Beschluss
6 A 857/19.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0115.6A857.19.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2019 - 2 K 6239/17.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 13.775,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2019 - 2 K 6239/17.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 13.775,14 € festgesetzt. Der am 12. April 2019 gemäß § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht eingelegte und am Montag, den 13. Mai 2019 fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2019, das dem Klägervertreter am 12. März 2019 zugestellt worden ist, hat keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Der Senat prüft in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung die angegriffene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang. Vielmehr ist es gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Sache des die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen. „Darzulegen“ i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es erfordert vielmehr eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., 2020, § 124a, Rdnr. 49). Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Schenke, in: Kopp/ders. (Hrsg.), VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 7). Mit der Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung des Antrages auf Widerruf der Aktien zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse des vom Kläger verwalteten insolventen Unternehmens, der X... AG, der Beklagten rechtmäßig sei, da der Kläger keinen Anspruch auf Widerruf gemäß § 39 Abs. 2 BörsG habe, dessen Voraussetzungen auch für den Fall der Insolvenz eines Unternehmens nicht teleologisch zu erweitern seien. Auch die Ablehnung des Antrages auf Erlass der Notierungsgebühren sei rechtmäßig. Der Kläger stützt dies darauf, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion von § 39 Abs. 2 BörsG zu Unrecht abgelehnt habe, da es den Willen des Gesetzgebers verkannt habe. Rechtsfehlerhaft habe es lediglich aus einer Äußerung eines Sachverständigen und einer schriftlich geäußerten Prüfungsanregung eines anderen Sachverständigen den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers abgeleitet, obgleich in Fällen, in denen trotz Anregung durch einen Sachverständigen gerade keine Anpassung des Gesetzesentwurfes erfolgt sei, nicht unterstellt werden könne, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen diese Anregung entschieden habe. Dies gelte vorliegend umso mehr, als das Thema „Delisting“ nur kurzfristig in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen worden sei und nur ein Randthema betroffen habe. Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, dass der Gesetzgeber nach der „Frosta-Entscheidung“ des BGH nur die Lücke habe schließen wollen, die durch die Aufgabe der früheren „Macroton-Entscheidung“ entstanden sei. Insbesondere habe er die Aktionäre vor einem Kursverlust schützen wollen, die mit der Ankündigung des Delistings verbunden sei. Beide Aspekte stünden jedoch dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten angeblichen Willen des Gesetzgebers entgegen, dass der Fall der Insolvenz von § 39 BörsG erfasst werden solle. Denn nach der herrschenden Auffassung zur „Macroton-Entscheidung“ habe diese in der Insolvenz keine Anwendung gefunden. Außerdem gehe vorliegend die Kursgefahr nicht vom Delisting, sondern von der Insolvenz aus, so dass auch aus diesen Gründen mehr dafür spreche, dass § 39 Abs. 2 BörsG den Fall der Insolvenz gar nicht habe erfassen sollen. Gegen eine solche teleologische Reduktion spreche - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch weder die Gefahr, dass Rechtsunsicherheit aufgrund einer Einzelfallprüfung drohe, da die Frage der Insolvenz ohne großen Prüfungsaufwand durch Blick in das Handelsregister oder die Insolvenzbekanntmachungen einfach und rechtssicher zu klären sei, noch die Ratio des Gesetzes. Denn die Interpretation des Verwaltungsgerichts führe im Ergebnis lediglich zu einer Verzögerung des Delistings, nicht aber zu dessen Verhinderung. Sobald sämtliche Mittel aufgebraucht seien, werde das Insolvenzverfahren beendet und der insolvente Emittent als Gesellschaft gelöscht, womit auch die Börsennotierung der Aktien ende, ohne dass die Aktionäre ein Abfindungs- oder Übernahmeangebot erhielten. Auch könne aus § 43 BörsG nicht gefolgert werden, dass eine teleologische Reduktion des § 39 BörsG unzulässig sei, da der Fall des Delistings in § 43 BörsG nicht geregelt sei. Selbst wenn man eine teleologische Reduktion von § 39 BörsG für alle insolventen Gesellschaften für zu weitgehend und als mit dem Schutzzweck der Regelung nicht vereinbar ansehen würde, hätte das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Schutz der Marktteilnehmer durch eine ad-hoc Mitteilung über die Insolvenz und das beabsichtigte Delisting sowie durch eine Bestätigung des gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters gegenüber der Beklagten, dass der insolvente Emittent keine Fortführungsprognose habe und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erlöschen werde, ohne dass noch Zahlungen an die Gesellschafter zu erwarten bzw. dass keine ausreichenden Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorhanden seien, gewährleistet werden könne. Bei Vorliegen dieser Umstände hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls eine teleologische Reduktion anerkennen müssen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise übersehen, dass aufgrund des (fehlenden) Börsenhandels jedenfalls im konkreten Fall ein Übernahmeangebot bezogen auf die insolvente X... AG nicht erforderlich gewesen sei. Bei geringem Börsenhandel - wie er hier während der Dauer des Insolvenzverfahrens vorgelegen habe - sei der Unternehmenswert nämlich nicht anhand des Börsenkurses, sondern des wahren Wertes der Gesellschaft zu ermitteln, der bei „Null“ gelegen habe. Ein Übernahmeangebot zum Erwerb der Aktien zum Preis von EUR 0 sei aber weder zum Schutz der betroffenen Aktionäre noch des Kapitalmarktes erforderlich, was auch der Gesetzgeber übersehen habe. Hätte das Verwaltungsgericht die Frage des Delistings rechtsfehlerfrei beantwortet, hätte es auch eine andere Entscheidung über die Notierungsgebühren getroffen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze werden durch den Klägervortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht ausgelöst. Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf den Widerruf des im amtlichen Handels zugelassenen Wertpapieres gemäß § 39 Abs. 1 BörsG habe, da der Widerruf bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gemäß § 39 Abs. 2 BörsG gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG nur zulässig sei, wenn bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrages seien, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht worden sei. Da ein solches Angebot dem Antrag auf Delisting nicht beigelegen habe, scheide der Anspruch bereits aufgrund des Wortlauts aus. Durch die Formulierung „der Widerruf ist nur zulässig, wenn“ sei zweifelsfrei dargestellt, dass die in Absatz 2 aufgezählten Fallbeispiele nur abschließend gemeint sein könnten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, die Zulässigkeit des Widerrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG auf die Fälle zu erweitern, in denen über das Vermögen des Unternehmens, dessen Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt der Börse zugelassen gewesen seien, das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Für einen Anspruch auf teleologische Extension fehle es bereits an einer planwidrigen Lücke des Gesetzes. Aus der Gesetzgebungsgeschichte zur Neuregelung des § 39 Abs. 2 BörsG ergebe sich ausweislich der mündlichen Stellungnahmen zweier Sachverständiger in der Sitzung des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, dass die Frage, ob für insolvente Unternehmen eine Sonderregelung getroffen werden solle, diskutiert worden sei. Auch habe einer der Sachverständigen ein Schreiben an den Finanzausschuss gerichtet, in dem er eine Erweiterung der Widerrufsgründe angeregt habe. Daher könne ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Frage „übersehen“ habe, so dass die vom Kläger gewünschte richterliche Rechtsfortbildung ausgeschlossen sei. Eine solche würde zudem der Ratio des Gesetzes widersprechen, da sie zur Folge hätte, dass die Geschäftsführung der deutschen Börse eine beispiellose Einzelfallprüfung durchführen müsste, obwohl mit der Neufassung des § 39 Abs. 2 BörsG neben der Verbesserung des Anliegerschutzes auch für Rechtsicherheit habe gesorgt werden sollen. Auch aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung könne der Kläger kein anderes Ergebnis herleiten, da es nicht zwingend sei, dass das Insolvenzrecht die Entstehung weiterer Masseverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Chancen der Insolvenzgläubiger auf eine höhere Befriedigungsquote verringere, per se verbiete. So würden mit den Pflichten des § 43 BörsG auch weitere Masseverbindlichkeiten zu Lasten der Gläubiger erzeugt (S. 9-11 des Urteils). Die Ablehnung des Antrages auf Erlass der Notierungsgebühren sei ebenfalls rechtmäßig, da sie weder unbillig gewesen sei noch eine besondere Härte i.S.v. § 6 der anwendbaren Gebührenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse dargestellt habe (S. 11 des Urteils). Sofern der Kläger einwendet, dass aus einer Äußerung eines Sachverständigen und einer schriftlich geäußerten Prüfungsanregung eines anderen Sachverständigen der vermeintliche Willen des Gesetzgebers nicht abgeleitet und nicht unterstellt werden könne, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen diese Anregung entschieden habe, verkennt der Kläger - wie die Beklagte zu Recht vorträgt -, dass das Gericht nicht den gesetzgeberischen Willen zur Auslegung der Norm herangezogen hat, was angesichts des eindeutigen Wortlautes der Norm nicht notwendig gewesen ist. Es hat mit der Darstellung der Äußerungen der Sachverständigen im Finanzausschuss vielmehr begründet, dass vorliegend keine planwidrige Regelungslücke bestehe, da der Gesetzgeber die mögliche Fallkonstellation der Insolvenz eines Unternehmens nicht habe „übersehen“ können, da er von den Sachverständigen auf diese Konstellation hingewiesen worden sei. Dass dies methodisch zu beanstanden wäre, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten dargelegt. Der Kläger begehrt - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - eine teleologische Extension i.S. eines weiteren Widerrufsgrundes in § 39 Abs. 2 BörsG für Unternehmen in der Insolvenz und nicht - wie er selbst vorträgt - eine teleologische Restriktion der Vorschrift, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorschrift restriktiv ausgelegt werden könnte. Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung setzt aber eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 -, NJW 2013, 2457 (2458)). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03 -, BVerwGE 122, 130 (1339); BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a. -, NStZ 1995, 399 (400)). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren auf diese Lücke aufmerksam gemacht worden ist. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob das Thema von einem Abgeordneten oder von einem eigens dazu einbestellten Sachverständigen angesprochen worden ist, ob das Thema mit langer Vorlaufzeit oder nur kurzfristig auf die Agenda gekommen und was der eigentliche Anlass der Gesetzesnovellierung gewesen ist. Die Frage, ob eine planwidrige Regelungslücke besteht, muss nämlich bereits dann verneint werden, wenn dem Gesetzgeber die Problematik im Gesetzgebungsverfahren vor Augen geführt worden ist. In diesem Falle bleibt kein Raum mehr für eine auf Sinn und Zweck der Regelung gestützte richterliche Rechtsfortbildung. Ob § 34 Abs. 2 BörsG gleichwohl für die Fälle der Insolvenz unvollständig und rechtspolitisch verbesserungsbedürftig erscheinen mag, weil die Vorschrift für ein insolventes Unternehmen mit einer negativen Fortführungsprognose, die sich realisiert - wie der Kläger anführt - im Ergebnis lediglich zu einer Verzögerung des Delistings, nicht aber zu dessen Verhinderung führe - ist daher nicht maßgeblich. Auch vermag der Einwand des Klägers, dass aus § 43 BörsG nicht gefolgert werden könne, dass eine teleologische Reduktion des § 39 BörsG unzulässig sei, da der Fall des Delistings in § 43 BörsG nicht geregelt sei, kein anderes Ergebnis zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat zum einen die Unzulässigkeit der teleologischen Extension tragend auf die fehlende planwidrige Regelungslücke gestützt und ist nur ergänzend auf § 43 BörsG unter dem Gesichtspunkt des vom Kläger vorgebrachten Argumentes der Einheit der Rechtsordnung eingegangen. Zum anderen ist das Verwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass der Fall des Delistings in § 43 BörsG geregelt sei, sondern hat lediglich festgestellt, dass auch durch die Pflichten des § 43 BörsG weitere Masseverbindlichkeiten zu Lasten des Gläubigers erzeugt würden. Nichts Anderes gilt für den Einwand des Klägers, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Gefahr bestehe, dass Rechtsunsicherheit aufgrund einer Einzelfallprüfung drohe, da die Frage der Insolvenz ohne großen Prüfungsaufwand durch Blick in das Handelsregister oder die Insolvenzbekanntmachungen einfach und rechtssicher zu klären sei. Auch dies ist keine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die der Kläger zudem auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich dem Handelsregister nur entnehmen lasse, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet sei, nicht jedoch ob eine positive Fortführungsprognose bestehe oder ob nach einer Befriedigung der Gläubiger Ausschüttungen an die Aktionäre zu erwarten seien. Das gleiche gilt hinsichtlich der Insolvenzbekanntmachungen. Der Einwand des Klägers, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls für den Fall eine teleologische Reduktion hätte anerkennen müssen, dass die Absicht des Delistings des insolventen Emittenten per ad-hoc Mitteilung rechtzeitig angekündigt worden sei und der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten bestätigt habe, dass der insolvente Emittent keine Fortführungsprognose habe und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erlöschen werde, ohne dass noch Zahlungen an die Gesellschafter zu erwarten bzw. dass keine ausreichenden Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorhanden seien, vermag dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Denn der Kläger setzt sich nicht schlüssig mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es mit Sinn und Zweck des § 39 Abs. 2 BörsG unvereinbar sei, wenn die Geschäftsführung der Börse eine Einzelfallprüfung vornehmen müsste. Eine solche wäre aber auch in der vom Kläger geschilderten Fallkonstellation unerlässlich, müsste sie doch in jedem Fall die Bestätigung des Insolvenzverwalters überprüfen, der - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - keine hoheitliche Stellung einnimmt. Sofern der Kläger einwendet, dass das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise übersehen habe, dass aufgrund des eingeschränkten Börsenhandels jedenfalls im konkreten Fall ein Übernahmeangebot bezogen auf die insolvente X... AG nicht erforderlich gewesen sei, da sich ein solches auf den Erwerb der Aktien zum Preis von EUR 0 bezogen hätte, kann er im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut, der nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinen Raum für Ausnahmen vorsieht, ebenfalls nicht durchdringen. Insofern kann auch sein Vortrag zur Entscheidung über die Notierungsgebühren keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rechtsfragen ebenfalls nicht. Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nämlich nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss von über den konkreten Fall hinausreichender Bedeutung und Tragweite sein. Es muss sich dabei um Rechtsfragen handeln, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen und die auch höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (vgl. Schenke, in: Kopp/ders. (Hrsg.), a.a.O., § 124 Rn. 10). Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dadurch ergebe, dass die Auslegung des neuen § 39 Abs. 2 BörsG und die Frage der teleologischen Reduktion Relevanz für alle insolventen Emittenten habe und daher über den Einzelfall hinausgehe, steht dem entgegen, dass sich die Beantwortung dieser Rechtsfrage aus dem Gesetz ergibt. Dass die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion oder Extension gegeben sind, hat der Kläger entsprechend des oben Gesagten nicht schlüssig dargetan. Sofern der Kläger ferner meint, dass sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus ergebe, dass geklärt werden müsse, inwieweit einzelne Äußerungen eines Sachverständigen als Wille des Gesetzgebers verstanden werden könnten, wenn sich der Gesetzgeber einzelne Anregungen nicht zu eigen mache, und ob der Gesetzgeber explizit klarstellen müsse, dass er zu einer bestimmten Frage keine Entscheidung getroffen habe, damit ihm eine einzelne Äußerung nicht als vermeintlicher Wille „untergeschoben“ werde, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie oben dargelegt, aufgrund des klaren Wortlautes von § 39 Abs. 2 BörsG einzelnen Äußerungen eines Sachverständigen nicht den gesetzgeberischen Willen entnommen, sondern anhand der Äußerungen aufgezeigt, dass der Gesetzgeber über die vom Kläger gerügte Gesetzeslücke in Kenntnis gesetzt worden war. Schließlich ist auch der geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), den der Kläger im Hinblick darauf geltend macht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den vorstehenden Einwänden auseinandergesetzt und damit wohl sein Recht auf rechtliches Gehör verkürzt habe, nicht gegeben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht zugleich, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBVU 1/02 -, NJW 2003, 1924). Es besteht eine Regelvermutung dafür, dass das Gericht das (entscheidungserhebliche) Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146); BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 10 B 9/06 -, NJW 2006, 2648 (2650)). Der Kläger hat jedoch keinerlei besondere Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass sein Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen ist. Das Gericht hat sich vielmehr auf Seite 9 bis 11 des Urteils mit den vom Kläger für eine teleologische Extension bzw. Reduktion vorgebrachten Argumenten befasst und aus ihnen lediglich nicht die vom Kläger gewünschten Schlussfolgerungen gezogen. Sofern es sich nicht explizit mit der Möglichkeit einer teleologischen Extension oder Reduktion in der vom Kläger geschilderten Sonderkonstellation auseinandergesetzt hat, ist dies dem Umstand geschuldet, dass das Verwaltungsgericht eine Einzelfallprüfung mit Sinn und Zweck des § 39 Abs. 2 BörsG für unvereinbar gehalten hat, so dass es sich erübrigt haben dürfte, auf diesen Punkt gesondert einzugehen. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsantragsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).