Urteil
6 UE 2134/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1229.6UE2134.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger nach bestandenem zweiten juristischen Staatsexamen seine erneute Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung erstrebt, zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 6, zweiter Absatz bis Bl. 8, Ende des ersten Absatzes) gemäß § 130b VwGO Bezug genommen. Auch der Berufungsvortrag des Klägers rechtfertigt keine andere Sachentscheidung. Das Hessische Juristenausbildungsgesetz kennt nach der Novellierung des Gesetzes im Jahre 1993 (6. Gesetz zur Änderung des JAG vom 1. Dezember 1993 - GVBl. I S. 591) für den Fall des Bestehens des zweiten juristischen Staatsexamens nach wie vor keine Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung; lediglich für das erste Staatsexamen ist in § 21a Abs. 5 JAG ein Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung unter besonderen Voraussetzungen normiert. Dieser Umstand läßt jedoch nur den Schluß zu, daß der Gesetzgeber (auch) bei der Novellierung des JAG von der Schaffung einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung im zweiten juristischen Staatsexamen bewußt abgesehen hat. Die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung im ersten Examen war das Ergebnis der Diskussion um Modelle zur Verkürzung der Juristenausbildung. Wenn der hessische Gesetzgeber in Kenntnis dieser Sachlage für das zweite juristische Staatsexamen entsprechende Vorschriften gleichwohl nicht eingeführt hat, spricht dies für eine bewußte Nichtregelung der Materie, womit zugleich die Entscheidung zum Ausdruck kommt, von der Möglichkeit einer derartigen Wiederholungsprüfung absehen zu wollen. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Tatsache, daß auch nach der Einführung des § 5 d Abs. 4 Satz 5 Deutsches Richtergesetz im Jahre 1992, wonach den Ländern ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, auch für das zweite Staatsexamen eine Prüfungswiederholung zur Notenverbesserung vorzusehen, der hessische Gesetzgeber mit dem 6. Änderungsgesetz zum JAG im Jahre 1993 zwar für die erste juristische Staatsprüfung einen "Freiversuch" eingeführt hat, für das Assessorexamen aber gleichwohl eine vergleichbare Regelung nicht getroffen hat. Mithin muß davon ausgegangen werden, daß das Nichtvorhandensein einer gesetzlichen Regelung betreffend eine Wiederholungsprüfung im zweiten Staatsexamen mit dem Ziele der Notenverbesserung auf eine bewußte Entscheidung des hessischen Gesetzgebers zurück zuführen ist, so daß eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke nicht vorliegt. Mithin scheidet eine vom Kläger gewünschte analoge Anwendung der Vorschriften des § 48 Abs. 5 bzw. des § 21a Abs. 5 JAG aus. Auch die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes räumen dem Kläger keinen Rechtsanspruch ein. In § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG ist vielmehr lediglich festgelegt, daß die Länder die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten haben. In den folgenden Absätzen dieser Regelung hat der Bund Rahmenvorschriften geschaffen, die nähere Ausgestaltung und unmittelbare Regelung dieser Materie aber dem Landesgesetzgeber überlassen (vgl. § 5 d Abs. 4 DRiG in der während des Prüfungsverfahrens des Klägers geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 - BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1986, BGBl. I S. 1446 - sowie die Absätze 5 und 6 dieser Vorschrift in der durch das Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung geänderten Fassung vom 20. November 1992, BGBl. I S. 1926). Nach diesen Vorschriften haben die Landesgesetzgeber die Möglichkeit, eine Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung vorzusehen; eine Verpflichtung der Landesgesetzgeber zur Schaffung einer derartigen Regelung wird durch § 5 d DRiG indes nicht begründet; ebensowenig ist diese der Rahmengesetzgebung des Bundes zuzuordnende Vorschrift geeignet, unmittelbare Rechtsansprüche des Klägers zu begründen. Der vom Kläger geltend gemachte Verpflichtungsanspruch kann schließlich auch nicht unter Zuhilfenahme verfassungsrechtlicher Vorschriften begründet werden. Weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 2 GG räumen dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung ein. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Kläger schon deshalb keinen Zulassungsanspruch, weil die im Hessischen JAG enthaltenen Regelungen nicht gegen Art. 12 GG verstoßen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß die in Hessen für das zweite juristische Staatsexamen verwehrte Möglichkeit der Notenverbesserung im Rahmen eines erneuten Prüfungsverfahrens keinen unmittelbaren Bezug zur Wahl eines bestimmten juristischen Berufes, insbesondere des Richterberufes, hat. Vielmehr erlangt der jeweilige Bewerber bereits mit dem bestandenen zweiten juristischen Staatsexamen die nach § 5 Abs. 1 DRiG erforderliche Befähigung zum Richteramt. Da gemäß Art. 33 Abs. 2 GG einerseits der Zugang zu einem öffentlichen Amt von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers abhängig ist, andererseits das aus Art. 12 Abs. 1 GG sich ergebende Grundrecht der Berufsfreiheit nicht schrankenlos besteht, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 GG auch im Rahmen von Prüfungsverfahren Zulassungsregelungen aufgestellt werden, die für die Erreichung der damit verfolgten Ziele geeignet, erforderlich und angemessen sind. Dies ist hier der Fall: Zweck des Juristenausbildungsrechts ist es, die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsausbildung sicherzustellen. Vorschriften, die die Anforderungen an die Prüfung festlegen und das Prüfungsverfahren regeln, sind daher grundsätzlich geeignet, die erforderliche Qualifikation für den Zugang zum juristischen Beruf zu normieren. Da die Qualifikation in dem Berufsfeld des Juristen durch eine Staatsprüfung festgestellt wird, bedarf es mithin auch Regelungen über den endgültigen Abschluß des Prüfungsverfahrens. In diesem Zusammenhang ist es aber nicht unangemessen, die Wiederholung einer Prüfung nur für den Fall des Mißerfolgs, nicht aber auch zur Notenverbesserung vorzusehen. Wegen der weitreichenden Konsequenzen, die sich an das Nichtbestehen des Assessorexamens knüpfen und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Prüfungen immer auch von Unwegbarkeiten abhängig sind, auf die der Prüfling keinen oder nur bedingten Einfluß nehmen kann, erscheint es angemessen, für den Fall der Erfolglosigkeit eine Wiederholungsprüfung zu ermöglichen. So ist beispielsweise ein unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad der gestellten Aufgaben ebenso prüfungsimmanent wie "Formschwankungen des Kandidaten". Die erneute Zulassung zur Prüfung verschafft dem Kandidaten damit einen Ausgleich dafür, daß jeder Prüfungsleistung und -beurteilung Unsicherheiten anhaften, so daß eine Wiederholungsmöglichkeit für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung von Art. 12 Abs. 1 GG geboten ist (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 10. Dezember 1986 - Az.: 11 B 2628/86 - NJW 1987, 1505). Diese gewichtigen Gründe treffen für den Fall der Wiederholung des zweiten Staatsexamens mit dem Ziel der Notenverbesserung indes nicht zu. Mit der bestandenen Prüfung erfüllt der Kandidat die rechtlichen Voraussetzungen sowohl für den Richterberuf wie auch für jede andere juristische Betätigung. Unter Abwägung des nachvollziehbaren Interesses an einem möglichst zügigen und die Ressourcen der öffentlichen Hand schonenden Abschluß des Prüfungsverfahrens einerseits und den berechtigten Interessen der Prüflinge andererseits, im Rahmen eines fairen Prüfungsverfahrens eine realistische Möglichkeit zu haben, ein ihrem Leistungsstand und den Anforderungen an die notwendige berufliche Qualifikation entsprechendes Prüfungsergebnis zu erzielen, ist es durchaus angemessen, von einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung abzusehen. Zwar vermag aufgrund besonderer Um stände im Einzelfall das Ergebnis einer Prüfung, auch wenn sie erfolgreich abgeschlossen wird, nicht in jedem Fall ein dem Leistungsstand des Kandidaten exakt entsprechendes Bild zu vermitteln; letztlich sind dies aber prüfungsbedingte Unsicherheiten, die auch durch eine Prüfungswiederholung nicht vollständig beseitigt werden können. Darüber hinaus hält das Prüfungsrecht für Ausnahmefälle, etwa für einen solchen, wie ihn der Kläger geltend macht (sein verhältnismäßig schlechtes Abschneiden sei auf seine durch die familiäre Situation bedingte außerordentliche psychische Belastung zurückzuführen gewesen), durchaus Instrumentarien bereit. Es wäre dem Kläger nämlich möglich gewesen, in einer derartigen Extremsituation (auch psychischer Art) wegen Prüfungsunfähigkeit von der Prüfung zurückzutreten (§§ 43 Abs. 2, 17 Abs. 1 JAG). Ein Anspruch des Klägers kann sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG ergeben. Ungeachtet der Frage, ob die Gleichheitsgrundrechte überhaupt einen Vornahmeanspruch gewähren (vgl. Gubelt, in: von Münch, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 1992, Art. 3 Rdnr. 35, 41), fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einem verfassungsrechtlich relevanten Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es stellt nämlich keine unzulässige Ungleichbehandlung dar, wenn in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung besteht, während diese dem Kläger nach bestandenem zweiten juristischen Staatsexamen durch den hessischen Gesetzgeber verwehrt wird. Zweifel bestehen bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Wegen der weitreichenden Konsequenzen, die sich an das Nichtbestehen des Examens knüpfen, ist eine Wiederholungsprüfung im Falle des Nichtbestehens eines juristischen Staatsexamens verfassungsrechtlich wegen Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Demgegenüber hat sich derjenige Prüfling, der das Assessorexamen bestanden hat, im Gegensatz zu dem gescheiterten Kandidaten, beispielsweise im ersten juristischen Staatsexamen, bereits als für eine juristische Tätigkeit geeignet erwiesen. Darin liegt ein grundlegender Unterschied zwischen beiden Sachverhalten, der es zuläßt, mit Rücksicht auf die verschiedenen Konsequenzen für die beiden juristischen Staatsexamen unterschiedliche Regelungen zu knüpfen. Auch im Verhältnis zu den Regelungen in einigen anderen Bundesländern liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Im Bereich des Juristenausbildungsrechts haben die Bundesländer einen eigenen gesetzgeberischen Gestaltungsraum, der vom Bund aufgrund seiner ihm entweder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 72 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (so BVerfG, Beschluß vom 10. Oktober 1972 - 2 BvL 51/69 - BVerfGE 34, 52, 58) bzw. der ihm nach anderer Ansicht nur zustehenden Rahmenkompetenz nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 1987 - 9 S 664/86 - KMK-HSchR 1987, 739, 749) nur in engen Grenzen beeinflußt werden kann. Dabei müssen sich die Länder im wesentlichen an die Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes halten, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Unterschiedliche Regelungen im Prüfungsverfahren verschiedener Bundesländer sind damit durch die Zuweisung der Materie zum eigenständigen Regelungsbereich der Länder bedingt und letztlich auf die im Grundgesetz vorgesehene förderalistische Struktur dem Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Der Verteilung der Staatsgewalt auf verschiedene Hoheitsträger ist die potentielle Ungleichbehandlung systemimmanent. Die Anwendung des Gleichheitssatzes kann dabei nicht dazu führen, die durch die bundesstaatliche Kompetenzordnung vorgegebenen Egalisierungsdefizite auszuschalten. Bei der Ausübung von Staatsgewalt müssen die Hoheitsträger - hier das Land Hessen - daher nur für ihren Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz beachten. Dies ist in Hessen der Fall. Die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Regelung kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sie von den Regelungen anderer Bundesländer abweicht. Ungleichbehandlungen als Folge der Ausübung verschiedener Kompetenzen sind hinzunehmen und verstoßen grundsätzlich nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 -, BVerfGE 42, 20, 27). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die Bevorzugung von "Landeskindern" für verfassungswidrig erachtet (vgl. die Numerus-Clausus-Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303, 352); anders als in diesem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hat der Bundesgesetzgeber aber im vorliegenden Fall bereits Rahmenvorgaben für den Bereich der Juristenausbildung im Deutschen Richtergesetz geschaffen, um auf diese Weise eine im wesentlichen einheitliche und vergleichbare Juristenausbildung sowie vergleichbare Abschlüsse im Bundesgebiet zu gewährleisten. Die Einschätzung des Gesetzgebers, mit diesen getroffenen Regelungen eine ausreichende Vergleichbarkeit von Ausbildung und Prüfung in diesem Bereich sichergestellt und damit dem Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GG hinreichend Rechnung getragen zu haben, ist eine politische Entscheidung und unterliegt einem gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Angesichts der im Deutschen Richtergesetz vorgegebenen zentralen Entscheidungen über die Ausgestaltung des zweiten juristischen Staatsexamens kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß der Bundesgesetzgeber die ihm zustehende Einschätzungsprärogative bezüglich der Erforderlichkeit bundeseinheitlicher Regelungen überschritten hätte. Auch unter Berücksichtigung der länderübergreifenden Auswirkungen des Prüfungsrechts ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausgestaltung im einzelnen den Ländern überlassen wird. Bei dieser Sachlage müssen aber unterschiedliche Regelungen der Länder nach den oben dargelegten Grundsätzen als Ausfluß des förderalistischen Prinzips hingenommen werden. Da der Kläger somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf erneute Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung hat, müssen auch seine weitergehenden Klageanträge erfolglos bleiben. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben, so daß er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Der Kläger begehrt seine erneute Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung mit dem Ziel, die beim ersten Prüfungsversuch, den der Kläger bestanden hat, erzielte Gesamtnote zu verbessern. Am 29. Juni 1990 bestand der Kläger, der inzwischen als Rechtsanwalt tätig ist, die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend" (6,09 Punkte). Daraufhin beantragte er am 16. Juli 1990 beim Präsidenten des Justizprüfungsamtes, erneut zur zweiten juristischen Staatsprüfung unter Anrechnung des Ergebnisses der Hausarbeit, hilfsweise auch bei vollständiger Wiederholung aller Prüfungsleistungen, trotz des Bestehens der Prüfung zugelassen zu werden. Dies begründete er mit persönlichen Umständen. Er trug vor, daß er seinen damals 77 Jahre alten, zu 100% schwerbehinderten Vater ca. 11 Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfungsarbeiten nur unter sehr großen Schwierigkeiten von dessen Urlaubsort in Italien mit einem Rettungsflug nach Deutschland habe zurückbringen können, nachdem sein Vater in Italien einen schweren Schlaganfall mit den hierfür typischen Ausfallerscheinungen erlitten habe. Diese Situation sei durch den schlechten Gesundheitszustand seiner krebskranken Mutter noch verschlimmert worden, da seine Mutter nach vorangegangener Krebsoperation einerseits durch den Schlaganfall ihres Ehemannes besonders hart getroffen worden sei und andererseits in der Woche vor der mündlichen Prüfung habe erneut operiert werden müssen. All diese Umstände hätten dazu geführt, daß er, der Kläger, sich nicht in der erforderlichen Weise auf die Examensklausuren habe vorbereiten können; er habe auch während der Klausuren und der Kurzhausarbeit große Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Seine Gedanken hätten in erster Linie um den Gesundheitszustand seiner Eltern gekreist. Gleichwohl sei er während der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht davon ausgegangen, daß sich diese Umstände in der geschehenen Weise auf die Ergebnisse seiner Arbeiten ausgewirkt hätten. In diesem Zusammenhang verweise er auf die überdurchschnittlich bewerteten Leistungen während des Vorbereitungsdienstes sowie die mit "befriedigend" bewertete Hausarbeit. Die in den Klausuren erzielten Ergebnisse stünden hierzu in einem deutlichen Widerspruch. Während der mündlichen Prüfung habe ihn die erneute Operation seiner Mutter gedanklich stark in Anspruch genommen, was seine Prüfungsleistungen ebenfalls erheblich beeinträchtigt habe. All diese Umstände rechtfertigten die ausnahmsweise Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung. Hinzu komme, daß ein "ausreichend" als Examensergebnis für ihn erhebliche Nachteile beinhalte. Mit dieser Abschlußnote sei weder eine Bewerbung für den Richterdienst noch für eine sonstige Beschäftigung im öffentlichen Dienst mit Aussicht auf Erfolg möglich. Zwar fehle in Hessen eine entsprechende gesetzliche Regelung, die eine Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung gestatte; im Hinblick auf die Praxis anderer Bundesländer, in denen diese Möglichkeit vorgesehen sei, müsse ihm eine Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung jedoch gestattet werden. Mit Bescheid vom 19. Juli 1990 lehnte der Beklagte dieses Begehren mit der Begründung ab, das Hessische Juristenausbildungsgesetz (JAG) erlaube für das zweite Staatsexamen nach bestandener Prüfung keine Wiederholungsprüfung. Dieser Bescheid ging beim Kläger dessen eigenen Angaben zufolge am 4. August 1990 ein. Am 2. August 1991 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, daß das Hessische JAG die Zulassung zu einer Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung auch nach bestandener Prüfung nicht ausdrücklich verbiete, sondern diese Problemstellung überhaupt nicht regele. Aus diesem Umstand folge jedoch nicht, daß diese Möglichkeit damit ausgeschlossen werden solle. Vielmehr bestehe eine Regelungslücke. Diese sei dergestalt zu schließen, daß auch nach hessischem Recht derartige Wiederholungsprüfungen zulässig seien. Diese Auslegung sei schon deshalb geboten, weil nur so eine ungleiche Behandlung gegenüber anderen Rechtskandidaten aus Bundesländern, in denen diese Wiederholungsprüfung ausdrücklich in den einzelnen Justizprüfungsvorschriften vorgesehen sei, vermieden werde. Überdies gebiete § 5 d Abs. 1 Satz 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung. Dieser Verpflichtung, die im übrigen ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 3 und 12 Grundgesetz (GG) finde, sei dann nicht genügt, wenn in Hessen eine Prüfung zur Notenverbesserung nicht zugelassen werde, dieser Weg in anderen Bundesländern aber eröffnet sei. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Juli 1990 zu verpflichten, den Kläger erneut zur zweiten juristischen Staatsprüfung mit einer angemessenen Vorbereitungszeit und unter Anrechnung der vorliegenden Hausarbeit, hilfsweise auch unter Neuanfertigung derselben, zuzulassen, 2. ein gegebenenfalls verbessertes Ergebnis dieser Prüfung an die Stelle des bisherigen zu setzen und 3. dem Kläger hierüber ein neues Zeugnis zu erteilen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es vorgetragen, daß die vom Kläger begehrte Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung im Hessischen JAG nicht geregelt sei. Lediglich die Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz sähen diese Möglichkeit in ihren Gesetzen vor. Bundesgesetzliche Vorgaben, nach denen die Länder verpflichtet seien, eine derartige Wiederholungsprüfung zu ermöglichen, existierten nicht. Die Regelung der Juristenausbildung sei - abgesehen von den Vorgaben der §§ 5 f. DRiG - Sache der Bundesländer. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in den Regelungen der einzelnen Bundesländer folgten aus dem Prinzip des Föderalismus und stellten schon von daher keinen Verstoß gegen Grundrechte dar. Mit Urteil vom 2. Juli 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung. Gegen dieses dem Kläger am 11. August 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. September 1993 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Darüber hinaus macht er geltend, die Argumentation in dem angefochtenen Urteil zur Frage einer Regelungslücke überzeuge nicht. Wenn das Gericht aus der Tatsache der Kenntnis des hessischen Gesetzgebers von den Wiederholungsmöglichkeiten in anderen Bundesländern ableite, daß es sich nicht um eine planwidrige, sondern um eine planvolle Regelungslücke handele, so könne man ebenso behaupten, das Rechtsinstitut der sogenannten positiven Vertragsverletzung sei im Zivilrecht nicht anwendbar, weil es der Gesetzgeber in Kenntnis dessen dennoch nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehme. Ebensowenig müsse von Bedeutung sein, daß der hessische Gesetzgeber in einem Gesetzentwurf zur Änderung des JAG nur für das erste Examen eine Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen habe. Die entscheidende Frage sei, daß die im Deutschen Richtergesetz vorgesehene Möglichkeit der Prüfungswiederholung zur Notenverbesserung im Zusammenhang mit dem Verbot einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG für alle Länder die Verpflichtung begründe, diese Möglichkeit einheitlich entweder gesetzlich einzuführen oder aber abzuschaffen. Da einige Länder diese Möglichkeit jedoch vorsähen, bedeute dies eine Schlechterstellung für diejenigen Prüfungskandidaten, die ihr Examen in einem anderen Bundesland absolvierten. Dadurch werde zugleich das Notenbild verzerrt, da ein Kandidat beispielsweise in Rheinland-Pfalz nach einem anfänglichen "ausreichend" noch die Chance besitze, eine entsprechende Notenverbesserung im Wiederholungsversuch zu erreichen und sich sodann - bei erfolgreichem Prüfungsverlauf - um ein Richteramt zu bewerben. Diese Möglichkeit sei dem hessischen Absolventen des zweiten juristischen Examens genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Juli 1993 aufzuheben und 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 1990 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger erneut zur zweiten juristischen Staatsprüfung mit einer angemessenen Vorbereitungszeit und unter Anrechnung der vorliegenden Hausarbeit, hilfsweise auch unter Neuanfertigung derselben zuzulassen; 2. ein gegebenenfalls verbessertes Ergebnis dieser Prüfung an die Stelle des bisherigen zu setzen und 3. dem Kläger hierüber ein neues Zeugnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Sachvortrag erster Instanz sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Die Verfahrensbeteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die das vorangegangene Eilverfahren betreffenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az.: VII/1 G 699/92) haben vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten des Sachstandes und Streitstandes wird hierauf sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.