Beschluss
6 A 588/13.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0403.6A588.13.A.0A
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft ist als Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit i. S. d. Erlöschenstatbestandes in § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG anzusehen.
2. Bei dem Widerruf der Asylberechtigung in Form des Familienasyls gem. § 73 Abs. 2b AsylVfG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die auch durch eine etwaige Versäumung der in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG geregelten Prüfungsfrist nicht in eine Ermessensentscheidung umschlägt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. November 2012 - 5 K 692/11.DA.A - abgeändert.
Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2011 wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit - der Kläger zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft ist als Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit i. S. d. Erlöschenstatbestandes in § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG anzusehen. 2. Bei dem Widerruf der Asylberechtigung in Form des Familienasyls gem. § 73 Abs. 2b AsylVfG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die auch durch eine etwaige Versäumung der in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG geregelten Prüfungsfrist nicht in eine Ermessensentscheidung umschlägt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. November 2012 - 5 K 692/11.DA.A - abgeändert. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2011 wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit - der Kläger zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter. Er reiste im Jahre 1995 als Zwölfjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 8. Juni 1995 wurden sie gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG als (Familien-)Asylberechtigte anerkannt, da der Vater des Klägers mit Bescheid vom 16. März 1995 - bestandskräftig - als Asylberechtigter anerkannt worden war. Die Eltern und die Schwester des Klägers wurden in den Jahren 2004 bis 2007 in den deutschen Staatsverband eingebürgert; die Einbürgerung des Vaters datiert vom 13. September 2005. Der Kläger erhielt am 19. Mai 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Er geriet bereits als Jugendlicher mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und wurde schließlich mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 26. Februar 2009 wegen Urkundenfälschung in 29 Fällen, davon 14 in Tateinheit mit Betrug, zwei in Tateinheit mit versuchtem Betrug, ferner in zwei Fällen des bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit bandenmäßiger Urkundenfälschung, wobei es in einem Fall beim Betrugsversuch blieb, sowie in einem Fall der gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er im offenen Vollzug verbüßte, bis deren Restvollziehung mit Beschluss vom 4. März 2011 für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Ausländerbehörde nahm die Verurteilung des Klägers zum Anlass, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bitten, den Widerruf der Asylberechtigung zu prüfen. Mit Bescheid vom 20. April 2011 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Gestützt wurde der Widerruf auf § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG, da der stammberechtigte Vater am 13. September 2005 eingebürgert worden sei. Dabei ging das Bundesamt davon aus, dass es sich um einen Fall von Widerruf nach Ermessen gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG handele, weil die fristgemäße Überprüfung nicht eingehalten worden sei. Das „vorsorglich vorgenommene notwendige Ermessen“ - so die Argumentation des Bundesamtes - stehe einem Widerruf nicht entgegen, da eine Berufung auf den Asylschutz wegen der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen sei. Unabhängig davon verneinte das Bundesamt die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter aus eigenen Gründen sowie das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten in der Person des Klägers. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 27. April 2011 zur Post gegeben. Am 10. Mai 2011 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Entscheidung der Beklagten zu § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei, da sie von unzutreffenden Tatsachen ausgehe. Die Beklagte bezweifele zu Unrecht, dass die Schwester des Klägers, Frau K. H., dauerhaft auf Malta lebe, und gehe zu Unrecht davon aus, dass bei dem Kläger eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Darüber hinaus beruft sich der Kläger unter Hinweis auf das vorprozessuale Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Februar 2011 darauf, häufig politisch tätig gewesen zu sein, auch an exponierter Stelle, so dass er fürchte, bei der Einreise in den Iran festgenommen und einer geheimdienstlichen Befragung unterzogen zu werden. Dabei würde festgestellt werden, wer Vater, Mutter und Onkel des Klägers seien; dies allein führte zumindest zu einer vorläufigen Inhaftierung. Der Kläger beruft sich auch auf § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, da ihm nicht zuzumuten sei, in ein Land zurückzukehren, welches Vater und Mutter schwer misshandelt und den Bruder des Vaters hingerichtet habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen förmlichen Antrag gestellt, begehrt aber sinngemäß die Klageabweisung. In der Sache hat sie die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid insbesondere zum Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr vertieft. Mit Urteil vom 30. November 2012 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2011 aufgehoben. Dabei hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass über den Widerruf der Asylberechtigung ausschließlich nach § 73 Abs. 2b AsylVfG - und damit nicht nach Ermessen - zu entscheiden sei. Infolgedessen sei allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2b Satz 1 oder Satz 2 AsylVfG in der Person des Klägers vorlägen. Gemäß § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylVfG sei im Fall des § 26 Abs. 2 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vorlägen. Danach sei die Gewährung von Familienasyl ausgeschlossen, wenn für den betroffenen Angehörigen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorlägen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG gebe es bezogen auf den Kläger keinen Anhalt. Unter den Personenkreis der ersten Variante des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus schwerwiegenden Gründen - falle der Kläger auch nicht. Die zweite Variante des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - Gefahr für die Allgemeinheit, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist - sei zu verneinen, da die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreiche und zudem die notwendige konkrete Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Auch § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG scheide als Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylberechtigung des Klägers aus. Durch die Einbürgerung der stammberechtigten Person erlösche zwar grundsätzlich deren Asylberechtigung. Der Wegfall der Asylberechtigung der stammberechtigten Person infolge Einbürgerung dürfe jedoch nicht anders beurteilt werden als diejenigen Fälle, in denen sich an der Berechtigung des Familienasyls nichts ändere - wie der Tod des Stammberechtigten, die Volljährigkeit oder Eheschließung des Kindes oder die Auflösung der Ehe mit dem Stammberechtigten. Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 21. Februar 2013 (6 A 69/13.Z.A) zugelassen. Am 1. März 2013 hat die Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf die Zulassungsantragsschrift vom 4. Januar 2013 (dort Punkt II. 3. 2) begründet und darauf hingewiesen, dass etwaige Gründe, aus denen der Kläger unabhängig von der Gewährung bzw. vom Bestand des Familienasyls als Asylberechtigter anerkannt werden könnte, nicht erkennbar seien. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (2 Hefte) sowie der Ausländerbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg (1 Heft, Bl. 1 bis 245). II. Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 und 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2011 zu Unrecht stattgegeben. Der vorbezeichnete Bescheid ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylberechtigung in Form des Familienasyls ist § 73 Abs. 2b AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474). Danach ist die Asylberechtigung zwingend zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorliegen (§ 73 Abs. 2b Satz 1 AsylVfG) oder wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte (§ 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG). In beiden Fällen handelt es sich um eine gebundene Widerrufsentscheidung, die auch durch eine etwaige Versäumung der in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG geregelten Prüfungsfrist nicht in eine Ermessensentscheidung umschlägt. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylberechtigung gemäß § 73 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht vorliegen. § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nimmt solche Familienangehörige von dem Anspruch auf Gewährung von Familienasyl aus, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllen. Dass es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG gibt - Verbrechen gegen Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit etc. - hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt. Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - entgegen der Annahme des Bundesamtes - nicht für gegeben erachtet. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 AufenthG scheidet aus, weil der Kläger - wovon alle Beteiligten ausgehen - nicht aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG liegen in der Person des Klägers ebenfalls nicht vor. Die zweite Alternative setzt voraus, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass die Gesamtstrafenbildung im Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 26. Februar 2009 diesen Anforderungen nicht genüge und die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr bei dem Kläger nicht mehr vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG zwischenzeitlich durch Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 - (BVerwGE 146, 31) bestätigt. Danach kommt ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (§§ 53 bis 55 StGB) nur in Betracht, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstraftaten eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist. Darüber hinaus muss zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen, d. h. von dem Ausländer müssen in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen. Beide Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Das Verwaltungsgericht hat zum einen darauf abgestellt, dass es sich bei den abgeurteilten Vergehen um 32 Einzeltaten handele, die der Kläger zwischen Juli 2005 und September 2007 begangen habe und für die das Strafgericht auf Einzelstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten (einmal), einem Jahr und drei Monaten (einmal), acht Monaten (zweimal), sieben Monaten (15 mal) erkannt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet habe. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht eine konkrete Wiederholungsgefahr unter Hinweis darauf verneint, dass der Kläger zu einer Aufklärung der Straftaten beigetragen und sich im offenen Strafvollzug eine neue berufliche Perspektive erarbeitet habe, aufgrund einer überaus günstigen Sozialprognose bereits nach der Hälfte der Strafverbüßung aus der Haft entlassen worden sei und im privaten Umfeld durch Gründung einer Familie eine deutliche Persönlichkeitsfestigung erfahren habe. Es liegen allerdings die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylberechtigung gemäß § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG vor. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des sogenannten Stammberechtigten erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Die Anerkennung des stammberechtigten Vaters des Klägers als Asylberechtigter ist mit dessen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erloschen. Der Senat geht mit der überwiegend vertretenen Auffassung davon aus, dass auch die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft als Erwerb einer „neuen Staatsangehörigkeit“ im Sinne des Erlöschenstatbestandes in § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG anzusehen ist. Ein sachlicher Grund für eine einschränkende Auslegung der vorbezeichneten Vorschrift in dem Sinne, dass der nachträgliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht von dem Erlöschenstatbestand erfasst werde, ist nicht ersichtlich (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. September 2010 - 11 LA 392/09 -, juris; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Januar 2014, Band 3, II - § 72 Rdnr. 32; Wolff in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Kommentar, 1. Auflage, 2008, § 72 Rdnr. 19; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Auflage, 2009, § 72 Rdnr. 53; offen gelassen in: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 10 B 12/08 -, juris). Auch die Vertreter der Auffassung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit keine „neue Staatsangehörigkeit“ im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG sei, gehen davon aus, dass sich die Asylberechtigung „eo ipso“ bzw. gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG„in anderer Weise“ erledige, so dass die Anerkennung als Familienasylberechtigter zwingend nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen wäre (so ausdrücklich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 A 816/08.A -, juris; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Auflage, 2013, § 72 AsylVfG Rdnr. 24 und § 73 AsylVfG Rdnr. 17; vgl. dazu auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 1 Bf 17/13.AZ -, AuAS 2013, 189). Eine teleologische Reduktion des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG dergestalt, dass ein Widerruf der Asylanerkennung im Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Stammberechtigten ausscheidet - so die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung - kommt aus der Sicht des Senats nicht in Betracht. Eine solche Einschränkung ist nicht etwa wegen schützenswerter Belange der Familienangehörigen des Eingebürgerten erforderlich. Es ist verfassungsrechtlich schon nicht geboten, Familienangehörigen eines Asylberechtigten ohne den Nachweis persönlicher Verfolgungsgründe eine eigene Asylberechtigung oder eine damit vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 170/91 -, NVwZ 1991, 978, und vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 517/99 -, juris, Rdnr. 3). Mit dem Widerruf ist auch nicht automatisch eine Beendigung der Aufenthaltsberechtigung verbunden. Außerdem besteht die Möglichkeit, Ehegatten und minderjährige Kinder gemäß § 10 Abs. 2 StAG unter erleichterten Voraussetzungen mit einzubürgern; volljährige Kinder haben - soweit sie die Voraussetzungen erfüllen - einen eigenen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG. Etwaige eigene Verfolgungsgründe des Familienangehörigen werden zwangsläufig bei der Entscheidung über den Widerruf der Asylberechtigung geprüft. Das Bundesamt ist in dem angefochtenen Bescheid vom 20. April 2011 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Dass der im Alter von 12 Jahren ausgereiste Kläger vor seiner Ausreise aus dem Iran von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, lässt sich seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren nicht entnehmen. Das Vorbringen des Klägers zu exilpolitischen Aktivitäten im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Februar 2011 bzw. der als Anlage beigefügten email des Klägers vom 3. Februar 2011 hat das Bundesamt im Ergebnis zu Recht nicht als ausreichend betrachtet, um von einer Rückkehrgefährdung des Klägers ausgehen zu können. Detailliertere Angaben zu seinen exilpolitischen Aktivitäten hat der Kläger auch im Gerichtsverfahren nicht gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er sich auf Befragen lediglich dahingehend geäußert, er habe vor dem iranischen Generalkonsulat in Frankfurt demonstriert; das sei zuletzt im Jahre 2009 gewesen anlässlich der Wahlen im Iran. Aus der im Zulassungsantragsverfahren vorgetragenen wiederholten Inhaftierung und Misshandlung des Vaters sowie der Verletzung der Mutter im Zuge der Verfolgung des Vaters lässt sich eine Rückkehrgefährdung für den Kläger - nahezu 20 Jahre nach Ausreise der Familie aus dem Iran - nicht ohne Weiteres ableiten. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Danach ist ein Widerruf der Asylberechtigung ausgeschlossen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in seinen Heimatstaat abzulehnen. Daraus folgt, dass die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen ein Asylberechtigter ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes eigenes Vorverfolgungsschicksal erlitten hat und dem deshalb selbst lange Jahre danach trotz veränderter Verhältnisse eine Rückkehr nicht zumutbar ist (Hailbronner, a.a.O., Band 2, § 73 Rdnr. 64 m.w.N.; Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 73 Rdnr. 13). Dem Kläger, der kein eigenes Vorverfolgungsschicksal erlitten hat, kommt die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht zugute. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylberechtigung des Klägers gemäß § 73 Abs. 2b Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG liegen damit vor, ohne dass es einer Ermessensentscheidung des Bundesamtes bedarf. Dabei kann die Frage, ob die in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG normierte Pflicht zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung auf den Widerruf der Anerkennung von Familienasyl gemäß § 73 Abs. 2b AsylVfG anwendbar ist, dahingestellt bleiben. Auch nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG bleibt die erstmalige Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf ein gebundener Verwaltungsakt und schlägt nicht in eine Ermessensentscheidung um. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG knüpft den Übergang zu einer Ermessensentscheidung nicht bereits an den Zeitablauf von drei Jahren, sondern verlangt zudem eine vorherige sachliche Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen seitens des Bundesamtes durch eine formalisierte Negativentscheidung. Erst nach negativem Abschluss der von Amts wegen gebotenen Widerrufs- oder Rücknahmeprüfung steht in einem späteren Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren die Aufhebungsentscheidung im Ermessen des Bundesamtes (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4/11 -, BVerwGE 143, 183). Aus den vorgenannten Gründen hat das Bundesamt auch zu Recht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (jetzt: Zuerkennung des internationalen Schutzes) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kostentragungspflicht des Klägers umfasst auch die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO liegen nicht vor.