Beschluss
6 B 2464/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0216.6B2464.11.0A
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Leitsätze
Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG getroffene Regelung, wonach einem Dritten vor der faktischen Gewährung von Informationszugang die Möglichkeit zur Erlangung von Rechtsschutz eröffnet werden muss, gilt nur für den Fall einer positiven Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Informationszugang.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2011 - 7 L 3629/11.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG getroffene Regelung, wonach einem Dritten vor der faktischen Gewährung von Informationszugang die Möglichkeit zur Erlangung von Rechtsschutz eröffnet werden muss, gilt nur für den Fall einer positiven Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Informationszugang. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2011 - 7 L 3629/11.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahre 2008, mit dem ihr (vorläufig) untersagt worden war, dem Beigeladenen Akteneinsicht in bestimmte Unterlagen betreffend die Antragstellerin zu gewähren. Am 6. August 2007 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge betreffend die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. September 2007 ab. Dagegen legte der Beigeladene Widerspruch ein. Nachdem die Antragstellerin erfahren hatte, dass die Antragsgegnerin beabsichtigte, dem Widerspruch des Beigeladenen (teilweise) abzuhelfen, stellte sie am 6. März 2008 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) eine einstweilige Anordnung mit folgendem Tenor: „Der Antragsgegnerin wird untersagt, dem Beigeladenen Einsicht in die Stellungnahme der Antragsgegnerin an das Bundesministerium der Finanzen vom 27.07.2007 sowie in die sonstigen Unterlagen oder Informationen über die Antragstellerin und von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin übergebene Unterlagen oder Informationen zu gewähren, bevor die Bestandskraft der Entscheidung über den Zugang zu Informationen im Widerspruchsverfahren des Beigeladenen erfolgt ist. Wird mit dieser Entscheidung die sofortige Vollziehung angeordnet, darf der Zugang zu Informationen erst erfolgen, wenn seit der Bekanntgabe an die Antragstellerin zwei Wochen verstrichen sind.“ Gegen diesen Beschluss legten die Antragsgegnerin und der Beigeladene Beschwerde ein; beide Beschwerden wurden durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 (6 B 1133/08, NVwZ 2009, 60) zurückgewiesen. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht, dem Widerspruch abzuhelfen und dem Beigeladenen den teilweise geschwärzten Bericht vom 27. Juli 2007 zur Verfügung zu stellen, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 zurück. Am 5. Februar 2009 erhob der Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Einsicht in ihre Stellungnahme vom 27. Juli 2007 zu gewähren. Dem Verfahren wurde die Antragstellerin beigeladen (Beschluss vom 10. März 2009 - 7 K 235/09.F -). In ihrer Klageerwiderung verweigerte die Antragsgegnerin nunmehr die Herausgabe des Berichts vom 27. Juli 2007 mit der Begründung, ein Anspruch des Beigeladenen auf Einsichtnahme sei gemäß § 3 Nr. 1 lit. d) IFG und § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 forderte das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, den vorbezeichneten Bericht zu Beweiszwecken vorzulegen. Unter dem Datum des 23. März 2010 gab das Bundesministerium der Finanzen eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Auf Antrag des Beigeladenen stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO - mit Beschluss vom 24. August 2010 (27 F 820/10) fest, dass die Verweigerung der Vorlage des Berichts mit Sperrerklärung vom 23. März 2010 rechtswidrig war. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und des Bundesministeriums der Finanzen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2011 (20 F 21.10, DVBl. 2011, 1092) zurück. Daraufhin nahm das Verwaltungsgericht das zwischenzeitlich ausgesetzte Klageverfahren wieder auf und setzte es unter dem Aktenzeichen 7 K 2190/11.F fort. Gleichzeitig forderte es die Antragsgegnerin auf, den streitgegenständlichen Bericht vom 27. Juli 2007 nach Abschluss des sogenannten „In-camera-Verfahrens“ vorzulegen. Die Antragsgegnerin stellte sich erstmals mit Schriftsatz vom 10. August 2011 auf den Standpunkt, dass es zur Fortführung des Verfahrens einer materiellen gerichtlichen Entscheidung bedürfe, die den durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2008 (bestätigt durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2008) eingetretenen „Blockadeeffekt“ auflöse. Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 12. August 2011 darauf hin, dass der einstweiligen Anordnung vom 22. April 2008 im vorliegenden Klageverfahren keine Bedeutung mehr zukomme. Mit Schriftsatz vom 29. August 2011 regte die Antragsgegnerin an, von Amts wegen eine Änderung des Beschlusses der Kammer vom 22. April 2008 vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht lehnte es mit Verfügung vom selben Tag ab, den vorgenannten Beschluss von Amts wegen zu ändern. Schließlich bat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 darum, ihre Anregung erneut zu prüfen und eine Änderung des Beschlusses vom 22. April 2008 von Amts wegen vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsgegnerin als Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 22. April 2008 aufgefasst und den Abänderungsantrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 - der Antragsgegnerin zugestellt am 12. Dezember 2011 - abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 20. Dezember 2011 eingelegte und mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden; in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Die Darlegungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 10. Januar 2012, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsgegnerin als Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) angesehen und im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Abänderungsantrags analog § 80 Abs. 7 VwGO mangels Änderung der Sachlage hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich zurückgestellt und ist von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Die Ablehnung des Antrags in der Sache hat das Verwaltungsgericht allein darauf gestützt, dass es einer Abänderung des Beschlusses vom 22. April 2008 nicht mehr bedürfe, weil der darin ausgesprochenen einstweiligen Anordnung nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens und Übergang in das streitige Verfahren durch Anhängigkeit der Klage des Beigeladenen keine Rechtswirkung mehr zukomme. Durchgreifende Bedenken gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2012 nicht. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe ihre ausdrücklich als Anregung bezeichneten Ausführungen ohne nachvollziehbaren Grund in einen Antrag umgedeutet, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Selbst wenn das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragsgegnerin nicht als Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hätte ansehen oder in einen solchen hätte umdeuten dürfen, könnte die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eine Abänderung des Beschlusses vom 22. April 2008 von Amts wegen nicht erreichen. Die Ablehnung einer Anregung auf Änderung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist - im Gegensatz zur Ablehnung eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nicht angreifbar (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 186). Auch die übrigen Einwände der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach es einer Abänderung der mit Beschluss vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) erlassenen einstweiligen Anordnung nicht mehr bedarf, in Zweifel zu ziehen. Die einstweilige Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) ist - ausweislich der Gründe zu II. - auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I. S. 2722) erlassen worden. § 8 Abs. 2 Satz 1 IFG bestimmt, dass die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang schriftlich ergeht und auch dem Dritten bekannt zu geben ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob das in § 8 Abs. 2 Satz 1 IFG geregelte Schriftformerfordernis nur für stattgebende Entscheidungen über den Antrag auf Informationszugang gilt, oder ob auch ablehnende Entscheidungen schriftlich zu ergehen haben (vgl. dazu: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2009, § 8 Rdnr. 49, m.w.N. zur Gegenauffassung), kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Jedenfalls gilt die in § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG getroffene Regelung, wonach einem Dritten vor der faktischen Gewährung von Informationszugang die Möglichkeit zur Erlangung von Rechtsschutz eröffnet werden muss, nur für den Fall einer positiven Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Informationszugang (so ausdrücklich: Schoch, a.a.O., § 8 Rdnr. 49). Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG getroffene Regelung soll sicherstellen, dass es nicht zu einer irreversiblen Vollziehung der positiven Entscheidung kommt, bevor der möglicherweise in seinen Rechten betroffene Dritte die Möglichkeit hatte, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (Berger/ Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2006, § 8 Rdnr. 7; Schoch/Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz, [IFG-ProfE], § 11 Rdnr. 27). Die Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch den Dritten ist aber nur dann sinnvoll und möglich, wenn die Behörde beabsichtigt, Informationen preis zu geben und der Dritte dadurch möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist. Nur im Fall einer solchen positiven Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang muss dem Dritten bereits in diesem Verfahrensstadium weiterer Rechtsschutz eröffnet werden. Liegt eine positive schriftliche Entscheidung über die Gewährung von Informationszugang vor, so kann der Dritte Widerspruch einlegen und nach Zurückweisung des Widerspruchs Anfechtungsklage erheben bzw. bei Anordnung des Sofortvollzugs um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 4 - analog - IFG). Droht eine faktische Gewährung von Informationszugang durch die Behörde ohne Durchführung des Verfahrens bei Beteiligung Dritter im Sinne von § 8 IFG, so kann der Dritte seine verfahrensrechtliche Rechtsposition gegebenenfalls durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern lassen (Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 1133/08 -, NVwZ 2009, 60). Von der zuletzt genannten Möglichkeit machte die Antragstellerin im Jahre 2008 Gebrauch, nachdem sie erfahren hatte, dass die Antragsgegnerin beabsichtigte, dem Widerspruch des Beigeladenen gegen die ablehnende Entscheidung vom 10. September 2007 abzuhelfen und - zumindest teilweise - Akteneinsicht in bestimmte Unterlagen zu gewähren. Die von der Antragstellerin erwirkte einstweilige Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) diente - ausweislich der Gründe zu I. und II. - der Sicherung der aus § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 IFG resultierenden Beteiligungsrechte der Antragstellerin für den Fall, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihrer damaligen Absicht dem Widerspruch des Beigeladenen abhelfen und Akteneinsicht gewähren wollte, ohne zuvor einen positiven Bescheid zu erlassen und ohne der Antragstellerin den verfahrensrechtlich garantierten Rechtsschutz zu ermöglichen. In Anbetracht dessen ist der Tenor der einstweiligen Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) - trotz der sprachlich etwas missglückten Fassung - eindeutig dahingehend auszulegen, dass die vorläufige Untersagung der Gewährung von Akteneinsicht in bestimmte Unterlagen nur für den Fall Geltung beanspruchen sollte, dass die Antragsgegnerin an ihrer Absicht festhielte, dem Widerspruch des Beigeladenen abzuhelfen und ihm den teilweise geschwärzten Bericht an das Bundesministerium der Finanzen vom 27. Juli 2007 zur Verfügung zu stellen. Der Wortlaut des Tenors nimmt zwar auf „… die Bestandskraft der Entscheidung über den Zugang zu Informationen im Widerspruchsverfahren des Beigeladenen …“ Bezug. Gemeint ist damit aber die Bestandskraft einer eventuell stattgebenden Entscheidung über den Zugang zu Informationen im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren des Beigeladenen. Auch der zweite Satz des Tenors der einstweiligen Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) ergibt nur dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin eine für den Beigeladenen positive Abhilfeentscheidung getroffen und diese mit einer Sofortvollzugsanordnung versehen hätte. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin in der Folgezeit - also nach Erlass der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) und nach Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerden durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 (6 B 1133/08) - erneut umentschlossen und den Widerspruch des Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen hat, kommt der einstweiligen Anordnung keinerlei Wirkung mehr zu. Nach alledem bedarf es einer Änderung des Beschlusses vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) nicht; die Antragsgegnerin ist durch die einstweilige Anordnung nicht mehr gehindert, der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2011 in dem Klageverfahren - 7 K 2190/11.F - nachzukommen und den Bericht vom 27. Juli 2007 vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, der keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).