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Beschluss

6 A 489/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1118.6A489.16.Z.0A
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Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 2 K 2265/14.F zugelassen. Das Antragsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 A 2755/16 als Berufungsverfahren fortgeführt. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 2 K 2265/14.F zugelassen. Das Antragsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 A 2755/16 als Berufungsverfahren fortgeführt. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO) und begründet. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn der Zulassungsantragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 -1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, 547). Die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7b). Die Klägerin hat die im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Tatsachenfeststellung, die Klägerin habe das Marktverhalten der anderen Marktteilnehmer beeinflusst (vgl. S. 9 des Urteils: "Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe eine tatsächliche Beeinflussung des Marktverhaltens der anderen Marktteilnehmer in Form eines kausalen Zusammenhangs nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, überzeugt nicht.") mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, der Klägerin seien durch den Sanktionsausschuss der Beklagten durch Beschluss vom 24. Juni 2014 zu Recht Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 90.000,- € auferlegt worden. Durch die am 29. August 2012, 14. April 2013 und 13. Mai 2013 an der Eurex-Börse entfalteten Handelsaktivitäten des Herrn Oystacher, dessen Handeln der Klägerin zuzurechnen sei, habe die Klägerin gegen § 17 Satz 2 der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich (BörsO) vom 30. Juni 2011 verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist es einem Börsenteilnehmer zwecks Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Terminhandels u. a. untersagt, bei der Eingabe von Aufträgen in das System der Eurex-Börsen fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den EurexBörsen gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift muss durch die Eingabe von Aufträgen fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an der Börse gehandelten Produkten beeinflusst worden sein. Im Gegensatz zu der jetzt geltenden Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich reicht es - ausgehend von dem Wortlaut der bisher geltenden Börsenordnung - nicht aus, wenn die in das System der Eurex-Börsen eingegebenen Aufträge lediglich "geeignet sind, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen" (vgl. § 17 Abs. 4 BörsO - Stand 1. Mai 2016 -). Die Klägerin hat bereits im Verlauf des Klageverfahrens vorgetragen, die Beklagte behaupte ohne nähere Substantiierung, die Klägerin habe in unzulässiger Weise auf die Orderlage eingewirkt, da vermeintlich keine anderen Orders in der fraglichen Zeit sich auf dem Markt befunden hätten. Die durch die Beklagte vorgelegten Auszüge des Überwachungssystems ergäben aber kein Gesamtbild zur Orderlage (S. 8 f. des klägerischen Schriftsatzes vom 16. Februar 2015). Die Beklagte hat darauf im Klageverfahren geantwortet, bisher sei aufgrund des erheblichen Umfangs der vorzulegenden Daten von der Vorlage eines entsprechenden Auszugs, der die gesamte Orderbuchlage an den streitgegenständlichen Zeitpunkten abbilde, abgesehen worden. Einen solchen Auszug könne die Beklagte aber selbstverständlich erstellen. Sollte die erkennende Kammer den Einwand der Klägerin überhaupt für entscheidungserheblich halten, könnte es sich insoweit aber auch anbieten, dass sich das Gericht im Rahmen eines Ortstermins in den Räumen der Handelsüberwachungsstelle der Beklagten von der Orderbuchsituation an den fraglichen Tagen durch Einsicht in das Handelsüberwachungssystem SCILA überzeuge (S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30. April 2015). In der Folgezeit hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht aber weder einen Auszug über die gesamte Orderbuchlage an den streitgegenständlichen Zeitpunkten vorgelegt noch hat ein gerichtlicher Ortstermin in den Räumen der Handelsüberwachungsstelle stattgefunden. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe eine tatsächliche Beeinflussung des Marktverhaltens der anderen Marktteilnehmer durch die Klägerin nachgewiesen. Zutreffend weist die Klägerin in ihrer Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung aber darauf hin, dass sich aus den bislang vorgelegten Auszügen der Handelsüberwachungsstelle nicht ergibt, dass ggf. (auch) andere Orders anderer Handelsteilnehmer zum gleichen Produkt den Preis tatsächlich beeinflusst haben (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. März 2016). Somit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ob die Berufung ggf. auch aus sonstigen Gründen zuzulassen wäre, kann hiernach dahinstehen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen; die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder,Grimm,Platz 1,3 34117 Kassel einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).