Urteil
6 UE 2724/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0707.6UE2724.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Erlaß ist im Umfang seiner Anfechtung rechtswidrig und verletzt die katholische Kirche in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht, dessen Wahrnehmung dem Kläger zusteht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) zulässig. Die Klagefrist nach § 74 VwGO ist gewahrt. Der Kläger ist als Diözesanbischof auch klagebefugt, weil ihm durch das kanonische Recht für seine Diözese die ganze, ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt (Can. 381 § 1 CIC) und damit die Befugnis, Rechtsverletzungen im eigenen Namen vor staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen, eingeräumt ist. Zu den vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben zählen nach kanonischem Recht zum einen die Ausbildung der Kleriker sowie Leitungs- und Aufsichtsfunktionen innerhalb kirchlicher Universitäten und Fakultäten sowie zum anderen die Geltendmachung der kirchlichen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte im Verhältnis zum Staat. Die Anfechtungsklage ist auch begründet und führt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aufhebung des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. September 1988, soweit dadurch der Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie im Fachbereich Katholische Theologie der Universität zugestimmt und die von der Beigeladenen für diesen Studiengang vorgelegte Diplomprüfungsordnung genehmigt worden ist sowie Bedenken gegen die angezeigte Studienordnung nicht erhoben worden sind. Der Erlaß ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er verstößt auch nicht gegen hochschulrechtliche Vorschriften (a) oder staatskirchenrechtliche Vertragsregelungen (b), verletzt jedoch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (c). a) Der angefochtene Verwaltungsakt, insbesondere die Zustimmung zu der Einführung des Diplomstudiengangs Katholische Theologie, verstößt nicht gegen die Vorschriften des Hessischen Hochschulrechts. Nach § 43 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz - HHG - erfolgt die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Zusammenwirken von betroffener Hochschule und dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Die in diesem Verfahren streitbefangene Maßnahme fällt in die Organisationshoheit des beklagten Landes und steht im Einklang mit der Organisationsstruktur der Beigeladenen, da der Diplomstudiengang in dem zuvor neu geschaffenen Fachbereich Katholische Theologie eingeführt worden ist. b) Kirchenvertragliche Bestimmungen stehen der Einführung des Diplomstudienganges an der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen. Art. 10 des Hessischen Ergänzungsvertrages vom 29. März 1974 sowie das dazugehörige Schlußprotokoll gelten ausdrücklich nur für das Studium zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt und gewährleisten nur insoweit die wissenschaftliche Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik. Einer Erstreckung der für diesen begrenzten Anwendungsbereich zwischen dem Land Hessen und den katholischen Bistümern in Hessen getroffenen Vereinbarungen auf die zum Abschluß "Diplom-Theologe" führende Volltheologenausbildung steht die Andersartigkeit der Studiengänge entgegen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 31.7.1987 - 6 UE 1344/85 - ESVGH 37, 287 = NVwZ 1988, 850 ). Auch die Benehmensregelung in Art. 11 Satz 2 des Hessischen Bistumsvertrages von 1974 macht die Einführung des Diplomstudienganges in Katholischer Theologie nicht von der Zustimmung des Klägers abhängig. Diese Bestimmung enthält nur die gegenseitige Verpflichtung von Staat und katholischer Kirche, daß sie "sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen". Damit verleiht die Benehmensklausel des Art. 11 Satz 2 des Ergänzungsvertrages dem Kläger nicht mehr als ein Anhörungsrecht; sie will gewährleisten, daß die Kirche vor dem Erlaß staatlicher Maßnahmen ihre Einwendungen rechtzeitig vortragen kann, so daß die Möglichkeit ihrer Prüfung durch die zuständigen staatlichen Organe besteht. Einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Klägers enthält eine derartige Benehmensklausel nicht. Da das Kommissariat der katholischen Bischöfe in Hessen von der geplanten Einführung des Diplomstudienganges durch das Hessische Kultusministerium rechtzeitig unterrichtet wurde und auch ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes hatte, liegt kein Verstoß gegen Art. 11 Satz 2 des Ergänzungsvertrages vor. Das Erfordernis der Zustimmung des Klägers kann ferner nicht der Freundschaftsklausel des Art. 12 des Ergänzungsvertrages entnommen werden, da diese Freundschaftsklausel nichts anderes zum Ausdruck bringt als die Bereitschaft der Vertragspartner, künftige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Vertragsbestimmungen "auf freundschaftliche Weise" zu beseitigen. Die Freundschaftsklausel verbietet es dem Staat, kirchliche Bedenken und Einwendungen ungeprüft zu übergehen; damit begründen Freundschaftsklauseln Anhörungs- und Konsultationsrechte und -pflichten mit dem Ziel einer Einigung; ihnen lassen sich jedoch keine Zustimmungserfordernisse in Bezug auf Angelegenheiten, die bislang noch nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten waren, mit einem sich daraus zugleich ergebenden Zustimmungsvorbehalt entnehmen (von Campenhausen, ZevKR 34, 1989, Seite 484). Aus Art. 19 Satz 2 des Reichskonkordates kann ein Zustimmungsvorbehalt des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden. Zwar enthält diese Vorschrift die Zusage, daß sich das Verhältnis der katholisch-theologischen Fakultäten zur kirchlichen Behörde "nach den in den einschlägigen Konkordaten und Schlußprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften" richtet. Nach der im theologischen Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. die Nachweise bei Kriewitz, Die Errichtung theologischer Hochschuleinrichtungen durch den Staat, Tübingen, 1992, Seite 55 ff., Fußn. 122) handelt es sich bei der Verweisung auf die kirchlichen Rechtsvorschriften auch um eine sogenannte dynamische Verweisung. Mithin zählen zu den in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht nur die Bestimmungen der Can. 815 ff. CIC über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, sondern auch die apostolische Konstitution "Sapientia Christiana" sowie die dazu ergangenen Verordnungen und das für die kirchlichen Fakultäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Akkomodationsdekret vom 1. Januar 1983. Dabei stellt das kanonische Hochschulrecht besondere Anforderungen an die kirchlichen Universitäten und Fakultäten und verleiht diesen das Recht, akademische Abschlüsse mit Wirkung auch im kirchlichen Rechtskreis zu verleihen (Can. 817 CIC, Art. 6 ff. Sapientia Christiana, Art. 34 ff. der Verordnungen). Dies setzt jedoch stets voraus, daß eine "kirchliche" Universität bzw. Fakultät durch den Apostolischen Stuhl eingerichtet oder anerkannt wurde, was in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in Frankfurt und Osnabrück geschaffenen katholisch-theologischen Fakultäten der Fall war, denn Art. 19 Satz 2 des Reichskonkordats einschließlich der dazugehörigen Schlußprotokolle gilt ausschließlich für die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Konkordats schon bestehenden katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Universitäten. Dies folgt aus Art. 19 Satz 1 Reichskonkordat, auf den sich der Satz 2 dieser Vorschrift bezieht; Art. 19 Satz 1 Reichskonkordat enthält eine Bestandsgarantie für die katholisch-theologischen Fakultäten, die sich nicht ohne ausdrückliche Erklärung als Blankogarantie für künftige, noch ungewisse Vorhaben auslegen läßt (Hess.VGH, Urteil vom 31.7.1987, a.a.O.; anderer Ansicht offenbar: Kirste, Der Diplomstudiengang Katholische Theologie, Münster, 1988, Seite 115 ff., 120 ff.). Bedeutsam für diese Auslegung des Art. 19 Satz 2 Reichskonkordat ist auch der Umstand, daß es der katholischen Kirche zum Zeitpunkt des Konkordatsabschlusses in erster Linie darum ging, vom Deutschen Reich eine Garantie für die Beibehaltung der bereits vorhandenen katholisch- theologischen Fakultäten als der wichtigsten Ausbildungsstätten für die künftigen Geistlichen zu erhalten. Eine derartige Garantie bestand zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung nicht; denn Art. 149 Abs. 3 WRV enthielt nach der damals herrschenden Lehre entgegen seinem Wortlaut keinen wirklichen Bestandsschutz, sondern wurde als Kompetenznorm für den Staat zur Beibehaltung der theologischen Fakultäten ausgelegt (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Auflage, 1933, Seite 692). Etwas Ähnliches gilt für Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Preußischen Konkordats von 1929; der Wortlaut dieser Bestimmung läßt eindeutig erkennen, daß dieses Konkordat sich nur auf die darin genannten, damals bestehenden katholisch-theologischen Fakultäten bezog. Des weiteren enthalten die Verweisungen auf das kirchliche Hochschulrecht keinen Bezug auf die kanonische Approbation dieser Fakultäten; Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Preußisches Konkordat, der für das Verhältnis der katholisch-theologischen Fakultäten auf die "in Bonn und Breslau geltenden Statuten" verweist, nimmt ausschließlich auf die bischöfliche Mitwirkung bei der Berufung der Professoren sowie das nachträgliche Beanstandungsrecht Bezug, was sich insbesondere aus dem Schlußprotokoll sowie aus der Entstehungsgeschichte ersehen läßt. Ein Zustimmungserfordernis der katholischen Kirche vor der Einführung eines theologischen Studienganges an sämtlichen staatlichen Hochschulen war nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen. c) Der angefochtene Erlaß, durch den ohne vertragliche Grundlage bzw. kirchliche Zustimmung ein bereits betriebener Studiengang sanktioniert werden sollte, verstößt jedoch gegen das der Kirche verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV), das jedenfalls hier den Vorrang gegenüber anderen Rechtspositionen hat. Der Beklagte ist auch durch hochschulrechtliche Vorschriften nicht gehindert, Rechte des Klägers zu berücksichtigen, denn das hessische Hochschulrecht ist ohne weiteres verfassungskonform dahin auslegen, daß hochschulrechtliche Maßnahmen nur getroffen werden dürfen, soweit sie vorrangige kirchliche Rechte nicht verletzen. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften und damit auch der katholischen Kirche die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 -, BVerfGE 72, 278, 289) ist die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 GG die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Regelung von Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt. Zwar besteht diese Garantie nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes; daraus folgt jedoch nicht, daß jedes allgemeine staatliche Gesetz, sofern es nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig erscheint, ohne weiteres in den den Kirchen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, 366, 404). Je nach der Gewichtung der Berührungspunkte staatlicher und kirchlicher Ordnung gelten für die staatliche Rechtsetzungsbefugnis bestimmte materielle Grenzen, die auch für die Gesetzesauslegung maßgeblich sind. Schrankennormen dürfen im Hochschulrecht das Bekenntnis nicht verfremden, sondern nur wissenschaftsadäquate und bekenntnisneutrale Gemeinwohlanforderungen verfolgen, wie sie etwa zur Wahrung des wissenschaftlichen Niveaus, der Wissenschaftsorganisation oder der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind. Damit trifft auch in dem Bereich, in dem der Staat zum Schutze anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter ordnend und gestaltend eingreifen kann, ein dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehendes Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über den für die Staatsgewalt ohnehin unantastbaren Freiheitsraum der Kirchen hinaus ihre und ihrer Einrichtungen besondere Eigenständigkeit gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. März 1980, a.a.O.). Dieser durch das Kirchenfreiheitsrecht einerseits und den Schrankenzweck andererseits erzeugten Wechselwirkung ist durch eine entsprechende einzelfallbezogene Güterabwägung jeweils Rechnung zu tragen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. März 1980, a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/82 -, BVerfGE 66, 1, 22). Die Pflege katholischer Theologie im Sinne einer kirchlich gebundenen Glaubenswissenschaft stellt allerdings keine rein innere kirchliche Angelegenheit dar. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die katholische Theologie nach ihrem Selbstverständnis der wissenschaftlichen Selbstbestimmung des christlichen Glaubens in seiner katholischen Ausprägung dient und insoweit dem kirchlichen Lehramt des Papstes und der Bischöfe untersteht. Vielmehr stellt sie, soweit sie nicht als ausschließlich eigene Angelegenheit der Kirche, nämlich als Theologie an kirchlichen theologischen Hochschulen (vgl. Art. 60 Abs. 3 Hessische Verfassung, § 84 Abs. 2 Satz 1 HHG) betrieben wird, eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche dar, nämlich als Theologie an den staatlichen Universitäten (vgl. Art. 60 Abs. 2 Satz 1 HV). Auch nach der grundlegenden Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche durch die Weimarer Reichsverfassung ist die Fortführung bestehender und die Einrichtung neuer theologischer Fakultäten bzw. Fachbereiche an staatlichen Hochschulen zulässig, wenn der Staat die Pflege theologischer Wissenschaft im Rahmen der universitas litterarum als geboten ansieht (vgl. Lorenz, Wissenschaftsfreiheit zwischen Kirche und Staat, 1976, Seite 18). Der sich als Kulturstaat verstehende säkulare Staat ist von Verfassungs wegen nicht nur nicht gehindert, sondern aufgrund seiner umfassenden Kulturverantwortung sogar berechtigt, der Theologie ihren Platz als - bekenntnisgebundene - Wissenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG an den staatlichen Universitäten einzuräumen. Zwar hat das Grundgesetz die in Art. 149 Abs. 3 WRV ausgesprochene Garantie der theologischen Fakultäten nicht ausdrücklich übernommen; dies beruht jedoch auf der föderalistischen Kompetenzbeschränkung des Bundes. Die theologischen Fakultäten an den Universitäten des Landes Hessen bleiben kraft Hessischen Landesverfassungsrechts (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 HV) bestehen und sind danach geschützt und gewährleistet. An dieser Einschätzung vermögen weder das Trennungsgebot noch das Neutralitätsprinzip etwas zu ändern. Das aus Art. 137 Abs. 1 WRV hergeleitete Trennungsgebot wendet sich insbesondere gegen die Einrichtung des landesherrlichen Kirchenregiments. Sinn und Zweck des Trennungsgebots als Verbot einer formal organisatorischen Verflechtung von Staat und Kirche ist es, eine Verklammerung der Strukturen zu verhindern, insbesondere die Betrauung kirchlicher Instanzen mit Staatsfunktionen; das Trennungsgebot verbietet es jedoch nicht, daß beide Institutionen miteinander in Berührung treten (vgl. Heckel, Festschrift für Bachof, 1984, S. 39). Eine Absage an jegliches Miteinander von Staat und Kirche folgt daraus nicht. Weder der Gleichheitssatz noch die Bestimmungen der Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 bis 4 WRV verbieten generell ein Zusammenwirken von Staat und Kirche. Das Neutralitätsprinzip ist in allen Fragen des Staatskirchenrechts und auch des Kulturverfassungs- und Verwaltungsrechts von grundlegender Bedeutung und besagt, daß der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat sowohl weltanschaulich als auch konfessionell neutral zu sein hat. Die konfessionelle Neutralitätsverpflichtung des säkularen Staates folgt speziell aus dem Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit in Art. 4 GG, den Gleichheitsgarantien in Art. 3 Abs. 3 GG und 33 Abs. 3 GG sowie aus dem Verbot der in das Grundgesetz rezipierten Staatskirchenartikel 136 und 137 WRV. Über den genauen Inhalt des Neutralitätsprinzips besteht dabei keine Einigkeit (vgl. die Nachweise bei Veigel, Der staatskirchenrechtliche Status der theologischen Fakultäten, 1986, S. 29 ff., m.w.N.); Übereinstimmung besteht jedoch darin, daß das Neutralitätsprinzip jedenfalls das Gebot der Nichteinmischung des Staates in alle religiösen und weltanschaulichen Fragen sowie ein Identifizierungsverbot mit einem bestimmten Bekenntnis umfaßt (von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 2. Aufl., 1983, S. 235 ff., m.w.N.). Dies ändert indes nichts daran, daß der Staat entsprechend den staatskirchenrechtlichen Grundentscheidungen der Verfassung die weltliche Seite der Universitätstheologie verantwortet, während ihre inhaltliche und geistliche Seite seinem direkten und indirekten Eingriff entzogen sind; die inhaltliche Ausgestaltung der Theologie als bekenntnisgebundene Wissenschaft ist der geistlichen Selbstbestimmung der betreffenden Konfession überlassen. Dies ist die unmittelbare Konsequenz der dem Staat durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. 3 und 137 Abs. 1 WRV auferlegten Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität. Auf diese Weise werden der staatlichen Regelungsbefugnis Schranken gezogen, wenn und soweit das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften betroffen ist (vgl. Heckel, Festschrift für Obermeyer, S. 181 ff.). Da der weltliche Verfassungsstaat durch das Verbot der Staatskirche und die konfessionelle Neutralität seiner Ämter und Funktionen in Fragen des Bekenntnisses keine Kompetenzen hat, ist ihm auch im theologischen Fakultätenrecht eine Einflußnahme auf Bekenntnisinhalte und Bekenntnisgrenzen verwehrt. Vor dem Hintergrund des Art. 137 Abs. 3 WRV schützen die Bestandsgarantien in den Landesverfassungen und Kirchenverträgen die theologischen Fakultäten nicht lediglich in ihrem äußeren Bestand, sondern auch und gerade in ihrer bekenntnismäßigen Prägung. Die bekenntnismäßige Geprägtheit der katholischen Theologie ergibt sich dabei u.a. aus der Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana", wobei die Frage nach den Inhalten der katholischen Religionswissenschaft nur durch die Religionsgemeinschaft beurteilt und entschieden werden kann. Damit ist die theologische Fakultät als Institution der staatlichen Universität zwar eine rein staatliche und keine kirchliche Einrichtung; aber zu den eigenen Angelegenheiten der Kirche gehört die kirchliche Lehre, welche die Fakultät durch ihre Forschung, Ausbildung und Prüfung darzubieten hat. Dieses Zusammentreffen staatlicher und kirchlicher Rechtspositionen kennzeichnet die Universitätstheologie als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Die Liberalität des freiheitlichen Verfassungsstaates und seine Weltlichkeit sowie die vorgeschriebene Trennung von der Kirche zwingen den Staat zur Rücksichtnahme und Kooperation mit der Kirche, soweit er neben allgemeiner Religionswissenschaft bekenntnisgebundene Theologie im Rahmen seiner offenen pluralistischen Wissenschaftspflege organisiert und als Staatsfunktion betreibt (vgl. zum Begriff der gemeinsamen Angelegenheit: von Campenhausen, Handbuch des Wissenschaftsrechts II, 1982, S. 1019; ders., Staatskirchenrecht, 2. Auflage, 1983, S. 121 ff.; Solte, Theologie an der Universität, 1971, S. 90). Der weltliche Staat hat sich auf die weltlichen, die Kirche auf die geistlichen Aspekte zu beschränken. Der Kirche ist der Übergriff in den allgemeinen wissenschaftlichen Bereich ebenso verwehrt wie dem Staat die Einflußnahme auf Lehrinhalte und Bekenntnisentscheidungen der betreffenden Kirche. Der Begriff der gemeinsamen Angelegenheiten beschreibt dabei eine Gemengelage, bei der einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche unterliegen und damit staatlicher Beurteilung und Regelung entzogen sind, während andere Elemente Sache der allgemeinen Rechtsordnung oder staatliche Angelegenheiten sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juli 1984 - 9 S 2239/82 -, NVwZ 1985, 126, 128). Staat und Kirche sind in diesem Bereich auf das Tätigwerden des jeweils anderen im Rahmen von dessen Zuständigkeit angewiesen. Dies ändert jedoch nichts an der durch die Verfassung abgegrenzten Verantwortlichkeiten: Die Kompetenz zur Entscheidung der allgemeinen kulturellen weltlichen Aspekte und Maßstäbe hat der Staat; die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der geistlichen Kriterien steht der Religionsgemeinschaft zu, um deren Lehre und theologischen Nachwuchs es geht (Veigel, a.a.O., S. 64 ff.). Zu letzterem gehören auch die Aspekte des Lehrangebots (nach Art und Umfang), die für die theologische Ausbildung nach den kirchlichen Vorstellungen notwendig sind. Damit wird das besondere Spannungsverhältnis deutlich, das zwischen staatlicher Kulturhoheit einerseits, insbesondere dem Recht auf Gestaltung der Berufsausbildung, und dem Recht der katholischen Kirche an der Bestimmung von Lehrinhalten und -qualität andererseits besteht sowie der Wissenschaftsfreiheit hinsichtlich der bekenntnisgebundenen Theologie, die Hochschullehrern und den jeweiligen Hochschulorganen zusteht. Die Lösung kann nur so erfolgen, daß ermittelt wird, welche Rechtsposition das höhere Gewicht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 (72 f.); Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 -, 73, 40 (97)), soweit es um das Weiterbetreiben des Diplomstudienganges Katholische Theologie an der Staatlichen Universität geht. Hier kommt dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche der Vorrang zu. Denn die der Beigeladenen in dem angefochtenen Erlaß übertragene Aufgabe, in dem neugeschaffenen Fachbereich Katholische Theologie im Rahmen eines Diplomstudienganges die katholische Theologie als Glaubenswissenschaft zu pflegen und den theologischen Nachwuchs auszubilden, darf nicht ohne Mitwirkung der Kirche erfolgen. Über die bekenntnisgemäße Durchführung der Theologenausbildung entscheidet grundsätzlich nur die Glaubensgemeinschaft selbst, zumal dem säkularen Staat ein eigener Entscheidungsfreiraum fehlt, soweit die eigenen Angelegenheiten der Kirche wie Lehre, Bekenntnis und Ethos, mit denen sich eine theologische Fakultät in der Forschung sowie Ausbildung und Prüfung des Theologennachwuchses befaßt, betroffen sind. Ob dann etwas anderes gelten kann, wenn die Kirche ihre Mitwirkung willkürlich und ohne erkennbaren Grund versagt, obwohl alle nach innerkirchlichem Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllbar und erfüllt sind, kann hier offenbleiben. Die Kirche hat ihre ablehnende Haltung aus Gründen verweigert, die ihre Sphäre betreffen, denn sie hat geltend gemacht, daß die Stellenausstattung im Fachbereich Katholische Theologie der Beigeladenen nicht den kirchlichen Anforderungen entspricht und noch hinter der Stellenausstattung des kleinsten Fachbereichs in Deutschland (Fulda) zurückbleibt. Außerdem genüge die Besetzung der Hochschullehrerstellen für die Ausbildung von Volltheologen schon heute nicht den weltkirchlichen Anforderungen. Volltheologen sollten grundsätzlich durch Priester ausgebildet werden. Das geschehe schon jetzt nur unvollkommen und werde zunehmend schwieriger. Der Nachwuchs für Hochschullehrer der Katholischen Theologie sei darüber hinaus unzureichend. Da die Einführung des umstrittenen Diplomstudienganges nur sinnvoll ist, wenn für seine Durchführung eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Lehrpersonen vorhanden ist, andererseits aber die der Kirche im Bereich der Theologenausbildung zur Verfügung stehenden Hochschullehrer einschließlich des wissenschaftlichen Nachwuchses nach den vorgelegten Unterlagen schon jetzt kaum ausreichen, um den Lehrbedarf decken zu können, muß die Einführung des Diplomstudienganges an der staatlichen Universität zu einer weiteren Verknappung der Personalressourcen im kirchlichen Lehrbetrieb führen. Dies wiederum kann auf die Ausbildungsqualität und damit auf die Ausbildungsinhalte Einfluß haben. Nur wenn genügend qualifizierte Hochschullehrer zur Verfügung stehen, kann ein breit gefächertes Lehrangebot, wie es nach den von der Kirche im Rahmen ihrer religiösen Selbstbestimmung gesetzten Normen notwendig ist, gewährleistet werden. Je geringer die Personalkapazitäten sind, desto größer ist die Gefahr, daß in einzelnen, nach kirchlichem Recht unverzichtbaren Fächern Forschung und Lehre vernachlässigt werden müssen, weil hierfür nicht genügend geeignete Wissenschaftler zur Verfügung stehen. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß bei der Beigeladenen Hochschullehrer für Katholische Theologie vorhanden seien. Abgesehen davon, daß deren Zahl nicht den kirchlichen Vorstellungen entspricht, fehlt auch die kirchliche Zustimmung dazu, daß sie nicht nur in ihrem bisherigen Arbeitsbereich, sondern auch in einem Diplomstudiengang eingesetzt werden. Zwar besteht das kirchliche Mitwirkungsrecht bei Personalangelegenheiten im vorliegenden Fall nicht in Gestalt des "nihil obstat", da aus den oben genannten Gründen weder der Hessische Bistumsvertrag von 1974 noch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Preußischen Konkordats von 1929 noch Art. 19 Satz 2 des Reichskonkordates Anwendung finden können. Die Notwendigkeit einer kirchlichen Mitwirkung bei den im Rahmen der Einrichtung des Diplomstudienganges zu treffenden Personalentscheidungen ist jedoch unmittelbar der Verfassung zu entnehmen: Es würde einen staatlichen Übergriff in den Kernbereich kirchlicher Eigenverantwortung und gegen das Trennungsgebot gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV sowie gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV bedeuten, wollte der Beklagte Lehraufträge im Diplomstudiengang Katholische Theologie an Personen erteilen, hinsichtlich derer das Einverständnis des Klägers fehlt. Die frühere Erteilung des "nihil obstat" bedeutet lediglich die im Rahmen staatskirchenrechtlicher Verträge erfolgte Bestätigung der geistigen Eignung für eine bestimmte Lehrfunktion bzw. einen bestimmten Lehrauftrag. Da Lehrfunktion und Lehrauftrag sich auf den zugrunde liegenden Studiengang beziehen, könnte die frühere Zustimmung des zuständigen Bischofs als Ordinarius loci die neue Situation in bezug auf Lehre und Forschung selbst dann nicht erfassen, wenn es eine staatskirchenrechtliche Vertragsgrundlage gäbe, die das "nihil obstat" vorsähe (Heckel, in: Festschrift für Obermeyer, S. 181, 187; ders., Organisationsstrukturen der Theologie in der Universität, Berlin 1987, S. 68 ff.; Werner Weber, Staat und Kirche in der Gegenwart, Tübingen 1978, S. 54; anderer Ansicht: Peters, in: Festschrift für Eduard Eichmann, Paderborn 1940, S. 401 ff.). Der angefochtene Erlaß ist darüber hinaus rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die von der Beigeladenen vorgelegte Diplomprüfungsordnung genehmigt worden ist und gegen die gleichzeitig angezeigte Studienordnung keine Bedenken erhoben worden sind. Da die Einführung des Diplomstudienganges einerseits und die Genehmigung der Prüfungsordnung sowie die Billigung der Studienordnung andererseits miteinander verbunden sind, erfaßt die Rechtswidrigkeit der Einführungsentscheidung notwendigerweise auch die übrigen Regelungsinhalte des Erlasses. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Erlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. September 1988 rechtsfehlerhaft ist, durch den gegen den Willen des Klägers auf Antrag der Beigeladenen der Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie im neugebildeten Fachbereich Katholische Theologie der Beigeladenen zugestimmt, die Diplomprüfungsordnung für diesen Studiengang genehmigt und keine Bedenken gegen die Studienordnung erhoben wurden. Im Jahr 1977 beantragte die Beigeladene bei dem Hessischen Kultusminister die Zustimmung zur Einführung eines Studienganges Katholische Theologie. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme des Dekans des damaligen Fachbereichs Religionswissenschaften Bezug genommen, der darauf hingewiesen hatte, daß angesichts der geringen Berufsaussichten der Lehramtsanwärter ein starker Rückgang der Studentenzahl im Studienfach Religion zu verzeichnen sei, während andererseits ein starkes Bedürfnis junger Menschen bestehe, Theologie zu studieren. Das Diplom eröffne eine wesentlich größere Bandbreite an Berufsmöglichkeiten auch außerhalb der katholischen Kirche. Außerdem werde dadurch die interdisziplinäre Zusammenarbeit gestärkt und die Kirche an einer säkularen Universität in wirksamer und überzeugender Weise vertreten. Die Bemühungen der Beigeladenen, mit der philosophisch-theologischen Hochschule Sankt Georgen in Frankfurt am Main zu einer Vereinbarung über eine Kooperation bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu gelangen, führten zu keinem Ergebnis. Mit Erlaß von 15. Dezember 1982 führte der Hessische Kultusminister den Diplomstudiengang Katholische Theologie im Fachbereich Religionswissenschaften mit Beginn des Wintersemesters 1983/84 bei der Beigeladenen erstmalig ein. Während eines dagegen von dem Kläger angestrengten Rechtsstreits verfügte das inzwischen dafür zuständige Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom 23. September 1987 (Az.: H I - 422/379 (17) und (18) - 1, ABl. 1989,43) die Bildung von zwei nunmehr eigenständigen Fachbereichen Evangelische und Katholische Theologie anstelle des bikonfessionellen Fachbereichs Religionswissenschaften. Mit dem bereits oben genannten Erlaß vom 19. September 1988 hob es den Erlaß des Hessischen Kultusministeriums vom 15.12.1982 auf, stimmte der Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie im Fachbereich katholische Theologie der Beigeladenen zu, genehmigte die von der Beigeladenen vorgelegte Diplomprüfungsordnung und erhob gegen die angezeigte Studienordnung keine Bedenken. Daraufhin haben der Kläger und das Bistum am 6. Oktober 1988 Klage erhoben. Sie haben die Ansicht vertreten, die ohne vorherige Zustimmung der Katholischen Kirche vorgenommene erneute Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie am Fachbereich Katholische Theologie verstoße gegen das Recht der Kirche auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie gegen staatskirchenrechtliche Vereinbarungen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sei verletzt, weil die in den Hochschuleinrichtungen erfolgende Ausbildung des Theologennachwuchses die Theologie im Sinne der kirchlichen Lehre zum Gegenstand habe und damit von ihrer Funktion her eine eigene Angelegenheit der Kirche im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV sei. Die Bildung einer theologischen Fakultät und die Schaffung eines eigenständigen Studienganges katholische Diplomtheologie seien typische Beispiele für die anerkannte Rechtsfigur der "gemeinsamen Angelegenheiten" von Staat und Kirche. Folglich könnten weder der Staat noch die Kirche in diesem Bereich einseitige Regelungen treffen. Jede Maßnahme, die den bestehenden Zustand verändere, bedürfe einer vorhergehenden Einigung der zuständigen staatlichen und kirchlichen Stellen. Diese Rechtslage ergebe sich zwingend aus der Verpflichtung des Staates zu weltanschaulich -religiöser Neutralität, wobei dem Staat in theologischen Angelegenheiten eine Sachentscheidungskompetenz fehle. Dem stehe nicht entgegen, daß der Staat auch die Theologie in seine Kulturpflege an den Universitäten einbeziehen könne. Unzulässig sei es jedoch, wenn der Staat ohne kirchliche Mitwirkung an einer staatlichen Hochschule einen theologischen Studiengang einrichte, durch den der Kirche ein nur staatlich verliehenes theologisches Diplom aufgezwungen werde. Ferner ständen der ministeriellen Regelung sowohl Art. 13 des Preußischen Konkordats (PK) vom 3. August 1929 als auch Art. 11 und 12 des Vertrages des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern vom 29. März 1974 entgegen. Die Zahl der vom Staat zu unterhaltenden Fakultäten und theologischen Ausbildungseinrichtungen sei in den Konkordaten festgelegt und geregelt. Eine Veränderung dieses Zustandes sei nur im Wege einer Vereinbarung zwischen Staat und Kirche möglich. Das Konkordatsrecht führe mithin zu einer Einschränkung der Organisationshoheit des Staates. Auch die vom Beklagten vorgenommene Unterscheidung, wonach bei personellen Angelegenheiten der theologischen Fakultät ein Mitwirkungsrecht der katholischen Kirche anerkannt werde, nicht hingegen bei der Schaffung solcher Einrichtungen, widerspreche dem Konkordatsrecht. Denn bereits die Anzahl der Ausbildungseinrichtungen und deren Ausstattung berührten unmittelbar das kirchliche Interesse und griffen damit in Angelegenheiten der Kirche ein. Hinzu komme, daß die katholische Kirche in mit der philosophisch-theologischen Hochschule Sankt Georgen bereits über eine eigene Ausbildungsstätte verfüge und die Errichtung eines "staatlichen Konkurrenzunternehmens" auf diese kirchliche Hochschule nicht ohne Auswirkungen bleiben werde. Der neu geschaffene eigenständige Studiengang verfüge nicht über die nach kirchlichem Selbstverständnis unverzichtbare personelle Mindestausstattung und könne nach ausdrücklicher ministerieller Erklärung auch nicht mit weiteren Personalstellen rechnen. Dadurch werde ebenfalls in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. So fehle es in an hauptamtlichen Professoren für die nach kirchlichem Recht als Pflicht- und Hauptfächer einzuordnenden Bereiche Altes Testament, Kirchengeschichte, Kirchenrecht und Liturgiewissenschaft. Diese Fächer seien bislang von nicht fest angestellten Dozenten verwaltet worden, obwohl Art. 22 der apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana" vorsehe, daß diese Hauptfächer von fest angestellten Dozenten vertreten werden müßten. Durch die Beschäftigung von nicht fest angestellten Dozenten werde auch der Status des neu eingerichteten Fachbereichs berührt, da dieser Personenkreis in der akademischen Selbstverwaltung nicht das aktive und passive Wahlrecht habe und überdies in der Regel auch nicht an den Beratungen des Fachbereichs beteiligt werde. Dies führe dazu, daß es diesen Dozenten verwehrt sei, ihr Fach so zu vertreten, wie dies ein hauptamtlich beschäftigter Professor könne. Da mit der Einführung des Studiengangs eine grundlegende Änderung des Lehrauftrags des Lehrpersonals verbunden sei, werde eine erneute Erteilung des "nihil obstat" erforderlich. Habe dem Lehrpersonal bislang nur die Lehrerausbildung oblegen und solle seine Aufgabe künftig in der regulären Theologenausbildung bestehen, müsse über die dafür erforderliche Lehrbefugnis kirchlicherseits neu entschieden werden. Eine derartige Entscheidung sei bislang nicht getroffen worden. Durch die beabsichtigte Verleihung des Diploms in katholischer Theologie werde ebenfalls in die Rechtsposition der katholischen Kirche eingegriffen. Da ein solcher Grad nicht nur staatliche, sondern auch kirchliche Bedeutung habe, könne er nur im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche verliehen werden. Dies gelte auch, wenn seine Verleihung als ausschließlich staatlicher Grad mit Beschränkung auf den staatlichen Rechtskreis vorgenommen werde. Die Kläger haben beantragt, den Erlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. September 1988 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung hat es - unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem vorangegangenen Rechtsstreit - dargelegt, die erneute Einführung des Diplomstudienganges Theologie in dem neu geschaffenen Fachbereich Katholische Theologie beruhe auf geltendem Hochschulrecht. Die Maßnahme diene der Erhaltung des Fachs Katholische Theologie an der Universität und solle für eine Verbreiterung des berufsorientierten Bildungsangebotes sorgen. Sie verletze die Kläger weder in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtspositionen noch in staatskirchenvertraglich eingeräumten Garantien, da staatlicherseits sichergestellt sei, daß den berechtigten Interessen der katholischen Kirche hinsichtlich der Auswahl des Lehrpersonals, der Lehrinhalte und der Abnahme von Prüfungen Rechnung getragen werde. Ein Verstoß gegen das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht sei nicht gegeben. Der katholischen Kirche stehe es frei, die Ausbildung an dem in Rede stehenden Studiengang als Ausbildung für den kirchlichen Dienst anzuerkennen oder nicht. Ein Beteiligungsrecht folge ferner nicht aus der Zuordnung der theologischen Fakultäten zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat. Das Beteiligungsrecht der Kirche beschränke sich auf die spezifisch kirchlichen Bezüge. Derartige Bezüge bestünden im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn die Errichtung einer staatlichen theologischen Fakultät an einer staatlichen Universität erfolge ausschließlich nach staatlichem Recht. Gleiches gelte für die Ausstattung und Unterhaltung der Fakultäten bzw. Fachbereiche, so daß die hier in Rede stehende Maßnahme eine ausschließlich staatliche Angelegenheit sei. Die Befugnis der Kirche bezüglich der Gestaltung der an der staatlichen Universität vertretenen Lehrinhalte sowie ihre Einflußmöglichkeiten bei der Anstellung bzw. Beauftragung der Lehrpersonen und ihr späteres Beanstandungsrecht würden durch den staatlichen Organisationsakt nicht berührt. Demgemäß könnten die kirchlichen Einwirkungsbefugnisse in Bezug auf die staatlich-theologischen Fachbereiche nur soweit reichen, wie dies zur Gewährleistung der Kirchlichkeit von Lehre, Forschung und Ausbildung in diesen Fachbereichen erforderlich sei. Gehe es hingegen nicht um die Bekenntnismäßigkeit von Lehre, Forschung und Ausbildung, bleibe es bei der alleinigen staatlichen Zuständigkeit. Unzutreffend sei die Behauptung der Kläger, der Fachbereich Katholische Theologie verfüge nicht über die nach kirchlichem Selbstverständnis geforderte personelle Mindestausstattung. Abgesehen davon, daß selbst das innerkirchliche Recht für kirchliche Einrichtungen durchaus die Möglichkeit einer Einbeziehung anderer Dozenten in das Lehrangebot zulasse (vgl. Art. 22 Sapientia Christiana), sei es allein Sache der staatlichen Wissenschaftsorganisation zu entscheiden, ob ein Teil des notwendigen Lehrangebots im Rahmen eines theologischen Studienganges durch Honorarprofessoren oder Lehrbeauftragte mit entsprechender Qualifikation abgedeckt werde. Wenn diesem Personenkreis die Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung verschlossen sei, werde dadurch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht berührt. Die Einführung des Diplomstudienganges mache auch die erneute Erteilung des "nihil obstat" für die Mitglieder des neu geschaffenen Fachbereichs Katholische Theologie nicht erforderlich. Diese Maßnahme berühre weder die Frage der Rechtgläubigkeit der Lehre der in diesem Fachbereich tätigen Theologen noch die Integrität ihres Lebenswandels, was jedoch allein Gegenstand des "nihil obstat" sei. Die Möglichkeit der Verleihung des akademischen Grades eines Diplom-Theologen greife ebenfalls nicht in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ein. Habe der Staat die Möglichkeit, einen derartigen Studiengang ohne kirchliches Einvernehmen zu errichten, stehe ihm auch ohne weiteres das Recht zu, staatliche akademische Grade als Ausweis für den erfolgreichen Abschluß eines derartigen Studiums vorzusehen. Hierbei handele es sich um einen rein staatlichen akademischen Grad, der ausschließlich von der Hochschule aufgrund einer Hochschulprüfung als berufsqualifizierender Abschluß verliehen werde. Durch die angegriffene Maßnahme werde des weiteren nicht gegen staatskirchenvertragliche Vereinbarungen verstoßen. Art. 12 Abs. 1 des Preußischen Konkordats enthalte lediglich eine Bestandsgarantie zugunsten der darin aufgeführten Fakultäten. Allein aus der Tatsache, daß eine Angelegenheit zu einer früheren Zeit Gegenstand einer staatskirchenrechtlichen Vereinbarung gewesen sei, könne kein genereller Bindungswille der Vertragsparteien abgeleitet werden, diese Angelegenheit künftig nur noch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen regeln zu wollen. Ein Verstoß gegen Art. 13 des Preußischen Konkordats sowie gegen Art. 11 und 12 des hessischen Ergänzungsvertrages von 1974 liege ebenfalls nicht vor. Den darin getroffenen Vereinbarungen über die künftige Zusammenarbeit von Staat und Kirche bei Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berührten, lasse sich die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Regelung für solche Angelegenheiten, für die sich dies nicht aus anderen verfassungsrechtlichen oder staatskirchenvertraglichen Vorschriften ergebe, nicht entnehmen. Im übrigen sei der Kläger schon frühzeitig über die beabsichtigte Einführung eines Diplomstudienganges unterrichtet worden, wodurch den genannten Freundschaftsklauseln in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Die Beigeladene hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen und darüber hinaus vorgetragen, die erneute Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie sei unter Einhaltung des universitätsinternen Verfahrens im Zusammenwirken mit dem beklagten Land nach den Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes ordnungsgemäß erfolgt. Den Klägern stehe hierbei kein Beteiligungsrecht zu. Bei der Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen handele es sich - anders als bei der Bestellung des Lehrkörpers und beim Erlaß der Studien- und Prüfungsordnung in bekenntnisgebundenen Fächern - um eine ausschließlich universitätsinterne Angelegenheit, für die nach dem Hessischen Hochschulgesetz die Beigeladene im Zusammenwirken mit dem beklagten Land allein zuständig sei. Hinzu komme, daß die Pflege der bekenntnisgebundenen Theologie als eine der Beigeladenen von Verfassungs wegen obliegende Aufgabe zu betrachten sei. Denn die Beigeladene sei keine Technische Hochschule, sondern eine hauptsächlich geistes- und sozialwissenschaftlich geprägte Universität. Die beiden kirchlichen Hochschulen in Hessen (Sankt Georgen und Fulda) könnten ihr Angebot nicht in das breite Spektrum der Humanwissenschaften einer Universität einbetten. Der neue Studiengang sei auch in personeller und sächlicher Hinsicht ausreichend ausgestattet worden. Alle Fächer würden von Hochschullehrern vertreten, die aufgrund einer Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut seien. Der unterschiedliche dienstrechtliche Status eines Universitätsprofessors und eines Honorarprofessors wirke sich auf die von ihm jeweils vertretene Lehre und betriebene wissenschaftliche Forschung nicht aus. Darüber hinaus sei allen Mitgliedern des Lehrkörpers für den jeweils von ihnen vertretenen Bereich auch das "nihil obstat" erteilt worden. Die hier streitige Organisationsmaßnahme mache eine Neuerteilung nicht erforderlich. Mit Urteil vom 21. Juni 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Errichtungsakt falle als Ausdruck staatlicher Kulturförderungspolitik allein in die Organisationshoheit des beklagten Landes und weise - im Unterschied zur inhaltlichen Ausgestaltung des Studienganges in personeller und ausbildungsrelevanter Hinsicht - kein Element mit spezifisch kirchlichem Bezug auf. Bei dem Errichtungsakt handele es sich nicht um eine eigene Angelegenheit der katholischen Kirche, so daß dadurch nicht in das von Verfassungs wegen garantierte Selbstbestimmungsrecht eingegriffen werde. Auch kirchenvertragliche Bestimmungen seien nicht geeignet, das geltend gemachte Mitwirkungsrecht zu tragen. Gegen das dem Bevollmächtigten der Kläger am 25. August 1990 zugestellte Urteil haben diese am 10. September 1990 Berufung eingelegt. Der Senat hat das Verfahren des Bistums in der mündlichen Verhandlung abgetrennt. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger das erstinstanzliche Vorbringen. Er weist insbesondere darauf hin, daß die Errichtung eines katholischen Diplomstudienganges ohne Einvernehmen mit der Kirche, für deren Bedarf dieser Fachbereich tätig werden solle, in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht insofern eingreife, als eine solche Entscheidung unmittelbare Auswirkungen auf die menschlichen Ressourcen der Kirche im Bereich der Theologenausbildung habe. Ein theologisches Vollstudium, das mit einem entsprechendem Grad abgeschlossen werde, könne nach kirchlichem Hochschulrecht nur von theologischen Fakultäten oder theologischen Hochschulen durchgeführt werden. Für die Dozentenschaft gelte in beiden Fällen grundsätzlich, daß sie in der Regel aus Priestern zu bestehen habe und nur im Ausnahmefall auch Laien aufgenommen werden könnten. Dies sei durch einen Beschluß der Bischofskonferenz und einen entsprechenden Erlaß der Studienkongregation ausdrücklich festgehalten worden. Seit Jahren würden innerkirchliche Erhebungen zum Personalbestand im Bereich der deutschen katholisch-theologischen Hochschuleinrichtungen durchgeführt. Dabei sei ein anhaltender Rückgang der Priester, die für eine wissenschaftliche Laufbahn freigestellt seien, unübersehbar. Die Einführung des Diplomstudienganges bei der Beigeladenen werde dazu führen, daß sich die Anzahl der Priester, die für die Wahrnehmung von Lehraufgaben in den bestehenden katholischen Fachbereichen benötigt würden, weiter verringern und dadurch die Qualität der Ausbildung gefährdet werde. Auch stehe es dem Staat nicht frei, den Zugang zu weiteren beruflichen Tätigkeitsfeldern insbesondere für Frauen innerhalb der katholischen Kirche zu eröffnen. Dies sei eine eklatante Verletzung des durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirche. Unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß ein erneutes "nihil obstat" nicht erforderlich sei. Die betroffenen Frankfurter Professoren hätten lediglich die kirchliche Billigung für die Ausbildung von Lehrern, nicht aber für die Ausbildung von zukünftigen Volltheologen. Beide Ausbildungsgänge seien unterschiedlich. Mithin müsse auch ein neues "nihil obstat" eingeholt werden. Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen, da die dort normierte uneingeschränkte Grundrechtsfreiheit lediglich den weltlich-wissenschaftlichen und hochschulorganisatorischen Bereich betreffe; bei theologischen, insbesondere bei konfessionell gebundenen Einrichtungen ergebe sich eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit aus dem Wesen und der begrenzten Aufgabenstellung des weltlichen Staates. Staatliche Maßnahmen, die in den kirchlich-theologischen Bereich hineinwirkten, bedürften daher auf jeden Fall einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Kirche und Staat. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juni 1990 sowie den Erlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. September 1988, soweit darin der erneuten Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie zugestimmt, die Diplomprüfungsordnung genehmigt und Bedenken gegen die Studienordnung nicht erhoben werden, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Spezielle staatskirchenvertragliche Garantien seien durch die Einrichtung des Diplomstudiengangs Katholische Theologie nicht verletzt. Art. 12 PK verweise bezüglich des Verhältnisses der staatlichen theologischen Fakultäten zur kirchlichen Behörde ausschließlich auf die staatlicherseits erlassenen Bonner und Breslauer Statuten; ein Verständnis als dynamische Verweisung auf das kirchliche Hochschulrecht sei damit von vornherein ausgeschlossen. Auch Art. 19 Satz 2 RK gebe für das vorliegende Verfahren nichts her, weil sich die in ihm enthaltene Verweisung auf die kirchlichen Vorschriften allein auf das Verhältnis der damals bereits existierenden katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen zur kirchlichen Behörde beziehe; die Errichtung neuer theologischer Fakultäten und anderer theologischer Ausbildungseinrichtungen an den staatlichen Universitäten sowie die Errichtung neuer Studiengänge an bestehenden theologischen Ausbildungseinrichtungen werde von der Vorschrift nicht erfaßt. Wenn der Kläger geltend mache, die Errichtung des Diplomstudienganges greife in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ein, soweit darin Auswirkungen auf die menschlichen Ressourcen der betreffenden Kirche lägen, verdeutliche er, daß es sich um rein hochschulplanerische Gründe handele. Hochschulorganisation und Hochschulplanung fielen auch hinsichtlich der theologischen Bildungseinrichtungen an den staatlichen Hochschulen in die alleinige Entscheidungskompetenz des Staates. Dies führe zu keiner Behinderung der Personaldisposition der Kirche. Denn der Staat könne keinen kirchlichen Amtsträger zwingen, eine Berufung an den Fachbereich Katholische Theologie der Beigeladenen anzunehmen. Unberechtigt sei auch die Forderung nach einer nochmaligen Einholung des "nihil obstat" für die lehrenden Mitglieder des Fachbereichs. Das kirchliche "nihil obstat" betreffe allein die Rechtgläubigkeit der Lehre des betreffenden Theologen und - bei entsprechender Anwendung des Preußischen Konkordats - die Integrität seines Lebenswandels. Daraus folge, daß das "nihil obstat" nicht teilbar sei. Schließlich werde durch die Verleihung des Titels eines Diplom- Theologen nicht in kirchliche Rechte eingegriffen, da es sich insoweit zunächst um einen ausschließlich staatlichen, durch staatliches Hochschulrecht geschaffenen akademischen Grad handele. Ob und inwieweit dieser Grad von der Kirche anerkannt werde, habe mit der staatlichen Verleihung nichts zu tun. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sowie dem Berufungsvortrag des Beklagten an und verweist im übrigen auf ihre gesamte bisher vorgetragene Argumentation. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Verfahren beigezogenen Sachakten des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (9 Bände), die Akten der -Universität sowie die Verfahrensakten des Vorprozesses (Hess. VGH, Az.: 6 UE 1344/85 und 6 UE 2168/87, vier Bände) Bezug genommen.