Urteil
6 A 2132/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0620.6A2132.10.0A
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Leitsätze
Ein Missbrauch des für Börsengeschäfte vorgesehenen EDV-Systems ist zu bejahen, wenn Eingaben in das System vorgenommen werden, denen keine realen Börsengeschäfte oder als vergleichbar erklärte Geschäfte zugrunde lagen.
Eine vorsätzliche Begehung des Verbots der missbräuchlichen Verwendung kann im börsenrechtlichen Sanktionsverfahren nur anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände festgestellt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2010 - 1 K 1619/08.F - abgeändert. Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 29. April 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Missbrauch des für Börsengeschäfte vorgesehenen EDV-Systems ist zu bejahen, wenn Eingaben in das System vorgenommen werden, denen keine realen Börsengeschäfte oder als vergleichbar erklärte Geschäfte zugrunde lagen. Eine vorsätzliche Begehung des Verbots der missbräuchlichen Verwendung kann im börsenrechtlichen Sanktionsverfahren nur anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände festgestellt werden. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2010 - 1 K 1619/08.F - abgeändert. Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 29. April 2008 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet, da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2009 im Ergebnis als nicht zutreffend erweist. Die erhobene Klage ist zulässig und begründet. 1. Die in subjektiver Klagehäufung - § 64 VwGO i. V. m. §§ 59, 60 ZPO - erhobene und statthafte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen den Beschluss vom 29. April 2008 - ein Vorverfahren ist gemäß § 22 Abs. 3 BörsG 2007 nicht erforderlich - ist zulässig. 2. Die Klage ist auch begründet, da der angefochtene Beschluss des Sanktionsausschusses rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). a) Zutreffend haben der Sanktionsausschuss und das Verwaltungsgericht als Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung einer Sanktion § 22 Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, in Kraft getreten am 1. November 2007, BörsG 2007) i.V.m. der Hessischen Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Sanktionsausschüsse an den Börsen (Sanktionsverordnung) vom 19. August 2003 (GVBl. I S. 234; zwischenzeitlich aufgehoben durch § 34 und ersetzt durch §§ 22 bis 32 der Börsenverordnung vom 16. Dezember 2008, GVBl. I S. 1061) angenommen. Die Vorschrift lautet: „§ 22 Sanktionsausschuss (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, dass der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. (2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Mit einem Verweis oder mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. (3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung eines Handelsteilnehmers oder eines Skontroführers rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.“ Bereits mit Urteil vom 16. April 2008 (Az. 6 UE 142/07, ESVGH 58, 256) hat der Senat zur Frage des anzuwendenden Rechts bei einem Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten die zum Zeitpunkt des Ergehens des Verwaltungsakts geltenden gesetzlichen Bestimmungen als maßgeblich angesehen. Dies ist im vorliegenden Fall das Börsengesetz vom 16. Juli 2007, da der Beschluss des Sanktionsausschusses vom 29. April 2008 datiert. Ob aufgrund des speziellen Charakters des Verfahrens auf Sanktionierung nach dem Börsengesetz auch auf den Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen abgestellt werden kann, da es um behauptete Verstöße gegen bestehende Regelungen des Handelsverkehrs und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen geht, kann offen bleiben. Es erscheint entsprechend § 2 StGB, § 4 OWiG zwar möglich, die Regelungen als maßgebend zu betrachten, die im Zeitpunkt der (behaupteten) Verstöße gegen die einschlägigen Regelungen - hier: Juni bis August und Oktober bis November 2007 - bestanden. In diesem Fall könnte das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2006, BGBl. I S. 3416) Anwendung finden. Indes liegen die im November 2007 durch die Kläger in gleicher Weise wie zuvor getätigten Buchungen wiederum zeitlich nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Mit den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen sind für den vorliegenden Sachverhalt jedoch keine inhaltlichen Differenzen verbunden. § 20 Abs. 2 BörsG 2002 lautete in der Fassung, die im Zeitpunkt des Beginns des mit der Sanktion belegten angeblichen Fehlverhaltens galt, wie folgt: „Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig 1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder 2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt. Mit einem Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten belegen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.“ Die Änderungen des Börsengesetzes im Jahr 2007 sind daher für die Durchführung des Sanktionsverfahrens und die möglichen Sanktionen (Verweis, Ordnungsgeld, Ausschluss) ohne Relevanz, so dass eine Neubestimmung der maßgeblichen Rechtslage für das zur Entscheidung stehende Verfahren nicht erfolgen muss. b) Der Beschluss vom 29. April 2008 ist formell rechtmäßig. Das Verfahren, das zur Entscheidung des Sanktionsausschusses geführt hat, ist entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht zu beanstanden. Eine separate, vor der Entscheidungsfindung in der Hauptsache in einem gesonderten Zwischenschritt notwendige Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Erörterung ist möglich, jedoch nicht zwingend erforderlich, da die §§ 7 und 8 der Sanktionsverordnung vom 19. August 2003 ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des schriftlichen Verfahrens vorsehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sanktionsordnung kann der Ausschuss nach mündlicher Verhandlung entscheiden. Trifft er diese fakultative Entscheidung für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres die formelle Rechtswidrigkeit des Sanktionsbeschlusses. Es müssten vielmehr derart zwingende, außerordentliche und die Durchführung einer mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage geradezu notwendig machende Umstände erkennbar oder vorgetragen werden, um durch das Absehen von der mündlichen Verhandlung einen Formfehler zu bejahen. Solche Besonderheiten liegen bei dem Sanktionsverfahren gegen die Kläger nicht vor. Allein die Festsetzung einer nach Ansicht der Beteiligten hohen Sanktion stellt keinen ausreichenden Grund dar, eine Reduzierung der Kompetenz des Sanktionsausschusses im Sinne einer zwingenden Durchführung einer mündlichen Erörterung zu bejahen. c) Der Sanktionsbeschluss vom 29. April 2008 ist indes materiell rechtswidrig. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG 2007 kann der Sanktionsausschuss einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Die Kläger haben als Handelsteilnehmer mit den inkriminierten Buchungen zwar regelwidrig gehandelt, die Verstöße sind allerdings nur fahrlässig begangen worden. Die Annahme des Sanktionsausschusses, die Kläger hätten zum Teil vorsätzlich gehandelt, führt daher zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. aa) Die Kläger sind Handelsteilnehmer und unterlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sanktionsgewalt des Ausschusses. Wie von dem Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt, gehörte die Klägerin zu 1) als Skontroführerin nach der in § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG 2007 (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 BörsG 2002) enthaltenen Begriffsbestimmung zu den Handelsteilnehmern im Sinne des Börsengesetzes und unterlag als solcher der Sanktionsgewalt des Ausschusses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG 2007 bzw. - bezüglich der ersten Buchungen - nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG 2002. Zudem sind die Kläger zu 2) bis 4) ebenfalls als Handelsteilnehmer zu qualifizieren, auch wenn sie Angestellte der Klägerin zu 1) und arbeitsrechtlich den Aufträgen und Weisungen des Geschäftsführers unterworfen sind bzw. waren. bb) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das den Klägern vorgeworfene (Fehl-) Verhalten stelle einen Verstoß gegen Börsenvorschriften dar, ist zutreffend. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Handelsüberwachungsstelle aufgegriffenen Buchungen der Kläger auf dem Referenzkonto nicht mit den Börsenvorschriften übereinstimmen. Bei den streitbefangenen Buchungen handelt es sich trotz der im Berufungsverfahren weiter vertieften Hinweise der Kläger auf die unzutreffende Rechtsgrundlage für ein Verbot der Buchungen um unzulässige Eingaben in das EDV-System nach §§ 37 und 48 Abs. 2 BörsO. „§ 37 Eingabe in die Börsen-EDV (1) Alle dem Skontroführer erteilten Aufträge sowie die abgeschlossenen Börsengeschäfte sind unverzüglich in die von der Geschäftsführung bestimmte EDV-Anlage einzugeben, soweit nicht anderes bestimmt ist. Als Börsengeschäfte gelten auch Aufgabegeschäfte. (2) Soweit ein Makler das Börsengeschäft vermittelt oder abgeschlossen hat, ist er zur Eingabe verpflichtet, in allen anderen Fällen im Zweifel der Verkäufer der Wertpapiere. (3) Für die EDV sind Eigengeschäfte des Skontroführers sowie die Eingabe von Geschäftsdaten, die zu Eigen- oder Aufgabegeschäften des Skontroführers führen können, besonders zu kennzeichnen. … § 48 (1) … (2) Alle Handelsteilnehmer haben sich beim Abschluss und der Abwicklung von Börsengeschäften der vom Börsenrat und der Geschäftsführung bestimmten EDV-Anlage zu bedienen, und zwar in dem jeweils von der Geschäftsführung festgelegten Umfang. (3) - (6) …“ Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Sanktionsausschuss die Regelungen für die Nutzung der börseneigenen EDV-Systeme im Rahmen der Sanktionierung von Pflichtverstößen durch Handelsteilnehmer berücksichtigt. Auch Normen, die nicht auf Gesetz oder Verordnung beruhen, können Sanktionswirkungen nach sich ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 16. April 2008 - 6 UE 142/07 -, ESVGH 58, 256). Bereits § 28 BörsG 2002 ermächtigte die Landesregierung - mit der Möglichkeit der Delegation an die Börsenaufsichtsbehörde - dazu, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Geschäftsführung der Börse nähere Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Skontroführer zu erlassen. Auch § 16 Abs. 1 BörsG 2007 setzt fest, dass durch die Börsenordnung Bestimmungen über die Organisation der Börse getroffen werden müssen. Hiermit wird primär der Landesregierung ermöglicht, das Zulassungsverfahren und den Rechten- und Pflichtenkreis des Skontroführers durch Rechtsnorm zu präzisieren. Die Vorschrift schließt es aber nicht aus, dass ergänzende Regelungen bezüglich der Rechte und Pflichten des Skontroführers auch durch Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften ohne Rechtsnormqualität erlassen werden. Vielmehr sind neben den gesetzlichen Bestimmungen des Börsengesetzes, den Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, und den Satzungsregelungen der Börsenordnung auch alle börsenrechtlichen Regelwerke ohne Rechtsnormqualität, wie von Organen der Börse erlassene Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, den börsenrechtlichen Vorschriften zuzurechnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. April 2008 - 6 UE 142/07 -, a.a.O., m.w.N.). Mithin kann ein Verstoß gegen Regelungen für die Nutzung des EDV-Systems der Börse grundsätzlich zu einem Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften führen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, da das Regelwerk im genannten Sinne norminterpretierende Verwaltungsvorschriften beinhaltet. Das Xontro-System ist (bzw. war in den hier maßgebenden Jahren) die von der Geschäftsführung der Beklagten für den Präsenzhandel bestimmte Börsen-EDV (§ 1 Abs. 1 Regelwerk). Es wurde für die Abwicklung der Börsengeschäfte bei den Handelsteilnehmern eingerichtet und unterliegt bestimmten technischen und örtlichen Anforderungen. Regelungen zur Nutzung durch die berechtigten Teilnehmer müssen aus Gründen der Sicherheit des Betriebes, der Nutzungsmöglichkeit durch die Anwender und der Durchführung von notwendigen Kontrollen - etwa durch die Handelsüberwachungsstelle - im Einzelnen festgehalten werden. Es kann nicht gefordert werden, dass ein abschließendes und jede Eventualität umfassendes Regelwerk gebildet wird. Im erforderlichen Umfang vermag eine Nutzungsbeschreibung Pauschalierungen enthalten, wobei Regelungen umso präziser zu fassen sind, je gewichtiger oder gefährdeter ein Bereich ist. Sanktionen wiederum können nur dann wirksam auf ein Regelwerk gestützt werden, wenn dieses für die betroffenen Kreise hinreichend klar und nachvollziehbar ist. Der Vorwurf des Sanktionsausschusses an die Kläger stützt sich deshalb im Ergebnis zu Recht auf § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen der Frankfurter Wertpapierbörse über technische Einrichtungen betreffend den Präsenzhandel (Xontro-Regelwerk) in der Fassung vom 1. April 2006. Dieser lautete: „§ 9 Missbrauchsverbot (1) Die Handelsteilnehmer dürfen das System XONTRO nur zweckentsprechend und systemgerecht nutzen. (2) - (3) …“ Danach besteht ein Missbrauchsverbot dahingehend, dass die Handelsteilnehmer das System nur zweckentsprechend und systemgerecht nutzen dürfen. Die Kläger zu 2) bis 4) haben das System nicht ordnungsgemäß genutzt, weil es sich bei den beanstandeten Buchungen - die im einzelnen durch die von der Handelsüberwachungsstelle aufgestellten Listen dokumentiert sind - nicht um Geschäftsvorfälle aus dem Bereich der Skontroführung und auch nicht um tatsächliche Geschäftsvorfälle aus dem Bereich des (fremden) Aktienhandels gehandelt hat, sondern um fingierte Umsätze, entweder zur Steigerung der maßgebenden Kriterien für eine bessere Risikobewertung (vgl. die erforderliche Sicherheitsleistung von Handelsteilnehmern nach § 13 BörsO) oder aus sonstigen für die Kläger vorteilhaften Gründen. Dass es sich nicht um unmittelbare Börsengeschäfte gehandelt hat, also auf realen Geschäftsabschlüssen mit Wertpapieren beruhende Geschäfte, ist nicht streitig. Ebenfalls ist nicht streitig, dass die der Klägerin zu 1) zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Wertpapiere (Skontro) von den Buchungen nicht betroffen waren. Das Verwaltungsgericht ist auch der Behauptung der Kläger, die getätigten Geschäfte seien Aufgabegeschäfte nach § 95 HGB gewesen, die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BörsO als Börsengeschäfte gelten würden, zu Recht nicht gefolgt. Dieser Qualifizierung der getätigten Buchungen als Aufgabegeschäfte ist bereits der Sanktionsausschuss mit zutreffender Begründung entgegen getreten. Die Behauptung der Kläger ist deshalb unzutreffend, weil es bei den (angeblichen) Geschäften keinen Auftraggeber gab - nach § 95 Abs. 1 HGB diejenige Person, die von dem Handelsmakler eine Schlussnote angenommen hat -, es zu keinem Vertragsabschluss gekommen ist und auch kein Vertragspartner benannt worden ist. Nach den Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle war die Mehrzahl der Buchungen zudem mit einem deutlich vom jeweiligen Marktwert abweichenden Preis versehen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass ein tatsächlicher Abschluss nicht erzielt werden konnte und wohl auch nicht beabsichtigt war. Vielmehr wurden die jeweiligen Angebote am folgenden Handelstag zurückgebucht. Ein- und Ausbuchungen erfolgten - bis auf wenige Ausnahmen - auch ohne Kennzeichnung als Eigengeschäft. Die beanstandeten Buchungen selbst sind im vorliegenden Verfahren indes nicht sanktioniert worden und damit nur mittelbar Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Der Sanktionsausschuss hat nämlich ausdrücklich nur die missbräuchliche Verwendung des EDV-Systems zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht und einen Verstoß gegen § 13 BörsO verneint (Nr. 5 der Begründung, S. 7 des Beschlusses). Die Annahme des Sanktionsausschusses und des Verwaltungsgerichts, es liege hinsichtlich der getätigten Buchungen eine Verwendung der EDV-Einrichtung ohne sachlichen und zulässigen Grund vor, ist daher zutreffend. Die Kläger dringen auch nicht mit ihrer Begründung durch, da sie diese Buchungen außerhalb des Aufgabenbereichs der Klägerin zu 1) als Skontroführer vorgenommen hätten, sei kein Verstoß gegen die Richtlinien gegeben. Für den hier maßgeblichen Bereich der Nutzung des EDV-Systems sehe § 37 Abs. 3 BörsO nämlich nur für Eigengeschäfte des Skontroführers sowie für die Eingabe von Geschäftsdaten, die zu Eigen- oder Aufgabegeschäften des Skontroführers führen könnten, eine besondere Kennzeichnungspflicht vor. § 37 Abs. 3 BörsO könne mithin auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall keine Anwendung finden. Der Einwand der fehlerhaften Anwendung des § 37 BörsO ist beachtenswert, führt indes nicht dazu, den Regelverstoß zu verneinen. Zutreffend ist, dass § 37 BörsO im VII. Abschnitt „Feststellung der Börsenpreise durch Skontroführer“ steht und unmittelbar auf § 36 folgt, der Eigengeschäfte der Skontroführer in den ihm zugewiesenen Wertpapieren zum Gegenstand hat. Bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm wird erkennbar, dass der Normgeber mit diesen Bestimmungen beabsichtigte, die Belange der Skontroführer zu ordnen und Verhaltensregeln vorzugeben. Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber außerhalb ihres Skontros gehandelt. Es erscheint daher fehlerhaft, einen Verstoß gegen Pflichten der Klägerin zu 1) als Skontroführerin, mithin auch der für sie handelnden Personen - die Kläger zu 2) bis 4) - allein auf einen Verstoß gegen § 37 BörsO zu stützen. Der Sanktionsausschuss hat indes bei den Buchungen neben § 37 BörsO einen Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BörsO bejaht, weil sich die Nutzung der Börsen-EDV durch die Kläger nicht in dem festgelegten Umfang bewege. Aus § 48 Abs. 2 BörsO ergibt sich im Umkehrschluss, dass Handelsteilnehmer die zur Verfügung gestellte EDV-Anlage nicht für andere Zwecke als zum Abschluss und zur Abwicklung von Börsengeschäften benutzen dürfen. Obwohl das Xontro-Regelwerk sich nach seinem § 1 nur auf § 37 BörsO bezieht, ist es andererseits für den Bereich des Präsenzhandels vorgesehen, zu dem die hier streitbefangenen Geschäfte bzw. Einbuchungen der Kläger zu rechnen sind. Das Einstellen von Daten, die weder auf einen tatsächlichen Abschluss noch ein Geschäft nach § 95 HGB zurückzuführen sind, stellt mithin einen Verstoß gegen das Gebot der ausschließlichen Nutzung der EDV-Einrichtung für zugelassene Geschäfte dar. Das Buchen geschäftsgrundloser Vorgänge durch Handelsteilnehmer in das EDV-System ist auch dann als Regelverstoß anzusehen, wenn das System durch Dritte für andere Zwecke als im Präsenzhandel genutzt wird. Die Kläger bestreiten zwar, dass ein Gebot der ausschließlichen Nutzung des zur Verfügung gestellten EDV-Systems für Börsenzwecke bestehen könnte, weil das System Xontro weiteren Nutzungen außerhalb des Börseneinsatzes unterliege. So würden von der Beklagten - der Frankfurter Wertpapierbörse -, der Trägerin der Börse - die Deutsche Börse AG - und weiteren Dritten diverse andere Buchungen durchgeführt, die den Parketthandel nicht beträfen. Dieser Einwand, dem die Beklagte nicht in der Grundbehauptung, sondern nur hinsichtlich des Umfangs der anderweitigen Nutzung entgegen getreten ist, negiert indes nicht, dass im Bereich des Präsenzhandels, in dem die beanstandeten Buchungen stattfanden, das Regelwerk für die Handelsteilnehmer durchaus so verstanden werden muss, dass nur die zweckentsprechende Nutzung des EDV-Systems erlaubt war. Eine Nutzung des Systems außerhalb des Präsenzhandels widerspricht den Anforderungen, die die Handelsteilnehmer betreffen, nicht. cc) Des Weiteren ist zwar die Feststellung des Sanktionsausschusses und des Verwaltungsgerichts zutreffend, die Kläger zu 2) bis 4) und mittelbar die Klägerin zu 1) hätten die fehlerhaften Buchungen zu vertreten, d.h. schuldhaft gehandelt. Der Senat folgt jedoch nicht der vom Sanktionsausschuss vertretenen Ansicht, die Kläger zu 2) bis 4) hätten teils leichtfertig, teils vorsätzlich gegen die börsenrechtlichen Vorschriften verstoßen, indem sie in den Zeiträumen 13. Juni bis 16. August 2007 und 4. Oktober bis 29. November 2007 die Buchungen vorgenommen hätten. Der Sanktionsausschuss ist zu Unrecht davon ausgegangen, im ersten Zeitabschnitt seien die Verstöße leichtfertig, im zweiten Abschnitt vorsätzlich begangen worden. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist vielmehr festzustellen, dass die Kläger gegen die vorgenannten Bestimmungen in einer die Auferlegung von Sanktionen möglicherweise rechtfertigenden Weise schuldhaft verstoßen haben, jedoch ist die Qualifizierung des Verschuldens als vorsätzlich nicht zutreffend. Schuldhaftes Handeln liegt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor (§ 276 Abs. 1 BGB). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet wurde (§ 276 Abs. 2 BGB), grobe Fahrlässigkeit hingegen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 3.09 -, NVwZ-RR 2010, 926). Die Abgrenzung der fahrlässigen Begehung zur vorsätzlich begangenen Handlung kann hierbei schwierig sein, insbesondere zum bedingten Vorsatz. Dieser wird dahingehend definiert, dass der Handelnde die Verwirklichung des Tatbestandes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 -, BGHSt. 36, 1, 9 f.) bzw. mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, dass er ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 2 WD 3.03 -, BVerwGE 119, 76). Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten. Aus der Gesamtschau der in den Unterlagen der Beklagten dokumentierten nicht regelkonformen Buchungen, den Ergebnissen der Untersuchungen der Handelsüberwachungsstelle und den Ausführungen der Beteiligten steht fest, dass die fehlerhaften Buchungen von den Klägern (nur) fahrlässig begangen worden sind. Die Kläger haben die als Handelsteilnehmer bei der Verwendung des EDV-Systems zu beachtende Sorgfalt zunächst nur leicht fahrlässig, nach dem Anschreiben der Handelsüberwachungsstelle aber leichtfertig im Sinne einer groben Fahrlässigkeit verletzt. Nicht maßgeblich ist, ob, wie die Kläger vortragen, die beanstandeten Buchungen im Börsengeschäft üblich sind und von einer Vielzahl von Handelsteilnehmern ebenfalls in gleicher Weise praktiziert wurden. Die Behauptung, alle würden so handeln, negiert für sich genommen einen Verstoß gegen bestehende Gebote nicht. Allerdings ist bei einer wegen fehlender schriftlicher Fixierung notwendigen Feststellung und Auslegung von Regeln und Ordnungen durchaus auf Usancen abzustellen, so dass bei unklaren Sachverhalten und Vorgaben in einzelnen Fällen zur Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Gebot oder Verbot bestand, die Üblichkeiten der Branche berücksichtigt werden können. Andererseits reicht die Annahme der Beklagten, die Börsenhändler müssten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage gewesen sein, die Unzulässigkeit der Eingabe zu erkennen, nicht aus. Die Annahme des Ausschusses, die Kläger zu 2) bis 4) hätten aufgrund ihrer Berufserfahrung das Unrecht ihres Handelns erkennen können, wirkt sich vielmehr in der Beurteilung des subjektiven Moments aus, also in der Frage, ob den Klägern tatsächlich - zumindest bei entsprechend erforderlicher Anspannung der vorhandenen Fähigkeiten - bewusst sein musste, dass die Einbuchungen gegen die vorgegebene Ordnung verstießen, zumal der Vorwurf auf die Steigerung „schwerer Missbrauch“ der Börsen-EDV lautet. Mit der Formulierung „schwerer Missbrauch“ wird jedenfalls herausgestellt, dass nicht nur ein einfaches Fehlverhalten, etwa ein schlichtes Übersehen einer Regelung, sondern eine besondere, gegenüber anderen Fehlnutzungen herausgehobene systemwidrige Fehlbedienung gegeben sei. Der Senat vermag nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein solch schweres Fehlverhalten bzw. einen herausgehobenen Missbrauch des EDV-Systems nicht zu erkennen. Vielmehr kann festgestellt werden, dass Buchungen in der Art, wie sie den Klägern vorgeworfen werden, nicht nur von anderen Börsenhändlern im selben Zeitraum erfolgten, sondern ebenso bis in das Folgejahr hinein, so dass sich die Geschäftsführung der Beklagten veranlasst sah, die Unzulässigkeit derartiger Buchungen in dem Rundschreiben vom Februar 2008 (nach ihrer Darstellung: nochmals) zu verdeutlichen. Zwar hat die Beklagte erklärt, die anderen Verstöße gegen die Regeln zur Nutzung der EDV seien nicht mit den Handlungen der Kläger zu vergleichen, was angesichts fehlender konkreter Angaben nicht überprüft werden kann. Indes lässt allein die eingeräumte Tatsache, dass die beanstandeten Praktiken in ähnlicher Weise fortdauerten und erst Monate später zu ergänzenden Hinweisen der Geschäftsleitung führten, ohne dass weitere Sanktionen gegen Teilnehmer oder Nutzer des Systems eingeleitet wurden, den Schluss zu, dass ein gesteigertes und besonders verwerfliches Fehlverhalten durch die Eingabe der Buchungen nicht vorgelegen haben kann. Das Gericht war demzufolge nicht gehalten, über den hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten zu entscheiden. Auf die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung kommt es für die zu treffende Entscheidung nicht an. Die Beklagte hat eingeräumt, dass andere Handelsteilnehmer vergleichbare Buchungen vorgenommen haben, behauptet jedoch, dass die Zahl der jeweiligen Buchungen viel geringer sei, als im Fall der Klägerin zu 1). Dies ist jedoch nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob bei den Klägern Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben war. Nach den gewonnenen Erkenntnissen war Letzteres der Fall. Bei den Buchungen kann den Klägern zunächst nur „einfache“ Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden. Der Vorwurf der „gesteigerten“ Fahrlässigkeit, also das Außer-achtlassen der relevanten Umstände, die jedermann bekannt waren oder hätten sein müssen, in besonders grober Weise erfordert mehr als den bloßen Hinweis auf Ausbildung und Erfahrung der betroffenen Personen. Zumal die Kläger ausdrücklich in ihren Stellungnahmen nicht nur erklären, das Buchen derartiger Vorgänge in dem System Xontro sei gängige Praxis gewesen, sondern dieser Einwand von der Beklagten zumindest teilweise eingeräumt wird. Deshalb ist in derartigen Fällen für die Feststellung des groben - leichtfertigen - Verstoßes substantiiert der Nachweis zu führen, dass sich den handelnden Personen ein nicht zulässiges Handeln aufdrängen musste, was hier nicht erfolgt ist. Eine entsprechende Klarstellung, was genau bei der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV zu beachten ist, mithin auch eine Konkretisierung, dass eine abweichende Vorgehensweise einen Verstoß gegen die Ordnungen der Nutzung des EDV-Systems darstellen könnte, ist etwa in einer von den zuständigen Organen stammenden Erklärung, die allen Börsenhändlern bekanntgegeben wird, zu erkennen. In diesem Sinne ist zwar dem Rundschreiben der Geschäftsführung der Beklagten vom 15. Februar 2008, nicht jedoch der Anfrage der Handelsüberwachungsstelle vom August 2007 eine Konkretisierung der Rechte und Pflichten zu entnehmen. Dass eine entsprechende Weisung oder konkrete Bestimmung vor dem Zeitraum der beanstandeten Buchungen erfolgt ist, lässt sich den Akten der Beklagten nicht entnehmen und ist in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgetragen worden. Insbesondere der weitere Vorwurf des Vorsatzes, also des unzulässigen Einsatzes der Börsen-EDV mit Wissen und Wollen oder auch nur im Rahmen eines bedingten Vorsatzes, lässt sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Zunächst sind die Kläger zu 3) und 4) nach ihrer Einlassung von dem Schreiben der Handelsüberwachungsstelle vom 24. August 2007 von der Beklagten oder ihrem Arbeitgeber nicht in Kenntnis gesetzt worden. Ob diese Einlassung glaubhaft ist, kann ohne weitere Vernehmung bzw. Anhörung der Betroffenen nicht eingeschätzt werden. Unstreitig Kenntnis von dem Schreiben erlangt haben nur die Klägerin zu 2) und der Geschäftsführer der Klägerin zu 1), da sie sich entsprechend eingelassen haben. Doch kann auch bei Kenntnis des Schreibens der Handelsüberwachungsstelle vom 24. August 2007 daraus noch nicht gefolgert werden, den betroffenen Personen sei die (hier zu unterstellende) Unzulässigkeit des Handelns so deutlich vorgehalten worden, dass die Vornahme weiterer Buchungen in gleicher Weise wie zuvor als vorsätzlich begangen gewertet werden müsste. Mit dem Schreiben informiert die Handelsüberwachungsstelle die Klägerin zu 1) zunächst über den festgestellten Sachverhalt, wobei sie ebenfalls erklärt, den Buchungen hätten keine Aufgabegeschäfte zugrunde gelegen. Daran anschließend bittet sie die Klägerin zu 1) um die Beantwortung von drei Fragen. Eine ausdrückliche Missbilligung der festgestellten Buchungsvorgänge oder ein Hinweis auf ein nicht zulässiges Verhalten der Börsenhändler enthält das Schreiben seinem Wortlaut nach nicht. Möglicherweise ging der Sanktionsausschuss bei seiner Entscheidung davon aus, ein solches Schreiben stelle bereits eindeutig eine Missbilligung oder einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der vorgenommenen Buchungen dar. Insoweit ist es von Relevanz, ob und warum den Börsenteilnehmern bei einem Schreiben der Handelsüberwachungsstelle bereits die Besonderheit und die entstehenden Probleme bezüglich der Einhaltung von Regeln klar sein musste, also eine Art „Bösgläubigkeit“ eintreten konnte. In diesem Zusammenhang müsste etwa festgestellt werden, ob die Handelsüberwachungsstelle, die in dem Schreiben vom 24. August 2007 Probleme mit der inhaltlichen Richtigkeit der auffälligen Buchungen angesprochen hatte, indirekt auch auf die dadurch möglicherweise missbräuchliche Nutzung der EDV hinweisen wollte und dies den Beteiligten klar geworden war. Die Vertreterin der Handelsüberwachungsstelle hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe in den zeitlich nachfolgenden Telefongesprächen mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1) entsprechende Hinweise gegeben, die Gespräche indes nicht dokumentiert. Erst in der Unterrichtung der Geschäftsführung der Beklagten vom 5. Oktober 2007 äußert sich die Handelsüberwachungsstelle deutlich dahingehend, die Klägerin zu 1) habe durch die Positionsverschiebungen unter Angabe nicht sachgerechter Preise die Risikoberechnung beeinflusst und über das tatsächliche Risiko getäuscht. Darin sei ein Verstoß gegen § 13 BörsO und ein missbräuchliches Nutzen der Börsen-EDV zu sehen. Nach Aktenlage wurde dieser Vorwurf den Klägern gegenüber jedoch erstmals mit der Mitteilung über die Einleitung des Sanktionsverfahrens durch Verfügung vom 29. November 2007 erhoben. Entsprechende Feststellungen zu den Schreiben und Telefonaten sowie den daraus gegebenenfalls resultierenden Hinweise auf eine als unzulässig angesehene Buchungspraxis sind in dem angegriffenen Beschluss des Sanktionsausschusses nicht getroffen worden. Der Vorwurf des vorsätzlichen Handelns wird vielmehr allein auf die Anfrage der Handelsüberwachungsstelle an die Klägerin zu 1) vom 24. August 2007 gestützt. Ein Verweis auf dieses Schreiben allein ist jedoch mangels eindeutiger Konkretisierung nicht ausreichend, so dass die Annahme des Sanktionsausschusses, die Kläger hätten mit den aufgezeigten Buchungen von Anfang an leichtfertig, ab September 2007 aber vorsätzlich gehandelt, nicht zutreffend ist. Vielmehr ist festzustellen, dass den Klägern ein leichtfertiges Verhalten nach dem Anschreiben der Handelsüberwachungsstelle vom 24. August 2007, für die Zeit davor aber nur ein schlicht fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Damit geht der Beschluss des Sanktionsausschusses von einem unrichtigen Sachverhalt aus, so dass er insgesamt fehlerhaft ist. dd) Nicht zu entscheiden braucht das Gericht über den Einwand der Kläger, die Beklagte habe sie dadurch in zu beanstandender Weise mit einem Sanktionsverfahren überzogen, weil andere Handelsteilnehmer, die in den Jahren 2007 und 2008 ähnliche Buchungen vorgenommen hätten, nicht belangt worden seien. Die Kläger weisen insoweit darauf hin, dass von der Beklagten weitere Auskunftsersuchen an Handelsteilnehmer im Jahr 2008 zu der auch bei den Klägern beanstandeten Buchungspraxis eingeräumt worden seien. Dies dürfte zutreffend sein, denn nach den schriftlichen Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten in der Berufungserwiderungsschrift (S. 3) praktizierten andere Handelsteilnehmer ebenfalls die unzulässige Buchungspraxis. Offen bleibt trotz der in der mündlichen Verhandlung noch einmal wiederholten Einschränkung der Beklagten, die Buchungspraxis der angeschriebenen Handelsteilnehmer sei mit der Buchungspraxis der Kläger hinsichtlich der Menge der fehlerhaften Umbuchungen und der Systematik des Vorgehens nicht annähernd vergleichbar gewesen, warum bezüglich dieser Handlungen überhaupt keine Sanktionsverfahren eingeleitet worden sind, obwohl der Sanktionsausschuss im streitbefangenen Beschluss den Klägern gegenüber meint, es liege ein schwerer Missbrauch des EDV-Systems vor, der schon bei erstmaligem Vorfall zu der erheblichen Sanktion führen müsse. Da die von den Klägern behauptete selektive Vorgehensweise der Beklagten für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, brauchte der Senat auch insoweit dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten hilfsweise für den Beweis des Gegenteils gestellten Antrag auf weitere Sachverhaltsermittlungen und Beweisaufnahme nicht nachzugehen. Des Weiteren bedarf es wegen der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit des Sanktionsbeschlusses keiner Entscheidung darüber, ob der Sanktionsausschuss eine zutreffende und verhältnismäßige Sanktion ausgesprochen hat. d) Mit den ausgesprochenen Sanktionen verletzt der Sanktionsbeschluss die Kläger in ihren Rechten und ist daher aufzuheben. e) Da die Verhängung der Sanktion rechtswidrig ist, trifft die Kläger auch keine Verpflichtung, die Gebühren des Sanktionsverfahrens zu zahlen. Deshalb ist der Sanktionsbeschluss auch bezüglich der festgesetzten Gebühr rechtswidrig und aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten des Zulassungsantragsverfahrens - hat die Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Die Kläger begehren die Aufhebung eines Sanktionsbeschlusses der Frankfurter Wertpapierbörse (FBW). Die Klägerin zu 1), ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH, ist seit dem Jahr 1996 Handelsteilnehmerin und war bis zur Einstellung des Systems des Parketthandels an der FWB Skontroführerin, die Kläger zu 2 ) bis 4) waren bei der Klägerin zu 1) angestellte Börsenhändler und für diese als skontroführende Personen tätig. Die Klägerin zu 1) nahm in diesem Zeitraum am elektronischen System der Börse für die Durchführung des Präsenzhandels Xontro teil; ihr war die Xontro-Teilnehmernummer … (Maklerkonto) zugewiesen. Das Konto diente nicht als Abwicklungskonto, sondern ausschließlich zur Identifikation der Teilnehmer in der Börsen-EDV und damit der Berechnung und Zuordnung von Courtagen, Kursdifferenzen und ggf. der Risikopositionen, die aus den Vermittlungsgeschäften im Präsenzhandel an der Börse resultierten. Die Kläger zu 2) bis 4) benutzten als für die Klägerin zu 1) handelnde Personen ebenfalls das System Xontro mit einer jeweils persönlichen Benutzerkennung. Zur Abwicklung der Wertpapierhandelsgeschäfte im elektronischen Handelssystem XETRA nutzte die Klägerin zu 1) das Clearstream Banking Frankfurt (CBF) Konto …, ihrer Verrechnungs- und Depotbank. Wegen einer Überschreitung des Sicherheitsrahmens der Klägerin zu 1) am 10. August 2007 leitete die Handelsüberwachungsstelle an der FWB Ermittlungen ein und stellte Auffälligkeiten bei den Geschäftspraktiken der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit Eigengeschäften mit dem Wertpapier … fest, welches jedoch nicht zum Aufgabenbereich der Klägerin zu 1) als Skontroführerin zählte. Die Handelsüberwachungsstelle informierte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 24. August 2007 über die Beobachtung und bat um Beantwortung spezifischer Fragen. Ebenso fragte sie bei der Depotbank der Klägerin zu 1) nach. Im Rahmen von weiteren Ermittlungen kam es zu Telefongesprächen zwischen der Mitarbeiterin der Handelsüberwachungsstelle und dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1), die nicht dokumentiert sind. Am 5. Oktober 2007 berichtete die Handelsüberwachungsstelle der Geschäftsführung der Beklagten über die getroffenen Feststellungen. Die Geschäftsführung wiederum informierte am 12. November 2007 den Sanktionsausschuss der FWB über die Mitteilung der Handelsüberwachungsstelle, da sie in dem aufgezeigten Verhalten einen Verstoß der Klägerin zu 1) gegen die Börsenordnung und das Regelwerk sah. Der Sanktionsausschuss leitete mit Verfügung vom 26./27. November 2007 ein Verfahren gegen die Kläger ein. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 teilte die Handelsüberwachungsstelle der Klägerin zu 1) zudem mit, sie habe feststellen müssen, dass die von ihr bereits beanstandete Praxis der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit Buchungen der Wertpapiere nach wie vor betrieben werde. Über diese Erkenntnisse informierte die Handelsüberwachungsstelle die Geschäftsführung der Börse, welche wiederum die Informationen an den Sanktionsausschuss weitergab. Im Verlauf des Sanktionsverfahrens nahmen die Kläger zu den Vorwürfen Stellung und führten aus, im Juni 2007 habe die Klägerin zu 1) die Aktien erworben und eine Zuordnung zum Handelsbestand (Anlagebuch) vorgenommen. Zur Ausnutzung der Großkreditgrenze habe die Notwendigkeit bestanden, die Aktien in das Handelsbuch umzubuchen. Es habe sich nicht um fingierte Aufgabegeschäfte gehandelt, da tatsächlich Verkaufsabsichten bestanden hätten. Die von der Handelsüberwachungsstelle angesprochenen Abschläge auf die aktuellen Preise bei den Aufgabepositionen seien aus kaufmännischer Vorsicht heraus erfolgt. Man habe die beanstandete Tätigkeit fortgesetzt, weil dem Schreiben der Handelsüberwachungsstelle ein Verbot nicht habe entnommen werden können. Mit Beschluss vom 29. April 2008 verhängte der Sanktionsausschuss der Beklagten gegen die Klägerin zu 1) ein Ordnungsgeld von 20.000 Euro und gegen die Kläger zu 2) bis 4) jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro. Die Kosten legte der Sanktionsausschuss der Klägerin zu 1) zur Hälfte und den Klägern zu 2) bis 4) zu jeweils 1/6 auf und setzte eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3.000 Euro fest. Zur Begründung führte der Ausschuss aus, auf Weisung des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) hätten die Kläger zu 2) bis 4) in der Zeit vom 13. Juni bis 16. August 2007 und vom 4. Oktober bis 29. November 2007 zwischen dem Maklerkonto und dem CBF-Konto als „Eigengeschäfte“ gekennzeichnete Buchungen vorgenommen. Durch die Buchungen seien die tatsächlichen Handelspositionen des Maklerkontos der Klägerin zu 1) und ihres Depotkontos verändert worden. Die Buchungen vom Depotkonto der Klägerin zu 1) über das CBF-Konto auf ihr Maklerkonto entsprächen in etwa dem Saldo der an dem betreffenden Tag von der Klägerin zu 1) im elektronischen Handelssystem Xetra tatsächlich gehandelten Aktien zuzüglich der Handelspositionen des Vortages, die beigefügten Preise wichen großenteils sowohl vom aktuellen Marktpreis als auch vom gewichteten Durchschnittspreis der tatsächlichen Handelsposition aus den im elektronischen Handelssystem Xetra getätigten Geschäften ab. Regelmäßig sei es zu entsprechenden Rückbuchungen gekommen. Daraus sei zu folgern, dass die Kläger als Skontroführerin bzw. skontroführende Personen teils leichtfertig, teils vorsätzlich gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen hätten, denn den im börseneigenen EDV-System Xontro vorgenommenen Buchungen und Rückbuchungen zwischen dem ihnen für Eigengeschäfte zugänglichen CBF-Konto der Depot- und Verrechnungsbank und dem Maklerkonto der Klägerin zu 1) hätten keine Börsengeschäfte zugrunde gelegen; es handele sich um eine regelwidrige Buchungspraxis. Die Kläger hätten sich verpflichtet, sich zur Abwicklung von Börsengeschäften der vom Börsenrat und der Geschäftsführung bestimmten EDV-Anlage, d.h. für den Präsenzhandel des börseneigenen elektronischen Systems Xontro, zu bedienen. Aus dieser Verpflichtung resultiere zugleich, dass die zur Verfügung gestellten EDV-Anlagen nicht für andere Zwecke als zum Abschluss und zur Abwicklung von Börsengeschäften benutzt werden dürften. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten das Xontro-System aber missbräuchlich benutzt, indem sie in den genannten Zeiträumen Buchungen vorgenommen hätten, denen keine Börsengeschäfte zugrunde gelegen hätten. Die Verstöße seien zumindest leichtfertig, nach dem Schreiben der Handelsüberwachungsstelle an die Klägerin zu 1) vom 24. August 2007 aber bedingt vorsätzlich begangen worden. Aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung als Börsenhändler habe den Klägern zu 2) bis 4) ohne weiteres bewusst sein müssen, dass Buchungen in der EDV-Anlage ohne entsprechende Geschäfte zweck- und rechtswidrig seien und einen schweren Missbrauch der Börsen-EDV darstellten. Für die Verstöße der Kläger zu 2) bis 4) habe die Klägerin zu 1) einzustehen. Sie treffe eigenes Verschulden, da ihr Geschäftsführer (und Hauptgesellschafter) die Buchungen angeordnet habe, so dass auch er leichtfertig bzw. nach dem 24. August 2007 vorsätzlich gehandelt habe. Das allgemeine Rechtsprinzip des Verbots der Doppelbestrafung hindere nicht eine zusätzliche Sanktionierung gegenüber der Klägerin zu 1), denn die Festsetzung einer Geldbuße wegen einer bestimmten Tat gegen das Organ einer juristischen Person zusätzlich zur Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person sei zulässig. Die Belegung der Kläger mit Ordnungsgeldern sei notwendig, um den Beteiligten ihre börsenrechtlichen Verstöße nachhaltig vor Augen zu führen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass sie teilweise vorsätzlich gehandelt hätten und nachträglich keine Einsicht zeigten. Zu Gunsten der Kläger sei zu beachten, dass gegen sie bisher kein Sanktionsverfahren habe durchgeführt werden müssen. Die geringeren Ordnungsgelder gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) berücksichtigten, dass sie auf Weisung des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) gehandelt hätten. Die Kostenentscheidung folge aus § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Sanktionsausschussverordnung. Die festgesetzte Gebühr beruhe auf § 11 Abs. 4 Satz 3 Sanktionsausschussverordnung und entspreche §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz. Am 18. Juni 2008 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der angegriffene Beschluss sei formell rechtswidrig, da der Sanktionsausschuss die Durchführung einer mündlichen Erörterung abgelehnt habe. Eine mündliche Erörterung sei im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass der Sanktionsausschuss Ordnungsgelder in erheblicher Höhe festgesetzt habe. Materiell sei der Beschluss fehlerhaft, weil kein Verstoß gegen die Börsenordnung vorliege. Der Gegenstand der Beanstandung der Handelsüberwachungsstelle und der Beklagten sei eine allgemein gebräuchliche Praxis im Eigenhandel gewesen. Der Beschluss sei gegenüber der Klägerin zu 1) fehlerhaft, weil das vom Sanktionsausschuss beanstandete Verhalten der Kläger zu 2) bis 4) der Klägerin zu 1) nicht zuzurechnen sei. Das Börsengesetz enthalte keine entsprechende Zurechnungsnorm. Eine Sanktionierung des zur Skontroführung zugelassenen Unternehmens komme nur dann in Betracht, wenn ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Unternehmens sanktioniert werden solle. Der Vorwurf gegen den Geschäftsführer der Klägerin zu 1), er habe das Verhalten der Kläger zu 2) bis 4) angeordnet, beruhe aber auf einer fehlerhaften Tatsachenermittlung, da es eine derartige Anordnung nicht gegeben habe. Eine Weisung des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) an die Kläger zu 2) bis 4), Aktien der Gattung Infineon, welche die Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer Eigenhandelstätigkeit über das elektronische Handelssystem XETRA erworben hatte und die in das bei der HSBC Trinkhaus und Burkhardt AG geführte Depot der Klägerin zu 1) eingebucht worden waren, in die Aufgabeliste umzubuchen, sei nicht erfolgt. Der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) habe lediglich Anweisung erteilt, die bei Umbuchung in die Aufgabeliste anzusetzenden Preise mit Blick auf die unsichere zukünftige Kursentwicklung mit entsprechenden Zu- und Abschlägen zu versehen. Einbuchungen von Wertpapieren aus dem Depot eines Handelsteilnehmers in die Aufgabeposition seien ohne weiteres möglich und vom System vorgesehen, um Handelsteilnehmern Börsengeschäfte am Parkett zu ermöglichen. Eine Zweckentfremdung des Systems Xontro könne hierin nicht gesehen werden. Die Einbuchung von Aktienbeständen in die Aufgabenliste diene dazu, dem Handelsteilnehmer den Zugriff auf diese Stücke im Rahmen seiner Handelstätigkeit im Präsenzhandel zu ermöglichen. Zu einer professionellen Handelstätigkeit gehöre es unter anderem auch, testweise Aufträge zu erteilen, um die Marktgegebenheiten zu ermitteln und die Aufnahmefähigkeit des Marktes zu prüfen, insbesondere in solchen Aktien, in denen der Handelsteilnehmer nicht zugleich Skontroführer sei. Es sei den Klägern darum gegangen, die Aktien der Gattung Infineon möglichst gewinnbringend im Präsenzhandel der Frankfurter Wertpapierbörse zu platzieren und nach Möglichkeit zu veräußern. Um im Präsenzhandel mit den Aktien handeln zu können, sei deren Übertragung in die Aufgabeliste zwingend notwendig gewesen. Es liege aber auch kein Regelverstoß der Kläger zu 2) bis 4) vor. Die Einbuchung in die Aufgabeposition sei zu dem Zweck erfolgt, die erworbenen Aktien im Präsenzhandel zum Verkauf anzubieten, also mit dem Ziel der Benennung einer Gegenpartei, in diesem Fall eines Käufers. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten ein sogenanntes „halbes Geschäft“ vorgenommen; was typisch für ein Aufgabegeschäft sei. Der Handelsteilnehmer könne zuerst ein halbes Geschäft durch Einbuchung von Stücken in die Aufgabeposition zustande bringen, um anschließend zu versuchen, die vorbehaltene Benennung des Käufers vorzunehmen. Was die im vorliegenden Fall vorgenommenen Rückbuchungen anbelange, so beruhten diese allein darauf, dass es den Klägern während der zweitägigen Frist zur Benennung der Gegenpartei nicht gelungen sei, die Aktien zu den beabsichtigten Konditionen zu veräußern. Ferner sei zu berücksichtigen, dass weder in der Börsenordnung noch in § 9 des Xontro-Regelwerks ausdrücklich geregelt sei, für welche Zwecke das System Xontro einzusetzen sei und welche Nutzung eine Zweckentfremdung bzw. einen Missbrauch darstelle. Da die Kläger zu 2) bis 4) nur vereinzelte Buchungen vorgenommen hätten, sei jedenfalls kein Einfluss auf die Systemstabilität genommen worden und damit auch kein Einfluss auf die Interessen anderer Handelsteilnehmer. Die zugrunde liegenden Vorschriften seien auch nicht hinreichend präzise, um hierauf eine repressive Maßnahme wie eine Sanktionierung nach § 20 Abs. 2 Börsengesetz a.F. stützen zu können. Den Klägern könne auch keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Nachdem die Buchungspraxis der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg beanstandungsfrei geduldet worden sei, hätten die Kläger nicht davon ausgehen müssen, rechtswidrig zu handeln. Das gelte auch und insbesondere für die vermeintlichen Verstöße in den Monaten Oktober und November 2007. Die Handelsüberwachungsstelle habe etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Buchungspraxis in ihrem Schreiben vom 24. August 2007 nicht klar zum Ausdruck gebracht. Die Rechtslage im Jahre 2007 sei nicht geklärt gewesen. Noch im Februar 2008 habe sich die Beklagte genötigt gefühlt, ein klarstellendes Rundschreiben zu der streitgegenständlichen Buchungspraxis an alle Handelsteilnehmer zu versenden, um auf die geänderte Sichtweise zu Einbuchungen in die Aufgabeposition hinzuweisen. Der Sanktionsausschuss habe ferner mit seinem Beschluss in mehrfacher Hinsicht Verhältnismäßigkeitserwägungen außer Acht gelassen. So habe er von dem ihm gewährten Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht, da er lediglich eine Weisung der Börsenaufsichtsbehörde umgesetzt habe. Da die Kläger zuvor noch niemals im Rahmen eines Sanktionsverfahrens mit einer Sanktion belegt worden seien, habe man die Kläger darüber hinaus zunächst im Wege einer Abmahnung auf das vermeintliche Fehlverhalten hinweisen müssen oder allenfalls einen Verweis erteilen können. Ein Ordnungsgeld könne nicht verhängt werden, ohne die Erteilung eines Verweises als weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Zudem sei die Festsetzung des Ordnungsgelds wegen eines Begründungsmangels sowie aufgrund Ermessensausfalls rechtswidrig und auch in der Höhe nicht gerechtfertigt. Da sich die vermeintlichen Verstöße im Rahmen der Eigenhandelstätigkeit der Klägerin zu 1) ereignet haben sollen, sei es nicht zu einer Außenwirkung gekommen. Ferner sei die Bestimmung des Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft, weil sich der Sanktionsausschuss keine Klarheit über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger verschafft habe. Die Kläger haben beantragt, den Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 8. Mai 2008 im Sanktionsverfahren 27/2007 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, nach ihren Feststellungen habe der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 12. September 2007 mitgeteilt, er habe an seine Mitarbeiter, die Kläger zu 2) bis 4), eine entsprechende Anweisung hinsichtlich der beanstandeten Eingaben in das Xontro-System gegeben. Der Beschluss des Sanktionsausschusses sei auch formell und materiell rechtmäßig. Das schriftliche Verfahren sei der Regelfall und die Entscheidung nach mündlicher Erörterung die Ausnahme. Dem vorliegenden Verfahrensgegenstand sei im Vergleich zu anderen Verfahren keine besondere, herausgehobene Bedeutung zugekommen. Die Höhe des ausgesprochenen Ordnungsgeldes und die Höhe der Verfahrensgebühr seien keine geeigneten Kriterien für die Entscheidung der Verfahrensart. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten durch ihre Eingaben in das Xontro-System, denen keine Börsengeschäfte zu Grunde gelegen hätten, gegen §§ 37 Abs. 1, 48 Abs. 2 Börsenordnung a.F. verstoßen. Diese Verstöße seien der Klägerin zu 1) zuzurechnen. Ein Verweis sei als Sanktion nicht in Betracht gekommen, da die Verletzungen börsenrechtlicher Vorschriften wiederholt und teilweise vorsätzlich erfolgt seien. Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Der auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG ergangene Beschluss des Sanktionsausschusses vom 29. April 2008 sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Ermächtigungsgrundlage entspreche zunächst der zuvor geltenden Fassung in § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002, so dass kein Rückwirkungsverbot bestehe. Der angegriffene Beschluss sei zudem formell rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Sanktionsausschuss nicht die von den Klägern begehrte mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Durchführung eines mündlichen Verfahrens stehe nämlich im Ermessen des Ausschusses. Der Beschluss sei auch materiell rechtmäßig. Entgegen der Börsenordnung hätten die Kläger im börseneigenen EDV-System Buchungen und Rückbuchungen vorgenommen, denen keine Börsengeschäfte zugrunde gelegen hätten. Die von den Klägern getätigten Geschäfte seien nicht als Aufgabegeschäfte, d.h. Geschäfte, bei denen sich der Skontroführer gegenüber seinem Auftraggeber die Benennung des anderen Vertragsteils vorbehält, zu werten. Auch seien die Vorgänge nicht als Eigengeschäftstätigkeit zu verstehen. Die unerlaubten Handlungen seien zudem von der Klägerin zu 1) zu verantworten, da sie von dem Geschäftsführer der GmbH vorgegeben worden seien. Der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) und die weiteren Kläger hätten auch vorsätzlich gegen die vorgegebenen Regelungen verstoßen. Den handelnden Personen sei spätesten nach dem Schreiben der Handelsüberwachungsstelle vom 24. August 2007 die Einordnung der Vorgänge deutlich gewesen. Zuletzt sei die ausgesprochene Sanktion auch verhältnismäßig, obwohl der Sanktionsausschuss nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger erforscht habe. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 hat der Senat die Berufung zugelassen (Az. 6 A 3275/09.Z). Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2010 tragen die Kläger zur Begründung der Berufung und unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen vor, das angegriffene Urteil sei unzutreffend, da der Beschluss des Sanktionsausschusses rechtswidrig sei. Der Sanktionsausschuss habe nicht auf die mündliche Erörterung verzichten dürfen, so dass formelle Rechtswidrigkeit gegeben sei. Die Kläger hätten zudem die Geschäfte - zwischen verschiedenen von einem zugelassenen Handelsteilnehmer genutzten Kassenvereinsnummern - sehr wohl als handelsrechtlich anerkanntes Aufgabengeschäft gemäß § 95 HGB geführt; solche Geschäfte seien im Börsenhandel allgemein übliche Praxis und teilweise sogar notwendig (gewesen). Das vom Verwaltungsgericht angenommene „Insichgeschäft“ liege aufgrund der börsenspezifischen Besonderheiten nicht vor bzw. sei branchenüblich und sogar gefordert. Ebenso seien die beanstandeten sogenannten Rückbuchungen nicht erfüllbare Aufgabegeschäfte gewesen, bei denen der Makler nach Börsenusancen selbst in das Geschäft eintreten müsse. Jedenfalls stellten die beanstandeten Geschäfte bzw. Buchungen keinen Verstoß gegen § 37 Abs. 3 BörsO dar, da diese Vorschrift nur Pflichten der Skontroführer und deren Eigen- und Aufgabegeschäfte beträfe. Die von ihr vorgenommenen Buchungen, die die Handelsüberwachungsstelle aufgegriffen habe, seien aber gerade nicht dem Tätigkeitsbereich des Skontroführers zuzuordnen. Die Richtigkeit der beanstandeten Buchungen werde durch einen Prüfungsbericht der Deutschen Bundesbank deutlich, welche die Klägerin zu 1) im Jahr 2004 geprüft und keine Beanstandungen ausgesprochen habe. Der Sanktionsbeschluss sei schließlich auch deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte nur bei den Klägern ein Sanktionierungsinteresse gezeigt habe; gleichartige Eingaben in das Handelssystem durch andere Handelsteilnehmer seien von der Beklagten hingenommen und nicht mit Sanktionen belegt worden. Dies werde dadurch deutlich, dass die Beklagte den Nachweis verweigert habe, dass in einer Vielzahl von Fällen auch andere Handelsteilnehmer entsprechende Buchungen vorgenommen hätten. Die Börsen-EDV Xontro werde zudem für diverse Geschäfte außerhalb des eigentlichen Börsengeschäfts eingesetzt. Deshalb sei die zentrale Begründung des Sanktionsbeschlusses unzutreffend, dass das System Xontro ausschließlich für Börsengeschäfte zur Verfügung stehe und genutzt werden dürfe. Betreiber des Xontro-Systems sei nämlich weder die Beklagte noch der Börsenträger, die Deutsche Börse AG, sondern die …. Dies indiziere, dass das System außer von der Beklagten und den Handelsteilnehmern nicht allein für Börsengeschäfte, sondern für andere Geschäfte zur Verfügung stehe und genutzt werde. Die Kläger zu 3) und 4) behaupten im Übrigen, sie seien über das Auskunftsersuchen der Handelsüberwachungsstelle vom 24. August 2007 nicht informiert gewesen, woraus ihre Rechtsansicht resultiert, ihnen könne mithin kein subjektives Fehlverhalten vorgehalten werden. Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse vom 8. Mai 2008 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, das angefochtene Urteil sei zutreffend. Das Sanktionsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und der angegriffene Beschluss formell und inhaltlich rechtmäßig. Sämtliche Einwendungen der Kläger könnten nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen. Die Behauptungen der Kläger, bei den vom Sanktionsausschuss gerügten Geschäften handele es sich um übliche Vorgänge, sei unzutreffend. Vielmehr seien die geschäftslosen Buchungen als schwerer Missbrauch der EDV anzusehen. Eigenschäfte der Skontroführer müssten nach § 37 Abs. 3 BörsO in jedem Fall besonders gekennzeichnet werden, was nicht erfolgt sei. Den als „Rückbuchungen“ bezeichneten Vorgängen hätten zudem keine Aufgabegeschäfte zugrunde gelegen. Bei diesen Vorgängen sei keine Personenverschiedenheit zwischen der Maklerabteilung auf der einen Seite und einer Partei, die eine Schlussnote eines Handelsmaklers unter dem Vorbehalt des § 95 Abs. 1 HGB annehme, auf der anderen Seite gegeben. Das Geschäft komme nur zwischen juristischen und natürlichen Personen, nicht jedoch zwischen „KV-Nummern“ zustande. Die Beklagte führt weiter aus, eine selektive Disziplinierung der Klägerin sei nicht erfolgt. Vielmehr habe die Geschäftsleitung der Börse nach Erlangung der Kenntnis über die streitgegenständliche Buchungspraxis alle betroffenen Handelsteilnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom 15. Februar 2008 aufgefordert, Auskunft zu erteilen und die monierten Eingaben in das Xontro-System, die einen Verstoß gegen die Börsenordnung darstellen könnten, zukünftig zu unterlassen. Im Gegensatz zu den Klägern hätten die anderen Handelsteilnehmer die unzulässige Buchungspraxis eingestellt. Zum Schutz der Betroffenen werde davon abgesehen, die Auskunftsersuchen vorzulegen. Die Buchungspraxis der Kläger sei hinsichtlich der Menge der fehlerhaften Umbuchungen und der Systematik des Vorgehens nicht annähernd mit den anderen beanstandeten Vorgängen vergleichbar. Es treffe im Übrigen zwar zu, dass das von den Klägern genutzte Xontro-System von der Deutsche Börse AG Dritten außerhalb der Börse (etwa für sogenannte OTC-Geschäfte) zur Verfügung gestellt werde, die durch den Sanktionsausschuss sanktionierten Einbuchungen seien indes von den Klägern ausdrücklich im Präsenzhandel vorgenommen worden, was nur bei Börsengeschäften zulässig sei. Die Kläger könnten sich auch nicht mit dem Hinweis auf den Bericht der Bundesbank entlasten. Die Prüfung der Bundesbank habe sich nicht auf die Vereinbarkeit des Verhaltens der Kläger mit börsenrechtlichen Vorschriften bezogen. Ebenso könne den von den Klägern zur Rechtfertigung der Buchungen genannten Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht keine entlastende Wirkung zuerkannt werden, denn die Bundesanstalt sei nicht Börsenaufsichtsbehörde. Die ausgesprochenen Sanktionen stellten - bezogen auf die Klägerin zu 1) - auch keine Doppelbestrafung dar, da es um das der Gesellschaft zuzurechnende Fehlverhalten des Geschäftsführers gehe. Dieses werde durch die Anweisung des Geschäftsführers an die Angestellten der Klägerin zu 1) zur Höhe der Preise deutlich. Damit habe der Geschäftsführer die Einbuchung der Handelsbestände in das Xontro-System vorausgesetzt. Anordnungen des Geschäftsführers an die angestellten Handelsteilnehmer stellten arbeitsrechtlich verbindliche Anweisungen dar. Damit werde das jeweils individuelle Fehlverhalten der Kläger - auch der Kapitalgesellschaft - bewertet und sanktioniert. Die Behördenakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.