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Beschluss

6 B 1109/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0919.6B1109.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2014 - 7 L 1326/14.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 370.973,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2014 - 7 L 1326/14.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 370.973,51 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids vom 8. April 2014, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin u.a. aufgegeben hat, das von ihr betriebene Einlagengeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes - KWG - unverzüglich durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Gelder abzuwickeln. Die Antragstellerin legte gegen den am 10. April 2014 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 23. April 2014 Widerspruch ein und beantragte an demselben Tag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. April 2014. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 30. Mai 2014 abgelehnt, und zwar hinsichtlich der Gebührenfestsetzung (V. des Bescheids) als unzulässig und im Übrigen - also hinsichtlich der Abwicklungsanordnung (I. des Bescheids), der Weisung (II. a und b des Bescheids), des Auskunfts- und Vorlegungsersuchens (III. des Bescheids) und der Zwangsgeldandrohungen (IV. des Bescheids) - als unbegründet. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 11. Juni 2014 zugestellt. Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 24. Juni 2014 eingelegten und am 10. Juli 2014 begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß i. S. v. § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 28. Juli 2014 fehlt der Antragsgegnerin auch nicht die Beschwerdeberechtigung. Als Adressatin des Bescheids vom 8. April 2014 war die Antragstellerin befugt, sich dagegen zur Wehr zu setzen, und als Unterlegene im erstinstanzlichen Verfahren war sie berechtigt, gegen den Beschluss vom 30. Mai 2014 Beschwerde einzulegen. Die Beschwerdeberechtigung hat die Antragstellerin auch nicht durch die von ihr vorgetragenen und belegten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen verloren. Selbst wenn die Antragstellerin ihr einschlägiges Gesellschaftsvermögen im Wege der sog. Anwachsung vollumfänglich auf die A... Ltd. übertragen haben sollte, wäre dies erst nach Rechtshängigkeit erfolgt. Den mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass in den Geschäftsräumen der Antragstellerin eine Kommanditgesellschaft - die B... GmbH & Co. KG - errichtet und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde (notarielle Urkunde vom 19. November 2013). Die ursprüngliche Kommanditistin übertrug ihre Kommanditeinlage in voller Höhe auf die Antragstellerin und trat sie ab (notarielle Urkunde vom 4. Februar 2014). Die A... Ltd. mit Sitz in Dubai trat mit sofortiger Wirkung als persönlich haftende Gesellschafterin in die B... GmbH & Co. KG ein (notarielle Urkunde vom 28. März 2014). Schließlich schied die Antragstellerin als Kommanditistin aus der B... GmbH & Co. KG aus, die Kommanditgesellschaft wurde dadurch aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen ging im Wege der Anwachsung auf die bisherige persönlich haftende Gesellschafterin - die A... Ltd. - über (notarielle Urkunde vom 28. Mai 2014; Eintragung im Handelsregister am 17. Juni 2014). Prozessual hat die nach Rechtshängigkeit erfolgte Übertragung des Gesellschaftsvermögens aber nicht zur Folge, dass die Befugnis zur Geltendmachung eines diesbezüglichen Rechts im Prozess entfällt. Die Klage- oder Antragsbefugnis gilt grundsätzlich als fortbestehend; der bisherige Berechtigte kann das Verfahren in Prozessstandschaft für und gegen den Rechtsnachfolger fortführen (vgl. dazu: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Aufl., 2013, § 63 Rdnr. 14 f.). Die Beschwerde der Antragstellerin ist allerdings unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 10. Juli 2014, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde - unter Nrn. 1 bis 3 (Seite 2 und 3) der Beschwerdebegründung - darauf, dass sie nicht mehr die richtige Adressatin der Abwicklungsverfügung sei, da die A... Ltd. mit der Übernahme des Gesellschaftsvermögens auch in ihre durch die Abwicklungsverfügung belastete Rechtsposition eingetreten sei und sie - die Antragstellerin - nicht mehr in der Lage sei, die Abwicklungsverfügung umzusetzen. Dieser Einwand vermag der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - das Beschwerdeverfahren nunmehr in Prozessstandschaft für ihre Rechtsnachfolgerin, die A... Ltd., führt. Eine Entscheidung wirkt für und gegen die A... Ltd.; diese - nicht mehr die Antragstellerin - muss die Abwicklungsverfügung umsetzen. Auch die Einwände unter Nr. 4. (Seite 3) der Beschwerdebegründung sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Antragstellerin greift in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - beginnend ab Seite 5 des Beschlussabdrucks - an, wonach die nachträgliche Vereinbarung eines „Kauf- und Abtretungsvertrages mit Nachrangklausel“ mit Verkäufern von Lebensversicherungen aus dem Inland der Entgegennahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums und damit der Erfüllung des Einlagengeschäftstatbestandes i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht entgegenstehe. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Ergänzungsvereinbarungen zum einen lediglich ungefähr vier Prozent der hereingenommenen Gelder beträfen und dass die von der Antragstellerin selbst betriebene „Rückabwicklung“ durch Umstellung der vertraglichen Grundlagen zum anderen auch aus rechtlichen Gründen für die Bewertung der Abwicklungsanordnung keine Bedeutung habe. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (juris, Rdnr. 18 f.) auf den Standpunkt gestellt, dass zivilrechtliche Vereinbarungen in Form von nachträglichen vertraglichen Änderungen zur Abwicklung der unerlaubten Geschäfte zwischen den Anlegern und dem ohne Erlaubnis tätigen Unternehmen generell unberücksichtigt blieben. Dieser Argumentation ist die Antragstellerin unter Nr. 4 der Beschwerdebegründung nicht in der dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Art und Weise entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, juris) und bemisst die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsanordnung (I. des Bescheids) - ebenso wie das Verwaltungsgericht - mit zehn Prozent der zurückzuzahlenden Einlagen, das entspricht einem Streitwertanteil von 631.947,02 €; daneben bleibt das für die Abwicklungsanordnung angedrohte Zwangsgeld von 50.000,00 € unter IV. a des Bescheids außer Betracht (Punkt 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Mit Rücksicht darauf, dass in dem Bescheid vom 8. April 2014 die Festsetzung eines Zwangsgeldes von jeweils 50.000,00 € für Zuwiderhandlungen gegen die Weisungen unter II. und gegen das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen unter III. (vgl. IV. b und c des Bescheids) angedroht worden ist, resultiert daraus ein weiterer Streitwertanteil von 2 x 50.000,00 € (Punkt 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013). Die unter V. des Bescheids festgesetzte Gebühr von 10.000,00 € ist ebenfalls streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein Gesamtstreitwert von 741.947,02 €, der im Eilverfahren lediglich zur Hälfte - also mit 370.973,51 € - veranschlagt wird (Punkt 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Die Befugnis des Senats zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen resultiert aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).