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Beschluss

6 A 140/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0623.6A140.10.0A
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Leitsätze
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es aus, wenn der die Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 - 11 K 555/09.F - abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2009 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit - die Beklagte zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reicht es aus, wenn der die Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 - 11 K 555/09.F - abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2009 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit - die Beklagte zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die 1960 in Teheran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste gemeinsam mit ihrem im Februar 1996 geborenen Sohn M.A.K. zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem damaligen iranischen Ehemann in das Bundesgebiet ein. Sie erhielt am 5. August 1996 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 29. Juli 1997 für zwei weitere Jahre verlängert wurde. Im Oktober wurde ein weiterer Sohn M.R.K. - mit deutscher Staatsangehörigkeit - geboren. Am 22. Juni 1999 stellte die Klägerin erneut einen Verlängerungsantrag, nachdem sie mit beiden Kindern aus der Familienwohnung ausgezogen war und in einem Frauenhaus in A-Stadt Schutz vor Misshandlungen durch ihren Ehemann gesucht hatte. Sie erhielt daraufhin am 3. April 2000 auf der Grundlage des § 19 AuslG eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis befristet bis zum 3. April 2001, die am 9. Mai 2001 - nunmehr gestützt auf § 20 AuslG - bis zum 13. April 2002 erteilt und in der Folgezeit jeweils um zwei bzw. drei Jahre verlängert wurde. Am 6. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis gestützt auf § 28 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG befristet bis zum 20. Juli 2007 erteilt, die am letzten Tag der Frist bis zum 20. Juli 2010 verlängert wurde. Am 15. Dezember 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit dem Hinweis, dass sie als Küchenhelferin im Kindergarten erwerbstätig sei und ergänzend Arbeitslosengeld II beziehe. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angehört. Dabei stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG setze voraus, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorlägen. Eine Grundvoraussetzung sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhaltes durch den jeweiligen Antragsteller, wobei die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AufenthG zu beachten sei. Da die Klägerin den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zum Teil durch Arbeitslosengeld II bestreite, sei eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts nicht gegeben. Von der Sicherung des Lebensunterhalts könne auch nicht abgesehen werden, da ein atypischer Sonderfall nicht vorliege. Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 11. Februar 2009 Stellung und vertrat die Auffassung, dass § 28 Abs. 2 AufenthG als Sonderregelung zu § 5 AufenthG zu sehen sei, so dass die Niederlassungserlaubnis erteilt werden solle, wenn die in Absatz 2 abschließend aufgezählten Voraussetzungen gegeben seien. Selbst wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen wären, könnte es nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nur um die Sicherung des Lebensunterhalts des Nachziehenden gehen, nicht dagegen um die Sicherung des Lebensunterhalts für Familienangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit. Da die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit in der Lage sei, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern, sei die Niederlassungserlaubnis antragsgemäß zu erteilen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag aus den im Anhörungsschreiben genannten Gründen ab. Der Bescheid wurde am 18. Februar 2009 zugestellt. Am 5. März 2009 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG lägen vor, da sie seit mehr als drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei und die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren deutschen Kindern im Bundesgebiet fortbestehe. Sie lebe mit ihren Kindern in familiärer Gemeinschaft und übe das Sorgerecht aus. Das Sorgerecht stehe ihr zur Zeit gemeinsam mit ihrem Ehemann zu; da die Kinder keinen Kontakt mehr zum Vater hätten und eine Verständigung mit diesem nicht möglich sei, habe sie beantragt, das alleinige Sorgerecht über die Kinder zu erhalten. Im Übrigen wiederholt sie ihre Auffassung, dass die Lebensunterhaltssicherung in dem von der Beklagten verlangten Sinne nicht erforderlich sei, und nimmt ergänzend Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2009 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der Behördenvorgänge, insbesondere den Bescheid vom 12. Februar 2009, Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2009 abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt, dem Erfolg der Verpflichtungsklage stehe entgegen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die für den Fall der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG geltende Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - Sicherung des Lebensunterhalts - zu erfüllen, da sie für sich und die mit ihr in familiärer Gemeinschaft lebenden Söhne ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - einschließlich Kostenzuschuss für Unterkunft und Heizung - in Anspruch nehme. Das Urteil ist der Bevollmächtigten der Klägerin - nach eigenen Angaben - am 14. November 2009 zugestellt worden. Am 14. Dezember 2009 hat die Bevollmächtigte der Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil beantragt und geltend gemacht, es verstoße gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und diskriminiere die Klägerin gem. Art. 3 GG. Sie hat dazu vorgetragen, dass sie nach der Ehescheidung von dem inzwischen deutschen Staatsangehörigen gemeinsam mit ihren beiden Kindern - ebenfalls deutsche Staatsangehörige - in einer familiären Gemeinschaft lebe. Der geschiedene Ehemann der Klägerin komme weder einer Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber noch den Kindern gegenüber nach. Nicht nur der Betreuungsunterhalt, sondern auch wesentliche Teile des Barunterhalts würden durch die Klägerin im Wege eigener Erwerbstätigkeit gesichert. Sie sei seit mehreren Jahren in einer unbefristeten Anstellung der Gesellschaft zur Förderung betriebsnaher Kindereinrichtungen e.V. teilzeitbeschäftigt und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen nebst Gratifikationen von 887 € - unter Berücksichtigung von Weihnachtsgeld und sonstigen Leistungen von 950 bis 1000 € -. Damit sei ihr eigener Lebensunterhalt gesichert und sie bestreite durch ihre Erwerbstätigkeit den fehlenden Unterhalt des deutschen Vaters für die Kinder nicht unerheblich mit. Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 18. Januar 2010 (6 A 3219/09.Z) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen und dabei auf das Urteil des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2009 (9 A 1733/09) hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2010 - bei Gericht eingegangen am 24. Januar 2010 - hat die Klägerin die Berufung fristgerecht begründet. Dabei hat sie Bezug genommen auf die Ausführungen im Zulassungsantrag sowie auf die Darlegungen im Urteil des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (9 A 1733/09) und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegeben sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2009 zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie hält die Berufung für unzulässig, da die Begründung nicht den Erfordernissen des § 124 Abs. 3 S. 4 VwGO genüge. In der Sache vertritt sie die Auffassung, dass die isolierte Betrachtung des Ausländers ohne Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft - wie sie der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 14. Dezember 2009 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AufenthG vorgenommen habe - bei der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht vorzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter). II. Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 und 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Die Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO ist gewahrt. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2010 - bei Gericht eingegangen am 24. Januar 2010 - begründet, nachdem ihr der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung am selben Tag zugestellt worden war. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Schriftsatz vom 22. Januar 2010, den die Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung der Berufung eingereicht hat, enthält einen bestimmten Antrag, der dahingehend lautet, der Klägerin unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des angegriffenen Bescheids eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Darüber hinaus wird in dem Schriftsatz auf die Ausführungen im Zulassungsantrag sowie auf die Darlegungen im Urteil des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (9 A 1733/09) Bezug genommen und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegeben sei. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Schriftsatz zur Begründung der Berufung ist - nach der von der Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6/98 - (BVerwGE 107, 117) - zulässig und kann je nach den Umständen des Einzelfalles für eine ordnungsgemäße Begründung ausreichen. Die Bevollmächtigte hat im Zulassungsantrag vom 14. Dezember 2009 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen geltend gemacht und die Rechtsauffassung vertreten, dass im Falle der Klägerin die Versagung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mangels Lebensunterhaltssicherung der gesamten familiären Gemeinschaft - bestehend aus ihr und ihren beiden deutschen Kindern - rechtswidrig sei. Mit der Bezugnahme auf dieses Vorbringen sowie auf das Urteil des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2009 (9 A 1733/09), welches der beschließende Senat selbst zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung im Zulassungsbeschluss vom 18. Januar 2010 herangezogen hat, legt die Bevollmächtigte der Klägerin hinreichend deutlich dar, aus welchem Grund das erstinstanzliche Urteil aus ihrer Sicht keinen Bestand haben kann. Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist dem ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen i. S. v. § 28 Abs. 1 AufenthG in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dass die Klägerin diese - in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausdrücklich genannten - Voraussetzungen erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig; das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes hat weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht der Klägerin entgegengehalten. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG neben den dort genannten Voraussetzungen auch das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, erfordert. Der Gesetzgeber hat überall dort, wo von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels abgewichen wird, dies ausdrücklich im Wortlaut der jeweiligen Vorschrift kenntlich gemacht (beispielsweise in § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 AufenthG). Dementsprechend ist auch die dem ausländischen Angehörigen eines Deutschen i. S. des § 28 Abs. 1 AufenthG zustehende Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen (vgl. dazu: § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Im Gegensatz dazu enthält § 28 Abs. 2 AufenthG für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine entsprechende Formulierung nicht. Daraus folgt, dass neben den in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Tatbestandsmerkmalen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG - insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - erfüllt sein müssen (so ausdrücklich: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: April 2010, A 1 § 28 Rdnr. 27; Huber, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2010, § 28 AufenthG Rdnr. 10 f.; im Ergebnis ebenso: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Handkommentar, 2008, § 28 AufenthG Rdnr. 37; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Mai 2010, II § 28 Rdnr. 245; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: April 2010, A 1.0.1, Aufenthaltsgesetz (Kommentar zu § 28) Rdnr. 78a; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2006 - 18 E 1500/05 -, InfAuslR 2006, 407; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2006 - 11 K 1392/05 -, Juris-Dokument; VG Dresden, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 K 1359/07 -, Juris-Dokument; VG Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2009 - 5 A 124/09 -, Juris-Dokument). Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, die von der Klägerin begehrte Niederlassungserlaubnis scheitere daran, dass sie nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und die mit ihr in familiärer Gemeinschaft lebenden Söhne ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG); wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht bleiben. Die vorbezeichneten Vorschriften hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dahingehend ausgelegt, dass die Sicherung des Lebensunterhalts nur dann gewährleistet sei, wenn für die Lebensunterhaltssicherung aller Mitglieder der familiären Wirtschaftsgemeinschaft des betreffenden ausländischen Familienmitglieds - unabhängig von deren Staatsangehörigkeit - ausreichende Mittel erwirtschaftet würden oder verfügbar seien, so dass innerhalb der Gemeinschaft der Bezug öffentlicher Mittel nicht erforderlich sei. Der beschließende Senat vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass es für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausreicht, wenn der die Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Die Frage, ob sich die Sicherung des Lebensunterhalts auf die familiäre Bedarfsgemeinschaft erstreckt oder allein auf den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer bezieht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand). Die zwischenzeitlich in Kraft gesetzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (BR-Drs. 669/09) deuten darauf hin, dass die Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung sein soll (vgl. Nr. 2.3., insbesondere 2.3.2). Dagegen ist der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 14. Dezember 2009 (9 A 1733/09) von diesem Grundsatz abgerückt und zu der Einschätzung gelangt, dass für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG keine Gesamtbetrachtung der Familiengemeinschaft zu erfolgen hat, sondern der jeweilige Antragsteller isoliert zu betrachten ist (im Ergebnis ebenso: OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.09.2009 - 2 A 287/08 -, Juris-Dokument). Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 AufenthG findet zwar mit Blick auf die Spezialregelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keine Anwendung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2006 - 18 E 1500/05 -, InfAuslR 2006, 407, m.w.N.). Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG deutet allerdings ebenso wie derjenige des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zunächst darauf hin, dass es nur der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts des nachziehenden Ausländers bedarf (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2009 - OVG 11 B 1.09 -, InfAuslR 2009, 448; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2006 - 11 K 1392/05 -, Juris-Dokument, unter Hinweis auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 31.01.2006 - 11 S 1884/05 -; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 2 AufenthG Rdnr. 17). Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG wird zwar die Schlussfolgerung gezogen, dass eine häusliche familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet im Grundsatz sowohl auf der Kosten- als auch auf der Einkommensseite als „Bedarfs- und Einkommensgemeinschaft“ zu betrachten sei (so ausdrücklich auch für den Fall der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG: VG Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2009 - 5 A 124/09 -, Juris-Dokument; VG Dresden, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 K 1359/07 -, Juris-Dokument). Eine teleologische Auslegung der vorbezeichneten Vorschriften gebietet die Bildung einer solchen familiären Bedarfsgemeinschaft allerdings nur dann, wenn die begehrte Aufenthaltsverfestigung die fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist dann der Fall, wenn die Aufenthaltsverfestigung des jeweiligen Antragstellers zugleich aufenthaltsrechtliche Wirkungen für dessen Familienangehörige hat. Demgegenüber sind die fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland dann nicht nachteilig betroffen, wenn der aufenthaltsrechtliche Status der Familienangehörigen - und damit auch deren Sozialhilfebezug - von der Rechtsstellung des die Aufenthaltsverfestigung begehrenden Ausländers unabhängig ist (im Ergebnis ebenso: Jakober/Welte, a.a.O., A 1.0.1, Aufenthaltsgesetz (Kommentar zu § 28) Rdnr. 78a; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, a.a.O., II § 2 Rdnr. 50.1; ausdrücklich für den Fall einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 i. V. m. § 46 Nr. 6 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 28.09.2004 - 1 C 10/03 -, BVerwGE 122, 94, und Eckertz-Höfer, Anmerkung zum Urteil vom 28.09.2004 - 1 C 10/03 -, in: jurisPR-BVerwG 5/2005 Anm. 3). Nach dieser teleologischen Auslegung des § 28 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Sozialhilfebezug der Klägerin und ihrer beiden Söhne nicht geeignet, die Versagung der von der Klägerin begehrten Niederlassungserlaubnis zu rechtfertigen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Verdienst der Klägerin ausreichen würde, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern (bei einem Nettoverdienst von 885,95 Euro verbleiben nach Abzug des Freibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100 Euro und des auf sie entfallenden Teils der Kosten für Unterkunft und Heizung von 133,96 Euro der Klägerin für sich selbst 651,99 Euro und damit nahezu das Doppelte des Regelsatzes für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Für die deutschen Söhne der Klägerin ist deren Aufenthaltsstatus ohne Belang. Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Niederlassungserlaubnis zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostentragungspflicht der Beklagten umfasst auch die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 bis 3 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.