Beschluss
3 Kk 24022/94.NC
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0705.3KK24022.94.NC.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1994/95 stehen im Studiengang Architektur (Diplom) insgesamt 2 freie Studienplätze zur Verfügung, so daß jedem der beiden Beschwerdeführer ein Studienplatz zugeteilt werden kann. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 1994/95 - Zulassungszahlenverordnung 1994/95 - vom 29. Juni 1994 (GVBl. I S. 288) - ZZVO 1994/95 - ist die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Studiengangs Architektur der Antragsgegnerin auf 110 Studienplätze festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebotes der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung hätten 2 weitere Studienplätze ausgewiesen werden müssen. Die Antragsgegnerin hat eine der Zulassungszahl entsprechende Anzahl Studienanfänger zugelassen, so daß bei insgesamt noch 2 Studienplatzbewerbern auch für die antragstellende Partei ein Studienplatz zur Verfügung steht. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Wintersemester 1994/95 in der Lehreinheit Architektur ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1). Das (unbereinigte) Lehrangebot aus Stellen in der Lehreinheit Architektur - ihr sind die Studiengänge Architektur (Diplom), Architektur (Aufbau) sowie Energie und Umwelt zugeordnet - beträgt insgesamt 278 Semesterwochenstunden - SWS -. Hierbei folgt der Senat dem Verwaltungsgericht, soweit es für die Stellen von zwei C-2-Professoren - in dem am Ende des Beschlusses beigefügten Berechnungsbogen mit "Prof C2 (FH)" bezeichnet - jeweils 14 anstatt 18 SWS zugrundelegt, und soweit es bezüglich der beiden Lehrkräfte für besondere Aufgaben von jeweils 27 anstatt 23 SWS ausgeht. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen vom dritten Absatz auf Seite 3 bis einschließlich des ersten Absatzes auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Für Lehraufträge sind nach § 10 KapVO 44,7939 SWS hinzuzufügen. Dabei bestehen große Unklarheiten. Beispielsweise ist fraglich, ob die Lehraufträge, denen die Bemerkung "dient zur Entlastung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Hauptamt "hinzugefügt ist, tatsächlich solche Lehraufträge sind, die auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, wie die Antragsgegnerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 2. November 1994 vorgetragen hat. Denn es fällt auf, daß die Antragsgegnerin auf Seite 3 desselben Schriftsatzes insgesamt eine Zahl von 18 wissenschaftlichen Bediensteten angibt, während auf Seite 122 des Personen- und Lehrveranstaltungsverzeichnisses für das Wintersemester 1994/95 24 wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter genannt werden und in der Aufstellung betreffend die Lehraufträge der LE 121 Architektur 28 Lehraufträge die Bemerkung "dient zur Entlastung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Hauptamt" aufweisen. Der Senat braucht hier diesen Fragen nicht weiter nachzugehen, weil auch ohne deren Beantwortung 2 zusätzliche Studienplätze ermittelt werden und damit die verbliebenen Beschwerdeführer Studienplätze erhalten. Der Senat geht zunächst bezüglich der Lehreinheit 121 (Architektur) gemäß der Aufstellung Anlage 4 Seiten 58 bis 61 der Verwaltungsvorgänge von in den Bezugssemestern - Sommersemester 1993 und Wintersemester 1993/94 - angebotenen Lehrauftragsstunden im Umfang von 59,34 SWS aus, so daß der Berechnung nach § 10 Satz 1 KapVO als durchschnittlich je Semester zur Verfügung stehend 29,67 SWS zugrundezulegen sind. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Lehrauftrag 03151 betreffend den Lehrbeauftragten Heinrich Klose (Anlage 4, Seite 59) dem Berechnungsergebnis der Antragsgegnerin hinzuzufügen ist. Allerdings erhöht sich dadurch der Durchschnittswert nicht um ein SWS, sondern lediglich um 0,5 SWS, denn der Lehrauftrag ist im Umfang von 24 Stunden bei einer Semesterdauer von 12 Wochen und einem Anrechnungsfaktor von 0,5 durchgeführt worden, was 24 : 12 x 0,5 = 1 SWS ergibt, so daß der daraus folgende Durchschnittswert (§ 10 Satz 1 KapVO), also 0,5 SWS, in die Berechnung der Lehrauftragsstunden einfließt. Das Verwaltungsgericht hat den vollen Wert (1 SWS) einfließen lassen. Die Antragsgegnerin hat weiterhin in Anlage 4 auf Seite 62 eine Aufstellung von Lehraufträgen betreffend eine "Lehreinheit 131 (Architektur)" vorgelegt und dazu in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 1995 auf Seite 1 vorgetragen, bei den unter der Bezeichnung "LE 131 Architektur" aufgeführten Lehraufträgen handele es sich um solche, die der Lehreinheit Architektur unter Nr. 121 zuzurechnen seien. Die Kennzeichnung mit zwei verschiedenen Kennziffern sei versehentlich erfolgt. Der Senat geht daher davon aus, daß es sich um Lehraufträge der Lehreinheit Architektur handelt, die folglich der Studienplatzkapazität der Lehreinheit Architektur in vollem Umfang zugute kommen. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Seite 6 des angefochtenen Beschlusses), daß auch der Lehrauftrag 03196 (Medieneinführung) des Lehrbeauftragten Jens Hollmann (1,33 SWS) berücksichtigt werden muß, denn es ist nicht erkennbar, daß das Fach "Medieneinführung" zur Pflichtlehre im Sinne der §§ 10 Satz 1, 13 Abs. 1 KapVO gehört. In der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung der Gesamthochschule Kassel, genehmigt mit Erlaß vom 26. Januar 1983, ABl. 1983, 187, und der Vorläufigen Studienordnung des integrierten Studiengangs für Architekten-Berufe an der Gesamthochschule Kassel, genehmigt mit Erlaß vom 17. April 1978, ABl. 1978, 272, findet sich das Fach "Medieneinführung" nicht, so daß in den Bezugssemestern insgesamt Lehraufträge im Umfang von 4 SWS der Lehreinheit 131 (Architektur) zu berücksichtigen sind, wovon 2 SWS als Durchschnittswert (§ 10 Satz 1 KapVO) in die Kapazitätsberechnung einfließen. Desweiteren hat die Antragsgegnerin fünfzig Prozent der in einer Lehreinheit "134 Studienbereich I/ASL" (vgl. Anlage 4, Seiten 67 und 68) gehaltenen Lehrauftragsstunden der Lehreinheit Architektur zugerechnet. Im Schriftsatz vom 8. Mai 1995 hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, diese Lehreinheit gebe es als selbständige Lehreinheit nicht. Die Vergabe der Kennzahl 134 diene ausschließlich der Verwaltung von Lehraufträgen. Das Verwaltungsgericht ist insofern der Antragsgegnerin gefolgt, die hinsichtlich dieser Lehreinheit auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 2. November 1994 vorgetragen hat, fünfzig Prozent des fachübergreifenden Angebots würden der Lehreinheit Architektur, fünfundzwanzig Prozent der Lehreinheit Stadtplanung und weitere fünfundzwanzig Prozent der Lehreinheit Landschaftsplanung zugeteilt. Der Senat teilt - wie bereits im Beschluß vom 9. März 1995 - 3 Kz 24024/94.NC - betreffend vorläufige Zulassung zum Studium der Landschaftsplanung ausgeführt - nicht die im zweiten Absatz auf Seite 5 und im ersten Absatz auf Seite 6 des hier angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gekommene Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kapazitätsverordnung gehe von einer eindeutigen Zuordnung von Lehraufträgen, Lehreinheiten und Lehraufwand für einzelne Studiengänge aus, für die "Einrechnung der Lehraufträge, die unterschiedlichen Studiengängen im integrierten Studienverbund zugute kommen", ergebe sich in der KapVO eine Regelungslücke. Vielmehr ist hier gemäß § 13 Abs. 4 KapVO zu verfahren; das heißt: für die "LE 134 Studienbereich I/ASL" ist ein ihrem Aufwand für den Studiengang Landschaftsplanung entsprechender Curricularanteil zu ermitteln und bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen. Andernfalls sind die jeweiligen Lehraufträge im einzelnen denjenigen Lehreinheiten zuzuordnen, denen sie zugutekommen. Da die Antragsgegnerin dies nicht beachtet hat, kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum ausnahmsweise auf die vom Verwaltungsgericht angewandte Methode zur Ermittlung des auf die Lehreinheit Architektur entfallenden Teils der von der "Lehreinheit 134" bereitgestellten Lehrauftragsstunden zurückgegriffen werden. Dabei sind bezüglich der Studiengänge Architektur (Diplom und Aufbau) insgesamt 164 Studienanfänger, bezüglich der Studiengänge Stadtplanung (Diplom und Aufbau) insgesamt 33 Studienanfänger und bezüglich der Studiengänge Landschaftsplanung (Diplom und Aufbau) insgesamt 80 Studienanfänger (vgl. die Studentenzahlen bezüglich des Sommersemesters 1993 und des Wintersemesters 1993/94 in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundtabellen) zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, daß von den Lehrauftragsstunden der Lehreinheit 134 ein Anteil von 59,21 Prozent auf die Lehreinheit Architektur (Studiengänge Architektur Diplom und Aufbau sowie Studiengang Energie und Umwelt) entfällt. Die insgesamt in der Lehreinheit 134 während der beiden Bezugssemester angebotenen 44,33 SWS sind im Umfang von durchschnittlich 22,165 SWS je Semester zu berücksichtigen, wovon 59,21 Prozent und damit 13,1239 SWS auf die Lehreinheit Architektur entfallen. Nach allem sind Lehrauftragsstunden im Umfang von 29,67 SWS + 2 SWS + 13,1239 SWS, zusammen 44,7939 SWS, hinzuzurechnen. Für Studienfachberatung sind 2 SWS und für Fachbereichsleitung 4 SWS abzuziehen, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29. September 1976 (GVBl. I S. 400) in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253) vorliegen. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat diese Abzüge in Nr. 4.2 des Kapazitätserlasses vom 17. Februar 1994 - W I 6 - 909/188 - 177 - zur pauschalen Berücksichtigung der mit der Fachbereichsleitung verbundenen Aufgaben und der Tätigkeit von Studienfachberatern angeordnet, was der Senat nicht beanstandet, wobei er davon ausgeht, daß entsprechende Anträge (siehe § 5 Abs. 1 der Verordnung) gestellt worden sind. Was den Dienstleistungsexport in andere Studiengänge anlangt, hat die Antragsgegnerin zunächst hinsichtlich des Studiengangs Produkt-Design auf die in der Aufklärungsverfügung vom 4. April 1995 gestellte Frage, ob die Lehreinheit Architektur tatsächlich Lehrleistungen für den Studiengang Produkt-Design erbracht hat, durch Vorlage von kopierten Auszügen aus den Vorlesungsverzeichnissen Sommersemester 1994 und Wintersemester 1994/95 lediglich glaubhaft zu machen vermocht, daß der Werkstattkurs Metall und der Werkstattkurs Kunststoff tatsächlich angeboten wurden. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich nicht, daß die bei der Berechnung des Dienstleistungsexports für das fünfte Semester angegebene Lehrveranstaltung Technischer Ausbau (2 SWS) und das Seminar Mechanik und Festigkeitslehre (2 SWS) im Wintersemester 1994/95 tatsächlich abgehalten wurden. Von dem bisher angenommenen Curricularanteil für den Studiengang Produktdesign (Diplom) von 0,3052 sind somit die auf die nicht nachgewiesenen Veranstaltungen entfallenden Curricularanteile von 0,0223 und 0,0149 abzuziehen, so daß für den Studiengang Produkt-Design (Diplom) lediglich ein Curricularanteil von 0,2680 zugrundezulegen ist. Was den Dienstleistungsexport für den Studiengang Bauingenieurwesen (Diplom) betrifft, so sind in Übereinstimmung mit den Angaben der Antragsgegnerin durchschnittlich 158,5 Studienanfänger pro Semester anzusetzen, weil - wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 1995 mitgeteilt hat - diese Studienanfängerzahl sich aus der amtlichen Statistik der Studierenden ergibt, die zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres erstellt wird, die Schwundquotenstatistik aber erst am Ende der Vorlesungszeit, nämlich am 1. Februar des Folgejahres. Es ist realistischer, den von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Wert in die Berechnung einzustellen, weil dieser Wert etwa in der Mitte der Vorlesungszeit ermittelt wird und damit eher die tatsächliche Zahl der Lehre nachfragenden Studienanfänger des Studiengangs Bauingenieurwesen (Diplom) wiedergibt. Hinsichtlich dieses Studiengangs hat die Antragsgegnerin aber lediglich einen Curricularanteil von 0,0666 glaubhaft gemacht, denn laut dem von ihr vorgelegten Beispielstudienplan Bauingenieurwesen Studienschwerpunkt "Konstruktions- und Fertigungstechnik" werden von der Lehreinheit 12 (Architektur) nur 2 SWS Darstellende Geometrie (Vorlesung, Gruppengröße 60, Anrechnungsfaktor 1, Curricularanteil 0,0333) und - im zweiten Semester - 2 weitere SWS Darstellende Geometrie mit den gleichen Parametern angeboten, so daß laut Beispielstudienplan für diesen Studiengang lediglich ein Curricularanteil von 0,0666 belegt ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 1995 sinngemäß ausgeführt, der von ihr angenommene Curricularanteilwert von 0,145 sei darauf zurückzuführen, daß die Beispielstudienpläne jeweils nur eine Studienmöglichkeit aufzeigten und daß aufgrund der geltenden Prüfungs- und Studienordnungen zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten durch verschiedene Schwerpunktsetzungen und Wahlpflichtkombinationen möglich seien. Ein Beispielstudienplan könne eben nur beispielhaft eine von zahlreichen Möglichkeiten aufzeigen. In den Fällen, in denen der sich aus dem Beispielstudienplan ergebende CNW nicht mit dem in die Berechnung eingeflossenen CNW übereinstimme, sei insoweit eine Setzung erfolgt, die versuche, die jeweiligen Wahlmöglichkeiten im Wahlpflicht- und Schwerpunktbereich zu berücksichtigen. Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Es mag zwar sein, daß die - zahlreichen - Wahlmöglichkeiten der Studierenden zu unterschiedlichen Belastungen auch derjenigen Lehreinheiten führen, die Lehrleistungen in ihnen nicht zugeordnete Studiengänge exportieren. Wenn die Antragsgegnerin aber einen bestimmten Curricularanteilwert - hier 0,145 - ansetzt, so muß sie wenigstens plausibel darlegen, daß die Lehreinheit die entsprechenden Dienstleistungen "zu erbringen hat" (§ 11 Abs. 1 KapVO) und auch erbringt (vgl. Beschluß des Senats vom 10. März 1994 - 3 Ga 23024/93.NC -) und damit auch, wie sie im einzelnen zu diesem Wert gelangt ist. Tut sie dies nicht, so kann das Gericht nur denjenigen Curricularanteilwert zugrunde legen, der sich den Unterlagen entnehmen läßt. So liegen die Dinge hier. Im Ergebnis setzt der Senat daher bei dem Dienstleistungsexport für den Studiengang Bauingenieurwesen einen CNW-Anteil von 0,0666 an. Als Schwundfaktor hat der Senat 0,872 anstatt 0,8666 ermittelt. Dabei hat er gemäß dem Kapazitätserlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 17. Februar 1994 - WI6-909/188-117 - Randnummer 9.1 acht Fachsemester zugrunde gelegt. Auch hinsichtlich des Dienstleistungsexports für den Studiengang Stadtplanung (Diplom) übernimmt der Senat die von der Antragsgegnerin angegebene Studienanfängerzahl 17, da sie aus der amtlichen Statistik der Studierenden stammt, die jeweils am 15. Dezember des Jahres aufgestellt wird, und die deshalb diejenigen Studienanfänger, die als Studenten des Studiengangs Stadtplanung (Diplom) auch Lehrleistungen der Lehreinheit Architektur nachfragen, realistischer wiedergibt als die Schwundstatistik, deren Angaben auf Ermittlungen beruhen, die erst am 1. Februar des jeweiligen Folgejahres ermittelt werden. Auf die Verfügung vom 4. April 1995 hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 1995 unter anderem einen beispielhaften Studienplan "Fachrichtung Stadtplanung" vorgelegt, auf dem die im Studienplan genannten Fächer, die von der Lehreinheit Architektur für den Studiengang Stadtplanung (Diplom) angeboten werden, den Regelungen der §§ 12 bis 14 der Vorläufigen Studienordnung des integrierten Studiengangs für Architekten-Berufe an der Gesamthochschule Kassel (genehmigt durch Ministerialerlaß vom 17. April 1978 - VI B 3.1-905/551-222 -) zugeordnet werden. Diese Zuordnungen sind nicht zu beanstanden. Aus dem mit Schriftsatz vom 8. Mai 1995 als Anlage 7 vorgelegten Stundenplan ergibt sich, daß 14-tägig am Freitag eine 4-stündige Veranstaltung "Zeichnen, zwischen Wahrnehmung ..." stattfindet, bei der es sich um die auf Seite 3 der Verfügung vom 4. April 1995 genannte Veranstaltung "Wahrnehmung und Darstellung" (4. Semester) handeln dürfte. Die Antragsgegnerin hat weiterhin plausibel dargelegt, daß die Lehrveranstaltung "Technische Infrastruktur" (5. Semester) im Wintersemester 1994/95 tatsächlich angeboten worden ist. Insofern findet sich auf Seite 51 des kommentierten Lehrveranstaltungsverzeichnisses betreffend das Wintersemester 1994/95 - Studienbereich Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung - unter K2.2 die Lehrveranstaltung "Ökologie des Wassers: Der Umgang mit Regen" (Kursleiter: Onken). Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, daß sich aus den auf Seite 51 des kommentierten Lehrveranstaltungsverzeichnisses zu dieser Lehrveranstaltung gegebenen Erläuterungen ergebe, daß ein großer Teil des Sachgebiets "Technische Infrastruktur" Gegenstand der Lehrveranstaltung sei, und die Aspekte Hochwasserschutz, Hauswasserversorgung und Abwasserbehandlung hervorgehoben, die am Ende der Erläuterungen erwähnt werden. Im Ergebnis ist daher bei dem Dienstleistungsexport für den Studiengang Stadtplanung (Diplom) ein Curricularanteilwert von 0,3668 zugrundezulegen. Der Schwundfaktor bei diesem Studiengang beträgt - ebenfalls unter Berücksichtigung von acht Fachsemestern - 0,7304. Hinsichtlich der Dienstleistungen für den Studiengang Landschaftsplanung (Diplom) geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin aus den oben genannten Gründen von einer durchschnittlichen Studienanfängerzahl von 35 aus. Im übrigen hat die Antragsgegnerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 8. Mai 1995 in Verbindung mit dem als Anlage 4 vorgelegten beispielhaften Studienplan "Fachrichtung Landschaftsplanung" plausibel dargelegt, unter welche in der vorläufigen Studienordnung vom 17. April 1978 genannten Fächer die im beispielhaften Studienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit Architektur für den Studiengang Landschaftsplanung erbringt, zu subsumieren sind. Aus den vorgelegten Stundenplänen für das Wintersemester 1994/95 ergibt sich auch, daß die genannten Fächer, wenn auch unter anderen Bezeichnungen, tatsächlich gelehrt worden sind. Zu berücksichtigen sind daher die Fächer Grundlagen der Bautechnik (Seminar, Gruppengrößen 60, Anrechnungsfaktor 1, Curricularanteil 0,0333); Zeichnerische Darstellung (Seminar, Gruppengröße 30, Anrechnungsfaktor 1, Curricularanteil 0,0667); Planungs- und Entwurfsmethoden (Seminar, Gruppengröße 30, Anrechnungsfaktor 1, Curricularanteil 0,0667); Formalisierte Darstellung (Seminar, keine Angaben zur Gruppengröße und zum Curricularanteil); Technische Infrastruktur (Seminar, Gruppengröße 30, Anrechnungsfaktor 1, Curricularanteil 0,0667); Infrastruktur im Reproduktionsbereich (Seminar, Gruppengröße 30, Anrechnungsfaktor 1, Curricularanteil 0,0667). Dabei ist zur Ermittlung der Curricularanteile die Formel CA = Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden x Anrechnungsfaktor:Gruppengröße verwendet worden (vgl. Rdnr. 6 des Kapazitätserlasses vom 17. Februar 1994). Von den genannten 6 Fächern sind nach allem nur die (fünf) Fächer zu berücksichtigen, zu denen die Antragsgegnerin Angaben gemacht hat. Die ermittelten Curricularanteile (4 x 0,0667 und 1 x 0,0333) ergeben zusammengerechnet für den Studiengang Landschaftsplanung (Diplom) einen Curricularanteilwert von 0,3001. Hinsichtlich der Dienstleistungen für den Studiengang Stadtplanung (Aufbau) entfällt ein Dienstleistungsexport schon deshalb, weil nach der vorgelegten Schwundstatistik im Sommersemester 1993 und im Wintersemester 1993/94 keine Studienanfänger in diesen Studiengang aufgenommen worden sind. Dies hat die Antragsgegnerin auf den entsprechenden Hinweis des Berichterstatters nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich des Dienstleistungsexports für den Studiengang Landschaftsplanung (Aufbau) entfällt ein Dienstleistungsexport deshalb, weil nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Beispielstudienplan mit dem Studienschwerpunkt "Landschaftsplanung/ Landschaftsökologie" von der Lehreinheit 12 (Architektur) im Aufbaustudiengang Landschaftsplanung keine Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 8. Mai 1995 dazu zwar ausgeführt, hier werde nur eine Studienmöglichkeit aufgezeigt. Es könnten jeweils unterschiedliche Fachrichtungen gewählt werden; dies gelte auch im Bereich der Prüfungsfächer, zum Beispiel innerhalb des gemeinsamen Kernbereichs. Auch hier ist jedoch sinngemäß das oben Gesagte zu beachten. Es mag zwar sein, daß bei der Wahl einiger Studienmöglichkeiten durch die Studierenden des Studiengangs Landschaftsplanung (Aufbau) solche Lehrleistungen in Anspruch genommen werden, die von der Lehreinheit Architektur erbracht werden. Diese Feststellung reicht jedoch nicht aus, um den angesetzten Curricularanteilwert von 0,300 dem Grunde und der Höhe nach zu rechtfertigen. Soweit das Verwaltungsgericht auf den Seiten 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses Anteilquoten für den Studiengang Architektur (Diplom) von 0,4624, für den Studiengang Architektur (Aufbau) von 0,1542 und für den Studiengang Energie und Umwelt von 0,3834 gebildet hat, verweist der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts, allerdings mit der Maßgabe, daß dieser Berechnung der nach wie vor gültige Erlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. März 1991 - W I 6-909/188-63 - (ABl. 1991 S. 316) zugrunde liegt, der unter Nr. 3 Ausführungsbestimmungen zu § 12 KapVO enthält, die nicht zu beanstanden sind. Der Senat teilt auch die ausführlich begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß Anteilquoten für die drei genannten Studiengänge gebildet werden durften. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen auf den Seiten 10 bis 15 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Hinsichtlich des Studiengangs Architektur (Diplom) geht der Senat jedoch nicht von einem CNW-Eigenanteil von 4,4 aus. Vielmehr legt er insoweit einen CNW-Eigenanteil von 4,15397 zugrunde. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Antragsgegnerin hat auf die Verfügung des Berichterstatters vom 4. April 1995 einen beispielhaften Studienplan "Fachrichtung Architektur", Studienschwerpunkt Bauplanung/Bauentwurf, vorgelegt, und anhand dieses Studienplans einen Eigenanteil der Lehreinheit Architektur von 4,65402 ermittelt. Dabei hat sie die Diplomarbeiten I und II im neunten bzw. zwölften Semester jeweils mit einem CNW-Anteil von 0,6 berücksichtigt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es mag zwar sein - wie die Antragsgegnerin auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 8. Mai 1995 ausführt -, daß anders als in den geisteswissenschaftlichen Fachrichtungen die Betreuung von Diplomarbeiten in den Fachrichtungen "ASL" einen erheblichen Zeitaufwand erfordert, weil die Diplomarbeiten in diesen Fachrichtungen in der Regel in konkreten Projekten durchgeführt werden bzw. konkrete Projekte zum Gegenstand haben. Dies ändert aber nichts daran, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die in der Anlage 1 zum Kapazitätserlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 17. Februar 1994 zugrundegelegten Berechnungsfaktoren zu berücksichtigen. Der Senat hat bereits auf den Seiten 5 und 6 seines die vorläufige Zulassung zum Studium der Landschaftsplanung betreffenden Beschlusses vom 9. März 1995 - 3 Kz 24024/ 94.NC - darauf hingewiesen, daß bei Diplomarbeiten die Lehrveranstaltungsart Q, die in der Rubrik "II. Fachhochschulen, Gesamthochschule Kassel" aufgeführt ist, zugrunde zu legen ist. Diese Lehrveranstaltungsart betrifft die "eigenständige Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden in der Studienabschlußarbeit, Lehrender unterrichtet sich in bestimmten Zeitabständen über den Stand der Arbeiten und gibt Anregungen; Studenten arbeiten selbständig". Als Beispiel wird die "Graduierungsarbeit" genannt. Der Betreuungsfaktor beträgt 0,4. Im Ergebnis ist daher für die beiden Diplomarbeiten ein Curricularanteil von je 0,4 anstatt 0,6 zugrunde zu legen, was zu dem Abzug von 0,4 führt (2 x 0,4 = 0,8; 2 x 0,6 = 1,2; Differenz: 0,4). Für den Studiengang Architektur Studienschwerpunkt "Bauplanung/Bauentwurf" ist somit zunächst von einem Eigenanteil 4,25402 anstatt 4,65402 auszugehen. Allerdings kann dieser Eigenanteil der Kapazitätsberechnung nicht unmodifiziert zugrunde gelegt werden, denn die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der zweiten Studienstufe (10. Fachsemester bis einschließlich 12. Fachsemester) für die Fachrichtung Architektur einen weiteren beispielhaften Studienplan vorgelegt, der den Studienschwerpunkt Städtebau betrifft. Es ist daher angebracht, entsprechend den Ausführungen auf den Seiten 9 und 10 des Senatsbeschlusses vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T -, der die Studienplatzkapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1991/92 betraf, unter Berücksichtigung der beiden genannten Studienschwerpunkte (Bauplanung/Bauentwurf bzw. Städtebau) einen durchschnittlichen CNW-Eigenanteil zu errechnen. Auf den zweiten Studienabschnitt des Studienschwerpunkts Bauplanung/Bauentwurf entfällt ein Eigenanteil der Lehreinheit Architektur von 1,5336. Auf den Studienschwerpunkt Städtebau entfällt ein Eigenanteil von 1,3335, wobei hier die Diplomarbeit nicht mit 0,3, sondern - wie oben erläutert - mit 0,4 berücksichtigt worden ist. Daraus ergibt sich für den zweiten Studienabschnitt ein durchschnittlicher Eigenanteil von 1,5336 + 1,3335 = 2,8671 : 2 = 1,43355. Addiert man diesen Eigenanteil zu dem auf den ersten Studienabschnitt (1. bis 9. Fachsemester) entfallenden Eigenanteil von 2,72042 hinzu, so ergibt sich ein durchschnittlicher Gesamt-Eigenanteil von 4,15397, den der Senat seiner Kapazitätsberechnung zugrundelegt. Was den Studiengang Architektur (Aufbau) anlangt, so legt der Senat hinsichtlich des Berechnungszeitraums Wintersemester 1994/ 95-Sommersemester 1995 den von der Antragsgegnerin angegebenen Curricularanteilwert (1,6) zugrunde, ohne daß dieser Wert durch normative Regelungen - etwa in einer Studienordnung - belegt wäre. Da sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die Ableitung der Zahlenwerte zu erstrecken hat, die der Festlegung der Ausbildungskapazität zugrundeliegen, sind die Verwaltungsgerichte gehalten, den von den Hochschulen in Ansatz gebrachten Ausbildungsaufwand anhand normativer Maßstäbe zu überprüfen; soweit Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt sind, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 10. März 1994 - 3 Ga 23024/ 93.NC - und vom 5. Mai 1995 - 7 Dk 2430/94.NC -). Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studiengangspezifischer Normwerte (vgl. Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen). Der Senat hat deshalb bereits in dem Beschluß vom 10. März 1994 angekündigt, daß er im Hinblick auf diese Rechtslage künftig allein nach dem Maßstab der normativen ausbildungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung, Satzung) beurteilen wird, ob Lehrveranstaltungen nach Gegenstand, Art und Umfang für die Studiengänge erforderlich sind, auch wenn ein bestimmter Ausbildungsaufwand traditionell durchgeführt wird oder - allem Anschein nach - gerechtfertigt erscheint. Nachdem die in § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HHG getroffenen Regelungen seit mehr als fünfzehn Jahren in Kraft sind, hatten die Hochschulen zeitlich ausreichend Gelegenheit, die gesetzlich vorgeschriebenen hinreichend konkreten Prüfungs- und Studienordnungen zu erlassen. Von dem Berechnungszeitraum 1995/96 ab wird der Senat deswegen derartige ausbildungsrechtliche Regelungen verlangen und, soweit sie Art und Umfang des notwendigen Ausbildungsaufwandes nicht eindeutig regeln, von dem Minimum dessen ausgehen, was noch als den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden kann, soweit deren Notwendigkeit unverkennbar ist. Das kann bei zulassungsbeschränkten Studiengängen, auch bei umfangreichen Dienstleistungen, die zu erbringen nicht verbindlich vorgeschrieben ist, dazu führen, daß die Zulassungszahlen erheblich zu erhöhen sind (Hess. VGH, Beschluß vom 5. Mai 1995, a. a. O.). Entsprechendes gilt für den Studiengang Energie und Umwelt. Der Senat legt den von der Antragsgegnerin genannten CNW-Anteil von 0,638 zugrunde, weil der quantifizierte Studienplan "Weiterbildendes Studium Energie und Umwelt - Curriculare Verflechtung Stand 2.11.93" sogar einen höheren CNW-Anteil der Lehreinheit Architektur ausweist. Der Senat weist aber auch insoweit darauf hin, daß er künftig die Vorlage einer normativen Rechtsgrundlage für diese Lehrnachfrage verlangt. Zur Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Architektur (Diplom) ist nach Anlage 1 Nr. II (5) zur KapVO das bereinigte Lehrangebot von 290,832093 SWS zur Ermittlung der Jahreswochenstunden zu verdoppeln und durch den gewichteten Curricularanteil von 2,412124928 aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit dem auf den Studiengang Architektur (Diplom) entfallenden Anteil von 0,4624 zu multiplizieren, was 111,5039758 Studienplätze ergibt. Die Überprüfung gemäß dem dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung führt zu einer geringfügigen Erhöhung dieses Wertes, denn unter Zugrundelegung von acht Fachsemestern (siehe dazu die obigen Ausführungen) ergibt sich ein Schwundfaktor von 0,9964. Dividiert man die ermittelten 111,5039758 Studienplätze durch diesen Schwundfaktor, so ergeben sich 111,9068404 und damit gerundet 112 Studienplätze. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen am Ende des Beschlusses Bezug genommen. Da nach der Zulassungszahlenverordnung 1994/95 die Zulassungszahl 110 Studienplätze beträgt, die auch besetzt wurden, steht für die antragstellende Partei ein freier Studienplatz zur Verfügung. Architektur, Gesamthochschule Kassel, Wintersemester 1994/95 Lehrangebot aus Stellen: Prof C2 - C4: 16 x 8 = 128 SWS Prof C2 (FH): 2 x 14 = 28 SWS WA A 13: 1 x 4 = 4 SWS LfbesAufg.: 2 x 27 = 54 SWS WM Dauer: 1 x 8 = 8 SWS WM Zeit: 14 x 4 = 56 SWS zusammen: 278 SWS Lehraufträge: + 44,7939 SWS Studienfachberatung: - 2 SWS Fachbereichsleitung: - 4 SWS Dienstleistungsexport: StG StAnfZahl x Schwund x CNW-Anteil = Dienstleistung PrDesign 7 0,9056 0,268 = 1,6989056 SWS Bauingenw. 158,5 0,872 0,0666 = 9,2049192 SWS StadtplDipl. 17 0,7304 0,3668 = 4,55448224 SWS LschplDipl. 35 1 0,3001 = 10,5035 SWS StadtplAufb. 0 1 0 = 0 SWS LschplAufb. 4,5 0,8687 0 = 0 SWS Dienstleistungsexport insgesamt: 25,96180704 SWS Bereinigtes Lehrangebot: 290,832093 SWS Aufteilung des Curricularnorm - werts: Lehreinheit: CNW-Anteil Anteilquote Architektur (Diplom) 4,15397 0,4624 Architektur (Aufbau) 1,6 0,1542 Energie und Umwelt 0,638 0,3834 Gewichteter CNW - Anteil: Arch(Dipl) 4,15397 x 0,4624 = 1,920795728 Arch(Aufb) 1,6 x 0,1542 = 0,24672 Energ.u.Umw. 0,638 x 0,3834 = 0,2446092 zusammen: 2,412124928 Jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Architektur: 2 x 290,832093 : 2,412124928 = 241,141816 Aufnahmekapazität des Studiengangs Architektur (Diplom): 241,1418162 x 0,4624 = 111,5039758 Schwundberechnung bei Zugrundelegung von 8 Fachsemestern (vgl. Kapazitätserlaß des HMWK vom 17.02.1994 - WI6-909/188-177- Rdnr.9.1) 1.FS 2.FS 3.FS 4.FS 5.FS 6.FS 7.FS 8.FS SS 89 2 84 7 82 6 84 8 61 WS 89/90 110 2 80 9 83 6 83 8 SS 90 1 100 2 84 9 83 9 82 WS 90/91 111 2 104 13 86 15 77 9 SS 91 3 103 3 105 11 88 18 75 WS 91/92 96 3 99 3 101 11 85 16 SS 92 6 95 2 95 3 99 12 84 WS 92/93 106 3 94 2 94 4 97 12 SS 93 1 102 8 95 6 98 6 97 WS 93/94 122 5 101 14 92 14 93 7 SS 89 - SS 93 436 494 399 488 399 488 395 444 WS 89 - WS 93 556 415 493 420 485 418 480 390 q=p2(N+1):p1(N) 0,951834862 0,997975709 1,052631579 0,993852459 1,047619048 0,98360656 0,987341772 Mittlere Studiendauer: 7,971540625 Schwundfaktor: 0,996442578 gerundet: 0,9964 Überprüfung gemäß 3.Abschnitt KapVO: 111,5039758 : 0,9964 = 111,9068404 gerundet: 112 Anzahl der Studienplätze nach ZZVO 1994/95: 110 Besetzte Studienplätze: 110 Freie Studienplätze: 2 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). I. Die antragstellende Partei hat bei dem Verwaltungsgericht Kassel den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, um bei der Antragsgegnerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Architektur (Diplom) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1994/95 herbeizuführen. Die Beschwerde der antragstellenden Partei richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags durch das erstinstanzliche Gericht.