OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2608/18.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0123.6A2608.18.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung ist nicht zulässig. Über einen Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung ist zu entscheiden, wenn der Änderungsantrag die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG wahrt.
Tenor
Die durch Beschluss des Senats vom 23. Januar 2019 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsantragsverfahren wird auf Antrag der Klägerin geändert; der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 392.168,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung ist nicht zulässig. Über einen Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung ist zu entscheiden, wenn der Änderungsantrag die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG wahrt. Die durch Beschluss des Senats vom 23. Januar 2019 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsantragsverfahren wird auf Antrag der Klägerin geändert; der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 392.168,44 € festgesetzt. Durch Beschluss vom 23. Januar 2019 ist der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2018 - 5 K 237/17.F - abgelehnt worden. Gleichzeitig ist der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren entsprechend der Streitwertfestsetzung der 1. Instanz auf 492.067,93 € festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019, Eingang bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin „Antrag auf Gegenvorstellung“ gegen den Beschluss vom 23. Januar 2019 (die Klägerin spricht versehentlich vom Beschluss vom 24. Januar 2019) gestellt und beantragt, den Streitwert auf höchstens 388.825,84 € festzusetzen. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, dass der Streitwert nach ihren Berechnungen 392.168,44 € betrage, hat sich die Klägerin dem angeschlossen (Schriftsatz vom 7. August 2019). Der Senat nimmt die „Gegenvorstellung“ der Klägerin zum Anlass, seine durch Beschluss vom 23. Januar 2019 vorgenommene Streitwertfestsetzung zu ändern. Soweit ersichtlich wird eine Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung ganz überwiegend als zulässig angesehen (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl. 2019, § 68 GKG, Rn. 23; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 63 GKG Rn. 9; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 68 GKG Rn. 116, vgl. dort auch die zahlreichen Verweise auf die Rechtsprechung). Der beschließende Senat hat demgegenüber bereits durch Beschluss vom 20. März 2009 (6 A 2226/08, juris) unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und der Literatur dargelegt, dass eine Gegenvorstellung im Rahmen einer Streitwertfestsetzung regelmäßig nicht mehr zulässig sei, sondern im Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs allein die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG statthaft sei. Aufgrund der gesetzlichen Regelung aus § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG sei zu beachten, dass eine Abänderung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Bereich der Festsetzung des Streitwerts im Regelfall ausgeschlossen sei (a. a. O., juris Rn. 19). Der Senat hält an dieser Rechtsansicht weiter fest. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach wendet sich ein Betroffener mit der Gegenvorstellung außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel der Überprüfung seiner Entscheidung. Die Gerichte sind aber bei der sachlichen Entscheidung über eine Gegenvorstellung von der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen namentlich des Verfahrensrechts nicht befreit. So ist es ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris Rn. 39). Nach Auffassung des Senats enthält das geltende Recht die Möglichkeit, auch auf Antrag eines Betroffenen den Streitwert zu ändern, wenn eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ausgeschlossen ist. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG schreibt vor, dass die Festsetzung von Amts wegen von dem Gericht geändert werden kann, das den Wert festgesetzt hat. Diese Änderung ist allerdings nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG lässt es ohne weiteres auch zu, dass ein Betroffener einen entsprechenden Antrag stellt. Dieser Antrag kann aber nur innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gestellt werden, denn ansonsten liefe diese Frist leer. Ist dies geschehen, so kann das Gericht auch noch nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheiden. Sähe man demgegenüber in dem Antrag an das Gericht, die Streitwertfestsetzung zu ändern, lediglich eine Anregung (so wohl Hartmann/Toussaint, a. a. O.; Dörndorfer, a. a. O. Rn. 10), so hätte es das jeweilige Gericht in der Hand, allein durch Verstreichenlassen der Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Änderung der Streitwertfestsetzung zu verhindern. Dass dies dem Willen des Gesetzes entspricht, ist nicht anzunehmen. Im Ergebnis entspricht diese aus der Auslegung des § 63 Abs. 3 GKG gewonnene Rechtsansicht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts soll das Gericht durch Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht gehindert sein, einen Streitwertbeschluss zu ändern, wenn die Gegenvorstellung vor Ablauf dieser Frist beim Gericht eingegangen ist (Beschluss vom 27. August 2013 - 7 KSt 1/13 -, juris Rn. 2). Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Gegenvorstellung innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG einzulegen sei (Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/12 - juris Rn. 1). Der beschließende Senat geht demnach weiterhin davon aus, dass eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts nicht zulässig ist. Wird aber innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ein Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung gestellt, so ist über diesen Antrag in der Sache zu entscheiden. Insoweit hält der Senat nicht mehr an seiner früheren abweichenden Rechtsprechung fest. Der Senat sieht in dem Begehren der Klägerin, das als „Antrag auf Gegenvorstellung“ bezeichnet worden ist, einen Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG. Da die Klägerin diesen Antrag am 22. Juli 2019 und mithin vor Ablauf der Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gestellt hat, ist das Gericht befugt und verpflichtet, über diesen Antrag in der Sache zu befinden. In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass die Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 23. Januar 2019 zu hoch gewesen ist. Der Streitwert ist demgegenüber auf 392.168,44 € festzusetzen. Zur weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 1. August 2019 verwiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).