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Beschluss

6 TG 4316/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0117.6TG4316.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Erlaß der mit dem Haupt- und Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Denn die Antragstellerinnen haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerinnen verlangen von der Antragsgegnerin, daß sie auf die Beigeladene einwirkt, damit die Beigeladene, an der die Antragsgegnerin nur mit einem Anteil von 26,4 % beteiligt ist, sich in bestimmter Weise verhält. Einen derartigen öffentlich- rechtlichen Einwirkungsanspruch haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus den von den Antragstellerinnen genannten und die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden betreffenden Vorschriften der §§ 121, 122, 127 c und 134 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO -. § 121 HGO betrifft die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmen durch die Gemeinde. Darum geht es hier nicht. Insofern ist auch § 122 HGO nicht einschlägig. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf eine Gemeinde eine Gesellschaft, die auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen bzw. bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Absatz 2 betrifft die Gründung einer Gesellschaft, die nicht auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, und die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft. Absatz 3 greift nur ein, wenn der Gemeinde mehr als 50 % der Anteile an einer Gesellschaft gehören, was hier ebenfalls nicht der Fall ist. Auch die Regelungen in den Absätzen 4 und 5 sind nicht einschlägig. Entsprechendes gilt für § 127 c HGO. Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen nach dieser Vorschrift der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden. Um eine derartige Problematik geht es hier nicht. Deswegen greift auch der von den Antragstellerinnen genannte § 134 Abs. 2 HGO nicht ein, wonach unter anderem solche Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 127 c HGO verstoßen, nichtig sind. Der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 51 Nrn. 11 und 19 HGO, denn dort ist lediglich geregelt, daß die Gemeindevertretung die dort genannten Angelegenheiten nicht übertragen kann. Als Anspruchsgrundlage für den von den Antragstellerinnen geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Einwirkungsanspruch kommt auch der von den Antragstellerinnen genannte § 6 des (hessischen) Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen Wirtschaft vom 23. September 1974 (nicht "1994", wie von den Antragstellern angegeben), GVBl. I Seite 458, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. August 1986, GVBl. I Seite 265, nicht in Frage. Aus den §§ 1, 2, 4, 5 und 7 des genannten Gesetzes folgt, daß grundsätzlich die Landesregierung durch die Regelungen des Gesetzes verpflichtet wird, wobei für die Durchführung des Gesetzes nach § 7 Abs. 1 der Minister für Wirtschaft und Technik nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zuständig ist. Davon wird in § 7 a des Gesetzes lediglich die Ausnahme gemacht, daß der Hessischen Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbH durch Verwaltungsakt oder Vertrag die Befugnis verliehen werden kann, unter staatlicher Aufsicht Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Verpflichtungen von Kommunen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ergeben sich aus dem Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen Wirtschaft nicht. Es kommt hinzu, daß in § 6 des Gesetzes keine Ansprüche von Unternehmen geregelt sind, die in Konkurrenz zu solchen Unternehmen treten, an denen Gemeinden beteiligt sind. Der von den Antragstellerinnen behauptete öffentlich-rechtliche Einwirkungsanspruch folgt auch nicht aus den Artikeln 12 und 14 des Grundgesetzes - GG -. Das Hinzutreten des Staates oder einer Gemeinde als Konkurrent beinhaltet lediglich eine Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdrucks, vor der Artikel 12 Abs. 1 GG nicht bewahrt, solange dadurch nicht die private Konkurrenz unmöglich gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. März 1995 - 1 B 211.94 - GewArch 1995, 329 f.; Urteil vom 22. Februar 1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329 ff., 336/337). Artikel 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erlangt (BVerwG, Beschluß vom 21. März 1995, a.a.O., Seite 330 mit weiteren Nachweisen). Abgesehen davon, daß die Antragsgegnerin selbst nicht als Konkurrentin auftritt und sie auch nicht Trägerin der Beigeladenen ist, sondern an dieser lediglich zu 26,4 % beteiligt ist, hat die Beigeladene, keine Monopolstellung erlangt. Denn es ist den Antragstellerinnen und auch anderen privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen nach wie vor möglich, Plakatwerbung zu betreiben, wenn sich auch der Konkurrenzdruck, dem die anderen Unternehmen von Seiten der Beigeladenen ausgesetzt sind, verschärft haben wird. Der öffentlich-rechtliche Einwirkungsanspruch folgt auch nicht aus Artikel 43 Abs. 1 der Hessischen Verfassung - HV -. Nach dieser Vorschrift sind selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel durch Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen. Abgesehen davon, daß zweifelhaft ist, ob dadurch die Gemeinden verpflichtet werden, bei privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hinzuwirken, daß die angesprochene Förderung gewährt bzw. der Schutz vor Überlastung und Aufsaugung beachtet wird, ergibt sich daraus kein dahingehender Anspruch einzelner Klein- und Mittelbetriebe. Die Antragstellerinnen haben in erster Instanz beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel aufzugeben, auf ihr städtisches Beteiligungsunternehmen "GmbH" (genannt: DSR) in derart einzuwirken, daß letztere es unterläßt, a) geschlossene Bauzaunflächen in von Bauunternehmen, Bauherren und Mietbauzaununternehmen zwecks Werbenutzung anzumieten und b) hieran Werbeplakate für Waren, Dienstleistungen und Veranstaltungen im Auftrag Dritter anzuschlagen, insbesondere nicht an dem Bauzaun mit Standort in c) im eigenen Namen und für eigene Rechnung Plakat- Werbeplatten an Straßengeländern in zu vermieten, zu plakatieren, aufzuhängen und zu entfernen, und/oder die Antragstellerin zu 2. von diesem Geschäft und diesen Tätigkeiten - selbständig und mit eigenem Personal - auszuschließen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel aufzugeben, auf ihr städtisches Beteiligungsunternehmen "GmbH" (DSR) derart einzuwirken, daß letztere es hinsichtlich der von der DSR angemieteten Bauzaunflächen in unterläßt, a) den Antragstellerinnen die Untervermietung der Bauzaunflächen zur Selbstbewirtschaftung durch die Antragstellerinnen zu gewerbeüblichen Bedingungen zu verweigern, und/oder b) Anschlagaufträge der Antragstellerinnen zur Durchführung mittels Personal der DSR zu den für Werbemittler üblichen Bedingungen der DSR, nämlich für ein Entgelt von DM 0,35 je DIN A 1-Plakat und Tag abzüglich 15 % Mittlerprovision (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu verweigern. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27. September 1995, dem Bevollmächtigten der Antragstellerinnen zugestellt am 16. Oktober 1995, abgelehnt. Am 30. Oktober 1995 haben die Antragstellerinnen durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.