Urteil
6 UE 1614/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0123.6UE1614.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Sie ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, durch den Hauptausschuß eine neue Begutachtung des Films "Spuren" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Die Klage der Kläger ist zulässig. Die Kläger haben durch ihren Bevollmächtigten im Berufungsverfahren eine Vollmacht vorgelegt, mit der die Klägerin zu 2. bestätigt, daß der Kläger zu 1. bevollmächtigt war und ist, alle Geschäfte der Filmproduktion Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - allein durchzuführen. Mit der weiteren Bemerkung, die Klage gegen die Filmbewertungsstelle liege im Interesse der GbR und werde "von Herrn verlangt," macht die Klägerin zu 2. hinreichend deutlich, daß der Kläger zu 1. auch bevollmächtigt war und ist, für sie, die Klägerin zu 2., das Verwaltungsstreitverfahren zu betreiben. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, denn der Ausschuß und der Hauptausschuß haben sich im Rahmen des ihnen bei der Entscheidung über die Vergabe eines Prädikats zustehenden Bewertungsspielraums gehalten und ihre Entscheidungen ausreichend begründet. Rechtsgrundlage für die Begutachtung von Filmen und die Erteilung der Prädikate "wertvoll" bzw. "besonders wertvoll" sind die Verwaltungsvereinbarung über die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (VV-FBW) vom 28. Dezember 1984 (Staatsanzeiger 1985 Seite 234) und die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Filmbewertungsstelle (VA-FBW) vom 28. Dezember 1984 (Staatsanzeiger 1985 Seite 237). Bei der Bewertung sowohl durch den Ausschuß als auch - im Widerspruchsverfahren - durch den Hauptausschuß sind nach § 6 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VA-FBW alle wesentlichen Kriterien des Films zu berücksichtigen, insbesondere die folgenden Gestaltungsmerkmale: a) Nach dem Stoff: Fabel, Originalität, Bedeutung, zeitkritischer Gehalt, sachliche Richtigkeit, b) nach der Form: Drehbuch (Aufbau, Stil), Regie (Stil, Dramaturgie, Umsetzung ins Bild, Sprache, Tonregie, Choreographie), Besetzung und Darstellung, Kamera (Führung, Bildausschnitt, Qualität der Fotografie, Blickpunkt und Bewegung der Kamera im Sinne der Dramaturgie), Schnitt, Ton und Musik (Qualität, Bildergänzung, Dramaturgie der Geräusche, stilistische Entsprechung), Bauten und Ausstattung (Szenenbild, Stil, Kostüme, Masken, Milieu), besondere Techniken (Bildformat, Trick, Blenden, Montage), c) nach der Filmgestalt im ganzen: Verhältnis zwischen Stoff und Farben, Angemessenheit der Gestaltungsmomente, Erfindung und Originalität, künstlerische Gestaltung im Zusammenhang mit den sittlichen Grundlagen der Kultur. Nach § 6 Abs. 2 VA-FBW ist bei der Beurteilung eines Films der Anspruch zu beachten, den er nach Stoff und Gattung erhebt. Der erkennbare Schwierigkeitsgrad der filmischen Realisierung soll berücksichtigt werden. Mit dem Prädikat "besonders wertvoll" ist ein Film auszuzeichnen, dem überragende künstlerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zukommt (§ 7 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 VA-FBW). Mit dem Prädikat "wertvoll" ist ein Film auszuzeichnen, dem künstlerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zukommt (§ 7 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 VA-FBW). Nach § 8 Abs. 1 VA-FBW sind die Entscheidungen des Ausschusses in Form eines Gutachtens zu begründen, das die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidung erkennen lassen soll. Im Widerspruchsverfahren findet nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VA-FBW eine selbständige Begutachtung durch den Hauptausschuß statt. Das Gutachten des Hauptausschusses soll auch auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Widerspruchsbegründung eingehen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VA-FBW). Der Ausschuß hat nach § 9 Abs. 1 VA-FBW festzustellen, welcher der folgenden Kategorien der Film zuzurechnen ist: a) Lehr -, Dokumentar- oder Kulturfilm b) Jugend-, Kinder- oder Märchenfilm, c) Spielfilm. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die unbestimmten Rechtsbegriffe "wertvoll" und "besonders wertvoll" durch eigenen Filmsachverstand auszufüllen und damit eigene Subjektivität an die Stelle einer anderen zu setzen. Weil die Subjektivität künstlerischer Werturteile unvermeidbar und im Interesse einer lebendigen Kunst auch erwünscht ist, verbietet sich für die Gerichte auch die Hinzuziehung von Sachverständigen, denn auch hier würde eine subjektive Betrachtung nur durch eine andere ersetzt werden. Den Ausschüssen der Filmbewertungsstelle ist daher ein Bewertungs- und Einschätzungsspielraum vorbehalten, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Zu prüfen ist daher, ob die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob die Ausschüsse den Sachverhalt zutreffend ermittelt haben, ob sie von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sind, ob sie allgemeine Begutachtungsregeln und das Gleichheitsgebot beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt haben (vgl. zu allem Hess.VGH, Urteil vom 22. Oktober 1985 - IX OE 44/80 - NJW 1987, 1436 f.). Außerdem ist nachprüfbar, ob fachlich nicht vertretbare Einschätzungen vorgenommen worden sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BVR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff., 55). Der in einer über 30 Jahre zurückliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung, die Entscheidungen der Filmbewertungsstelle unterlägen in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1966 - 7 C 128.64 - BVerwGE 23, 194 ff., 200/201 = NJW 1966, 1286 ff., 1288 ) vermochte schon der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem zitierten Urteil vom 22. Oktober 1985 nicht zu folgen. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Auffassung von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Filmbewertungsstelle nicht aufrechterhalten, denn es habe die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hess. VGH vom 13. Juni 1967 - OS II 69/66 - zurückgewiesen, weil dieses dem Revisionsurteil vom 28. Januar 1966 Rechnung trage. Der 2. Senat des Hess. VGH hatte ausgeführt, daß bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie "künstlerisch wertvoll" usw. durch die Filmbewertungsstelle ein höchstpersönliches Fachurteil des Kollegiums abgegeben werde, dem ein "Rechtsraum subjektiver Wertung" verbleibe und der mit Beurteilungsspielraum umschrieben werde. Der 2. Senat ist zu dem Schluß gekommen: "Bei der Nachprüfung ist das Gericht darauf beschränkt festzustellen, ob bei der Anwendung der unbestimmten Gesetzesbegriffe unter Berücksichtigung der objektivierten, eigenverantwortlich gesetzten filmkünstlerischen Bewertungsmaßstäbe die Grenzen des Beurteilungsvermögens eingehalten wurden" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Juni 1967 - OS II 69/66 -, Seite 33 des amtlichen Umdrucks, dazu Hess. VGH, Urteil vom 22. Oktober 1985, a.a.O., Seite 1439). Dies ist auch im Lichte der neueren Rechtsprechung zum Prüfungsrecht nicht anders zu beurteilen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen beschränken, entschieden, diese Prüfungen erforderten schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit aller Berufsbewerber (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müßten und sich nicht ohne weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen ließen. Daraus ergebe sich ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum. Dieser sei jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstrecke sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bildeten. Prüfer müßten bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt hätten und allgemein anwendeten. Die Notendefinitionen der Prüfungsordnungen verlangten das sogar ausdrücklich, soweit sie auf durchschnittliche Leistungen abstellten. Aber auch die Bestehensgrenze lasse sich nicht starr und ohne Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folge, daß Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürften, sondern in einem Bezugssystem zu finden seien, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt werde. Da sich andererseits die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrundelägen, nicht regelhaft erfassen ließen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. In dem Verwaltungsgerichtsprozeß eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht - auch mit Hilfe eines Sachverständigen - die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge maßgebend gewesen seien, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müßte eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff., 50 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und insbesondere ausgeführt, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - zum Beispiel bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müßten und sich ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen ließen, sei den Prüfern auch im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Berufsbewerber ein Bewertungsspielraum zuzubilligen. Insofern habe das Gericht in der bisher üblichen Weise darüber zu befinden, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden seien, etwa weil der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mißachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, Seite 305 ff., 307 f.; Beschluß vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338, Seite 45 ff., 47 f.). Entsprechendes gilt auch für die Filmbewertung durch die genannten Bewertungsausschüsse. So, wie im Verfahren betreffend eine berufseröffnende Prüfung die Einschätzung der Schwierigkeit der gestellten Aufgaben und die Würdigung der Qualität der Darstellung sowie insbesondere die Einordnung in ein vorgegebenes Notenschema nach der neueren Rechtsprechung weiterhin in den nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer fällt, sind auch bei der Filmbewertung durch den Ausschuß und den Hauptausschuß die Gewichtung der künstlerischen, dokumentarischen oder filmhistorischen Leistung sowie die zusammenfassende Bewertung des Films und seine Einordnung in das von den oben genannten Vorschriften der VA-FBW vorgegebene Bewertungsschema typische Bewertungstätigkeiten, die nach wie vor in den von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Ausschüsse fallen. Nur sie sind in der Lage, bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen auszugehen, die sie im Laufe ihrer Bewertungspraxis entwickelt haben und allgemein anwenden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. April 1991, a.a.O., Seite 51). Ein Verstoß gegen die die Filmbewertung betreffenden Verfahrensvorschriften kann nicht festgestellt werden und ist auch von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Die Bezeichnung des Films als "Kulturfilm" (vgl. den Bescheid vom 27. Oktober 1988) bzw. als "Kurzspielfilm" (vgl. den Bescheid vom 30. November 1988) ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 26. Januar 1989 unter Hinweis auf Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 2. Auflage, 1984, S. 248, zutreffend vorgetragen, die Begriffe "Kulturfilm" und "Kurzfilm" würden in der Filmbranche als synonyme Begriffe verwendet, die Filmkategorie "Spielfilm" bleibe programm- oder abendfüllenden Filmen von längerer Spieldauer vorbehalten. Es ist hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden, daß "die unbeholfene Inszenierung" nicht bezugnehmend auf konkrete Szenen im Film genau beschrieben und begründet wurde. Zwar sehen §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 5 VA-FBW vor, daß die Ausschüsse die Entscheidungen in Form eines Gutachtens begründen, das die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidung erkennen lassen sollen; nach § 8 Abs. 2 VA-FBW wird der Inhalt des Gutachtens von dem Vorsitzenden in Abstimmung mit den Mitgliedern des Ausschusses formuliert und zu Protokoll gegeben. Auch muß die Niederschrift über die Sitzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VA-FBW, der ebenfalls für die Tätigkeit der Ausschüsse und des Hauptausschusses gilt, die Begründung des Ergebnisses (Gutachten) enthalten. Aus den zitierten Vorschriften ergibt sich jedoch nicht, daß die Bewertungen generell unter Bezugnahme auf einzelne konkrete, genau beschriebene Szenen des Films begründet werden müssen. Insbesondere wird die ausdrückliche Erwähnung konkreter Szenen des Films durch die genannten Vorschriften nicht verlangt. Zwar ist es je nach den Umständen des einzelnen Falls denkbar, daß bestimmte Feststellungen, die in der Begründung der Entscheidung des jeweiligen Ausschusses getroffen werden, sich nur anhand einzelner Szenen hinreichend belegen lassen. Auf einzelne Szenen des Films muß aber nicht eingegangen werden, wenn bei Kenntnis und unter Berücksichtigung des Filminhalts aus einer zusammenfassenden Beurteilung hinreichend deutlich wird, aus welchen Gründen die Bewertung so und nicht anders ausgefallen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn unter Berücksichtigung des Filminhalts erweisen sich die Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig. Durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Inaugenscheinnahme des Films ist geklärt, daß der Ausschuß und der Hauptausschuß den Sachverhalt zutreffend ermittelt haben, von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sind, allgemeine Bewertungsregeln und das Gleichheitsgebot beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt haben, insbesondere daß die Ausschüsse die in den §§ 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und Abs. 3 VA-FBW enthaltenen Bewertungsmaßstäbe beachtet und den ihnen zukommenden künstlerischen Bewertungsspielraum nicht überschritten haben. Es stellt eine im Rahmen des Bewertungsspielraums vertretbare Beurteilung dar, daß der Hauptausschuß "die unbeholfene Inszenierung" rügt, "die immer wieder von der eigentlichen Problematik ablenkt". Sowohl der Unfall selbst als auch die sich daran anschließenden Ereignisse werden undramatisch und geradezu statisch dargestellt. Die um die eingeklemmte Verletzte herumstehenden Personen wirken so unbeteiligt, daß sich der Eindruck einer gewissen Lebensfremdheit der Darstellung aufdrängt. Dies als "unbeholfene Inszenierung" zu werten, "die immer wieder von der eigentlichen Problematik" des Todes ablenkt, ist nach allem nachvollziehbar und stellt eine vertretbare und damit vom Senat nicht zu beanstandende Bewertung dar. Entsprechendes gilt für die vom Hauptausschuß an den Darstellern mit Ausnahme der Hauptdarstellerin geäußerte Kritik, diese Darsteller seien von ihren Rollen offensichtlich überfordert. Diese Darsteller wirken so unbeteiligt, daß die Szenen nach dem Unfall wenig überzeugend erscheinen. Der Hauptausschuß überschreitet den Beurteilungsspielraum auch nicht dadurch, daß er die "Parabel" am Schluß des Films im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Thema Tod als unverständlich und sinnlos ansieht. Daß in der letzten Szene des Films der Polizist und die junge Frau Hand in Hand in den Zug einsteigen, erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit dem Thema Tod. Es bleibt im dunkeln, welche Bedeutung diese Szene in Bezug auf das vorangegangene tragische Geschehen, zu dem sich kein Zusammenhang erkennen läßt, haben soll. Den Nachspann als "endlos" zu bezeichnen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, daß bei einer Gesamtlänge des Films von ca. 14 Minuten der Nachspann ca. 2 Minuten in Anspruch nimmt. Auch diese Kritik des Hauptausschusses hält sich im Rahmen des Bewertungsspielraums und ist vertretbar. Die Kläger haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Mit Formblatt vom 15. August 1988 beantragte der Kläger zu 1. für die "Filmproduktion GbR F" bei der Filmbewertungsstelle Wiesbaden (FBW) für den im Jahr 1988 hergestellten Farbfilm die Erteilung des Prädikats "besonders wertvoll". Der Film hat im wesentlichen folgenden Inhalt: An einem S-Bahnhof warten Fahrgäste auf das Eintreffen des Zuges. Eine junge Frau stürzt bei der Einfahrt und gerät zwischen Bahnsteigkante und Zug. Es ist klar, daß sie sterben wird. Ein herbeigeeilter Polizist und ein Sanitäter wachen bei ihr. Der Zug wird durch die Feuerwehr angehoben und die junge Frau stirbt. Das letzte Bild zeigt den Bahnhof bei Nacht bei Einfahrt eines Zuges. Der Polizist und die junge Frau steigen in den Zug ein. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1988 lehnte die Filmbewertungsstelle aufgrund einer Entscheidung des Bewertungsausschusses vom gleichen Tage die Zuerkennung eines Prädikats ab und führte zur Begründung aus: "Dieser Film vermittelt nach Meinung des Ausschusses den Eindruck eines hohen Grades an Unglaubwürdigkeit. Überzeugt die Hauptdarstellerin durch eine eigene Ausdruckskraft, so fällt zugleich die Schwäche der anderen Mitwirkenden auf, die in entscheidenden, dramaturgisch wichtigen Punkten offensichtlich allein gelassen werden. Elementarste Selbstverständlichkeiten in einer Situation, wie sie hier vorgestellt werden soll, sind versäumt: naheliegende Dialoge, nonverbale Beziehungen zwischen den Gesichtern, Entwicklung der verschiedenen Charaktere, die durch ein solches Geschehen aufeinander verwiesen werden. Die "Action-Staffage" (Einsatz von Notarzt und Feuerwehr), der eigentlich dem Miterzählen dienende Hintergrund bleiben konstruiert und ohne einsehbare Funktion." Mit Schreiben vom 20. Oktober 1988 legte der Kläger zu 1. Widerspruch ein, den er damit begründete, es werde der Eindruck erweckt, daß die Kommission einen Dokumentarfilm erwartet habe. Dem entspreche der Film nicht. Vielmehr konzentriere sich die Dramaturgie auf die beiden Protagonisten (Polizist/Sterbende) und klammere bewußt den Hintergrund aus. Sie benutze damit die klassischen Elemente des Kammerspiels. Die dargestellte Situation sei von Medizinern und den Berliner Verkehrsbetrieben als "durchaus möglich" eingestuft worden. Die Dialoge seien reduziert worden, um das Nonverbale zwischen den Protagonisten zu unterstreichen. Auf eine "Action Staffage" sei verzichtet worden, da diese von der Endgültigkeit des Ereignisses in banalster Form abgelenkt hätte. Das Ende des dramaturgischen Bogens, das Schlußbild des Films, bleibe ohne Erwähnung. Die Kommission scheine die Parabel nicht erkannt oder beachtet zu haben. Nachdem der Hauptausschuß den Film am 22. November 1988 bei einem Abstimmungsergebnis von 3:3 ebenfalls nicht mit einem Prädikat versah, wies die Filmbewertungsstelle den Widerspruch mit Schreiben vom 30. November 1988 zurück und gab das Gutachten des Hauptausschusses wieder. Er habe sich mit dem Gutachten des Bewertungsausschusses und den Argumenten in der Widerspruchsbegründung ausführlich befaßt. Der Film versuche, sich eines Themas anzunehmen, das in der Öffentlichkeit meistens mit einem Tabu belegt sei, dem Tod bzw. dem Sterben. Dies verdiene Anerkennung. Doch störe die unbeholfene Inszenierung, die immer wieder von der eigentlichen Problematik ablenke. Die formale Unbeholfenheit zeige sich auch in dem endlosen Nachspann. Während die Hauptdarstellerin in der Rolle der sterbenden jungen Frau überzeuge, seien alle anderen Darsteller von ihren Rollen offensichtlich überfordert. Auch die sogenannte Parabel am Schluß des Films, die die eben Verstorbene mit dem jungen Polizisten - wenn nun auch als Liebespaar - beim Einsteigen in den Zug zeige, erscheine im Zusammenhang mit der eben dargestellten Auseinandersetzung mit dem Thema Tod unverständlich und sinnlos. Vor allem erscheine sie als ein Stilbruch. Der Hauptausschuß habe aufgrund der inszenatorischen, dramaturgischen und darstellerischen Schwächen - trotz Anerkennung des Themas und der Absicht - dem Film kein Prädikat zuerkennen können. Am 30. Dezember 1988 hat der Kläger zu 1. auch mit Wirkung für die Klägerin zu 2. Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Ausschuß habe den Film fehlerhafterweise als Kulturfilm eingeordnet. Der Film sei als Spielfilm einzuordnen. Der Ausschuß habe versäumt, eine Feststellung über Vorführungen bzw. Auszeichnungen abzugeben. Dem Ausschuß fehle es an menschlichem Einfühlungsvermögen sowie an einem intellektuellen Verständnis von Realität. Stattdessen bewerte er aus einer Position der akademischen Überheblichkeit heraus unter dem Deckmantel dramaturgischer Einsichten. Dies zeige die Kritik am Nachspann. Ein Nachspann oder Vorspann gehöre nicht zum Film, genauso wenig wie der Tod ein Ereignis des Lebens sei. Entgegen der Auffassung des Ausschusses sei nicht die Regie überfordert, sondern die Unbeholfenheit des Polizisten sei Gegenstand seiner Rolle. Der Schluß des Films, in welchem kaum sichtbar beide Protagonisten als Liebespaar in einen anfahrenden Zug springen, und den der Ausschuß als Stilbruch bezeichne, sei beabsichtigt. Es sei bekannt, daß der Tod etwas Irreparables sei. Das mystische Element des Todes sei in den Bereich der Religion, Philosophie und Kunst verwiesen. Ob es ein Weiterleben nach dem Tode gebe, solle hier nicht diskutiert werden, denn dies sei eine Glaubensfrage. Mit der Feststellung, daß diese Frage sinnlos sei, sei der Ausschuß aber über sein Ziel hinausgeschossen. In dem Film gebe es die neutestamentarische Versöhnung des Menschen mit Gott bzw. dem Schicksal. Dies anzunehmen verlange ein Einlassen auf die einfachen, in uns allen vorhandenen Gefühle. Filmkunst solle verschiedene Ansichten und Darstellungsformen hervorbringen. Nicht nur intellektuelle deutsche Filme oder Gewaltfilme aus den USA hätten ihre Berechtigung. Der Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei weder aktivlegitimiert noch habe er die Vertretung der R Filmproduktion GbR, welche im Verfahren vor der Filmbewertungsstelle Wiesbaden Verfahrensbeteiligte gewesen sei, ordnungsgemäß angezeigt und durch Vorlage einer Prozeßvollmacht nachgewiesen. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Auch die im Hauptausschuß erzielte Stimmengleichheit habe zur Folge, daß der Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (VV-FBW) vom 28. Dezember 1984 (Staatsanzeiger 1985 Seite 234) als abgelehnt gelte. Das Beratungs- und Abstimmungsverfahren beider Ausschüsse sei ordnungsgemäß erfolgt. Die in § 6 VA-FBW genannten inhaltlichen Bewertungskriterien - geordnet nach Stoff, Form und Filmgestalt - seien berücksichtigt worden und in dem Gutachten der beiden Ausschüsse genannt. In beiden Gutachten seien positive und negative Bewertungskriterien enthalten, die in den Beratungen gegeneinander abgewogen worden seien. Der Film sei zutreffend als Kulturfilm und nicht als Spielfilm einzuordnen gewesen. Er sei als Kulturfilm bzw. aufgrund seiner Länge von 14 Minuten als Kurzspielfilm bezeichnet worden. Die Begriffe "Kulturfilm" und "Kurzfilm" würden in der Filmbranche als synonyme Begriffe verwandt. Die Filmkategorie "Spielfilm" bleibe dagegen programm- oder abendfüllenden Filmen von längerer Spieldauer vorbehalten. Für die Frage der Erteilung eines Prädikats sei es unerheblich, ob die Ausschüsse eine Feststellung über Vorführungen bzw. Auszeichnungen hätten treffen müssen. Solche Feststellungen würden nur dann getroffen, wenn ein Film ein Prädikat erhalten habe und es naheliege, daß er von der FBW eine Empfehlung für spezielle Vorführungen bzw. für Auszeichnungen erhalten könne. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Hauptausschusses vom 30. November 1988 verpflichtet, durch den Hauptausschuß eine neue Begutachtung über den Film "Spuren" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für das Gericht sei nicht nachvollziehbar, was letztlich "die unbeholfene Inszenierung" bedeute. Dies müsse bezugnehmend auf konkrete Szenen im Film genau beschrieben und begründet werden. Den Ausschüssen sei allerdings ein Bewertungs- und Einschätzungsspielraum vorbehalten, der nur in einem engen Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle unterliege. Gegen das am 24. März 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. April 1995 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Entscheidung des Hauptausschusses sei ausreichend begründet. Der Hauptausschuß habe eine selbständige Begutachtung des Films vorgenommen. Dabei sei es zulässig gewesen, sich auf das Gutachten des Bewertungsausschusses zu beziehen und sich hiermit auseinanderzusetzen. Die Formulierung "unbeholfene Inszenierung" habe nicht anhand konkreter Filmszenen im einzelnen begründet werden müssen. Sie gebe den Gesamteindruck des Films wieder und sei für alle in der Filmbranche Tätigen aussagekräftig, da die Wertung sich eindeutig auf die Regieleistung beziehe und damit die Darstellerführung, die Dialoggestaltung, die Dramaturgie und den Schnitt miteinschließe. Da bei der Bewertung in den Ausschüssen auch die Absicht des Films und seine Umsetzung berücksichtigt worden seien, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Es könne nicht Aufgabe der Ausschüsse sein, dem Kläger zu 1. anhand der Beschreibung einer Vielzahl von konkreten Einzelszenen Möglichkeiten aufzuzeigen, wie er zukünftig einen qualitativ besseren Film schaffen könne, um schließlich doch eine Prädikatisierung eines Films zu erreichen. Der Beklagte beantragt, das am 24. März 1995 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweisen auf den bisherigen Vortrag und tragen ergänzend vor, die Klageschrift und die Vollmachten seien von dem Kläger zu 1. unterzeichnet worden. Im übrigen sei dem Kläger zu 1. nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte nach außen übertragen gewesen. Er habe sämtliche Verträge allein gezeichnet. Es habe das sogenannte "Führerprinzip" gemäß §§ 710, 714 BGB gegolten. Der Film wurde gemäß Beweisbeschluß vom 23. Januar 1997 durch Abspielen der vom Kläger zu 1. vorgelegten VHS-Video-Kassette in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Films sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.