Urteil
6 UE 3013/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0425.6UE3013.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz -GG- in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 1 a, 3 des Gesetzes über das Asylverfahren (-Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) in der Neufassung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869). Denn die Klägerin kann nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage nicht als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angesehen werden. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502, 1000, 969/86 -- BVerfG 80, 316 (333 f.); Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147, 181, 182/80 -- BVerfGE 54, 341 (356 ff.)). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (Hess. VGH, Urteil vom 8. Oktober 1990 -- 12 UE 2588/85 --). Werden nicht Leib, Leben oder die physische Bewegungsfreiheit, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung des Betreffenden gefährdet, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere ihres Eingriffs die Menschenwürde verletzen und über das hinaus gehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden politischen Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.; Beschluß vom 20. Dezember 1989 -- 2 BvR 958/86 -- BVerfGE 81, 142 (149 ff.)). Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und ist ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG asylberechtigt, es sei denn, daß er in seinem Heimatstaat vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Hat er seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn festgestellt wird, daß politische Verfolgung droht (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 (64 ff.)) Die insoweit erforderliche Prognose ist nach den Erkenntnissen zu stellen, die im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung vorliegen, und muß auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 -- 9 C 22.85 -- NVwZ 1986, 760; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 -- 9 C 58.88 --, DöV 1991, 79). Die Würdigung der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Unterlagen über die heutige politische Situation in Polen ergibt, daß die Klägerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit keinen politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß. In Polen haben sich die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse spätestens seit 1989 grundlegend geändert. Mit der Zulassung von Parteien und Gewerkschaften und der Durchführung von freien Wahlen ist in Polen der Übergang zu einem demokratischen Staat eingeleitet worden. Der eingeschlagene Weg zu einer rechtsstaatlichen Ordnung, an dessen Beginn die Verhandlungen und die dabei erzielten Ergebnisse am "Runden Tisch" in der ersten Hälfte des Jahres 1989 standen, wurde seitdem konsequent und kontinuierlich fortgesetzt und führte u. a. dazu, daß der ehemalige Führer der Gewerkschaft "Solidarität" inzwischen das Amt des Staatspräsidenten in Polen bekleidet. Der Prozeß der politischen Liberalisierung und des radikalen gesellschaftlichen Wandels, der beispielsweise in den Wahlen im Juli 1989 seinen ersten Niederschlag gefunden hat, hat sich aber auch darüberhinaus im polnischen Staatsapparat niedergeschlagen, wodurch der Einfluß der früher herrschenden kommunistischen Partei weitgehend aus dem politischen Alltag in Polen verschwunden ist. Die Vereinigte Polnische Arbeiterpartei hat sich aufgelöst, ihre Organisationseinheiten sind verschwunden; sie stellt heute in Polen keinen nennenswerten Machtfaktor mehr dar. Dies zeigen sowohl die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 1990, vom 23. Mai 1990 und vom 4. September 1990 als auch verschiedene andere Stellungnahmen dieser Behörde gegenüber Verwaltungsgerichten aus der zweiten Hälfte des Jahres 1990. Darüber hinaus kommt der Wandel in Polen und die Öffnung nach Westen zum Beispiel in dem Umstand zum Ausdruck, daß polnische Staatsbürger für Reisen in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder inzwischen keiner Ausreisegenehmigung und keines Sichtvermerks mehr bedürfen. Schließlich hat das Auswärtige Amt am 22. Januar 1991 mitgeteilt, daß Lageberichte zu Polen künftig nicht mehr erstellt werden, weil Polen nicht mehr als ein Staat angesehen wird, in dem einzelne Bürger oder bestimmte Bevölkerungsgruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Partei Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben. Angesichts dieser Umstände kann ausgeschlossen werden, daß die Klägerin wegen ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Solidarität und wegen ihrer offen gezeigten Abneigung gegen das in Polen bis zu ihrer Ausreise herrschende kommunistische System bei einer Rückkehr mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß. Die Klägerin hat ferner wegen der Stellung eines Asylantrages und der im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführten nachrichtendienstlichen Befragung keine politische Verfolgung zu erwarten, wenn sie heute in ihre Heimat zurückkehren sollte. Zwar kann durch eine Strafdrohung im Zusammenhang mit der Ausreise, dem unerlaubten Verbleib im Ausland und einem dort gestellten Asylgesuch grundsätzlich die Gefahr politischer Verfolgung begründet werden, wenn die Strafvorschriften und ihre Anwendung aus der Sicht des betreffenden Heimatstaates dem Zweck dienen, die von der dort herrschenden Doktrin abweichende politische Überzeugung des Einzelnen zu bekämpfen und auf diese Weise die politische Herrschaft in dem jeweiligen Staat zu sichern (Hess. VGH, Urteil vom 15. Mai 1986 -- 10 OE 104/83 --). Diese Voraussetzungen können aber bei den derzeitigen Verhältnissen in Polen nicht mehr bejaht werden. Polnischen Staatsbürgern, die legal ihr Land verlassen haben, droht nicht schon deswegen Strafverfolgung, weil sie nicht innerhalb der ihnen eingeräumten Frist nach Polen zurückgereist, sondern unerlaubt im Ausland verblieben sind. Polen hat die sogenannte Republikflucht -- im Unterschied zu anderen ehemaligen Mitgliedsstaaten des Warschauer Paktes -- nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Eine Bestrafung wegen des illegalen Auslandsaufenthaltes nach legaler Ausreise kommt auch aufgrund von Art. 288 des polnischen Strafgesetzbuches nicht in Betracht, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird, wer ohne die erforderliche Genehmigung die Grenze der Volksrepublik Polen überschreitet (Hess. VGH, Urteil vom 15. Mai 1986 -- 10 OE 77/83 --). Diese Vorschrift kann schon ihrem Wortlaut nach nur Anwendung finden, wenn die polnische Staatsgrenze ohne die erforderliche Erlaubnis überschritten wird, und nicht, wenn der betreffende polnische Staatsbürger die Grenze legal überschreitet und den erlaubten Aufenthalt im Ausland lediglich unberechtigterweise über die erlaubte Dauer hinaus verlängert. Hinzu kommt, daß in den vergangenen Jahren -- auch während der Zeit des in Polen geltenden Kriegsrechtes -- Fälle einer Bestrafung bei illegalem Verbleib im Ausland nach Art. 288 des polnischen Strafgesetzbuchs nicht bekannt geworden sind. Dies belegen verschiedene Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und von amnesty international. Die Klägerin braucht bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine Bestrafung auch nicht deswegen zu befürchten, weil inzwischen ihr polnischer Pass ungültig geworden ist. Wenn sie nach Abschluß ihres Asylverfahrens mit dem inzwischen ungültig gewordenen polnischen Reisepaß nach Polen einreisen sollte, hätte sie aufgrund der geltenden Amnestiegesetze vom 29. Mai 1989 und vom 7. Dezember 1989 keine Bestrafung nach Art. 54 des polnischen Gesetzes vom 10. April 1974 (Dziennik Ustaw -D.U.- 1974, Pos. 85 (D.U. = Gesetzblatt)) zu erwarten; auch die zeitweilige Hinterlegung ihres Reisepasses bei einer Ausländerbehörde der Bundesrepublik Deutschland führt zu keiner Bestrafung nach diesen Vorschriften. Dies geht aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes eindeutig hervor. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin nach einer Wiedereinreise in Polen allein deshalb asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein würde, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht hat. Ein im Ausland betriebenes Asylverfahren erfüllt in Polen für sich genommen keinen Straftatbestand. Es gibt nach den dem Senat vorliegenden Gutachten und Auskünften auch keine Belege dafür, daß polnische Behörden Asylverfahren in der Vergangenheit zum Anlaß für strafrechtliche Verfolgung genommen haben. Des weiteren wird die Klägerin nach einer Rückkehr in ihre Heimat auch nicht deshalb verfolgt werden, weil sie bei einer nachrichtendienstlichen Befragung im Zusammenhang mit ihrer Anhörung im Vorprüfungsverfahren Auskünfte erteilt hat. Aufgrund der Angaben der Klägerin steht fest, daß diese in den Räumen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf einer nachrichtendienstlichen Befragung unterzogen worden ist und Aussagen über die Lage der Umspann- und Reserveumspannwerke für die Stromversorgung der zwischen Schlesien und der Ostseeküste neugebauten Bahnlinie gemacht sowie weitere Auskünfte über Einzelheiten des polnischen Eisenbahnwesens gegeben hat. In den vergangenen Jahren sind keine Fälle bekannt geworden, in denen jemand allein wegen der erfolgten nachrichtendienstlichen Befragung im Rahmen des Asylverfahrens in Polen nach Art. 124 des polnischen Strafgesetzbuches abgeurteilt worden ist. Auch amnesty international und dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, daß Personen, die nicht über spezielle und besonders sicherheitsrelevante Informationen verfügten, nach Art. 124 des polnischen Strafgesetzbuches angeklagt oder verurteilt worden sind (amnesty international vom 21. Juni 1990 und vom 27. Juli 1990; Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 19. März 1990 und an VG Köln vom 18. Mai 1990). Da die Klägerin aufgrund ihres persönlichen Werdeganges und ihrer beruflichen Stellung von vornherein nicht dazu in der Lage war, bedeutende Informationen aus dem militärischen oder strategischen Bereich preiszugeben oder durch ihre Antworten auf Fragen der westlichen Geheimdienste möglicherweise wichtige polnische Sicherheitsinteressen zu gefährden, kann die nachrichtendienstliche Befragung im Rahmen des Asylverfahrens im Jahre 1981 jedenfalls heute nicht dazu führen, daß polnische Behörden versuchen werden, die Klägerin im Falle einer Rückkehr mit einer Strafverfolgung nach Art. 124 des polnischen Strafgesetzbuches oder mit anderen politischen Repressalien zu überziehen, so daß dieser Umstand asylrechtlich vernachlässigt werden kann. Es liegen schließlich auch nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 3 erster Halbsatz AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz -AuslG-) vom 9. Juli 1990 (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts, BGBl. I S. 1354), geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2170), vor, denn -- wie sich aus dem oben Gesagten ergibt -- sind Leib und Leben der Klägerin oder ihre Freiheit nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht. Die am 10. Juni 1954 in S /Polen geborene Klägerin ist polnischer Staatsangehörigkeit sowie römisch-katholischen Glaubens. Sie reiste am 11. Dezember 1981 mit einem bis zum 8. März 1982 befristeten Sichtvermerk in die Bundesrepublik Deutschland ein; ihr polnischer Nationalpaß war bis zum 10. April 1984 gültig. Mit am 18. Februar 1982 bei der Ausländerbehörde des Landkreises Offenbach eingegangenem Schreiben beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte und führte zur Begründung aus, schon seit ihrer Kindheit sei ihr das kommunistische System unmenschlich und undemokratisch erschienen. Nach ihrem Schulabschluß habe sie den festen Entschluß gefaßt, dem jetzigen System in Polen den Rücken zu kehren und in die freie Welt zu flüchten. Wenn sie in Polen deutschen Staatsbürgern begegnet sei, habe sie mit diesen Kontakt aufgenommen, um zu erfahren, wie man den eisernen Vorhang überschreiten könne. Der ständige Kontakt mit deutschen Bundesbürgern sei auch den polnischen Sicherheitsorganen nicht verborgen geblieben. So sei sie nach dem 3. Besuch eines Herrn D R aus W zu den Sicherheitsorganen bestellt worden. Dieser Vorladung hätten sich Untersuchungen, auch an ihrer Arbeitsstelle, angeschlossen. Nach diesen Ereignissen habe sie noch intensiver versucht, in ein westliches Land auszureisen, was ihr zuletzt aufgrund der Liberalisierung in Polen im Dezember 1981 gelungen sei. Zwei Tage nach ihrer Ausreise sei in Polen das Kriegsrecht verhängt worden. Deswegen sei sie umso mehr entschlossen, nie mehr unter einem kommunistischen Regime zu leben. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der asylrechtlichen Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 3. November 1982 erklärte die Klägerin ergänzend, sie habe nach Absolvierung des Elektrotechnikums von Mai 1975 bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1981 bei der polnischen Staatsbahn als Elektromonteurin gearbeitet. Im Frühjahr 1978 habe sie in der Tschechoslowakei eine Familie S aus der Bundesrepublik Deutschland kennengelernt; diese Reise in die CSSR habe zu einer Gehaltskürzung geführt, da sie keinen Urlaub gehabt habe. Auch habe sie seit 1978 wiederholt Ausreiseanträge gestellt, die jedoch alle abgelehnt worden seien. Im April 1981 habe sie eine Reise nach Österreich beabsichtigt, diese jedoch nicht durchgeführt. Als sie ihren Reisepaß habe abholen wollen, sei sie von einem Beamten des Sicherheitsdienstes aufgefordert worden, für den Sicherheitsdienst in Österreich tätig zu werden. Dies habe sie kategorisch abgelehnt. Daraufhin habe sie eine Erklärung unterschreiben müssen, über dieses Gespräch Schweigen zu bewahren. Auf die Reise nach Österreich habe sie verzichtet. Um in die Bundesrepublik ausreisen zu können, habe sie Urlaub beantragen müssen; dieser sei ihr erst im Dezember 1981 genehmigt worden. In Polen habe sie sich sehr stark vom Sicherheitsdienst beobachtet und kontrolliert gefühlt; sie sei des öfteren über ihre Westkontakte verhört worden. Politisch sei sie nicht aktiv; sie sei einfaches Mitglied der Gewerkschaft Solidarität. Mit Bescheid vom 10. August 1983 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin könne sich weder auf Vorflucht- noch auf Nachfluchtgründe berufen. Gegen den der Klägerin am 1. September 1983 durch Niederlegung zugestellten Bescheid hat diese am 8. September 1983 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen hat sie vorgetragen, aufgrund der im Jahre 1978 gemachten Bekanntschaft mit Herrn R sei sie in ihrer Heimat in den Verdacht geraten, mit diesem zusammen Spionage betrieben zu haben. Herr R habe bei seinen Besuchen in Polen ein starkes Interesse für Bahn- und Hafenanlagen gezeigt und diese anläßlich seines letzten Besuchs eingehend fotografiert, insbesondere die im Bau befindliche Bahnlinie von Schlesien zur Ostsee sowie die Hafenanlagen von Gdingen und Danzig. Dabei handele es sich primär um Frachthäfen, die aber auch militärisch genutzt würden. Auf der Rückfahrt von diesem Urlaub zu ihrem Heimatort sei es zu einem Autounfall gekommen, bei dem Herrn R sämtliche Filme abgenommen worden seien. Unmittelbar nach dem letzten Besuch von Herrn R im Jahre 1978 sei sie von den Sicherheitsbehörden mehrfach in Gewahrsam genommen und verhört worden. Ihr sei klar gemacht worden, daß sowohl die Bahnanlagen als auch die Häfen, die sie Herrn R gezeigt habe, von militärischer Bedeutung seien. Deshalb habe der Sicherheitsdienst angenommen, daß Herr R Spionagetätigkeit ausgeübt und sie ihm dazu Beihilfe geleistet habe. Dies habe zu weiteren Verhören geführt. In der Folgezeit habe sie empfindliche Beeinträchtigungen hinzunehmen gehabt; so sei ihr von einem Vorgesetzten mitgeteilt worden, daß sie ihren Arbeitsplatz verlieren werde. Auch seien andere Arbeitskollegen und Freunde von ihr über sie befragt worden. Aus diesem Grunde habe sie sich verstärkt bemüht, aus Polen auszureisen. Im Laufe des Jahres 1981 seien -- im Rahmen des Aufstiegs der Gewerkschaft Solidarität -- diese Überwachungsmaßnahmen aufgegeben worden, da die polnischen Behörden auf diese Weise hätten erreichen wollen, daß mißliebige Personen möglichst umgehend das Land verließen. Sie könne sich wegen ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Solidarität aber auch auf Nachfluchtgründe berufen, weil sie als deren ehemaliges Mitglied nicht in den Genuß der mit dem Amnestiegesetz verbundenen Straffreiheit gelangen könne; sie sei nicht rechtzeitig vor einer polnischen Behörde erschienen und habe mithin keine Zusage über die Straffreiheit erhalten. Hinzu komme, daß sie bei einer Rückkehr nach Polen jedenfalls ihren Arbeitsplatz bei der Bahn verlieren werde und nicht damit rechnen könne, erneut Arbeit zu bekommen. Auch müsse sie wegen ihres längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit einer Bestrafung nach Art. 271 des polnischen Strafgesetzbuches rechnen, da sich die polnischen Behörden nicht an den Wortlaut des Gesetzes hielten. Eine Bestrafung nach Art. 124 des polnischen Strafgesetzbuches drohe ebenfalls, da sie im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt durch Mitarbeiter westlicher Geheimdienste eingehend befragt worden sei und sie diesen auch bereitwillig Auskünfte über ihre berufliche Tätigkeit bei der polnischen Staatsbahn gegeben habe. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. August 1983 aufzuheben und dieses zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. Mai 1986 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwar erscheine es zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf einen Vorfluchtgrund berufen könne, weil die von ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung dargetanen Gründe für ihren Ausreiseentschluß nicht den Grad erreicht haben dürften, der die Annahme einer politischen Verfolgung rechtfertigen könne. Denn die ihr gegenüber von offizieller polnischer Seite wegen ihrer Westkontakte gehegten Vorbehalte hätten nicht dazu geführt, daß sie an ihrem Arbeitsplatz als unzuverlässig eingestuft worden sei und diesen verloren hätte. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Klägerin, wobei insbesondere die von ihr dargetane Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Solidarität seit September 1980, aber auch ihre mehrfachen Verhöre durch die Miliz eine wesentliche Rolle spielten, eine politisch motivierte Bestrafung der Klägerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik Polen zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter anderem in Anwendung von Art. 271 und Art. 124 des polnischen Strafgesetzbuches, auch im Hinblick auf das Amnestiegesetz vom 21. Juli 1984, überwiegend wahrscheinlich sei. Mit der Verhängung des Kriegsrechts am 13. Dezember 1981 seien die vorausgegangenen Liberalisierungs- und Demokratisierungstendenzen in Polen jäh beendet worden. Die freien Gewerkschaften seien ebenso wie alle oppositionellen politischen Gruppierungen verboten worden. Trotz mehrfacher Amnestien in den Jahren 1983 bis 1985 habe es zahlreiche Verhaftungen, Verurteilungen in Schnellverfahren unter Ausschluß der Öffentlichkeit sowie Kündigungen aus politischen Gründen von Mitgliedern oppositioneller Gruppen gegeben. Angesichts dieser Situation in der Volksrepublik Polen müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die Klägerin allein wegen ihres Asylantrages und der beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgten nachrichtendienstlichen Befragung bei ihrer Rückkehr nach Polen als politische Regimegegnerin betrachtet und nach Art. 271, 124 des Polnischen Strafgesetzbuches bestraft werden könne. Angesichts der von ihr in ihrem Asylverfahren gemachten Behauptungen könne nicht ausgeschlossen werden, daß diese wahrscheinlich als ein die Interessen der polnischen Volksrepublik ernstlich schädigendes Verhalten angesehen würden und zu Verhören durch den Sicherheitsdienst führten. Diese Einschätzung werde durch verschiedene Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes belegt. Hinzu komme, daß die Klägerin eine Strafverfolgung bei einer eventuellen Rückkehr nach Polen auch deshalb befürchten müsse, weil sie im Rahmen des Vorprüfungstermins am 3. November 1982 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einer nachrichtendienstlichen Befragung durch einen amerikanischen Offizier unterzogen worden sei. Schon diese Befragung genüge, um den Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Polen dem Risiko einer Bestrafung nach Art. 124 des Polnischen Strafgesetzbuches auszusetzen. Bei der Beurteilung dieses Bestrafungsrisikos müsse berücksichtigt werden, daß die Klägerin als Elektrotechnikerin in einem Bereich bei der polnischen Staatsbahn tätig gewesen sei, der nach polnischem Verständnis den sicherheitsrelevanten Einrichtungen zugerechnet werde. Weiterhin erscheine eine politisch motivierte Bestrafung der Klägerin deswegen überwiegend wahrscheinlich, weil sie der Ausländerbehörde ihren polnischen Reisepaß ausgehändigt habe, so daß auch eine Bestrafung nach Art. 54 bis 56 des Gesetzes vom 10. April 1974 (Dziennik Ustaw 1974, Position 85) drohe. Auf das Amnestiegesetz vom 21. Juli 1984 könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Amnestie nur dann gelte, wenn sich der Betreffende bei einer polnischen diplomatischen Vertretung oder Konsularbehörde umfassend erklärt habe. Dies habe die Klägerin nicht getan. Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 7. Juli 1986 zugestellten Urteil hat dieser am 16. Juli 1986 Beschwerde eingelegt, der der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. November 1986 (10 TE 2455/86) stattgegeben hat. Der Klägerin ist für die Durchführung des Berufungsverfahrens mit Beschluß vom 16. Dezember 1986 (10 D 6143/86 zu 10 UE 3013/86) Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Der Bundesbeauftragte trägt zur Berufungsbegründung vor, die Gefahr einer Bestrafung wegen der nachrichtendienstlichen Befragung im Asylverfahren sei äußerst gering, weil die Klägerin aufgrund ihres persönlichen Werdeganges und ihrer beruflichen Stellung über keine sicherheitserheblichen Informationen verfüge. Auch die zeitweilige Hinterlegung des Reisepasses bei einer Ausländerbehörde führe zu keiner Bestrafung im Rückkehrfalle. Schließlich werde die Klägerin nach einer Wiedereinreise in Polen auch wegen ihrer Asylantragstellung keinen asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein. Der Bundesbeauftragte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Mai 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, im Falle ihrer Rückkehr nach Polen müsse sie wegen ihres Asylantrages und der beim Bundesamt erfolgten nachrichtendienstlichen Befragung damit rechnen, als politische Regimegegnerin betrachtet und bestraft zu werden. Darüberhinaus drohe ihr auch eine Bestrafung wegen der Aushändigung ihres polnischen Reisepasses an eine Ausländerbehörde in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sei bei der polnischen Staatsbahn und damit im sicherheitsempfindlichen, geheimhaltungsbedürftigen Bereich beschäftigt gewesen, da die Bahnanlagen als militärstrategisch wichtig eingestuft würden. Sie sei nahezu ausschließlich an der Neubaustrecke von Oberschlesien zur Ostsee eingesetzt gewesen und habe diese Trasse abschnittsweise mit in Betrieb genommen. Sie sei auch als Elektromonteurin in den Elektro-Umspannwerken der polnischen Staatsbahn beschäftigt gewesen, die den Kraftwerksstrom auf die verschiedenen, für den Bahnbetrieb erforderlichen Spannungen transformiert und weitergeleitet hätten. Darüber hinaus habe sie in den für Unterbrechungsfälle vorgesehenen Reserveumspannwerken gearbeitet. Bei ihrer nachrichtendienstlichen Befragung in Zirndorf sei ihr eine Landkarte vorgelegt worden, in die sämtliche Bahnlinien in Polen eingezeichnet gewesen seien. Sie sei über den Standort der Umspann- und Reserveumspannwerke befragt worden. Diese Anlagen seien in der Karte nicht eingezeichnet gewesen, so daß aufgrund der von ihr gemachten Angaben militärstrategisch wertvolle Erkenntnisse gewonnen worden seien. Daß diese Details von den polnischen Behörden als besonders geheimhaltungsbedürftig eingestuft würden, ergebe sich daraus, daß ihr noch in Polen anläßlich einer Belehrung über die Geheimhaltungsbedürftigkeit ihr polnischer Vorgesetzter Luftbilder von Bahnanlagen vorgelegt habe, die als von westlichen Flugzeugen fotografiert bezeichnet worden seien. Auch habe ihr Vorgesetzter darauf hingewiesen, daß seitens westlicher Geheimdienste offensichtlich ein großes Interesse an den Bahnanlagen bestehe, weshalb die Mitarbeiter die Geheimhaltungsvorschriften besonders genau zu beachten hätten und nicht mit Freunden und Verwandten über ihre Arbeit sprechen sollten, um so eine westliche Ausspähung zu verhindern. Da sie, die Klägerin, im wesentlichen an der Neubaustrecke gearbeitet habe, die jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Flucht noch nicht fertiggestellt gewesen sei, bestehe Grund zu der Befürchtung, daß die polnischen Behörden bei ihrer Rückkehr davon ausgingen, daß sie Details dieser strategisch wichtigen Strecke an westliche Behörden und Geheimdienste verraten hätte, zumal diese Strecke vom oberschlesischen Industrierevier an die Ostsee führe und ihr im Kriegsfalle eine große Bedeutung als Nachschubstrecke der Marinestreitkräfte zukomme. Hinzu komme, daß sie 1978 dem Westberliner Bürger F die Hafenanlagen in Gdingen und Danzig gezeigt und ihm das Fotografieren dieser Anlagen ermöglicht habe, so daß sie im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Solidarität und der nachrichtendienstlichen Befragung mit Sicherheit als politische Regimegegnerin bestraft werde, wenn sie nach Polen zurückkehren müsse. Auch nach der Liberalisierung in Polen seien das Innen- und das Verteidigungsministerium von Kommunisten besetzt, welche in der Vergangenheit erhebliche Repressalien auf die Bevölkerung und auch auf sie ausgeübt hätten; von einer Liberalisierung könne insoweit nicht gesprochen werden. An der Weiterverfolgung des Asylbegehrens werde auch im Hinblick auf die ihr am 1. Februar 1990 von der Stadt R ... erteilte asylunabhängige Aufenthaltserlaubnis festgehalten. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Folgende Auskünfte, die den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, liegen vor: -- Auswärtiges Amt an VG Hamburg vom 3. Januar 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 25. Januar 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 1. Februar 1990, -- Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: 1. Februar 1990) vom 19. Februar 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 12. März 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Köln vom 18. Mai 1990, -- amnesty international an VG Ansbach vom 27. Juli 1990, -- Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: 1. Mai 1990) vom 23. Mai 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 18. Juni 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom 21. Juni 1990, -- amnesty international an VG Ansbach vom 21. Juni 1990, -- amnesty international an VG Ansbach vom 27. Juli 1990, -- Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: 15. August 1990) vom 4. September 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 12. September 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 8. November 1990, -- Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Januar 1991. Die genannten Auskünfte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf bezug genommen.