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Beschluss

6 E 1703/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1111.6E1703.13.0A
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Leitsätze
Das Verwaltungsgericht ist auch bei rechtmäßig erfolgter Aussetzung des Verfahrens auf Antrag hin verpflichtet, entweder den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen oder die Wiederaufnahme zu erklären, wenn ein Stillstand für den zu beteiligenden Dritten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 - 7 K 4127/12.F - aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verwaltungsgericht ist auch bei rechtmäßig erfolgter Aussetzung des Verfahrens auf Antrag hin verpflichtet, entweder den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen oder die Wiederaufnahme zu erklären, wenn ein Stillstand für den zu beteiligenden Dritten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 - 7 K 4127/12.F - aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und sie ist fristgemäß i. S. v. § 147 Abs. 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingelegt worden. Sie betrifft unmittelbar nur das Verfahren 7 K 4127/12.F, mittelbar indes auch die im Rubrum genannten und zum Ruhen gebrachten weiteren Verfahren der Beteiligten. Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung zu den Verfahren abgelehnt wurde, ist rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, dass das streitbefangene Verfahren - wie die mittelbar betroffenen - aufgerufen wird und eine Entscheidung über seinen Antrag auf Beiladung zu den Verfahren ergeht, da ihm ansonsten ein erheblicher Rechtsnachteil drohen kann. Der Senat vertritt wie das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens für die Dauer des Verfahrens über das Gesuch auf Vorabentscheidung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013) sachgerecht ist. Daher ist der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2013 in den Verfahren 7 K 4127/12.F u.a. nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht indes zu Recht die unterbliebene Beiladung geltend, die er mit Schriftsatz vom 10. April 2013 erstmals beantragt hat. Bei dem von den Klägern in den anhängigen Verfahren geltend gemachten Begehren auf Auskunft über bei der Beklagten vorhandenen Informationen, die die XY GmbH betreffen, dürfte der Beschwerdeführer, der geltend macht, er vertrete (als Insolvenzverwalter) die Rechte der XY GmbH auch im Verfahren nach § 8 IFG, gemäß § 65 Abs. 2 VwGO dem Verfahren beizuladen sein. Dies hat das Verwaltungsgericht in den ähnlich gelagerten Streitverfahren (7 K 1424/09 u.a.) ebenfalls so erkannt. Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht aufgrund bereits erfolgter vorheriger Befassung mit entsprechenden Verfahren bereits von Amts wegen auch ohne Antrag über die Beiladung des Beschwerdeführers hätte entscheiden müssen; gegebenenfalls auch, bevor eine mündliche Verhandlung durchgeführt und über einen Vorlagebeschluss und / oder eine Aussetzung des Verfahrens entschieden wurde. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers jedoch vorlag, hätte das Verwaltungsgericht die Verfahren jedenfalls wieder aufrufen und über die beantragte Beiladung entscheiden müssen. Bereits mit Beschluss vom 4. Mai 2011 (Az. 6 E 823/11) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, dass ein Aufschieben der Entscheidung über den Beiladungsantrag bis zum Abschluss eines Zwischenverfahrens - dort nach § 99 VwGO - und die gleichzeitige Aussetzung nicht ermessensgerecht i. S. d. § 94 VwGO ist, wenn sie einem eventuell Beizuladenden die Möglichkeit nimmt, sich an dem Zwischenverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch bezüglich des Verfahrens auf Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV, da es dem Beizuladenden ansonsten verwehrt ist, selbst gegenüber dem Gerichtshof Stellung zu der Vorlage des Verwaltungsgerichts zu nehmen und ihm auch die Möglichkeit nicht zusteht, gegebenenfalls aktiv an einer Verhandlung teilzunehmen. Deshalb ist das Verwaltungsgericht auch bei rechtmäßig erfolgter Aussetzung des Verfahrens auf Antrag hin verpflichtet, entweder den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen oder die Wiederaufnahme zu erklären, wenn ein Stillstand für den zu beteiligenden Dritten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden ist (vgl. Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2011, § 94 Rdnr. 20). Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen. Da es dem Senat aufgrund des Ruhensbeschlusses vom 4. März 2013 im hier streitgegenständlichen wie in den oben genannten Verfahren nicht möglich ist, die Beiladung selbst auszusprechen, ist auf den Hilfsantrag des Beschwerdeführers hin der angegriffene Beschluss aufzuheben und das Verwaltungsgericht zu verpflichten, über dessen Antrag auf Beiladung unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es im vorliegenden Verfahren keinen unterliegenden Beteiligten gibt und Gerichtskosten nicht entstanden sind (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VWGO).