Beschluss
6 UZ 371/98.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0210.6UZ371.98.A.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht in enger Beziehung zu dem
Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der
Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts die Ermessensfeiheit des
Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten können (im Anschluss an
BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, Buchholz 310, § 104 VwGO Nr. 23).
2. Das Gericht kann den rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen
angeordnet und der ohne Verschulden an der Terminswahrung gehindert war,
grundsätzlich nicht ablehnen, ohne dessen Anspruch auf Gewährung rechtliches
Gehörs zu verletzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts die Ermessensfeiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten können (im Anschluss an BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, Buchholz 310, § 104 VwGO Nr. 23). 2. Das Gericht kann den rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet und der ohne Verschulden an der Terminswahrung gehindert war, grundsätzlich nicht ablehnen, ohne dessen Anspruch auf Gewährung rechtliches Gehörs zu verletzen. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte wesentliche Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt vor. Das Verwaltungsgericht hat den Gehörsanspruch der Klägerin dadurch verletzt, dass es dem vor der Urteilsverkündung geltend gemachten Wiedereröffnungsbegehren nicht nachgekommen ist. Die Vorschrift des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Eine Wiedereröffnung ist bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Urteils (vgl. § 116 Abs. 3 VwGO) zulässig (Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 104 Rdnr. 6). Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, das Gericht muss jedoch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung beachten, dass die Regelung unter anderem auch dazu dienen soll, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen. Die Regelung des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht damit in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann (BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, Buchholz 310, § 104 VwGO Nr. 23). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten hat grundsätzlich zur Folge, dass der Beteiligte bei Beantragung der Terminsaufhebung, Terminsverlegung bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung die Gründe für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit nicht substantiiert darlegen muss (BVerwG, 19.03.1976 - VI C 5.75 -, BVerwGE 50, 275; 26.04.1985 - 6 C 40.82 -, Buchholz 303, § 227 ZPO Nr. 4). Will das Gericht einen derartigen Antrag ablehnen, so muss es substantiiert dartun, weshalb es trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beteiligten den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält; ggf. muss es dem Beteiligten die Möglichkeit geben, etwa mit Rücksicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens unterlassene Ausführungen nachzuholen (BVerwG, 26.01.1961 - 3 B 289/59 -, NJW 1961, 892; Hess. VGH, 15.01.1997 - 10 UZ 2085/96.A -, NVwZ- RR 1998, 404). Daraus folgt, dass das Gericht den rechtzeitig gestellten Wiedereröffnungsantrag eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet und der ohne Verschulden an der Terminswahrnehmung gehindert war, grundsätzlich nicht ablehnen kann, ohne den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verletzen (vgl. zum Fall eines schuldlos an der Terminswahrnehmung gehinderten Prozessbevollmächtigten: BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hätte vorliegend dem Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entsprechen müssen. Mit Verfügung vom 13. August 1997 hatte das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen der Klägerin zu dem zunächst anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. September 1997 angeordnet. Obwohl die Zustellungsurkunde - gerichtet an die Anschrift der Klägerin - mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückkam, erschien die Klägerin zu dem anberaumten Termin. Da eine Verständigung über den geladenen Dolmetscher nicht möglich war, wurde die Verhandlung vertagt. Der fehlgeschlagene Zustellungsversuch wurde ausweislich der Verhandlungsniederschrift mit den Beteiligten nicht erörtert. Mit Verfügung vom 2. Oktober 1997 setzte das Verwaltungsgericht einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. November 1997, 9.15 Uhr, fest und ordnete wiederum das persönliche Erscheinen der Klägerin an. Nachdem der Einzelrichter die Bevollmächtigte der Klägerin am 13. Oktober 1997 (Bl. 79 Rückseite der Gerichtsakte) von dem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch zu dem vorangegangenen Termin in Kenntnis gesetzt und in Erfahrung gebracht hatte, dass auch ihr keine andere Anschrift bekannt sei, wurde die Ladung wiederum unter der Anschrift ausgeführt. Die Zustellungsurkunde kam am 16. Oktober 1997 mit dem Hinweis "Empfänger unbekannt" zurück und wurde zur Gerichtsakte genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien die Klägerin nicht. Die Bevollmächtigte der Klägerin erklärte, sie könne keine Angaben dazu machen, ob die Klägerin in der wohnhaft sei oder nicht, und stellte Sachantrag. Noch vor Verkündung des Urteils beantragte sie per Telefax die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass sowohl die Klägerin als auch sie selbst unverzüglich vor Gericht erscheinen könnten, und fügte zur Glaubhaftmachung der Tatsache, dass die Klägerin nach wie vor unter der angegebenen Anschrift wohnhaft sei, eine Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt bei. Im Laufe des Vormittags bat sie erneut per Telefax um Bescheidung ihres Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass die Klägerin seit 11.40 Uhr in ihrer Kanzlei verweile. Der Einzelrichter teilte der Bevollmächtigten der Klägerin um 13.54 Uhr per Telefax mit, dass er für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass sehe. Das Urteil wurde um 14.46 Uhr verkündet (Bl. 101 der Gerichtsakte). Das Verwaltungsgericht hat sowohl zum Verhandlungstermin am 26. September 1997 als auch zum Verhandlungstermin am 28. November 1997 das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass es der Anhörung oder ggf. Vernehmung der Klägerin für seine Sachentscheidung maßgebliche Bedeutung beimaß (vgl. dazu: BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84 -, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 11). Bei der Abwägung, ob die mündliche Verhandlung auf Antrag der Klägerin wiederzueröffnen sei, hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung der - aus seiner Sicht erforderlichen - persönlichen Anwesenheit der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt. Zu Unrecht hat es sich dabei von der Erwägung leiten lassen, das Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. November 1997 beruhe auf einem Verschulden der Klägerin. Grundsätzlich kann allerdings derjenige Beteiligte, der nicht das Seine dazu beigetragen hat, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75 -, a.a.O.). Ein derartiges Verschulden der Klägerin oder ihrer Bevollmächtigten lässt sich indessen nicht feststellen. Die Umstände, aufgrund deren die beiden Zustellversuche scheiterten - der erste mit dem Hinweis "Empfänger unbekannt verzogen" und der zweite mit dem Hinweis "Empfänger unbekannt" - sind nicht geklärt; bei der im Raum stehenden Möglichkeit, die Klägerin habe evtl. kein Namensschild an ihrem Briefkasten befestigt, handelt es sich lediglich um eine Vermutung. Es kann demzufolge nach Vorlage der aktuellen Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zustellungsversuche ordnungsgemäß erfolgt sind. Etwas anderes lässt sich zu Ungunsten der Klägerin auch nicht aus der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylVfG herleiten. Die darin normierte Zustellungsfiktion findet bereits deshalb keine Anwendung, weil anhand der Bundesamtsakte nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin in einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügenden Art und Weise über den Inhalt der Sondervorschriften des § 10 AsylVfG belehrt worden ist (vgl. dazu: BVerfG, 10.03.1994 - 2 BvR 1371/93 u.a. -, EZAR 210 Nr. 7; Hess. VGH, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94 -, EZAR 210 Nr. 10). Ein Verschulden kann auch der Bevollmächtigten der Klägerin nicht zur Last gelegt werden. Da die Bevollmächtigte der Klägerin vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. November 1997 keine Kenntnis davon hatte, dass auch der erneute Zustellungsversuch misslungen war, bestand für sie kein Anlass, dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin zu dem anberaumten Termin erschien. Sie konnte sich vielmehr darauf verlassen, dass das Verwaltungsgericht der ihm durch § 173 VwGO i.V.m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO auferlegten Verpflichtung entsprach, die Klägerin von Amts wegen zur mündlichen Verhandlung zu laden (vgl. dazu: Hess. VGH, 31.01.1997 - 13 UZ 3552/96.A -, AuAS 1997, 69). Aus den vorgenannten Erwägungen bedarf es in einem derartigen Fall zur schlüssigen Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs keiner Ausführungen dazu, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, 31.01.1997 - 13 UZ 3552/96.A -, a.a.O.; 15.01.1997 - 10 UZ 2085/96.A -, AuAS 1997, 140; 03.08.1995 - 10 UZ 2185/95 -, AuAS 1996, 22). Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).