Beschluss
6 TG 2276/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0921.6TG2276.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 20. Januar 1997 zu Recht abgelehnt. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss vom 13. Mai 1997 verwiesen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aber auch ein assoziationsrechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht dem Antragsteller nicht zu. Nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB Nr. 1/80 - (ANBA 1981, 4) kann ein türkischer Arbeitnehmer nicht nur die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis, sondern auch die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verlangen, wenn er mindestens ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und über einen Arbeitsplatz verfügt (EuGH, 16.12.1992 - C 237/91 -, Slg. 1992, I-6781 = EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258). Der Antragsteller kann eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne nicht nachweisen. Zwar war er - wie bereits im Zulassungsbeschluss ausgeführt - zum maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Tages der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung bereits ein Jahr bei ein und demselben Arbeitgeber - der Fa. P. Dussmann GmbH & Co.KG - beschäftigt. Da der Antragsteller jedoch seine Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund unrichtiger Erklärungen gegenüber der Ausländerbehörde erhalten hatte, ist diese nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschäftigung des Antragstellers im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 zu begründen. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt nämlich eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (st. Rspr. EuGH, 20.09.1990 - C 192/89 -, Slg. 1990, I-3461; 16.12.1992 - C 237/91 -, Slg. 1992, I-6781; 06.06.1995 - C 434/93 -, Slg. 1995, I-1475; BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, EZAR 025 Nr. 12; Hess. VGH, 20.05.1994 - 12 TH 986/94 -). Damit können Beschäftigungszeiten nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, solange nicht endgültig feststeht, dass dem Arbeitnehmer während dieses Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zusteht (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.). Auch fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer die Aufenthaltserlaubnis allein durch eine Täuschung erwirkt hat, die zu einer Verurteilung geführt hat (EuGH, 05.06.1997 - C 285/95 -, DVBl. 1997, 894). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund der Eheschließung mit einer Deutschen zum Zwecke der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten. Nachdem die frühere Ehefrau des Antragstellers am 4. Mai 1995 vor der Ausländerbehörde erklärt hat, sie habe nie mit dem Antragsteller zusammengelebt, ein Zusammenleben sei nie geplant gewesen, sie habe der Eheschließung nur gegen Zahlung von 10.000,-- DM zugestimmt und wolle sich wieder scheiden lassen (Bl. 47 der Behördenakten), bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund falscher Angaben erhalten hat. Damit hat der Antragsteller keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position erlangt mit der Folge, dass er sich auf Art. 6 ARB 1/80 nicht berufen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller wegen der Täuschungshandlung nicht bestraft, vielmehr das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 3.000,-- DM nach § 153a Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt wurde. Zwar lag dem Europäischen Gerichtshof bei seinem Urteil vom 5. Juni 1997 ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erwirkt worden war, die zu einer Verurteilung geführt hatte. Letzteres war aber offensichtlich nicht streitentscheidend. Der tragende Grund, im Rahmen der Prüfung des Art. 6 ARB 1/80 die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen nicht als gesichert anzusehen, ist die durch Täuschung begründete Angreifbarkeit des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels. Auf die Frage der strafrechtlichen Verurteilung kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass die Täuschungshandlung feststeht und daher das durch Täuschung erlangte Aufenthaltsrecht keine gesicherte Position begründen kann (so auch: BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96 -; im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, 31.01.1994 - 1 S 1053/93 -, EZAR 025 Nr. 9). Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob die Ausländerbehörde die (rechtswidrige) Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgehoben hat. Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht knüpft an einen ordnungsgemäßen Aufenthalt und an eine im Einklang mit den maßgeblichen Vorschriften stehende und somit gesicherte Rechtsposition und nicht an einen durch Verwaltungsakt bestätigten Aufenthalt an. Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Rechtsposition durch ein formelles Dokument bescheinigt ist (EuGH, 06.06.1995, a.a.O., Rdnrn. 29, 30). Ist es somit für den assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruch nicht erforderlich, dass die Ausländerbehörde das nach nationalem Recht vorgesehene Dokument (hier die Aufenthaltserlaubnis) erteilt hat, so kann es umgekehrt auch nicht entscheidend sein, ob sie dieses Dokument zurückgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt voraus, die nicht gegeben ist, wenn dem Arbeitnehmer von Rechts wegen ein Aufenthaltsrecht nicht zusteht. Die Tatsache, dass nach nationalem Recht eine formelle Bescheinigung erteilt bzw. zurückgenommen werden kann, berührt die Frage des Aufenthaltsrechts nach assoziationsrechtlichen Vorschriften nicht. Daraus folgt, dass auch die Aufhebung der formellen Rechtsposition nicht Voraussetzung dafür ist, vom Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Assoziationsrechts auszugehen. Ein etwaiger Vertrauensschutz des Beschäftigten dahingehend, sich auf die assoziationsrechtliche Position berufen zu können, solange die Ausländerbehörde die zu Unrecht erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht zurückgenommen hat, besteht nicht (EuGH, 05.06.1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, 31.01.1994, a.a.O.). Da der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat, der Bescheid der Antragsgegnerin mithin offensichtlich rechtmäßig ist und persönliche Interessen des Antragstellers, die das gesetzlich angeordnete Sofortvollzugsinteresse überwiegen könnten, nicht ersichtlich sind, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Recht abgelehnt mit der Folge, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).