland ausgegangen. Auch wenn er mit seinen Eltern im Alter von zehn Jahren bis zu seiner Ausreise in den Iran übergesiedelt sein sollte (im Asylverfahren hatte er dazu divergierende Angaben gemacht, vgl. Bl. 40 ff., 207R BA), während ein Teil der Großfamilie in Afghanistan verblieb, hat er jedenfalls den dortigen, seinem Herkunftsland ähnlichen Kulturraum, in dem sich eine große afghanische Diaspora-Gemeinschaft befindet, erst im reifen Erwachsenenalter verlassen. Heute leben immer noch Geschwister seiner Eltern sowie Cousins und Cousinen in Afghanistan, während sich seine Mutter und weitere seiner Geschwister im Iran aufhalten. Zu beiden Zweigen der Großfamilie pflegt er telefonisch Kontakt, zu seiner neuen Ehefrau sogar täglich (Bl. 134 GA). Nicht zuletzt belegt seine zweite Heirat, die nach muslimischem Ritus in Herat stattfand, wie sehr er sich noch seinem Herkunftsland, dessen Traditionen und seinen afghanischen Verwandten verbunden fühlt. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, seine jetzige Ehefrau versuche gerade aus Afghanistan in den Iran zu flüchten, weil sie Probleme mit den Taliban und der Familie der Person habe, die den Kläger in Afghanistan verfolge. Davon abgesehen ist die Behauptung unglaubhaft. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hatte in dem Strafprozess gegen ihn offen zugegeben, die Verfolgungsgeschichte der Familie im Asylverfahren sei frei erfunden gewesen, um eine aufenthaltsermöglichende Geschichte präsentieren zu können; sie hätten sich im Jahr 2015 nach Deutschland begeben, als sie vom Bruder des Klägers gehört hätten, dass die dortigen Grenzen offen stünden (Bl. 113 f. BA). Aus diesem Grund ist zwischenzeitlich die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für den Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtskräftig zurückgenommen worden (Bl. 207 ff., 263 ff., 270 BA, Bl. 39 GA). Der angebliche Verfolger von Kläger und (zweiter) Ehefrau namens „D E“ existiert somit nicht. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass sich der Kläger als konservativer Muslim, dem es auch missfallen hatte, dass seine erste Ehefrau und die gemeinsame Tochter in Deutschland ihr Kopftuch ablegten und sich westlich kleideten (Bl. 133 f. BA), bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Unterstützung seiner Verwandten mit den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten dort arrangieren könnte. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die die Beteiligten nicht in Frage gestellt haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).