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Urteil

6 A 95/10.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0810.6A95.10.A.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Oktober 2009 - 5 K 1179/09.KS.A - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Oktober 2009 - 5 K 1179/09.KS.A - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Senat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. II. Die Berufung ist - bis auf die notwendige Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 22. Oktober 2009 - unbegründet, da sich der angegriffene Bescheid der Beklagten als rechtmäßig erweist. 1. Das unter dem Aktenzeichen 5 K 1179/09.KS.A ergangene Urteil vom 22. Oktober 2009, mit der Feststellung, dass die am 14. Juli 2006 erhobene Klage mit dem Aktenzeichen 5 K 1100/06.A als zurückgenommen gelte, ist fehlerhaft und deshalb aufzuheben. Hinsichtlich der Begründung kann entsprechend § 130b VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 13. Januar 2010 zur Zulassung der Berufung (Az. 6 A 3080/09.Z.A) verwiesen werden. Das Verfahren ist deshalb entsprechend des klägerischen Antrags vom 2. Oktober 2009 fortzusetzen und eine Entscheidung über die Klage zu treffen, wobei der Senat gemäß § 79 Abs. 2 AsylVfG gehindert ist, eine Zurückverweisung auszusprechen. 2. Die mithin zur Entscheidung stehende ursprüngliche Klage vom 14. Juli 2006, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. Juni 2006 und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fortbestehen, ist zulässig. 3. Die Klage ist indes unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2006 sich in allen Teilen als rechtmäßig erweist. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG. a) Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf einer Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ist dem Grunde nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die - nach neuem Recht so genannte - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, entspricht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Da der Kläger seine Asylanerkennung indes als Familienangehöriger nach § 26 Abs. 2 AsylVfG erlangt hat, ist diesbezüglich der Widerruf auf § 73 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG gegründet. Im Fall des Widerrufs der Asylanerkennung wie des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG muss die Beklagte nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten in der Person des Klägers entscheiden. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür folgt aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Diesen Vorschriften, die übereinstimmend anordnen, dass in bestimmten Phasen des Asylverfahrens eine Feststellung betreffend der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen ist oder früher ergangene Feststellungen aufzuheben sind, lässt sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in den Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machen, eine umfassende Entscheidung ergeht, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, AuAS 1999, 177). b) Der Bescheid vom 28. Juni 2006 ist formell rechtmäßig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Kläger entsprechend § 73 Abs. 4 AsylVfG vor der Entscheidung angehört. c) Die angegriffene Verfügung ist auch materiell in allen Teilen rechtmäßig. aa) Rechtmäßig ist der Bescheid des Bundesamts vom 28. Juni 2006 zunächst hinsichtlich des Widerrufs der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in den Bescheiden vom 13. November 1996 und 8. Oktober 1992 (Nr. 1 und Nr. 2 des angegriffenen Bescheides). Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG sind die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. die Zuerkennung des Rechtsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen. Der Ausschluss der Asylanerkennung des Klägers basiert im vorliegenden Fall auf § 30 Abs. 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 AufenthG, der Ausschluss der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, d.h. im vorliegenden Fall der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, unmittelbar auf § 60 Abs. 8 AufenthG. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG schließt direkt oder mittelbar diese Rechte aus, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Die zweite Alternative der Vorschrift ist im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt. Der Kläger wurde mehrfach wegen diverser Straftaten verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1998 unter Einbeziehung früherer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren indes nur dann zum Ausschluss eines Abschiebungsverbots, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Dies ist der Fall, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und seine Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind (Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185, zu der Vorgängerregelung § 51 Abs. 3 AuslG; Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17.09 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 16. November 2000 weiter ausgeführt, dass bei der Frage, welche Anforderungen an die Feststellung einer Wiederholungsgefahr zu stellen sind, kein zu strenger Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen ist. Nicht der Maßstab der "hinreichend sicheren Gefahr" der Begehung gleichartiger Straftaten von entsprechendem Gewicht sei zu fordern. Durch die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren habe der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern wollen (BT-Drs. 13/4948 S. 9). Die Vorschriften über die zwingende Ausweisung sowie die Abschiebung straffälliger Ausländer seien mit dem Ziel modifiziert worden, Ausschreitungen und Straftaten in Zukunft ausländerrechtlich besser begegnen zu können. Dieses Anliegen des Gesetzgebers mache deutlich, dass mit der Festlegung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren in § 51 Abs. 3 AuslG (jetzt § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) nicht nur der unbestimmte Rechtsbegriff einer "besonders schweren Straftat" konkretisiert und damit für unterhalb dieser Grenze bleibende Straftäter die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen werden sollte, sondern dass auch für die diese Grenze überschreitenden Straftäter eine konsequentere Anwendung der Vorschrift in der Praxis erreicht werden sollte. Vor diesem Hintergrund müsse es genügen, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliege. Das bedeute, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen müsse; eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genüge nicht. Dieser Prognosemaßstab genüge, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, angesichts der vorausgesetzten hohen Mindestfreiheitsstrafe auch den aus Art. 16 a GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine weitergehende Beschränkung des Anwendungsbereichs dieses Ausschlusstatbestandes durch einen strengeren Prognosemaßstab sei auch im Hinblick auf die in letzter Konsequenz mögliche Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat nicht geboten. Bei der Abwägung des Schutzinteresses des politisch Verfolgten und des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit sei nämlich zu berücksichtigen, dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren im Heimatstaat drohen, auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 51 Abs. 3 AuslG (jetzt § 60 Abs. 8 AufenthG) nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden könne. Angesichts des Erfordernisses, bei der Gefahrenprognose die spezifischen Besonderheiten des Einzelfalles unter Einbeziehung der Persönlichkeitsentwicklung des Straftäters und der konkreten Umstände der Tatbegehung zu berücksichtigen, kann allein die Tatsache, dass der Ausländer die für die Taten ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßt hat, das Wiederholungsrisikos nicht entfallen lassen. Denn rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung verbundene Zeitablauf regelmäßig zum Wegfall des Ausschlussgrundes führen, liefe die Vorschrift praktisch weitgehend leer. Dies gilt zumal in Asylverfahren, da es hier - anders als bei der Anfechtung einer rein ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung - im Falle eines Rechtsstreits nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O. S. 192). Auch der mögliche Umstand, dass der Täter einen größeren Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist, genügt für sich allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, 1119; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, DVBl 2000, 697). Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indes nicht. Insoweit ist von Bedeutung, dass die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.). Hierbei haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier - anders als bei der auch vom Gesetzgeber im Rahmen der Ausweisungstatbestände berücksichtigten Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB - schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die asyl- und ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. November 1992 - 1 B 197.92 -, InfAuslR 1993, 121). Zur Feststellung einer eventuellen Wiederholungsgefahr ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung (Beschluss vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35). Die Grundsätze dieser Entscheidung, die bezüglich einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeendigung ergangen ist, können auch bei der Auslegung des § 60 Abs. 8 AufenthG Anwendung finden. Für die Prüfung der Wiederholungsgefahr kann danach vor allem eine strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung sein. Zwar besteht auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts für die Beklagte wie die Verwaltungsgerichte keine rechtliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und an die Beurteilungen des Strafrichters bezüglich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Entscheidung stelle - so das Bundesverfassungsgericht - jedoch eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr dar. Jedoch könne auch Berücksichtigung finden, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen; eine strafrichterlichen Prognose sei bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr, die von einem verurteilten Straftäter ausgehe, indes als sachkundige Wertung von Bedeutung, ohne dass eine Bindungswirkung bestehe. Eine abweichende Entscheidung könne etwa dann getroffen werden, wenn umfassendes Tatsachenmaterial zur Verfügung stehe, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaube (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 20 f.). Darüber hinaus ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB zu beachten, dass einer solchen Entscheidung ein geringeres Gewicht zukommt als der Strafaussetzung nach § 56 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67, 69; Beschluss vom 27. August 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O.; Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, NVwZ 2010, 3; Discher, in: GK-AufenthG, vor §§ 3 ff. Rdnr. 1241). Der Kläger trägt hierzu vor, in seinem Fall sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr gegeben, da er nunmehr ein Leben ohne Straftaten führe und dies ausweislich der Ausführungen der Justizvollzugsanstalt(en), der Bewährungshelferin und des Gutachtens von Prof. Dr. Kröber vom 17. September 2010 auch könne. Eine Wiederholungsgefahr bestehe mithin nicht. Ausgehend von den aufgeführten Maßstäben lassen die mehrfachen und voneinander getrennten schweren Verbrechen, die der Kläger begangen hat, jedoch - unabhängig davon, ob er in weiteren Verfahren freigesprochen wurde - erkennen, dass die ernsthafte Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG zu bejahen ist. Die Tatsache, dass das Landgericht Frankfurt am Main zwischenzeitlich - nach Ergehen des angegriffenen Bescheides - dem Antrag des Klägers auf vorzeitige Haftentlassung unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung stattgegeben hat und der Kläger sich deshalb in Freiheit aufhält, lässt unter den erkannten Bedingungen auch derzeit nicht den Schluss zu, die dargestellte Gefahr für die Allgemeinheit durch den Kläger bestehe nicht mehr. Das Gericht sieht vielmehr die Wiederholungsgefahr auch derzeit als gegeben an. Der Senat gelangt zu dieser Einschätzung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Gefahrenprognose relevanten Gesichtspunkte. Der positiven Erwartung an die künftige Bewährung des Klägers, die das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2010, mit dem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1998 zur Bewährung aus- und eine Bewährungszeit von vier Jahren festgesetzt wurde, zum Ausdruck gebracht hat, kann sich der Senat danach ebenso wenig anschließen wie der Feststellung des Landgerichts, die durch die abgeurteilte Straftat gezeigte Gefährlichkeit des Klägers bestehe nicht mehr fort. Das Landgericht hat in seinem Beschluss zur näheren Begründung ausgeführt, der Sachverständige Dr. Kröber sei in seinem Gutachten vom 17. September 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verurteilte unter bestimmten, dem Gutachten zu entnehmenden Voraussetzungen keine Straftaten mehr begehen werde. Die Staatsanwaltschaft und die Justizvollzugsanstalt hätten den Antrag auf Strafaussetzung befürwortet. Auch das Gericht sei der Auffassung, dass die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden könne. Die Verbüßung der Freiheitsstrafe habe auf den Kläger nachhaltig eingewirkt und die durch die Tat gezeigte Gefährlichkeit bestehe nicht mehr fort. Der Kläger zeige sich den Anforderungen des offenen Vollzugs gewachsen, kehre in ein gesichertes soziales Umfeld zurück und es bestehe eine günstige Sozialprognose. Die Bewährungshelferin des Klägers S. berichtet an die Ausländerbehörde unter dem 8. April 2011, der Kläger sei seit November 2010 bei dem Unternehmen T. in Frankfurt als Fuhrparkmanager beschäftigt und habe im Januar 2011 seinen Führerschein wieder erlangt. Es bestehe regelmäßiger Kontakt und der Kläger habe die Auflagen und Weisungen (des Landgerichts) ordnungsgemäß eingehalten. Es seien keine Beanstandungen zu benennen. Mit Bestätigung vom 8. August 2011 führt die Bewährungshelferin weiter aus, der Kläger komme mit den Einkünften aus seinen Beschäftigungsverhältnissen gut zurecht. Sie habe aufgrund von Gesprächen auch den Eindruck gewonnen, der Kläger habe sich mit der Tat und den daraus resultierenden Konsequenzen - nämlich die langjährige Haft - auseinandergesetzt und wolle dieses Kapitel hinter sich lassen. Der Kläger habe sich durch seinen Beruf und die Beziehungen zu seiner Familie und Partnerin stabilisiert und ein neues Leben aufgebaut. Psychische Probleme oder andere Beeinträchtigungen bestünden nicht. Der Kläger sei in der Betreuung kooperativ. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahmen der Bewährungshelferin kann sich der erkennende Senat bezogen auf die zu fordernde Prognose nach § 60 Abs. 8 AufenthG den Folgerungen des Landgerichts Frankfurt am Main in der Entscheidung zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nicht anschließen. Aus den genannten wie den in den Akten der Ausländerbehörde enthaltenen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich vielmehr die Feststellung, dass der Kläger nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Maßgebend für diese Feststellung ist die Gesamtschau der Geschehnisse und der Persönlichkeit des Klägers. Der als Minderjähriger zunächst ohne seine Eltern nach Deutschland gekommene Kläger führte bereits in jungen Jahren ein Leben, das von Geltungs- und Konsumorientiertheit geprägt war und rasch zu Straftaten führte. Vorrangig ging es in diesen Straftaten um die Erlangung von Geld und außerdem um Delikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wobei ein starkes Geltungsbedürfnis erkennbar wurde. Es folgten mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Verurteilungen. Die Straftaten des Klägers wurden jedoch weder dadurch gebremst oder verhindert noch durch die Tatsache, dass die Verwandten, bei denen der Kläger zunächst lebte, oder die nach ihm im Jahr 1991 eingereisten Eltern sich durch erzieherische Maßnahmen zu betätigen versuchten. Im Gegenteil steigerte sich die kriminelle Energie des Klägers zunehmend, so dass er schließlich vom Landgericht Frankfurt am Main am 27. Oktober 1997 zunächst wegen räuberischer Erpressung - Überfall auf eine Spielothek - und am 17. Dezember 1998 wegen Raubes mit Todesfolge - Überfall auf einen Autohändler - verurteilt wurde. Andere angeklagte Straftaten, etwa im Zusammenhang mit Angriffen auf Prostituierte, wurden angesichts des erheblichen Strafausspruchs durch Beschluss des zuständigen Landgerichts vom 22. Juli 2005 eingestellt (Ordner I Bl. 387 der Ausländerakte). Die von dem Strafgericht im Urteil vom 17. Dezember 1998 ermittelten Umstände des Überfalls auf einen Autohändler am 21. Januar 1997 in Frankfurt am Main, der zum Tode des überfallenen Opfers führte, hinterlassen ein besonders negatives Bild der Persönlichkeit des Klägers. Wie das Landgericht Frankfurt am Main in den Entscheidungsgründen des Urteils bezüglich der Erwägungen für die Strafzumessung zusammenfassend dargelegt, ist der Kläger bei dem Überfall "mit besonderer Kaltblütigkeit und Brutalität vorgegangen". Auf das sich anders als geplant entwickelnde Geschehen in der Tiefgarage habe der Kläger blitzschnell und "mit unbarmherziger Entschlossenheit" reagiert. Auf das fliehende Opfer, das erkennbar nur voller Angst um sein Leben gerannt sei, ohne zur Gegenwehr überzugehen, habe der Kläger mit solcher Gewalt eingeschlagen, dass der massive Schlagstock am Kopf des Opfers schließlich in mehrere Teile zersplittert sei. Die schweren Schmerzen und die Todesangst, die er den Flüchtenden habe erleiden lassen, hätten ihn dabei nicht gekümmert und ihn nicht davon abgehalten, auf den bereits schwer verletzt und blutüberströmt am Boden liegenden Herrn S. weiter einzuschlagen, ihn schließlich zu würgen und dann mit Gewalt zu chloroformieren. Dies zeige die "grausame Gesinnung" des Klägers und mache deutlich, wie gleichgültig ihm das Leben und die Gesundheit anderer Menschen sei, wenn es ihm darum gehe, um jeden Preis deren Besitz an sich zu bringen. Ein solches Verhalten zeuge von "großer Kälte, Brutalität und hoher krimineller Energie", was bei einem "so jungen Menschen Schlimmes für seine Entwicklung befürchten" lasse. Von welcher Intensität die kriminelle Energie des Klägers "bereits jetzt" sei, zeige sich auch daran, dass er nicht einmal drei Monate, nachdem durch sein Handeln ein Mensch zu Tode gekommen sei, aus reiner Geldgier erneut ein Gewaltdelikt begangen habe, indem er bewaffnet eine Spielothek überfallen und die dortigen Angestellten wiederum in Todesangst versetzt habe. Auch hierdurch habe sich "seine besondere Abgebrühtheit und Gewaltbereitschaft" gezeigt. Strafschärfend sei schließlich - so das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil - zu berücksichtigen gewesen, mit welcher Kaltblütigkeit der Kläger sein Ziel, den Wagen gewinnbringend zu veräußern, weiter verfolgt habe, nachdem er von dem Tod seines Opfers erfahren habe. Er sei bei dieser Gelegenheit sogar noch auf die Idee gekommen, beim Verkauf des Wagens den Führerschein eines Verstorbenen einzusetzen, um gegenüber Dritten die Herkunft des Fahrzeugs zu verschleiern. Dies zeige, wie wenig den Kläger das schreckliche Geschehen in der Tiefgarage beeindruckt habe. Die aus den verübten Straftaten massiv hervortretende rücksichtslose und aggressive Einstellung des Klägers mit der durchgehenden Tendenz, ohne Rücksicht auf Leben und Gesundheit von Beteiligten die eigenen Vorteile zu suchen, lässt eine grundlegende Missachtung der Rechtsordnung und des Lebens bzw. der Unversehrtheit anderer Menschen erkennen. Diese bei dem Kläger offenbar tief verwurzelten Charaktereigenschaften, die im Kontext mit der Schwere der von ihm verübten Straftaten aus sich heraus die potentielle Gefahr erneuter gravierender Straffälligkeit heraufbeschwören, müsste, um zu einer für den Kläger günstigen Prognose gelangen zu können, durch die Einwirkungen der Strafe und die während und nach der Strafhaft gewonnenen Erfahrungen in einer Weise durchbrochen worden sein, dass mit der Verübung ähnlich schwerer Straftaten durch den Kläger nicht mehr zu rechnen ist. Hiervon kann der Senat nicht ausgehen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Gefahr für die Allgemeinheit im oben dargestellten Sinne abgeschlossen und endgültig beendet worden ist. Zunächst zeigt das Verhalten des Klägers im Strafvollzug keine greifbaren Anhaltspunkte für eine durchgreifende Läuterung und eine Änderung der den Taten zugrunde liegenden Verhaltensweisen und Ansichten. Zugunsten des Klägers ist zwar zu bemerken, dass er die Haftzeit weitgehend, aber eben nicht gänzlich, ohne gravierende disziplinarrechtliche Verstöße verbracht und zudem seine Ausbildung sowohl in persönlicher wie schulischer Hinsicht erweitert hat. Jedoch kam es im Verlauf der Haftzeit zu drei Disziplinarverfahren, wobei im März 2001 verbotene Substanzen und im Juni 2004 ein Akku eines Mobiltelefons in der Zelle des Klägers gefunden worden waren. Des Weiteren kann durchaus positiv bemerkt werden, dass sein Verhalten auch Lockerungen im Strafvollzug und schließlich die Verlegung in den offenen Vollzug ermöglichte. Allein das - von den oben genannten Vorfällen abgesehen - beanstandungsfreie Verhalten in der Strafhaft kann allein noch keine Gewähr dafür bieten, dass ein Prozess des Umdenkens und der bewussten Verhaltensänderung stattgefunden oder eingesetzt hat. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine solche Änderung hat der Kläger nicht vorgetragen und sie lassen sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen und Akten erkennen. Bezüglich der Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers für die Allgemeinheit in dem dargestellten Sinne kann aus den vorliegenden Berichten der jeweiligen Justizvollzugsanstalten wie den Gutachten von Prof. Dr. Remschmidt vom 7. Februar 2006 und Dr. Bauer vom 13. Februar 2008 kein wesentliches Kriterium gewonnen werden. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. Kröber für das OLG Frankfurt am Main vom 31. Juli 2008 folgt bereits - in der Zusammenfassung - dass der Gutachter nach Aufarbeitung der vorangegangen Untersuchungen des Probanden zu einem zwiespältigen Ergebnis gelangt. Bei dem überdurchschnittlich intelligenten Kläger werde eine Persönlichkeit mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Akzentuierungen diagnostiziert, jedoch keine Persönlichkeitsstörung, keine Suchtproblematik oder sonstige psychischen Erkrankungen (S. 74 bis 76 des Gutachtens). Der Gutachter meint, dass in den abgeurteilten und seinerzeit begangenen Taten des Klägers eine ganz erhebliche Gefährlichkeit zutage getreten sei, von der trotz eines letztlich kooperativen langjährigen Vollzugsverhaltens und vieler erworbener Schulabschlüsse nicht klar gesagt werden könne, wie weit sie inzwischen bearbeitet und geschwunden sei. In dem Gutachten wird dem Kläger zugute gehalten, dass er über nützliche Fähigkeiten und Verbindungen verfüge, die für ihn auch bei einer prosozialen Lebensweise hilfreich sein könnten. Er sei durchgängig im Stande gewesen, die Beziehung zu seiner Familie zu pflegen und verfüge über sehr gute intellektuelle Fähigkeiten. Während der Haftzeit habe er eine Reihe von schulischen und beruflichen Qualifikationen erwerben können und erfolgreich eine Lehre im Fahrzeug-und Karosseriebau absolviert. Er habe in der langen Haftzeit gezeigt, dass er sich anpassen und mit der Gegenseite kooperieren könne. Ohne Frage habe sich der Kläger in der Haftzeit weiter entwickelt, er sei umsichtiger und ruhiger geworden und habe gelernt, mit einem engen Regelwerk und Freiheitseinschränkungen zu leben. Er wirke insgesamt wie ein Mann, der durchaus im Stande sei, für sich selbst Entscheidungen zu treffen und diese auch gegen Widerstände durchzuhalten. Eine Impulsivität und Aggressionsbereitschaft, die den Kläger dazu verleiten könne, sich rasch in gewaltsame Auseinandersetzungen zu verwickeln, bestehe nicht. Es liege auch kein persönlichkeitseigener Zwang zu Eigentums- oder sonstigen Delikten vor. Andererseits stelle sich - so der Gutachter - die Frage, welches Selbstkonzept der Kläger zwischenzeitlich entwickelt habe und wie er bei seinen narzisstischen Tendenzen damit zurechtkommen werde, in Freiheit zunächst untergeordnete Tätigkeiten ausüben zu müssen. Es sei beunruhigend, dass der Kläger letztlich nicht bereit gewesen sei, sich ehrlich und ungeschönt mit seiner damaligen Kriminalität auseinanderzusetzen. Er halte nach wie vor an bagatellisierenden und beschönigenden Versionen fest und begreife seine früheren Verfehlungen als Ausrutscher, die es künftig zu vermeiden gelte. Eine Erkenntnis der bei ihm selbst liegenden Risiken und eine Auseinandersetzung mit diesen Eigenschaften, die zu einem radikalen Bruch mit der damaligen Lebensweise in Freiheit geführt hätte, seien nicht festzustellen. Es sei somit nicht recht zu erkennen, wie der Kläger mit der Versuchung umgehen werde, nicht sofort, aber irgendwann wieder an die frühere Lebensweise anzuknüpfen. Die sich in einer Verminderung der impulsiven Aggressionsbereitschaft zeigenden Entwicklungsfortschritte seien somit deutlich geringer zu bewerten, zumal der Kläger schon zum Zeitpunkt seiner Delinquenz ruhig und überlegt vorgegangen sei und keine Probleme mit Impulsivität gehabt habe. Es bestehe „weiterhin ein nicht geringes Risiko, dass der Proband nach seiner Haftentlassung schließlich wieder an seinerzeitige Verhaltensmuster anknüpfen könnte, um einem Selbstkonzept zu genügen, dem es nicht entsprechen würde, sich auf Dauer mit einer untergeordneten Rolle abzufinden“ (S. 89 des Gutachtens). Auch aufgrund dieser Beurteilung hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26. September 2008 die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg auf und führte zur Begründung aus, es sei nicht ersichtlich, dass bei dem Kläger die in seinen Straftaten zum Ausdruck gekommene erhebliche Gefährlichkeit etwa durch Aufarbeitung oder Nachreifung behoben wäre. Damit waren bis zu diesem Zeitpunkt und damit bis in die jüngste Vergangenheit hinein keine verlässlichen Anzeichen für eine nachhaltige Änderung in den für die Straftaten verantwortlichen Charaktereigenschaften und Verhaltensmustern des Klägers erkennbar. Dass die Strafhaft oder sonstige Erfahrungen und Einwirkungen (auch und vor allem von Seiten seiner Familie) spürbaren Eindruck auf den Kläger ausgeübt haben könnten und er unter dem Einfluss dieser Umstände dazu veranlasst worden wäre, seine Lebenseinstellung kritisch zu hinterfragen und zu ändern, war nicht festzustellen. Entsprechende Anzeichen vermag der Senat auch aus dem nachfolgenden Verhalten des Klägers und seiner Entwicklung bis zur Entlassung aus der Strafhaft nicht zu entnehmen. In der Folgezeit wurde der Kläger zunächst von der JVA Schwalmstadt in die JVA Butzbach, dann im Oktober 2009 in die JVA Frankfurt IV verlegt und befand sich ab dem 23. März 2010 bis zu seiner Haftentlassung im offenen Vollzug. Im Jahr 2009 nahm der Kläger zudem an therapeutischen Gesprächen mit dem Dipl.-Psych. Roland Kunze teil. Im Rahmen des offenen Vollzugs strebte der Kläger zunächst ein Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen des Bruders, der T. GmbH, an, was von der Justizvollzugsanstalt indes nicht gestattet wurde. Daher nahm der Kläger eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma auf. In dieser Phase ist es naheliegend, dass die jeweilige Person eine zurückhaltende und vorsichtige Verhaltensweise praktiziert, um den Erfolg der erreichten Lockerungen nicht zu gefährden. Dass die ihm gewährten Lockerungen im Strafvollzug und die nachfolgende Aussetzung des Strafrests zur Bewährung einen deutlich stabilisierenden Einfluss auf die Persönlichkeit des Klägers ausgeübt und vor allem zu einer überzeugend selbstkritischen Auseinandersetzung mit seinen Vorstrafen und den für seine Delinquenz verantwortlichen Ursachen geführt haben könnten, ist für den Senat aus den ihm vorliegenden Erkenntnissen nicht zu ersehen. Im Gegenteil kommt auch das die Phase des offenen Vollzugs einbeziehende spätere Gutachten von Prof. Dr. Kröber vom 17. September 2010 für die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu dem Fazit, dass „gegenwärtig, auch anhand des Verlaufs des offenen Vollzuges, nichts festgestellt werden [könne], was nunmehr einen neuen Blick auf den Probanden erlauben würde“. Der Gutachter führt auf S. 28 f. des Gutachtens zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers im einzelnen Folgendes aus: „Psychischer Befund X… ist ein 35-jähriger, eher jünger aussehender, ausgesprochen gepflegter und sorgfältig gekleideter Mann, der mit sehr gepflegten Umgangsformen den Sachverständigen zu veranlassen suchte, nun doch zügig seinen Wünschen und Vorstellungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu entsprechen, und zwar rasch. Herr X… war dabei höflich, jedoch auch stets bemüht, das Gespräch und den Diskurs zu dominieren, festzulegen, wie und worüber gesprochen wird, wobei eine deutliche Ungeduld und auch kämpferische Bereitschaft sichtbar wurde. Deutlicher als bei der Begutachtung vor zwei Jahren wurde erkennbar, dass es ihm in der Tat äußerst schwerfällt, mit Einschränkungen seiner Entscheidungsfreiheit, insbesondere in beruflichen und geschäftlichen Dingen, zu Rande zu kommen, und dass er die auferlegten Kontrollen und Einschränkungen als demütigend erlebt. Unverkennbar besteht weiterhin eine große Faszination durch weitgehende Geschäftspläne. … Zugleich imponiert der Proband nach wie vor als intelligent, sozial wendig, durchsetzungsbereit, in keiner Weise beeinträchtigt durch emotionale Instabilität, Suchtprobleme oder andere psychische Störungen. Durchaus glaubhaft möchte er seinen Ausführungen nach auf legalem Wege erfolgreich sein; psychiatrisch nicht entscheidbar ist die Frage, wo er bei entsprechenden Verlockungen die Grenzen des Rechtes ansiedeln wird. Diagnose Akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen.“ In der „Zusammenfassung und Beurteilung“ führt der Gutachter auf S. 31 f. des Gutachtens weiter aus: „Insgesamt kann gegenwärtig, auch anhand des Verlaufs des offenen Vollzugs, nichts festgestellt werden, was nunmehr einen neuen Blick auf den Probanden erlauben würde. Er ist nach wie vor ehrgeizig, zielstrebig, risikofreudig. Er ist orientiert auf gute Dinge, die naturgemäß einiges Geld kosten. Er ist psychopathologisch ungestört und nicht beeinträchtigt durch Suchtprobleme. Er hat erkennbar eher hohe Ansprüche und hat sich bereits jetzt erkennbar eindeutig dagegen entschieden, in Zukunft kleine Brötchen zu backen. Er möchte gerne auf legalem Wege einen Lebensstil finanzieren, wie er ihn so ähnlich bereits als Heranwachsender gehabt hat. Solange er dies auf legalem Weg erreichen kann, wird er sich nicht bemüßigt fühlen, unbedingt auch noch das Risiko rechtswidriger Handlungen auf sich zu nehmen. Eine noch offene Reststrafe könnte diese Risikokalkulation unterstreichen, ihm also die Nachteile rechtswidriger Aktivitäten und Geschäfte in Erinnerung halten. Ansonsten sind aber keine in der Person des Probanden liegenden Hemmungsfaktoren zu erkennen, die einem psychiatrischen Beobachter nun das Gefühl vermitteln könnten, dass er nennenswerte innere Hemmungen zu überwinden hätte, wenn es um ertragreiche Eigentums- oder Vermögensdelinquenz gehen sollte oder um den Handel mit illegalen Gütern, die aber hohe Gewinnspannen abwerfen. Weniger wahrscheinlich sind in diesem Zusammenhang Gewaltdelikte zu befürchten; hier mag die Bestrafung zu der Überlegung beigetragen haben, dass solche Taten wegen des erhöhten Bestrafungsrisikos unklug sind. Im Grundsatz kann durchaus erwartet werden, dass der Proband eine Bewährungszeit ohne erneute Delikte überstehen kann, wenn er sich dazu entschließt. Ein solcher Entschluss wäre vernünftig, und er ist imstande, Vernunftsgründen zu folgen. Eine gravierende, aus persönlichkeitsimmanenten Faktoren folgende Minderung des Risikos erneuter Delinquenz ist allerdings nicht erkennbar; wichtige Einstellungen und Persönlichkeitszüge, welche zur einstigen Gefährlichkeit beitrugen, insbesondere das anspruchsvolle Selbstkonzept und seine Durchsetzungsbereitschaft, bestehen fort.“ Damit bestehen die Faktoren, die zu den schweren Straftaten des Klägers geführt haben, letztlich unverändert fort. Er hat den durchaus kritischen Feststellungen im Gutachten vom 17. September 2010 auch nichts entgegengehalten, was eine für ihn günstigere Betrachtung rechtfertigen könnte. Der Hinweis darauf, dass er - der Kläger - „zwischenzeitlich in der Lage gewesen sei, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken“, reicht hierzu nicht aus. Auch die dahingehenden Erwartungen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2010 und in den vorliegenden Bescheinigungen der Bewährungshelferin vermag der Senat seiner Gefahrenprognose nicht zu Grunde zu legen. Die positive Sozialprognose der Strafvollstreckungskammer und die dementsprechende Beurteilung der Bewährungshelferin beruhen maßgeblich auf der Erwartung, dass sich das gesicherte soziale Umfeld und die geklärte Wohn- und Arbeitssituation stabilisierend auf die Persönlichkeit und das Verhalten des Klägers auswirken werden. Die deutlich gegen eine künftige Bewährung des Klägers sprechenden Aussagen in dem Gutachten von Prof. Dr. Kröber vom 17. September 2010 werden hier entweder nicht oder nur am Rande erwähnt. Die vorgenannten prognostischen Einschätzungen mögen mit Rücksicht auf den im Vordergrund stehenden Resozialisierungsgedanken und die Tatsache, dass es für die Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB ausreicht, dass eine begründete Aussicht auf eine Legalbewährung besteht und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder „reelle Chance“ dafür gegeben ist, dass die verurteilte Person künftig keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Rn. 14 zu § 57 StGB, mit weiteren Nachweisen), gerechtfertigt sein. Die Einschätzungen des Strafgerichts und der Bewährungshelferin müssen für die hier maßgebliche asylrechtliche Beurteilung aber - wie erwähnt - den Anforderungen einer längerfristigen, über die Bewährungszeit hinausreichenden Gefährdungsprognose Stand halten. Dies ist nach Überzeugung des Senats nicht der Fall. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Aufnahme des Klägers in seine Familie. Bereits vor seiner Festnahme lebte der Kläger nach den vorliegenden Informationen in seiner Familie (zunächst bei seinem Onkel, später gemeinsam mit seinen Eltern) und damit in einem relativ stabilen sozialen Umfeld. Diese Tatsache hinderte ihn indes nicht daran, straffällig zu werden. Es ist daher gerade nicht erkennbar, dass allein die Einbindung in seine Familie (aktuell bestehend aus seinem Vater und seinen Geschwistern) die ihr vom Landgericht im Beschluss vom 25. Oktober 2010 zugerechnete Wirkung entfalten kann. Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe des Klägers, er habe eine Partnerin gefunden. Der Senat vermag auch nicht davon auszugehen, dass das von dem Landgericht Frankfurt am Main und der Bewährungshelferin übereinstimmend als festigendes Moment herausgestrichene gesicherte Arbeitsumfeld des Klägers eine dauerhaft stabilisierende Wirkung auf die Persönlichkeit und das Verhalten des Klägers haben wird. Dem Kläger ist es auch unter dem Eindruck der Strafhaft und unter dem Einfluss der Erfahrungen während des offenen Vollzugs und nach der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung offensichtlich nicht gelungen, zu einer realistischen Einschätzung seiner finanziellen Möglichkeiten und einer an der Wirklichkeit orientierten Betrachtung seiner Lebensperspektive zu gelangen. Er beansprucht nach wie vor für sich, einen aufwändigen und komfortablen Lebensstil führen zu können. Diesen Anspruch hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nochmals betont und darauf verwiesen, er habe, um seinen „zugegegebenermaßen weiterhin anspruchsvollen Lebenswandel“ finanzieren zu können, einen Nebenverdienst auf 400 Euro-Basis angenommen. Bei dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit festem Einkommen und Firmenwagen wird dieser Anspruch allenfalls in bestimmten Grenzen zu befriedigen sein. Mit einem Gesamteinkommen von (derzeit) 2.200 Euro lässt sich aber ein Leben „auf großem Fuß“, das der Kläger erkennbar weiter vor Augen hat, nicht führen. Dass sich ein den Vorstellungen des Klägers entsprechender Lebensstil auf längere Sicht oder sogar niemals wird verwirklichen lassen, ist für ihn offenbar nicht oder nur schwer akzeptabel. Gegen das Bestehen „realistischer Zukunftspläne“, die dem Kläger von der Bewährungshelferin in ihrer Bescheinigung vom 9. August 2011 attestiert worden sind, bestehen von daher durchgreifende Zweifel. Diese Zweifel werden nicht zuletzt dadurch genährt, dass trotz der - für das damalige Alter des Klägers - schon beachtlichen Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Verübung der Straftaten die legalen Einkünfte für den Kläger nicht ausreichend waren, den erwünschten Konsum und die sonstigen Wünsche zu befriedigen, so dass der Kläger zur Beschaffung weiterer Einnahmen illegale Wege beschritt. Auch nach dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, erscheint die - zentrale - Aussage des Gutachters, dass es dem Kläger erkennbar schwerfalle, mit Einschränkungen im beruflichen und geschäftlichen Bereich zurechtzukommen, nachvollziehbar und überzeugend. Ein tragfähiges Verhaltenskonzept, dass es ihm ermöglichen würde, selbstkontrollierend Verlockungen zu widerstehen, bei der Finanzierung seines anspruchsvollen Lebensstils wieder den einfachen Weg über die Begehung von Straftaten zu wählen, hat der Kläger nach wie vor nicht entwickelt. Für die Erwartung, dass sich der Kläger auch nach Wegfall der Bewährungseinschränkungen mit seiner augenblicklichen Situation und den aus seiner Sicht bescheidenen Lebensverhältnissen zufriedengeben wird, besteht von daher keine ausreichende Grundlage. Ohne ein auf der Basis einer ernsthaften selbstkritischen Durchleuchtung seines Lebenswegs und seiner Persönlichkeit beruhendes Verhaltenskonzept besteht auch keine begründete Aussicht, dass der Kläger zumindest ohne die Verübung schwerer Straftaten auskommen wird. Vielmehr besteht die begründete Befürchtung, dass der Kläger, falls er bei der Verfolgung seiner Ziele erneut auf unerwartete Hindernisse stoßen wird, in die früheren Verhaltensmuster zurückfallen und erneut mit der von ihm bei seinen früheren Straftaten gezeigten Rücksichtslosigkeit vorgehen wird. Da bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das Bundesamt den Widerruf auszusprechen hat, ist eine besondere Ermessensbetätigung nicht erforderlich. Die Widerrufsentscheidung greift nicht in unzulässiger Weise in das Recht des Klägers auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ein. Dieses umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, InfAuslR 2011, 235 [236, 237]). Das so verstandene Privatleben des Klägers wird durch den Widerruf der Asylberechtigung zwar betroffen. Dieser Eingriff ist aus den darlegten Gründen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK als eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige, durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigte und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßige Maßnahme anzusehen. bb) Zutreffend ist unter der Prämisse der Bejahung der Merkmale des § 60 Abs. 8 AufenthG des Weiteren die Feststellung des Bundesamts unter Nr. 3 des Widerrufbescheides, dass in der Person des Klägers auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG ist ein Asylantrag - der sowohl den Antrag auf Gewährung von Asyl wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft umfasst, § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG im Übrigen als offensichtlich unbegründet abzulehnen. cc) Die Klage bleibt auch insoweit erfolglos, als das Bundesamt davon ausgegangen ist, es lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG vor (Nr. 4 des angegriffenen Bescheides). In Betracht zu ziehen sind im vorliegenden Fall die Abs. 2, 3, 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da der Kläger einmal geltend macht, ihm drohe im Fall einer Rückkehr in den Iran Gefahr für Leib und Leben bzw. einer unangemessenen Bestrafung für die in Deutschland begangenen Straftaten, zudem sehe er eine Gefahr aufgrund seiner oder der exilpolitischen Betätigung der Eltern als gegeben. Dem Kläger droht zunächst im Fall der Rückkehr in den Iran keine Gefahr aufgrund einer eigenen aktuellen oder früheren politischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat sich nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Bundesamts im Bescheid vom 28. Juni 2006 im früheren Asylanerkennungsverfahren zwar darauf berufen, in Deutschland an Demonstrationen und Kundgebungen der Volksmudjahedin teilgenommen und Spendengelder gesammelt zu haben. Insoweit ist aber auch nach dem Vorbringen des Klägers von keiner herausgehobenen und nach Außen kenntlich gemachten Aktivität auszugehen. Im Gegenteil ist aus der umfangreichen Dokumentation und Aufarbeitung des Werdegangs des Klägers im Rahmen der vorliegenden Begutachtung durch Prof. Dr. Kröber vom Juli 2008 für das OLG Frankfurt am Main nicht ein Ansatz einer entsprechenden Betätigung des Klägers vor seiner Inhaftierung noch eine entsprechende Betätigung der Angehörigen (Vater, zwei Brüder, eine Schwester) zu erkennen. Weiterer Vortrag zur politischen Betätigung der Familie in Deutschland ist bis auf die Behauptung, die Familie sei exilpolitisch aktiv, von dem Kläger nicht erfolgt. Auch aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich kein begründeter Hinweis auf die Entfaltung exilpolitischer Aktivitäten. Nähere Erklärungen zu seinem Engagement hat der Kläger nicht gegeben. Allein die Vorlage von einem Flugblatt und zweier Lichtbilder, die den Kläger an einem Informationsstand einer nicht näher beschriebenen Organisation zeigen, sind in keiner Weise ausreichend, eine wie auch immer geartete politische Aktivität des Klägers hinreichend deutlich zu machen. Die eventuell früher erfolgten Betätigungen sind zudem nur dann relevant, wenn sie eine Beobachtung und Verfolgung durch in Deutschland agierende iranische Sicherheits- und Geheimdienstkreise auslösen könnten, etwa bei einer Betätigung an exponierter Stelle (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 01.03.2006 - 11 UE 465/05.A -). Eine solche Betätigung kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da keine relevanten, hervorgehobenen und nach außen bekannt gewordene Aktivitäten des Klägers oder seiner näheren Angehörigen vorgetragen wurden oder anderweitig erkennbar werden. Leben und Freiheit des unverfolgt ausgereisten Klägers sind im Falle seiner Rückkehr in den Iran auch nicht wegen des Stellens des Asylantrags mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht, denn eine solche Antragstellung löst keine Gefahr der Verfolgung im Iran aus (vgl. bereits Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 1994 - 13 UE 3546/89 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 1998 - 2 L 1/95 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1997 - A 12 S 1467/95 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 1995 - Bf V 24/94 -, juris). Auch eine nicht exponierte Teilnahme an Veranstaltungen exilpolitischer Organisationen begründet für den Asylsuchenden keine ernsthafte Gefahr im Fall der Rückkehr in den Iran (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. Februar 2006 - 11 UE 2252/04.A -, juris). Für das vorliegende Verfahren nicht weiter erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Vater des Klägers im März 1999 darum bemühte, im Iran eine Änderung des Geburtsdatums des Klägers auf den 18. Oktober 1976 und die Ausstellung neuer Personaldokumente zu erreichen (vgl. den Beschluss des Landgerichts Darmstadt im Wiederaufnahmeverfahren vom 2. April 2001 - 6 Js 5225/01 - 11 Ks -, Ausländerakte Ordner I, Bl. 310 ff., und Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2001 - 1 Ws 47/02 -, Bl. 324 ff.). Der Kläger hat darüber hinaus weder wegen der in Deutschland verübten und - teilweise - mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Straftaten eine (weitere) Bestrafung in seinem Heimatland zu befürchten noch wegen des (widerlegten) Vorwurfs der Beteiligung an dem Mord vom 2. Februar 1996. Nach den übereinstimmenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes, zuletzt vom 27. Februar 2011 und 28. Juli 2010, besteht zwar die theoretische Möglichkeit der Doppelbestrafung, da das iranische Recht ein entsprechendes Verbot nicht kennt. Straftaten, die im Ausland verübt wurden, können im Fall der Festnahme des (mutmaßlichen) Täters im Iran dort bestraft werden. Insbesondere bei Vergehen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln können nach den Feststellungen des Auswärtigen Amts drastische Strafen drohen. Die Gefahr der Doppelbestrafung erhöhe sich, so das Auswärtige Amt weiter, wenn ein Angeklagter von der iranischen Botschaft in Deutschland vor Gericht betreut worden sei und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt hätten. Von Bedeutung für die iranischen Sicherheitskräfte seien nach bisherigen Erfahrungen Fälle, die einen Bezug zum Iran aufwiesen, nämlich insbesondere dann, wenn das Opfer der Straftat iranischer Staatsangehöriger sei, wenn die Tat im Iran begangen worden sei und er selbst oder seine Familie dies im Iran zur Anzeige bringt oder bei schwerwiegenden Fällen, die in der deutschen Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt hätten. In der Auskunft vom 27. Juli 2005 an das VG Aachen führt das Auswärtige Amt indes aus, ihm sei seit langem kein konkreter Fall von Doppelbestrafung und kein einziger Fall der Verhängung der Todesstrafe in diesem Zusammenhang bekannt geworden. Auch den von der Deutschen Botschaft in Teheran befragten Vertretungen Australiens, Belgiens, Dänemarks, Finnlands, Frankreichs und weiteren Ländern seien keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden, obwohl einige dieser Staaten in der Vergangenheit bereits in mehr oder weniger großem Umfang Abschiebungen von Straftätern durchgeführt haben. Ebenso erklärt das Auswärtige Amt In der Auskunft vom 11. September 2008 an das VG Ansbach, ihm oder anderen west-europäischen Vertretungen in Teheran seien seit Jahren kein Fall der Doppelbestrafung bekannt geworden. Der Sachverständige Dr. Thielmann führt in dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten aus, es sei nicht zwingend davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst Straftaten erfasse, die von iranischen Staatsangehörigen in Deutschland begangen würden, wenn diese nicht in Bezug zum Iran oder iranischen Institutionen stünden. Jedoch sei im Fall der Abschiebung eine intensive Befragung des Betroffenen zu erwarten. Zudem drohe dem Kläger dann eine Bestrafung im Iran nach den dortigen Vorschriften, wenn bekannt werde, dass er außerhalb des Irans eine Straftat begangen habe und im Iran gefunden werde. Bei vorsätzlichen Tötungsdelikten bestimme das iranische Strafgesetzbuch auch die Todesstrafe, wobei danach unterschieden werde, ob ein Muslim getötet worden sei oder ein Angehöriger einer anderen Religionsgemeinschaft. Eine fahrlässig begangene Tötung eines Menschen werde mit Gefängnisstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Gefahr einer relevanten Verfolgung im Fall der Rückkehr in das Heimatland ist zu beachten, dass eine Bandbreite von Möglichkeiten denkbar ist, ob sich die vom Antragsteller befürchteten Zugriffe tatsächlich realisieren werden. Sie reicht vom Nachweis einer mit Sicherheit zu erleidenden erneuten Bestrafung, gegebenenfalls sogar der Vollstreckung der Todesstrafe, bis zur bloß abstrakten Hypothese eines derartigen Eingriffs. Einer bloß abstrakten Hypothese könne, so das Bundesverwaltungsgericht, rechtlich kein bedeutsames Gewicht zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285). Unter Zugrundelegung seiner Angaben und der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden tatsächlichen Rechtslage besteht für den Kläger keine Gefahr der Doppelbestrafung wegen seiner früheren Straftaten im Iran und damit auch nicht die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe und/oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Die ernsthafte Gefahr einer Doppelbestrafung im Iran besteht zunächst nicht wegen der Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt vom 17. Dezember 1998 (5/21 Ks 80 Js 131228/97) wegen Raubes mit Todesfolge und versuchter räuberischer Erpressung. Insoweit ist - selbst wenn die iranischen Behörden von dieser Verurteilung Kenntnis erlangt haben sollten - ein Interesse des iranischen Staats an einer nochmaligen Strafverfolgung des Klägers nahezu auszuschließen. Die fehlende Relevanz dieser Tat im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG räumt der Kläger selbst unter Hinweis darauf ein, dass das Opfer nicht Muslim gewesen sei (vgl. die Stellungnahme vom 26. Mai 2011, Seite 3). Maßgeblich für die Gefährdung seiner Person ist nach dem Vortrag des Klägers vielmehr die Tötung des aus Aserbaidschan stammenden A., weil dieser Muslim gewesen sei. Hierzu führt der Kläger im Schriftsatz vom 26. Mai 2011 aus, er sei in dem Verfahren 6380 Js 5378/98 von der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. angeklagt worden, am 2. Februar 1996 den aserbaidschanischen Staatsangehörigen muslimischen Glaubens A. getötet zu haben, um sich in den Besitz wertvoller Schmuckstücke zu bringen. Obwohl er unschuldig gewesen und in dem Prozess freigesprochen worden sei, sei der Fall unter Iranern in Frankfurt und Umgebung bekannt gewesen, da die Familie des Klägers wegen des Betreibens verschiedener Gaststätten bekannt sei. Der iranische Geheimdienst habe deshalb Informationen über den Kläger und das Strafverfahren. Wegen dieser - von ihm nicht begangenen - Tat bestehe die konkrete Gefahr, im Iran mit einem Strafverfahren überzogen zu werden. Er habe nämlich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens ein falsches Geständnis abgelegt. Der später erfolgte Widerruf des Geständnisses und der nach deutschem Recht folgende Freispruch sei für die Beurteilung der Tat durch die iranischen Stellen nicht von Bedeutung, da ein einmal abgelegtes Geständnis nach iranischem Recht nicht widerrufen werden könne. Im Fall einer Verurteilung drohe ihm im Iran die Todesstrafe. Dass die iranischen Sicherheitskräfte Kenntnis von dem im Februar 1992 in Deutschland verübten Verbrechen, dem Ermittlungsverfahren der deutschen Staatsanwaltschaft, der Anklageerhebung und dem weiteren Verlauf und dem Abschluss des Strafverfahrens erlangt haben könnten, ist nicht feststellbar. Zwar hat der Kläger dies behauptet, aber keine begründeten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine solche Annahme nahelegen könnten. Es mag noch möglich sein, eine in interessierten Kreisen regionale Bekanntheit der Familie des Klägers aus der Tatsache zu folgern, dass von der Familie in der fraglichen Zeit eine oder mehrere Gaststätten in Frankfurt betrieben wurden und das spätere Opfer sich in einem der Lokale aufgehalten hatte. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, wie für Dritte eine Verbindung des Klägers zu dem Verbrechen in zeitlicher Nähe noch später hätte gezogen werden können. Zudem lag das hier in Rede stehende Verbrechen, das am 2. Februar 1992 erfolgt war, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen und der Anklageerhebung (25. Januar 1996) schon eine erhebliche Zeit zurück und der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in anderer Sache in Haft. Vor allem aber ergibt sich aus der vorliegenden Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass die iranischen Behörden von dem Verfahren Kenntnis erlangt haben und dass deshalb oder auch aufgrund von Mitteilungen Dritter Angehörige des diplomatischen Dienstes der Islamischen Republik Iran an dem Verfahren beteiligt waren. Es besteht deshalb auch keine begründete Gefahr, dass der Kläger beim angenommenen Fall seiner Rückkehr in den Iran bei dem nach Wiedereinreise zu erwartenden intensiven Verhör über das Verfahren befragt würde oder der Kläger genötigt wäre, selbst über das Verfahren zu berichten. Selbst wenn man aber den nach allem äußerst unwahrscheinlichen Fall unterstellen wollte, dass die Verurteilung bzw. der Freispruch des Klägers zur Kenntnis der iranischen Behörden gelangt ist, und weiterhin davon ausgehen wollte, dass dort ein grundsätzliches Interesse besteht, diese Fälle nach Rückkehr des Klägers wieder aufzurollen, wäre gleichwohl nicht von dem ernsthaften Risiko einer Doppelbestrafung auszugehen. Auch im Iran bestehen nämlich Beweisanforderungen, die eine erneute Aufarbeitung der Fälle und eine (weitere) Verurteilung sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen. So berichtet das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 11. September 2008 an das VG Ansbach, dass allein die Tatsache einer in Deutschland erfolgten Verurteilung und strafrechtlich relevante Vorwürfe (im dortigen Fall einer geschiedenen Frau) nicht geeignet seien, die sehr hohen Beweisanforderungen des iranischen Strafgesetzbuches zu erfüllen; das Auswärtige Amt bezieht sich darauf, dass die Straftat außerhalb der Landesgrenzen erfolgt sei und die nach dem iranischen Strafgesetzbuch unabdingbaren Zeugen nicht für ein Verfahren zur Verfügung stünden. Damit ist letztlich auszuschließen, dass strafrechtliche Ermittlungen, falls sie angesichts der Beweislage und der Tatsache, dass die Opfer allesamt nicht iranische Staatsangehörige waren, überhaupt eingeleitet werden sollten, zu einer Anklage oder Verurteilung des Klägers führen könnten. Vom Kläger geschädigte Personen oder sonstige Personen stehen als Zeugen im Iran nicht zur Verfügung. Sonstige Erkenntnisse und Beweismöglichkeiten, aus denen sich auch nur die Möglichkeit einer von den in Deutschland gefällten Urteilen abweichenden strafrechtlichen Bewertung ergeben könnte, sind im Iran offenkundig nicht vorhanden. Daher ist ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG nicht festzustellen. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. III. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO oder gemäß § 173 VwGO i.V.m. 239 bis 251 ZPO ist nicht angezeigt. Das von dem Kläger benannte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 14. Oktober 2008 eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beschlossen hat (Az. 10 C 48.07, DVBl. 2009, 396 = NVwZ 2009, 403), ist dem vorliegenden nicht vorgreiflich. Das Verfahren beinhaltet einen anderen Regelungskomplex, nämlich die Frage, ob für einen in seinem Heimatland vor der Ausreise verfolgten Asylsuchenden ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) wegen früherer Betätigung für eine terroristische Vereinigung auch dann eintritt, wenn von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union das Vorlageersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 9. November 2010 beschieden (Az. C-57/09 und C-101/09, NVwZ 2011, 285 = InfAuslR 2011, 40). Es besteht des Weiteren auch aus anderen Gründen keine Veranlassung, die Widerrufentscheidung der Beklagten an Unionsrecht zu messen. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines asylrechtlichen Widerrufbescheides. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, geboren entweder am 21. Juli 1975 oder am 18. Oktober 1976 in Täbriz. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Der Kläger reiste im Jahr 1987 ohne seine Eltern, aber gemeinsam mit seinem ein Jahr älteren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Er lebte zunächst bei seinem Onkel, der auch als sein Vormund bestellt war. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1992 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Des Weiteren wurde der Kläger mit Bescheid vom 13. November 1996 als Asylberechtigter anerkannt (Familienasyl gemäß § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG aufgrund Verpflichtungsurteils). In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach gravierend straffällig. Wegen Raubes mit Todesfolge und versuchter räuberischer Erpressung verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Kläger am 17. Dezember 1998 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Am 31. Mai 2005 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) ein Widerrufverfahren ein und sprach nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 28. Juni 2006 den Widerruf der Asylanerkennung aus, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, seien nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 8 AufenthG zu widerrufen. Bei dem Kläger sei eine konkrete Gefahr gegeben, er werde wieder erhebliche Straftaten begehen. Dem Kläger stehe auch kein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite und es seien auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben. Dem Kläger drohe im Fall der Rückkehr in den Iran keine Gefahr politischer Verfolgung. Dies gelte sowohl hinsichtlich des - früher geltend gemachten - Eintretens der Familie für die Ziele der Volksmudjahedin und auch hinsichtlich des Nachsuchens um Asyl in Deutschland. Zudem drohe dem Kläger keine Gefahr, im Iran erneut wegen der in Deutschland begangenen Verbrechen verurteilt und bestraft zu werden. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 14. Juli 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel (Az. 5 K 1100/06.A). Nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe setzte das Landgericht Marburg mit Beschluss vom 5. Mai 2008 die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26. September 2008 den erstinstanzlichen Beschluss auf und lehnte die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab (Az. 3 Ws 479/08). Mit Schreiben vom 12. August 2009 fragte das Verwaltungsgericht bei der Bevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 81 AsylVfG an, ob der Kläger angesichts des Beschlusses des Oberlandesgerichts zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe weiterhin an der Klage festhalte. Da seitens des Klägers keine Reaktion erfolgte, stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2009 das Verfahren 5 K 1100/96.A unter Hinweis auf § 81 AsylVfG ein. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009, das Verfahren fortzuführen. Er vertrat die Ansicht, die Aufforderung des Gerichts sei nicht formgerecht erfolgt und es habe zudem kein Grund vorgelegen, an seinem Rechtsschutzbedürfnis zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht führte das Verfahren danach (unter dem Aktenzeichen 5 K 1179/09.KS.A ) fort. Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 stellte das Verwaltungsgericht fest, die am 14. Juli 2006 erhobene Klage 5 K 1100/06.A gelte gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen. Zur Begründung verwies es darauf, die Aufforderung vom 12. August 2009 sei durch die Informationen der Entscheidung des Oberlandesgerichts sachlich gerechtfertigt gewesen und zudem formgerecht ergangen. Da die Bevollmächtigte des Klägers die Monatsfrist habe verstreichen lassen, gelte die Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen, so dass die Einstellung rechtmäßig gewesen sei. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 13. Januar 2010 (Az. 6 A 3080/09.Z.A) mit der Begründung zugelassen, die Voraussetzungen für die Aufforderung nach § 81 Satz 1 AsylVfG hätten nicht vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich für das Verwaltungsgericht ein Hinweis auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers ergeben haben könnte. Zudem sei die Aufforderung vom 12. August 2009 auch in ihrer äußeren Gestaltung nicht geeignet, die Rechtswirkungen des § 81 AsylVfG auszulösen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 setzte das wegen der Verlegung des Klägers nunmehr zuständige Landgericht Frankfurt am Main auf dessen Antrag hin den Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts das krimimalprognostische psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Kröber vom 17. September 2010. Wegen des näheren Inhalts des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2010 wird auf Bl. 74 bis 76, wegen des Inhalts des Gutachtens vom 17. September 2010 auf Bl. 142 bis 173 der Gerichtsakten verwiesen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, das angegriffene Urteil sei abzuändern, da ihm nach wie vor ein Anspruch auf Asyl zustehe und daher die Entscheidung der Beklagten, die Anerkennung zu widerrufen, zu Unrecht erfolgt sei. Auch unter Berücksichtigung seiner früheren Straftaten sei die Ansicht der Beklagten, von ihm, dem Kläger, gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, widerlegt. Denn für die von ihm verübten Straftaten habe er seine Strafe verbüßt und befinde sich nunmehr in geordneten Lebensverhältnissen. Schon im Verlauf der Strafhaft habe er viele Anstrengungen unternommen, sein Leben zu ordnen, u.a. Schul- und Berufsabschlüsse erworben und regelmäßig gearbeitet. Die gelungene Resozialisierung werde u.a. deutlich durch die auf einem weitgehend positiven Sachverständigengutachten begründete Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2010, mit der die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Nach seiner Entlassung habe er einen festen Wohnsitz genommen, zunächst bei seinem Vater und jetzt bei seiner Schwester in Frankfurt am Main. Er stehe nicht nur zu seiner Familie, die ihn unterstütze, in einem guten Verhältnis, sondern habe auch eine Partnerin gefunden. Außerdem stehe er in einem Arbeitsverhältnis, das auf Dauer bestehe, was durch das Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin - einer GmbH - belegt sei. Er verdiene rund 1.800 Euro netto im Monat und ihm stehe ein Firmenwagen zur Nutzung zur Verfügung; daneben habe er noch eine geringfügige Beschäftigung, für die er monatlich 400 Euro erhalte. Er werde sich, auch angesichts der möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen, bemühen, nicht wieder straffällig zu werden. Die positive Prognose werde bestätigt durch den Bericht der Bewährungshelferin S. vom 9. August 2011. Des Weiteren trägt der Kläger vor, ihm stehe ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen zu. Im Fall eines Verlustes des Asylrechts müsse er bei der Botschaft der Republik Iran wegen eines neuen Reisepasses vorsprechen. Dort oder spätestens bei einer Einreise in den Iran würde er intensiv zu seinem Werdegang in Deutschland befragt. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er schon dadurch Schwierigkeiten mit den iranischen Sicherheitskräften bekommen werde. Zudem habe er aufgrund seiner Flucht aus dem Iran keinen Wehrdienst abgeleistet, was ihn verdächtig mache. Er habe auch eine Tätowierung am Körper, wie sie von Anhängern der Monarchisten getragen werde. Seine Familie habe überdies Aktivitäten für die Mudjahedin-Bewegung entfaltet und sei in den Kreisen der Exiliraner durch die in Frankfurt betriebenen gastronomischen Betriebe bekannt geworden. Das im Jahr 1992 an dem aserbaidschanischen Staatsangehörigen A. verübte Verbrechen, dessen er verdächtigt worden sei, habe in der Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit erfahren, somit müsse es auch dem iranischen Geheimdienst bekannt geworden sein. Trotz des ihn freisprechenden Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2007 sei daher nicht ausgeschlossen, dass gegen ihn im Fall einer Rückkehr in den Iran ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet würde. Im Fall einer Verurteilung drohe ihm dabei auch die Todesstrafe, da der im Jahr 1992 Getötete ein Muslim gewesen sei. Auch sei er nunmehr politisch aktiv geworden, indem er einen Informationsstand exilpolitischer Kreise betreut habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Oktober 2009 - 5 K 1179/09.KS.A - den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2006 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fortbestehen, hilfsweise, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über das Vorlageersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den Gerichthof der Europäischen Union im Verfahren 10 C 28.07 auszusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die im angegriffenen Bescheid dargelegten Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG seien auch zum derzeitigen Zeitpunkt gegeben. Die Ausführungen und das Vorbringen des Klägers ließen insbesondere keine Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr in den Iran erkennbar werden. Das Gericht hat zur Frage, ob die iranischen Sicherheitskräfte von nicht politischen Straftaten iranischer Staatsangehöriger in Deutschland Kenntnis erlangen können und daran interessiert sind und ob dem Kläger im Fall einer Rückkehr in den Iran ein weiteres Strafverfahren mit dem möglichen Ausgang der Verhängung der Todesstrafe droht, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. Jörn Thielmann (Erlanger Zentrum für Islam & Recht in Europa der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Wegen des Inhalts des Gutachtens von Dr. Thielmann vom 18. März 2011 wird auf Bl. 91 und 92 der Gerichtsakten verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten, die Ausländerakten des Wetteraukreises, die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu dem Verfahren 63/80 Js 5378/98 sowie die Erkenntnisquellen gewesen, die in der Liste Stand 21. Juli 2011 vermerkt und den Beteiligten mitgeteilt worden sind.