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Urteil

6 UE 795/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0204.6UE795.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die mit dem Ziel der Neubescheidung gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1990 erhobene Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Neubewertungen der Hausarbeit und der Kurzarbeit durch vier andere Prüfer sowie der ersten und der zweiten Aufsichtsarbeit durch je einen anderen Erstkorrektor sind nicht rechtsfehlerhaft. Nach der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis steht den Prüfern im Bereich fachlich-wissenschaftlicher und pädagogischer Eignungs- und Leistungsbewertungen ein höchstpersönliches Fachurteil zu, für das sie ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht (sogenannter "Beurteilungsspielraum") haben, das auch von den Gerichten zu beachten ist. Danach durfte durch die Verwaltungsgerichte nur kontrolliert werden, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen waren, ob sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hatten, ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und ob die Bewertung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein konnte und daher willkürlich war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 1979 - 7 B 228.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 121, 3. Januar 1985 - 7 B 231 und 232.84 - DVBl. 1985, 1082 f.; Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 3.87 - BVerwGE 78, 280 ff.; Beschlüsse vom 31. Juli 1989 - 7 B 104.89 - DVBl. 1989, 1195 = NVwZ 1990, 65, 4. August 1989 - 7 B 102.89 - DVBl. 1989, 1196 = NVwZ 1990, 66, 14. August 1989 - 7 B 105.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 267, 15. Oktober 1990 - 7 B 88/90 - NVwZ 1991, 271 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Auflage, 1983, Rdnrn. 470 ff., 473, m.w.N.; Rozek, NVwZ 1992, 343 ff., 346; von Mutius/ Sperlich, DÖV 1993, 45 f.). Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 17. April 1991 (- 1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff., 53 ff. = NJW 1991, 2005 ) entschieden, daß eine so weitgehende Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - jedenfalls dann nicht vereinbar sei, wenn es um Prüfungen gehe, die den Berufszugang beschränken. Zutreffende Antworten sowie vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen dürften nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen. Ebenso dürfe die Willkürkontrolle nicht mit der Begründung eingeschränkt werden, daß sie ohne sachverständige Hilfe nicht wirkungsvoll durchgeführt werden könne. Eine willkürliche Fehleinschätzung sei vielmehr schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen müsse. Um diese Frage beurteilen zu können, sei gegebenenfalls ein gerichtlicher Sachverständiger hinzuziehen. Soweit allerdings die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, gebührt dem Prüfer auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ein Bewertungsspielraum, der sich allerdings auf die prüfungsspezifischen Wertungen beschränkt, sich also nicht auf alle fachlichen Fragen erstreckt, die den Gegenstand der Prüfung bilden. Nur prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 53), soweit diese nicht objektive Gesichtspunkte oder Maßstäbe verkennen oder ihre Wertungen aus anderen Gründen verfehlt erscheinen. Dies gilt insbesondere für die Gewichtung einzelner Prüfungsaufgaben und die Einschätzung der in den Lösungen zum Ausdruck gebrachten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings. Die Gewichtung einzelner Prüfungsteile und die Einschätzung einzelner Prüfungsleistungen beinhalten prüfungsspezifische, dem Bewertungsvorrecht des Prüfers unterfallende Wertungen. Sie sind als Kriterien für die Festlegung einer bestimmten Note oder das Bestehen der Prüfung durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen des Prüfers beeinflußt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 1991 - 22 A 502/90 - DVBl. 1992, 1049 f.). Auch die reine Benotungsfrage ist dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 57f.). Zwar könnte die Argumentation des Klägers eventuell dahin verstanden werden, er berufe sich auch darauf, "eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung" geboten zu haben. Er trägt nämlich unter anderem vor, das Justizprüfungsamt habe bezüglich des Betrugsvorwurfes die Auffassung vertreten, die Qualität der Hausarbeit entspreche der Originalität des vom Kläger seiner Lösung zugrunde gelegten Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1981. Dazu meint der Kläger, es sei unverständlich, wieso dieselbe originelle Arbeit nun unbrauchbar sein solle. Dieser Argumentation kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Bescheid vom 13. August 1984 nur Ausführungen zu der angeblichen Täuschung und deren Folgen für den Ausgang der Prüfung enthält, nicht aber Ausführungen dazu, wie die Arbeit ohne den angeblichen Täuschungsversuch zu bewerten gewesen wäre, und nur Ausführungen auf einer einzigen Seite der Hausarbeit (S. 18) angesprochen werden, in denen sich die als originell anzusehende Begründung des Oberlandesgerichts Köln finden soll. Eine Aussage über die Qualität der gesamten Arbeit ist darin nicht enthalten. Zu derartigen Feststellungen wäre der Präsident des Justizprüfungsamts außerdem nicht zuständig gewesen, sondern nur der Prüfungsausschuß, denn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 JAG 1974 konnte der Präsident die von der Täuschung betroffene Prüfungsleistung zwar mit "ungenügend" bewerten und unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 JAG 1974 das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Aber auch in derartigen Fällen entzog sich die inhaltliche Beurteilung und Benotung der Prüfungsleistungen im übrigen seiner Zuständigkeit. Die Benotung der Hausarbeit des Klägers ist gerichtlich nicht zu korrigieren, denn in der Neubewertung ist nicht etwa eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden. Vielmehr sind drei Prüfer zu dem Urteil "mangelhaft (5)" gelangt, weil sie die prozessualen Fehler in Teil B der Arbeit als so schwerwiegend angesehen haben, daß die Arbeit trotz der noch als knapp ausreichend bewerteten Ausführungen des Teils A insgesamt nicht mehr brauchbar sei. Diese Gewichtung entspricht den Vorgaben des hier der Bewertung zugrunde zu legenden Juristenausbildungsgesetzes -JAG - vom 12. März 1974 (GVBl. I Seite 157). Nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 JAG 1974 erstreckte sich die erste juristische Staatsprüfung unter anderem hinsichtlich des Prozeßrechts als Pflichtfach auf Rechtswegregelungen und Verfahrensgrundsätze der verschiedenen Prozeßordnungen, Rechtsschutz anhand des Erkenntnisverfahrens der Zivilprozeßordnung sowie der Arten, Voraussetzungen und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung der Zivilprozeßordnung. Eine Beschränkung auf "Grundzüge" des Zivilprozeßrechts sowie auf "Grundzüge" des Zwangsvollstreckungsrechts in der Zivilprozeßordnung, wie sie nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 6 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 1985 (GVBl. I Seite 212) enthält, enthielt das JAG 1974 nicht. Dafür, daß die Prüfer bei ihrer Einschätzung und Notengebung von üblichen Maßstäben abgewichen wären, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr haben alle vier neuen Korrektoren die Bearbeitung der Hausarbeit an der Grenze zwischen "ausreichend" und "mangelhaft" gesehen. Die vier Korrektoren der ersten Korrektur haben die Bearbeitung mit der Note "ausreichend" bewertet. Dabei bezeichnete sie einer als knapp ausreichend. Ein anderer schrieb, sie liege an der Grenze der Brauchbarkeit. Auch sie sind demnach davon ausgegangen, daß die Arbeit ausreichend mit negativer Tendenz sei. Haben aber insgesamt acht Korrektoren die Bearbeitung des Falles nur als schwache Leistung eingestuft, so besteht keinerlei Veranlassung für den Senat, davon auszugehen, Prüfer hätten objektive Maßstäbe verkannt, wenn sie eine zwischen ausreichend und mangelhaft einzuschätzende Arbeit wegen Mängeln im prozessualen Teil mit mangelhaft bewerteten. Dabei handelt es sich um eine typische Gewichtungsfrage, die dem Bewertungsvorrecht der Prüfer unterfällt. Soweit der Kläger im Verfahren erster Instanz beanstandet hat, daß die Aufsichtsarbeiten nur jeweils vom Erstkorrektor neu bewertet worden seien, wird auf die zutreffenden Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 6 und im ersten Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils vom 13. November 1991 Bezug genommen. Der Kläger wehrt sich gegen einen Bescheid, mit dem das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) erklärt wurde und will erreichen, daß Prüfungsarbeiten neu bewertet werden. Nachdem der Beklagte die Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt hatte, bewertete er nachträglich mit Bescheid vom 13. August 1984 die von allen vier Prüfern mit "ausreichend" beurteilte Examenshausarbeit des Klägers mit "Ungenügend (6)", da der Kläger bei der Anfertigung der Arbeit ein einschlägiges Urteil des Oberlandesgerichts Köln verarbeitet habe, ohne dies kenntlich gemacht zu haben. Der Beklagte setzte unter teilweiser Abänderung der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Abschlußnote auf "mangelhaft (4,88)" fest. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt (Aktenzeichen V/2 E 1907/84 VG Frankfurt am Main). In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (Aktenzeichen 6 UE 3485/86 HessVGH) schlossen die Beteiligten vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 8. Juni 1989 folgenden gerichtlichen Vergleich: "I. Der Beklagte nimmt die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1986 insoweit zurück, wie dadurch seine Bescheide vom 22. März und 13. August 1984 aufgehoben wurden. Es verbleibt bei der Aufhebung des Bescheides vom 13. August 1984; ein neuer Bescheid nach § 18 JAG wird nicht erlassen. Der Beklagte verpflichtet sich, durch andere Prüfer als diejenigen, die die Bewertung der Arbeiten des Klägers vorgenommen haben, folgende Arbeiten in dem nachfolgend genannten Umfang erneut beurteilen zu lassen: 1. Eine von dem Kläger vorzulegende Kopie der Hausarbeit durch vier Korrektoren; 2. die Kurzarbeit in einer von dem Kläger vorzulegende Kopie durch vier Korrektoren; 3. die erste Aufsichtsarbeit - Erstkorrektur; 4. die zweite Aufsichtsarbeit - Erstkorrektur; Die Klausuren werden so zur Korrektur vorgelegt, daß die angebrachten Bemerkungen nicht in Erscheinung treten. II. Der Kläger übernimmt die Kosten des Verfahrens." Nachdem die Arbeiten neu korrigiert worden waren (Hausarbeit 1 X mit "ausreichend" und 3 X mit "mangelhaft", Kurzarbeit 4 X mit "befriedigend", erste und zweite Aufsichtsarbeit jeweils durch den Erstkorrektor mit "ausreichend" bewertet), erklärte der Beklagte die Wiederholungsprüfung mit Bescheid vom 28. Mai 1990 erneut für nicht bestanden und setzte die Prüfungsnote auf 4,34 fest. Gegen den ihm am 1. Juni 1990 zugestellten Bescheid vom 28. Mai 1990 hat der Kläger am 26. Juni 1990 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, die Neubewertung nach dem alten JAG habe dazu geführt, daß die Aufsichtsarbeiten durchweg besser bewertet worden seien, was dafür sprechen könnte, daß das JAG (alt) eine großzügigere Bewertung ermöglicht habe, während andererseits die Hausarbeit erheblich schlechter ausgefallen sei, was gleichbedeutend damit wäre, daß das alte JAG einen strengeren Bewertungsmaßstab beinhaltet habe. Im übrigen erscheine es zweifelhaft, ob es zulässig sei, daß die Aufsichtsarbeiten nur jeweils vom Erstkorrektor neu bewertet worden seien, weil sich die späteren Prüfer regelmäßig an dem Votum des Erstkorrektors orientierten. Wenn der Erstkorrektor eine Neubewertung vornehme, müßten auch die folgenden Korrektoren die Gelegenheit zur Überprüfung ihrer eigenen Bewertung bekommen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses bei dem Justizprüfungsamt vom 14. Mai 1990 in der Fassung des Bescheides des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 28. Mai 1990 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Klagevorbringen entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. November 1991 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Neubewertungen nach dem JAG 1974 seien nicht fehlerhaft erfolgt. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, daß er eine bessere oder doch zumindest die gleiche Bewertung seiner Arbeiten erreichen würde. Insoweit habe sich das allgemeine Risiko einer Neubeurteilung verwirklicht. Der Kläger sei auch mit dem Vorbringen ausgeschlossen, die erste und zweite Aufsichtsarbeit seien unzulässigerweise nur vom Erstkorrektor, nicht aber von den weiteren Prüfern korrigiert worden. Diesem Einwand stehe der Vergleich entgegen, mit dem die Parteien sich ausdrücklich dahingehend geeinigt hätten, daß lediglich die Erstkorrektur der ersten und zweiten Aufsichtsarbeit neu erfolgen solle. Gegen das am 11. März 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 13. April 1992, Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine Arbeit entspreche in Thematik und Ergebnis dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1981 - Az.: 12 U 49/81 -. Das Justizprüfungsamt habe bezüglich des Betrugsvorwurfes dahingehend argumentiert, die Qualität der Arbeit entspreche der Originalität des Urteils des Oberlandesgerichts. Es sei unverständlich, wieso dieselbe originelle Arbeit nun unbrauchbar sein solle. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso der Erstkorrektor die Note "5" mit der Gewichtung der zwei Teile der Arbeit begründe. Teil A sei der weitaus wichtigere Teil und in der Kommentierung der Korrektoren Professor W. und Professor M. "durchweg (knapp) ausreichend" bewertet worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1991 und den Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamts vom 28. Mai 1990 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme den Prüfern eine Einschätzungsprärogative zu. Es sei daher rechtlich unbedenklich, daß bei der Neukorrektur der Hausarbeit einer der vier Prüfer die Gesamtleistung in der Hausarbeit etwas besser eingeschätzt habe als die drei übrigen Prüfer. Die Einschätzung des einen Prüfers, den prozessualen Teil für weniger gewichtig zu erachten, falle als prüfungsspezifische Wertung in den Beurteilungsspielraum des Prüfers ebenso wie die davon abweichende Bewertung der drei übrigen Prüfer. Der die Täuschung betreffende Bescheid des Beklagten vom 13. August 1984 enthalte keine Bewertung der Arbeit dahingehend, sie sei "gut", weil sie bestimmte argumentative Ideen des Urteils des OLG Köln vom 21. September 1981 übernommen habe. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens V/2 E 1907/84 VG Frankfurt am Main = 6 UE 3485/86 HessVGH haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.