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Beschluss

6 UE 2729/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0115.6UE2729.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Berufung wird gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch Beschluss verworfen, weil sie unzulässig ist. Die Beteiligten sind gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die Berufung ist unzulässig, weil der Kläger die Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat (§ 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Die in Absatz 3 der Vorschrift des § 124 a VwGO normierte Begründungspflicht findet auch in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz Anwendung (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.1997 - 1 A 5701/96.A -, DVBl. 1997, 1340 = EZAR 633 Nr. 31; OVG Thüringen, 24.07.1997 - 3 KO 87/97 -, EZAR 633 Nr. 32: NVwZ-Beilage 1997, 91; Niedersächsisches OVG, 12.08.1997 - 12 L 2598/97 -; VGH Baden-Württemberg, 27.11.1997 - A 16 S 1931/97 -; Hess. VGH, 18.12.1997 - 3 UE 3400/97.A -; a.A. Bayerischer VGH, 12.09.1997 - 25 B 97.33256 -, DVBl. 1997, 1332 = EZAR 633 Nr. 33; offengelassen in: BVerwG, 25.08.1997 - 9 B 690.97 (9 PKH 94.97) -, DVBl. 1997, 1325). Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht der Senat in Übereinstimmung mit den Oberverwaltungsgerichten der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen davon aus, dass die Vorschrift des § 78 AsylVfG jedenfalls in Bezug auf das Begründungserfordernis nicht als abschließende Sonderregelung anzusehen ist. § 78 AsylVfG enthält zwar teilweise Sonderregelungen, die die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung verdrängen - so beispielsweise die eingeschränkten Zulassungsgründe der §§ 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG im Gegensatz zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO und die zweiwöchige Frist für die Stellung des Zulassungsantrages nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG im Gegensatz zur Monatsfrist des § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Wortlaut der Vorschriften des § 78 Abs. 4 und 5 AsylVfG einerseits und des § 124 a Abs. 1 und 2 VwGO andererseits nahezu - mit Ausnahme des Begründungserfordernisses für den Beschluss über den Zulassungsantrag - identisch. Eine dem Absatz 3 des § 124 a VwGO vergleichbare Regelung über das Erfordernis einer Begründung der Berufung nach erfolgter Zulassung fehlt zwar in § 78 AsylVfG. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, die in § 124 a Abs. 3 VwGO normierte Verpflichtung zur Begründung der Berufung innerhalb einer bestimmten Frist gelte zwar für sämtliche verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch für Asylstreitverfahren, ist dagegen nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung der § 124, 124 a VwGO hatte zum Ziel, die Berufung - entsprechend der Konzeption des § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, die sich in der Praxis bewährt hatte - von ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht abhängig zu machen (siehe BT-Drs. 13/3993, S. 13 zu Nr. 15 (§ 124 VwGO)). Das in Absatz 3 des § 124 a VwGO neu aufgenommene Begründungserfordernis nach erfolgter Berufungszulassung und die damit verbundene Klarstellung, dass die Berufung unzulässig sei, falls sie den genannten formalen Anforderungen nicht entspreche, orientierte sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung des § 519 Abs. 3 ZPO (siehe BT-Drs. 13/3993, S. 13 zu Nr. 16 (§ 124 a VwGO)). Anhaltspunkte dafür, dass die in § 124 a Abs. 3 VwGO getroffene Regelung auf Asylstreitverfahren ausnahmsweise keine Anwendung finden sollte, lassen sich weder der amtlichen Begründung entnehmen, noch ergeben sie sich zwingend aus der Tatsache, dass eine entsprechende Regelung weder durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch durch das Justizmitteilungsgesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1340) oder das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584) in § 78 AsylVfG aufgenommen worden ist. Eine dahingehende Auslegung liefe dem Beschleunigungsbedürfnis in asylrechtlichen Streitverfahren so eindeutig zuwider, daß ein entsprechender Wille des Gesetzgebers nicht angenommen werden kann. Die Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO war bei Eingang des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Klägers vom 22. September 1997 abgelaufen. Der Pflicht zur Berufungsbegründung war auch nicht bereits durch die Zulassungsschrift vom 23. April 1997 genüge getan. Die Vorschrift des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO bestimmt, dass die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Die Zulassungsschrift vom 23. April 1997 beschränkt sich demgegenüber darauf, die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. März 1997 wegen Divergenz zu beantragen und den so formulierten Zulassungsantrag zu begründen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß §§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 14. Januar 1994 ab. Mit Urteil vom 12. März 1997 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Asylklage des Klägers abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 31. Juli 1997 (12 UZ 1609/97.A) die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zugelassen. Der Kläger ist in dem Zulassungsbeschluss darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 6. August 1997 zugestellt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 22. September 1997 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 24. September 1997 - beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. März 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz und hilfsweise die Voraussetzungen des § 53 Ausländergesetz vorliegen, und zur Begründung der Berufung vorläufig Bezug genommen auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 12. November 1997 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist durch Beschluss zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 UZ 1609/97.A und 6 UE 2729/97.A sowie der von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises eingereichten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft).