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Beschluss

6 D 1388/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0801.6D1388.18.00
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Leitsätze
Hat die Ausländerbehörde den Antrag nach § 12a Abs. 5 AufenthG nicht beschieden, so ist eine Verpflichtungsklage, die allein auf Bescheidung des Antrags gerichtet ist, unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Juli 2018 - 4 K 5412/17.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Ausländerbehörde den Antrag nach § 12a Abs. 5 AufenthG nicht beschieden, so ist eine Verpflichtungsklage, die allein auf Bescheidung des Antrags gerichtet ist, unzulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Juli 2018 - 4 K 5412/17.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Juli 2018, durch den der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 23. Mai 2017 zu entscheiden, hätte - ohne Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen - abgewiesen werden müssen. Im behördlichen Verfahren begehrte die Antragstellerin durch Antrag vom 23. Mai 2017 die "Streichung der Wohnsitzauflage". Der Antragstellerin war am 30. Januar 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, so dass sie gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG die gesetzliche Verpflichtung traf, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen zu nehmen. § 12a Abs. 5 AufenthG gebietet auf Antrag der betroffenen Person die Aufhebung dieser Verpflichtung, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Die Aufhebung der Verpflichtung erfolgt durch Verwaltungsakt, so dass die klageweise Geltendmachung der Verpflichtung im Wege der Verpflichtungsklage erfolgt (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 12a AufenthG Rn. 43). Die Antragstellerin hat aber keinen Klageantrag gestellt, die Beklagte zu verpflichten, die Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG aufzuheben, sondern hat sich darauf beschränkt zu beantragen, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 23. Mai 2017 zu entscheiden. Für diese allein auf Bescheidung des gestellten Antrags vom 23. Mai 2017 gerichtete Klage fehlt es aber an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat kann offen lassen, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. bis zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ein zureichender Grund dafür vorlag, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde (§ 75 Satz 3 VwGO). § 75 VwGO eröffnet nicht die Möglichkeit, die Behörde allein zu verpflichten, tätig zu werden, sondern § 75 VwGO soll der betroffenen Person (auch) dann den Klageweg eröffnen, wenn die Behörde einen gestellten Antrag nicht beschieden hat. Klageziel ist aber grundsätzlich nicht die Bescheidung als solche, sondern der materielle Anspruch. Begehrt ein Kläger einen gebundenen Verwaltungsakt - wie im Fall des § 12a Abs. 5 AufenthG -, richtet sich die Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage auf den beantragten Verwaltungsakt, nicht aber nur auf die Bescheidung des Antrags (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 1974 - I TE 4/73 -, NJW 1974, 1721; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 75 Rn. 1; Brink, in BeckOK VwGO, § 75 Rn. 2; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380 im Hinblick auf das Begehren auf Erlass eines Widerspruchsbescheides im Fall einer gebundenen Rechtsentscheidung). Etwas anderes könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn die ausstehende behördliche Entscheidung besondere Komplexität aufweist bzw. es noch umfangreicher Sachverhaltsermittlungen bedürfte, die vom Gericht nicht ohne weiteres geleistet werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, juris Rn. 5), oder aber dem Verwaltungsverfahren eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. zum Letzteren die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - betreffend eine Untätigkeitsklage im Asylverfahren). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich des (ehemaligen) Klagebegehrens der Antragstellerin nicht erfüllt, so dass die allein auf behördliches Tätigwerden gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO); außergerichtliche Kosten der Beklagten werden nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühren unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.