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Beschluss

6 B 27/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0124.6B27.13.0A
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Leitsätze
Die Trennung der Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist (nunmehr: Dreijahresfrist) ist selbst dann zu bejahen, wenn diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen auch nur eines der Ehepartner erfolgt, die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses jedoch wieder aufgenommen wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 - 11 L 3955/12.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Trennung der Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist (nunmehr: Dreijahresfrist) ist selbst dann zu bejahen, wenn diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen auch nur eines der Ehepartner erfolgt, die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses jedoch wieder aufgenommen wird. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 - 11 L 3955/12.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, stellen die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf den nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz hin die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. September 2012 (Az. 11 K 3210/12.F) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2012 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Mit dem angegriffenen Bescheid hat die Antragsgegnerin den am 16. Februar 2011 gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung nach Tunesien angedroht, wenn der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung verlässt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin - soweit vorliegend von Bedeutung - ausgeführt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die dem Antragsteller am 5. Januar 2009 zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau erteilt worden war (gültig bis 28. Februar 2011), komme nicht in Betracht, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau nicht mehr bestehe. Daher sei zu prüfen, ob dem Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zukomme. Die in § 31 Abs. 1 AufenthG hierfür normierten Voraussetzungen seien indes nicht gegeben. Der Antragsteller, dem noch die frühere Fassung des Aufenthaltsgesetzes zugute komme, habe die dort vorgesehene Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren nicht erfüllt. Die Lebensgemeinschaft sei vielmehr durch die im April 2010 vollzogene Trennung der Eheleute zunächst beendet worden. Die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft im Juli 2010 bewirke zwar, dass die Zeiten nach § 31 Abs. 1 AufenthG neu in Gang gesetzt worden seien, doch habe die folgende Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 2011 ebenfalls keine zwei Jahre gedauert und auch die nunmehr zu beachtende dreijährige Frist sei nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2012 von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ausgegangen und hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag sei unbegründet. Die angefochtene Verfügung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig und die Vollziehung aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Regelung als eilbedürftig. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Da sich der Antragsteller dauerhaft von seiner Ehefrau getrennt habe, komme nur ein Aufenthaltsrecht nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Die gesetzliche Voraussetzung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwei Jahre rechtmäßig bestanden haben müsse, sei aber nicht erfüllt. Hierzu stellt das Verwaltungsgericht zur näheren Begründung den vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt zu den Lebensumständen des Antragstellers dar. Zudem nimmt es ergänzend auf die Begründung der angegriffenen Verfügung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 28. Dezember 2012 macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers gestützt. Auch die Annahme in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin, die Ehefrau habe bereits im Dezember 2012 gegenüber der Behörde angegeben, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe seit Mitte 2008 nicht mehr, träfe nicht zu (hiermit dürfte sich der Antragsteller auf den Aktenvermerk der Ausländerbehörde vom 30. März 2010 über eine Vorsprache der Ehefrau am 28. Dezember 2009 beziehen, Bl. 123 und 126 der Behördenakte). Aus der Behördenakte lasse sich gerade nicht die Feststellung treffen, die Ehefrau habe im Dezember 2009 eine Trennung von ihrem Ehemann angegeben. Die von der Ehefrau im Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens abgegebenen Erklärungen seien nämlich sehr unterschiedlich formuliert. Der Auszug des Antragstellers allein rechtfertige es ebenfalls nicht, die Trennung im April 2010 als endgültig anzusehen. Von April bis Juli 2010 habe er sich zwar bei einem Freund aufgehalten, dies sei der Ehefrau aber bekannt gewesen und sie habe mehrfach Kontakt mit ihm aufgenommen. Der Antragsteller habe auch in dieser Zeit mehrfach in der Ehewohnung übernachtet. Schließlich habe sich das Ehepaar wieder versöhnt und der Antragsteller sei in die eheliche Wohnung im Juli 2010 zurückgezogen. Mit diesen Ausführungen stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. Zunächst steht dem Antragsteller trotz des rechtzeitig, d.h. vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, BVerwGE 140, 64), gestellten Antrags kein Anspruch auf Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG zu (vgl. den nicht näher bezeichneten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 16. Februar 2011, Bl. 138 ff. der Behördenakte). Die in Tunesien geschlossene Ehe wurde - nach Einreise des Antragstellers am 9. Juli 2008 - der Einlassung des Antragstellers zufolge längstens bis zum April 2012 geführt. Aus der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich regelmäßig die Trennung der Eheleute. Ein Antrag auf Scheidung der Ehe ist hierfür nicht erforderlich (vgl. Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 31 Rdnr. 8; OVG Nordr.-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 A 1151/06 -). Aber auch der subsidiäre Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht dem Antragsteller nach den im Eilverfahren allein möglichen eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des Sachverhalts nicht zu. Vorliegend hat der Antragsteller zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts gestellt, da der Antrag auf Verlängerung der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem deutschen Staatsangehörigen noch während der ehelichen Lebensgemeinschaft gestellt wurde. Da inzwischen aber eine Trennung der Eheleute erfolgt ist, muss der Antrag von diesem Zeitpunkt an als Antrag auf ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht qualifiziert werden. Der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Entscheidung über das eheunabhängige Aufenthaltsrecht ist in Fällen wie dem vorliegenden ausnahmsweise der der Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Nach der Neufassung des § 31 Abs. 1 AufenthG zum 1. Juli 2011 ist in den Fällen, in denen sowohl Antragstellung als auch der Beginn der - gedachten - Verlängerung des Aufenthaltsrechts vor Inkrafttreten der Neufassung von § 31 Abs. 1 AufenthG liegen, der Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels maßgeblich, da das materielle Recht nicht nur hinsichtlich der Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt gebietet (im Anschluss an: Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2011 - 3 B 1693/11 -, InfAuslR 2011, 441, mit weiterer Begründung und unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; Abgrenzung zu Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2012 - 10 CS 12.917 u.a. -, und 18. September 2012 - 19 CS 12.1370 -, sowie VGH Baden-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 11 S 1843/12 -, jeweils juris). Demnach ist im Fall des Antragstellers maßgeblich auf den Zeitpunkt des Verlängerungsantrages (hier: vom 16. Februar 2011) abzustellen. Zur Anwendung kommt mithin § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung (Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2437). Die zum 1. Juli 2011 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. 2011 S. 1266) beschlossenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere die Heraufsetzung der erforderlichen Ehebestandszeiten von zwei auf drei Jahre, kann keine Geltung beanspruchen. Der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis scheitert aber daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau nicht zwei Jahre ununterbrochen bestanden hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Recht auf diese Feststellung gestützt. Nach der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung des § 31 Abs. 1 AufenthG musste die eheliche Lebensgemeinschaft zur Erlangung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechtes bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwei Jahre lang ununterbrochen bestanden haben. Unterbrechungszeiten des gemeinsamen Aufenthalts der Eheleute führen dazu, dass bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft lediglich der unmittelbar vorangegangene, ununterbrochene Zeitraum herangezogen werden kann (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand Nov. 2012, § 31 Rdnr. 14). Trennen sich die Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist und wird diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner als dauerhaft betrachtet, ist die Integrationsanforderung der zweijährigen Ehebestandszeit auch dann nicht erfüllt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses wieder aufgenommen wird. In diesem Fall wird die Zweijahresfrist wieder neu in Lauf gesetzt (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, Stand Dez. 2012, § 31 Rdnr. 78 f.). Eine nur vorübergehende oder durch äußere Umstände erzwungene Unterbrechung des ehelichen Zusammenlebens beeinträchtigt demgegenüber die nach § 31 Abs. 1 AufenthG erforderliche Integration während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ernsthaften und nach außen verlautbarten Willensbekundung kann eine Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers im April 2010 festgestellt werden. Der Antragsteller trägt zur Beschwerdebegründung unter Heranziehung des erstinstanzlichen Vortrags und der von seiner Ehefrau erteilten eidesstattlichen Erklärung vor, unter Berücksichtigung der unstreitigen Ehebestands- und Trennungszeiten, nämlich der Ehebestandszeit vom 9. Juli 2008 bis zum 30. März 2010 sowie vom Juli 2010 bis zum April 2012, könne nicht von einer anspruchsschädlichen, die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf setzenden Unterbrechung ausgegangen werden. Dabei sei entscheidend, dass die Trennung nicht vollständig und endgültig vollzogen worden sei. Der Trennungszeitraum habe nämlich lediglich wenige Monate betragen und sei auch davon gekennzeichnet gewesen, dass zwischen den Eheleuten Kontakt bestanden habe und der Antragsteller auch des Öfteren in der ehelichen Wohnung übernachtet habe. Dass die Trennung der Eheleute nur vorübergehender Natur gewesen sei und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgelöst habe, werde auch durch die später erfolgte Versöhnung belegt. Daher weist der Antragsteller in der Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 durchaus zutreffend darauf hin, dass entscheidungserheblich ist, ob die Trennung der Eheleute im April 2010 als endgültige Trennung mit anschließendem „Neubeginn“ der Beziehung oder schlicht als vorübergehende räumliche Trennung und damit unschädlich zu werten ist. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich jedoch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau im April 2010 als beendet anzusehen war. Dies folgt zunächst aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers, die frühere Angaben bestätigt, sodann aus den weiteren Umständen des Einzelfalls. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Trennung stattgefunden hat, ist, wie bereits ausgeführt, dass eine ernsthafte Willensbekundung vorliegt, die auch nach außen verlautbart wird (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 31 Rdnr. 14). Notwendig aber auch ausreichend ist damit die Absicht der Trennung durch einen Ehepartner, da es nicht darauf ankommen kann, dass der andere, die Trennung nicht begehrende Ehepartner, aus welchen Gründen auch immer weiter am Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten will. Die Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss, die Ehefrau des Antragstellers habe im April 2010 nach außen erkennbar die Trennung ausgesprochen, ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Sowohl in dem an die Ausländerbehörde gerichteten Schreiben vom 21. Juni 2012 wie in der Bestätigung vom 12. November 2011 hat die Ehefrau des Antragstellers bekundet, dass für sie die Ehe im April 2010 gescheitert gewesen und der Antragsteller ausgezogen sei. Dies entspricht den Angaben, die die Ehefrau gegenüber der Bediensteten S. am 29. Juni 2010 bei einer örtlichen Überprüfung machte (Bl. 130 der Behördenakte). Es kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers insoweit nicht auf die Wortwahl an, mit der dieses Geschehen nach außen dokumentiert wird, insbesondere nicht auf die Verwendung des Wortes „endgültig“, sondern auf den für den unbefangenen Betrachter maßgeblichen Erklärungsinhalt. Die Formulierung der Ehefrau „Wir versuchten es dann noch bis April 2010, aber für mich war die Ehe nicht mehr zu retten und er zog aus.“ ist auch nach Ansicht des Gerichts dahingehend zu verstehen, dass nach vorherigen Konflikten für die Ehefrau trotz entsprechender Versuche die Ehe jedenfalls in diesem Moment als gescheitert gewertet wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich in seine Entscheidung einbezogen, dass es im Zusammenhang mit Beziehungskrisen und Trennung auch interessengeleitete Äußerungen geben kann. Als beachtenswert hat es deshalb ebenso erörtert, ob die entsprechenden Erklärungen des Ehepartners durch spätere Äußerungen relativiert oder korrigiert werden. Ebenso hat es die äußeren Umstände der Lebensgestaltung, etwa die melderechtlichen An-, Um- und Abmeldungen der Eheleute, deren Ausführungen zu den beruflichen und persönlichen Verhältnissen sowie die früheren Angaben gegenüber Dritten und Behörden berücksichtigt. Aufgrund der sachgerechten Würdigung der Gesamtumstände konnte das Verwaltungsgericht daher davon ausgehen, dass die Trennung der Eheleute im Jahr 2010 nicht ein im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG unbedeutendes und vorübergehendes Geschehen war, sondern eine Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft darstellte. Die Beantwortung der Frage, ob, durch welche Bemühungen und mit welchem Erfolg die Beziehung der Eheleute sich im weiteren Verlauf des Jahres 2010 änderte und dadurch die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft ermöglicht wurde, ist für die Feststellung des Eintritts der Unterbrechung hingegen nicht relevant; sie führt jedenfalls nicht dazu, die Tatsache der Trennung als Vorgang ohne Bedeutung zu werten. Der Antragsteller rügt des Weiteren erfolglos auf Seite 3 der Beschwerdebegründung eine Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs. Dieser Vorwurf wird indes nicht näher erläutert oder begründet. Der Verweis auf angebliche „Ignoranz“ des Verwaltungsgerichts gegenüber dem erstinstanzlichen Vortrag ist angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht sich in dem angegriffenen Beschluss mit der von der Bevollmächtigten geltend gemachten Notwendigkeit der Auslegung der Formulierung einer „endgültigen“ Trennungsabsicht vertieft auseinandergesetzt hat, weder verständlich noch ausreichend, um der Beschwerde insoweit zum Erfolg zu verhelfen. Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Ist das Verwaltungsgericht daher zutreffend davon ausgegangen, der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtmäßig, durfte es aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 84 AufenthG nur dann die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn außergewöhnliche, in der Person des Antragstellers liegende Umstände gegeben wären, die das vom Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts überwiegen würden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 9. September 2012, a.a.O.). Auch insoweit hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung, die von den Beteiligten nicht angegriffen wird. Dieser Beschuss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).