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Urteil

6 UE 745/98.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0427.6UE745.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat sieht sich nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung an einer Entscheidung gehindert (I.). Die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig (II.) und begründet (III.); die Anschlussberufung der Beigeladenen ist dagegen unzulässig (IV.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (V.). I. Der Senat nimmt trotz fehlender ausreichender Bemühungen des Hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten zur unverzüglichen Wiederbesetzung der noch unbesetzten Stelle eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof an, dass aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. und 27. Oktober 1997, 22. Dezember 1997, 28. Januar 1998 und 26. März 1998, der senatsinternen Geschäftsverteilung durch Anordnungen des (kommissarischen) Vorsitzenden vom 31. Oktober 1997, 23. Dezember 1997 und 27. März 1998 sowie der tatsächlichen Handhabung der Vorsitzendenfunktion eine ordnungsgemäße, den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der grundgesetzlich geschützten Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) entsprechende Besetzung des Senats gewährleistet ist. Das Hessische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten hat ausreichende Bemühungen zur unverzüglichen Wiederbesetzung der noch unbesetzten Stelle eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht unternommen. Die Vorschrift des § 9 VwGO bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl besteht (Abs. 1) und bei dem Oberverwaltungsgericht Senate gebildet werden (Abs. 2). Nach § 3 HessAGVwGO bestimmt der zuständige Minister im Rahmen des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung die Zahl der Senate bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Dementsprechend sah § 1 der Verordnung über die Senate und Kammern bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Oktober 1996 (GVBl. I S. 307) in der Fassung der Zehnten Änderungsverordnung vom 25. März 1994 (GVBl. I S. 172) vor, dass bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof 14 Senate und neben den Senaten die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften gebildeten Spruchkörper bestehen; durch die Elfte Änderungsverordnung vom 20. Januar 1998 (GVBl. I S. 28) wurde die Anzahl der Senate mit Wirkung vom 1. April 1998 von 14 auf 13 verringert. Die Entwicklung der maßgeblichen Stellensituation am Hessischen Verwaltungsgerichtshof stellt sich demgegenüber wie folgt dar: Nachdem die damalige Vorsitzende des 8. Senats mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den Ruhestand getreten war (JMBl. 1997 S. 20), war diese Vorsitzendenstelle zunächst unbesetzt. Ebenfalls unbesetzt blieb eine weitere Vorsitzendenstelle, die aufgrund Versetzung einer Vorsitzenden Richterin in den Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung vom 1. März 1997 frei wurde. Mit Wirkung vom 1. April 1997 wurde ein Richter am Hess. VGH auf einer der frei gewordenen Stellen zum Vorsitzenden Richter am Hess. VGH ernannt. Unter dem Datum des 15. März 1997 wurde die weitere Vorsitzendenstelle ausgeschrieben (JMBl. 1997 S. 320). Der Vorschlag des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die Besetzung dieser Stelle wurde dem Hessischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten unter dem Datum des 28. Mai 1997 vorgelegt. Die Stelle des Vizepräsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde unter dem Datum des 15. Mai 1997 ausgeschrieben (JMBl. 1997 S. 468), nachdem der frühere Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ernannt worden war (JMBl. 1997 S. 500). Mit Aushändigung der Urkunde am 23. Januar 1998 wurde ein Vorsitzender Richter am Hess. VGH zum Vizepräsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ernannt (JMBl. 1998 S. 280). Mit Erlass vom 3. März 1998 teilte das Hessische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit, dass die noch ausgeschriebene Vorsitzendenstelle als Beitrag zum Stellenpool mit Wirkung vom 1. Januar 1998 weggefallen sei. Die Ausschreibung vom 15. März 1997 wurde zurückgenommen (JMBl. 1998 S. 329). Die Regelungen des § 4 VwGO und des § 21 f Abs. 1 GVG bestimmen, dass den Vorsitz in den Senaten der Präsident und die Vorsitzenden Richter führen. Die regelmäßige Wahrnehmung des Vorsitzes in einem Spruchkörper schließt es zwar nicht aus, dass der Vorsitz vorübergehend von einem Vertreter wahrgenommen wird; dies ist allerdings vom Gesetz nur für den Fall der Verhinderung vorgesehen (§ 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG). Ein Fall der Verhinderung ist nur dann gegeben, wenn für eine vorübergehende Zeit der ordentliche Vorsitzende nicht zur Verfügung steht (Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 1994, § 21 f Rdnr. 15). Ein Verhinderungsfall ist vor allem dann gegeben, wenn der Vorsitzende durch Krankheit, eine anderweitige dienstliche Tätigkeit oder einen übermäßigen Geschäftsanfall zeitweilig an der Wahrnehmung der Geschäfte als Vorsitzender gehindert ist. Dass der Gesetzgeber unter Verhinderung grundsätzlich nur die vorübergehende Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Vorsitzes versteht, ergibt sich auch aus § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG, wonach Anordnungen der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres unter anderem nur dann geändert werden dürfen, wenn dies infolge dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Ungeachtet dessen wird als Verhinderung des Vorsitzenden im Allgemeinen auch die Vakanz im Vorsitz angesehen, die durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod des Stelleninhabers eintritt (Kissel, a.a.O.). Gegen diese Gleichstellung der Vakanz im Vorsitz mit der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden bestehen keine durchgreifenden Bedenken, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (vgl. Ridder, Operation Verfassungsbeschwerde, NJW 1972, 1685; ebenso: BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85 -, NJW 1986, 1366; BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60 -, BVerfGE 18, 423 = NJW 1965, 1221). Da es sich bei der Vakanz tatsächlich aber um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser an sich normwidrige Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden. Jede mit der Personalauswahl nicht unvermeidbar verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers (BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85 -, BGHZ 95, 246). Deshalb wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, dass die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "unverzüglich" (BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55 -, NJW 1955, 1447) oder "in angemessener Zeit" (BVerfG, 03.03.1983 - 2 Bv 265/83 -, NJW 1983, 1541 ) erfolgt und "nicht unangemessen lange" (BSG, RiA 1976, 54) oder "rechtswidrig verzögert" (BGH, 19.01.1978 - III ZR 11/76 -, DRiZ 1978, 183) wird. Welcher Zeitraum danach hingenommen werden kann, hängt in erster Linie von der Art des Grundes der Vakanz ab. Wird eine Richterstelle durch Erreichen der Altersgrenze frei, so können alle Besetzungsmaßnahmen so rechtzeitig vorgenommen werden, dass in aller Regel die frei gewordene Stelle sogleich wieder besetzt werden kann (BGH, 11.07.1985, a.a.O.). Die Stelle kann insbesondere in aller Regel bereits vor Ausscheiden des Stelleninhabers infolge Pensionierung ausgeschrieben werden. Eine Übergangszeit von - je nach Lage des Falles - mehreren Wochen oder Monaten ist nur dann vertretbar, wenn die Stellenbesetzung aus anderen, nicht schon lange vorher überschaubaren Gründen notwendig ist (BGH, 11.07.1985, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die personalbewirtschaftenden Stellen ausreichende Vorkehrungen getroffen haben, um eine unverzügliche Wiederbesetzung der noch unbesetzten Stelle eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur gewährleisten. Dabei kann die Frage, ob rechtzeitige Maßnahmen zur sofortigen Wiederbesetzung der durch Eintritt in den Ruhestand einer Vorsitzenden Richterin am Hess. VGH zum 31. Dezember 1996 frei gewordenen Stelle unternommen worden sind, offen bleiben. Jedenfalls sind ausreichende Maßnahmen zur Wiederbesetzung der durch Ausscheiden einer Vorsitzenden Richterin am Hess. VGH infolge Versetzung zum 1. März 1997 frei gewordenen Stelle nicht erfolgt. Die Stelle wurde zwar unter dem Datum des 15. März 1997 ausgeschrieben, aber nicht besetzt, obwohl der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter dem Datum des 28. Mai 1997 einen Besetzungsvorschlag abgegeben hatte. Anhaltspunkte dafür, dass das Bewerbungsverfahren in den nächsten Wochen und Monate mit der rechtlich gebotenen Eile fortgeführt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit das Hessische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten in seiner Stellungnahme vom 7. April 1998 darauf hinweist, dass die durch Ernennung eines Vorsitzenden Richters am Hess. VGH zum Vizepräsidenten mit Aushändigung der Urkunde am 23. Januar 1998 frei gewordene Stelle erst von diesem Zeitpunkt an wieder besetzbar war und die Ausschreibung vom 15. März 1997 zurückgenommen werden musste, weil die Stelle eines Vorsitzenden Richters mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgrund des Haushaltsplans weggefallen war, kann dieser Betrachtung nicht gefolgt werden, weil sie für die gesetzmäßige Besetzung ohne rechtliche Relevanz ist. Der Fortfall einer Stelle eines Vorsitzenden Richters aufgrund einer haushaltsrechtlichen Maßnahme führt nicht zu einer Verhinderung im Sinne des § 21 f Abs. 2 GVG, weil sich diese Vakanz als personalverwaltungsmäßig vermeidbar darstellt (vgl. dazu: BGH, 14.11.1985 - BLw 23/84 -, BGHZ 95, 258 = NJW 1986, 1349). Dabei ist es ohne Belang, ob die Stelle eines Vorsitzenden Richters aufgrund von haushaltsrechtlichen Besetzungssperren vorübergehend (vgl. dazu: BGH, 05.06.1985, 11.07.1985 und 14.11.1985, jeweils a.a.O.) oder aufgrund einer Streichung im Haushaltsplan endgültig entfällt. Entscheidend kommt es darauf an, dass für die erforderliche Anzahl von Lebenszeitrichtern Planstellen geschaffen werden (betreffend Richter am OLG: BGH, 05.06.1985, a.a.O.; betreffend Richter am VG: Hess. VGH, 16.12.1982 - X OE 520/82 -, ESVGH 33, 110), also für die an einem Gericht eingerichteten Spruchkörper auch eine ausreichende Anzahl von Vorsitzenden Richtern zur Verfügung steht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt - Spätsommer 1997 (unter Berücksichtigung der nach Vorlage des Besetzungsvorschlags für das weitere Verfahren benötigten Zeit) - sah die Verordnung über die Senate und Kammern bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor, dass bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof 14 Senate bestehen. Die personalbewirtschaftenden Stellen hätten demzufolge die Wiederbesetzung der zu diesem Zeitpunkt ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof weiter fördern können und müssen. Selbst wenn man aber - entsprechend der Auffassung des Hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten - auf den Zeitpunkt des 23. Januar 1998 abstellte, ließen sich ausreichende Bemühungen der personalbewirtschaftenden Stellen zur unverzüglichen Wiederbesetzung der noch unbesetzten Stelle eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht feststellen. Eine Ausschreibung der vorgenannten Stelle ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Der Stellungnahme des Hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 7. April 1998 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Frage, ob und wann die Stelle ausgeschrieben werde, noch nicht genau beantwortet werden könne; gleichzeitig wird in Aussicht gestellt, eine Entscheidung über die weitere Handhabung der unbesetzten Stelle bis zum 23. Mai 1998 zu treffen. Die vom Hessischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten für die zeitliche Verzögerung angegebenen Gründe - die Erarbeitung von Anforderungsprofilen für den richterlichen Dienst der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Ausstehen eines kommentierten Berichts des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Geschäftssituation zum 31. Dezember 1998 (gemeint ist wohl 1997) - können jedenfalls nicht als sachgerechte Gründe für die Nichtbesetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung angesehen werden. Der Senat nimmt dennoch an, dass aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der senatsinternen Geschäftsverteilung sowie der tatsächlichen Handhabung der Vorsitzendenfunktion durch den (kommissarischen) Vorsitzenden eine ordnungsgemäße Besetzung des Senats gewährleistet ist. Ein Vorsitzender Richter kann den Vorsitz in mehreren Spruchkörpern führen, solange nur gewährleistet ist, dass er den gesetzlich geforderten richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers ausüben kann (Kissel, a.a.O., § 21 f Rdnr. 4; BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82 -, BGHZ 88, 1 = NJW 1984, 129; BGH, 21.06.1955 - 5 STR 177/55 -, BGHSt 8, 17). Die Übertragung des Vorsitzes in einem weiteren Senat ist danach nur zulässig, wenn der Vorsitzende auch in dem anderen Senat einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung ausüben kann. Dies erscheint nur gewährleistet, wenn er mindestens 75 % der Aufgaben eines Vorsitzenden des jeweiligen Spruchkörpers selbst wahrnehmen kann (Kissel, a.a.O., § 21 f Rdnr. 4; BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61 -, BGHZ 37, 210 = NJW 1962, 1570). Für diese wertende und gewichtende Betrachtung ist ausschlaggebend, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper nicht durch mehr oder weniger formale Anordnungen der Geschäftsverteilung erfüllt werden können und es nicht darauf ankommt, was auf dem Papier steht (BGH, 19.06.1962, a.a.O.), sondern der Vorsitzende tatsächlich in der Lage sein muss, die ihm obliegenden Aufgaben selbst wahrzunehmen. Ungeachtet der rechts- und standespolitischen Diskussion über die Stellung des Vorsitzenden im Kollegialgericht (vgl. dazu: Kissel, a.a.O., § 59 Rdnr. 9 m.w.N.) sind hierbei alle Vorsitzendentätigkeiten zu berücksichtigen, also neben den Rechtsprechungsaufgaben auch die mehr oder weniger technischen oder verwaltungsmäßigen Geschäfte wie die interne Geschäftsverteilung, die Anberaumung von Terminen, die Überwachung der Ladung ehrenamtlicher Richter, die Sicherstellung der Leistungen des Protokoll-, Geschäftsstellen- und Schreibdienstes sowie die notwendigen Vorkehrungen gegen eine Überlastung oder Unterbesetzung des Spruchkörpers. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Vorsitzende - nicht zuletzt im Interesse einer sachgemäßen und verantwortungsvollen Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe - Berichterstattertätigkeiten übernehmen können muss und das Präsidium des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dies auch voraussetzt. Das Präsidium des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschlussfassung vom 21. und 27. Oktober 1997 (I. 4.) erkennbar zugrundegelegt, dass es sich bei der Übernahme des zusätzlichen Vorsitzes im 6. Senat durch den Vorsitzenden des 12. Senats ab November 1997 um eine nur vorübergehende Doppelfunktion handelt, da zu diesem Zeitpunkt noch mit einer unmittelbar bevorstehenden Wiederbesetzung der ausgeschriebenen Vorsitzendenstelle gerechnet werden konnte. Obwohl seit dem 1. April 1998 eine von drei Berichterstatterstellen im 12. Senat nicht besetzt ist und damit die Mitglieder des 12. Senats einschließlich des Vorsitzenden weit überdurchschnittlich belastet sind, ist bislang eine Häufung von Vertretungsfällen im Vorsitz des 6. Senats nicht aufgetreten, so dass sich der Senat noch als ordnungsgemäß besetzt ansieht. Das Bestreben, eine übermäßige Häufung von Vertretungsfällen im Vorsitz des Senats zu verhindern, hat jedoch zwangsläufig dazu geführt, dass bereits anhängige und neu eingehende Verfahren nicht bzw. nicht zeitnah bearbeitet werden können. Es verbleiben demzufolge Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Besetzung eines Senats bereits dann gewährleistet ist, wenn ein Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof zusätzlich die Funktion des Vorsitzenden in einem weiteren Senat übernimmt und dafür Sorge trägt, dass übermäßige Vertretungsfälle im Vorsitz nicht auftreten, oder ob die ordnungsgemäße Besetzung eines Senats grundsätzlich nur dann gewährleistet ist, wenn die personalbewirtschaftenden Stellen eine unverzügliche Wiederbesetzung der vakant gewordenen Vorsitzendenstelle in die Wege leiten. II. Die zugelassene Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger die Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat (§ 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Die Pflicht zur Begründung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung gilt auch in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. dazu: Hess. VGH, 15.01.1998 - 6 UE 2729/97.A -, AuAS 1998, 93, m.w.N. zum damaligen Sach- und Streitstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung; weiterhin offen gelassen in: BVerwG, 27.01.1998 - 9 C 34.97 -). Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung jedoch bereits im Zulassungsantrag vom 27. Dezember 1996 in einer der Bestimmung des § 124a Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Der Zulassungsantrag enthält einen (vorsorglich gestellten) Berufungsantrag, nämlich unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides vom 30. März 1995 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Asylanerkennung nicht vorliegen. Ebenso werden die einzelnen Gründe der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung - die Berufungsgründe - angeführt (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Mai 1997, § 124a VwGO Rdnrn. 107 ff.). Die Ausführungen im Zulassungsantrag lassen erkennen, dass der Kläger das angefochtene Urteil aus materiell-rechtlichen Gründen wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 26a AsylVfG für unrichtig hält. Der Kläger hat zudem innerhalb der Monatsfrist, und zwar mit Schriftsatz vom 30. März 1998 - eingegangen am darauffolgenden Tag - auf den bereits im Zulassungsantrag gestellten Berufungsantrag nebst Begründung Bezug genommen, so dass sich die in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage, ob eine im Zulassungsantrag enthaltene hinreichende Berufungsbegründung auch dann dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wenn im Berufungsverfahren keine rechtzeitige Bezugnahme erfolgt (vgl. dazu: Hess. VGH, 17.03.1998 - 13 UE 3558/97.A -, m.w.N.), im vorliegenden Verfahren nicht stellt. III. Die Berufung des Klägers, die allein die Asylanerkennung der Beigeladenen (Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides) betrifft, ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte rechtswidrig; denn die Beigeladene ist weder asylberechtigt nach Art. 16a Abs. 1 GG noch (familien)asylberechtigt nach § 26 AsylVfG. Ihre Einreise auf dem Landweg steht nicht nur einer Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, sondern gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG auch einer Asylberechtigung nach § 26 AsylVfG als nächste Angehörige ihres rechtskräftig als asylberechtigt anerkannten Ehemannes entgegen. Bei Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, sondern auch der Systematik und des Zwecks der Norm verbietet es sich, die Drittstaatenregelung zwar auf einen nach Art. 16a Abs. 1 GG Asylberechtigten - den sogenannten Stammberechtigten - anzuwenden, dessen Familienangehörige, die ihre Rechtsposition von dem Stammberechtigten ableiten, vom Geltungsbereich der Norm dagegen auszunehmen (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, 06.05.1997 - 9 C 56.96 -, EZAR 215 Nr. 14 = InfAuslR 1997, 422 = DÖV 1997, 922 ). Die Anwendbarkeit des § 26a AsylVfG scheitert auch nicht daran, dass die Beigeladene lediglich angegeben hat, mit einem Kleinbus nach Deutschland eingereist zu sein, ohne konkrete Angaben zum Grenzübergang gemacht zu haben. Es kann demzufolge zwar nicht festgestellt werden, aus welchem sicheren Drittstaat die Beigeladene eingereist ist; es steht jedoch fest, dass sie auf dem Landweg und damit durch einen der Deutschland lückenlos umgebenden sicheren Drittstaaten nach Deutschland gelangt sein muss. Der Ausschluss des Asylrechts greift indessen auch dann ein, wenn der Asylbewerber aus einem der in Betracht kommenden sicheren Drittstaaten eingereist ist, ein konkreter Drittstaat aber nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu: Hess. VGH, 26.03.1997 - 12 UE 4659/96.A -, AuAS 1997, 160 = NVwZ-Beilage 1998, 4 m.w.N. - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des 12. Senats). IV. Die mit Schriftsatz vom 24. März 1998 erklärte, auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zielende Anschlussberufung der Beigeladenen ist unzulässig. In Fällen, in denen den Beteiligten die Berufung - wie hier nach § 78 AsylVfG - allein nach einer Zulassung zusteht, ist eine Anschlussberufung lediglich im Rahmen der zugelassenen Berufung zulässig. Anderenfalls würde die gesetzliche Regelung über die Zulassung der Berufung unterlaufen (vgl. dazu: BVerwG, 18.03.1996 - 9 C 64.95 -, NVwZ-RR 1997, 253 für den Fall einer auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Anschlussberufung bei Zulassung nur hinsichtlich der Voraussetzungen des § 53 AuslG; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 127 Rdnr. 6). Die auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zielende Anschlussberufung der Beigeladenen bewegt sich hier außerhalb des Rahmens der Zulassung, denn der Senat hat die Berufung - wie vom Kläger beantragt - nur hinsichtlich der Asylanerkennung zugelassen. Die Beigeladene hätte ihr Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nur mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung weiterverfolgen können; das hat sie aber nicht innerhalb der dafür vorgesehen Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG getan. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen in der Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu: BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, EZAR 631 Nr. 44 = NVwZ 1997, 1132 ). Danach fällt ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, in der Rechtsmittelinstanz unter Umständen automatisch an. Die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG stehen indessen nicht in einem Eventualverhältnis. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides aufgehoben und damit eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG getroffen, welche die Beigeladene mit einem fristgemäß gestellten Zulassungsantrag hätte angreifen können. Einem materiellen Rechtsverlust hinsichtlich eines Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kann die Beigeladene möglicherweise durch Stellung eines Folgeantrags (§ 71 AsylVfG) unter Hinweis darauf entgehen, die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage habe sich nachträglich derart zu ihren Gunsten verändert, dass ihre verfahrensrechtliche Position als Familienasylberechtigte endgültig weggefallen sei und einer Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG die Vorschrift des § 31 Abs. 5 AsylVfG demzufolge nicht mehr entgegenstehe (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Selbst wenn die Beigeladene einen materiellen Rechtsverlust hinsichtlich eines Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinzunehmen hätte, wäre sie indessen nicht schutzlos, da ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 18 und 17 AuslG zusteht. V. Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Berufung des Klägers Erfolg hat und die Anschlussberufung der Beigeladenen unzulässig ist, hat die Beigeladene die Kosten des Berufungsverfahren einschließlich der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, die Kosten der Anschlussberufung und die Kosten des auf die Asylanerkennung gerichteten Teils des Klageverfahrens zu tragen. Dies bedeutet, dass der Beigeladenen auch die Kosten des gesamten Klageverfahrens aufzuerlegen sind, da das Verwaltungsgericht die Kosten des Klageverfahrens unter Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt dem Kläger auferlegt hatte. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs und über die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Frage, ob der Senat eines Oberverwaltungsgerichts, dessen Vorsitz vorübergehend zusätzlich durch den Vorsitzenden eines anderen Senates ausgeübt wird, bei fehlenden Bemühungen der personalbewirtschaftenden Stellen zur unverzüglichen Wiederbesetzung der vakant gewordenen Vorsitzendenstelle noch ordnungsgemäß besetzt ist, klärungsbedürftig erscheint. Darüber hinaus hat die Rechtssache hinsichtlich der Anschlussberufung grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zielenden Anschlussberufung bei Zulassung nur wegen der Asylanerkennung der Klärung bedarf. Die 1941 in P (Türkei) geborene Beigeladene ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste ihren Angaben zufolge am 1. März 1995 mit einem Kleinbus nach Deutschland ein und beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. März 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ihre Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) fand am 17. März 1995 statt. Mit Bescheid vom 30. März 1995 erkannte das Bundesamt die Beigeladene als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG an (Ziffer 1 des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen (Ziffer 2 des Bescheids). Der Bescheid wurde dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 17. Juli 1995 zugestellt. Am 26. Juli 1995 hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Asylanspruch der Beigeladenen scheitere an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. Anlage I, da die Beigeladene auf dem Landweg eingereist sei und damit über einen sicheren Drittstaat im vorgenannten Sinne nach Deutschland gelangt sein müsse. Er hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 30. März 1995 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 27. Juli 1995 hat das Verwaltungsgericht Frau S D dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 17. Mai 1995 (7 E 5173/93.A(1)) - zwischenzeitlich rechtskräftig - das Bundesamt verpflichtet habe, ihren Ehemann als Asylberechtigten anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 1996 - ohne mündliche Verhandlung - die Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beigeladenen stehe ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Wege des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG zu, der nicht durch die Drittstaatenregelung gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen sei. Von der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 31 Abs. 5 AsylVfG sei bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 AsylVfG abzusehen, so dass die Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides aufzuheben sei. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Dezember 1996 und dem Bevollmächtigten der Beigeladenen spätestens am 30. Dezember 1996 zugestellt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung insoweit beantragt, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides (Asylanerkennung) abgewiesen hat. Mit Beschluss vom 27. Februar 1998 - den Beteiligten zugestellt am 5. März 1998 - hat der Senat die Berufung des Klägers wegen Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1997 (- 9 C 56.96 -, EZAR 215 Nr. 14 = InfAuslR 1997, 422 = DÖV 1997, 922 ) zugelassen. Der Kläger hat bereits in der Zulassungsschrift vom 27. Dezember 1996 beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 30. März 1995 hinsichtlich der Ziffer 1 (Asylanerkennung) unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. November 1996 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Asylanerkennung nicht vorliegen. Mit Schriftsatz vom 30. März 1998 hat der Kläger auf seinen bereits zusammen mit dem Zulassungsantrag gestellten Berufungsantrag Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass sich die Begründetheit der Berufung aus der Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. Die Beigeladene hat beantragt, die Berufung des Klägers abzuweisen, und mit Schriftsatz vom 24. März 1998 erklärt, dass sie sich der Berufung des Klägers anschließe. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. November 1996 bezüglich der Ziffer 2 des Bescheides vom 30. März 1995 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der streitgegenständlichen Gerichtsakte einschließlich des Schreibens des Hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 7. April 1998, der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (7 E 5173/93.A) betreffend den Ehemann der Beigeladenen sowie der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betreffend die Beigeladene, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.