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Urteil

6 A 2206/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1001.6A2206.13.0A
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Leitsätze
Der Begriff des gesetzlichen Anspruchs in § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst keine Soll Vorschriften.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2013 - 1 K 2457/12.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff des gesetzlichen Anspruchs in § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst keine Soll Vorschriften. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2013 - 1 K 2457/12.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Das Gericht kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten entsprechend erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. II. Die Berufung, deren Gegenstand allein das Begehren der Klägerin ist, ihr vom Zeitpunkt der Antragstellung an die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist zulässig. Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. III. Die Berufung ist indes unbegründet, da das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage ohne Rechtsfehler abgewiesen hat. 1. Das Begehren der Klägerin ist - wie im erstinstanzlichen Verfahren - nach der konkludent erklärten Beschränkung auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (17. Oktober 2011) bis zum 3. August 2012 gerichtet. Davon ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2012 über ihr Asylbegehren gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) zustand, war bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unstreitig. Ob eine Änderung der Anträge nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angezeigt gewesen wäre, bedarf keiner Betrachtung. Auch die besonderen Umstände der Klageerhebung (Erledigung der Untätigkeitsklage und Anlegen einer neuen Klage) sind nicht von Relevanz. Die entsprechend von der Beklagten zugesicherte Rückdatierung der Aufenthaltserlaubnis auf den 4. August 2012 ist zudem zwischenzeitlich erfolgt. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der auf die rückwirkende Gewährung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gerichteten Versagungsgegenklage statthaft; die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben. Offen bleiben kann hierbei, ob der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf rückwirkende Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis allein aus finanziellen Gründen zusteht. Es ist zweifelhaft, ob die dazu von der Klägerin bereits im Antrag vom 17. Oktober 2011 vorgetragenen Gründe, sie könne im Fall der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Kindergeld und Elterngeld beziehen, ausreichend sind. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 1994 entschieden, dass eine nach Ablauf des Leistungszeitraums rückwirkend erteilte Aufenthaltsbefugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BErzGG nicht gerecht werde und es sei zweifelhaft, ob die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis oder -erlaubnis überhaupt zulässig sei (Az. 14/14b REg 9/93, InfAuslR 1994, 320). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum dann beansprucht werden, wenn der Ausländer daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht ein schutzwürdiges Interesse angenommen, wenn es für seine weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, AUAS 2010, 254; Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 -, NVwZ 2009, 1431, m.w.N.). Solche weiteren aufenthaltsrechtlichen Gründe können im vorliegenden Fall mit Blick auf eine zukünftige Bedeutung des Zeitpunkts der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht von vornherein verneint werden (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 22.11.2012 - 6 D 1926/12 -). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf einen ihren Antrag vollständig erfassenden (also zeitlich auf den Moment der Antragstellung rückwirkend ausgedehnten) Aufenthaltstitel hat und die Versagung sie somit nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin dergestalt, dass ihr schon im Zeitpunkt der Antragstellung (17. Oktober 2011) die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen wäre, besteht nicht. In diesem Zeitpunkt war die Teilentscheidung des Bundesamts zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG zwar für sich gesehen nicht mehr anfechtbar, das Asylverfahren insgesamt aber noch nicht abgeschlossen und beendet. Deshalb war die Ausländerbehörde gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG gehindert, eine auch nur teilweise wirksame Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung ist der der Beratung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 -, BVerwGE 143, 138). Anzuwenden ist mithin das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556). Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann die Behörde einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilen, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG soll nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 15, 420, S. 73) „verhindern, dass ein Asylbewerber während der Durchführung eines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet erlangen kann.“ Indes ist die Durchbrechung des Grundsatzes ebenfalls im Gesetz angelegt, nämlich in Absatz 2 für Ausländer, die sich bereits erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, und in Absatz 1 selbst für Ausländer, die einen „gesetzlichen Anspruch“ auf einen Aufenthaltstitel haben. Durch diese Ausnahmen ist sowohl die Verfassungsmäßigkeit der Norm wie die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union gewährleistet (vgl. die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 eingefügte Ergänzung bei § 10 Abs. 3 Satz 2, 2. HS). Da Art. 16a GG einen Anspruch auf Gewährung des Aufenthalts des Asylsuchenden bis zur Klärung der Asylberechtigung beinhaltet, gibt § 55 Abs. 1 AsylVfG die Aufenthaltsgestattung als Mittel des Bleiberechts vor. Für die Frage des sicheren Aufenthalts für den gesamten Zeitraum, den die Durchführung des Asylverfahrens erfordert, sind damit ausreichende Bleiberegelungen gegeben und es ist folglich dem Grunde nach nicht erforderlich, dem Ausländer für den Zeitraum des Asylverfahrens einen zusätzlichen Aufenthaltsstatus zu verschaffen. Die Voraussetzungen für die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Asylverfahren und es sind keine Gründe für eine Ausnahme gegeben. § 10 AufenthG findet für jeden Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Anwendung, im Wesentlichen ist aufgrund der Gegebenheiten jedoch die Aufenthaltserlaubnis Gegenstand der Regelung. Im vorliegenden Fall geht es der Klägerin um die Ausweitung der Aufenthaltserlaubnis, die ihr nach § 25 Abs. 2 AufenthG zusteht, auf einen davor liegenden Zeitraum, der jedoch wiederum nur von § 25 Abs. 3 AufenthG erfasst sein kann. Das Asylverfahren der Klägerin war im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen, auch wenn durch die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2011, die bezüglich des die Klägerin begünstigenden Teils nicht angegriffen werden konnte, der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt worden war. Das Asylverfahren umfasst die Prüfung des Begehrens des Ausländers auf Schutz nach nationalen wie internationalen Bestimmungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Legaldefinition in § 13 Abs. 1 AsylVfG das Asylgesuch den Schutz vor politischer Verfolgung wie vor Abschiebung oder sonstiger Rückführung beinhaltet. Nach § 13 Abs. 2 AsylVfG tritt zudem das Begehren um internationalen Schutz hinzu; dieser Teil steht zudem nicht zur Disposition des Ausländers. Ausgeschlossen werden kann lediglich der Wunsch nach Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. dann § 31 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Das Asylverfahren beginnt daher dann, wenn der Ausländer den entsprechenden Willen erkennbar äußert, und es endet mit dem bestandskräftigen Abschluss, also in der Regel mit der unanfechtbaren Entscheidung des Bundesamts oder der Ausstellung des Bescheides nach entsprechender Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht. Da es nach der gesetzlichen Regelung nicht mehrere selbständige Asylverfahren für dieselbe Person geben kann, sondern eine einheitliche, wenn auch ggf. beschränkte Prüfung erfolgt, ist das in § 10 Abs. 1 AufenthG bezeichnete Asylverfahren daher nicht schon dann beendet, wenn eine für den Schutzsuchenden positive Teilentscheidung getroffen wurde, die nicht mehr abänderbar ist. Findet § 10 Abs. 1 AufenthG mithin dem Grunde nach Anwendung, tritt die Sperrwirkung dahingehend ein, dass ein Aufenthaltstitel nur im Ausnahmefall der Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur bei bestehenden wichtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden kann. Nach dem Wortlaut der Norm entfällt die Sperrwirkung allerdings dann, wenn dem Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht. Von der Sperrwirkung nach § 10 Abs. 1 AufenthG nicht betroffen wird demnach ein gesetzlicher Anspruch, d.h. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein „strikter Rechtsanspruch“ auf Erteilung eines Titels, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 -, BVerwGE 134, 382). Wenn das Gesetz daher ausdrücklich die Erteilung eines Aufenthaltstitels als zwingende Folge anordnet (Ist-Regelung), ist ein entsprechender Anspruch des Ausländers ohne weiteres zu bejahen. Einbezogen in die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 1 AufenthG ist hingegen eine Regelung, die in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Ob die Sperrwirkung auch dann keine Anwendung finden soll, wenn es sich um eine Norm mit Ermessensregelung handelt, jedoch ein Fall der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist (zum Diskussionsstand vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand Juli 2014, § 10 Rdnr. 60.3 ff.), ist zweifelhaft (dagegen: BVerwG, Urteil vom 16.12.2008, a.a.O.). Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, weil die Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum (Antragstellung bis 3. August 2012) keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG bzw. die entsprechende Erweiterung der erlangten Aufenthaltserlaubnis begehrt, sondern nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Anspruch nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist keine Ermessensvorschrift und auch kein strikter Rechtsanspruch, sondern eine Soll-Vorschrift. Ob die Sperrwirkung auch im Fall einer Soll-Vorschrift - oder auch eines Regelanspruchs - eintritt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beantwortung der Frage nach dem Einbezug einer Soll-Vorschrift in der Entscheidung vom 16. Dezember 2008 (Rdnr. 24) offen gelassen. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 AufenthG ist dies nicht der Fall. In der Literatur wird eine Sperrwirkung bei einer als Soll-Vorschrift ausgekleideten Anspruchsgrundlage jedoch verneint (Discher, a.a.O., Rdnr. 61 ff.; Müller, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 10 AufenthG Rdnr. 5; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 10 Rdnr. 14) bzw. in der Rechtsprechung eine Soll-Vorschrift einem gesetzlichen Anspruch gleich erachtet (Bay. VGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 10 CE 05.2067 -, juris). In diesen Fällen sei, so die wesentliche Begründung, von Seiten der Ausländerbehörde im Regelfall gerade kein Ermessen auszuüben, so dass der Intention des Gesetzes in gleicher Weise gefolgt werden müsse wie bei einer Ist-Vorschrift. Diese Ansicht - der Einbeziehung der Soll-Vorschriften in die Ausnahme - ergibt sich jedoch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihr steht zudem die Systematik der Norm entgegen, insbesondere der Gleichklang von § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Zwar unterscheiden sich die Regelungen in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 AufenthG hinsichtlich der Verwendung des Attributs „gesetzlich“, doch ansonsten ist die gleiche Regelungskonstruktion zu bemerken. Unter Berücksichtigung der besonderen Nennung der Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in § 10 Abs. 3 Satz 3, 2. HS AufenthG ist zudem ein bedeutender Unterschied zu erkennen. In Abs. 3 Satz 3 wird speziell für § 25 Abs. 3 AufenthG eine besondere (Rück-) Ausnahme vorgesehen, d.h. ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG kann auch in den Fällen des Satzes 2 (zwingende vorherige Ausreise des Antragstellers) ohne vorherige Ausreise des Ausländers erteilt werden. Die Formulierung des § 10 Abs. 3 Satz 3, 2. HS AufenthG spricht zudem dafür, dass Regelerteilungen gerade keinen „Anspruch“ im Sinne § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS AufenthG darstellen. Die dortige Regelung, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden sei, wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 3 AufenthG (also einer Soll-Vorschrift) vorliegen, wäre nämlich überflüssig, wenn § 10 Abs. 3 Satz 1, 1. HS AufenthG generell auf Regelansprüche anwendbar wäre (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.11.2010 - 19 ZB 08.3154 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 1.97 -, BVerwGE 105, 28, zu § 9 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; und Urteil vom 16.12.2008, a.a.O.). Jedoch hat der 9. Senat des Hess. VGH mit Beschluss vom 27. Mai 2008 - 9 A 452/08 - (ESVGH 59, 64 = AUAS 2008, 268) zur Frage der Abgrenzung bei § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG im Fall der ebenfalls als Soll-Vorschrift gestalteten Übergangsvorschrift nach § 104a AufenthG entsprechend unter Heranziehung der Gesetzeshistorie zur Anwendung des § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeführt: „Die hiermit zusammenhängende Problematik bedarf vorliegend keiner vertieften Erörterung, weil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin jedenfalls der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf in den Fällen, in denen der Asylantrag eines Ausländers - wie im Falle der Klägerin - nach § 30 Abs. 3 AsylVfG (als offensichtlich unbegründet) abgelehnt wurde, vor der Ausreise des Ausländers kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Zwar findet diese Regelung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG‚im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung‘. Diese Ausnahme vom gesetzlichen Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist im Hinblick auf den in § 104a AufenthG normierten Aufenthaltstitel indes nicht einschlägig, denn diese Vorschrift, nach der beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden ‚soll‘, vermittelt keinen ‚Anspruch‘ im vorgenannten Sinne. Allerdings hat auch der vorliegend erkennende Senat in früheren Entscheidungen, die sich auf das Verhältnis von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zur ‚Soll-Regelung‘ des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bezogen, die Auffassung vertreten, dass Rechtsvorschriften, nach denen die zuständige Behörde eine bestimmte begünstigende Maßnahmen vornehmen ‚soll‘, im Regelfall im Sinne eines zwingenden Gesetzesbefehls aufzufassen seien. Nur bei Vorliegen von Umständen, die einen konkreten Fall als atypisch erscheinen ließen, dürfe die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Im Regelfall bedeute das ‚Soll‘ aber ein ‚Muss‘. Der nach § 25 Abs. 3 AufenthG bestehende ‚Soll-Anspruch‘ unterscheide sich - so der Senat - von einem strikten Rechtsanspruch mithin lediglich dadurch, dass die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise dann nicht verpflichtet sei, wenn eine im Gesetz nicht vorgesehene atypische Interessenlage derart vorliege, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erfasst erscheine. Der Senat hat auf der Grundlage dieser damaligen Einschätzung einer auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gerichteten Klage stattgegeben, obgleich der Asylantrag des damaligen Klägers zuvor nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Die auf diese Asylentscheidung bezogene Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greife - so der Senat - nicht ein, weil dem betroffenen Ausländer aus § 25 Abs. 3 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels zur Seite stehe (Urteil vom 1. September 2006 - 9 UE 1650/06 -; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 10. Juli 2006 - 9 UZ 831/06 -; in diesem Sinne auch Discher in GK-AuslR, § 10 AufenthG, Rdnr. 61; noch weitergehend Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 10 AufenthG Rdnr. 16, und Dienelt, ZAR 2005, 120: ‚Anspruch‘ im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch bei Ermessensnormen in Fällen der Reduzierung des Ermessens auf ‚Null‘). Unbeschadet der vom Senat weiterhin für zutreffend gehaltenen Charakterisierung gesetzlicher ‚Soll-Vorschriften‘ als im Grundsatz zwingende Regelungen, wie sie in der zuvor dargestellten Rechtsprechung zum Ausdruck kommt, hält der Senat an seiner damals aus dieser Charakterisierung gezogenen Schlussfolgerung, wonach derartige Soll-Vorschriften einen ‚Anspruch‘ im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vermitteln, unter Berücksichtigung der veränderten Rechtslage, wie sie durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geschaffen wurde, nicht fest. Vielmehr ist nach nunmehr geltender Rechtslage davon auszugehen, dass der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG enthaltene Begriff des ‚Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels‘ gleichbedeutend ist mit dem in § 10 Abs. 1 AufenthG genannten Begriff des ‚gesetzlichen Anspruchs‘. Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel ‚außer in den Fällen des gesetzlichen Anspruchs‘ nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. In Rechtsprechung und Schrifttum ist überwiegend anerkannt, dass es sich bei diesem ‚gesetzlichen Anspruch‘ um die zwingende Rechtsfolge handelt, wie sie idealtypisch in die Form einer ‚Muss-Vorschrift‘ gekleidet ist und aus der sich unmittelbar die Verpflichtung der Behörde zum Erlass der begünstigenden Maßnahme ergibt. Eine ‚Soll-Regelung‘ oder gar eine bloße Ermessensvorschriften - im Falle einer Ermessensreduzierung ‚auf Null‘ - vermögen einen derartigen ‚gesetzlichen Anspruch‘ nicht zu begründen (ebenso Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 16; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 10 AufenthG, Rdnr. 10). Ausgehend von dieser Einschätzung belässt es der Senat vorliegend bei der Feststellung, dass es ihm nach erneuter Befassung mit dieser Problematik zweifelhaft erscheint, ob der Gesetzgeber mit der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gewählten Formulierung (‚Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels‘), also durch den Verzicht auf den in § 10 Abs. 1 AufenthG gewählten Begriffsbestandteil ‚gesetzlich‘, eine bewusste Differenzierung im Sinne unterschiedlicher Bedeutungsinhalte der gewählten Anspruchsbegriffe zum Ausdruck bringen wollte. Als zumindest ebenso vertretbar erscheint die Annahme, dass das Gesetz insoweit sprachlich ungenau formuliert ist, der Sache nach aber dasselbe meint, wenn es an einer Stelle von einem ‚Anspruch‘ spricht, an anderer Stelle dagegen von einem ‚gesetzlichen Anspruch‘ (im Ergebnis ebenso Discher, a.a.O., Rdnr. 171 ff., Renner, a.a.O.) Zumindest sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Aufenthaltsgesetz ‚sehr deutlich‘ zwischen den Begriffen ‚Anspruch‘ und ‚gesetzlichem Anspruch‘ differenziere (so aber Dienelt, a.a.O., 123). Jedenfalls kann eine solchermaßen differenzierende Rechtsauffassung, die auf unterschiedliche Bedeutungsinhalte der in § 10 Abs. 1 AufenthG einerseits und in § 10 Abs. 3 AufenthG andererseits verwendeten Anspruchsbegriffe abstellt, nicht mehr überzeugend vertreten werden, seitdem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG durch das oben genannte Änderungsgesetz vom 19. August 2007 um einen Halbsatz ergänzt hat. Darin ist nunmehr geregelt, dass der die Erteilung eines Aufenthaltstitels (im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet) ausschließende Satz 2 des § 10 Abs. 3 AufenthG‚ferner‘ nicht anzuwenden sei, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Das Gesetz ordnet damit - zusammengefasst - an, dass die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sowohl im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung finden darf. Wenn der Gesetzgeber es aber für erforderlich hielt, trotz (und in Ergänzung) der Regelung des bisherigen § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausdrücklich anzuordnen, dass die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht eingreife, so lässt dies nur den Schluss zu, dass er dieser Sollvorschrift gerade nicht die Qualität einer einen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz, AufenthG begründende Norm beimisst. Andernfalls hätte er es bei § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in seiner bisherigen Fassung belassen können und nicht die Notwendigkeit gesehen, dessen Rechtsfolge - Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - ausdrücklich (auch) für Fälle anzuordnen, in denen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt sind. Dieser Wille des Gesetzgebers kommt im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes deutlich zum Ausdruck und ist einer Interpretation des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG daher zu Grunde zu legen. Dies gilt umso mehr, als auch nicht etwa angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe mit Einfügung des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lediglich klarstellend noch einmal etwas bekräftigen wollen, was ohnehin schon in dem auf das Vorliegen eines Anspruchs abstellenden ersten Halbsatz geregelt ist. Eine solche Erwägung erweist sich schon deshalb als fernliegend, weil auf ihrer Grundlage nicht nachvollziehbar wäre, warum er eine derartige Klarstellung nur in Ansehung der Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG für erforderlich gehalten haben könnte, nicht aber - beispielsweise - in Ansehung des § 104a AufenthG. Wenn das Gesetz somit in seiner jetzigen Fassung ausdrücklich normiert, dass sich ein Ausländer, der den Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erfüllt, dennoch auf die Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG berufen kann, so verdeutlicht dies, dass anderen Sollregelungen, also etwa § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zwingend entgegensteht. Dies kann nach dem ausdrücklich für § 25 Abs. 3 AufenthG getroffenen abweichenden Gesetzesbefehl nicht mehr durch den Hinweis darauf ‚unterlaufen‘ werden, diese sonstigen Sollregelungen seien zwar - anders als § 25 Abs. 3 AufenthG - nicht ausdrücklich in § 10 Abs. 3 AufenthG erwähnt, würden aber dennoch in gleicher Weise nicht durch den Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verdrängt, weil sie aufgrund ihres Charakters als Sollvorschriften jedenfalls einen ‚Anspruch‘ begründeten und daher, wenn auch nicht unter § 10 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz, so doch jedenfalls unter § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz, AufenthG fielen. Eine solche Schlussfolgerung würde dem Gesetz in seiner heutigen Fassung eindeutig zuwiderlaufen (im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. September 2007 - 2 L 173/06 -, juris).“ (Mit ähnlicher Begründung auch: Nieders. OVG, Beschluss vom 08.12.2008 - 14 PA 145/08 -, juris). Die Entscheidung des Hess. VGH vom 27. Mai 2008 wurde zwar vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2009 aufgehoben (Az. 1 C 20.08, NVwZ-RR 2010, 286 ; vgl. auch die Parallelentscheidung vom 25.08.2009 - 1 C 30.08 -, BVerwGE 134, 335), indes aus anderen Gründen. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur hier relevanten Frage im Urteil vom 25. August 2009 lediglich aus (a.a.O., Rdnr. 14): „Auf die vom Berufungsgericht für grundsätzlich bedeutsam gehaltene, vom Senat bisher noch nicht entschiedene Frage, ob auch eine Soll-Vorschrift einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG begründen kann, der die Anwendung der Sperrwirkung des Satzes 2 der Vorschrift ausschließt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - Rn. 24 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen = Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr. 2), kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.“ Seiner Linie bleibt das Bundesverwaltungsgericht auch in dem Beschluss vom 16. Februar 2012 (Az. 1 B 22.11, juris) treu, wenn es ausführt: „In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfasst, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 21 ff.). Inwiefern unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren ein weiterer Klärungsbedarf besteht, wird nicht dargelegt. Dessen hätte es jedoch bedurft, nachdem der Kläger zwar die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen aber nach den - von der Beschwerde nicht beanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts die bestandskräftige Ausweisung und die daran anknüpfende Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. In diesen Fällen kommt zwar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht und gewährt § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen einen Soll-Anspruch. Dies reicht hier für eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber - ungeachtet des Vorliegens der speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und der Frage, ob ein Anspruch aufgrund einer Soll-Regelung überhaupt für eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG genügt - nicht aus. Denn der Kläger hat nach den - von der Beschwerde nicht beanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts aus § 25 Abs. 5 AufenthG schon deshalb keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, weil er keinen gültigen Pass besitzt. Damit erfüllt er nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, von der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden kann.“ Der Senat teilt aber die vom 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 27. Mai 2008 dargelegten Rechtsansichten. Übertragen auf § 10 Abs. 1 AufenthG hat dies zur Folge, dass die Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht als eine Norm angesehen werden kann, die einen „Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ begründet. Es kann nämlich wegen des Fehlens einer entsprechenden Regelung bei Absatz 1 davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei § 10 Abs. 1 AufenthG Sollvorschriften generell der Sperrwirkung unterstellen wollte, bei § 10 Abs. 3 jedoch mit der Ausnahme des § 25 Abs. 3 AufenthG. Ein solches systematisches Argument bedingt die Annahme, dass sich der Gesetzgeber der Problematik bei der Neufassung des Gesetzes bewusst gewesen ist und die Regelungskomplexe unterschiedlich gestalten wollte. Zwar finden sich in den Gesetzesmaterialien keine diese Feststellung ausdrücklich bestätigenden Hinweise, so dass ein Versehen des Gesetzgebers bzw. eine eher unvollständige Umsetzung von EU-Recht diskutiert wird (vgl. Maier-Borst, ZAR 2013, 67 FN 2). Doch kann auch bei dem Fehlen entsprechender Erläuterungen für die Gesetzesänderung nicht übersehen werden, dass die Nähe der Normen und ihre inhaltliche Verknüpfung markant sind und es daher keine Anhaltspunkte dafür gibt, der Gesetzgeber habe die Regelung versehentlich nur an § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angefügt. Die weiter in der Literatur zu der Regelung des Absatzes 3 vertretenen Ansichten, von der Interessenlage her spräche eigentlich kein wesentlicher Grund für einen Ausschluss von „Soll-Ansprüchen“ von der Anwendung der Vorschrift (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2012, § AufenthG Rdnr. 22, zu Abs. 3 Satz 2) bzw. die Feststellung, ob ein Regelfall vorliege, sei nicht Element der Ermessensausübung (Discher, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 10 Rdnr. 61) oder ein „Soll“ sei in der Regel ein „Muss“ und verpflichte die Behörde unmittelbar (Müller, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 10 Rdnr. 5; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, 10. Aufl. 2013, § 10 AufenthG Rdnr. 14), überzeugen gegen die Auslegung der Norm nach dem Wortlaut und der Systematik nicht. Der Sinn und Zweck einer Regelung ist nur ein schwaches Auslegungskriterium, bei dem Beachtung finden muss, dass keine Vorprägung oder auch eine bestimmte Annahme des Rechtsanwenders, wie die Normanwendung sinnvoll sein könnte, allein in den Mittelpunkt gerückt wird. Ist mithin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Ausnahme in § 10 Abs. 1 AufenthG nicht erfasst, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf die rückwirkende Ausstellung des Titels über den 4. August 2012 hinaus zu. IV. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine ihr bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis rückwirkend auf den Tag der Antragstellung auszustellen. Die Klägerin, afghanische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 3. Januar 2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 9. September 2011 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwar fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegt, lehnte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG jedoch ab. Am 21. September 2011 erhob die Klägerin Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Az. 7 K 2808/11.F.A). Am 17. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde der Beklagten formlos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG sowie die Erstellung eines Ausweisersatzdokuments. Im Wesentlichen trug sie zur Begründung vor, ihr werde nur im Fall der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ihre am 24. August 2011 geborene Tochter auch Kinder- und Elterngeld gewährt. Da die Beklagte diesem Wunsch nicht nachkam, erhob die Klägerin am 14. März 2012 Untätigkeitsklage (Az. 11 K 868/12.F). Am 12. April 2012 wiederholte die Klägerin auf einem Formblatt den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Urteil vom 25. Juni 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Bundesrepublik Deutschland im Verfahren 7 K 2808/11.F.A, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt habe, könne gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Diese lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens werde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Daraufhin erklärte die Klägerin am 19. Juli 2012 ihr zunächst vorgetragenes Begehren auf eine Entscheidung für erledigt und beantragte nunmehr, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2012 die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 17. Oktober 2011 zu erteilen. Diese Prozesserklärungen wertete das Verwaltungsgericht einmal als Erledigungserklärung und stellte, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt hatte, das Verfahren 11 K 868/12.F mit Beschluss vom 12. September 2012 ein. Zum anderen sah das Verwaltungsgericht die Prozesserklärung als neue Klage an (Az. 1 K 2457/12.F), gerichtet auf die weitergehende Verpflichtung der Beklagten. Dieses Verfahren bildet die gegenständliche Klage. Am 4. August 2012 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2012 im Asylverfahren (Az. 7 K 2808/11.F.A) rechtskräftig und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsprach der Verpflichtung mit Bescheid vom 4. September 2012. Zur Begründung ihrer Klage auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat die Klägerin geltend gemacht, ihr habe bereits ab dem Zeitpunkt der Beantragung des Titels am 17. Oktober 2011 ein Anspruch auf die Zuerkennung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG zugestanden. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt sei bereits vor dem Abschluss des Asylverfahrens bestandskräftig geworden. Dadurch seien die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt gewesen, denn der Gewährung von subsidiärem Schutz sei Rechnung zu tragen. Der Ausschluss nach § 10 Abs. 1 AufenthG greife in diesem Fall nicht. Durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis entstünden ihr auch erhebliche Nachteile. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2012 die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung vom 17. Oktober 2011 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Entscheidung sei rechtmäßig. In der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2013 hat die Klägerin erklärt, ihr sei zwischenzeitlich am 9. Januar 2013 zwar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden, jedoch ohne Rückwirkung. Der Vertreter der Beklagten hat daraufhin erklärt, die Aufenthaltserlaubnis werde erweiternd auf den 4. August 2012, den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens, erteilt. Mit Urteil vom 6. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, streitig sei aufgrund der Erklärung der Beklagten allein, ob der Klägerin ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis (auch) für den Zeitraum ab der Beantragung des Aufenthaltstitels bei der Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 4. August 2012 zu erteilen sei. Dies sei zu verneinen, weil § 10 Abs. 1 AufenthG ein grundsätzliches Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels während eines anhängigen Asylverfahrens beinhalte. Das Verbot gelte auch dann, wenn bereits bestandskräftig Abschiebungsschutz zuerkannt worden sei. Ein bestandskräftiger Abschluss des Asylverfahrens liege in diesen Fällen nur dann vor, wenn gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine Klage erhoben oder das Klageverfahren unanfechtbar abgeschlossen worden sei. Angesichts des Wortlauts der Norm sei für eine einschränkende Auslegung kein Raum, sondern das Verbot ergreife auch geltend gemachte Ansprüche auf eine Aufenthaltserlaubnis, die - wie § 25 Abs. 3 AufenthG - auf eine Sollvorschrift zurückgeführt würden. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 7. November 2013 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (6 A 1673/13.Z). Mit Schriftsatz vom 12. November 2013 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags die Berufung begründet. Sie führt insoweit aus, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe nicht erst ab der Asylanerkennung der Klägerin am 4. August 2013 (gemeint ist das Jahr 2012; dies wird im Folgenden angegeben), sondern schon früher bestanden. Bereits der Streitgegenstand sei vom Verwaltungsgericht unzutreffend erfasst worden, da es zu Unrecht auf die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgestellt habe. Der Vertreter der Beklagten habe zwar erklärt, der Klägerin stehe ein Aufenthaltstitel ab dem 4. August 2012 zu. Der Vertreter der Beklagten habe den geltend gemachten Anspruch aber weder anerkannt noch die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte habe bis zum Tag der Begründungsschrift der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis nicht ab dem 4. August 2012 erteilt. Der eigentliche Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bestehe aber bereits mit Stellung des Antrags am 17. Oktober 2011. Daher sei der Klägerin (durch das Verwaltungsgericht) Rechtsschutz verweigert worden, den sie aber benötige, da weitere für sie günstige finanzielle Regelungen an diese Feststellung anknüpften. Der Anspruch auf rückwirkende Erteilung des Titels stehe ihr auch zu, weil nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG der Fall nicht betroffen sein könne, in dem einem Hilfesuchenden bereits bestandskräftig ein Abschiebungsverbot zugesprochen worden sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des streitgegenständlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2013, Az. 1 K 2457/12.F, die Berufungsbeklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2012 die Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung vom 17. Oktober 2011 bis zur rechtskräftigen Anerkennung als Flüchtling, hier wohl der 4. August 2012, lückenlos zu erteilen. Die Beklagte, die im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat, hat den Aufenthaltstitel der Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angekündigt, zwischenzeitlich rückwirkend auf den 4. August 2012 ausgestellt, tritt dem Begehren der Klägerin auf weitere Ausdehnung des Ausstellungsdatums indes entgegen. Gegenstand der Beratung sind ein Hefter Behördenunterlagen und die Akte des Verfahrens 11 K 868/12.F gewesen.