Beschluss
6 TG 158/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0120.6TG158.93.0A
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Leitsätze
Der Kreisverband einer politischen Partei hat keinen Anspruch i.S.d. § 20 Abs 3 i.V.m. Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung auf Überlassung einer gemeindlichen Halle für eine Wahlkampfveranstaltung, wenn der Kreisverband nicht seinen Sitz im Gebiet der Gemeinde hat.
Sofern eine Benutzungsordnung für die Halle fehlt, hat die Gemeinde über den geltend gemachten Anspruch auf Überlassung der Halle nach dem ihr zustehenden Ermessen sachgemäß zu entscheiden.
Ein Anspruch auf Überlassung kann allerdings bestehen, wenn das Ermessen - etwa aufgrund dauernder, gleichmäßiger Verwaltungsübung - derart reduziert ist, daß dem Antrag entsprechen werden muß.
Ein solcher Anspruch besteht indessen nicht, wenn die Halle weder für Wahlkampfveranstaltungen noch für überörtliche Veranstaltungen vergeben wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kreisverband einer politischen Partei hat keinen Anspruch i.S.d. § 20 Abs 3 i.V.m. Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung auf Überlassung einer gemeindlichen Halle für eine Wahlkampfveranstaltung, wenn der Kreisverband nicht seinen Sitz im Gebiet der Gemeinde hat. Sofern eine Benutzungsordnung für die Halle fehlt, hat die Gemeinde über den geltend gemachten Anspruch auf Überlassung der Halle nach dem ihr zustehenden Ermessen sachgemäß zu entscheiden. Ein Anspruch auf Überlassung kann allerdings bestehen, wenn das Ermessen - etwa aufgrund dauernder, gleichmäßiger Verwaltungsübung - derart reduziert ist, daß dem Antrag entsprechen werden muß. Ein solcher Anspruch besteht indessen nicht, wenn die Halle weder für Wahlkampfveranstaltungen noch für überörtliche Veranstaltungen vergeben wird. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde der Antragsteller zu 2. und 3. ist unbegründet, weil diese nicht im eigenen Namen Rechte des Antragstellers zu 1., des Kreisverbandes der Republikaner, verfolgen können. Dieser jedoch war es, der den Antrag auf Überlassung der Freigerichter Halle gestellt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des am 8. Dezember 1992 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrags. In dem Antrag selbst heißt es zwar, die "oben genannte Partei" beabsichtige, eine Wahlkampfveranstaltung durchzuführen. Aus dem Briefkopf "Kreisverband Main-Kinzig - der stellvertretende Kreisvorsitzende" ergibt sich jedoch, daß diese Parteigliederung Antragsteller war. Der Umstand, daß auch der Name des stellvertretenden Kreisvorsitzenden, des Antragstellers zu 3., neben dem Briefkopf mit dem Zusatz "Ortsverbandsvorsitzender Freigericht, Spitzenkandidat der Partei für den Kreistag Main-Kinzig" ausgedruckt ist, läßt nicht den Schluß zu, daß er diesen Antrag persönlich stellen wollte, zumal in dem Antragstext die Partei als Veranstalter genannt ist. Wenn er den Antrag namens des Ortsverbandes hätte stellen wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen, was ohne Schwierigkeiten hätte geschehen können. Daß nur der Kreisverband Antragsteller sein sollte, ergibt sich außerdem aus der Antragswiederholung mit Schreiben vom 16. Dezember 1992. Dieses Schreiben ist von dem Kreisvorsitzenden des Kreisverbandes unter einem entsprechenden Briefkopf verfaßt worden. Das gleiche gilt für das Schreiben vom 28. Dezember 1992, mit dem der Kreisvorsitzende an die Erledigung des Antrags erinnert hat. Der Antragsteller zu 1. hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Auf die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung der Antragsgegnerin nach § 20 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - hat der Antragsteller zu 1. keinen Anspruch, denn der Kreisverband hat seinen Sitz nicht im Gebiet der Gemeinde. Da eine Benutzungsordnung für die Halle fehlt, läßt sich auch daraus kein Anspruch herleiten. Die Gemeinde hat in derartigen Fällen jedoch das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die Überlassung öffentlicher Einrichtungen sachgemäß auszuüben. Ein Anspruch auf Überlassung kann bestehen, wenn das Ermessen - etwa aufgrund dauernder, gleichmäßiger Verwaltungsübung - derart reduziert ist, daß dem Antrag entsprochen werden muß (vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 21. November 1989 - 6 TG 3442/89 - und vom 19. Februar 1990 - 6 TG 382/90). Hier ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen für eine derartige Ermessensreduzierung vorliegen. Die Gemeinde hat vortragen lassen, daß die Halle weder für Wahlkampfveranstaltungen noch für überörtliche Veranstaltungen vergeben werde. Um eine örtliche Veranstaltung handelt es sich allem Anschein nach nicht (a). Daß überörtliche Veranstaltungen von der Antragsgegnerin im allgemeinen zugelassen werden, ist nicht glaubhaft gemacht (b ). a. Daß der Antragsteller eine überörtliche Veranstaltung durchführen will, ergibt sich dem ersten Anschein nach schon daraus, daß er, der Kreisverband, den Antrag gestellt hat und nicht der Ortsverband. Auch die Formulierung in dem Antrag, in dem von der "Partei" als Veranstalter die Rede ist, und der Hinweis, daß es sich um eine Wahlkampfveranstaltung mit dem Bundesvorsitzenden der Partei handele, spricht für den überörtlichen Charakter der Veranstaltung, da die Begrenzung auf eine örtliche Thematik nicht erkennbar ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Werbung des Veranstalters einen überörtlichen Teilnehmerkreis ansprechen soll. Darauf deutet der Vortrag der Antragsgegnerin in einem Schreiben ihres Bürgermeisters vom heutigen Tage an ihren Bevollmächtigten hin, in dem von einer Plakatierung für die Veranstaltung in Michelbach (Kreis Aschaffenburg) die Rede ist. Der Senat stützt seine Entscheidung nicht darauf, zumal er wegen der Dringlichkeit der Entscheidung dem Antragsteller keine Gelegenheit geben konnte, sich dazu zu äußern. b. Schließlich läßt sich nicht davon ausgehen und ist auch nicht von dem Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht worden, daß die Antragsgegnerin vergleichbare Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter zuläßt und er deswegen gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die Nutzung der Halle beanspruchen kann. Die Antragsgegnerin hat eidesstattliche Versicherungen ihres Ordnungsamtsleiters und des Liegenschaftsverwalters vom 15. Januar 1993 vorgelegt, in denen erklärt wird, daß niemals eine überörtliche Parteiveranstaltung in der Freigericht-Halle durchgeführt worden sei und sie niemals dem Kreisverband einer Partei zur Verfügung gestellt worden sei. Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen hatte, daß zahlreiche überörtlich tätige Politiker in der Halle gesprochen hätten, hat die Antragsgegnerin vorgetragen, in allen diesen Fällen habe es sich um Veranstaltungen von Ortsverbänden gehandelt mit einem örtlichen Wirkungsbereich und örtlicher Werbung. So habe der CDU-Politiker Dr. Stoltenberg bei einer Ortsverbandsveranstaltung zu den Themen Munitionsdepot Bernbach, Truppenübungsplatz und Hubschrauberüberflüge der Amerikaner gesprochen. Die Problematik habe speziell die Antragsgegnerin betroffen. Nur deshalb sei ein Auftreten dieses Politikers zugelassen worden. Auch bei den anderen Veranstaltungen habe stets ein örtlicher Bezug zu der Gemeinde bestanden, bei denen insbesondere nur Bürger der Gemeinde, sei es als Wähler, sei es auf andere Weise angesprochen worden seien. Derartige Beziehungen beständen zwischen dem Bundesvorsitzenden der Republikaner und der Gemeinde Freigericht nicht, er sei kein Wahlkreisabgeordneter und werde von den Bürgern Freigerichts nicht gewählt. Zwar ergibt sich daraus, daß ein Abgeordneter auftritt, dessen Wahlkreis das Gebiet der Antragsgegnerin umfaßt, nicht ohne weiteres, daß eine Veranstaltung, auf der er spricht, örtlichen Bezug hat. Andererseits läßt sich in der Regel eine Veranstaltung, die allein auf die Einwohner einer Gemeinde ausgerichtet ist, als "örtliche" qualifizieren. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß bei der Antragsgegnerin eine Verwaltungsübung entstanden wäre, generell Kreisverbandsveranstaltungen mit überörtlichem Wirkungskreis zuzulassen und dem Antragsteller zu 1. deswegen ein Anspruch auf Überlassung des gewünschten Saales zustände. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, weil sie unterlegen sind (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).