Urteil
6 UE 1260/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1220.6UE1260.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da der Kläger die Aufhebung des Exmatrikulationsbescheides der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides erstrebt. Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 08. März 1991 ist gegenüber dem Kläger mit seiner Bekanntgabe am 18. Dezember 1991 wirksam geworden (§ 43 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -), da der Kläger zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt hat. Diese Kenntniserlangung reicht für die Bekanntgabe im Sinne von § 41 Abs. 1 HVwVfG aus. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig nicht die vollständige Übermittlung des Bescheides im Wortlaut; es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde den Adressaten über den Inhalt ihrer Entscheidung unterrichtet. Dies ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 1991 geschehen. Demgegenüber scheidet eine Bekanntgabe des Bescheides nach § 41 Abs. 2 HVwVfG schon im März 1991 aus, da die Beklagte den dafür erforderlichen Zugang des Exmatrikulationsbescheides nicht nachgewiesen hat. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes mittels einfachen Briefes übermittelt wird, mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes sowie den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. Da der Kläger den Erhalt des Bescheides vom 08. März 1991 in ausreichender Form bestritten hat, obliegt es der Beklagten, den Zugang und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. Dieser Nachweis ist der Beklagten indes nicht gelungen, zumal sich in den Behördenakten noch nicht einmal ein Anhaltspunkt über den Tag der Aufgabe zur Post befindet. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der erstrebten Aufhebung des Bescheides, da die Frage, ob er die im Sommersemester 1991 erhaltene Waisenrente an die LVA Hessen zurückzahlen muß, unter anderem maßgeblich von dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängt. Widerspruchseinlegung und Klageerhebung waren ebenfalls fristgerecht, da für beide Rechtsbehelfe jeweils die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO galt. Die Widerspruchsfrist betrug ein Jahr, weil die dem Bescheid vom 8. März 1991 beigefügte Rechtsmittelbelehrung dem Kläger nicht bekanntgegeben worden ist; dem Widerspruchsbescheid fehlte eine Rechtsmittelbelehrung gänzlich. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der Exmatrikulationsbescheid vom 08. März 1991 als auch der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1992 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zunächst ist festzustellen, daß der Exmatrikulationsbescheid vom 08. März 1991, selbst wenn er dem Kläger erst am 18. Dezember 1991 bekanntgegeben worden ist, noch Rechtswirkungen hinsichtlich des Sommersemesters 1991 entfaltet und zu einer (rückwirkenden) Exmatrikulation des Klägers für dieses Semester führt. Maßgebend ist dabei die Überlegung, daß sowohl nach den Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes als auch nach den Regelungen in der Immatrikulationsverordnung eine rückwirkende Exmatrikulation nicht ausgeschlossen ist. Dies ist angesichts der Exmatrikulationstatbestände in § 40 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz - HHG - auch nur sachgerecht, da dort verschiedene Tatbestände normiert sind, die erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Durchführung der Exmatrikulation führen können. Es gibt auch im übrigen keine rechtlichen Gesichtspunkte, die einer Exmatrikulation mit rückwirkender Kraft in Fällen der vorliegenden Art zwingend entgegenstünden. Die Beklagte hat die Exmatrikulation zutreffend auf § 40 Abs. 2 Nr. 2 HHG gestützt, da sich der Kläger für das Sommersemester 1991 nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein. Sein Antrag auf Durchführung der Rückmeldung ist erst nach Ablauf der Nachfrist bei der Beklagten eingegangen. Eine Möglichkeit für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung besteht nicht. Das Verfahren für die Durchführung der Rückmeldung, die gemäß § 39 Abs. 1 HHG vorgeschrieben ist, ist in § 6 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen (IMMVO) vom 26. Mai 1988 (GVBl. I S. 228), geändert durch Verordnung vom 04. Juli 1990 (GVBl. I S. 410), geregelt. Danach sind bei der Rückmeldung auch bestimmte, von der jeweiligen Hochschule zu setzende Fristen einzuhalten. Hier endete die reguläre Rückmeldefrist am 01. März 1991. Innerhalb dieser Rückmeldefrist hat der Kläger keinen Antrag auf Rückmeldung gestellt. Er hat auch die bis zum 08. April 1991 laufende Nachfrist nicht genutzt, um seine Rückmeldung zu beantragen. Dabei ergibt sich die Möglichkeit der Beklagten, die Rückmeldung noch im Rahmen einer Nachfrist entgegenzunehmen, aus § 6 Abs. 2 IMMVO, wonach eine verspätet beantragte Rückmeldung nur bis zum Ablauf der von der Hochschule festgesetzten Nachfrist zulässig ist. Es ist zwar in den einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften nicht geregelt, in welcher Art und Weise diese Fristen bekannt gemacht werden müssen. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IMMVO regelt nur, daß die Hochschule - soweit in dieser Verordnung und in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Fristen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation usw. festsetzt und daß sie Fristverlängerung gewähren kann. Regelungen, die Art und Weise der Veröffentlichung dieser Fristen betreffen, enthält die Verordnung nicht. Jedoch ist es nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ausreichend, aber auch erforderlich, daß die genannten Fristen für diejenigen, die sie einzuhalten haben, also die Studienbewerber und Studenten, genügend bekannt gemacht werden. Dies ist hier der Fall. Wie der Senat in dem Verfahren 6 UE 132/94 (Urteil vom 09. Juni 1994) festgestellt hat, sind die Termine für die Rückmeldung und für die verspätete Rückmeldung (Nachfrist) zum Sommersemester 1991 über entsprechende Aushänge sowie die Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters und in dem "Uni-Report", der Zeitung der Beklagten, in angemessener Weise bekanntgegeben worden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht behauptet, nicht gewußt zu haben, wann die Fristen endeten und die Vorlesungen im Sommersemester 1991 begannen. Die Regelung über die Nachfrist nach § 6 Abs. 2 IMMVO ist auch bestimmt genug. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, daß der Vorlesungsbeginn von der Hochschule einheitlich für jedes Semester festgelegt wird. Dabei ist der erste Vorlesungstag derjenige Tag im Semester, an dem allgemein der Vorlesungsbetrieb an der Hochschule aufgenommen wird. Daß einzelne Vorlesungen nicht am ersten Vorlesungstag, sondern erst an einem späteren Vorlesungstag beginnen, liegt in der Natur der Sache und folgt aus dem Umstand, daß sich die einzelnen Vorlesungen jeweils auf die Kalenderwoche verteilen. Mit Vorlesungsbeginn ist aber nicht der Beginn einer individuellen Vorlesung in einem Einzelfach gemeint, sondern hierunter kann sinnvollerweise nur der an der Hochschule jeweils allgemein übliche Beginn des Vorlesungsbetriebes verstanden werden. Hinzukommt, daß die Beklagte in verschiedenen Publikationen nicht nur für das Ende der Nachfrist auf den ersten Vorlesungstag abgestellt, sondern daß sie beispielsweise in dem Rückmeldeplakat für das Sommersemester 1991 das Ende der Nachfrist konkret bezeichnet hat. Dort heißt es "Nach Ablauf der o. a. Frist ist eine verspätete Rückmeldung nur mit Zahlung einer Säumnisgebühr von 20,-- DM bis zum 8. April 1991 (Ende der Nachfrist) möglich". Darüber hinaus wurden in der Zeitung "Uni-Report", Jahrgang 24 Nr. 3 vom 6. Februar 1991, unter der Überschrift "Zeittafel" nicht nur beide Fristen unter Nennung des jeweiligen Datums des Fristendes, sondern auch ausdrücklich der erste Vorlesungstag - 8. April 1991 - genannt. Schließlich enthielt auch das Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 1991 Hinweise auf die Fristen mit Datumsangaben sowie auf den Vorlesungsbeginn "8. April 1991". Es ist Sache des Studenten, sich darüber zu informieren, wann die Vorlesungszeit beginnt, zumal er nur dann sicherstellen kann, die Lehrveranstaltungen im vollen Umfang zu besuchen. Angesichts dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Regelung über die Nachfristsetzung bei der Rückmeldung sei zu unbestimmt. Die Beklagte hat den Antrag auf Rückmeldung des Klägers am 9. April 1991 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieser sei verfristet. Zutreffend ist auch die Auffassung des Beklagten, dem Kläger könne wegen Versäumung der Nachfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid (Bl. 8, 1. Abs., bis Bl. 9, Ende des 1. Abs.) gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist folgendes zu sagen: Bei der nach § 6 Abs. 2 IMMVO vorgesehenen Nachfrist handelt es sich um eine Ausschlußfrist mit der Folge, daß nach Fristablauf die geforderte Rechtshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Der Charakter einer Ausschlußfirst folgt dabei bereits aus der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Rückmeldung "nur" bis zum Ablauf einer Nachfrist möglich sein soll. Schon dieser Wortlaut zeigt, daß der Verordnungsgeber den letzten Tag der Nachfrist auch als letzte Möglichkeit für die Vornahme der erforderlichen Rechtshandlung ansehen wollte. Diese Auslegung der genannten Vorschrift wird aber auch durch Sinn und Zweck der Rechtsnorm, die sich mit der Durchführung des Rückmeldeverfahrens befaßt, bestätigt. Es besteht nämlich ein starkes öffentliches Interesse daran, zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültige Klarheit über die Anzahl der Studenten in dem betreffenden Studiengang zu gewinnen. Da in bestimmten Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen, muß sichergestellt sein, daß die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so früh wie möglich feststeht, damit eventuelle Nachrücker noch die Möglichkeit erhalten, einen nicht eingenommenen Studienplatz zu belegen. Hinzukommt, daß sowohl die Rückmeldefristen als auch die Immatrikulationsfristen (vgl. § 2 Abs. 2 IMMVO) aufeinander abgestimmt sind und Immatrikulation und Rückmeldung jeweils nur noch bis zum ersten Tag des Vorlesungsbeginns vorgenommen werden können. Durch diese Verfahrensweise soll gewährleistet werden, daß mit Beginn des Semesters die Anzahl der in einem Studiengang jeweils eingeschriebenen Studenten festgestellt werden kann und gegebenenfalls weitere Bewerber zum Studium zugelassen werden können, wenn die Kapazitäten in dem Studiengang nicht ausgeschöpft sind. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn mit Ablauf der Nachfrist zugleich auch eine verbindliche Entscheidung über die nunmehr mögliche Besetzung etwa frei gewordener Studienplätze unverzüglich getroffen werden kann. Würde man in diesem Fall die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung zulassen, könnte dies unter Umständen dazu führen, daß Studienplätze entweder doppelt oder aber überhaupt nicht besetzt werden könnten, wenn über die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein länger dauernder Rechtsstreit geführt wird. Dies ist aber angesichts der Bedeutung der Studienplatzvergabe für den weiteren Berufsweg der Studenten (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht damit gehört werden, er habe auf die Rechtsfolgen bei der Versäumung der Ausschlußfrist zuvor hingewiesen werden müssen. Zum einen gilt, daß es keine gesetzliche Notwendigkeit gibt, die von einer Ausschlußfrist Betroffenen auf die Folgen einer Fristversäumung hinzuweisen. Zum anderen mußte dem Kläger die Bedeutung der Nachfrist aufgrund der eindeutigen Formulierung in den Hinweisen der Beklagten bekannt sein. Er konnte und durfte sich daher nicht darauf verlassen, auch im Falle der Fristversäumung noch nach Fristablauf eine Rückmeldung vornehmen zu können, zumal die Möglichkeit bestand, die Rückmeldung am 8. April 1991 auch nach Ende der allgemeinen Öffnungszeiten beispielsweise noch durch Einwurf der Rückmeldeunterlagen in den Briefkasten des Studentensekretariats vorzunehmen. Der Kläger erstrebt die Aufhebung seiner Exmatrikulation für das Sommersemester 1991. Der Kläger war im Wintersemester 1990/91 als Student der Informatik an der Beklagten immatrikuliert. Die Rückmeldefrist für das Sommersemester 1991 war von der Beklagten für die Zeit vom 10. Januar bis zum 1. März 1991 festgesetzt worden; die Nachfrist lief am 8. April 1991 - einem Montag - ab, da an diesem Tag der erste Vorlesungstag des Sommersemesters war. Die vorgenannten Termine waren über entsprechende Aushänge, durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 1991 und in dem "Uni-Report", einer Zeitung der Beklagten, bekannt gegeben worden, wie der Senat in dem Verfahren 6 UE 132/94 (Urteil vom 09. Juni 1994) festgestellt hat. Studenten mußten zur Rückmeldung nicht persönlich im Studentensekretariat erscheinen. Nach dem Ende der allgemeinen Öffnungszeiten konnten Rückmeldeanträge noch in den Briefkasten der Universität eingeworfen werden; ein entsprechender Hinweis war an der Eingangstür zum Studentensekretariat angebracht. Da der Kläger die Rückmeldefrist nicht nutzte, exmatrikulierte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 8. März 1991 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 2 Nr. 2 HHG zum 31. März 1991 und führte zur Begründung aus, der Studentenakte des Klägers sei zu entnehmen, daß er sich nicht ordnungsgemäß zum Sommersemester 1991 zurückgemeldet habe, ohne für das kommende Semester vom Studium beurlaubt zu sein. Der Bescheid enthielt am Ende unter anderem den Hinweis, daß eine verspätete Rückmeldung bis zum ersten Vorlesungstag des Semesters (Nachfrist) nach Zahlung einer Säumnisgebühr von 20,-- DM möglich sei. Der Exmatrikulationsbescheid vom 8. März 1991, der keinen Postabgangsvermerk trägt, wurde von der Beklagten mittels einfachen Briefes an den Kläger versandt. Der Kläger bestreitet den Zugang dieses Bescheides. Als sich der Kläger am 8. April 1991, dem letzten Tag der Nachfrist, zurückmelden wollte, stürzte er auf dem Weg zur Universität so unglücklich, daß er sich in ärztliche Behandlung begeben mußte und das Studentensekretariat während der allgemeinen Öffnungszeiten von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr nicht mehr erreichen konnte. Am Folgetag, dem 9. April 1991, sprach er im Studentensekretariat vor, worauf ihm dort der zuständige Sachbearbeiter mitteilte, eine Rückmeldung sei nicht mehr möglich, wobei es unerheblich sei, weshalb der Kläger die Frist versäumt habe. Der vom Kläger daraufhin beauftragte Bevollmächtigte erhielt auf seine telefonische Anfrage vom Studentensekretariat Mitte April 1991 die Information, daß die Exmatrikulation des Klägers veranlaßt worden sei. Mit Schreiben vom 25. Juli 1991 wies der Bevollmächtigte gegenüber der Beklagten darauf hin, daß dem Kläger bislang noch kein Exmatrikulationsbescheid zugegangen sei; er bitte um eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, der Kläger habe bis zum Ablauf der Nachfrist keine Rückmeldung beantragt; dies habe zur Folge, daß er wegen nichterfolgter Rückmeldung zum 31. März 1991 exmatrikuliert worden sei. Ob der Kläger den Exmatrikulationsbescheid vom 8. März 1991 erhalten habe, könne dahingestellt bleiben; aus Kostengründen sei der Beklagten die Zusendung von Massenbescheiden durch Postzustellungsurkunde leider versagt. Dieser Sachverhalt führe jedoch nicht zu einer Änderung des herausgegebenen Bescheides. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1991, bei der Beklagten eingegangen am 2. Januar 1992, legte der Kläger gegen den Exmatrikulationsbescheid Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die wegen des Unfalls unverschuldet versäumte Rückmeldefrist. Mit Schreiben vom 22. Januar 1992 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und vertrat die Ansicht, nach der Immatrikulationsverordnung sei eine Rückmeldung nach Ablauf der Nachfrist nicht mehr zulässig. Der Bescheid über die Exmatrikulation vom 8. März 1991 sei bestandskräftig und könne deshalb nicht mehr angefochten werden; der Widerspruch sei verfristet. Eine Rechtsmittelbelehrung war diesem Schreiben nicht beigefügt. Am 6. Juli 1992 nahm der Bevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht in die Behördenakte. Am 13. Juli 1992 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, unbeschadet seines zum Wintersemester 1991/92 erfolgten Wechsels zur Fernuniversität H habe er im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch der Landesversicherungsanstalt Hessen ein berechtigtes Interesse daran, daß die Exmatrikulation zum Sommersemester 1991 keinen Bestand und er sich demzufolge im Sommersemester 1991 als Student in der Ausbildung befunden habe. Er sei Halbwaise und beziehe von der LVA Hessen während der Zeit der Berufsausbildung eine Halbwaisenrente; als Beleg der Absolvierung einer Ausbildung seien dem Versicherungsträger Nachweise über die Immatrikulation vorzulegen. Infolge der im Sommersemester 1991 erfolgten Exmatrikulation habe er den Nachweis für die Studientätigkeit in diesem Semester nicht führen können, so daß ihn die LVA Hessen mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 zur Rückzahlung der Waisenrente für diesen Zeitraum aufgefordert habe. Die Entscheidung über die Rückforderung der Waisenrente sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt worden. In der Sache hat er vorgetragen, die Exmatrikulation zum 31. März 1991 sei unwirksam. Bereits die Vornahme einer Exmatrikulation vor Ablauf der Nachfrist zur Rückmeldung müsse bedenklich erscheinen; vor diesem Zeitpunkt dürfe allenfalls die Androhung der Exmatrikulation zulässig sein. Entscheidend sei jedoch, daß ihm der betreffende Bescheid bis heute nicht zugegangen sei. Von diesem Bescheid habe er im Wortlaut erst aufgrund der Akteneinsicht durch seinen Bevollmächtigten Kenntnis erlangt. Im übrigen hätte am 9. April 1991 die Rückmeldung unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angenommen werden müssen. Ein entsprechender Antrag habe der gleichen Form wie die vorzunehmende Handlung bedurft; bereits in seiner Vorsprache beim Studentensekretariat sei ein derartiger Antrag zu sehen, da er dem zuständigen Sachbearbeiter den Sachverhalt geschildert habe, wodurch klar gewesen sei, daß er Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis begehrt habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 8. März 1991 aufzuheben und die nachträgliche Immatrikulation des Klägers für das Sommersemester 1991 im Fachbereich Informatik an der Beklagten vorzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Exmatrikulationsbescheid vom 8. März 1991 sei dem Kläger durch Übermittlung per Post bekannt gegeben worden; spätestens jedoch bei seiner Akteneinsicht am 6. Juli 1992 habe der Kläger von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt. Bei der für die Rückmeldung gesetzten Nachfrist, die der Kläger nicht eingehalten habe, handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei unverschuldeter Fristversäumung nicht möglich sei. Bei der LVA Hessen könnten auch andere Beweismittel für den Nachweis, daß sich der Kläger im Sommersemester 1991 "in Berufsausbildung" befunden habe, vorgelegt werden. Mit am 18. Januar 1994 beratenem Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger am 9. April 1991 begehrte Rückmeldung sei wegen Ablaufs der Nachfrist am 8. April 1991 verfristet gewesen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, da es sich bei der Frist nach § 6 Abs. 2 der Immatrikulationsverordnung (IMMVO) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handele. Gegen den seinem Bevollmächtigten am 2. März 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. April 1994, dem Osterdienstag, beim Verwaltungsgericht am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Exmatrikulationsentscheidung sei deswegen nicht wirksam, weil der betreffende Bescheid ihm nicht in der nach § 41 VwVfG vorgesehenen Form bekannt gegeben worden sei. Eine Bekanntgabe sei auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht erfolgt, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, daß zugleich mit der Überlassung der Handakte der Inhalt des Bescheides formell bekannt gegeben werden solle. Der Begriff der Bekanntgabe setzt den entsprechenden Willen der bekanntgebenden Behörde voraus; die Beklagte habe durch ihr Schreiben am 22. Januar 1992 zum Ausdruck gebracht, daß sie den Exmatrikulationsbescheid bereits als bekanntgegeben ansehe. Jedenfalls sei die Bekanntgabe aber zu spät erfolgt, um für das Sommersemester 1991 noch Auswirkungen zu zeitigen; eine rückwirkende Exmatrikulation zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im Jahre 1992 für das Sommersemester 1991 sei nicht möglich. Im übrigen sei zweifelhaft, ob die Frist zur Rückmeldung eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist sei. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 2 IMMVO sei nicht nachvollziehbar; Sinn und Zweck der Nachfrist sei es, der Hochschule möglichst frühzeitig Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Mit dem eigentlichen Studienbetrieb für die Studenten habe dies jedoch nichts zu tun. Insbesondere berühre eine verspätete Rückmeldung nicht die sinnvolle Teilnahme an einem Semester. Wenn es für den Studenten möglich sein solle, sich noch am 1. Vorlesungstag für das bereits laufende Semester zurückmelden zu können, müsse dies auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der Fall sein. Darüber hinaus habe der Kläger unter Benennung der Rechtsfolgen auf die Konsequenzen einer Versäumung der Nachfrist hingewiesen werden müssen; dies sei nicht geschehen. Des weiteren genüge der durch die Beklagte gesetzte Termin zur spätesten Rückmeldung nicht dem Bestimmtheitsgebot. Den Zeitpunkt der letztmaligen Rückmeldemöglichkeit habe die Beklagte durch die Formulierung "bis zum ersten Vorlesungstag des Semesters" festgelegt. Diese Formulierung sei in mehrfacher Hinsicht mehrdeutig. Zum einen begännen nicht alle Vorlesungen aller bei der Beklagten angebotenen Studiengänge am selben Tage. Zum anderen komme es auch in bezug auf den einzelnen Studenten zu gewissen Verschiebungen hinsichtlich des Vorlesungsbeginns innerhalb des Semesters. Die Mehrdeutigkeit bei dieser Fristbestimmung gehe zu Lasten der Beklagten, was dazu führe, daß dieser Mangel entweder über § 31 Abs. 7 VwVfG oder über § 32 Abs. 1 VwVfG zu heilen gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den am 18. Januar 1994 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Januar 1992 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, daß der Exmatrikulationsbescheid dem Kläger zugegangen sei. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß dies nicht der Fall gewesen sein könnte. Die Nachfrist, ihr Ende und die eventuellen Folgen einer Fristversäumnis seien dem Kläger bekannt gewesen. Die Nachfrist des § 6 Abs. 2 IMMVO sei eine materielle Ausschlußfrist, die nicht verlängerbar sei. Studenten könnten die Rückmeldung am letzten Tag der Nachfrist auch per Fax beantragen, insbesondere dann, wenn an diesem Tag gesundheitliche oder sonstige Hinderungsgründe aufträten. In Ausnahmefällen würden auch telefonische Anträge entgegen genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt; darüber hinaus haben sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.