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Beschluss

6 B 1434/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0920.6B1434.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2016 - 7 L 824/16.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 147.419,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2016 - 7 L 824/16.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 147.419,70 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Einordnung ihrer Anlagemodelle als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Die Antragstellerin vermittelt Versicherungen und Kapitalanlagen und erarbeitet Finanzkonzepte. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin der Ankauf und der Verkauf von Versicherungsverträgen und Bausparverträgen und Sparverträgen aller Art. In diesem Rahmen nahm die Antragstellerin Gelder auf Grundlage von "Kauf- und Abtretungsverträgen" mit unterschiedlichen Zahlungsmodellen sowie aufgrund von "qualifizierten Nachrangdarlehen" entgegen. Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 ordnete die Antragsgegnerin die Einstellung und Abwicklung des von der Antragstellerin betriebenen Einlagengeschäfts an und erteilte Weisungen für die Durchführung der Abwicklung. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 3. März 2016 Widerspruch und begehrte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. März 2016 einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung machte sie geltend, die abgeschlossenen "Kauf- und Abtretungsverträge" sowie die Verträge über ein "qualifiziertes Nachrangdarlehen" seien keine Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz - KWG -. Gegenstand der "Kauf- und Abtretungsverträge" sei die Übertragung der Versicherungspolicen durch den Kunden auf die Antragstellerin gewesen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises sei eine eigenständige Verpflichtung der Antragstellerin, die dem Wesen nach nicht auf eine unbedingte Rückzahlung der vom Kunden erhaltenen Geldern ausgerichtet sei. Die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises sei von der vereinbarten Zahlungsfrist abhängig gewesen. Ihr seien keine Gelder im eigentlichen Sinne zur Verfügung gestellt worden, es seien Versicherungspolicen veräußert bzw. übertragen worden. Im Übrigen bestehe auch keine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Gelder. Der in § 10 der Vertragsbedingungen normierte qualifizierte Rangrücktritt sei wirksam in die zwischen den Kunden und der Antragstellerin geschlossenen Verträge einbezogen. Da kein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliege, seien auch die Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 19. Mai 2016 ab. Mit bei Gericht am 30. Mai 2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2016 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2016, vom 5. August 2016 und vom 17. August 2016 begründet. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne des § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren, auf den sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2016 sowie die Darlegungen in den nach Fristablauf eingegangenen ergänzenden Schriftsätzen vom 5. August 2016 und vom 17. August 2016 rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat auf die Überprüfung der vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung unrichtig sein soll und abgeändert werden muss. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit denjenigen Gründen, die für den angegriffenen Beschluss tragend gewesen sind. Hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen gestützt, so muss sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen (Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Auflage, 2011, § 146 Rdnr. 30; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, 2011, Rdnr. 405; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 146 Rdnrn. 77 f.; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die auf § 37 Abs. 1 KWG beruhende Anordnung zur Einstellung des Einlagengeschäfts zu Recht erfolgt sei. Die Antragstellerin habe das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ohne die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben. Auf Grundlage der "Kauf- und Abtretungsverträge" habe die Antragstellerin aus den erworbenen und beendeten Versicherungsverträgen Gelder des Publikums im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative KWG angenommen. Gegenstand dieser Verträge sei dem maßgeblichen Inhalt nach entgegen der formalen Bezeichnung als "Kauf- und Abtretungsvertrag" die Überlassung von Geld für einen bestimmten Zeitraum sowie die Begründung einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung. Die Antragstellerin nehme rückzahlbare Gelder von ihren Kunden entgegen, indem die Kunden den ihnen zustehenden und auch an sie auszahlbaren Rückkaufswert (oder das Guthaben aus einem Bausparvertrag oder einer sonstigen Vermögensanlage) während des im Vertrag festgelegten Zeitraums zumindest teilweise der Antragstellerin überließen und diese sich im Gegenzug zur aufgeschobenen Zahlung eines deutlich über dem Rückkaufswert/Guthaben liegenden Auszahlungsbetrages ("Kaufpreises") verpflichte. Damit sei das Geschäft maßgebend darauf ausgerichtet, dass die Antragstellerin als Bevollmächtigte die Versicherungen oder Vermögensanlagen des jeweiligen Kunden kündige, sich den, dem Kunden zustehenden Rückkaufswert oder das Guthaben auszahlen lasse und wiederum nur zu einem Teil sofort an den Kunden auszahle, während der Restbetrag für den im Vertrag festgelegten Zeitraum bei der Antragstellerin verbleibe. Diese beabsichtigte Anlagestrategie solle Mehrerlöse erzielen. Wirtschaftlich betrachtet sei ein Darlehen ihrer Kunden ("Verkäufer") gegeben. Mangels wirksam vereinbarten Ausschlusses seien die Gelder auch unbedingt rückzahlbar. Die in § 10 der Vertragsbedingungen der "Kauf- und Abtretungsverträge" vorgesehene qualifizierte Nachrangklausel, die den Rückzahlungsanspruch beeinträchtigen könnte, sei nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Den Angaben des damaligen Prokuristen der Antragstellerin anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Mai 2013 sei zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Kaufwerte garantiert habe, wodurch die Bedeutung der Klausel bei den Anlegern heruntergespielt worden sei. Dass die Antragstellerin gegenüber den Kunden bewusst den Eindruck einer unbedingten Rückzahlbarkeit der angenommenen Gelder habe entstehen lassen, werde durch die Zeugenvernehmungen von Herrn X... vom 13. Februar 2014, Frau Y... vom 13. Februar 2014, Herrn A... vom 18. Februar 2014 und Herrn B... vom 25. Februar 2014 belegt. Ferner erwecke auch die auf dem Vertragsformular enthaltene Tabelle mit der Überschrift "Zahlungsmodell" bewusst den Eindruck einer unbedingten Rückzahlung. Darüber hinaus handele es sich um eine überraschende Klausel, da auch die Bezeichnung des Vertrages als "Kauf- und Abtretungsvertrag" nicht für eine Beteiligung am Unternehmen der Antragstellerin, sondern für einen Austausch von Leistungen spreche. Der "Verkäufer" verbinde mit der Hingabe der Kaufsache die Vorstellung eines der Höhe nach feststehenden und von keinen weiteren Bedingungen abhängigen Kaufpreises. § 10 der Vertragsbedingungen, die insgesamt in Kleinschrift (2 mm) gehalten seien, stehe im Widerspruch zur Bezeichnung des Vertrages als "Kauf- und Abtretungsvertrag", im Widerspruch zur übrigen Gestaltung des Vertrages, der auf einen Rückzahlungsanspruch hinweise, sowie im Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin in ihren Werbeunterlagen und im Widerspruch zu den Angaben ihrer Vertreter bei Vertragsschluss. Auch hinsichtlich der als "qualifizierte Nachrangdarlehen" bezeichneten Verträge sei die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ohne die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG hierfür erforderliche Erlaubnis betreibe. Das Vertragsformular enthalte keine den genannten Anforderungen genügende Bedingung des Rückzahlungsanspruchs. Die Bezeichnung einer Kapitalanlage als "qualifiziertes Nachrangdarlehen" reiche hierfür nicht aus. Im Vertragsformular selbst sei keine Regelung enthalten, die ein Anspruchsverweigerungsrecht der Antragstellerin in Bezug auf Zins- und Rückzahlung bei anderenfalls drohender Insolvenz begründe. Ziffer 5 des "Antrags für ein qualifiziertes Nachrangdarlehen" mit der Überschrift "Risikobelehrung" sei nicht als qualifizierte Nachrangklausel anzusehen. Weder der pauschale Hinweis, der Abschluss eines jeglichen qualifizierten Nachrangdarlehens stelle eine Kapitalanlage dar, die naturgemäß mit Risiken verbunden sei, noch die erfolgten Hinweise auf ein Teil- oder gar Totalverlustrisiko seien dafür ausreichend, so dass auch diese Bedingung nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sei. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der "Kauf- und Abtretungsgeschäfte" keine Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative KWG angenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise zugrunde gelegt, dass es sich um unbedingt rückzahlbare Gelder handele. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht aus den Ausführungen des ehemaligen Prokuristen der Antragstellerin anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Mai 2013 auf eine garantierte Auszahlung eines Betrages geschlossen. Diese Aussage habe sich jedoch nur auf die Zusicherung des zugrunde liegenden Zahlungsmodells bezogen. Auch die im Vertragsformular enthaltene Tabelle mit der Überschrift "Zahlungsmodell" erwecke nicht den Eindruck einer unbedingten Rückzahlbarkeit der angenommenen Gelder. Aus dem Zahlungsmodell ergebe sich deutlich, dass es sich lediglich um ein "Berechnungsmodell" für den Kaufpreis handele. Daher widerspreche das Wesen der abgeschlossenen Kauf- und Abtretungsverträge der Einordnung als Einlagengeschäft, zumal entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin angekaufte bzw. übertragene Lebensversicherungsverträge zunächst fortgeführt worden seien. Dieser Vortrag ist indes nicht geeignet, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zur rechtlichen Einordnung die vorliegenden Geschäftsmodelle im Einzelnen analysiert und diese Einordnung nachvollziehbar begründet. Weder mit dieser Analyse noch mit der Einordnung setzt sich die Beschwerde auseinander. Allein die Erklärung, die Verträge seien nicht zwingend auf eine Kündigung ausgerichtet gewesen, rechtfertigt es - selbst unter Berücksichtigung, dass einige Verträge zunächst kurzfristig weitgeführt wurden -, nicht, die grundlegende Einschätzung des Gerichts, die Vertragsmodelle seien im Kern nicht auf eine Übertragung der Versicherungen ausgerichtet gewesen, in Frage zu stellen. Die kurzfristige Fortführung der Verträge widerspricht nicht der Einschätzung, dass die Verträge im Kern nicht auf die Übertragung als solche gerichtet waren. Soweit die Beschwerde für die Frage, ob die Nachrangklausel wirksam Vertragsbestandteil geworden ist, auf die Aussage des Prokuristen anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung verweist, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist die zur Begründung vorgetragene Interpretation der Aussage des Prokuristen zum Herunterspielen der Klausel nicht zwingend, zum anderen sind weder die Zeugenaussagen noch die Angaben des Prokuristen die einzigen tragenden Argumente dafür, dass der maßgebliche § 10 der Vertragsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag aufgenommen wurde. Bei dieser Beurteilung hat das Verwaltungsgericht auch tragend darauf abgestellt, dass es sich um eine überraschende Klausel handelt, und dies im Einzelnen ausgeführt. Mit diesen weiteren Begründungen setzt sich die Beschwerde aber nicht auseinander. Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die qualifizierten Nachrangdarlehen zu Unrecht als Einlagengeschäft gewertet, kann die Beschwerde nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar die Vertragsgestaltung eingeordnet und dargelegt, warum der in den Verträgen vorgesehene Hinweis auf einen möglichen Verlust gerade nicht ausreicht, um einer "qualifizierten Nachrangklausel" gerecht zu werden. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Mit dem pauschalen Hinweis, die Würdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht zutreffend, den jeweiligen Kunden sei ein möglicher Verlust ausreichend verdeutlicht worden, wiederholt die Antragstellerin lediglich ihre bereits zur Begründung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dargelegte Ansicht, ohne auf die Argumentation der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Bezug zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. November 2011 - 8 C 18/10 -, juris) und bemisst die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsanordnung (Nr. 1a und 1b des Bescheids vom 18. Februar 2016) mit 10 % der zurückzuzahlenden Einlagen, das führt - den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechend - zu einem Streitwertanteil von 194.839,40 €; daneben bleibt das für die Abwicklungsanordnung unter 2a und die Rückzahlungsverpflichtung unter 2b des Bescheids angedrohte Zwangsgeld von 50.000,00 € außer Betracht (Punkt 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Unter Berücksichtigung des unter Ziffer 5 in dem Bescheid vom 18. Februar 2016 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 50.000,00 € für Zuwiderhandlungen gegen das unter Ziffer 4a und Ziffer 4b geforderte Auskunftsverlangen resultiert ein weiterer Streitwertanteil von 2 x 50.000,00 €, wobei der Streitwert für das Auskunftsverlangen unter Ziffer 4a und 4b im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung außer Betracht bleibt (Punkt 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Daraus resultiert ein Gesamtstreitwert von 294.839,40 €, der im Eilverfahren lediglich zur Hälfe - also mit 147.419,70 € - veranschlagt wird (Punkt 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Die Befugnis des Senats zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen resultiert aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).