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Urteil

6 UE 4951/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0321.6UE4951.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Der Kläger erstrebt die aufsichtsbehördliche Anordnung einer Auseinandersetzung zwischen ihm und der Beigeladenen gemäß § 16 AuflG i.V.m. § 18 Hessische Gemeindeordnung -- HGO -- i.d.F. vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197). Bei dieser Anordnung über die Auseinandersetzung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz -- HVwVfG -- (Hess. VGH, Urteil v. 10. Dezember 1980 -- I OE 17/78 --, HessVGRspr. 1981, S. 35 (36)). Die Klage ist auch nach Durchführung des gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens fristgerecht (§ 74 VwGO) erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Anordnung einer Auseinandersetzung mit dem Ziel, bestimmte, im Klageantrag bezeichnete Wege und Plätze gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung in das Eigentum, den Besitz und die Unterhaltung der Beigeladenen zu überführen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es fehlt nämlich bereits an den rechtlichen Voraussetzungen für die Auseinandersetzung. Gegenstand einer nach Auflösung der selbständigen Gemarkung W grundsätzlich vorgesehenen Auseinandersetzung zwischen der beigeladenen Gemeinde und dem Kläger als Grundstückseigentümer können nur die rechtlichen Beziehungen zwischen den von der Grenzänderung unmittelbar betroffenen Rechtsträgern sein (Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Stand: März 1990, § 18 Anm. IV.1). Dabei dient die Auseinandersetzung im engeren Sinne der Aufhebung einer durch die Grenzänderung entstandenen Gemeinsamkeit von Rechten und Pflichten und setzt voraus, daß durch die Grenzänderung, hier durch die Auflösung der selbständigen Gemarkung W, zwischen dem Kläger und der Beigeladenen eine Gesamthandsgemeinschaft in bezug auf bestimmte Rechte und/oder Pflichten entstanden ist, die es aufzuheben gilt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., Stand: Oktober 1990, § 9 Rdnr. 14 f.). Bei der für den Fall der Grenzänderung vorgesehenen Auseinandersetzung i.e.S. sollen somit Rechtszuständigkeiten neu verteilt werden; Rechte und Pflichten, die mit dem Gebiet verknüpft sind, das seine Gemeindezugehörigkeit gewechselt hat, sollen, soweit erforderlich, übertragen und einem Rechtsträger zugeordnet werden (vgl. zum Wesen der Auseinandersetzung: Heydt, DVBl. 1965, 509 (510)). Daraus folgt, daß im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere, der Vereinigung von zwei Gemeinden oder der Auflösung einer Gemeinde durch Übertragung ihres Hoheitsbereiches auf eine oder mehrere andere Gemeinden eine Auseinandersetzung im engeren Sinne nicht in Frage kommt, weil alle Rechte und Pflichten der untergegangenen Gemeinde auf die aufnehmende bzw. die neue Gemeinde bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen; eine Gemeinsamkeit von Interessen sowie an Rechten und Pflichten besteht insoweit nicht (Schlempp, a.a.O., § 18 Anm. IV.2; Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Stand: Februar 1989, § 18 Anm. 3; PrOVG, Urteil v. 29. Mai 1886 -- Rep. I. C. 114/85 --, OVGE 13, 200 (204); Urteil v. 4. März 1898 -- Rep. I. C. 64/97 --, OVGE 33, 151 (155)). So ist es hier: Mit der in § 3 AuflG gesetzlich angeordneten Auflösung der bis dahin selbständigen Gemarkung W ging diese unter; die in W bis dahin bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten gingen, soweit sie sich auf Grundstücke des Klägers bezogen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stadt A, ..., die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, über. Bei der Gemarkung W verblieben keine öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten mehr. Mithin kommt zwischen der Beigeladenen und dem Kläger, soweit ihm gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 (RGBl. I S. 1631) als Eigentümer von Grundstücken in der selbständigen und damit gemeindefreien Gemarkung W (auch) die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben bis zur Auflösung der Gemarkung oblag, die im Gemeindegebiet von der Gemeinde zu erfüllen sind, hinsichtlich dieser Aufgaben keine Auseinandersetzung in Betracht. Diese sind bereits kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge -- soweit es hier von Interesse ist -- auf die Beigeladene übergegangen. Insoweit besteht zwischen dem Kläger und der Beigeladenen keine Gemeinsamkeit an Rechten und Pflichten, die einer Auseinandersetzung bedürfte. Zu den kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beigeladene übergegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten gehört insbesondere die Straßenbaulast für die (rechtlich öffentlichen) Gemeindestraßen in der ehemaligen Gemarkung W (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs des AuflG, Landtagsdrucksache III Nr. 615, S. 1612 f. und S. 1623). Zu den Gemeindestraßen zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Hess. Straßengesetz -- HStrG -- vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598), die Gemeindeverbindungs- sowie die Orts- und Gemarkungsstraßen. Gemäß § 43 HStrG ist die Gemeinde für diese Straßen ausschließlich Träger der Straßenbaulast. Bis zur Auflösung der selbständigen Gemarkung oblag die gesamte Straßen- und Wegebaulast im Gemarkungsgebiet gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke dem Kläger. Mit der Auflösung der Gemarkung folgte die Stadt A dem Kläger in die öffentlich-rechtliche Wegebaulast betreffend die nunmehr im Gebiet der Stadt A liegenden rechtlich öffentlichen Wege kraft Gesetzes nach; die Baulast bezüglich der im Gemarkungsgebiet verlaufenden rechtlich nicht öffentlichen Wege, wozu auch die lediglich tatsächlich öffentlichen Straßen und Wege (z.B. Feld- und Gewannwege) gehören (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 28. Juli 1981 -- II OE 180/79 --), verblieb demgegenüber beim Kläger (Schlempp, a.a.O., § 18 Anm. V; PrOVG, Urteil v. 5. Februar 1901 -- Rep. I. C. 153/99 --, OVGE 39, 109 (112 f.); Urteil v. 10. Mai 1932 -- II. C. 200/31 --, OVGE 89, 70 (72 f.)). Soweit sich die Wegebaulast auf die rechtlich nicht öffentlichen Wege der Gemarkung W erstreckt, handelt es sich nämlich um keine dem öffentlichen Recht zuzuordnende öffentliche Aufgabe mit der Folge, daß insoweit weder eine Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes in Betracht kommt noch der Kläger im Rahmen einer Auseinandersetzung, d.h. der Neuregelung der öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten in der früheren, selbständigen Gemarkung, verlangen kann, daß die privatrechtlichen Wegebaulasten von der Beigeladenen übernommen werden. Die Baulast für rechtlich nicht öffentliche, im Privateigentum stehende Wege obliegt ausschließlich dem Privateigentümer, wohingegen bezüglich der Baulast für rechtlich-öffentliche Straßen nur einer der in §§ 41 ff. HStrG genannten Hoheitsträger in Betracht kommt. Daran hat sich auch durch die Auflösung der selbständigen Gemarkung W nichts geändert. Steht sonach fest, daß bezüglich der Straßenbaulast zwischen dem Kläger und der Beigeladenen keine rechtliche Gemeinsamkeit besteht, da beide Rechtsträger jeweils für die ihnen nach dem Gesetz obliegenden Baulasten ausschließlich und allein verantwortlich und zuständig sind, kann der Kläger im Rahmen des kommunalrechtlichen Auseinandersetzungsverfahrens keine Klärung hinsichtlich des Umfanges der zwischen ihm und der Beigeladenen streitigen öffentlich-rechtlichen Straßenbaulast erreichen. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Beigeladene tatsächlich Trägerin der Straßenbaulast im Gebiet der Gemarkung W im Zeitpunkt der Auflösung dieser Gemarkung geworden ist, richtet sich ausschließlich nach Straßenrecht und hängt davon ab, ob die vom Kläger in seinem Antrag im einzelnen bezeichneten Straßen als öffentliche Straßen im Sinne des Hessischen Straßengesetzes anzusehen sind. Soweit bezüglich der streitbefangenen Straßen eine Widmung im Sinne von § 2 Abs. 1 HStrG nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Rechtsnatur und damit die wegerechtliche Öffentlichkeit dieser Straßen nach § 52 Abs. 2 HStrG. Danach sind öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes auch diejenigen Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Die Klärung der Wegeöffentlichkeit der Straßen ist aber kein Bestandteil des Auseinandersetzungsverfahrens nach § 18 HGO. Ist die wegerechtliche Öffentlichkeit streitig, hat der Kläger beispielsweise die Möglichkeit, ggfs. nach Durchführung eines Vorverfahrens auf Feststellung der wegerechtlichen Öffentlichkeit der im Klageantrag bezeichneten Wege vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, wenn er ein entsprechendes rechtliches Interesse nachweist; passiv legitimiert ist bei der Wegeöffentlichkeitsklage die unterhaltungspflichtige Körperschaft (vgl. Neumeyer, Das Hessische Straßengesetz, 3. Aufl., 1989, § 52 Anm. 3 (S. 470)). Der Kläger kann aus den dargelegten Gründen auch nicht beanspruchen, daß mit der erstrebten Auseinandersetzung die Eigentums- und Besitzübertragung der streitbefangenen Wege gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld auf die Beigeladene angeordnet wird. Auch insoweit fehlt es an einer auseinandersetzungsfähigen rechtlichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Der Kläger ist nämlich nach wie vor Alleineigentümer der streitbefangenen Wege. Durch die gesetzliche Auflösung der Gemarkung W hat sich an diesem Rechtszustand nichts geändert. Die Beigeladene ist dem Kläger auch nicht kraft Gesetzes als Eigentümerin der rechtlich-öffentlichen Wege nachgefolgt, ohne daß die Bedingungen dieser Nachfolge geregelt wären. Der in § 11 Abs. 1 HStrG vorgesehene Eigentumsübergang beim Übergang der Straßenbaulast kommt nur in Betracht, wenn die Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere übergeht; beim Übergang der Straßenbaulast von einem privaten Rechtsträger auf eine Gebietskörperschaft stehen einer analogen Anwendung von § 11 Abs. 1 HStrG der Normzweck und die Interessenlage dieser Regelung entgegen, denn der in § 11 Abs. 1 HStrG vorgesehene Eigentumsübergang hat entschädigungslos zu erfolgen. Das ist rechtlich nur bei dem Eigentumsübergang zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts vertretbar, nicht aber, wenn sich das Eigentum an der öffentlichen Wegeparzelle in privater Hand befindet. Deshalb regelt § 13 Abs. 3 HStrG, daß die Vorschriften über die Enteignung (gegen Entschädigung!) gelten, wenn über die Bedingungen des Erwerbs von Grundstücken für öffentliche Straßen durch den Träger der Straßenbaulast von einem Privateigentümer keine Einigung zustande kommt. Daß im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung nach § 18 HGO in bezug auf das klägerische Begehren, Eigentum, Besitz und Unterhaltung der im Klageantrag bezeichneten Straßen auf die Beigeladene zu übertragen, nicht in Betracht kommen kann, zeigt schließlich auch die folgende Überlegung: Der Kläger erstrebt in Wahrheit keine Auseinandersetzung im Rechtssinne, d.h. die Auflösung einer zwischen ihm und der Beigeladenen bestehenden Gemeinschaft in bezug auf Rechte und Pflichten, sondern die Feststellung der wegerechtlichen Öffentlichkeit und demgemäß einen Übergang von Rechten und Pflichten von ihm auf die Beigeladene. Für dieses Begehren findet sich aber in § 13 Abs. 2 und Abs. 3 HStrG eine besondere Anspruchsgrundlage, soweit es sich bei den streitbefangenen Straßenflächen um rechtlich-öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes handelt. Ist dies der Fall, kann der Kläger von der Beigeladenen innerhalb der in § 13 Abs. 2 HStrG vorgesehenen Frist den Erwerb der für die Straße und der zu ihr gehörigen Anlagen in Anspruch genommenen Grundstücke verlangen und, sofern eine Einigung über den Eigentumsübergang zwischen ihm und der Beigeladenen nicht zustande kommt, gemäß § 13 Abs. 3 HStrG die Enteignung gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld beantragen. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Auseinandersetzung zur Vorteilsausgleichung hinsichtlich der von seinem Rechtsvorgänger zwischen 1959 und 1965 aufgewandten Kosten für die Unterhaltung sämtlicher im Gemarkungsgebiet befindlicher Wege. Zwar kommt eine Auseinandersetzung im Sinne von § 18 HGO unabhängig von einer etwa notwendig werdenden Aufhebung von Gemeinsamkeiten an Rechten und Pflichten auch in Betracht, um einen Ausgleich der öffentlich-rechtlichen Interessen nach billigem Ermessen vorzunehmen (sog. Vorteilsausgleichung), wobei die Entscheidung über die Auseinandersetzung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 9. November 1960 -- OS II 140/58 --, ESVGH 12, 37 (40); PrOVG, Urteil v. 4. März 1988 -- Rep. I. C. 64/97 --, OVGE 33, 151 (155); Schlempp, a.a.O., § 18 Anm. VI.4). Sinn und Zweck dieser Auseinandersetzung ist es aber, unbillige Auswirkungen der Auflösung der Gemeinde auszugleichen und die Umstellung auf die neuen Verhältnisse zu erleichtern. Hier ist für eine Ausgleichung in der vom Kläger gewünschten Weise deshalb kein Raum, weil die Aufwendungen des Klägers für den Wegeausbau nicht durch die Auflösung der Gemarkung und außerdem erst nach dem Übergang der Wegebaulast bezüglich der rechtlich-öffentlichen Straßen auf die Beigeladene entstanden sind. Ausgleichungspflichtig sind aber nur Aufwendungen, die in dem umgegliederten Gebiet bis zum Rechtsübergang getätigt wurden (vgl. Schlempp, a.a.O., § 18 Anm. VI.4 (S. 123)). Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, im Rahmen der Auseinandersetzung nach § 16 des Gesetzes über die Auflösung selbständiger Gemarkungen im Regierungsbezirk D -- AuflG -- vom 9. März 1957 (GVBl. I S. 26) bestimmte Wege innerhalb des Gebietes der ehemals selbständigen Gemarkung "W -- ..." gegen Entschädigung in das Eigentum und den Besitz der Beigeladenen zu überführen und dieser an den übertragenen Wegen die Unterhaltungslast aufzuerlegen. Der Kläger ist Eigentümer von Ländereien in einer Größenordnung von insgesamt ca. 620 ha, die in der Gemarkung A/Kreis F zwischen den Orten F, B und S liegen. Zu diesen Ländereien gehört u.a. ein Großteil der vormals selbständigen Gemarkung "W", welche aus einer Kirche mit Pfarrhaus nebst einem dazugehörigen Friedhof, aus dem landwirtschaftlichen Hofgut und den zu diesem Betrieb gehörenden Waldflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie aus mehreren Häusern besteht. Die Gemarkung W umfaßte bis zu ihrer Auflösung rund 695 ha und hatte im Jahre 1950 etwa 160 Einwohner. Ca. 637 ha des Geländes der selbständigen Gemarkung W standen im Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers, die restlichen Grundstücke gehörten der N.- schen Siedlungsgesellschaft (rund 52 ha), dem Land Hessen (rund 1,5 ha) und der katholischen Kirche zu W (rund 0,3 ha). Die dem Kläger gehörenden Ländereien werden auch heute noch land- und forstwirtschaftlich genutzt. Durch das Auflösungsgesetz wurde die selbständige Gemarkung W aufgelöst und in die Gemeinden N und A dergestalt eingemeindet, daß der größte Teil der Gemarkung W in das Gebiet der Stadt A fiel und die im Eigentum der N.- schen Siedlungsgesellschaft stehenden Flurstücke der Gemeinde N zugeordnet wurden (vgl. § 3 AuflG). Die Stadt A wurde im Zuge der kommunalen Gebietsreform mit anderen bis dahin selbständigen Gemeinden zu der Stadt N., der Beigeladenen, zusammengeschlossen. In den Jahren 1959 bis 1965 wurden verschiedene Wege innerhalb der ehemaligen Gemarkung W instand gesetzt. Diese Maßnahmen wurden teilweise aus Eigenmitteln des Rechtsvorgängers des Klägers finanziert, teilweise aus von der zu diesem Zeitpunkt noch selbständigen Stadt A beantragten Mitteln gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung des landwirtschaftlichen Wegebaus (Mittel des Grünen Planes), wobei der Rechtsvorgänger des Klägers für diese Mittel die Zins- und Tilgungslasten übernahm. Im Mai 1968 wandte sich der Rechtsvorgänger des Klägers erstmalig an den Bürgermeister der Stadt A und den Landrat des W.- kreises und suchte um die Durchführung der gemäß § 16 AuflG i.V.m. § 18 Hessische Gemeindeordnung -- HGO -- vorgesehenen Auseinandersetzung nach. Mit der Stadt konnte in den Folgejahren jedoch keine Einigung erzielt werden. Mit Schriftsatz vom 4. November 1981 beantragte der Kläger beim Landrat des W.- kreises daher die förmliche Anordnung der Auseinandersetzung nach § 16 AuflG. Zur Begründung führte er aus, auch nach Auflösung der selbständigen Gemarkung W sei das Eigentum an den Straßen und Wegen der Gemarkung bei ihm, dem Kläger, verblieben. Bei den im einzelnen bezeichneten Straßen und Wegen handele es sich teils um rechtlich öffentliche, also für den Gemeingebrauch gewidmete, teils aber jedenfalls um tatsächlich öffentliche, d.h. um solche Wege, die faktisch allgemein benutzt würden, ohne hierfür förmlich gewidmet worden zu sein. Die tatsächlich öffentlichen Wege könne der Eigentümer nach Belieben sperren oder einebnen. Dem könne die Gemeinde als Wegebaupflichtige nur dadurch vorbeugen, daß sie das Wegeareal in Erfüllung ihrer Wegebaupflicht, zu der auch die Vorhaltung eines den Verkehrsbedürfnissen genügenden öffentlichen Wegenetzes gehöre, vom Eigentümer erwerbe, sei es gütlich oder gegen Entschädigung durch Enteignung, und es nach Widmung für den Gemeingebrauch in das öffentliche Wegenetz einbeziehe. Bei rechtlich öffentlichen Wegen könne der Eigentümer nach Übergang der Wegebaulast von der Gemeinde verlangen, daß sie das Eigentum am Wegeareal entweder aufgrund einer Vereinbarung oder gegen angemessene Entschädigung in Geld nach Enteignung gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Hessischen Straßengesetzes -- HStrG -- vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) übernehme. Als Gegenstand der beantragten Auseinandersetzung meldete der Kläger im einzelnen die im Klageantrag bezeichneten Straßen und Wege der ehemals selbständigen Gemarkung W (sämtlich eingetragen in Grundbuch von A, Band 48, Bl. 1924) in einer Größenordnung von 59.071 qm an. Darüber hinaus hieß es in dem Antrag, Gegenstand der Auseinandersetzung sei der Erstattungsanspruch wegen des Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwandes für die Gemeinbedarfsflächen seit dem mit dem Inkrafttreten des Auflösungsgesetzes im Jahre 1957 erfolgten Übergang der Instandsetzungs- und Unterhaltungslast auf die Stadt A Mit Bescheid vom 17. April 1986 wies der Landrat des W kreises den Auseinandersetzungsantrag ab und führte zur Begründung aus, die Beigeladene habe die Übernahme der Wegegrundstücke zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der Auseinandersetzung sei nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Erwerb des Eigentums an den im Antrag bezeichneten Wegen und dem Platz im Hofgut W habe. Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Grundstücke sei nicht erforderlich im Sinne von § 18 Abs. 2 HGO, weil die Wege und der Platz nicht öffentlich im Sinne von § 2 Abs. 1 HStrG seien. Die wegerechtliche Öffentlichkeit ergebe sich weder aufgrund einer Widmung noch aufgrund von § 52 Abs. 2 HStrG. Eine Widmung der fraglichen Grundstücksflächen gemäß § 4 HStrG sei nicht erfolgt. Eine wegerechtliche Öffentlichkeit gemäß § 52 Abs. 2 HStrG scheitere daran, daß nicht erkennbar sei, inwieweit nach Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes Gültigkeit besessen hätten, die Eigenschaft einer öffentlichen Straße begründet worden sei. Ein Feldbereinigungsverfahren, das die Wegeöffentlichkeit ebenfalls habe eröffnen können, sei nicht durchgeführt worden. Schließlich komme auch aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung keine wegerechtliche Öffentlichkeit in Frage. Die Wege innerhalb des Hofguts W (Flur- und Gewannwege) seien für private Zwecke geschaffen worden und würden bestimmungsgemäß nur von einigen wenigen Landwirten auf der Grundlage von privatrechtlichen Beziehungen mit dem Kläger (Pachtverhältnisse) in Anspruch genommen. Infolgedessen seien auch die Instandsetzungskosten für die Wegeunterhaltung durch die Beigeladene nicht zu erstatten, da diese nicht Träger der Baulast für Privatwege sei. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Mai 1986, beim Beklagten am Folgetag eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, innerhalb der früher selbständigen Gemarkung seien die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft von den Eigentümern der in der Gemarkung gelegenen Grundstücke erfüllt worden, im vorliegenden Fall also wesentlich vom Kläger bzw. seinem Rechtsvorgänger als dem Eigentümer des überwiegenden Teils der Grundstücksfläche. Mit der Auflösung der Gemarkung und ihrer Eingliederung in eine Gemeinde habe sich der gemeindliche Aufgabenkreis nunmehr auch auf das Gebiet der ehemaligen Gemarkung erstreckt, so daß die Gemeinde auf diesem Gebiet ausschließliche und eigenverantwortliche Trägerin der öffentlichen Verwaltung gemäß § 2 Satz 1 HGO geworden sei. Hierzu gehöre auch der Bau und die Unterhaltung der erforderlichen öffentlichen Wege. Diesen Widerspruch wies der Regierungspräsident in D mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1987 mit der Begründung zurück, die Erforderlichkeit der Auseinandersetzung zwischen der beteiligten Gemeinde und dem Kläger als Grundstückseigentümer sei zu verneinen, da der zu regelnde Sachverhalt bereits spezialgesetzlich geregelt sei. In § 13 Abs. 2 und Abs. 3 HStrG finde sich eine Regelung über das Verfahren, in dem der Kläger sein Begehren verfolgen könne. Nach seinem Vortrag sei die Beigeladene Träger der Straßenbaulast für die streitbefangenen Wege; da diese nicht zugleich Eigentümerin der Wegefläche sei, könne er als Eigentümer vom Träger der Straßenbaulast verlangen, daß dieser die Fläche binnen einer Frist von fünf Jahren nach Inbesitznahme erwerbe. Da diese Frist noch nicht verstrichen sei, habe der Kläger nach dieser Vorschrift vorgehen müssen. Die streitige Frage, ob es sich bei den fraglichen Flächen um öffentliche Wege handele, sei im Rahmen des straßenrechtlichen Verfahrens zu klären. Dieses Begehren müsse indes auch ohne Erfolg bleiben, weil es sich bei den fraglichen Wegen, deren Übernahme durch die Beigeladene begehrt werde, nicht um öffentliche Wege im Sinne von § 2 Abs. 1 HStrG, sondern um Privatwege handele, wobei zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Ausgangsbescheides Bezug genommen wurde. Die Wegeflächen seien daher keine Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG, für welche die Beigeladene gemäß § 43 HStrG die Straßenbaulast trage. Am 10. März 1987 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag im Vorverfahren wiederholt und im einzelnen zur Frage der Wegeöffentlichkeit der im Klageantrag aufgeführten Wege und Wegeabschnitte vorgetragen. Er hat betont, nach Auflösung der selbständigen Gemarkung W müsse die Gemeinde diejenigen Wege dem öffentlichen Verkehr widmen und zu diesem Zwecke in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernehmen, die hinsichtlich ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung öffentlichen Wegen entsprächen. Nur so könnten die rechtlichen Ungleichheiten beseitigt werden, die sich aus der inzwischen weggefallenen Gemeindefreiheit der früher selbständigen Gemarkung ergäben. Zu einer solchen Regelung sei der Beklagte gegenüber den Grundstückseigentümern verpflichtet, da die Auseinandersetzung auch in deren Interesse zu erfolgen habe. Des weiteren hat der Kläger behauptet, die Stadt A habe auch nach 1957 entscheidenden Wert auf die Verbesserung der Wegeverhältnisse in W gelegt und dem Rechtsvorgänger des Klägers daher angeboten, für die Finanzierung der Ausbaumaßnahmen Mittel nach dem "Grünen Plan" zu verschaffen, wobei sie die Bedingungen gekannt habe, der Rechtsvorgänger des Klägers indes nicht. Die Stadt sei auch davon überzeugt gewesen, daß diese Instandsetzung der Wege im öffentlichen Interesse liege, da sie die zu reparierenden Wege bezeichnet und die Aufsicht bei den Arbeiten geführt habe. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. April 1986 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 19. Februar 1987 den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Auseinandersetzung gemäß § 16 des Gesetzes über die Auflösung selbständiger Gemarkungen im Regierungsbezirk D vom 9. März 1957 stattzugeben und die nachfolgend aufgeführten Wege gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung in das Eigentum, den Besitz und die Unterhaltung der Stadt Ni zu überführen: a) Ortsplatz in W (Flur ... Nr. ...), groß 936 qm, b) Ortsstraße in W (Flur ... Nr. ..., groß 876 qm und Nr. ..., groß 2.568 qm), c) Weg von N nach W (Flur ... Nr. ..., groß 3.091 qm, Flur ... Nr. ... groß 3.091 qm, Flur ... Nr. ..., groß 1.806 qm, Flur ... Nr. ..., groß 2.490 qm), d) Weg von W "Nach dem H" (Flur ... Nr. ..., groß 1.816 qm, Flur ... Nr. ..., groß 2.726 qm, Flur ... Nr. ..., groß 2.760 qm), e) Abzweigung nach B (Flur ... Nr. ..., groß 398 qm, Flur ... Nr. ..., groß 2.117 qm), f) Weg vom Ende der Parzelle Nr. ... zur S - ... er Kirche und von dort bis an die Grenze des Grundeigentums des Klägers (der Weg ist nicht vermessen und katastermäßig als solcher nicht eingetragen; er hat eine Größe von ca. 10.980 qm), g) A weg (Flur ... Nr. ..., groß 6.187 qm, Flur ... Nr. ..., groß 5.095 qm, Flur ... Nr. ..., groß 6.815 qm, Flur ... Nr. ..., groß 1.276 qm, Flur ... Nr. ..., groß 1.760 qm, Flur ... Nr. ..., groß 756 qm). Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen hat er auf die Ausführungen der Beigeladenen verwiesen. Diese hat vorgetragen, die Anregung zum Ausbau der Wege in der ehemals selbständigen Gemarkung W sei nicht von ihr, sondern von dem Rechtsvorgänger des Klägers bzw. dem Pächter des Hofgutes W ausgegangen. Diese hätten die Anträge in Kenntnis der damaligen Förderungsrichtlinien des Bundesministers gestellt. Aus den Richtlinien gehe nicht hervor, daß die Wege im Eigentum der Gemeinde stehen müßten. Auch habe es sich nicht um Wege handeln müssen, deren Bestand im Interesse der Öffentlichkeit liege. Der Ausbau der Wirtschaftswege im Bereich der Gemarkung W sei in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt F vorgenommen worden, das auch die Aufsicht geführt habe. Nach dem zwischen den Beteiligten geführten Schriftverkehr stehe fest, daß der Eigentümer des Hofgutes W keinesfalls in Verkennung der Sach- und Rechtslage Zahlungen an die Beigeladene für Wegebaumaßnahmen geleistet habe, die an sich von der Stadt hätten getragen werden müssen. Die Stadt Ni, die mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 5. September 1988 zu dem Verfahren beigeladen worden ist, hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 7. November 1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Durchführung einer Auseinandersetzung, da dieses Verfahren nicht erforderlich sei. Dem Kläger stehe nämlich nach dem Hessischen Straßengesetz ein spezialgesetzliches Verfahren zur Verfolgung seines Klagebegehrens zur Verfügung. Der Kläger begehre die Übernahme von Wegen und Straßen in das Eigentum der Beigeladenen mit der Begründung, diese Wege seien öffentlich, so daß die Beigeladene als Träger der Straßenbaulast zum Eigentumserwerb verpflichtet sei. Für dieses Begehren sehe § 13 Abs. 2 HStrG ein Verfahren vor, das einer Auseinandersetzung nach § 16 AuflG vorgehe. Zwar gelte die Erwerbspflicht nach § 13 Abs. 2 HStrG nur für öffentliche Straßen. Die Frage, ob es sich bei den vom Kläger genannten Flächen um öffentliche Wege handele oder ob die Flächen zumindest ebenso behandelt werden müßten, wie diese, weil in gemeindefreien Gemarkungen öffentliche Wege im Sinne des Gesetzes nicht hätten bestehen können, sei im Rahmen des straßenrechtlichen Verfahrens zu klären. Hierdurch erfahre der Kläger keine Einschränkung seiner Rechte, da die Erfolgsaussichten in einem Auseinandersetzungsverfahren ebenfalls von der Klärung der Straßenbaulast abhängig seien. Ein eventueller Anspruch nach dem Straßenrecht richte sich allerdings nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Beigeladene. Gegen das am 19. November 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Dezember 1988 Berufung eingelegt. Er vertritt unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen die Ansicht, das Straßengesetz gelte nur für öffentliche Straßen. Die Wege, deren Übernahme begehrt werde, seien aber keine öffentlichen Wege im Rechtssinne. Sie seien niemals förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Auch eine entsprechende Anwendung von § 13 HStrG sei nicht möglich. Es fehle an einer gesetzlichen Regelungslücke. Wenn § 13 Abs. 2 HStrG bestimme, daß öffentliche Wege, die nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stünden, auf Antrag des Eigentümers zu erwerben seien, stehe damit zugleich fest, daß Wege, die im Rechtssinne Privatwege seien, nicht übernommen werden müßten. Die Übernahmepflicht in bezug auf Privatwege sei also geregelt, wenn auch im Sinne des Fehlens einer Übernahmepflicht. Für Privatwege enthalte § 16 Abs. 1 AuflG eine Regelung, da diese Vorschrift den Verwaltungsträger zur Übernahme, zumindest aber zur Widmung derjenigen Wege der ehemals selbständigen Gemarkung verpflichte, die tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienten. Seien die Wege gewidmet, so könne nach dem Straßengesetz der Erwerb der Wegefläche verlangt werden. Insoweit könnten die Verfahren nach § 16 AuflG und nach § 13 Abs. 2 HStrG aufeinander aufbauen. Im übrigen fehle es an der Erforderlichkeit einer Auseinandersetzung nach § 16 AuflG nur dann, wenn ein Übernahmeanspruch nach § 13 Abs. 2 HStrG bestehe. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb entscheiden müssen, ob der Kläger von der Beigeladenen den Erwerb der Wegeflächen nach dem Straßengesetz verlangen könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. November 1988 aufzuheben und nach den Schlußanträgen des Klägers in erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der das Auseinandersetzungsverfahren ablehnenden Bescheide sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und betont, daß zur Klärung der Frage, ob es sich bei den streitbefangenen Flächen überhaupt um öffentliche Straßen und Wege oder diesen gleichgestellte Wege handele, ausschließlich das spezialgesetzliche Verfahren nach § 13 Abs. 2 HStrG vorgesehen sei, nicht aber das Auseinandersetzungsverfahren nach § 16 AuflG. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich inhaltlich den Ausführungen des Beklagten an und hebt hervor, die Erforderlichkeit des vom Kläger erstrebten Auseinandersetzungsverfahrens scheitere schon daran, daß es sich bei den genannten Wegeflächen ausschließlich um Wirtschaftswege handele, die privaten Interessen dienten; ein Bedürfnis an einer Übernahme der Wege durch die Beigeladene bestehe mithin nicht. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 133, 138 und 140 der Gerichtsakte). Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Heftstreifen, insgesamt 293 Blatt) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.