Urteil
6 A 1762/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:1026.6A1762.15.00
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Leitsätze
Factoringkosten können bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung im Rahmen der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 41 ff. EEG 2009 nicht als "sonstige Kosten" berücksichtigt werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Factoringkosten können bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung im Rahmen der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 41 ff. EEG 2009 nicht als "sonstige Kosten" berücksichtigt werden. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der von ihr mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf die besondere Ausgleichsregelung gemäß den §§ 40 ff. EEG 2009 für das Jahr 2011 nicht zu. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. Juni 2010 (§ 43 Abs. 1 EEG 2009) bestand (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, NVwZ 2011, 1069 [107]). Daher findet das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene EEG in der Fassung der Verkündung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074 - EEG -) Anwendung. Einem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um den möglicherweise zugunsten der inzwischen erloschenen A... GmbH bestehenden Begrenzungsanspruch für das Jahr 2011 handelt. Denn die Klägerin ist befugt, diesen Anspruch auf die besondere Ausgleichsregelung, sofern er entstanden wäre, geltend zu machen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz - UmwG - hat die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die Wirkung, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Zu den übergangsfähigen Rechten gehören auch öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, es sei denn, diese wären personenbezogen oder höchstpersönlicher Art (Heidinger, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage 2016, § 20 UmwG Rdnrn. 36 und 41). Der auf Grund des Verschmelzungsvertrags erfolgte Vermögensübergang wurde durch Eintragung am 4. September 2012 in das Handelsregister wirksam (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), während die Begrenzungsentscheidung sich auf das Jahr 2011 auswirken soll. Selbst wenn die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 EEG 2009 "personenbezogen" sein sollten, hätte das antragstellende Unternehmen sie für das betreffende Jahr erfüllt, so dass der entstandene vermögenswerte Anspruch auf den Rechtsnachfolger hätte übergehen können. Der gegebenenfalls entstandene Anspruch selbst weist keinen Personenbezug auf (zum Personenbezug in Verbindung mit der Rechtsnachfolge: BVerwG, Urteil vom 29. April 2015 - 6 C 39/13 -, NVwZ 2015, 1758 - 1763). Es ist jedoch kein Anspruch auf die besondere Ausgleichsregelung entstanden. Gemäß § 41 Abs. 1 EEG 2009 erfolgt bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Begrenzung, soweit es u.a. nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 EEG 2009 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen und das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, 15 Prozent überschritten hat. Die antragstellende A... GmbH hat diese Voraussetzung im Jahre 2009 nicht erfüllt. Das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unterschreitet die gesetzlich vorgeschriebenen mehr als 15 Prozent. Die in der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer Ernst & Young GmbH vom 11. Juni 2010 als "sonstige Kosten" aufgeführten Aufwendungen in Höhe von 4.536.929,00 € können bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht abgezogen werden. Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 die vom Statistischen Bundesamt verwendete Begriffsdefinition, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 zu Grunde zu legen. Nach dieser Definition umfasst die Bruttowertschöpfung - nach Abzug sämtlicher Vorleistungen - die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist. Der Definition des Statistischen Bundesamtes entsprechend errechnet sich die Bruttowertschöpfung durch Abzug der sonstigen Vorleistungen vom Nettoproduktionswert. Die Factoringkosten der Klägerin sind jedoch nicht als abzugsfähige Vorleistungen zu qualifizieren. Sie werden in der Definition des Statistischen Bundesamtes und den zur Erläuterung erfolgten Ausführungen zur Bruttowertschöpfungsberechnung weder ausdrücklich benannt, noch entsprechen sie der Art der Kosten, die im Rahmen der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen sind. Bei dem von der Klägerin zur Sicherung der Produktionsabläufe betriebenen Factoring handelt es sich um einen vertraglich vereinbarten Forderungsverkauf. Die Klägerin verkauft entstandene Kaufpreisforderungen mit einem Abschlag an ein anderes Unternehmen. Dieser Abschlag errechnet sich aus einem Faktor, der bestimmte Vergangenheitsdaten - wie Bonität der Kunden und Zahlungsverhalten - berücksichtigt und ist die von der Klägerin gezahlte Vergütung für die Übernahme der verkauften Forderungen. Die Klägerin verkauft ihre Forderungen, um den Ausfall der Kaufpreisforderung abzusichern und finanzielle Planungssicherheit zu haben; im Gegenzug verzichtet sie auf den Nennwert der verkauften Forderungen. Die Differenz zwischen Nennwert der Forderungen und erzieltem Erlös sind die Factoringkosten, d.h. die Kosten, die der Klägerin durch den Verkauf der Kaufpreisforderungen entstehen. Diese Kosten stehen aber mit dem Wertschöpfungsprozess, auf den die Definition des Statistischen Bundesamtes Bezug nimmt, nicht im Zusammenhang. Daher können diese Kosten nicht im Rahmen der Bruttowertschöpfung geltend gemacht werden. Die Definition des Statistischen Bundesamtes nimmt ausdrücklich Bezug auf den Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist. Kosten im Rahmen der Bruttowertschöpfung können nur abgezogen werden, wenn sie im Wertschöpfungsprozess entstanden sind oder mit diesem in Zusammenhang stehen. Die Berechnung der Bruttowertschöpfung als zentrale Größe in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung knüpft an Produktionswerte an, von denen die Vorleistungen abzuziehen sind. Da die Factoringkosten erst nach Beendigung des Herstellungsprozesses entstehen, können sie nicht als Vorleistung bei der Bruttowertschöpfung abgezogen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Factoringkosten auch nicht als "sonstige Kosten" bei der Bruttowertschöpfung abzuziehen. Weder eine grammatikalische noch eine systematische Auslegung der Definition und der zur Erläuterung erfolgten Ausführungen rechtfertigen es, die Factoringkosten im Sinne der Klägerin als "sonstige Kosten" im Rahmen der Bruttowertschöpfung zu begreifen. Nach der Ableitung der Leistungsgrößen für das Verarbeitende Gewerbe sowie den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden 2007 sind bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung die Positionen - "Kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen (nur fremde Leistungen)", "Kosten für Leiharbeitnehmer", "Mieten und Pachten" und "sonstige Kosten" - zu berücksichtigen. Unter der Überschrift "Definitionen zum Tabellenteil" wird u.a. der Begriff "sonstige Kosten" näher bestimmt, indem beispielshaft ausgeführt wird: Werbe- und Vertreterkosten, Reisekosten, Provisionen, Lizenzgebühren, Ausgangsfrachten und sonstige Kosten für den Abtransport von Gütern durch fremde Unternehmen, Porto- und Postgebühren, Ausgaben für durch Dritte durchgeführte Beförderungen der Lohn- und Gehaltsempfänger zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, Versicherungsprämien, Prüfungs-, Beratungs- und Rechtskosten, Bankspesen, Beiträge zur Industrie- und Handelskammer, zur Handwerkskammer, zu Wirtschaftsverbänden und dergleichen, jedoch ohne Kosten für Büro- und Werbematerial, ohne kalkulatorische Kosten, ohne außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen. Des Weiteren befindet sich in dieser Broschüre nach einem Fragebogen zur "Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2007" unter Ziffer F dieses Fragebogens unter der Ziffer 7 der Begriff "sonstige Kosten". Die dortige Definition des Begriffs "sonstige Kosten" entspricht der oben zitierten Definition unter der Überschrift "Definitionen zum Tabellenteil"; ergänzend wird vorgegeben, dass Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, die nicht unmittelbar aus der laufenden Produktion resultierten, und betriebsfremde Aufwendungen [22]. Ferner befindet sich im Anhang unter der Überschrift "Informationen zur Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2007 bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden" unter der Ziffer 22 das Stichwort "sonstige Kosten"; dort steht am Ende dieser Definition: "Zu den Sonstigen Kosten zählen z. B. nicht Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftssteuer sowie Lastenausgleichsabgaben, an Abnehmer gewährte Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen und dgl.)." Schließlich wird unter der Ziffer 26 ausgeführt, dass zu den Fremdkapitalzinsen die Zinsen für langfristige Schulden, für Lieferanten- und Bankkredite, Zinsen für sonstige Schulden, einschließlich Diskont (ohne Wechselspesen) und Provisionen für Bankkredite (insbesondere Kredit- und Überziehungsprovision sowie Kreditbereitstellungsprovision) gehören. Fremdkapitalzinsen aufgrund reiner Finanzgeschäfte dürfen nicht enthalten sein. Bankspesen (z.B. Kontoführungsgebühren, Wechselspesen, Gebühren für Scheck- und Überweisungsvordrucke, Depotgebühren) sind unter den "Sonstigen Kosten" anzugeben. Eine Analyse dieser Aufzählungen ergibt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin auch die "sonstigen Kosten" der Definition entsprechend auf den Wertschöpfungsprozess bezogen sein müssen. Die Auflistung der unter "sonstigen Kosten" beispielhaft genannten Kosten verdeutlicht, dass nicht generell Kosten dieser Art zu berücksichtigen sind, sondern, dass diese Kosten nur zu berücksichtigen sind, wenn sie mit dem Produktionsprozess zusammenhängen. Dabei müssen die zu berücksichtigenden Kosten nicht unmittelbar in den Produktionsprozess des Unternehmens einfließen, sie müssen aber zumindest wirtschaftlich im Zusammenhang mit diesem Prozess stehen. In diesem Rahmen sind die als "sonstige Kosten" aufgezählten Kosten abzugsfähig, sofern sie inhaltlich dem Produktionsprozess zugeordnet werden können. Der Zusatz in den Hinweisen zum Ausfüllen des Fragebogens unter (F) verdeutlicht dies, indem dort niedergelegt wird, dass Aufwendungen, die nicht unmittelbar aus der laufenden Produktion resultieren und betriebsfremde Aufwendungen nicht zu melden sind. Die Forderung, dass auch die "sonstigen Kosten" nur dann abzugsfähig sind, wenn sie im Zusammenhang mit dem Wertschöpfungsprozess entstehen, wird durch systematische Überlegungen gestützt. Der Rückgriff auf die Definition des Statistischen Bundesamtes erfolgt im Bereich der Begrenzung der EEG-Umlage. Es geht um die Begünstigung stromintensiver Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist das Verhältnis der Stromkosten zu der Bruttowertschöpfung ein Indikator für die Stromintensität des Unternehmens (Müller, in: Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, Kommentar, 3. Auflage, § 41 Rdnr. 15). Ausgehend davon, dass die Bruttowertschöpfung durch die Produktion des Unternehmens bestimmt wird, wird die Bruttowertschöpfung als die aussagekräftigste Bemessungsgrundlage für eine Analyse der industriellen Stromkosten angesehen, die mit dem Ziel durchgeführt wird, eine möglichst hohe Vergleichbarkeit der verschiedenen Wirtschaftszweige zu erreichen (Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Kommentar, 3. Auflage, § 41 Rdnr. 15). Um diese Vergleichbarkeit der stromintensiven Unternehmen sicherzustellen, wird auf die Definition des Statistischen Bundesamtes Bezug genommen (BT-Drs. 16/8148, S, 65). So soll die Bruttowertschöpfung durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet werden und umfasst den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert, wodurch der Bezug zu dem Produktionsprozess hergestellt wird. Dem Bezug zu den Kosten des Herstellungsprozesses kommt i.d.S. eine besondere Bedeutung zu. Er verdeutlicht, dass nicht eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich sein soll, sondern die auf den Herstellungsprozess bezogene Kostenerhebung. Dies schließt es aber aus, Kosten, die entweder nicht im Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess anfallen oder auch erst nach Abschluss dieses Herstellungsprozesses entstehen, bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung abzuziehen. Die Inanspruchnahme des Factorings sichert das Unternehmen finanziell ab; das Unternehmen kann im Wege des Factorings den Aufwand bei der Durchsetzung der Forderungen verringern und kann sich zusätzlich einen Finanzierungsspielraum verschaffen. Berücksichtigt man aber diese Vorteile, wird deutlich, dass die Kosten dieses Factorings keinen Vorgang betreffen, der die Bruttowertschöpfung berührt. Die Kosten des Verkaufs der Forderungen entstehen unabhängig vom Vorgang des Wertschöpfungsprozesses. Sie sind vielmehr der unternehmerischen Entscheidung geschuldet, die Vorteile des Factorings durch ein verringertes Entgelt in Kauf zu nehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit mit den beispielhaft aufgezählten "sonstigen Kosten" kommt eine Berücksichtigung der Factoringkosten nicht in Betracht. Zum einen sind die Factoringkosten den aufgezählten Kosten nicht vergleichbar, zum anderen können auch die "sonstigen Kosten" nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Wertschöpfungsprozess stehen. Daher geht auch der von der Klägerin gezogene Vergleich zu den Rechtskosten fehl. Rechtskosten sind nicht generell abzugsfähig, sondern nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit dem Wertschöpfungsprozess stehen. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Klägerin, zu prüfen sei, ob die einzelnen Bestandteile der Factoringkosten unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung als "sonstige Kosten" bei der Bruttowertschöpfung abgezogen werden können. Abgesehen davon, dass es die in § 43 EEG 2009 normierte Ausschlussfrist materiell- rechtlich ausschließen würde, nach Ablauf der Frist die erforderlichen Antragsunterlagen zu modifizieren, kommt eine gesonderte Berücksichtigung der einzelnen Factoringpositionen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nach Verkauf der Forderungen nicht mehr Inhaberin der jeweiligen Forderungen ist. Daher können Kosten, die im Zusammenhang mit der Realisierung dieser Forderungen stehen, nicht mehr bei der Bruttowertschöpfung der Klägerin berücksichtigt werden. Jedoch auch unter Berücksichtigung der einzelnen Bestandteile der Factoringkosten, - Finanzierung, Risikoabsicherung und Preisnachlass - könnte eine Anrechnung bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung mangels Vergleichbarkeit mit den als "sonstigen Kosten" beispielhaft aufgezählten Kosten nicht in Betracht kommen. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Liquidität wären sie als Kreditkosten einzuordnen, die aber in den Erklärungen zu der maßgeblichen Definition des Statistischen Bundesamtes ausdrücklich als nicht abzugsfähig deklariert werden. Lediglich Bankspesen, wie Kontoführungsgebühren, Wechselspesen, Gebühren für Scheck- und Überweisungsvordrucke, Depotgebühren werden ausgenommen und sind unter den "sonstigen Kosten" anzugeben. Dem von der Klägerin angeführten Vergleich zu den Bankspesen kann nicht gefolgt werden. Nach ihrer Funktion sind Factoringkosten nicht den Bankspesen vergleichbar. Da sie der Sicherung der Liquidität dienen, sind sie den Fremdkapitalzinsen gleichzustellen, die als Kreditkosten jedoch nicht abzugsfähig sind. Des Weiteren können die Factoringkosten auch unter dem Gesichtspunkt der Risikoabsicherung der Kaufpreisforderungen nicht als "sonstige Kosten" abgezogen werden. Gesichtspunkte der Risikoabsicherung im Zusammenhang mit dem möglichen Ausfall der Kaufpreisforderungen finden ausweislich der maßgeblichen Definition des Statistischen Bundesamtes keine Berücksichtigung. Sie betreffen Gesichtspunkte, die sich erst nach dem Herstellungsprozess des Produkts auswirken. Schließlich erfordert auch der Verweis der Klägerin auf die Kreditversicherungen keine andere Beurteilung. Die Factoringkosten sind mit den Kosten einer Kreditversicherung nicht vergleichbar. Im Unterschied zum Forderungsverkauf gehen die Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenstände nicht in den Besitz der Versicherungen über, sondern verbleiben beim Versicherungsnehmer, der gegenüber seinen Kunden weiterhin als Vertragspartner auftritt. Erfüllungsrückstände in Form der ausstehenden Zahlungen wirken sich nach wie vor bei der Klägerin aus. Die Forderungen sind gerade nicht auf einen Dritten übergegangen. Eine Berücksichtigung von Preisnachlässe bei den "sonstigen Kosten" im Rahmen der Bruttowertschöpfung ist in Ziffer 22 der "Informationen zur Kostenstrukturerhebung" in den Erläuterungen der Definition des Statistischen Bundesamtes ausdrücklich ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß Ziffer 10 des Fragebogens in der Broschüre des Statistischen Bundesamtes, Anmerkung 5 bei der Ermittlung der "Gesamtleistung" - also bei der Ermittlung des Umsatzes - Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen und dergleichen) sowie Retouren abzusetzen sind. Bei diesen Abzügen in der Gesamtleistung handelt es sich um tatsächlich gewährte Preisnachlässe zwischen den Leistungsbeziehern und dem produzierenden Unternehmen bei der Ermittlung des Umsatzes. Eine Berücksichtigung von Skonti kommt lediglich bei der Ermittlung des Umsatzes in Betracht. Mit dem Verkauf der Forderungen ist jedoch die Ermittlung des Umsatzes abgeschlossen, so dass eine Berücksichtigung von Preisnachlässen und Skonti zwischen der Klägerin und dem Bezieher der Ware nicht mehr in Betracht kommen kann. Nach alledem kommt eine Berücksichtigung der Factoringkosten unter keinem Gesichtspunkt bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung in Betracht. Damit erfüllt die antragstellende A... GmbH nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2011, so dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde und die Berufung keinen Erfolg haben konnte. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Der Frage, ob und inwieweit Factoringkosten als "sonstige Kosten" im Rahmen der Bruttowertschöpfung abzugsfähig sind, kommt nach Durchführung des Berufungsverfahrens keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage konnte im Berufungsverfahren anhand der Definition des Statistischen Bundesamtes und den entsprechenden Erläuterungen auch mit der Maßgabe für vergleichbare Fälle ohne weiteres geklärt werden. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Factoringkosten bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung im Rahmen der Begrenzung der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009) für das Begrenzungsjahr 2011. Die A... GmbH, ein Unternehmen, das weltweit in der Aluminiumproduktion tätig ist, beantragte unter dem 23. Juni 2010 die Begrenzung der EEG-Umlage gemäß den §§ 40 ff. EEG 2009. Auf Nachfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr (im Folgenden: Bundesamt) zu den im Antrag aufgeführten Aufwendungen aus Forderungsverkauf teilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 mit, dass sich das Factoringentgelt ausweislich der von der Forderungsverkäuferin aufgestellten Abrechnung für das Kalenderjahr 2009 aus folgenden Komponenten zusammensetze: Carrying Cost, abzüglich Delayed Settlement Credit in Höhe von 418,492 € Late Payment Risk Premium in Höhe von 119.928 € Default Risk Premium in Höhe von 655.610 € Early Payment Discount in Höhe von 3.333.063 € Summe 4.537.093 € Bei den "Carrying Cost" handele es sich um die Vergütung der Vorfinanzierungskosten. Die "Late Payment Risk" Kosten beträfen das Risiko, dass die Kunden verspätet zahlten. Bei dem "Late Payment Risk" handele es sich um Kosten für die Übernahme des Ausfallrisikos. Der Betrag des "Early Payment Discount" umfasse die Vergütung für das Risiko, dass die Kunden durch frühzeitige Zahlung Skonti in Anspruch nähmen. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. März 2011 ab und führte zur Begründung aus, dass die nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 geforderte Relation der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mehr als 15 Prozent nicht erreicht werde. Die Bruttowertschöpfung sei höher als vom Wirtschaftsprüfer angegeben, da die unter der Rubrik "sonstige Kosten" enthaltenen Beträge für "Aufwendungen aus Forderungsverkauf" und "Schwerbehindertenabgabe" zu Unrecht mindernd berücksichtigt worden seien. Die Aufwendungen aus Forderungsverkauf könnten nicht wertmindernd anerkannt werden, da es sich um außerordentliche Geschäftsvorfälle handele, die der Produktion nachgelagert seien und damit keinen betrieblichen Vorgang im Sinne der Bruttowertschöpfungsrechnung darstellten. Die dem "Factoring" zugeordneten Positionen "Carrying Cost", "Late Payment Risk" und "Default Risk Premium" deckten lediglich Risiken ab und seien in der Statistik nicht zu berücksichtigen. Die Risikoabsicherung erfolge nicht im Zusammenhang mit einer Dienstleistung und komme nicht einem Dienstleistungsentgelt gleich, so dass diese Positionen in der Bruttowertschöpfungsrechnung nicht zu berücksichtigen seien. Die Factoringposition "Early Payment Discount" könne nicht unter den "sonstigen Kosten" berücksichtigt werden, da sie als Risikoausgleich für die eventuelle Inanspruchnahme von Skonti durch die Abnehmer den Skonti selbst gleichzusetzen sei, welche aber nach Ziffer 22 zur Information der Kostenstrukturerhebung der Fachserie 4, Reihe 4.3, 2007, des Statistischen Bundesamtes nicht zu den "sonstigen Kosten" zählten. Lediglich tatsächlich gezogene Skonti könnten bei der Umsatzermittlung mindernd berücksichtigt werden. Bei der Schwerbehindertenabgabe handele es sich um eine Ausgleichsabgabe im Sinne einer Lastenausgleichsabgabe, die nicht den "sonstigen Kosten" zugeordnet werden könne. Den am 1. April 2011 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 zurück. Gegen den am 28. März 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 25. April 2013 Klage erhoben. Die Klägerin ist ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Koblenz, Abruf vom 27. September 2012 (Bl. 13 - 17 d. GA), nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17. August 2012 Rechtsnachfolgerin der antragstellenden A... GmbH. Zur Klagebegründung führt die Klägerin aus, sie habe die Bruttowertschöpfung zutreffend ermittelt. Nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, auf die § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 verweise, umfasse die Bruttowertschöpfung - nach Abzug sämtlicher Vorleistungen - die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu dem am Markt erzielten Preis, mithin den Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden sei. Zwar seien die Kosten für Factoring in dem Dokument des Statistischen Bundesamtes an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt. Jedoch umfasse der Begriff der Vorleistungen auch "sonstige Kosten". Selbst wenn bei deren beispielhafter Aufzählung Factoringkosten nicht enthalten seien, könnten diese Kosten nach dem Merkblatt der Beklagten als "sonstige Kosten" verstanden werden. Die Factoringkosten entsprächen den im Merkblatt des Bundesamtes genannten Charakteristika, die da seien: - es müsse sich um Dienstleistungen handeln, die unter keiner anderen Position der Bruttowertschöpfung eingeordnet werden könnten - sie müssten ausschließlich an Dritte gezahlt worden sein - sie müssten ausschließlich Vorleistungscharakter haben - sie dürften keine außerordentlichen, betriebsfremden und periodenfremden Aufwendungen darstellen - sie müssten aus der laufenden Produktion resultieren Zur Sicherung der für die Produktionsabläufe erforderlichen Liquidität betreibe die Klägerin ein umfassendes Factoring. Dazu verkaufe sie ihre offenen Forderungen an die konzernverbundene B... GmbH und trete die Forderungen an diese ab. Grundlage des Factorings sei der Factoringvertrag aus dem Jahre 2006. Der Vertrag regele den Ablauf des Factorings und die Bestimmung der Factoringkosten als Kaufpreis für die im Rahmen des Factorings verkauften Forderungen. Die Klägerin erhalte einen angepassten Kaufpreis. Bei den Factoringkosten handele es sich um eine Finanzdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 9 Kreditwesengesetz - KWG -. Da der Faktor eine eigene Rechtspersönlichkeit habe, erfolge die Zahlung auch ausschließlich an Dritte. Der Forderung nach dem "Vorleistungscharakter" komme keine Bedeutung zu, da es um die Klärung der Frage gehe, ob "sonstige Kosten" vorlägen, die als Vorleistung bei Ermittlung der Bruttowertschöpfung abzuziehen seien. Auch handele es sich um keine außerordentlichen, betriebsfremden oder periodenfremden Aufwendungen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei es für die Einordnung als "sonstige Kosten" nicht berechtigt, zu fordern, dass die Aufwendungen aus der laufenden Produktion resultieren müssten. Die beispielhafte Aufzählung im Dokument des Statistischen Bundesamtes benenne unter "sonstigen Kosten" gerade solche Kosten, wie die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer, die in einem Unternehmen anfielen, jedoch nicht konkret der Herstellung bestimmter Produkte zugeordnet werden könnten. Diese Kosten unterschieden sich etwa von Materialkosten oder den Kosten für den Einsatz von Handelsware oder Lohnarbeiten. Da unter "sonstigen Kosten" auch der Erwerb von schwer messbaren Werten wie "Publizität" (Werbekosten) oder "Rechtssicherheit" (Beratungs- und Rechtskosten) erfasst werde, werde deutlich, dass nicht nur klassische Positionen wie die Kosten für Materialverbrauch anzuerkennen seien, sondern alle Kosten, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs in dem Unternehmen erforderlich seien und die durch Inanspruchnahme Externer entstünden. Ziel des Factorings sei die Sicherstellung der Liquidität des Unternehmens. Daher müssten diese Kosten als "sonstige Kosten" im Rahmen der Vorleistung abzugsfähig sein. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass die Factoringkosten in ihre einzelnen Elemente aufgeteilt werden müssten, um diese nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu differenzieren. Der Vergleich mit den beispielhaft aufgeführten sonstigen Kosten belege, dass es nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung einzelner Elemente der Factoringkosten ankomme, sondern auf eine einheitliche Betrachtung der Dienstleistung "Factoring". Sollte dieser Sichtweise nicht gefolgt werden und ein einheitlicher Abzug der Factoringkosten für unzulässig gehalten werden, müsste eine Aufspaltung der Factoringkosten in ihre Dienstleistungs- und Finanzierungselemente erfolgen. Anhand der wirtschaftlichen Funktion könne eine Differenzierung der einzelnen Kostenkomponenten erfolgen. Die "Carrying Cost" seien Zinszahlungen vergleichbar, die die Klägerin für die Inanspruchnahme eines Kredits zu leisten hätte, um den Zeitraum bis zur Begleichung der Forderung durch die Kunden zu überbrücken. Die Positionen "Late Payment Risk" und "Default Risk" seien als Vergütung für die Übernahme eines Risikos durch die Forderungskäuferin zu verstehen. Die Position "Early Payment Discount" berücksichtige, dass von den Kunden Skonti in Anspruch genommen würden. Lediglich die "Carrying Cost"- Komponente habe eine echte Finanzierungsfunktion. Die anderen Kostenelemente seien Vergütungen für Leistungen, die die Forderungskäuferin erbringe, indem sie Risiken übernehme. Selbst wenn man nur die Dienstleistungselemente als abzugsfähige Vorleistungen anerkenne, liege die Relation von Stromkosten und Bruttowertschöpfung im Jahr 2009 über 15 Prozent. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2013 den Anteil der Strommenge nach § 37 EEG 2009 gemäß dem Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2010 gemäß § 40 EEG 2009 zu begrenzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die von der Klägerin zur Ermittlung der Factoringkosten benannten Parameter den Schluss nahelegten, dass die zu zahlenden "Factoringgebühren" als Finanzierungskosten bzw. fremde Kapitalzinsen anzusehen seien. Die "Carrying Cost", die "Late Payment Risk" und die "Default Risk Premium" seien nach der Bewertung des Statistischen Bundesamtes als außerordentliche Geschäftsvorfälle im Sinne der Bruttowertschöpfungsrechnung anzusehen. Sie seien der Produktion nachgelagert und könnten somit keinen betrieblichen Vorgang im Sinne der relevanten Bruttowertschöpfungsrechnung darstellen. Mit den vereinbarten Factoringentgelten übernehme der Factor das Zahlungsausfallrisiko sowie das Risiko von Skontoabzügen und finanziere für die Klägerin zur Liquiditätsbeschaffung den Großteil der erwarteten Zahlungseingänge vor. Es handele sich hierbei nicht mehr um Vorleistung nach den hier maßgebenden Konzepten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. November 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dies ist damit begründet worden, dass der Klägerin kein Anspruch auf die besondere Ausgleichregelung nach den §§ 40 ff. des EEG 2009 zustehe. Das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unterschreite die für eine Begrenzung erforderlichen mehr als 15 Prozent. Da die Factoringkosten in der für die Begriffsbestimmung der Bruttopwertschöpfung maßgeblichen Definition des Statistischen Bundesamtes nicht ausdrücklich benannt seien, sei die Reichweite dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Bruttowertschöpfung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 ausgehend von der grundlegenden Definition des Begriffs "Bruttowertschöpfung" in der Broschüre des Statistischen Bundesamtes und den ergänzenden Bestimmungen und Erklärungen durch das Gericht auszulegen. Nach der allgemeinen Definition sei die Bruttowertschöpfung der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden sei. Mit der Beklagten sei davon auszugehen, dass nach dieser Definition des Statistischen Bundesamtes als "sonstige Kosten" nur Kosten mit Vorleistungscharakter abgezogen werden könnten. Factoringkosten hätten aber keinen "Wert", der den in Anspruch genommenen Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden sei. Bei den Kosten für das Factoring handele es sich nicht um Kosten, die in irgendeiner Art und Weise bei der Produktion von Gütern angefallen seien. Sie könnten vielmehr erst anfallen, wenn die Produktion bereits beendet sei. Der Forderungsverkauf sei nur möglich, wenn die Forderung dem Grunde nach bestehe, somit nach der Produktion. Eine Berücksichtigung der Factoringkosten sei auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nach Ziffer 10 des Fragebogens in der Broschüre des Statistischen Bundesamtes, Anmerkung 5, bei der Ermittlung der "Gesamtleistung" - also bei der Ermittlung des Umsatzes - Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhten und dergleichen) sowie Retouren abzusetzen seien. Bei diesen Abzügen in der Gesamtleistung handele es sich um tatsächlich gewährte Preisnachlässe und Skonti zwischen den Leistungsbeziehern und dem produzierenden Unternehmen. Dem seien Factoringkosten nicht gleichzusetzen. Die grundsätzlich mögliche Berücksichtigung von tatsächlich gewährten Preisnachlässen und Skonti bei der Ermittlung des Umsatzes sei zwar anzuerkennen, vorliegend komme aber eine Berücksichtigung von Skonti und Preisnachlässen nicht in Betracht, da durch das Factoring und durch den hierdurch rechtlich vollzogenen Übergang der Forderungen zu 100 Prozent auf den Factor Preisnachlässe oder Skonti zwischen der Klägerin und dem Bezieher der Leistungen oder Ware nicht mehr gewährt werden könnten. Dieses Urteil ist der Klägerin und der Beklagten am 17. November 2014 zugestellt worden. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 21. September 2015 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 vor, dass unter Berücksichtigung der bei der Klägerin angefallenen - bereinigten - Factoringkosten von insgesamt 4.234.452 € und der Stromkosten von 13.968.870,48 € das maßgebliche Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung in Höhe von 90.696.555 € mit 15,4 Prozent die erforderliche Schwelle von 15 Prozent erreicht habe. Die Factoringkosten seien bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung als "sonstige Kosten" abzuziehen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten die abzugsfähigen Kosten nicht zwingend bei der Produktion anfallen. Als "sonstige Kosten" seien auch Kosten abzugsfähig, die nicht produktionsbezogen seien. Zu den Vorleistungen gehörten neben den unmittelbar im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Kosten - wie etwa die Kosten für den Materialverbrauch - gerade auch die nur mittelbar mit der Produktion im Zusammenhang stehenden "sonstigen Kosten". Diese "sonstigen Kosten", die keinen direkten Produktionsbezug hätten, könnten schon begrifflich keinen Wert haben, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden sei. Daher sei seitens des Statistischen Bundesamtes in der Fachserie 4 die Klarstellung erforderlich gewesen, diese sonstigen Nicht-Produktionskosten gleichwohl bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen. Indem das Statistische Bundesamt die "sonstigen Kosten" im Rahmen der "Definition zum Tabellenteil" näher bestimmt habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass es sich im Gegensatz zu den eigentlichen Produktionskosten gerade um "sonstige Kosten" handele, die, obwohl sie den Vorleistungen keinen Wert durch Bearbeitung zufügten, bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen seien. Den in der Aufzählung des Statistischen Bundesamtes beispielhaft genannten "sonstigen Kosten" sei gemein, dass sie nicht während des Produktionsprozesses anfielen und keinen Wert hätten, der den Vorleistungen gerade durch Bearbeitung hinzugefügt worden sei, es sich aber um Kosten handele, die ohne den Produktionsprozess nicht entstanden wären. Dies könne für die Factoringgebühren bejaht werden, die den ausdrücklich genannten Bankspesen vergleichbar, der Erhaltung der Liquidität der Klägerin dienten, was die unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Produktionsprozesses sei. Zu Unrecht folgere das Verwaltungsgericht aus der Formulierung des Statistischen Bundesamtes, dass die Bruttowertschöpfung den Wert umfasse, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden sei, dass die sonstigen Kosten "Vorleistungscharakter" haben müssten. Ob und inwieweit das Factoring eine Vorleistung und die entsprechenden Factoringkosten "sonstige Kosten" im Sinne der Definition der Fachserie 4 des Statistischen Bundesamtes seien, sei gerade zu klären und lasse sich mit Hilfe des Merkmals des Vorleistungscharakters nicht bestimmen. Welche Merkmale einzelner Positionen erfüllt sein müssten, um als Vorleistung qualifiziert zu werden, könne nur durch eine Auseinandersetzung mit den in der Fachserie 4 des Statistischen Bundesamtes vorhandenen Anhaltspunkten ermittelt werden. Eine solche Auseinandersetzung nehme das Verwaltungsgericht nicht vor. Schließlich seien die Factoringkosten mit den in der Fachserie 4 des Statistischen Bundesamtes ausdrücklich genannten Rechtskosten vergleichbar und wie diese bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung als Teil der Vorausleistungen abzugsfähig. Ebenso wie die Factoringkosten könnten auch Rechtskosten erst nach Abschluss der Produktion von Gütern anfallen. Ferner habe das Verwaltungsgericht den für den Fall, dass die Factoringkosten insgesamt nicht als abzugsfähige "sonstige Kosten" eingeordnet würden, hilfsweise ausgeführten Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass eine Aufteilung der Factoringkosten in ihre einzelnen Elemente zu erfolgen habe, so dass zumindest für einen Teil der Kostenelemente die Abzugsfähigkeit bejaht werden könne. Insbesondere habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Übernahme eines Ausfallrisikos nach den maßgeblichen Konzepten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung eine abzugsfähige Vorleistung darstelle, obwohl sich aus einer Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahre 2010 ergebe, dass Kreditversicherungen, die der Absicherung von Forderungsverlusten dienten, als abzugsfähige Vorleistungen anerkannt würden (Bl. 62 der BA). Darauf aufbauend gebe es gute Gründe, die Bestandteile der Factoringkosten, die Dienstleistungselemente enthielten und die der Risikoabsicherung dienten, als abzugsfähige Kosten anzuerkennen. Ebenso sei bei denjenigen Anteilen zu verfahren, die wirtschaftlich das Risiko abdeckten, dass Skonti in Anspruch genommen würden. Dabei liege eine Aufteilung nach der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Elemente der Factoringkosten nahe. Wenn die Abzugsfähigkeit der Factoringkosten als Kosten für eine einheitliche Dienstleistung verneint werde, müsse derjenige Anteil der Factoringkosten, der Dienstleistungselemente enthalte, anerkannt werden. Schließlich müsse auch derjenige Anteil der Factoringkosten, der wirtschaftlich das Risiko abdecke, dass die Abnehmer der Klägerin von ihr gewährte Skonti in Anspruch nähmen, als abzugsfähig anerkannt werden. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die tatsächlich gezogenen Skonti mit dem Risiko ihrer Inanspruchnahme bzw. Gewährung ohne weitere Begründung gleichgesetzt. Tatsächlich sei aber zwischen den tatsächlich gezogenen Skonti und der Einpreisung des Risikos ihrer Inanspruchnahme zu differenzieren und die Kosten für das "Early Payment Discount" bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung abzusetzen. Einer Berücksichtigung dieser Kosten stünde auch nicht die "Information zur Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2006 bei Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden" unter Ziffer 22 der Fachserie 4 des Statistischen Bundesamtes entgegen. Zwar seien nach dieser Erläuterung Skonti keine "sonstigen Kosten" und die Kosten des "Early Payment Discount" deshalb nicht abzugsfähig, jedoch sei die Schlussfolgerung, die das Verwaltungsgericht hieraus für die Kosten des "Early Payment Discount" ziehe, nicht zutreffend. Die Kosten für den "Early Payment Discount" entstünden der Klägerin gerade nicht infolge von seitens der Klägerin gewährten Skonti oder Rabatten. Die Kosten des "Early Payment Discount" seien lediglich aus verschiedenen, bei der Berechnung des Kaufpreises zu berücksichtigenden Aspekten entstanden und seien unabhängig davon, ob der Factor dem jeweiligen Kunden später Skonti gewähre oder nicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 1. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2013 zu verpflichten, die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2011 entsprechend dem Antrag vom 23. Juni 2010 zu begrenzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Factoringkosten im Zusammenhang mit der besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG 2009 bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht als "sonstige Kosten" zu berücksichtigen seien. Die Factoringkosten resultierten aus einem Forderungsverkauf und seien nur im direkten Zusammenhang mit dem Verkauf des Vermögensgegenstands Forderungen entstanden. Der Differenzbetrag zu dem Nominalbetrag der Forderungen könne nicht die Bruttowertschöpfung mindern, vielmehr sei dies ein Betrag, der auf einer der Bruttowertschöpfung nachgelagerten Stufe "abgeschöpft" werde. Der Anfall der Factoringkosten beruhe auf keinem Vorgang, der die Bruttowertschöpfung berühre, da dieser Vorgang dem Wertschöpfungsprozess nachgelagert sei. Das Gliederungsschema des Statistischen Bundesamtes und die korrespondierenden Erläuterungen zum Fragebogen ließen keinen Raum für die von der Klägerin begehrte Auslegung. Für die Beurteilung, welche Kosten bei der Bruttowertschöpfung abzusetzen seien, komme es darauf an, ob der Wertschöpfungsprozess - gleich ob Produktion von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen - bis zur Stufe der Bruttowertschöpfung abgeschlossen sei oder nicht. Auch das Statistische Bundesamt stelle bei der Beurteilung, welche Beträge als "sonstige Kosten" bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen seien, darauf ab, ob eine Leistung eines Dritten vorliege und wann diese Vorleistung voll in das im Produktionsprozess nachgelagerte Produkt eingehe. Eine Vorleistung könne nur bis zum Abschluss des Wertschöpfungsprozesses gegeben sein. Da die Factoringkosten erst durch Verkauf der "Forderung", mithin nach Beendigung des Herstellungsprozesses entstünden, könne es sich nicht um Kosten handeln, die Vorleistungen seien, denen durch Bearbeitung durch die Klägerin ein Wert hinzugefügt worden sei. Auch für die "sonstigen Kosten" erstrecke sich somit die Abzugsfähigkeit nur bis zum Abschluss des Wertschöpfungsprozesses. Nicht zu folgen sei der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, um die Factoringkosten als Vorleistungen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu deuten. Zu Unrecht verweise die Klägerin auf einen Vergleich zu den genannten Bankspesen, da auch die Factoringkosten die Liquidität der Klägerin sichern würden, so dass sie ein Abzugsposten bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung sein müssten. Die Systematik der gesetzlichen Grundlagen belege, dass die Bankspesen den Factoringkosten nicht vergleichbar seien. Aus den für die Bruttowertschöpfungsrechnung maßgeblichen Vorschriften folge, dass diejenigen Elemente auszublenden seien, die aus der Kapitalbereitstellung resultierten. Der Gesetzgeber habe mit der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2009 beabsichtigt, stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes weitgehend von den Belastungen der EEG-Mehrkosten zu befreien. Um als stromintensives Unternehmen zu gelten, müsse ein antragstellendes Unternehmen u.a. nachweisen, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, 15 Prozent überschritten habe. Zur Identifikation stromintensiver Unternehmen habe der Gesetzgeber eine Kennzahl aufgestellt, bei der die beiden Berechnungsgrößen - Stromkosten und Bruttowertschöpfung - zueinander in Relation gesetzt würden. Der Gesetzgeber habe bei der Bezugsgröße auf die Bruttowertschöpfung abgestellt und nicht auf den Jahreserfolg oder das Ergebnis der gewöhnlichen Betriebstätigkeit - also Ergebnisse, die man direkt und ohne komplizierte Überleitung dem Jahresabschluss entnehmen könne. Zu Unrecht rüge die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Aufteilung der Factoringkosten auseinandergesetzt. Auf diese Frage komme es nach dem Verkauf der Forderungen nicht mehr an. Auch mit einem Vergleich zu der Kreditversicherung könne die Klägerin nicht durchdringen. Im Unterschied zur Kredit- oder Delkredereversicherung werde beim Factoring der Vermögensgegenstand "Forderungen" umsatzsteuerpflichtig verkauft und erscheine somit nicht in der Bilanz des Verkäufers. Der Forderungsverkauf sei ein separater, erfolgswirksamer Vorgang, der den eigentlichen Umsatzgeschäften der Klägerin mit ihren Kunden nachgelagert sei. Die Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenstände gingen nicht in den Besitz der Versicherungen über, sondern verblieben beim Versicherungsnehmer. Würden die Kunden dann die Skonti ziehen, würden sie unmittelbar den erzielten Umsatz des Lieferanten - hier der Klägerin - schmälern, da Leistungsnehmer und Leistungsgeber weiterhin identisch seien und die Forderung eben nicht auf einen Dritten übergegangen sei. Daher sei eine abgeschlossene Kredit- oder Delkredereversicherung ein völlig anderes Rechtsgeschäft. Zu Unrecht werde auch seitens der Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und in welcher Form derjenige Anteil der Factoringkosten, der wirtschaftlich das Risiko abdecke, dass Skonti in Anspruch genommen würden, zu berücksichtigen sei. Unter Bezugnahme auf die Äußerung des Statistischen Bundesamtes vom 9. Februar 2011 (Bl. 58 - 61) seien die "Carrying Cost", die "Late Payment Risk" und die "Default Risk Premium" als außerordentliche Geschäftsvorfälle im Sinne der Bruttowertschöpfungsrechnung anzusehen. Diese seien der Produktion nachgelagert und stellten keinen betrieblichen Vorgang im Sinne der relevanten Bruttowertschöpfungsrechnung dar. Bezüglich der "Early Payment Discount" habe das Statistische Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 klargestellt, dass Skonti nicht als Kosten im Rahmen der Ermittlung der Bruttowertschöpfung anzusehen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.