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Beschluss

6 UE 1303/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0116.6UE1303.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten um die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 12. März 1989 in der Gemeinde Wildeck. Der am 6. Februar 1989 eingegangene Wahlvorschlag der Freien Demokratischen Partei (FDP) für die Kommunalwahl 1989 enthielt insgesamt acht Kandidaten, die von dem Kläger als Spitzenkandidaten angeführt wurden. Auf Rang vier befand sich der Kandidat Albert R., auf den Rängen fünf und sechs folgten Gerhard B. und Elisabeth W.. Auf den Stimmzetteln, die für die Wahl benutzt wurden, erschienen jeweils die ersten fünf Kandidaten einer Partei oder Wählergruppe. Für die Liste Nr. 4 der FDP wurde jedoch an vierter Stelle nicht der Bewerber Albert R. aufgeführt. Vielmehr stehen an vierter und fünfter Stelle die in dem Wahlvorschlag Herrn R. nachfolgenden Kandidaten B. und W.. Bereits einen Tag nach der Kommunalwahl erhob der Kläger schriftlich Einspruch gegen die Wahl. Daraufhin teilte ihm der Wahlleiter mit, daß dieser Einspruch vor der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses unzulässig sei. Mit Beschluß vom 14. März 1989 stellte der Wahlausschuß das Ergebnis der Kommunalwahl fest. Danach erhielt die FDP 162 Stimmen und keinen Sitz in der Gemeindevertretung. Das festgestellte Wahlergebnis wurde in der Bezirksausgabe der "Rotenburg-Bebraer-Allgemeinen" vom 21. März 1989 bekanntgemacht. Diese Bekanntmachung ist unterschrieben mit "Gemeinde Wildeck, S., Gemeindewahlleiter". Mit Schreiben vom 29. März 1989 - eingegangen bei der Gemeinde Wildeck am 30. März 1989 - legte der Kläger gegen die Wahl Einspruch mit der Begründung ein, die für die Wahl ausgegebenen Stimmzettel stimmten nicht mit dem von der FDP eingereichten Wahlvorschlag überein. In ihrer Sitzung am 24. April 1989 wies die Beklagte den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung zurück, der vorgetragene Mangel habe auf die Verteilung der Sitze in der Gemeindevertretung nicht von Einfluß gewesen sein können. Gleichzeitig erklärte die Beklagte die Wahl der Gemeindevertretung von Wildeck für gültig. Mit Schreiben vom 21. Mai 1989, zugestellt am 3. Juni 1989, teilte der Wahlleiter der Gemeinde Wildeck diesen Beschluß dem Kläger mit. Außerdem wurde der Beschluß der Gemeindevertretung unter der Überschrift "Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck" in der Bezirksausgabe der "Rotenburg-Bebraer-Allgemeinen" vom 2. Juni 1989 veröffentlicht. Unterschrieben ist diese Veröffentlichung mit "Der Wahlleiter der Gemeinde Wildeck, M., Bürgermeister". Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 26. Juni 1989, eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 27. Juni 1989, Klage erhoben. In diesem Schriftsatz ist die Gemeinde Wildeck als Beklagte bezeichnet. Auf einen entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 1990 klargestellt, daß sich die Klage gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck richte. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger auf die fehlende Übereinstimmung der bei der Gemeindewahl verwandten Stimmzettel mit dem ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag der FDP verwiesen. Die Nichtberücksichtigung des an vierter Stelle vorgeschlagenen Wahlbewerbers Albert R. sei als ein wesentlicher Mangel des Wahlverfahrens zu werten, der auf die Sitzverteilung durchaus von Einfluß gewesen sein könne. Der Kläger hat beantragt, die Kommunalwahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck vom 12. März 1989 für ungültig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Die mit Schreiben vom 17. Januar 1990 vorgenommene "Klarstellung", daß sich die Klage gegen die Gemeindevertretung und nicht gegen die Gemeinde Wildeck selbst richte, sei als subjektive Klageänderung zu qualifizieren, der nachdrücklich widersprochen werde. Da die Klageänderung auch nicht als sachdienlich anzusehen sei, müsse die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet, weil bei der namentlichen Aufführung der FDP-Wahlbewerber auf den amtlichen Stimmzetteln zwar ein Fehler unterlaufen sei, der jedoch auf die Verteilung der Sitze nicht von Einfluß gewesen sein könne. Durch Urteil vom 14. März 1990 hat das Verwaltungsgericht Kassel der Klage stattgegeben und seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klage sei gemäß § 27 Satz 1 Nr. 1 Hess. Kommunalwahlgesetz - KWG - in der Fassung vom 1. März 1981 zulässig. Eine Klageänderung liege entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Der Kläger habe zwar zunächst die Gemeinde Wildeck als Beklagte bezeichnet, durch die Bezugnahme auf den Beschluß der Beklagten vom 24. April 1989, mit dem - auf den Einspruch des Klägers hin - die Gültigkeit der Kommunalwahl festgestellt worden sei, habe sich jedoch zweifelsfrei ergeben, daß der Kläger von Anfang an die Gültigkeit der Kommunalwahl in der Gemeinde Wildeck habe angreifen wollen. Insoweit handele es sich um die nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene Auslegung des klägerischen Verlangens, die mit der Klarstellung in dem Schreiben des Klägers vom 17. Januar 1990 ihre Bestätigung gefunden habe. Die Klage sei auch begründet, weil beim Wahlverfahren eine Unregelmäßigkeit vorgekommen sei, die auf die Verteilung der Sitze in der Gemeindevertretung von Einfluß gewesen sein könne. Die Unregelmäßigkeit liege in der fehlenden Berücksichtigung des FDP-Wahlbewerbers Albert R. auf den Stimmzetteln. Dieser Verstoß gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 KWG könne auch von Einfluß auf die Sitzverteilung gewesen sein. Für eine solche Einflußmöglichkeit spreche einmal der starke Personalbezug von Kommunalwahlen und zum anderen die geringe Stimmenzahl (25), welche der betroffenen Partei zum Erreichen eines Sitzes in der beklagten Gemeindevertretung gefehlt hätten. Gegen das ihr am 28. März 1990 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. April 1990 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Klage schon als unzulässig zurückweisen müssen, da sie zunächst gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen sei und die spätere "Klarstellung" in dem Schreiben vom 17. Januar 1990 als unzulässige Klageänderung anzusehen sei. Für eine Auslegung des Klagebegehrens auf der Grundlage des § 88 VwGO fehle es an jeder rechtlichen Basis. Ein solches Vorgehen führe insbesondere zu einer unzulässigen Umgehung der in § 27 KWG bewußt als Ausschlußfrist konzipierten Klagefrist. Außerdem stelle die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des Klagebegehrens einen sehr weitgehenden Eingriff in die Dispositionsbefugnis der Prozeßparteien dar, der sich allenfalls rechtfertigen lasse, wenn neben § 88 VwGO auch die Bestimmung des § 78 VwGO Anwendung finde. Diese sei im vorliegenden Fall aber gerade nicht anwendbar. Es gehe nicht an, daß das Gericht prozessuale Hürden - hier in Form einer Ausschlußfrist innerhalb des streng formalisierten Wahlprüfungsverfahrens - beiseite räume und damit womöglich dem Kläger gegen den Willen des KWG-Gesetzgebers zum Erfolg verhelfe, obwohl die zum Zeitpunkt der Erklärung des Parteiwechsels erhobene Klage bereits wegen Versäumnis der Klagefrist unzulässig gewesen sei. Die Klage sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht angenommen, daß die vorschriftswidrige Gestaltung der Stimmzettel eine Unregelmäßigkeit im Sinne des KWG darstelle, es habe aber nicht überzeugend begründen können, daß diese Unregelmäßigkeit auf die Verteilung der Sitze von Einfluß gewesen sein könne. Die Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl habe schwerwiegende Folgen in finanzieller, aber auch personeller Hinsicht. Von der eventuell erforderlichen Wiederholung der Wahl seien neben den gewählten Gemeindevertretern die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie die örtlichen Parteien und Wählergruppen betroffen. In Anbetracht dieser Auswirkungen müßten an den zur Ungültigkeit der Wahl führenden Nachweis der möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung umso strengere Anforderungen gestellt werden, je geringer die Bedeutung des festgestellten Wahlfehlers sei. Dem vorliegenden Verstoß gegen die bloße Ordnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 KWG sei nur geringe Bedeutung beizumessen, weil der Wähler auch durch die auf den Stimmzetteln aufgeführten FDP-Wahlbewerber der Positionen 1 bis 3, 5 und 6 ausreichend über das personelle Profil der Partei informiert worden sei. Der Personalbezug sei bei Kommunalwahlen hessischer Prägung außerdem nicht so stark zu veranschlagen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Eine mögliche Beeinflussung der Sitzverteilung sei deshalb im Ergebnis zu verneinen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. März 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Insbesondere sei dem Gericht darin zuzustimmen, daß es sich vorliegend nicht um einen Fall der Klageänderung handele. In der Klageschrift werde auf den Beschluß der Gemeindevertretung vom 24. April 1989 Bezug genommen, mit dem die Gültigkeit der Wahl auf den Einspruch des Klägers hin festgestellt worden sei. Damit habe von Anfang an festgestanden, daß der Kläger die Gültigkeit der Kommunalwahl in der Gemeinde Wildeck habe angreifen wollen. Die spätere Benennung der Beklagten habe lediglich der Präzisierung gedient. Von einer Umgehung der im KWG vorgesehenen Klagefrist könne nicht die Rede sein, weil die (Wahl-)Anfechtung fristgemäß erfolgt sei. Der Senat hat die gewählten Gemeindevertreter zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die erstinstanzliche Entscheidung und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. II. Die Berufung, über die das Gericht gemäß § 130 a VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) im Beschlußwege entscheidet, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, weil die Klage zulässig und begründet ist. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus § 27 Satz 1 Nr. 1 KWG. Der Kläger hat als Wahlberechtigter in der Gemeinde Wildeck nach erfolglosem Einspruchsverfahren fristgemäß die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Die Zulässigkeit der Klage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß in der Klageschrift fälschlicherweise die Gemeinde Wildeck als Beklagte aufgeführt ist. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Klageziel bereits aus dem Vorbringen in der Klageschrift vom 26. Juni 1989 eindeutig ergab. Es war, wie sowohl die Antragstellung als auch die Bezugnahme auf die Entscheidung der Beklagten vom 24. April 1989, mit welcher der Einspruch des Klägers zurückgewiesen und die Gültigkeit der Wahl festgestellt wurde, zweifelsfrei erkennen lassen, darauf gerichtet, die Kommunalwahl vom 12. März 1989 anzufechten und eine Wiederholung der Wahl zu erreichen. Eine Klage mit dieser Zielsetzung ist nach § 27 Satz 2 KWG nicht gegen die Gemeinde selbst, sondern gegen die für die Wahlprüfung zuständige Vertretungskörperschaft zu richten. Dem hat der Kläger mit seiner "Klarstellung" in dem Schriftsatz vom 17. Januar 1990 Rechnung getragen. Der entsprechende Hinweis des Verwaltungsgerichts rechtfertigte sich aus §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO, ohne daß es eines Rückgriffs auf § 78 VwGO bedurfte. Wenn demgegenüber die Beklagte in der Berufungsbegründung weiterhin davon ausgehen will, daß es sich vorliegend um eine subjektive Klageänderung handele, für welche die Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht gegeben seien, so ist diese Auffassung unzutreffend. § 91 VwGO kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich die fragliche "Veränderung" - bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung - nicht als bloße Klarstellung oder Berichtigung der Anträge bzw. des Rubrums darstellt (Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 91 Rdnr. 3 m.w.N.). Als prozessuale Willenserklärungen sind die Parteibezeichnungen nach ihrem erkennbaren objektiven Sinn auszulegen. Falsche Bezeichnungen sind dann unschädlich, wenn jedenfalls erkennbar ist, wer Partei sein soll und in welcher Prozeßrolle (Kopp, a.a.O., § 82 Rdnr. 3 m.w.N. auf die einschlägige Rechtsprechung). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat auch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - (Buchholz, BVerwG 310, § 82 VwGO, Nr. 11) in einem Rechtsstreit, in dem die Klage zunächst fälschlicherweise gegen "den Kreis B., vertreten durch den Oberkreisdirektor" statt gegen den Stadtdirektor der Stadt A. als zutreffenden Beklagten gerichtet war, die Klageschrift ausgelegt und geprüft, welcher Sinn den Erklärungen der Klageschrift aus objektiver Sicht beizulegen ist. Im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall angenommen, die Auslegung der Klageschrift in Verbindung mit dem ihr als Anlage beigefügten Widerspruchsbescheid ergebe, daß sich die Klage von vornherein gegen den Stadtdirektor gerichtet habe. Als Auslegungshilfe könne dabei der Gesichtspunkt dienen, daß die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein solle. Wie oben bereits näher ausgeführt, ergibt sich im vorliegenden Fall das Klageziel und damit auch die richtige Beklagte unzweideutig aus der Klageschrift und ihrer Bezugnahme auf die Entscheidung der Beklagten vom 24. April 1989. Für die vorgenommene Auslegung spricht darüber hinaus ein weiterer Gesichtspunkt. Die zunächst fälschlich als Beklagte aufgeführte Gemeinde Wildeck und die Gemeindevertretung als "richtige" Beklagte stehen nämlich nicht beziehungslos nebeneinander, sondern sind rechtlich eng miteinander verbunden. Die Gemeindevertretung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Hess. Gemeindeordnung - HGO - ein Organ der Gemeinde. Allein letzterer kommt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Qualität einer juristischen Person zu. Während das Verwaltungsprozeßrecht (vgl. § 61 VwGO) die Beteiligten- bzw. Parteifähigkeit regelmäßig - jedenfalls in einem Außenrechtsstreit - nur dem (Selbst-)Verwaltungsträger als juristischer Person, nicht dagegen seinen Organen einräumt, stellt die davon abweichende Regelung des § 27 Satz 2 KWG in systematischer Hinsicht eine Ausnahme dar. Gerade in einem solchen Fall muß die Auslegung der Klageschrift den auch vom Bundesverwaltungsgericht a.a.O., betonten Gesichtspunkt berücksichtigen, daß die Klage im Zweifel gegen den nach ihrem Inhalt richtigen Beklagten gerichtet sein soll. Soweit die Beklagte schließlich die starke Formalisierung des Wahlverfahrens und den Charakter der Anfechtungsfrist des § 27 Satz 1 KWG im Sinne einer "ruhestiftenden" Ausschlußfrist als Argument gegen eine solche Auslegung der Klage ins Feld führt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichts erster Instanz Bezug. Die Klage ist auch begründet. Die Kommunalwahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck vom 12. März 1989 ist für ungültig zu erklären, weil beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluß gewesen sein können (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Die Unregelmäßigkeit liegt hier in der Nichtberücksichtigung des in dem Wahlvorschlag der FDP unter Nr. 4 aufgeführten Wahlbewerbers Albert R. auf den amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel entsprachen insoweit nicht dem Wahlvorschlag der betroffenen Partei mit der Folge, daß ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 KWG gegeben ist. Diese Unregelmäßigkeit ist auch vom Kläger rechtzeitig, d.h. innerhalb der zweiwöchigen Ausschlußfrist des § 25 Abs. 1 KWG gerügt worden; sie war Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Damit ist dem formellen Erfordernis Rechnung getragen worden, wonach nur solche Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl und der Wahlhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden können, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (Hess. VGH, Urteil vom 20. März 1979 - II OE 110/78 - DVBl. 1980, S. 66 , sowie Urteil vom 5. November 1974 - II OE 134/73 - HessVGRspr. 1975, S. 17 f.). Der Streit der Parteien betrifft die weitere Frage, ob - wie es die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG für die Ungültigerklärung und Wiederholung der Wahl verlangt - der gerügte Verfahrensfehler auf die Verteilung der Sitze in der Gemeindevertretung von Einfluß gewesen sein kann. Diese Frage ist zu bejahen. Auch insoweit nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden und ausführlichen Darlegungen des Gerichts erster Instanz Bezug. Der Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung ist demgegenüber nicht geeignet, im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung zu führen. Das gilt zunächst für die Auffassung der Beklagten, daß die beträchtlichen Folgen in finanzieller und personeller Hinsicht, welche die Ungültigerklärung und die Wiederholung der Wahl für die gewählten Gemeindevertreter, die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie die örtlichen Parteien und Wählergruppen mit sich bringe, dazu führen müßten, besonders strenge Anforderungen an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit des Einflusses auf die Sitzverteilung zu stellen und diese Anforderungen noch zu erhöhen, wenn die vorliegende Unregelmäßigkeit eher unbedeutender Art sei. Eine solche Differenzierung nach der Schwere der Unregelmäßigkeit entspricht nicht dem § 26 KWG. Der Gesetzgeber hat sich bewußt und zu Recht dahin entschieden, nicht nur Verstöße gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze (wie z. B. das Wahlgeheimnis) als Anfechtungsgrund und damit als Auslöser für eine Wiederholung der Wahl zu statuieren. Auch in den weiteren Anforderungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG wird nicht hinsichtlich schwerer und leichter Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften differenziert. So erscheint es durchaus denkbar, daß ein rechtsstaatlich gravierender Verstoß gegen einen Wahlrechtsgrundsatz die Gültigkeit der Wahl nicht in Frage stellt, weil sich der Verstoß nur auf eine oder wenige Stimmen bezieht und deshalb ein Einfluß auf die Sitzverteilung von vornherein ausscheidet. Umgekehrt kann ein bloßer formeller Mangel in der Wahlvorbereitung dazu führen, daß die Wahl wiederholt werden muß, wenn eine Einflußmöglichkeit auf die Sitzverteilung besteht. Der eventuell beachtliche finanzielle Aufwand für eine Wiederholungswahl und die ungesicherte rechtliche Stellung der bereits gewählten Gemeindevertreter stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Dabei ist noch zu bedenken, daß auch bloße Ordnungsvorschriften wie im vorliegenden Fall § 16 Abs. 2" Satz 2 KWG untrennbar mit den materiellen Wahlrechtsgrundsätzen verknüpft sind. Die Festlegung bestimmter formeller Erfordernisse dient nämlich zugleich der Gewährleistung gleicher Wahlchancen für die verschiedenen Bewerber und Parteien und damit auch dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit bejaht, daß die vorliegende Unregelmäßigkeit von Einfluß auf die Verteilung der Sitze gewesen ist. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, wie stark der Personalbezug bei Kommunalwahlen hessischer Prägung - etwa im Vergleich zu Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in anderen Bundesländern - zu veranschlagen ist. Es reicht aus, daß auch nach hessischem Kommunalwahlrecht, wie gerade die Vorschriften über die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen und über die Ausgestaltung der Stimmzettel zeigen und wie es wohl auch die Beklagte nicht bestreiten will, den einzelnen Wahlbewerbern und ihrer Persönlichkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt. Die Aufführung der ersten fünf Kandidaten jedes Wahlvorschlages auf den amtlichen Stimmzetteln hat den Sinn, dem Wähler nicht nur die verschiedenen Parteien bzw. Wählergruppen als Entscheidungsgrundlage anzugeben, sondern ihm auch einen genauen Überblick über die zu wählenden Personen zu vermitteln. Dabei kommt es maßgebend auf den Zeitpunkt der Wahlentscheidung an, so daß die vorangegangene ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge nicht - wie die Beklagte meint - die spätere Falschinformation "heilt". Der Einfluß auf die Sitzverteilung muß nur möglich, nicht erwiesen sein, so daß der Frage nicht nachzugehen ist, ob der unberücksichtigt gebliebene Bewerber R. tatsächlich mehr Ansehen in der Gemeinde genossen und deshalb auch eine stärkere Ausstrahlung und Anziehungskraft für den Wähler ausgeübt hätte als die nachfolgenden Bewerber und insbesondere die statt seiner auf den Stimmzetteln aufgeführte Bewerberin W.. Für die gerichtliche Beurteilung der Einflußmöglichkeit ist insoweit die Reihung auf dem eingereichten Wahlvorschlag und damit die Einschätzung der Bewerberattraktivität durch die betreffende Partei maßgebend. Sei der Frage, ob die fehlerhafte Kandidatenangabe auf den amtlichen Stimmzetteln auf die Verteilung der Sitze von Einfluß gewesen sein kann, ist schließlich auch der Ausgang der Wahl zu berücksichtigen. Für einen möglichen Kausalzusammenhang im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 KWG spricht hier die Tatsache, daß die betroffene FDP nur knapp an der 5 %-Sperrklausel gescheitert ist. Aus dem amtlichen Wahlergebnis folgt, daß der FDP 25 Stimmen gefehlt haben, um entsprechend § 22 Abs. 2 KWG bei der Verteilung der Sitze Berücksichtigung zu finden. Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen betrug 3.735, so daß die FDP 187 statt der erlangten 162 Stimmen benötigte, um in der Gemeindevertretung vertreten zu sein. Bei diesem Ausgang der Wahl besteht die keineswegs fernliegende Möglichkeit, daß sich ohne die festgestellte Unregelmäßigkeit eine andere Sitzverteilung ergeben hätte. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) ihr auch Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.