Beschluss
6 A 84/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0726.6A84.13.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2012 - 1 K 757/12.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 13.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2012 - 1 K 757/12.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 13.200,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für den Export von gebrauchten Pistolen und Revolvern nach Namibia. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle lehnte zwei Anträge des Klägers auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waffen an Händler in Windhuk, Namibia, mit Bescheiden vom 23. August 2010 und vom 21. Juni 2011 ab. Dabei handelte es sich um 130 (Antrag-Nr. 40003388) und 200 (Antrag-Nr. 40029924) gebrauchte Pistolen und Revolver. Gegen die ablehnenden Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2010 und vom 23. Juni 2011 Widerspruch ein. Das Bundesamt wies die Widersprüche mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 1. Februar 2012 zurück. Mit Urteil vom 29. November 2012 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 23. August 2010 und vom 21. Juni 2011 in der Fassung der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 1. Februar 2012 und auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung abgewiesen. Die Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, das Bundesamt gehe zu Recht davon aus, dass die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nicht mit dem gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. EU 335/99) vereinbar sei, und ausgeführt, dass die Nichtbeachtung des gemeinsamen Standpunktes zu einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland i. S. v. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) führen könne, die es zu verhüten gelte. Pistolen und Revolver seien unter Position ML 1a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ausdrücklich genannt, so dass die Ausfuhr auch nach Art. 2 Kriterium 7 des gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP zu beurteilen sei. Kriterium 7 verlange eine Überprüfung der Ausfuhr im Hinblick auf das Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen. Wenn ein solches Risiko im Sinne des Kriteriums 7 bestehe, könne die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung versagt werden. Gemäß Art. 5 des gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP würden zudem Ausfuhrgenehmigungen nur auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt. Hierfür seien in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte offizielle Genehmigung erforderlich. Die beantragte Ausfuhr erfülle diese Kriterien nicht. Bei den Empfängern der insgesamt 330 Schusswaffen handele es sich um Waffenhändler in Namibia. Die Waffen würden von den Händlern an interessierte Käufer weitergegeben, so dass die Endverwender der Waffen nicht bekannt seien und vom Bundesamt nicht überprüft und bewertet werden könnten. Es bestehe damit im Zeitpunkt der Ausfuhr keine Möglichkeit der Prüfung, ob die Waffen tatsächlich mit hinreichender Sicherheit zu unkritischen Zwecken verwendet würden. Das Bundesamt habe darauf hingewiesen, dass in Namibia in den letzten Jahren ein Anstieg von Gewalt und Kriminalität zu verzeichnen sei und dass dabei auch vermehrt Handfeuerwaffen und leichte Waffen zum Einsatz gekommen seien. Eine Ausfuhr von insgesamt 330 Pistolen und Revolvern sei durchaus geeignet, zu einer weiteren Steigerung gewaltbereiter Kriminalität in Namibia beizutragen. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um gebrauchte Waffen handele, die zu einem relativ niedrigen Preis eine breitere Interessenschicht ansprechen und auf diese Weise einer Ausweitung von Kriminalität Vorschub leisten könnten. Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland könne auch durch Unvereinbarkeit einer Ausfuhr mit der gemeinsamen Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (ABl. 19.07.2002, L 191 S. 1) herbeigeführt werden. Gemäß Art. 3b werde die Verpflichtung der Ausfuhrländer angestrebt, Handfeuerwaffen nur an Regierungen zu liefern, und zwar entweder direkt oder über ordnungsgemäß zugelassene Stellen unter Einschluss amtlich genehmigter Endverbleibsbescheinigungen oder anderer Informationen zum Endverbleib. Auch mit diesen Vorgaben ständen die beantragten Ausfuhren nicht in Einklang, da sie an (private) Waffenhändler erfolgten und im Unklaren bleibe, an welche Käufer- oder Interessengruppen sie letztlich weitergegeben würden. Gegen das am 14. Dezember 2012 zugestellte Urteil richtet sich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er allerdings keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem noch innerhalb der Zulassungsantragsbegründungsfrist eingegangenen ergänzenden Schriftsatz vom 30. Januar 2013 oder dem nach Fristablauf eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 2013. Eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels - wie vom Kläger unter Punkt 1 der Zulassungsantragsbegründung vom 20. Dezember 2012 geltend gemacht - kommt weder wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs noch wegen unterlassener Sachverhaltsaufklärung in Betracht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht zwar dazu, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus dem Begriff des rechtlichen Gehörs folgt aber bereits, dass eine Nichtberücksichtigung von Vorbringen eines Beteiligten nur dann zu einem Gehörsverstoß führt, wenn es sich dabei um entscheidungserheblichen Tatsachenstoff handelt. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich auf die Rechtsansicht desjenigen Gerichts abzustellen, dem die Nichtberücksichtigung von Vorbringen zum Vorwurf gemacht wird (so bereits: Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 141). Der Kläger stützt seine Gehörsrüge zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht nicht auf seinen Sach- und Rechtsvortrag eingegangen sei, wonach die Beklagte nach ihrer ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis Ausfuhranträge z. B. der Karl Walter GmbH und der C. G. Hähnel GmbH bezüglich vergleichbarer Pistolen und Revolver an identische Waffenhändler in Namibia genehmigt habe. Der Vorwurf ist indessen nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Vortrag des Klägers im Tatbestand des angegriffenen Urteils (S. 5) wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (S. 11) hat sich das Verwaltungsgericht damit auch auseinandergesetzt und den Standpunkt vertreten, dass die genannten Fälle mit den streitgegenständlichen Ausfuhranträgen nicht vergleichbar seien und zudem nicht auszuschließen sei, dass sich die bereits erteilten Genehmigungen bei näherer Prüfung als rechtswidrig erweisen könnten. Einen weiteren Gehörsverstoß sieht der Kläger in einer Nichtberücksichtigung seines Vortrags, wonach durch die von den Empfängern vorgelegten „End-Use-Certifikates“ bestätigt worden sei, dass es nicht zu einem Reexport in einen der dort angeführten Drittstaaten kommen werde. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch diesen Vortrag des Klägers im Tatbestand des angegriffenen Urteils (S. 5) wiedergegeben. Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag in den Entscheidungsgründen nicht wieder aufgenommen hat, liegt daran, dass es allein auf die Gefahr abgestellt hat, die Waffen könnten in Namibia selbst zu kriminellen Zwecken verwendet werden. Die Gefahr des Reexports war somit aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht als eine gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung dar. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, er sei auf Grund der bereits bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass der Klage stattgegeben werde. Er habe daher überrascht zur Kenntnis nehmen müssen, dass das Gericht den Vortrag zur Endverwendung der Waffen mit dem Argument in Frage stelle, die Waffen würden von einem zertifizierten Händler an interessierte Käufer weitergegeben und die Endverwender seien nicht bekannt. Eine gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung ist nur dann gegeben, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag eines Beteiligten abschneidet, weil es seiner Entscheidung einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu Grunde gelegt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Eine Gehörsrüge ist in diesem Fall jedoch nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beteiligte auch darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordene überraschende Begründung verhalten hätte, insbesondere welche Tatsachen er vorgetragen oder welche Anträge er gestellt hätte (Hess. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 UZ 1249/98.A -, ESVGH 52, 186 [Leitsatz]). Derartiger Vortrag des Klägers, der geeignet wäre, den Vorwurf der unzulässigen Überraschungsentscheidung zu belegen, lässt sich der Zulassungsantragsbegründung vom 20. Dezember 2012 allerdings nicht entnehmen. Auch das Vorbringen in dem ergänzenden Schriftsatz vom 30. Januar 2013 erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Dass der Kläger von der getroffenen Entscheidung nicht überrascht sein konnte, zeigt sich auch darin, dass er sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren, und zwar im Schriftsatz vom 1. August 2012, darauf berufen hat, die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen im Empfängerland sei im Hinblick auf die ausgiebige Prüfung der Zuverlässigkeit des jeweiligen Käufers durch die namibische Polizei nicht gegeben. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gem. § 86 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang gelten, das Verwaltungsgericht hätte geeignete Aufklärungsmaßnahmen zur Überprüfung der vorgelegten „End-Use-Certifikates“ ergreifen müssen. Es hätte insbesondere die Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Zuverlässigkeit des jeweiligen Käufers durch die namibische Polizei genügen lassen oder bei eigenen Zweifeln weitere Ermittlungen durchführen müssen. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen indessen nur dann vor, wenn der behauptete Verfahrensmangel rechtserheblich ist, d. h., wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl., 2010, § 124 Rdnr. 28). Maßgeblich für die Beurteilung des Beruhenkönnens ist der materiell-rechtliche Standpunkt desjenigen Gerichts, dem der Verfahrensverstoß zum Vorwurf gemacht wird (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Aufl., 2013, § 124 Rdnr. 13). Eine tatsächliche Aufklärung im Sinne einer Überprüfung der „End-Use-Certifikates“ sowie der Überprüfungspraxis der namibischen Polizei beim Verkauf von Waffen hätte allerdings - unabhängig von deren Ergebnis - nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (S. 9) ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Ausfuhr für das Bundesamt keine Möglichkeit bestehe, die eigentlichen Endverwender der Waffen - also die Kunden der namibischen Waffenhändler - zu überprüfen. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts war demzufolge der Inhalt der „End-Use-Certifikates“ (Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs betreffend den Antrag Nr. 40029924) sowie die polizeiliche Überprüfungspraxis in Namibia rechtlich unerheblich. Die unter Punkt 2 der Zulassungsantragsbegründung vom 20. Dezember 2012 geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne lassen sich den Ausführungen des Klägers in der Zulassungsantragsbegründung vom 20. Dezember 2012 sowie den ergänzenden Schriftsätzen vom 30. Januar 2013 und vom 19. März 2013 nicht entnehmen. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils stützt der Kläger darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Nichtbeachtung des gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP und damit eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland durch die beantragten Ausfuhren angenommen habe. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass durch die „End-Use-Certifikates“ eine gem. Art. 5 des gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP ausreichende Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland bei der Beklagten vorhanden gewesen sei. Art. 5 des vorgenannten Standpunktes bestimmt zwar, dass Ausfuhrgenehmigungen nur auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt werden (Satz 1) und hierfür in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte offizielle Genehmigung erforderlich sind (Satz 2). Daraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, das Bundesamt hätte den Ausfuhranträgen bereits auf Grund des Vorliegens eines „End-Use-Certifikates“ - wie es sich in der Behördenakte II, Bl. 6 befindet -, stattgeben müssen. In dem sog. „End-Use-Certifikate“ bestätigt der Empfänger – X… Ltd. in Windhuk, Namibia - lediglich, dass kein Reexport der 200 Waffen in unerwünschte Drittländer erfolgen werde. Unabhängig davon, ob es sich bei diesem „End-Use-Certifikate“ um eine Endverbleibserklärung i. S. v. Art. 5 Satz 2 des vorgenannten Standpunktes handelt, verpflichtet Art. 1 des Standpunktes jeden Mitgliedsstaat zur Prüfung der ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung anhand der Kriterien nach Art. 2, dessen Kriterium 7 das Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen nennt. Der Kläger rügt zudem, die Ablehnung einer Ausfuhr könne nur dann auf Art. 2 Kriterium 7 des vorgenannten Standpunktes gestützt werden, wenn die Behörde das Risiko der Abzweigung im Käuferland etwa unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes, der nationalen Sicherheitsdienste oder Presseauswertungen anhand der Unterkriterien a) bis f) belege und nicht nur auf Grund der besonderen Eigenschaft der Ware von der Gefahr der unerwünschten Weiterleitung ausgehe. Das Bundesamt hat indessen nicht nur an die Eigenschaft der Waffen angeknüpft. Es hat vielmehr nach Einschaltung der zuständigen Bundesministerien sowie des Auswärtigen Amtes die Entscheidung getroffen, dass angesichts der hohen Zahl der Waffen und ihres niedrigen Stückpreises sowie ihrer Eignung zum verdeckten Tragen auf Grund ihrer geringen Abmessungen von einer erhöhten Umleitungsgefahr innerhalb Namibias etwa im Zusammenhang mit gewaltbereiter Kriminalität auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung - die das Bundesamt beiden Widerspruchsbescheiden zu Grunde gelegt hat - bestätigt und ebenso wie das Bundesamt darauf hingewiesen, dass in Namibia in den letzten Jahren ein Anstieg von Gewalt und Kriminalität zu verzeichnen sei und dabei vermehrt Handfeuerwaffen und leichte Waffen zum Einsatz gekommen seien. Der Kläger geht in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon aus, dass das Gericht - bzw. zuvor das Bundesamt - die entsprechenden Angaben hätte überprüfen und weitere Recherchen anstellen müssen. Dabei verkennt er, dass das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht (so auch hier auf S. 8 des Urteilsabdrucks), dass der Bundesregierung eine Einschätzungsprärogative bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen“ zusteht, die nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Der Kläger setzt sich zudem kritisch mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland auch durch Unvereinbarkeit einer Ausfuhr mit der gemeinsamen Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (ABl. 19.07.2002, L 191 S. 1) herbeigeführt werden könne. Dabei knüpft er an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 10 f. des Urteilsabdrucks an, bei denen es sich allerdings nur um Hilfserwägungen handelt. Maßgeblich - im Sinne von selbständig tragend - hat das Verwaltungsgericht die Gefahr der erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland auf Art. 2 Kriterium 7 des gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP gestützt, so dass es für die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils auf die Frage, ob eine solche Gefahr auch aus einer Unvereinbarkeit der Ausfuhr mit der gemeinsamen Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 resultiert, nicht ankommt. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht - wie unter Punkt 3 der Zulassungsantragsbegründung vom 20. Dezember 2012 geltend gemacht - wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten in Betracht. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass in der Zulassungsantragsbegründung die besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten von denen verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades abheben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris). Der Kläger beruft sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes darauf, das Verwaltungsgericht habe in vergleichbaren Fällen für die Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung wegen des Risikos der Abzweigung gefordert, dass die Beklagte dieses Risiko anhand konkreter tatsächlicher Umstände nachvollziehbar mache. Auf Grund dessen hält der Kläger folgende Fragen auch im vorliegenden Verfahren für entscheidungserheblich: „Liegt eine zuverlässige vorherige Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland gemäß Artikel 5 des gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP nur dann vor, wenn die Endverwender der Waffen namentlich bekannt und von der Beklagten überprüft und bewertet werden können? Besteht ohne Kenntnis der Endverwender trotz Kenntnis und gründlicher Überprüfung der Endverbleibserklärung das Risiko der Abzweigung im Sinne des Kriterium 7?“ Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts waren die so formulierten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die Gefahr des Risikos der Abzweigung unter Einbeziehung der im Widerspruchsverfahren eingeholten ausführlichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2011 und vom 1. Dezember 2011 nachvollziehbar gemacht hat. Gegen diese Einzelfallprüfung bestehen - wie zuvor ausgeführt - keine ernstlichen Zweifel, so dass auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten ausscheidet. Schließlich vermögen auch die Ausführungen des Klägers - unter Punkt 4 der Zulassungsantragsbegründung vom 20. Dezember 2012 - zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Als klärungsbedürftig hat der Kläger folgende Fragen aufgeworfen: „a) Setzt eine zuverlässige vorherige Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland gemäß Artikel 5 des gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP voraus, dass die Endverwender der Waffen bekannt sind? b) Muss dem Bundesamt eine Überprüfung und Bewertung der Endverwender möglich sein, obwohl die Endverwendung im Endbestimmungsland bekannt ist? c) Besteht im Sinne des Kriterium 7 das Risiko der Abzweigung von Militärgütern im Käuferland, wenn eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung vorliegt? d) Wird das Ziel der gemeinsamen Aktion des Rates vom 2. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen dadurch gefährdet, dass Handfeuerwaffen an namibischen Waffenhändler geliefert werden, die ein End-Use-Certifikat vorgelegt haben?“ Auch beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird - wie bei allen Zulassungsgründen - eine Erheblichkeits- oder Kausalitätsprüfung vorgenommen (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl., 2010, § 124 Rdnr. 151). Die Fragen a) bis c) sind für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich gewesen, da das Verwaltungsgericht - wie zuvor ausgeführt - eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat, die auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden ist. Den vom Kläger formulierten Fragen a) bis c) fehlt es daher an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit bzw. Klärungsfähigkeit im konkreten Einzelfall. Die Frage d) bezieht sich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf eine Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, so dass eine Zulassung der Berufung bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Der Kläger stützt die grundsätzliche Bedeutung letztlich darauf, „dass die Frage nach einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland vom Berufungsgericht anders beurteilt wird, als in dem Urteil, gegen das Berufung zugelassen werden soll“. Der Senat versteht diese Formulierung im Zusammenhang mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 19. März 2013 dahingehend, dass sich der Kläger auf den Beschluss des Senats vom 18. August 2010 (6 A 1444/10.Z) bezieht, mit dem der Antrag der dortigen Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 (1 K 536/10.F) abgelehnt wurde. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die dortige Klägerin ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lediglich insoweit geltend machte, als das Verwaltungsgericht die Beklagte nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt hatte. Der Senat hat sich demzufolge in dem vorgenannten Beschluss auch nur mit der Frage befasst, ob das Verwaltungsgericht anstatt des erlassenen Bescheidungsurteils ein Verpflichtungsurteil hätte erlassen müssen. Die Frage nach einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland - wie vom Kläger in der Zulassungsantragsbegründung formuliert - hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss nicht beantwortet. Darüber hinausgehende Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gem. § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).