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Beschluss

6 TG 4065/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1205.6TG4065.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet, denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem Anspruch des Antragstellers und einem Grund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung - ZPO -) ausgegangen. Allerdings war der Antrag des Antragstellers darauf gerichtet, ihm zu ermöglichen, seine Rechte als Mitglied der Antragsgegnerin wahrzunehmen (vgl. die Antragsschrift vom 6. November 1995, Seite 6 am Ende). Da auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Regel des § 88 VwGO gilt, wonach das Gericht zwar nicht über das Begehren hinausgehen, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, hat der Senat den Entscheidungsausspruch dem Begehren des Antragstellers entsprechend gefaßt. Danach ist die Verbandsversammlung verpflichtet, dem Antragsteller in dem im Beschlußtenor ausgesprochenen Umfang vorläufig die Rechte eines Mitglieds als Nachrücker für den ausgeschiedenen Bürgermeister der Gemeinde, die ihn als Verbandsmitglied gewählt hatte, einzuräumen. Im übrigen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der Senat geht allerdings davon aus, daß die Regelung in § 12 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbands Abfallwirtschaft eine zulässige Konkretisierung des § 15 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - darstellt. In § 9 KGG wird zwar nicht vorgeschrieben, daß Verbandssatzungen Regelungen enthalten müssen oder können, durch die näher bestimmt wird, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, daß "die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen" (§ 15 Abs. 2 Satz 5 KGG). Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, sind Satzungsgeber jedoch in der Gestaltung ihrer Satzungsbestimmungen frei und können Vorschriften erlassen, soweit sie mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar sind. Wenn § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung bestimmt, daß die Mitgliedschaft eines Vertreters in der Verbandsversammlung oder eines Vorstandsmitgliedes im Vorstand des Zweckverbandes mit der Beendigung seines kommunalen Mandats erlischt, dann erfaßt diese Regelung zwar nicht alle Mitglieder der Verbandsversammlung, sondern nur die Fälle, in denen ein Mitglied ein kommunales Mandat hat; sie gilt aber in diesen Fällen, denn eine Vorschrift ist nicht nichtig, wenn sie keine erschöpfende Regelung enthält. § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung widerspricht auch nicht § 15 Abs. 2 Satz 5 KGG, denn es läßt sich regelmäßig davon ausgehen, daß in die Verbandsversammlung gewählte kommunale Mandatsträger nicht gewählt worden wären, wenn sie das Mandat nicht gehabt hätten. Deshalb stellt es jedenfalls e i n e der Voraussetzungen der Wahl dar, also eine Bedingung, ohne die die Wahl nicht erfolgt wäre. Der Beigeladene hatte als Bürgermeister ein kommunales Mandat. Der Begriff "Mandat", der in der wörtlichen Übersetzung aus dem Lateinischen "Auftrag" bedeutet, wird auch im deutschen Sprachgebrauch in ähnlich offenem Sinn verstanden. Unter anderem kennzeichnet er den "einem Vertreter eines beschlußfassenden Organs (meist Parlament) durch Wahl erteilten Auftrag" (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch 4. Band 1982). Entsprechend wird er auch in der Rechtsprechung verwendet, wenn etwa davon die Rede ist, daß der Allgemeine Studentenausschuß, daß Exekutivorgan der Studentenschaft, kein "allgemein politisches Mandat" in Anspruch nehmen dürfe (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231). Wenn vor allem im Zusammenhang mit Angehörigen von Parlamenten von einem Mandat gesprochen wird, hat dies nicht zur Folge, daß der Begriff nur in dieser Weise zu verstehen ist. Wenn in der Verbandssatzung von Beendigung eines "kommunalen Mandats" die Rede ist, spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn dafür, den Begriff so zu verstehen, daß er alle kommunalen Mandatsträger umfaßt. Besonders deutlich wird dies in Fällen, in denen ein kommunales Mandat von einem Verbandsmitglied aufgegeben und von einem anderen übernommen wird, so daß sich Interessenkonflikte ergeben können. Wenn zur Begründung der Beschwerden geltend gemacht wird, § 15 Abs. 2 Satz 5 KGG bzw. § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung stelle entgegen dem Wortlaut der Regelungen keinen Erlöschenstatbestand dar, sondern begründe nur ein Abberufungsrecht des Verbandsmitglieds, das den betreffenden Vertreter gewählt habe, läßt sich diese Auslegung mit dem Begriff "erlischt" in den beiden Rechtsvorschriften nicht vereinbaren und ist auch nicht nach dem Sinn der Regelung geboten. Es ist zwar richtig, daß nicht ohne weiteres feststellbar sein kann, wann die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung eines Mitglieds weggefallen sind. Falls dies nicht ohne weiteres erkennbar ist, hat die Verbandsversammlung bei dem Verbandsmitglied zu klären, ob sich aus den Sitzungsunterlagen eindeutige Anhaltspunkte ergeben. Im Falle eines kommunalen Mandatsträgers ist jedoch schon prima facie anzunehmen, daß die Stellung als kommunaler Mandatsträger der maßgebliche Grund für die Wahl war, das Ende des Mandats also auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung führt. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).