Urteil
6 UE 2525/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0307.6UE2525.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in der Fassung des Gesetzes zu Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17 Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809)). Der Kläger hat gegen den Beklagten - unter gleichzeitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. Juni 1988 - keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, seinen an der Universidad Catolica Boliviana erworbenen Titel eines "Doktor honoris causa" in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, auch nicht in abgekürzter Form, mit einem einschränkenden Hinweis auf die Verleihungsuniversität oder in der Originalform und in der in Bolivien üblichen Form der Abkürzung. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade -GFaG- vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) in Verbindung mit §§ 4, 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade - Zweite DurchführungsVO - vom 17. Februar 1981 (GVBl. I S. 63). Gegen die Anwendung des GFaG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; das Gesetz gilt nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als Landesrecht fort (BVerwG, Urteil vom 19. November 1971 - 7 C 31.70 - NJW 1972, 917 ; BVerwG, Beschluß vom 9. März 1982 - 7 B 167.79 --; Hess. VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - 6 UE 387/86 --, KMK-HSchR 1989, 319; Hess. VGH, Urteil vom 8. November 1990 - 6 UE 803/87 --). Der Anspruch auf Erteilung der Führungsgenehmigung scheitert allerdings nicht an der Qualität des ausländischen Bildungsinstituts, denn die Universidad Catolica Boliviana ist eine in Bolivien nach dem Recht dieses Staates staatlich anerkannte Hochschule im Sinne von § 1 der Zweiten DurchführungsVO. Hiervon geht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten aufgrund der Feststellungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die fragliche Hochschule dient der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium und bereitet auf solche berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern (vgl. §§ 2 Abs. 1, 7 Hochschulrahmengesetz -- HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170); §§ 3 Abs. 2, 4 Hess. Hochschulgesetz - HHG - vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987 (GVBl. I S. 181); vgl. ferner OVG Münster, Urteil vom 16. Februar 1990 - 19 A 905/88 - NVwZ 1991, 186). Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 der Zweiten DurchführungsVO sind erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei dem Ehrendoktortitel des Klägers um eine Bezeichnung, die diesem durch Verleihungsakt zuerkannt worden ist. Offen bleiben kann die Frage, ob die Universidad Catolica Boliviana das Recht besitzt, wirksam den Titel eines "Doktor honoris causa" verleihen zu können. Dagegen spricht allerdings zum einen der Umstand, daß gemäß Art. 75 der Statuten der Verleihungsuniversität der Rektor dieser Hochschule (lediglich) die Befugnis besitzt, nach vorheriger Bewilligung durch das Direktorium den Titel eines "Ehrenprofessors" zu verleihen. Eine ausdrückliche Befugnis zur Vergabe des Titels "Doktor honoris causa" findet sich in den Statuten nicht. Die Befugnis zur Verleihung des Titels eines "Ehrenprofessors" schließt diejenige zur Verleihung der Ehrendoktorwürde auch nicht ein; beide akademische Grade beruhen nämlich auf unterschiedlichen Voraussetzungen und sind inhaltlich verschieden. Die Verleihung der Ehrendoktorwürde knüpft nach deutschem Recht an besondere Verdienste um die Wissenschaft und die Hochschule an und erfordert regelmäßig eine herausragende wissenschaftliche Leistung des zu Ehrenden, wohingegen der Titel des "Ehrenprofessors" nach bolivianischem Recht bei hervorragenden Diensten an der Universität, dem Land und der Menschheit oder bei Auszeichnungen in Wissenschaft und Kunst verliehen werden kann. Eine Berechtigung der Universidad Catolica Boliviana zur Verleihung des Titels "Doktor honoris causa" lassen ferner die im Laufe des Verfahrens vorgelegten hochschulrechtlichen Regelungen des bolivianischen Staates nicht erkennen. In diesen Rechtsvorschriften werden als Ehrentitel der "Docente Honorario" und der "Reglamento de la Docencia" genannt, nicht jedoch der "Doktor honoris causa". Schließlich besteht an der Universidad Catolica Boliviana auch keine Möglichkeit, in einem regulären Promotionsverfahren den Doktortitel zu erwerben. An dieser Hochschule können nach Abschluß der Studien in den verschiedenen Fachrichtungen ausschließlich der Titel eines "Tecnico" sowie der akademische Grad eines "Grado de Licenciado" erlangt werden. Dies belegen die Angaben in dem "International handbook of universities" der "International association of universities". Andererseits ist zu bedenken, daß der Kläger eine beglaubigte Ablichtung der Verleihungsurkunde sowie eine entsprechende Bestätigung des "Comite Ejecutivo de la Universidad Boliviana" vorgelegt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß es sich bei den vorgelegten Unterlagen und Urkunden um Fälschungen handelt. Die Schlußfolgerung, dem Kläger sei der Ehrendoktorgrad unter Verletzung zwingenden bolivianischen Rechts verliehen worden, wäre mithin ohne eine weitere Sachaufklärung nicht möglich. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch des Klägers, den ihm verliehenen Ehrendoktorgrad in der entsprechenden deutschen Form, auch in abgekürzter Form, führen zu dürfen, scheitert jedoch daran, daß dieser Ehrendoktorgrad der Universidad Catolica Boliviana den an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Ehrendoktorgraden materiell nicht gleichwertig (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 der 2. DVO-GFaG), sondern von geringerem Wert ist. Aufgrund der vom Kläger abgegebenen Schilderung seiner Verdienste um die verleihende Hochschule und die Wissenschaft steht fest, daß die Universidad Catolica Boliviana Ehrendoktorgrade schon bei nicht herausragenden wissenschaftlichen Leistungen und auch dann vergibt, wenn es sich um Leistungen ohne Bezug zu einem bestimmten, von der Hochschule vertretenen oder dort gelehrten wissenschaftlichen Fachgebiet handelt. Denn der Kläger hat seinen Ehrendoktorgrad ausschließlich für Beratungen und Hilfestellungen im Vorfeld von Planungsarbeiten sowie für die Vermittlung einer Schenkung zugunsten der Bibliothek der Universität erhalten, ohne selbst auch nur ansatzweise eigene wissenschaftliche Leistungen erbracht zu haben. Demgegenüber können in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nur wissenschaftliche und nicht lediglich im weitesten Sinne der Wissenschaft und der Forschung zugute kommende Leistungen mit der Verleihung eines Ehrendoktorgrades gewürdigt werden. Dies folgt bereits aus der Systematik der Ehrungen, die die deutschen Hochschulen nach dem hier geltenden Hochschulrecht vornehmen können. Nach § 36 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz -HRG- regelt das Landesrecht unter anderem die Stellung der Ehrenbürger und Ehrensenatoren. Mit der Ernennung zum Ehrenbürger und Ehrensenator sollen Persönlichkeiten geehrt werden, die sich außerhalb des Bereichs wissenschaftlicher Arbeit um die Hochschule verdient gemacht haben. Gründe für derartige Ehrungen sind meist Stiftungen oder ein besonderer Einsatz in Staat und Öffentlichkeit zum Wohl der Hochschule. Diese Ehrungen sind deshalb von Ehrenpromotionen zu unterscheiden (Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 3 zu § 36). Dies zeigt, daß im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes Leistungen im Bereich wissenschaftlicher Arbeit Voraussetzungen für die Verleihung einer Ehrendoktorwürde sind. Ausdrücklich wird dies für den Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulgesetzes vertreten (Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, Kommentar, 3. Aufl., 1989, Rdnr. 6 zu Art. 83). Auch Thieme (Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., 1986, Rdnr. 344) ist der Meinung, daß der Ehrendoktorgrad in der Bundesrepublik - anders als etwa bei der Verleihung durch amerikanische Universitäten - wissenschaftliche Leistungen verlange. Der Dr. h. c. sei ebenfalls ein wissenschaftlicher Grad und könne daher nicht wegen politischer Leistungen oder als Ausdruck einer hervorgehobenen Stellung im öffentlichen Leben verliehen werden. Zweifellos könnten es andersartige Anforderungen sein, als sie im ordentlichen Promotionsverfahren gefordert würden. Stets müßten sie aber Bezug zu wissenschaftlichen Leistungen haben; hochschulpolitische Leistungen reichten nicht aus (a.A. Karpen, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 1982, S. 869). Daraus, daß in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel zumindest wissenschaftliche Leistungen erforderlich sind, um einen Ehrendoktortitel erhalten zu können, folgt aber auch, daß die Fachorientierung der verleihenden Hochschule gegeben sein muß. Wissenschaftliche Leistungen können nur von Fachleuten beurteilt werden. Wird an der Hochschule ein bestimmtes Fachgebiet nicht gelehrt, sind demnach bei der Hochschule keine Fachleute für dieses Fachgebiet beschäftigt, so fehlt es an der Möglichkeit, beurteilen zu können, ob eine Leistung wissenschaftlichen Wert hat. Diese Möglichkeit muß jedoch vorausgesetzt werden, wenn darüber entschieden werden soll, ob wissenschaftliche Leistungen mit einem zur Verleihung einer Ehrendoktorwürde ausreichenden fachlichen Niveau vorliegen. Daß die Fachorientierung auch bei der Verleihung von Ehrendoktorgraden grundsätzlich erforderlich ist, wird durch die dem Senat vorliegenden Promotionsordnungen der J -Universität F, der P -Universität M, der J -Universität G, der Gesamthochschule K und der Technischen Hochschule D jedenfalls für Hessen eindeutig bestätigt. Nach § 18 Abs. 1 der Rahmenbestimmungen für die Promotionsordnungen der Fachbereiche der J -Universität F vom 6. Mai 1981 in der Fassung vom 1. Juli 1987 (Mitteilungsblatt Nr. 2 vom 1. Oktober 1987, Nr. 7.13.00 der Sammlung der Mitteilungsblätter) kann der jeweilige Fachbereich der J -Universität F den Grad eines Doktors ehrenhalber aufgrund wissenschaftlicher Leistungen in den Fachgebieten verleihen, für die der Fachbereich zuständig ist. Hinsichtlich der P -Universität M folgt aus den Promotionsordnungen der verschiedenen Fachbereiche, daß nur fachorientierte Ehrendoktortitel, also beispielsweise der "Dr. rer. pol. h. c.", der "Dr. jur. h. c." oder der "Dr. phil. h. c." verliehen werden können. Den Ehrendoktortitel ohne Fachbezug -"Dr. h. c." - gibt es dort nicht. Entsprechendes gilt für die Promotionsordnungen der J-Universität G. Hier ergibt sich darüber hinaus aus dem Ehrenpromotionsverfahren, daß nicht nur die ordentliche Promotion, sondern auch die Ehrenpromotion einen Bezug zu dem jeweiligen Fachgebiet haben muß. In gleichlautenden Vorschriften der Promotionsordnungen wird nämlich verlangt, daß der Dekan mindestens zwei Berichterstatter bestellt, die die Leistungen und Verdienste des Vorgeschlagenen in Gutachten würdigen und daß über die Verleihung der Ehrenpromotion der Fachbereichsrat frühestens vier Wochen nach der Antragstellung durch Beschluß entscheidet. Schon die Bestellung von zwei Berichterstattern, die Leistungen und Verdienste des Vorgeschlagenen in Gutachten würdigen, läßt erkennen, daß auch die mit einer Ehrenpromotion zu würdigende Leistung einen Bezug zu dem jeweiligen wissenschaftlichen Fach haben muß. Andernfalls wären die genannten Verfahrensregelungen überflüssig. Entsprechendes gilt für die Gemeinsame Promotionsordnung der Gesamthochschule K vom 7. Februar 1980 in der Fassung vom 16. Mai 1984 (ABl. 1984, 482 ff.), geändert durch Änderungsordnung vom 4. September 1986 (ABl. 1987, 628). Nach § 13 dieser Promotionsordnung kann der Grad eines Doktors ehrenhalber (Dr. phil. h. c., Dr. rer. pol. h. c., Dr. rer. nat. h. c., Dr.-Ing. E. h.) nur für hervorragende wissenschaftliche Leistungen in einem Wissenschaftsgebiet verliehen werden. Verdienste, die auf einer Förderung der Wissenschaften allein ohne eigene besondere Leistungen beruhen, können nicht durch eine Ehrenpromotion anerkannt werden. Nach § 27 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Hochschule D vom 13. Dezember 1982 (ABl. 1983, 309) kann auf übereinstimmenden Beschluß eines oder mehrerer Fachbereiche sowie des Senats an Persönlichkeiten, die sich durch ihre wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen besondere Verdienste erworben haben, als seltene Auszeichnung der Titel eines Dr.-Ing. E. h., Dr. rer. nat. h. c., Dr. rer. pol. h. c. oder Dr. phil. h. c. verliehen werden. Auch diese Gegenüberstellung zeigt, daß die Verleihungskonzeption der Universidad Catolica Boliviana hinter den Anforderungen zurückbleibt, die in der Bundesrepublik Deutschland und hier speziell in Hessen für die Verleihung von Ehrendoktorgraden üblicherweise gelten. Es kann dahinstehen, ob in der Bundesrepublik Deutschland auch für sonstige ganz besonders herausragende Verdienste nicht wissenschaftlicher Art in Einzelfällen Ehrendoktorgrade verliehen werden. Als Beispiel seien Ehrendoktortitel für Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens genannt, die sich -- wie etwa Albert Schweitzer - in einem bestimmten Tätigkeitsfeld ganz außergewöhnliche Verdienste sonstiger Art erworben haben. Daß der Kläger weder derartig herausragende Leistungen erbracht hat noch eine besondere Stellung im öffentlichen Leben bekleidet, liegt auf der Hand und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Darüber hinaus wären auch insofern die von der Universidad Catolica Boliviana zur Verleihung der Ehrendoktorwürde geforderten Voraussetzungen den entsprechenden Voraussetzungen deutscher Ehrendoktorgrade materiell nicht gleichwertig, weil die Universität keine herausragenden Leistungen verlangt. Ein weiterer Aspekt spricht ebenfalls gegen die Gleichwertigkeit des von der Universidad Catolica Boliviana verliehenen Ehrendoktorgrades: Aus der Mitteilung des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - vom 15. Februar 1989 ergibt sich, daß im Jahre 1987 in der Tageszeitung "Die Welt" mit Anzeigen darauf hingewiesen wurde, daß man einen "Doktor honoris causa" der Universidad Catolica Boliviana gegen Zahlung eines Betrages von 50.000,-- DM erhalten könne, wenn man kein Reifezeugnis besitze, für Inhaber eines Abiturzeugnisses verringere sich die Summe auf 10.000,-- DM. Diese Praxis ist in Deutschland bei der Vergabe von Ehrendoktorgraden nicht üblich. Sind nach alledem die Ehrendoktorgrade, die die Universidad Catolica Boliviana verleiht, den entsprechenden deutschen Ehrendoktorgraden materiell nicht gleichwertig, sondern von geringerem Wert, kann der Kläger die Genehmigung, seinen Ehrendoktorgrad in der entsprechenden deutschen Form zu führen, nicht verlangen. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Genehmigung zur Führung seines Titels in der Ursprungsform mit einem vom Beklagten zu bestimmenden Zusatz begehrt, ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Denn der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Führung des materiell nicht gleichwertigen Grades in der Originalform und in der in Bolivien üblichen form der Abkürzung mit einem auf den Herkunftsstaat oder die verleihende Stelle hinweisenden Zusatz (§ 4 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 der Zweiten DurchführungsVO). Dabei steht dem Anspruch nicht entgegen, daß der Kläger im wesentlichen materielle, geldwerte Leistungen zur Erlangung des Ehrendoktorgrades geleistet hat, indem er im Vorfeld von Planungsarbeiten Beratungen und Hilfestellungen geleistet und eine Schenkung zugunsten der Universität vermittelt hat, denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger den Titel unter Umgehung der Universitätsstatuten "gekauft" hat. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Führung des Ehrendoktorgrades in der Originalform unter Hinzufügung eines Hinweises auf das Herkunftsland des akademischen Grades bzw. auf die verleihende Institution. Denn § 2 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 3 der Zweiten DurchführungsVO verstößt gegen § 2 Abs. 1 GFaG und ist damit nichtig, soweit bei geringwertigeren ausländischen akademischen Graden Verwechslungsgefahr mit deutschen Graden besteht. Eine Führungsgenehmigung in dieser Form würde gegen den von § 2 Abs. 1 GFaG verfolgten Schutzzweck verstoßen, der darin besteht, einerseits die Inhaber deutscher akademischer Grade davor zu schützen, daß Ihre erworbene Rechtsstellung durch mißbräuchliche Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen, die nicht unter den in Deutschland üblichen Bedingungen oder unter vergleichbaren Voraussetzungen erworben wurden, beeinträchtigt und entwertet wird, sowie andererseits zu verhindern, daß die Allgemeinheit nicht mehr erkennen kann, ob der Träger eines ausländischen akademischen Grades diesen Grad unter den genannten Bedingungen und Voraussetzungen erworben hat (BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1987 - 7 B 121.87 - NVwZ 1988, 365; Hess. VGH, Urteil vom 8. November 1990 - 6 UE 803/87 - S. 15 des Amtl. Umdrucks m. w. N.). Eine Verwechslung mit entsprechenden deutschen Titeln und eine Irreführung im Rechtsverkehr soll vermieden, die deutschen akademischen Grade sollen vor der unkontrollierten Führung ausländischer Grade geschützt werden. Die Bedeutung der an den deutschen Hochschulen erworbenen akademischen Grade für die Wissenschaft und für die zur Führung der Grade Berechtigten soll nicht entwertet werden. Aus der Orientierung an diesem Schutzzweck des Gesetzes folgt einerseits, daß dort, wo der ausländische akademische Grad durch seine Form eine Verwechslung mit einem deutschen Grad ausschließt, die Genehmigung für die Originalform im allgemeinen erteilt werden muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1971 -- VII C 31.70 - BVerwGE 39, 77 f., (79 ff.); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 1983 - 9 S 376/82 - DVBl. 1984, 273 f.; OVG Münster, Urteile vom 20. August 1984 - 16 A 1157/83 - EZAR 370, Nr. 3, Seite 2, und - 16 A 2574/83 - OVGE 37, 162 ff., (165) = KMK-HSchR 1987, 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 1985 - 2 A 5/85 - AS 20, 121 ff., (123 f.)). Kann der geringwertigere ausländische Grad ungeachtet der ausländischen Form demgegenüber mit einem entsprechenden inländischen Grad verwechselt werden, so ist die Führungsgenehmigung zu versagen. Dabei liegt Verwechslungsgefahr auch dann vor, wenn diesem ausländischen Grad die Angabe der verleihenden ausländischen Institution bzw. des Herkunftsstaates beigefügt wird (a.A. BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1987 - 7 B 121/87 - NVwZ 1988, 365; Bay.VGH, Urteil vom 9. April 1984 - Nr. 7 B 83 A. 258 - Bay.VBl. 1984, 750 ff., 753 = KMK-HSchR 1984, 562). Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Selbst ein dem vom Kläger erworbenen Ehrendoktorgrad "Doctor honoris causa" beigefügter Herkunftszusatz würde nichts daran ändern, daß im allgemeinen Rechtsverkehr wegen der mit einem deutschen Doktortitel gleich lautenden Bezeichnung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger erheblich geringere Anforderungen zur Erlangung dieses Doktortitels erfüllen mußte, als es in Deutschland üblich ist. Vielmehr kann der Irrtum erregt werden, der Kläger habe durch akademische Leistungen einen Doktortitel erworben. Doktortitel werden allgemein als Belege besonderer wissenschaftlicher Qualifikation angesehen. Es besteht daher die realistische Gefahr, daß der Ehrendoktorgrad des Klägers als einem deutschen Doktor- bzw. Ehrendoktorgrad gleichwertig angesehen wird. Diese nach Normzweck und Interessenlage im Hinblick auf Verwechslungsgefahren gebotene einschränkende Auslegung der Anerkennungsvorschriften ist verfassungsrechtlich unbedenklich; insbesondere verstößt eine derartige Auslegung nicht gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG --. Zwar läßt sich die Befugnis, einen im Ausland erworbenen akademischen Grad auch im Inland führen zu dürfen, aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit herleiten; denn dieses schließt das Recht ein, eine erlangte berufliche oder wissenschaftliche Qualifikation dem Einzelnen oder der Allgemeinheit mitzuteilen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 1983 - 9 S 376/82 - DVBl. 1984, 273; OVG Münster, Urteil vom 16. November 1973 - V A 1216/72 - NJW 1974, 819). Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht jedoch unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der auch die Vorschriften des GFaG zählen. Danach ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, nur diejenigen im Ausland verliehenen akademischen Grade im inländischen Rechtsverkehr zuzulassen, die sich sowohl nach der Qualität der verleihenden Institution als auch nach Charakter und Bedeutung des akademischen Grades in das Bild des vergleichbaren inländischen akademischen Grades einfügen. Dies bedeutet für die Träger ausländischer akademischer Grade keine gegen das Übermaßverbot verstoßende Einschränkung ihrer persönlichen Entfaltungsfreiheit. Zum einen besteht für jeden die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den entsprechenden inländischen akademischen Grad zu erwerben; darüber hinaus überwiegt das Bedürfnis, deutsche Ehrendoktorgrade vor einer Entwertung zu schützen, gegenüber dem Interesse an der Führung geringerwertiger ausländischer ehrenhalber verliehener Grade, die sich nicht als Ausdruck der Würdigung ganz besonderer wissenschaftlicher Verdienste und Leistungen darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1971 - 7 C 31.70 - BVerwGE, 39, 77 ff.; Beschluß vom 18. Juni 1987 - 7 B 121/87 - NVwZ 1988, 365; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 1983 - 9 S 376/82 - DVBl. 1984, 273; OVG Münster, Urteil vom 16. November 1973 - V A 1216/72 - NJW 1974, 819). Nach allem hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, daß die Führung des ihm von der Universidad Catolica Boliviana verliehenen Ehrendoktorgrades in der Originalform mit einem Herkunftszusatz genehmigt wird, denn aufgrund der mit einem deutschen Ehrendoktortitel ähnlichen Bezeichnung "Doctor honoris causa" besteht - wie oben ausgeführt wurde - Verwechslungsgefahr, die durch den Herkunftszusatz nicht beseitigt wird. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Führung eines an der Universidad Catolica Boliviana in Bolivien verliehenen akademischen Grades "Doctor honoris causa". Der Kläger, der nicht die allgemeine Hochschulreife besitzt, wandte sich unter dem 7. Oktober 1975 erstmalig an den Hessischen Minister für Kultus und Unterricht und beantragte die Genehmigung zur Führung eines im Mai 1975 an der "National Ecclesiastical University" in S/England erworbenen Grades eines "Doctor of Economic science honoris causa". Im April 1976 teilte die Behörde dem Kläger mit, die Nachfrage bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen habe ergeben, die erteilende Institution unterhalte direkte Beziehungen zu dem "London college of Applied Science", das wiederum in enger Verbindung mit der "American international Academie", einer bekannten weitverzweigten Doktorfabrik (Degree Mill) stehe, so daß die Erteilung der erstrebten Genehmigung nicht in Betracht komme. Am 25. Januar 1988 bat der Kläger um die Genehmigung, den ihm mit Urkunde vom 18. September 1987 von der Universidad Catolica Boliviana in La Paz (Bolivien) verliehenen akademischen Titel "Doctor honoris causa" führen zu dürfen. Mit Bescheid vom 30. Juni 1988 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die rechtswirksame Verleihung sei nicht nachgewiesen worden. Zwar handele es sich bei der Universidad Catolica Boliviana um eine anerkannte Ausbildungsstätte des tertiären Bereichs, die im Jahre 1966 gegründet worden sei; allerdings bestehe dort keine Möglichkeit zur Promotion, womit auch die Vergabe eines Ehrendoktorgrades nicht möglich sei. Im übrigen könnten laut Auskunft der bolivianischen Regierung bolivianische Universitäten den Titel eines "Doctor honoris causa" nur dann rechtswirksam verleihen, wenn die Verleihung durch einen ausdrücklichen Beschluß des Universitätsrates der verleihenden Universität und durch einen entsprechenden Vermerk des "Consejo Nacional de Educacion Superior", der obersten bolivianischen Universitätsverwaltung, bekräftigt sei. Beide Bestätigungen lägen nicht vor. Gegen den am 2. Juli 1988 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 2. August 1988 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Befugnis zur Verleihung akademischer Grade und Ehrengrade folge aus Art. 75 der Universitätsstatuten, der das Recht zur Verleihung des Ehrenprofessortitels beinhalte, sowie aus der der Universität kraft ihrer Hochschulautonomie zustehenden Selbstverwaltungshoheit. Ihm sei der fragliche Grad auch wirksam verliehen worden, wobei im Gegensatz zur regulären Promotion der Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation, die über die mit der Diplom- oder Staatsprüfung verbundene Qualifikation hinausgehe, bei der Ehrendoktorwürde gerade nicht zu fordern sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Juni 1988 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die Führung des ihm von der Universidad Catolica Boliviana verliehenen Titels "Doctor honoris causa", auch in abgekürzter Form "Dr. h. c.", zu genehmigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Universität verleihe den Berufstitel eines Technikers (Titulo de Tecnico) sowie den akademischen Grad eines "Licenciado" in Philosophie, Journalistik, Psychologie, Ökonomie und Betriebswirtschaft; ein Promotionsrecht bestehe nicht. Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes seien Promotion und Ehrenpromotion eng miteinander verbunden, wobei die Ehrenpromotion keine Gefälligkeitshandlung darstelle, sondern - dies ergebe eine Analyse verschiedener Promotionsordnungen hessischer Hochschulen - nur dann erfolgen könne, wenn die wissenschaftlichen Leistungen des zu Ehrenden auch höchsten Anforderungen gerecht würden. An diesen Maßstäben müsse sich auch ein im Ausland erworbener Ehrendoktorgrad im Rahmen des Genehmigungsverfahrens messen lassen. Zwar sei es nach den in Bolivien geltenden gesetzlichen Regeln möglich, daß die Universitäten Persönlichkeiten, die sich um die Universität besonders verdient gemacht hätten, mit einem Titel ehren könnten; dieser Ehrentitel laute jedoch "Docente honorario" sowie "Reglamento de la Docencia" und nicht "Doctor honoris causa". Der letztgenannte Titel finde in den geltenden bolivianischen Bestimmungen nirgends eine Erwähnung, woraus zu schließen sei, daß es ihn in Bolivien überhaupt nicht gebe. Auch die bolivianische Botschaft spreche von Ehrentiteln und verweise auf Art. 10 des "Reglamento de la Docencia", der aber nur den "Docente honorario" kenne. Mit Urteil vom 7. Juni 1989, dem Kläger zugestellt am 12. Juli 1989, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, daß es sich bei der Universidad Catolica Boliviana um eine nach bolivianischem Recht anerkannte Hochschule handele. Die Klage auf Genehmigung zur Führung des von dieser Hochschule verliehenen Ehrendoktorgrades sei jedoch deswegen unbegründet, weil es an einem rechtswirksamen Verleihungsakt fehle. Aus den vom Kläger sowohl in spanischer Originalform als auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Statuten der Universidad Catolica Boliviana ergebe sich, daß diese Hochschule gemäß Art. 75 der Statuten zur Verleihung eines Ehrendoktorgrades nicht berechtigt sei. Danach sei die Hochschule lediglich befugt, den akademischen Grad eines "Professor honorario", nicht aber den eines" Doctor honoris causa" zu verleihen. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei deshalb kein Raum, weil der Wortlaut des Art. 75 der Statuten einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich sei. Am 10. August 1989 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er zunächst das Vorbringen erster Instanz. Darüberhinaus führt er aus, eine private Umfrage bei ca. 100 süd- und mittelamerikanischen staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten habe ergeben, daß dort das Promotionsrecht in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt sei, es gleichwohl aber aufgrund der den Universitäten zustehenden Satzungsautonomie grundsätzlich beansprucht und staatlicherseits auch zugestanden werde. Im vorliegenden Fall werde das der Universität aufgrund der Satzungsautonomie zustehende Promotionsrecht ausdrücklich durch eine Erklärung des Exekutivkomitees der Universidad Boliviana vom 27. November 1989 bestätigt. Die Verleihung der Ehrendoktorwürde an ihn beruhe auf folgenden Umständen: Anläßlich einer Konsularfeier Mitte der 80er Jahre sei er mit dem Problem des geplanten Ausbaus der Universidad Catolica Boliviana vertraut gemacht worden. Da er als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baugesellschaft beruflich sowohl mit der Planung und Erstellung von Bauwerken als auch deren Finanzierung beschäftigt sei, habe er der Universität seine Hilfe bei der Planung und Durchführung der beabsichtigten Baumaßnahmen und die Beratung in Finanzierungsfragen, insbesondere wegen der bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten aufgrund der angespannten Haushaltslage der Universität und des Landes Bolivien, angeboten. Es sei zu Gesprächen mit dem seinerzeit als Repräsentanten der Universität in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Dr. h.c. Bol. K. und anschließend zu einem Besuch des Klägers mit Herrn K. in Bolivien gekommen. Dort seien einschlägige Gespräche mit dem erzbischöflichen Koadjutor und Kanzler der Universität betreffend die vorgesehenen Erweiterungspläne und deren Finanzierung geführt worden. Im Zuge der weiteren von ihm, dem Kläger, durchgeführten Bauplanungsarbeiten und der Klärung von Finanzierungsfragen sei es ihm gelungen, eine Schenkung zugunsten der Bibliothek der Universität durch einen amerikanischen Gönner zu vermitteln. Da er aufgrund seiner nunmehr gewonnenen Einblicke und Verbindungen zur Universität auch ein persönliches Interesse an deren Weiterentwicklung gewonnen, jegliche Vergütung seiner Arbeiten aber abgelehnt habe, sei vom Kanzler und Koadjutor der Universität vorgeschlagen worden, ihm, dem Kläger, in Anerkennung seiner für die Universität geleisteten Arbeiten und damit der Verdienste für die Förderung und Unterstützung der Universität den Ehrendoktortitel zu verleihen. Bedauerlicherweise sei es in der zeitlichen Folge wegen einer schweren Finanzkrise des Staates Bolivien, die mit einer Währungsreform geendet habe, nicht mehr zu dem geplanten Universitätsausbau gekommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 1989 den Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Juni 1988 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die Führung des ihm von der Universidad Catolica Boliviana verliehenen Titels "Doctor honoris causa" auch in abgekürzter Form "Dr. h. c.", zu genehmigen, hilfsweise, die Führung in der nach § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zulässigen Form zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf das erstinstanzliche Vorbringen sowie auf die Begründung in dem angefochtenen Urteil. Ferner weist der Beklagte darauf hin, daß auch bei einer Ehrenpromotion bestimmte Qualitätsnachweise zu fordern seien, die denen des ordentlichen Promotionsverfahrens in nichts nachstünden. Der Kläger habe weder eine Leistung besonderer Art auf wissenschaftlichem Gebiet noch eine Förderung der Wissenschaft und ihrer Institutionen nachgewiesen; eine herausragende Stellung im öffentlichen Leben werde ebenfalls nicht dokumentiert. Die Beratungshilfe im Vorfeld beabsichtigter Baumaßnahmen erfülle diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Aktenhefte) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf bezug genommen.