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Beschluss

6 TG 1483/06

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2007:0525.6TG1483.06.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 350.056,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 350.056,73 € festgesetzt. I. Der Antragsteller sucht im Beschwerdeverfahren Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung zweier Verfügungen der Antragsgegnerin, mit denen diese Zwangsgelder gegen den Antragsteller festgesetzt und ihm gegenüber die Festsetzung weiterer Zwangsgelder angedroht hatte. Es handelt sich um die Verfügungen vom 2. Juni 2005 und vom 10. Februar 2006. In beiden Fällen soll der Einsatz der Zwangsmittel dazu dienen, von der Antragsgegnerin behauptete Zuwiderhandlungen gegen eine Verfügung der Behörde vom 23. September 2002 zu unterbinden. Mit der Verfügung vom 23. September 2002 hatte die Antragsgegnerin den Rechtsanwalt X... zum Abwickler von dem Antragsteller betriebener Geschäfte der Finanzportfolioverwaltung bestellt (Nr. 1 der Verfügung). Über das zuvor von der Behörde in einer Verfügung vom 8. August 2001 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot, solche Geschäfte ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung zu betreiben, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. September 2004 – 6 C 29.03– rechtskräftig zum Nachteil des Antragstellers entschieden. In der Verfügung vom 23. September 2002 übertrug die Antragsgegnerin dem Abwickler die Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters der verschiedenen vom Antragsteller vertretenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts für sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Abwicklung der erbrachten Portfolioverwaltung sowie den Weisungen nach der Grundverfügung vom 8. August 2001 nachzukommen (Nr. 2 der Verfügung). Die Behörde ordnete weiterhin an, dass der Antragsteller die Maßnahmen des eingesetzten Abwicklers und seiner Mitarbeiter zu dulden habe und dass er Verfügungen über die im Rahmen seiner Finanzportfoliotätigkeit zu verwaltenden Vermögensgegenstände nur mit vorheriger Zustimmung des Abwicklers treffen dürfe (Nr. 3 der Verfügung). Mit den streitbefangenen Verfügungen vom 2. Juni 2005 und vom 10. Februar 2006 setzte die Antragsgegnerin Zwangsgelder in Höhe von 200.000,-- € bzw. 250.000,-- € fest, weil der Antragssteller dem Abwickler innerhalb einer von der Behörde gesetzten Wochenfrist in einem Schreiben des Abwicklers vom 3. Juni 2004 bezeichnete Unterlagen und Unterlagen über die von ihm behauptete Auskehrung fast aller Gesellschaftereinlagen der A... GbR nicht zur Verfügung gestellt oder die Einsichtnahme in diese Unterlagen geduldet habe. Beide Verfügungen enthalten darüber hinaus die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 250.000,-- € für den Fall weiterer in gleicher Form erfolgender Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 23. September 2002. Darüber hinaus wendet sich der Antragsteller gegen zwei Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2005 und vom 2. März 2006, in denen die Behörde zum einen die Zahlung der festgesetzten Zwangsgelder anmahnte und zum anderen Gebühren und Auslagen für diese Mahnungen erhob. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2006 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2005 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005, eingegangen am 4. Juni 2005, Geschäftszeichen: Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, erfolgte Zwangsgeldfestsetzung, weitere Zwangsgeldandrohung und Auslagenfestsetzung anzuordnen bzw. wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2004 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2005, eingegangen am 22. Juni 2005, Geschäftszeichen: Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, erfolgte Festsetzung der Mahngebühr und der Auslagen anzuordnen bzw. wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2006 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2006, eingegangen am 14. Februar 2006, Geschäftszeichen: Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, erfolgte Zwangsgeldfestsetzung, weitere Zwangsgeldandrohung und Auslagenfestsetzung anzuordnen bzw. wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 23. März 2006 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2006, eingegangen am 3. März 2006, Geschäftszeichen: Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, erfolgte Festsetzung der Mahngebühr und der Auslagen anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Der Antragsteller beantragt hilfsweise, der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Vollstreckung des mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005, Geschäftszeichen: Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, in Höhe von 200.000,-- € festgesetzten und mit Bescheid vom 21. Juni 2005, Geschäftszeichen Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, angemahnten Zwangsgeldes sowie die Vollstreckung des mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2006, Geschäftszeichen Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, in Höhe von 250.000,-- € festgesetzten und mit Bescheid vom 2. März 2006, Geschäftszeichen Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, angemahnten Zwangsgeldes ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Der Antragsteller beantragt ferner, die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten dieses Beschwerdeverfahrens im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Der Antragsteller beantragt weiterhin hilfsweise, im Wege der gerichtlichen Zwischenregelung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2005 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005, Geschäftszeichen: Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Juli 2005 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2005, Geschäftszeichen: Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Februar 2006 gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2006, Geschäftszeichen: Q 34 – 71.30 (3225) – Mo sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. März 2006 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2006, Geschäftszeichen: Q 34 – 71.30 (3225) – Mo, und die Aussetzung der Vollziehung bzw. Vollstreckung dieser Verfügungen bis zu einer Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag einstweilen anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen und die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge abzulehnen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen im Beschwerdeverfahren fristgerecht von dem Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind nicht geeignet, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen. Zu Unrecht meint der Antragsteller zunächst, die Antragsgegnerin hätte die streitbefangenen Bescheide nicht ihm gegenüber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der K 1 und der B... GbR persönlich erlassen und die beiden Gesellschaften außer Acht lassen dürfen. Er übersieht hierbei, dass die Zwangsgeldfestsetzungen und Zwangsgeldandrohungen der Durchsetzung eines ihm selbst gegenüber und nicht gegenüber den Gesellschaften erlassenen Verwaltungsakts, nämlich der Verfügung vom 23. September 2002 dienen. Diese Verfügung ist rechtsbeständig geworden, nachdem der beschließende Senat durch Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 6 UZ 1550/04 – den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2004 – 9 E 3320/03 – insoweit abgelehnt hat. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg hatte und im anschließenden Berufungsverfahren die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch den Beschluss des Senats vom 27. April 2007 – 6 UE 3002/06 – erwirkte, ging es dabei nicht um die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Verfügung vom 23. September 2002, sondern um eine ältere Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.September 2001. Da eine gegenüber dem Antragsteller persönlich durch Verwaltungsakt bindend festgestellte rechtliche Verpflichtung zum Handeln im Vollstreckungswege auch nur ihm gegenüber durchgesetzt werden kann, kommt es auf den sachlich zutreffenden Hinweis der Antragsgegnerin, wonach sie sowohl gegenüber einem Unternehmen als solchem als auch gegenüber den Mitgliedern seiner Organe nach § 37 KWG einschreiten dürfe, in diesem Zusammenhang nicht an. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller ferner darauf, dass die Vollziehung der von ihm hier angegriffenen Verfügungen nach § 15 Abs. 3 VwVG einzustellen sei, weil der Zweck des Vollzuges erreicht sei. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es für die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach Auffassung des Antragstellers abzuändern ist, ausreicht, dass er insoweit pauschal auf Ausführungen in dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 18. April 2006 verweist. Jedenfalls sind auch die in dem genannten Schriftsatz angestellten Überlegungen nicht geeignet, die von dem Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung im Ergebnis in Frage zu stellen. Im Zuge der Abwicklung der ohne Erlaubnis betriebenen Geschäfte der Finanzportfolioverwaltung und der ihm in diesem Zusammenhang nach Nr. 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2002 obliegenden Nachforschungen hatte der Abwickler den Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2002 und vom 3. Juni 2004 aufgefordert, verschiedene dort im Einzelnen aufgeführte Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Auch unter Rückgriff auf die in der Beschwerdeschrift in Bezug genommenen Ausführungen in der Antragsschrift vom 18. April 2006 lässt sich den Darlegungen des Antragstellers nicht entnehmen, dass er den Forderungen des Abwicklers vollständig nachgekommen ist. Das erstinstanzliche Gericht hat die von dem Abwickler im Schreiben vom 3. Juni 2004 aufgeworfene Frage, welche Gesellschafter nach der Pfändung des Kontos bei der Mainzer Volksbank aus der Gesellschaft ausgeschieden seien, und das Verlangen des Abwicklers nach der Vorlage entsprechender Originalunterlagen besonders hervorgehoben. Dabei stellte das Verwaltungsgericht fest, dass entsprechende Originalunterlagen nicht vorlägen und dass die von dem Antragsteller vorgelegte Liste über Gesellschafter, die ab 1. Oktober 2003 aus der A... GbR und der B... GbR ausgeschieden waren, die zeitliche Dimension der dem Antragsteller von dem Abwickler auferlegten Aufgabe nicht erfülle, weil die Pfändung des genannten Kontos bereits am 18. Oktober 2002 erfolgt sei. Diesem Vorbringen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Dies wäre angesichts der Bedeutung, die der lückenlosen Erfassung des Gesellschafterbestandes und der Zahlungsvorgänge für die Abwicklung einer Publikumsgesellschaft zukommt, erforderlich gewesen, um die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Weiteren Auffälligkeiten bei der angeblichen Erfüllung der dem Antragsteller aufgegebenen Verpflichtungen kommt daher keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Es fällt jedoch auf, dass er anstelle der mit dem Schreiben vom 27. September 2002 angeforderten vollständigen Kontoübersicht mit Beständen und allen Bankdaten lediglich Kontoeröffnungsunterlagen und –auszüge ohne eine solche Übersicht vorgelegt und dem Abwickler anstelle des mit demselben Schreiben angeforderten Anlageverzeichnisses lediglich ein Anlegerverzeichnis übersandt hat. Anstelle der erbetenen Schuldner- und Gläubigerliste legte er eine Liste von Personen, mit denen Vermittlerverträge bestanden, vor. Die in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Antragstellers, dass ihn keine Pflicht zur aktiven Vorlage bestehender Unterlagen, sondern allenfalls zur passiven Duldung der Einsichtnahme treffe, beruht auf einer Verkennung der Erwägungen des beschließenden Senats in dem von dem Antragsteller herangezogenen Beschluss vom 18. Mai 2005 – 6 TG 497/05–. Zwar trifft es zu, dass der Unternehmer von einer ursprünglich aktiven Rolle in eine eher passive Rolle, nämlich die Abwicklung zu dulden gerät, wenn die Behörde den Abwickler mit den Befugnissen eines Geschäftsführers ausstattet und ihm die Abwicklung überträgt. Wie der Senat in der Entscheidung jedoch ausdrücklich ausgeführt hat, umfasst die Verpflichtung zur Duldung der Abwicklungshandlungen des Abwicklers auch die Pflicht, dessen Anordnungen Folge zu leisten (Umdruck S. 7). Die hiergegen gerichteten Angriffe des Antragstellers sind nicht begründet. Deren Ausgangspunkt, dass die Verpflichtungen aus der Grundverfügung vom 8. August 2001 durch die Verfügung vom 23. September 2002 ersetzt worden seien, ist eine nicht belegte rechtliche Behauptung. Vielmehr stellt die vollziehbare und mittlerweile rechtsbeständige Grundverfügung die rechtliche Grundlage für den Erlass der Verfügung vom 23. September 2002 dar, die der Durchsetzung der in der Grundverfügung angeordneten Maßnahmen dient. Der Antragsteller vermag sich weiterhin nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht, wie es in § 44 Abs. 6 KWG geregelt ist, zu berufen. Die streitbefangenen Verfügungen betreffen keine Auskünfte, sondern die Vorlage von Unterlagen und die Duldung der Einsichtnahme in solche Unterlagen durch den Abwickler. Die Ausdehnung des Auskunftsverweigerungsrechts auf eine Selbstbezichtigung durch Unterlagenvorlage ist streitig (vgl. etwa Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen § 44 Rdnr. 137 und § 44c Rdnr. 77 bis 94; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2.Aufl., § 44c Rdnr. 61 bis 68). Dabei vertritt der beschließende Senat die Auffassung, dass eine entsprechende Anwendung des Auskunftsverweigerungsrechts auf die Vorlage von Unterlagen mangels einer Regelungslücke nicht möglich ist. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Zunächst ist zu beachten, dass die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen im Verwaltungsverfahren der vorliegenden Art nicht der Verfolgung einer Straftat, sondern der gesetzlich gebotenen Abwicklung unerlaubter und zugleich strafbarer Geschäfte (§ 54 KWG) dient. Dieser Zweck kann erreicht werden, ohne durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken auszulösen, wenn die durch die erzwungene Vorlage von Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafprozess einem Beweisverwertungsgebot unterliegen (so auch Beck/Samm § 44c Anmerkung 90 f.; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler § 44c Rdnr. 68 jeweils unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu beachten, dass sich auch das Auskunftsverweigerungsrecht lediglich auf b e s t i m m t e Fragen bezieht (Beck/Samm § 44 Rdnr. 135), während der Antragsteller aus § 44 Abs. 6 KWG ein umfassendes Weigerungsrecht herleiten will. Der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 15. Juli 2004 weder Geschäftsführer der A... GbR noch der B... GbR ist, ändert nichts daran, dass seine Pflichten aus der zwei Jahre zuvor ergangenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2002 fortbestehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund der Übernahme der Geschäftsführung in den genannten Gesellschaften durch einen Dritten die Möglichkeit verloren hätte, die in den streitbefangenen Verfügungen genannten Verpflichtungen zur Vorlage von Unterlagen zu erfüllen. Es lässt sich nämlich nicht erkennen, dass ihm die jetzt tätigen Geschäftsführer die Herausgabe etwa in ihrem Besitz befindlicher Unterlagen verweigern würden oder dass der Antragsteller versucht hätte, gegen eine solche Weigerung aufgrund seiner früheren engen rechtlichen Beziehungen zur A... GbR und zur B... GbR zivilgerichtliche Schritte einzuleiten. Wenn der Antragsteller in der Beschwerdeschrift darauf hinweist, dass es unmöglich sei, die Auskehrung bereits an Gesellschafter der genannten Gesellschaften ausgezahlter Einlagen rückgängig zu machen, so verkennt er, dass dies weder in der streitbefangenen Verfügung vom 2. Juni 2005 noch in der vom 10. Februar 2006 von ihm verlangt wird. Die Frage, ob es überhaupt zu einer umfassenden Auskehrung gekommen ist, ist daher hier unerheblich. Die von dem Antragsteller behauptete fehlende Wiederholungsgefahr geht an den Tatsachen vorbei; denn – wie oben ausgeführt – lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller seine Verpflichtungen aus der Verfügung vom 23. September 2002 bis heute erfüllt hätte. Auch die Höhe der festgesetzten und angedrohten Zwangsgelder lässt sich aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beträgt die Höhe des Zwangsgelds nach § 17 Satz 4 FinDAG bis zu 250.000,-- €. Dabei erfolgt die Durchsetzung gemäß § 17 Satz 1 FinDAG nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes – VwVG –. Nach § 13 Abs. 6 VwVG können Zwangsmittel angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Die Angriffe des Antragstellers gegen die Höhe des Zwangsgeldes lassen einen Ermessensfehler der Behörde nicht erkennen. Sie beruhen zunächst auf einer unzutreffenden Anknüpfung an das von dem Antragsteller behauptete Gesamteinlagevolumen der Gesellschafter von 175.017,24 €, während sachgerechter Weise allein an das wirtschaftliche Interesse des von der Vollstreckung Betroffenen, hier also des Antragstellers selbst, anzuknüpfen wäre (vgl. hierzu Sadler, VwVG, 6. Aufl., § 11 Rdnr. 21). Abgesehen davon lässt sich der Beschwerdebegründung nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, dass tatsächlich nur noch ein Volumen der Einlagen in solcher Höhe vorhanden wäre. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu dem angeblichen Diplomatenstatus des Antragstellers beziehen sich ausschließlich auf die Zulässigkeit des hier anhängigen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie sind daher ungeeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen sich nicht im Hinblick auf eine diplomatische Immunität des Antragstellers als rechtswidrig erwiesen, zu erschüttern. Da sich im Beschwerdeverfahren die Rechtswidrigkeit der Verfügungen vom 2. Juni 2005 und 10. Februar 2006 nicht feststellen lässt, begegnen auch die von dem Antragsteller ebenfalls angegriffenen Festsetzungen von Mahngebühren in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2005 und vom 2. März 2006 keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon deshalb nicht angebracht, weil nicht ersichtlich ist, dass das Vorverfahren abgeschlossen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und lehnt sich an die Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für den ersten Rechtszug an. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.