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Beschluss

6 TH 69/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0221.6TH69.91.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Antragstellerin den Eilantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist auszusprechen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozeßordnung -- ZPO -- entsprechend). Im übrigen ist die zulässige Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12. Oktober 1990 in dem nach der teilweisen Rücknahme des Eilantrags verbleibenden Umfang des Rechtsschutzbegehrens im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Denn die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen sie belastenden Verwaltungsakt des Antragsgegners, der aufgrund einer vom Antragsgegner verfügten ausdrücklichen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar geworden ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, daß der Antragsgegner in der angefochtenen Beanstandung die angeordnete sofortige Vollziehung, soweit sie die Besetzung der Stelle der Besoldungsgruppe A 13 des Leiters des Hauptamtes betrifft, auch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet hat. Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Begründungspflicht verfolgt den Zweck, die Behörde dazu zu veranlassen, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die sie zur ausnahmsweisen Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, in nachprüfbarer Weise mitzuteilen. Dabei darf es die Behörde nicht bei allgemeinen, formelhaften Ausführungen bewenden lassen, sondern muß eine dem konkreten Fall genügende Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abgeben. Inhalt und Umfang dieser Begründung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (Kopp, VwGO, 8. Aufl., 1989, § 80 Rdnr. 52 ff., 62 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner unter Hinweis auf die bundesrechtlich in § 80 Abs. 1 VwGO normierte aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen zutreffend ausgeführt, daß die landesrechtlich vorgesehene aufschiebende Wirkung der Beanstandung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 2 HGO im Augenblick der Erhebung einer dagegen gerichteten Klage endet. Dies hätte zur Folge, daß der Antragsgegner zur Durchführung des beanstandeten Beschlusses der Antragstellerin verpflichtet wäre mit der Folge, daß sich dadurch die Entscheidung in der Hauptsache -- gemeint ist die Besetzung der Stelle des Hauptamtsleiters -- erledigen würde. Um dieses aus seiner Sicht rechtswidrige und mit Ausnahme der nach §§ 13 f. Hess. Beamtengesetz -- HBG -- gegebenen Möglichkeiten nicht mehr änderbare Ergebnis -- mit einer wirksamen Ernennung des beigeladenen auswärtigen Bewerbers zum Oberamtsrat und seiner Einweisung in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 findet das Beförderungsverfahren seinen rechtswirksamen Abschluß (vgl. dazu Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 5. Aufl., 1985, § 12 IV 3) -- zu verhindern, konnte der Antragsgegner unter Hinweis auf diese Rechtslage die sofortige Vollziehung seiner Beanstandung mit dem Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986 Rdnr. 589) begründen. Dabei reicht es zur Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses aus, wenn auf die beamtenrechtlich bedingte Schaffung vollendeter Tatsachen hingewiesen wird. Soweit sich die Beanstandung auf weitere Punkte bezieht, fehlt allerdings eine Begründung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, soweit diese nach der teilweisen Rücknahme des Eilantrages noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Die Beanstandung vom 19. September 1990 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin insoweit in ihren Rechten, so daß der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache in diesem Umfang hohe Aussicht auf Erfolg hat. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht aber kein öffentliches Interesse (Kopp, VwGO, 8. Aufl., 1989, § 80 Rdnr. 82). Im übrigen fehlt es an der Eilbedürftigkeit in bezug auf die angeordnete sofortige Vollziehung der Beanstandung. Dabei ist die Beanstandung, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner schon vor Ablauf der gemäß § 63 HGO einen Monat betragenden Widerspruchs- bzw. Beanstandungsfrist, die dem beigeladenen Magistrat eingeräumt ist, von seinem eigenen -- allerdings nachrangigen -- Widerspruchs- und Beanstandungsrecht nach § 74 Abs. 2 HGO Gebrauch gemacht hat. Bringt der an sich zur Erhebung des Widerspruchs bzw. der Beanstandung befugte Magistrat -- wie im vorliegenden Fall -- durch eine entsprechende Beschlußfassung deutlich zum Ausdruck, daß er weder einen Widerspruch erheben noch eine Beanstandung erlassen will, ist es mit Sinn und Zweck der Beanstandungsvorschriften nicht zu vereinbaren, wollte man den Bürgermeister auf die Einhaltung der doppelten Monatsfrist verweisen. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist weitgehend nicht erkennbar. Soweit sich die Beanstandung vom 19. September 1990 auf die Nr. 1 des Beschlusses der Antragstellerin vom 13. September 1990 bezieht, wodurch die Antragstellerin den Widerspruch des Antragsgegners gegen ihren Beschluß vom 15. Juni 1990 zurückgewiesen hat, gilt dies für das Bedauern der Antragstellerin, daß eine Personalangelegenheit in dieser Weise öffentlich erörtert werde, die Schuldzuweisung an den Antragsgegner wegen einer insoweit angeblich vorliegenden Pflichtverletzung und dessen Rüge, ferner für die ausdrückliche Billigung der Entscheidung des beigeladenen Magistrats, die Stelle im Wege der Ausschreibung zu besetzen, sowie die Feststellung, daß die Entscheidung endgültig sei und keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege sowie schließlich die Aufforderung an den Stadtverordnetenvorsteher, einen etwaigen Widerspruch des Antragsgegners aufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die genannten Feststellungen in dem Beschluß der Antragstellerin vom 15. Juni 1990 rechtmäßig sind oder -- dies bedarf bezüglich der Feststellung, daß die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung endgültig ist und keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wegen der Regelung in § 74 Abs. 1 HGO keiner weiteren Darlegung -- offensichtlich rechtswidrig ist, da Umstände, die eine besondere Eilbedürftigkeit begründen, in Bezug auf diese Feststellungen nicht ersichtlich sind. Insbesondere muß der Antragsgegner wegen dieser Feststellungen keine nicht wieder gut zu machenden Nachteile befürchten, wenn er auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung im Rahmen des Klageverfahrens verwiesen wird. Offensichtlich rechtswidrig und deswegen nicht sofort vollziehbar ist die Beanstandung vom 19. September 1990, soweit sie sich auf den Beschluß der Antragstellerin vom 13. September 1990 zu Nrn. 2 und 3 erstreckt. Denn die Entscheidung der Antragstellerin, den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung für den Fall der Beanstandung ihres Beschlusses durch den Antragsgegner mit einer Klageerhebung zu beauftragen und darüber hinaus die Übernahme aller bisherigen und künftigen durch die Angelegenheit verursachten Kosten durch die Stadt zu beschließen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrenskosten, die einem Rechtsträger anläßlich eines zwischen seinen Organen geführten Rechtsstreites erwachsen, fallen mangels eigener Haushaltsmittel der Organe stets dem Rechtsträger zur Last, dessen Organe gehandelt haben (vgl. Schlempp, Kommentar zur HGO, Stand: März 1990, § 55 Anm. XII. 4). Die Befugnis des Vorsitzenden, die Antragstellerin nach außen hin und damit auch im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens zu vertreten, folgt bereits aus § 58 Abs. 7 HGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt ebenfalls nicht in Betracht, soweit sich die Beanstandung vom 19. September 1990 hinsichtlich der Nr. 1 des Beschlusses der Antragstellerin vom 13. September 1990 auf die Feststellung bezieht, daß die Entscheidung des beigeladenen Magistrats vom 23. April 1990 über die Besetzung der Stelle der Besoldungsgruppe A 13 im Einklang mit dem geltenden Recht stehe und die Beanstandung dieses Magistratsbeschlusses durch den Antragsgegner deshalb zurückgewiesen werde, (Bestätigung des Beschlusses des beigeladenen Magistrats vom 15. Juni 1970 zu Nr. 3). Die Entscheidung des beigeladenen Magistrats, zum Leiter des Hauptamtes mit Wirkung ab dem 2. Mai 1990 den zur Zeit bei der Stadtverwaltung K. beschäftigten beigeladenen auswärtigen Bewerber zu berufen und den Beamten zur Stadtverwaltung F. zu versetzen, verletzt weder Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung noch verstößt sie gegen sonstige Rechtsvorschriften. Der Gemeindevorstand ist nämlich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO für die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Gemeindebediensteten grundsätzlich zuständig und hat als Organ der Außenvertretung die zur Vornahme der genannten Personalentscheidungen erforderlichen Verwaltungsakte zu erlassen. Er trifft damit als Anstellungsbehörde regelmäßig die verbindliche Entscheidung über die endgültige Besetzung der besetzbar zur Verfügung stehenden Planstellen (vgl. Schlempp, a. a. O., § 73 Anm. I). Der beigeladene Magistrat war nicht gehindert, auch nach der Umsetzung des beigeladenen bei der Stadt tätigen Bewerbers auf den Dienstposten des Hauptamtsleiters aufgrund der Umsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Februar 1990 den beigeladenen auswärtigen Bewerber mit Wirkung vom 2. Mai 1990 auf diese Stelle zu berufen. Denn die Umsetzung eines Beamten auf einen bestimmten Dienstposten steht der späteren Ernennung eines anderen Beamten, seiner Einweisung in die dem Amt zugehörige Planstelle und seiner Verwendung auf dem gleichen Dienstposten nicht entgegen. Die Umsetzung, die im Hess. Beamtengesetz -HBG- nicht ausdrücklich geregelt ist, betrifft das Amt im konkret-funktionellen Sinne und verändert lediglich den jeweiligen Aufgabenbereich des Beamten (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 -- 2 C 30.78 -- BVerwGE 60, 144). Sie läßt das beamtenrechtliche Statusverhältnis unberührt und bewirkt keine Änderung der Amtsbezeichnung. Umsetzungen können -- im Unterschied zu Ernennungen -- jederzeit wieder rückgängig gemacht (Rückumsetzung) oder geändert werden, wobei der Dienstherr im Verhältnis zu dem umgesetzten Beamten lediglich die ihm obliegende Fürsorgepflicht (§ 92 HBG) im Einzelfall beachten und die Umsetzungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen treffen muß (Hess. VGH, Beschluß vom 29. Juni 1986 -- 1 TG 916/89 --). Ein Anspruch des umgesetzten Beamten auf Beibehaltung seines Aufgabenbereiches scheidet in der Regel aus. Zuständig für die Vornahme einer Umsetzung ist der Antragsgegner; denn gemäß § 70 Abs. 2 HGO werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürgermeister selbständig erledigt, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im Ganzen zur Entscheidung berufen ist, wovon sich hier nicht ausgehen läßt. § 73 Abs. 2 Satz 1 HGO bestimmt darüber hinaus, daß der Bürgermeister Dienstvorgesetzter (§ 4 Abs. 2 HBG) aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten ist. Als Verwaltungsleiter ist dem Bürgermeister damit die ausschließliche Kompetenz zur Wahrnehmung der Funktionen eines Dienstvorgesetzten gegenüber allen Gemeindebediensteten übertragen; er entscheidet über den Einsatz der Bediensteten, über die Zuweisung der Aufgabenbereiche sowie deren Änderung, z. B. durch Umsetzung (Schlempp, a. a. O., § 73 Anm. II.). Die durch die Umsetzung bewirkte Übertragung der Dienstgeschäfte des Hauptamtsleiters auf den beigeladenen, bereits bei der Stadt F. tätigen Bewerber führt nicht dazu, daß die nach der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz -BBesG- bewertete Stelle des Hauptamtsleiters dadurch endgültig besetzt und dem bei der Stadt tätigen Bewerber das damit verbundene Amt nebst der dazugehörigen Amtsbezeichnung eines Oberamtsrats verliehen wurde. Dieser Bewerber, der das Amt eines Amtsrates (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) bekleidet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG nämlich nur im Wege der Beförderung, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 HBG eine Ernennung ist, erlangen. Gleiches gilt im übrigen für den beigeladenen auswärtigen Bewerber. Für die Vornahme von Beförderungen ist aber gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO ausschließlich der beigeladene Magistrat und nicht der Antragsgegner zuständig, wobei die wirksame Vornahme der Beförderung nur ausgeschlossen ist, wenn das fragliche Amt bereits einem anderen Beamten im Wege der Versetzung oder Beförderung verliehen, nicht aber, wenn -- wie hier -- der Dienstposten (nur) durch eine Umsetzung anderweitig besetzt worden ist. Eine Beförderung des beigeladenen auswärtigen Bewerbers muß auch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil auf allen Stellen des gehobenen Dienstes haushaltsmäßig Beamte geführt werden. Selbst wenn auf der Stelle der Besoldungsgruppe A 13 zur Zeit ein anderer Beamter geführt werden sollte, kann sie unter Heranziehung der freien Stelle der Besoldungsgruppe A 9 wieder frei gemacht werden. Der Antragsgegner ist ebensowenig berechtigt, die Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG durch Maßnahmen der Stellenführung für Beförderungen durch den Magistrat zu blockieren wie durch Umsetzungen. Steht sonach fest, daß die vom beigeladenen Magistrat am 23. April 1990 getroffene Entscheidung, den beigeladenen auswärtigen Bewerber zum Hauptamtsleiter zu berufen, im Hinblick auf die maßgebenden Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist, vermag der Senat aufgrund einer im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht zu erkennen, daß diese Entscheidung gegen bei der Vornahme von Beförderungen zu beachtende Bestimmungen des Hess. Beamtengesetzes verstößt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der in § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG normierte Leistungsgrundsatz, wonach die Auslese der Bewerber und ihre Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen ist, verletzt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 10. Oktober 1989 -- 1 TG 2751/89 --). Dabei ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, sich in seiner Beanstandung im Verhältnis zur Antragstellerin auch auf den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz zu berufen. Denn der Antragsgegner muß im Rahmen seines Widerspruchs prüfen, ob der Beschluß "das Recht verletzt". Damit ist eine rechtliche Überprüfung und Kontrolle der zugrundeliegenden Magistratsentscheidung in bezug auf alle das Rechtsverhältnis betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen mit der Folge, daß sich darauf auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erstreckt. Demgegenüber entscheidet hinsichtlich der vom Antragsgegner in seinem Widerspruch auch geltend gemachten Gefährdungen des Gemeindewohls die Antragstellerin nach § 63 HGO mit der wiederholten Beschlußfassung endgültig, so daß diese Rügen nicht mehr Gegenstand der Beanstandung (und damit auch nicht der sich anschließenden gerichtlichen Verfahren) sind (Schneider-Jordan, Hess. Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: Februar 1989, § 63 Erl. 3). Der Antragsgegner, Bürgermeister der Stadt F., erstrebt mit seiner Beschwerde die Aufhebung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts, durch den dieses die aufschiebende Wirkung einer Klage der Antragstellerin gegen eine kommunalrechtliche Beanstandungsverfügung des Antragsgegners in vollem Umfang wiederhergestellt hat. Anlaß für die Beanstandungsverfügung war der Streit zwischen dem Antragsgegner und dem beigeladenen Magistrat um die Besetzung der am 1. April 1990 freigewordenen Stelle des Leiters des Hauptamtes der Stadt (Besoldungsgruppe A 13 BBesG). In der Sitzung vom 11. Dezember 1989 beschloß der beigeladene Magistrat mehrheitlich, die zum 1. April 1990 freigewordene Stelle des Leiters des Hauptamtes der Stadt F. öffentlich auszuschreiben. Nach Eingang der Bewerbungen sichteten der Antragsgegner und der Erste Stadtrat die Unterlagen; in die engere Auswahl kamen ein bei der Stadt F. tätiger Bewerber (Beigeladener zu 2) und ein auswärtiger Bewerber (Beigeladener zu 3). Dabei unterstützte die Mehrheit des Magistrats den beigeladenen auswärtigen Bewerber, der im Range eines Amtsrates in den Diensten der Stadt K. steht und dort Leiter der Abteilung für Grundstücksabgaben beim Magistrat der Stadt ist. Der Antragsgegner hingegen favorisierte den beigeladenen bei der Stadt F. tätigen Bewerber, der -- ebenfalls im Range eines Amtsrates -- Leiter des Ordnungsamtes war. Mit Verfügung vom 21. Februar 1990 übertrug der Antragsgegner dem beigeladenen bei der Stadt tätigen Bewerber mit Wirkung vom 1. April 1990 die Aufgaben des büroleitenden Beamten der Stadt F. und die des Leiters des Hauptamtes. Der beigeladene Magistrat war mit dieser Umsetzung nicht einverstanden und beschloß -- nachdem der Antragsgegner nicht bereit war, seine Umsetzungsverfügung aufzuheben -- in der Sitzung am 23. April 1990 folgendes: "1. Die Verfügung des Bürgermeisters vom 21. Februar 1990, in der die Umsetzung des Amtsrats S. auf den Dienstposten des Leiters des Hauptamtes ausgesprochen wurde, wird aufgehoben. 2. Bis zur endgültigen Besetzung des Dienstpostens kann der Bürgermeister die Vertretung für diesen Aufgabenbereich in eigener Zuständigkeit regeln. 3. Zum Leiter des Hauptamtes wird mit Wirkung vom 2. Mai 1990 der zur Zeit bei der Stadtverwaltung K beschäftigte Amtsrat B. berufen. Der Beamte soll zur Stadtverwaltung F. versetzt werden." Mit Verfügung vom 27. April 1990 beanstandete der Antragsgegner diesen Magistratsbeschluß mit der Begründung, er verletze geltendes Recht und gefährde das Wohl der Gemeinde. Er wies insbesondere darauf hin, es sei die ausschließliche Kompetenz des Bürgermeisters als Dienstvorgesetzter, gemäß §§ 70 Abs. 1 und 73 Abs. 2 Hess. Gemeindeordnung -HGO- über den Einsatz der Bediensteten, die Zuweisung der Aufgabenbereiche und deren Änderung -- z. B. durch Umsetzung -- zu befinden; insoweit sei die Kompetenz des Magistrats als oberster Dienstbehörde eingeschränkt, so daß eine Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 21. Februar 1990 rechtlich unzulässig sei. Unzulässig sei auch die erfolgte Bestellung des beigeladenen auswärtigen Bewerbers zum Leiter des Hauptamtes mit Wirkung vom 2. Mai 1990, da die Stelle aufgrund der Umsetzung bereits besetzt und eine Doppelbesetzung stellenplanmäßig nicht möglich sei. Nachdem der beigeladene Magistrat am 7. Mai 1990 seinen beanstandeten Beschluß vom 23. April 1990 bestätigt und die Beanstandung des Antragsgegners zurückgewiesen hatte, legte der Antragsgegner die Angelegenheit nach erneuter Beanstandung der Antragstellerin mit der Bitte um Entscheidung vor. In einer auf den 15. Juni 1990 einberufenen Sondersitzung faßte die Antragstellerin folgenden Beschluß: "Die Stadtverordnetenversammlung bedauert, daß eine Personalangelegenheit in dieser Weise öffentlich erörtert werden muß. Die Verantwortung hierfür trägt der Bürgermeister, der in Kenntnis der anderen Auffassung des Magistrates dem Beamten S. die Funktion des Hauptamtsleiters übertragen hat. Die Stadtverordnetenversammlung sieht in diesem parteipolitisch motivierten Verhalten des Bürgermeister eine Pflichtverletzung, die hiermit gerügt wird. Die Stadtverordnetenversammlung begrüßt es, daß sich der Magistrat bei seiner Entscheidung über die Besetzung der Stelle nur von den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes, nach denen die Auslese von Bewerbern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat, leiten ließ. Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, daß die Entscheidung des Magistrates über die Besetzung der Stelle im Einklang mit dem geltenden Recht steht und das Wohl der Gemeinde in keiner Weise gefährdet. Die Beanstandung des Magistratsbeschlusses vom 23. April 1990 durch den Bürgermeister wird deshalb in allen Punkten zurückgewiesen. Die Stadtverordnetenversammlung stellt weiter fest, daß diese Entscheidung endgültig ist und keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Es wird deshalb erwartet, daß die Verwaltung dem Beschluß des Magistrates umgehend nachkommt. Sollte der Bürgermeister dennoch gemäß § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 63 HGO diesem Beschluß widersprechen, wird der Stadtverordnetenvorsteher aufgefordert, dies aufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen." Der beigeladene Magistrat entschied am 25. Juni 1990 mehrheitlich, es bestehe keine Veranlassung, diesem Beschluß der Antragstellerin zu widersprechen. Daraufhin legte der Antragsgegner am 9. Juli 1990 Widerspruch gegen den Beschluß der Antragstellerin vom 15. Juni 1990 ein. Er wies zum einen darauf hin, daß die Rechtsansicht der Antragstellerin, ihr Beschluß sei unanfechtbar, im Hinblick auf § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 HGO unzutreffend sei. In der Sache bleibe er bei der bereits ausführlich begründeten Ansicht, als Dienstvorgesetzter stehe ihm ausschließlich das Recht zu, Umsetzungen vorzunehmen. In ihrer Sitzung am 13. September 1990 faßte die Antragstellerin daraufhin folgenden Beschluß "1. Die Stadtverordnetenversammlung weist den Widerspruch des Bürgermeisters gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Juni 1990 zurück, weil er weder das Wohl der Gemeinde, noch das Recht verletzt. 2. Für den Fall, daß der Bürgermeister gemäß § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 HGO diesen Beschluß beanstandet, wird der Stadtverordnetenvorsteher beauftragt, hiergegen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. 3. Weiterhin wird auf Antrag des Stadtverordneten H. beschlossen, daß die bisherigen und zukünftigen Kosten dieser Angelegenheit durch die Stadt zu übernehmen sind". Diesen Beschluß beanstandete der Antragsgegner am 19. September 1990 mit der Begründung, er verletze das geltende Recht. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Beanstandung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- an. Zur Begründung der Vollzugsanordnung heißt es, diese sei erforderlich, da eine Klage gegen die Beanstandung nach bundesrechtlicher Regelung selbst aufschiebende Wirkung habe, mit der Klageerhebung also nur die landesrechtlich angeordnete aufschiebende Wirkung der Beanstandung ende. Dies hätte zur Folge, daß nach Klageerhebung die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung vorläufig Rechtskraft erlangen und bei einer Verwirklichung dieses Beschlusses sich eine Entscheidung in der Hauptsache in wesentlichen Dingen erledigen werde. Somit könne nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung das Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners gewahrt bleiben. In der Sache selbst führte der Antragsgegner aus, die von ihm am 21. Februar 1990 verfügte Umsetzung des beigeladenen, bei der Stadt tätigen Bewerbers sei eine zulässige Aufgabenwahrnehmung im Rahmen von § 70 Abs. 2 und § 73 Abs. 2 HGO. Da sich die Kompetenz des beigeladenen Magistrats gemäß § 73 Abs. 1 HGO auf die Vornahme von Beförderungen, Entlassungen und Anstellungen beschränke, sei der beigeladene Magistrat nicht befugt, eine Umsetzungsverfügung des Bürgermeisters aufzuheben. Hinzu komme, daß der beigeladene Magistrat nach erfolgter Umsetzung aus Rechtsgründen gehindert sei, eine Einstellung vorzunehmen, da durch die Umsetzungsverfügung die vorhandene Stelle besetzt sei. Nach dem Stellenplan verbleibe nur noch eine freie nach Besoldungsgruppe A 9 BBesG dotierte Stelle, die jedoch nicht mit einem Amtsrat besetzt werden könne. Die Ausschreibung der Stelle habe auch keine Bindungswirkung entfaltet; die Beendigung des Ausschreibungsverfahrens könne jederzeit durch den beigeladenen Magistrat beschlossen werden. Auch sei er, der Antragsgegner, durch die Stellenausschreibung nicht gebunden, da ansonsten der Magistrat in der Lage wäre, jeder geplanten innerorganisatorischen Veränderung zuvorzukommen. Am 12. Oktober 1990 hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG Kassel -- 3/3 E 1340/90 --), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1990 ist der Magistrat der Stadt F., mit Beschluß vom 23. November 1990 sind die beiden in die engere Auswahl gekommenen Bewerber um das Amt beigeladen worden. Mit dem Antragsgegner am 6. Dezember 1990 zugestellten Beschluß vom 5. Dezember 1990 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zugleich den Wert des Streitgegenstandes auf 3.000,-- DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben, die am 18. Dezember 1990 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin mit Zustimmung des Antragsgegners den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit zurückgenommen, als er sich auf die Nrn. 1 und 2 in dem Beschluß des beigeladenen Magistrats vom 23. April 1990 (Umsetzung des beigeladenen bei der Stadt tätigen Bewerbers und Vertretungsregelung durch den Antragsgegner) bezieht. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Dezember 1990 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen, soweit er nicht zurückgenommen worden ist. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Aktenhefter, 129 Blatt) sowie die das Klageverfahren betreffenden Gerichtsakten (VG Kassel -- 3/3 E 1340/90), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.