Beschluss
6 A 1444/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0818.6A1444.10.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 – 1 K 536/10.F – wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 3.808,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 – 1 K 536/10.F – wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 3.808,63 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für den Export von 43 Selbstladegewehren in die Ukraine. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle lehnte drei entsprechende Anträge der Klägerin mit gesonderten Bescheiden vom 8. Juli 2009 ab und wies die dagegen eingelegten Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 5. März 2010 zurück. Mit Urteil vom 27. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Bescheide der Beklagten vom 8. Juli 2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 5. März 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ausfuhranträge der Klägerin zu entscheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin ein Drittel der Verfahrenskosten auferlegt. Dagegen richtet sich der von der Klägerin fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er allerdings keinen Erfolg. Der mit Schriftsatz vom 5. Juli 2010 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne hat die Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung vom 5. Juli 2010 nicht vorgebracht. Die Klägerin stützt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils allein darauf, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte hätte verpflichten müssen, die beantragten Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen, anstatt sie nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Aus der Sicht der Klägerin lagen im Zeitpunkt der Entscheidung alle Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen vor. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass konkrete Tatsachen vorliegen könnten, die geeignet seien, ein Risiko der Abzweigung im Sinne des Kriteriums 7 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsamer Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. EU L 335/99) zu belegen, und die von der Beklagten im Hinblick auf ihren Rechtsstandpunkt noch nicht ermittelt worden seien. Die Frage sei im Termin zur mündlichen Verhandlung mehrfach problematisiert und von den anwesenden Bediensteten des Bundesamts dahingehend beantwortet worden, dass ihnen Erkenntnisse dazu nicht vorlägen. Daher sei das Verwaltungsgericht weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, die Frage nochmals zu überprüfen oder auch nur zu problematisieren. Dies gelte umso mehr, als es nach dem Sachvortrag der Beteiligten mehrfach in jüngster Zeit zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waffenlieferungen in die Ukraine gekommen sei. Es stelle sich zudem die Frage, in welcher Weise das Gericht im Amtsermittlungsverfahren derartige Überprüfungen hätte vornehmen wollen. Beweismittel seien nicht angeboten worden. Die Beteiligten hätten auch nicht über entsprechende Erkenntnisse verfügt, die derartige Beweisanträge gerechtfertigt hätten. Die vorgenannten Ausführungen sind nicht geeignet, um die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit in Zweifel zu ziehen als das Verwaltungsgericht anstatt des begehrten Verpflichtungsurteils lediglich ein Bescheidungsurteil erlassen hat. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass die Versagung der beantragten Ausfuhrgenehmigungen durch die streitbefangenen Bescheide rechtswidrig gewesen sei, da die Beklagte bei ihrer Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und von einer falschen rechtlichen Einschätzung ausgegangen sei. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind von der Klägerin, die dadurch nicht belastet ist, nicht angegriffen worden; sie hat dies in der Zulassungsantragsbegründung – Punkt 1.2.1. – ausdrücklich zugestanden. Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die Ausfuhr untersagt werden kann, weil das Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen besteht (vgl. Bl. 13 f. des Urteilsabdrucks). Dass das Verwaltungsgericht die begehrte Verpflichtung zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nicht selbst ausgesprochen und auch keine Beweiserhebung durchgeführt hat, hat es damit begründet, dass der Beklagten im Hinblick auf die vorbezeichnete streitentscheidende Frage eine Einschätzungsprärogative zukomme, die gerichtlich weder überprüft noch ersetzt werden könne (Bl. 14 f. des Urteilsabdrucks). Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht – auf Seite 14 Mitte des Urteilsabdrucks – darauf hingewiesen, auf welche Art und Weise die Behörde – etwa unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes – belegen könne, dass die Ausfuhr in den jeweiligen Staat in Ansehung der dortigen Verhältnisse ein Risiko im Sinne des Kriteriums 7 des Gemeinsamen Standpunktes darstelle. Den Urteilsgründen lässt sich auch entnehmen, dass die Beklagte – aus der Sicht des Verwaltungsgerichts – von der so umschriebenen Einschätzungsprärogative noch keinen Gebrauch gemacht hat. Dass der Beklagten bei der Beantwortung der streitentscheidenden Frage eine Einschätzungsprärogative betreffend die Risikoermittlung und -bewertung zukommt, hat die Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung nicht angegriffen. Daraus folgt, dass das Gericht die Ermittlung und Bewertung der Gefahr grundsätzlich nicht – auch nicht mittels sachverständiger Hilfe – in eigener Zuständigkeit durchführen kann und dass eine Durchbrechung dieser Kompetenzzuweisung allein in dem extremen Ausnahmefall erfolgen kann, dass - vergleichbar einer Ermessensreduktion auf Null – eine Beurteilungsreduktion auf Null für das Gericht erkennbar wird. Ein solcher extremer Ausnahmefall ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Annahme oder – wie im vorliegenden Fall erforderlich – die Nichtannahme einer Gefahrenlage derartig zwingend aufdrängt, dass jede andere Bewertung willkürlich oder schlechthin unvertretbar wäre. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall hat die Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung nicht aufgezeigt. Selbst wenn die Bediensteten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die von der Klägerin behaupteten Erklärungen abgegeben haben sollten, kann daraus nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen in der Ukraine derart offensichtlich nicht besteht, dass jede andere Einschätzung willkürlich oder unvertretbar wäre. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ist demnach nicht zu beanstanden. Auch die Belastung der Klägerin mit einem Drittel der Verfahrenskosten ist – entgegen den Ausführungen in der Zulassungsantragsbegründung (Punkt 1.3) – nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Kostenentscheidung zu Recht auf § 155 Abs. 1 VwGO gestützt und darauf abgestellt, dass Klägerin und Beklagte teils obsiegt haben und teils unterlegen sind. Ein Kläger unterliegt auch dann teilweise, wenn er die Verpflichtung des jeweiligen Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, das Gericht dem Beklagten indessen nur dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage, § 155 Rdnr. 17). Dementsprechend sieht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 unter Punkt II 1.4 vor, dass der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird. Darüber hinausgehende Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren und bemisst den Wert für den im Zulassungsverfahren nur eingeschränkt anhängig gewordenen Streitgegenstand mit einem Drittel des erstinstanzlichen Streitwertes; dies entspricht der Kostenquote im erstinstanzlichen Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).