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Beschluss

6 A 691/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1106.6A691.14.Z.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Anwendung des Diskriminierungsverbots nach dem Europa Mittelmeer Abkommen bei der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 10 K 1693/13.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Anwendung des Diskriminierungsverbots nach dem Europa Mittelmeer Abkommen bei der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 10 K 1693/13.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2007 mit einem Visum zum Zweck eines Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 16. Januar 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG. Am 14. September 2010 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige, woraufhin seine Aufenthaltserlaubnis in eine solche gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG umgewandelt wurde. Diesen Aufenthaltstitel verlängerte die Ausländerbehörde zuletzt am 20. August 2012 bis zum 19. August 2014. Nachdem der Beklagte von der Ehefrau des Klägers erfahren hatte, dass sich das Ehepaar getrennt habe, befristete er die Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom 27. Februar 2013 nachträglich und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien an. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vom 21. Februar 2014 abwies. Der Kläger hat bezüglich des ihm am 27. März 2014 zugestellten Urteils am 10. April 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 28. April 2014 begründet. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist fristgerecht gestellt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Dass die Aufenthaltserlaubnis vom 20. August 2012 zwischenzeitlich unabhängig von der nachträglichen Befristung keine Gültigkeit mehr hat, steht dem Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht entgegen. Der Kläger hat nämlich nach seinem - von dem Beklagten nicht widersprochenen - Vortrag vor dem Ablauf der regulären Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Verlängerung derselben gestellt. Die sogenannte Fiktionswirkung des Antrags nach § 81 Abs. 4 AufenthG dürfte aber nur dann wirksam eingetreten sein, wenn die Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt noch gültig gewesen wäre. Der Antrag ist indes unbegründet. Der Senat hat im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung die angefochtene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfen. Es ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vielmehr allein Sache des die Zulassung des Rechtsmittels erstrebenden Prozessbeteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen. Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Ausgehend davon rechtfertigen die Ausführungen in der Antragsbegründung vom 28. April 2014 - auch unter Einbeziehung der weiteren Erläuterungen vom 9. September 2014 - die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der Kläger macht im Ergebnis erfolglos als Zulassungsgrund allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedoch nicht zugelassen werden, da in der Begründung die Bedeutung des Verfahrens für eine Vielzahl von Fällen nicht nachgewiesen wird und der Kläger auch die Entscheidungsrelevanz im konkreten Verfahren nicht nachweist. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.02.2012 - 9 A 2408/11.Z -; zur entsprechenden Regelung des Revisionsrechts: BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Der Kläger benennt als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob die einem tunesischen Staatsangehörigen zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots aus Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits zeitlich verkürzt werden darf, weil der Betroffene nicht die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geforderte Mindestehezeit erfüllt, obwohl er sich in einem Arbeits-/Ausbildungs-verhältnis befindet.“ Zur Begründung führt der Bevollmächtigte aus, der Kläger stehe aktuell in einem Ausbildungsverhältnis als Mechatroniker. Deshalb stehe das Diskriminierungsverbot des Abkommens, auf das er sich berufen könne, der Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) komme dem Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien vom 26. Januar 1998 (ABl L 97, 1) unmittelbare Wirkung zu. Danach dürfe ein tunesischer Staatsangehöriger sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, wenn er von diesem Mitgliedstaat eine Genehmigung erhalten habe und eine Berufstätigkeit ausübe, die die Dauer der Aufenthaltserlaubnis übersteige. Diese Rechtsprechung sei vom VGH Baden-Württemberg in einer Entscheidung übernommen und dahingehend ausgelegt worden, dass im Fall eines algerischen Staatsangehörigen die Anwendung des Abkommens verhindere, dass ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht nachträglich verkürzt werde. Eine Aufenthaltserlaubnis, die unmittelbar zur Erwerbstätigkeit berechtige, stelle eine relevante Rechtsposition i.S.d. Abkommens dar, so dass ein Eingriff in diese nur dann zulässig sei, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gerechtfertigt sei. Letztere Voraussetzungen für ein Eingreifen seien im Fall des Klägers nicht gegeben. Maßgebend sei, dass ein Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe und genutzt werde. Deshalb habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen in erster Linie nach dem Sinn und Zweck auszulegen sei und eine Entscheidung nicht auf nationalen Feinheiten beruhen könne. Die zur Begründung des Zulassungsantrags gemachten Ausführungen sind damit nicht ausreichend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen. Bezogen auf die aufgeworfene Frage fehlt bereits der Nachweis der grundsätzlichen Bedeutung für weitere vergleichbare Fälle, d.h. weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (zu diesem Erfordernis vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 10; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Der Bevollmächtigte des Klägers begründet den Zulassungsgrund vielmehr allein mit individuellen Gesichtspunkten. Für die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage soll es nämlich darauf ankommen, unter welchen Voraussetzungen die frühere Rechtsprechung des EuGH zur Bedeutung des Europa-Mittelmeer-Abkommens im überkommenen System von Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel auf aktuelle Fälle übertragen werden kann. Es ist aber nicht von selbst ersichtlich, warum die Bedeutung der Frage und Antwort über den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann. Deshalb hätte der Kläger nicht von Darlegungen absehen dürfen, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierte Frage im Sinne der Anforderung, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar ist. Eine solche allgemeine Bedeutung ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass einzelne Fragen im vorliegenden Fall von Bedeutung sein können oder in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525). Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage stellt sich darüber hinaus auch inhaltlich nicht als entscheidungserheblich dar. Dabei ergeben sich schon Zweifel an der Beantwortbarkeit der Frage. Die Verknüpfung der Annahme in dem ersten Teil der Frage, ob die zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots des Abkommens verkürzt werden darf, mit dem zweiten Satzteil „weil der Betroffene nicht die gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG geforderte Mindestehebestandszeit erfüllt“, bezieht sich nicht auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat diesen Gedanken der Verknüpfung der Verkürzung der Geltungsdauer des Titels mit der Mindestehezeit nicht aufgegriffen und daher diesbezüglich keine Ausführungen in seiner Entscheidung gemacht. Es hat seine Entscheidung vielmehr damit begründet, die Voraussetzung der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG liege vor, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers aufgelöst gewesen sei. Über die möglichen Ansprüche des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht oder aus anderen Gründen sei aber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Damit hat das Verwaltungsgericht eine Aussage dazu, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG vorliegen könnten, gerade vermieden. Das Verwaltungsgericht hat lediglich erklärt, die Voraussetzungen für das eheabhängige Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 AufenthG lägen bei dem Kläger nicht mehr vor, so dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis zu bejahen seien. Des Weiteren sei die von der Behörde gewählte Rechtsfolge ohne Ermessensfehler. Die Ermessenserwägungen des Beklagten zum Widerruf seien nicht zu beanstanden und ein Härtefall liege nicht vor. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung kommt das Verwaltungsgericht zwar wieder auf § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG zurück, jedoch nur in dem Zusammenhang, dass es daraus ein - von der Behörde im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen zu berücksichtigendes - Argument schlussfolgert, das theoretisch für den Verbleib des Klägers in Deutschland sprechen könnte und deshalb im Wege der Folgenabwägung bei der Angemessenheit der beabsichtigten Maßnahme Berücksichtigung finden müsse. Da das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für ein eigenständiges Bleiberecht indes für nicht gegeben erachtet, verneint es das Vorliegen eines bei der Rechtsfolge nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigenden Interesses des Klägers zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die Frage, ob die erteilte Aufenthaltserlaubnis verkürzt werden darf, weil die Voraussetzung des § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, hat mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen mithin nichts zu tun. Aber auch bezüglich der zweiten Konjunktion der Fragestellung, „… obwohl er sich in einem Arbeits-/Ausbildungsverhältnis befindet“, die wohl den Kern der späteren Begründung aufgreift und bildet, führt dies nicht zur Entscheidungserheblichkeit der Gesamtfrage. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien für einen Fall Anwendung finden kann, in dem nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ausgestellt wurde. Dies ist bei dem Kläger nämlich nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung zu der Frage, ob die Behörde bei der Ausübung des Ermessens das Diskriminierungsverbot nach dem Europa-Mittelmeer-Abkommen wegen der aufgenommenen Ausbildung zum Mechatroniker zu Gunsten des Klägers hätte berücksichtigen müssen, die Anwendung dieses Abkommens mit der folgenden Begründung verneint: Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens berufen, denn das darin geregelte arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot komme ihm nicht zugute. Das Abkommen werde zwar von Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung aufgrund einer früheren Rechtsprechung des EuGH auch auf aufenthaltsrechtliche Fälle entsprechend angewandt, doch sei dies fehlerhaft. Nach der Änderung der Rechtslage durch Einführung des Aufenthaltsgesetzes sei die Trennung zwischen einem Aufenthaltstitel und einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung beseitigt und beide Institute im jetzigen Aufenthaltsrecht zusammengefasst worden. So habe der Gesetzgeber bei dem Aufenthaltstitel nach § 27 AufenthG dem Ausländer den Zugang zum Arbeitsmarkt direkt eröffnet. Die Rechtsprechung des EuGH in den Entscheidungen vom 2. März 1999 (Az. C-416/96, „El Yssini“, InfAuslR 1999, 218 ) und 14. Dezember 2006 (Az. C-97/05, „Gattoussi“, InfAuslR 2007, 89) beruhten indes auf der früheren, mit der jetzigen nicht vergleichbaren Rechtslage, so dass sie nicht direkt Anwendung finden könnten. Zudem sei auch unter Berücksichtigung der Gründe dieser Urteile des EuGH festzustellen, dass die dort getroffenen Aussagen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Sie könnten nur Geltung erlangen, wenn der Mitgliedstaat dem vom Abkommen begünstigten Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen, also eine Arbeitsberechtigung erteilt habe. Dies sei in Deutschland nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr der Fall. Dem Kläger sei vielmehr weder eine (eigenständige) Arbeitsberechtigung erteilt worden noch eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Ziel der begrenzten oder unbegrenzten Arbeitsaufnahme. Die Aufenthaltserlaubnis sei vielmehr zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden und die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme sei lediglich ein Ausfluss des ursprünglichen Rechts. Die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, InfAuslR 2011, 349) missachte diesen Unterschied und berücksichtige darüber hinaus auch nicht die an das Europa-Mittelmeer-Abkommen angefügte gemeinsame Erklärung, nach der die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Erteilung, Verlängerung oder Verweigerung von Aufenthaltsgenehmigungen allein relevant seien. Das Verwaltungsgericht hat damit zunächst zutreffend die Unterschiede herausgearbeitet, die zwischen dem Fall des Klägers und den Fällen, über die der EuGH in den genannten Urteilen zu entscheiden hatte, bestehen. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine originäre Arbeitserlaubnis erteilt worden ist und auch die aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitel (Visum, erste Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, § 16 AufenthG, weitere Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung, § 28 AufenthG) gerade nicht originär auf die Ermöglichung einer Arbeitsaufnahme gerichtet waren. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren auch die Nichtberücksichtigung der rechtlichen Ansichten des Klägers, die dieser auf die genannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg stützt. Nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 16. Juni 2011 soll zwar einiges dafür sprechen, dass dem Eingriff in ein bestehendes Aufenthaltsrecht das Diskriminierungsverbot des Art. 67 Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Algerien (entspricht Art. 64 des Abkommens mit Tunesien) auch dann entgegen stehe, wenn seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes das Arbeitserlaubnisrecht verfahrens- und materiell-rechtlich in das Aufenthaltsgesetz integriert worden sei. Gleichwohl könne eine Aufenthaltserlaubnis, die unmittelbar zur Erwerbstätigkeit berechtige, eine relevante Rechtsposition darstellen, auf die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu vergleichbaren Bestimmungen anzuwenden sein dürfte. Diese Überlegungen sind indes nach der vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler gefundenen Auslegung des § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass in der Literatur die Adaption der Entscheidungen des EuGH umstritten diskutiert wird. Für einen Schutz des Ausländers durch die genannten Diskriminierungsverbote vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die in ein bestehendes Recht eingreifen, auch seit Geltung des Zuwanderungsgesetzes spricht sich Dienelt aus (in: Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, 2013, § 7 AufenthG Rdnr. 39 ff.). Dagegen vertreten Epe (in: GK-AufenthG, Stand Dez. 2012, IX – 2 § 1 Rdnr. 60 - 63) und Hailbronner (Ausländerrecht, Stand Mai 2007, D 5.5 Rn. 9) die Auffassung, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gattoussi komme ausnahmslos keine aufenthaltsrechtliche Bedeutung mehr zu, da es keine überschießende Arbeitserlaubnis nach innerstaatlichem Recht gebe. Es mag sein, dass sich der Rechtsprechung des EuGH keine direkten Aussagen dafür entnehmen lassen, dass der Arbeitsmarktzugang auf einer spezifischen Arbeitserlaubnis beruht haben muss. Die in den zitierten Entscheidungen des EuGH zur Beurteilung stehenden Sachverhalte waren jedoch gezeichnet von der unter Geltung des früheren nationalen Rechts bedingten Trennung zwischen Aufenthaltstiteln und Arbeitsberechtigung. Ausgehend vom Zweck des Europa-Mittelmeer-Abkommens, eine Erleichterung für tunesische Staatsangehörige zu schaffen, die als Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten tätig waren, und ihre Rechte bei legaler Aufnahme einer Beschäftigung zu sichern, kam und kommt es auf eine ausdrückliche Eröffnung des Zugangs zum Arbeitsmarkt an. Die früher im deutschen Ausländerrecht insoweit problematische Situation, dass die Arbeitsberechtigung von dem Aufenthaltstitel unabhängig war und dies - wie bei den Fällen, die dem EuGH vorgelegt wurden - zu divergierenden Ergebnissen führen konnte, ist nicht mehr relevant. Im aktuellen Aufenthaltsrecht ist vielmehr zu unterscheiden zwischen Aufenthaltstiteln, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme erteilt werden, und Aufenthaltserlaubnissen, die dieses Recht nur als mittelbare Folge beinhalten, so wie es bei § 27 Abs. 5 AufenthG der Fall ist. Bezüglich der aufenthaltsrechtlichen Wirkung des hier maßgeblichen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien besteht mithin zwischen den Konstellationen der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, für die das Bundesverwaltungsgericht eine aufenthaltsrechtliche Wirkung des Diskriminierungsverbots bereits ausdrücklich abgelehnt hat (Urteil vom 08.12.2009 - 1 C 14.08 -, BVerwGE 135, 325 = AuAS 2010, 110), und der Konstellation der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis kein Unterschied. Die Frage, ob und ggf. welche Schutzwirkung das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung eines bereits erlaubten Aufenthalts entfaltet, mag - wie zuvor dargestellt - umstritten sein. Entscheidend ist jedoch, ob der tunesische Staatsangehörige von dem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung dafür erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006, a.a.O., Rdnr. 39 und 43). Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu bejahen, da der Kläger allein aufgrund der ihm nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis mittelbar zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen ist. Folglich ist im Rahmen der nachträglichen Verkürzung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis keine aufenthaltsrechtliche Wirkung des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien zu beachten. Daher gibt der Fall des Klägers nichts dafür her, eine Antwort mit allgemeiner Bedeutung auf die Frage der Berücksichtigung des Europa-Mittelmeer-Abkommens im Fall der unselbständigen Beschäftigung zu geben. Abzustellen ist vielmehr auf den jeweiligen Aufenthaltstitel des betroffenen Ausländers. Die zusammengefasste Frage des Klägers, ob die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Abkommens dann unzulässig ist, wenn der Betroffene in einem Arbeitsverhältnis steht, hat das Verwaltungsgericht mithin nicht zu beantworten brauchen und würde sich auch nicht in einem Berufungsverfahren stellen. Eine Vorlage der Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wie vom Kläger angeregt, ist mithin nicht erforderlich. Sofern der Kläger mit den dargestellten Ausführungen dem Sinne nach den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will und dies zu seinen Gunsten auch ohne die ausdrückliche Bezugnahme als zulässig angesehen wird, führt auch dies nicht zur begehrten Zulassung der Berufung. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass eine Änderung der Entscheidung zumindest möglich erscheint (Hess. VGH, Beschluss vom 14.04.2014 - 6 A 167/14.Z -, juris). Die im Schriftsatz vom 28. April 2014 dargestellte Begründung ist aus den zuvor genannten Gründen nicht geeignet, die im angegriffenen Urteil genannte rechtliche Begründung in Frage zu stellen. Eine eventuell unrichtige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benennt der Kläger ebenfalls nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zwischenverfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO ist abzulehnen, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO). Da der Kläger mit dem Zulassungsantrag erfolglos bleiben, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den Ansatz der ersten Instanz, der von den Beteiligten nicht angegriffen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).